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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.05.2020 S 2019 46

5. Mai 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,024 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 46 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin ad hoc Strässle URTEIL vom 5. Mai 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Armon Margreth, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. Am 7. November 2018 stellten die Eltern von A._____, geboren im April 2018, bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) unter Hinweis auf eine koronare Hypospadie ein Gesuch um medizinische Massnahmen. Sie beantragten eine Kostenübernahme für die operative Behandlung der koronaren Hypospadie bei Prof. Dr. B._____ von der C._____-Klinik in X._____ (Deutschland). 2. In der Folge unterbreitete die IV-Stelle dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 16. Januar 2019 eine Anfrage, ob die Kosten für die beantragte Hypospadie-Behandlung in Deutschland übernommen werden müssten. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 lehnte das BSV die Kostenübernahme für die Auslandbehandlung ab mit der Begründung, dass die unter Art. 23bis IVV vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt seien. 3. Mit Mitteilung vom 15. Februar 2019 anerkannte die IV-Stelle das Geburtsgebrechen Ziffer 352 und teilte den Eltern von A._____ mit, dass die Kosten für dessen Behandlung und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 27. April 2018 bis 30. April 2018 übernommen würden. Gleichentags stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid die Abweisung der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Ausland in Aussicht, wogegen die Eltern von A._____ am 28. Februar 2019 Einwand erhoben. Mit Verfügung vom 21. März 2019 bestätigte die IV-Stelle nach Abklärungen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz ihren Vorbescheid vom 15. Februar 2019 und wies das Leistungsbegehren betreffend medizinische Massnahmen im Ausland ab. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. April 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Kostengutsprache für die Behandlung der koronaren Hypospadie im Ausland sei zu erteilen. Eventualtier sei für die gewünschte Behandlung im Ausland eine Kostengutsprache bis zu dem Umfang, in wel-

- 3 chem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen seien, zuzusprechen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Spitäler und Operateure in der Schweiz verfügten über zu wenig Erfahrung im Bereich der koronaren Hypospadie und würden veraltete, menschenunwürdige Zwangsfixierungsmethoden anwenden. Zudem seien Komplikationen an der Tagesordnung. Demgegenüber sei Prof. Dr. B._____ ein ausgewiesener Spezialist betreffend Hypospadie, welcher jeden Monat 30 bis 50 Operationen durchführe, dabei eine tiefe Komplikationsrate habe und nach neusten Kenntnissen ohne Zwangsfixierung behandle. Die Kosten für eine Auslandbehandlung bei Prof. Dr. B._____ lägen unter Umständen angesichts der hohen Komplikationsraten in der Schweiz, des fehlenden spezialisierten Zentrums sowie der Notwendigkeit von Korrekturoperationen gar wesentlich tiefer als die von der IV-Stelle zu tragenden Gesamtkosten für eine Operation in der Schweiz und nachträglichen Korrekturoperationen im Ausland. Schweizweit seien schon zahlreiche Kostengutsprachen in vergleichbaren Fällen erteilt worden. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Ausland seien erfüllt. Insbesondere lägen beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis IVV vor und sei der Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit gemäss Rz. 1239 f. KSME gegeben. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies die Beschwerdegegnerin primär auf die angefochtene Verfügung vom 21. März 2019 und führte zusätzlich aus, es bestünden keine objektiven Hinweise, dass die Schweiz über die für vorliegende Hypospadie-Operation erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen gegenwärtig nicht verfügte. Es sei nicht erstellt, dass die Komplikationsrate in der Schweiz im Vergleich zu Prof. Dr. B._____ höher wäre. Daher sei der Eingriff in der Schweiz durchführbar, so dass Art. 23bis Abs. 1 IVV keine Anwendung finde. Im Weiteren bestünden keine objektiven Hinweise, dass

