VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 49 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn von Salis, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 20. August 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sarah-Maria Kaisser, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Änderung an Motorfahrzeug)
- 2 - 1. Mit Urteil 9C_220/2018 vom 18. April 2019 hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A._____ das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 17 45 vom 31. Januar 2019 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht hat dem Verwaltungsgericht in der Erwägung 4.2 seines vorerwähnten Urteils folgende drei Fragen zur Prüfung und zu neuem Entscheid auferlegt: 1. Ist für den Einstieg ins Fahrzeug und die richtige Positionierung hinter dem Steuer ein elektrisch verstellbarer Fahrersitz mit Memory (Fr. 610.00) unabdingbar? 2. Ist die elektrische Heckklappe (und deren Zusammenspiel mit dem vom Verwaltungsgericht bewilligten Schalter zum Schliessen des Heckdeckels; Fr. 1'830) unabdingbar? 3. Können gegebenenfalls bei einer allfälligen weiteren Kostenauferlegung zulasten der Invalidenversicherung die behinderungsbedingten Fahrzeuganpassungen in ihrer Gesamtheit nach wie vor als wirtschaftlich-finanziell angemessen gelten? Der Instruktionsrichter gab den Parteien am 14. Mai 2019 Gelegenheit, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen und allfällige, noch nicht beim Vorverfahren S 17 45 liegende diesbezügliche Beweismittel einzureichen. Die Akten des Vorverfahrens S 17 45 wurden beigezogen. 2. Am 6. Juni 2019 nahm die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) dazu Stellung. Zum elektrisch verstellbaren Fahrersitz mit Memory (Fr. 610.--) schrieb die IV-Stelle, der elektrisch verstellbare Fahrersitz sei gesundheitsbedingt erforderlich. Zu beachten sei, dass für diese Zusatzausstattung ein Preisnachlass von 11 % gewährt worden sei (SAHB-Beurteilung vom 27. Mai 2019, S. 2) folglich habe die IV dafür Kosten in der Höhe von „nur" Fr. 542.90 zu übernehmen (Fr. 610.-- x 0.89).
- 3 - Zur elektrischen Heckklappe (und deren Zusammenspiel mit dem vom Verwaltungsgericht bewilligten Schalter zum Schliessen des Heckdeckels; Fr. 1'830.--) schrieb die IV-Stelle, die elektrische Heckklappe sei gesundheitsbedingt erforderlich. Zur wirtschaftlich-finanziellen Angemessenheit der gesamten Kosten verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme. 3. Am 26. Juni 2019 nahm A._____ (Beschwerdeführer) dazu Stellung. Den elektrisch verstellbaren Fahrersitz für Fr. 610.-- und die elektrische Heckklappe (und deren Zusammenspiel mit dem Schalter zum Schliessen des Heckdeckels) für Fr. 1'830.-- seien für die wirksame Eingliederung des Beschwerdeführers unabdingbar. Zudem verweise er auf die Ausführungen in Art. 9 der Beschwerde vom 9. Februar 2017 und die Replik vom 24. April 2017 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren S 17 45. Mit Verweis auf die Stellungnahme vom 6. Juni 2019 der Beschwerdegegnerin erweise sich die behinderungsbedingte Notwendigkeit dieser hier in Frage stehenden Hilfsmittel zudem als zwischen den Parteien unbestritten. Bei zusätzlicher Berücksichtigung dieser beiden Elemente betrügen die vom Bundesgericht anerkannten Kosten total Fr. 33'726.55 (recte: 33'116.55: nämlich Fr. 30'676.55 laut Urteil S 17 45 + Fr. 610.-- für den elektrisch verstellbaren Fahrersitz mit Memory + Fr. 1'830.-- für die elektrische Heckklappe [und deren Zusammenspiel mit dem vom Verwaltungsgericht bereits bewilligten Schalter zum Schliessen des Heckdeckels]). Das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 18. April 2019 das Verwaltungsgericht nicht verbindlich dazu aufgefordert, die Frage der wirtschaftlich-finanziellen Angemessenheit der Hilfsmittelversorgung für den Beschwerdeführer zu überprüfen („gegebenenfalls"). Dies verwundere nicht, sei doch der Beschwerdeführer infolge seiner schweren Körperbehinderung (inkomplette Tetraplegie mit ständiger Rollstuhlpflicht) sowie seiner persönlichen Umstände (Wohnort auf 1'189 m.ü.M.) zwingend auf die Ver-
- 4 sorgung mit einem angepassten Personenwagen angewiesen. Dies sei zwischen den Parteien unbestritten und sei auch vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. April 2019 wie auch vom Verwaltungsgericht im Verfahren S 17 45 anerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe in Würdigung aller Umstände ein spezifisches gesteigertes invaliditätsbedingtes Eingliederungsbedürfnis. Dies rechtfertige es, ihm Kostengutsprache von letztlich Fr. 33'726.55 (recte: Fr. 33'116.55) zu erteilen, um dieses Bedürfnis abzudecken. Die Erteilung dieser Kostengutsprache sei in jeder Hinsicht angemessen. Das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht hätten im Lichte der gesamten Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine Überschreitung der Kostenlimite gemäss Rz. 2098 KHMI als zulässig anerkannt (Bundesgerichtsentscheid 9C_220/2018 E.3 vom 18. April 2019). Insofern möge die nun stattfindende Überprüfung der wirtschaftlich-finanziellen Angemessenheit der Autoumbaukosten von letztlich Fr. 33'726.55 (recte: Fr. 33'116.55) etwas zu erstaunen, zumal der elektrisch verstellbare Fahrersitz mit Memory und die elektrische Heckklappe die Umbaukosten nur um Fr. 2'440.-- und damit unwesentlich verteuerten. Nach wie vor liege eine verhältnismässig geringe Überschreitung der Kostenlimite nach Rz. 2098 KHMI vor. Der Anspruch des Beschwerdeführers sei unter allen Titeln ausgewiesen. Dies müsse gerade im Lichte der hohen Eingliederungswirksamkeit des hier in Frage stehenden Hilfsmittels umso mehr gelten (VGU S 17 45 E.2d). Er stelle Antrag, die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache über Fr. 33'726.55 (recte: Fr. 33'116.55) für den invaliditätsbedingt notwendigen Umbau seines Personenwagens zu erteilen. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Bei einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1639, 1640 sowie 1643). 2.1. Im konkreten Fall hat die Beschwerdegegnerin nun die bis anhin ausstehende fachtechnische Beurteilung durch die Hilfsmittelzentrale SAHB eingeholt. Gemäss ihrem Bericht vom 27. Mai 2019 ist diese zum Ergebnis gekommen, dass die vom ab Hersteller beschafften und zur Kostenübernahme beantragten Zusatzoptionen (Fahrersitz, Heckklappe) unabdingbar seien, um dem Beschwerdeführer die eigenständige Benutzung seines Fahrzeuges sowie den selbständigen Verlad des vorhandenen Hilfsantriebes Swiss-Trac zu ermöglichen. Betreffend etwaige Kostenübernahme von Seiten der Beschwerdegegnerin sollte der eingeräumte Rabatt für die Beschaffung des elektrisch verstellbaren Autositzes berücksichtigt werden (abzüglich 11%). Eine entsprechende Kostengutsprache für den Aufpreis des elektrisch einstellbaren Fahrersitzes würde diesfalls Fr. 542.90 anstatt Fr. 610.-- betragen. Da sich die Gesamtkosten für Abänderung sowie die krankheitsbedingt notwendigen Zusatzoptionen am Fahrzeug des Versicherten über dem unter Rz. 2098 der KHMI genannten Betrag von Fr. 25'000.-- befänden, sollte von Seiten der Beschwerdegegnerin festgestellt werden, ob und inwieweit im vorliegenden Fall noch von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden könne. 2.2. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind damit die Voraussetzungen geschaffen, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für sämtliche in VGU S 17 45 zugesprochenen Hilfsmittel (Fahrzeugkauf mit Umbau) im Betrag von Fr. 30'676.55 sowie für den elektrisch verstellbaren Fahrersitz
- 6 mit Memory für Fr. 542.90 (Fr. 610.-- x 0.89) und für die elektrische Heckklappe und deren Zusammenspiel mit dem bereits bewilligten Schalter zum Schliessen des Heckdeckels für Fr. 1'830.--, total also Fr. 33'049.45, zu erteilen, alles gemäss Anträgen der Beschwerdegegnerin. Die wirtschaftlich-finanzielle Angemessenheit der gesamten Kosten ist angesichts der geringen Kostenüberschreitung nach Ansicht des Gerichts zu bejahen. Die im vorliegenden Verfahren noch zur Diskussion stehende Kostengutsprache ist lediglich Fr. 2'372.90 oder 7.7% höher als die unbestritten die Hilfsmittelkriterien erfüllenden Fr. 30'676.55, welche bisher folgende Leistungen umfasst haben: Fahrzeugkauf/Umbau Fr. 29'376.55 zzgl. Automatikgetriebe Fr. 1'300.--, wobei die Höchstlimite nach Rz. 2098 KHMI (Fr. 25'000.- -) im Urteil S 17 45 bereits um 22.7% (Fr. 5'676.55) und neu um ca. 32% (Fr. 8'049.45) überschritten wird, was angesichts der ausserordentlich schweren Behinderung des Beschwerdeführers und der Berücksichtigung des eingeräumten Rabattes für den Aufpreis des elektrisch einstellbaren Fahrersitzes von Fr. 67.10 angemessen ist, zumal es sich um einmalige und nicht um wiederkehrende Leistungen handelt. 2.3. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den Betrag von insgesamt Fr. 33'049.45 zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs der beiden Beschwerdeverfahren S 17 45 und S 19 49 rechtfertigt es sich vorliegend, der beinahe vollumfänglich unterliegenden Beschwerdegegnerin Gerichtskosten von Fr. 700.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).
- 7 - 3.2. Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich vertretenen und weit überwiegend obsiegenden Beschwerdeführer laut Art. 61 lit. g ATSG angemessen für die beiden Verfahren S 17 45 und S 19 49 zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Im Verfahren S 17 45 reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote über Fr. 3'445.40 ein, welche damals vom Verwaltungsgericht unverändert übernommen wurde. Im Verfahren S 19 49 reichte der Beschwerdeführer keine Honorarnote ein. Abstellend auf die im Verfahren S 17 45 eingereichte Honorarnote und eine gerichtliche Einschätzung des im vorliegenden Verfahren S 19 49 angefallenen Aufwandes des Beschwerdeführers erachtet das Gericht für beide Verfahren ermessensweise eine Parteientschädigung von total Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) zugunsten des Beschwerdeführers und zulasten der Beschwerdegegnerin als angemessen und gerechtfertigt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde S 19 49 wird teilweise gutgeheissen und die IV-Stelle des Kantons Graubünden verpflichtet, A._____ den Betrag von insgesamt Fr. 33'049.45 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ mit total Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]
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