- 4 - Prof. Dr. B._____ über dermassen mehr Erfahrung auf dem Gebiet der Hypospadie-Operation und in der Nachbehandlung verfüge, dass dadurch das Operationsrisiko erheblich vermindert werde. Es lägen keine beachtlichen Gründe für die Durchführung medizinischer Massnahmen im Ausland im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV vor. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Schweiz mit keiner Institution oder Fachperson Kontakt aufgenommen habe. Insofern entbehre der Vorwurf der Anwendung veralteter, kinderunwürdigen Methoden jeglicher Grundlage. Ausserdem könne der Beschwerdeführer nichts aus den ins Recht gelegten Kostengutsprachen zu seinen Gunsten ableiten, zumal die diesen Entscheiden zugrunde liegenden Akten unbekannt seien und es sich um Korrekturoperationen gehandelt habe, die sich nicht mit Art. 23bis Abs. 3 IVV auseinandergesetzt hätten und zudem veraltet seien. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Eventualstandpunkt auch die Rechtsfigur der Austauschbefugnis als Anspruchsgrundlage anrufe, dringe er nicht durch. Der in Art. 9 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (nur) in der Schweiz sowie die Konkretisierung der Ausnahmen in Art. 23bis IVV schliesse eine Austauschbefugnis generell aus. 6. Mit Replik vom 4. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer fest, die Beschwerdegegnerin bestreite das Vorliegen beachtlicher Gründe gemäss Art. 23bis Abs. 3 IVV und zweifle an den von ihm beigebrachten Beweismittel, bringe aber ihrerseits keine Beweise für ihre Behauptung vor. Sämtliche von ihm angegebenen Quellen seien bekannt und Zeugen könnten bei Bedarf befragt werden. Die Operation habe sodann am 18. Dezember 2018 in X._____ stattgefunden, da diese im ersten Lebensjahr erfolgen sollte. Soweit die Beschwerdegegnerin bemängle, dass die Abklärungen der Hypospadie nicht korrekt vorgenommen worden seien, sei festzuhalten, dass Dr. D._____ als Hausarzt und Prof. Dr. B._____ als Spezialist im IV-Antrag aufgeführt worden seien. Die Hypospadie sei bereits vorgängig vom Kinderarzt Dr. E._____ und dem Geburtsspital Y._____ festgestellt worden.

- 5 - Aus dem Internetauftritt und den ins Recht gelegten Belegen ergebe sich klar, dass Prof. Dr. B._____ ein Spezialist für Hypospadie sei und im Vergleich eine deutlich bessere Erfolgsquote habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht die Mühe gemacht, weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Völlig erstaunlich sei die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach die Kostengutsprachen anderer IV-Stellen eventuell unrechtsmässig erfolgt seien. Dies spreche für eine mangelnde Seriosität der Abklärungen der Beschwerdegegnerin. Im Übrigen entspreche der Fall im Kanton Bern genau dem vorliegenden. Jüngere Entscheide seien ihm nicht zugänglich gewesen. Falls die vorgelegten Entscheide für einen fundierten Entscheid nicht ausreichten, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Auswertung über die Kostengutsprachen nach Art. 23bis Abs. 3 IVV bezüglich der Behandlung von Hypospadie im Ausland gesamtschweizerisch vorzulegen. Die Beschwerdegegnerin habe die vorgebrachten Argumente unzureichend geprüft und keine Informationen bei anderen IV-Stellen eingeholt. Eine sachliche Abklärung habe nicht stattgefunden. 7. In ihre Duplik vom 7. Juni 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, es gebe keine wissenschaftliche Studie, die nachweisen würde, dass das Operationsrisiko bei Prof. Dr. B._____ im Vergleich zu den in der Schweiz durchgeführten Operationen deutlich vermindert wäre. Es gebe keine Rechtsgrundlage, auf deren Basis die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden könnte, die Kostengutsprachen nach Art. 23bis Abs. 3 IVV bezüglich der Behandlung von Hypospadie im Ausland gesamtschweizerisch auszuwerten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 21. März 2019 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergib sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die operative Korrektur der beim Beschwerdeführer diagnostizierten koronaren Hypospadie in der C._____- Klinik in X._____ (Deutschland) zu Recht im Rahmen medizinischer Massnahmen abgelehnt hat. 3.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Als Geburtsgebrechen gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Liste der Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bildet Gegenstand einer besonderen Verordnung (Art. 3 der Verordnung über die Invaliden-

- 7 versicherung [IVV; SR 831.201]). Sie ist im Anhang zur GgV aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GgV). 3.2. Als medizinische Massnahmen, welche für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 3.3. Die medizinischen Massnahmen für in der Schweiz wohnhafte Versicherte sind sodann in der Schweiz und nur in Ausnahmefällen im Ausland durchzuführen. Die Gewährung von Versicherungsleistungen für medizinische Massnahmen im Ausland fällt ausnahmsweise in Betracht (vgl. Art. 23bis IVV), wenn u.a. wegen der Besonderheit oder Seltenheit der Massnahme in der Schweiz keine entsprechende Behandlungsstelle oder keine Fachperson vorhanden sind (vgl. Art. 23bis Abs. 1 IVV) oder wenn beachtliche Gründe für die Durchführung medizinischer Massnahmen im Ausland sprechen (vgl. Art. 23bis Abs. 3 IVV). Solche liegen insbesondere vor, wenn spezialisierte Kliniken im Ausland über mehr Erfahrung auf dem Gebiet für seltene und komplizierte Operationen und in der Nachbehandlung verfügen und dadurch das Operationsrisiko nachweislich deutlich vermindert werden kann (vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSME], gültig ab 1. Januar 2019, Rz. 1235 ff.). 4. Im hier zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Geburtsgebrechen Ziffer 352 leidet. Dieses wurde von der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. IV-act. 14). Demgegenüber ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin die Kosten für die operative Korrektur der diagnostizier-

- 8 ten koronaren Hypospadie in der C._____-Klinik in X._____ (Deutschland) übernehmen muss. 5.1. Die Beschwerdegegnerin stellte nach Rücksprache mit dem BSV mit Vorbescheid vom 15. Februar 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 15). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, die unter Art. 23bis IVV vorgegebenen Bedingungen seien nicht gegeben. Es läge keine Besonderheit oder Seltenheit der Massnahme in dem Sinn vor, dass in der Schweiz keine entsprechende Behandlungsstelle oder keine Fachperson vorhanden wäre (IV-act. 15 S. 2). Nach erhobenem Einwand der Eltern des Beschwerdeführers am 28. Februar 2019 (IV-act. 16) hielt die Beschwerdegegnerin nach Abklärungen mit dem RAD Ostschweiz in ihrer Verfügung vom 21. März 2020 an ihrem Vorbescheid mit derselben Begründung fest und lehnte die Kostenübernahme für die medizinische Massnahme im Ausland ab (IV-act. 19). 5.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Vorbescheid vom 15. Februar 2019 (IV-act. 15) auf die Stellungnahme des BSV vom 29. Januar 2019 (IVact. 13) und bei der leistungsablehnenden Verfügung vom 21. März 2019 (IV-act. 19) zusätzlich auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. F._____ vom 15. März 2019 (IV-act. 18 S. 5) ab. 5.2.1. Das BSV hielt in seiner Stellungnahme betreffend Kostenübernahme Auslandbehandlung vom 29. Januar 2019 (IV-act. 13) fest, das versicherte Kind zeige eine koronare Hypospadie, welche operativ korrigiert werden müsse. Diese Operation soll in Deutschland in der C._____-Klinik in X._____ stattfinden, wobei die Begründung hierfür einzig auf den Aussagen der Mutter basiere, wonach der behandelnde Arzt Prof. Dr. B._____ in der C._____- Klinik ein Hypospadiespezialist sei. Zudem herrsche Unzufriedenheit in einer anderen Familie, die ihr Kind in der Schweiz habe operieren lassen. Der Anmeldung zum Leistungsbezug sei zu entnehmen, dass das Anmel-

- 9 dungsformular durch Dr. med. D._____, Allgemeinmediziner, ausgefüllt worden sei, weshalb sich die Frage stelle, wieso kein Kinderspezialist einbezogen worden sei. Eine Kostenübernahme für diese Auslandbehandlung sei klar abzulehnen, da die unter Art. 23bis IVV vorgesehenen Bedingungen nicht gegeben seien. Es läge in diesem Fall keine Besonderheit oder Seltenheit der Massnahme in dem Sinn vor, dass in der Schweiz keine entsprechende Behandlungsstelle oder Fachpersonen vorhanden wären. Des Weiteren sei zu unterstreichen, dass die Anmeldung, ausser den elterlichen Wünschen, kaum substantiiert sei. Das unterbreitete Dossier beinhalte weder ein begründetes ärztliches Urteil noch den RAD-Standpunkt. Es sei darauf aufmerksam zu machen, dass solche Gesuche vom RAD geprüft werden müssten, d.h. dessen nachvollziehbar abgestützte Empfehlung bzw. Prüfarbeit müsse in der Anfrage an das BSV abgebildet sein. 5.2.2. Dr. med. F._____, Fachärztin Neurologie, RAD Ostschweiz, führte in ihrer Beurteilung vom 15. März 2019 (IV-act. 18 S. 5) aus, die im Einwand vorgerbachten Argumente würden das Vorgehen und auch die Antwort des BSV auch aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu erschüttern vermögen. 5.3. Soweit das BSV in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2019 (IV-act. 13) ausführt, es läge in diesem Fall keine Besonderheit oder Seltenheit der Massnahme in dem Sinn vor, dass in der Schweiz keine entsprechende Behandlungsstelle oder keine Fachperson vorhanden wären (IV-act. 13), verneint es die Voraussetzungen gemäss Art. 1 von Art. 23bis IVV. Ebenso ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Kostengutsprachen aus anderen Kantonen betreffend Hypospadiekorrektur im Ausland, dass entsprechende Operationen in der Schweiz durchgeführt wurden bzw. werden. So hielt die IV-Stelle des Kantons Bern in ihrem Schreiben vom 29. Februar 2008 fest, eine adäquate, gebrechensspezifische Behandlung sei durchaus auch in der Schweiz möglich (Beilagen Beschwerdeführer [Bf-

- 10 act. 14]). Auch die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führte in ihrer Verfügung vom 20. September 2017 aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Eingriff in der Schweiz z.B. in St. Gallen, Zürich und Bern durchführbar wäre (vgl. Bf-act. 15). Demzufolge steht fest, dass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung von Versicherungsleistungen für medizinische Massnahmen im Ausland gemäss Art. 23bis Abs. 1 IVV vorliegend nicht erfüllt sind, da eine Behandlung der Hypospadie in der Schweiz durchaus möglich wäre. Eine Kostengutsprache nach Art. 23bis Abs. 1 IVV im Umfang der Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland scheidet damit aus. 5.4. Fraglich und zu prüfen bleibt indes, ob beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV für die Durchführung der operativen Korrektur der Hypospadie im Ausland sprechen und dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Kostenbeitrag gemäss Art. 23bis Abs. 3 IVV zusteht. 5.5.1. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2019 lediglich mit den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 von Art. 23bis IVV (fehlende Behandlungsstelle oder Fachperson in der Schweiz) befasst und zu dessen Abs. 3 keine Stellung nimmt (vgl. E.5.1 vorstehend). Dasselbe gilt für die Stellungnahme des BSV vom 29. Januar 2019. Die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. F._____ vom 15. März 2019, wonach die im Einwand vorgebrachten Argumente das vorgesehene Vorgehen und auch die Antwort des BSV aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu erschüttern vermögen (IV-act. 18 S. 5), ist sodann wenig aufschlussreich. Sie nimmt denn auch Bezug auf eine Beurteilung eines Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin, in welcher pauschal und ohne jegliche Begründung festgehalten wird, dass seiner Meinung nach im Einwand kein beachtlicher Grund angegeben werde (vgl. IV-act. 18 S. 4 unten). Insofern hat die Beschwerdegegnerin keine eigentlichen Abklärungen zu Art. 23bis Abs. 3 IVV getroffen.

- 11 - 5.5.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass Prof. Dr. B._____ ein Spezialist auf dem Gebiet der Hypospadie sei, welcher jeden Monat ca. 30 bis 50 Operationen durchführe. Er verfüge über mehr Erfahrung in diesem Bereich als die Schweizer Spitäler bzw. Operateure und habe im Gegensatz zu den hiesigen Ärzten eine tiefe Komplikationsrate. Zudem hätten andere IV-Stellen bereits Kostengutsprachen für diese Auslandbehandlung gewährt. 5.5.3. Dem hält die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren entgegen, dass keine objektiven Beweise bestünden, wonach Prof. Dr. B._____ über dermassen mehr Erfahrung auf dem Gebiet der Hypospadie- Operationen und in der Nachbehandlung verfüge, so dass das Operationsrisiko deutlich vermindert wäre. Demnach lägen keine beachtlichen Gründe für die Durchführung medizinischer Massnahmen im Ausland im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV vor. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Schweiz mit keiner Institution oder Fachperson Kontakt aufgenommen habe. Im Übrigen können der Beschwerdeführer auch nichts aus den ins Recht gelegten Kostengutsprachen zu seinen Gunsten ableiten, zumal die diesen Entscheiden zugrunde liegenden Akten unbekannt seien und es sich um Korrekturoperationen gehandelt habe. 5.6.1. Vorliegend tätigte der Beschwerdeführer sowohl bei der C._____-Klinik in X._____ (Deutschland) als auch beim Ostschweizer Kinderspital in St. Gallen Abklärungen betreffend Hypospadie-Operationen. So erkundigte er sich mit E-Mail vom 16. April 2019 bei Dr. med. G._____, Fachärztin für Kinderchirurgie und stellvertretende Chefärztin des Ostschweizer Kinderspitals, nach Operationsablauf, Nachbehandlung, Dauer des Spitalaufenthalts, andauernde Einschränkungen nach der Operation, Häufigkeit von auftretenden Komplikationen, Häufigkeit durchgeführter Hypospadie-Operationen und den Kosten (vgl. Bf-act. C). Hierzu nahm Dr. G._____ glei-

- 12 chentags per E-Mail Stellung und führte u.a. aus, sie operiere pro Jahr ca. 20 bis 30 Hypospadien und sei seit knapp 30 Jahren als Kinderchirurgin tätig. Komplikationen träten in bis zu 10% der Fälle auf, die anderen Kliniken würden diesbezüglich lügen (Bf-act. C). Mit E-Mail vom 21. Mai 2019 (vgl. Bf-act. B) bat der Beschwerdeführer das Team von Prof. Dr. B._____ um eine Stellungnahme zu ähnlichen Fragen. Der Stellungnahme vom 24. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass Prof. Dr. B._____ in Deutschland 2018 ca. 70 Hypospadie-Patienten pro Monat operiert habe. Die Erfolgsrate liege bei glandulärer Hypospadie bei über 98%, bei peniler Hypospadie bei über 95%, bei penoskrotalter Hypospadie bei über 95% und bei perinealer Hypospadie bei über 85%. Es sei inzwischen ein internationaler Standard, die Hypospadie in zwei Operationen zu korrigieren. Sie hätten regelmässig Patienten aus der Schweiz, ca. zwei bis fünf Familien pro Jahr. Der Mehrzahl der Patienten seien dann schon in der Schweiz voroperiert (Bf-act. B). Auf der Website der C._____-Klinik wird Prof. Dr. B._____ unter der Rubrik „Fachärzte“ als Experte für Hypospadie beschrieben und Folgendes festgehalten: „Prof. (Univ. Cairo) Dr. med. B._____ ist seit über 30 Jahren als Chirurg tätig. Sein Spezialgebiet ist die Behandlung von Hypospadie, einer angeborenen Entwicklungsstörung der Harnröhre. Der weltweit anerkannte Experte hat bereits über 8‘000 Hypospadie-Operationen durchgeführt.“ (abrufbar unter: https://www. C._____-klinik.de, besucht am 5. Mai 2020). Im Weiteren ist auf der Website unter der Rubrik „Fachbereiche, Kinderchirurgie“ festgehalten, dass durch die von Prof. Dr. B._____ modifizierten Techniken der Krankenaufenthalt reduziert werde und die postoperative Belastung deutlich geringer sei. Der auf dem Gebiet der Hypospadien weltweit anerkannte Spezialist (durchschnittlich 30 Hypospadie-Operationen pro Monat) lege grossen Wert darauf, dass seine Patienten niemals am Bett fixiert werden (abrufbar unter: www.C._____-klinik.de/fachbereiche/kinderchirurgie, besucht am 5. Mai 2020).

- 13 - Daraus geht eindeutig hervor, dass Prof. Dr. B._____ ein Spezialist auf dem Gebiet der Hypospadie ist und mit 30 durchschnittlichen Hypospadie- Operationen im Monat – im Jahr 2018 sogar 70 pro Monat – so viele Operationen durchführt wie Dr. med. G._____ des Ostschweizer Kinderspitals gerade mal in einem Jahr. Sodann fällt die Komplikationsrate von Prof. Dr. B._____ bei Hypospadie-Operationen bei glandulärer, peniler und penoskrotalter Hypospadie mit zwei bis fünf Prozent wesentlich tiefer aus als die von Dr. med. G._____ genannten 10%, wobei gemäss ihrer Aussage andere Kliniken in der Schweiz auch keine tiefere Komplikationsrate hätten. 5.6.2. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer vier Kostengutsprachen der IV- Stellen Solothurn vom 8. September 2008 (Bf-act. 10), Bern vom 29. Februar 2008 (Bf-act. 14) und St. Gallen vom 20. September 2017 (Bf-act. 15 [Gesuch vom 16. Januar 2017] und 16 [Gesuch vom 9. Juni 2017]) für Hypospadie-Operationen bei Prof. Dr. B._____ in Deutschland ein. Aus diesen geht hervor, dass die Kosten für die anbegehrten Hypospadie-Operationen in Deutschland unter ausdrücklicher oder zumindest sinngemässer Anwendung von Art. 23bis Abs. 3 IVV von der Invalidenversicherung übernommen wurden. Wie die Beschwerdegegnerin zwar zutreffend geltend macht, ist der diesen Entscheiden zugrundliegende Sachverhalt teilweise nicht bekannt. Indes beurteilt sich der hier in Frage stehende Ausnahmetatbestand gemäss Art. 23bis Abs. 3 IVV insoweit nach objektiven Kriterien, als beachtliche Gründe vorliegen, wenn eine spezialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung – und dadurch über ein vermindertes Operationsrisiko – auf dem Gebiet seltener und komplizierter Operationen bzw. in deren Nachbehandlung verfügt. Insofern lässt sich aus den gewährten Kostengutsprachen im Allgemeinen ableiten, dass die jeweiligen IV-Stellen die vorgenannten Kriterien hinsichtlich der beantragten Hypospadie-Operationen bei Prof. Dr. B._____ in der C._____-Klinik in Deutschland als erfüllt erachteten. Dass es sich dabei teilweise um Korrekturoperationen nach nicht zufriedenstellender Operationen in der Schweiz gehandelt hat, ist ei-

- 14 nem Vergleich mit dem vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – daher nicht abträglich. Im Übrigen ist dem Schreiben der Eltern des Versicherten an die IV-Stelle Solothurn zu entnehmen, dass sich diese zunächst bei Dr. H._____ über den Eingriff informiert hätten. Laut dessen Aussagen liege die Komplikationsrate bei ca. 30% und er führe im Jahr 20 bis 30 Hypospadie-Operationen durch (Bf-act. 9). Die Zahl der durchgeführten Operationen von PD Dr. med. H._____, Kinderchirurgie, Inselspital Bern, befindet sich somit im selben Rahmen wie die Anzahl Operationen von Dr. med. G._____ des Ostschweizer Kinderspitals (Bf-act. C) und deutlich unter derjenigen von Prof. Dr. B._____. 5.6.3. Gestützt auf das Ausgeführte geht die Folgerung – notabene des Rechtsdienstes (und nicht des RAD) – der Beschwerdegegnerin fehl, wonach sich abgehsehen von den subjektiven Einschätzungen des Beschwerdeführers keine objektiven Hinweise darauf ergäben, dass Prof. Dr. B._____ über dermassen mehr Erfahrung auf dem Gebiet der Hypospadie-Operation und in der Nachbehandlung verfüge, dass dadurch das Operationsrisiko vermindert sei. Vielmehr ergibt sich gemäss den vorgenannten Erwägungen, dass Prof. Dr. B._____ von der C._____-Klinik in Deutschland aufgrund seiner zahlreichen Operationen über einen grösseren Erfahrungsschatz im Bereich von Hypospadie-Operationen, die relativ selten sind und potentiell komplikationsreich ausfallen können, aufweist und die damit verbundenen Risiken aufgrund seiner Operationstechniken und der hohen Erfolgsquote deutlich vermindert werden können. 5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Spezialisierung und der grossen Erfahrung von Prof. Dr. B._____ beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV für die Durchführung der operativen Korrektur der Hypospadie im Ausland sprechen. Bei dieser Ausgangslage steht dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Kostenbeitrag im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV zu. Demnach wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewe-

- 15 sen, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Kostenübernahme für die operative Korrektur der beim Beschwerdeführer diagnostizierten koronaren Hypospadie in der C._____-Klinik in X._____ (Deutschland) insoweit gutzuheissen, als die Kosten bis zum Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären, übernommen werden. 6. Die leistungsablehnende Verfügung vom 21. März 2019 (IV-act. 19) erweist sich somit als nicht rechtmässig und ist aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die operative Korrektur der beim Beschwerdeführer diagnostizierten koronaren Hypospadie in der C._____-Klinik in X._____ (Deutschland) maximal bis zum Umfang zu vergüten, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären. Zur Prüfung der Frage, in welchem Umfang die Kosten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind, und zum Neuentscheid über das Kostengutsprachegesuch des Beschwerdeführers ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem jeweiligen Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Er beantragt indes die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Eine solche wird rechtsprechungsgemäss nur unter besonderen Umständen zugesprochen, nämlich wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung ei-

- 16 nen hohen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheit auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 133 II 439 E.4, 115 Ia 12 E.5, 110 V 72 E.7). Zwar hat der Beschwerdeführer vorliegend verschiedene Abklärungen selbst getroffen und Dokumente eingeholt. Es kann aber nicht gesagt werden, dass dieser Aufwand den Rahmen dessen sprengt, was ihm normalerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann. Insofern sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung nicht gegeben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 21. März 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur Prüfung der Frage im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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