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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.05.2020 S 2019 45

26. Mai 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,323 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 45 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Paganini als Aktuar URTEIL vom 26. Mai 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ war zuletzt als Pflegefachfrau tätig. Am 1. Oktober 2018 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2. Nachdem A._____ trotz entsprechender Aufforderungen die vollständigen aktuellen Bewerbungsunterlagen nicht eingereicht hatte, wurde sie mit Verfügung vom 7. Februar 2019 wegen Missachtung einer Weisung für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 3. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Einspracheentscheid vom 19. März 2019 ab mit der Begründung, A._____ sei der Nachweis nicht gelungen, der Weisung ihres Personalberaters betreffend Bewerbungsschreiben rechtzeitig nachgekommen zu sein. 4. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. April 2019 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. 5. In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2020 schloss das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

- 3 - 1.1. Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. März 2019, womit dieser die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 7. Februar 2019, wonach die Beschwerdeführerin für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, abwies. 1.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einsprachenentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG) ist demnach einzutreten. 1.3. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli-

- 4 cher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin von Fr. 3'528.-- (vgl. dazu Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % entschädigt. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 130.05 (Fr. 3'528.-- x 0.8 : 21.7 Tage [vgl. Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten und von der Beschwerdeführerin angefochtenen Einstellungsdauer von drei Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von Fr. 390.15 (3 x Fr. 130.05). Da der Streitwert somit unter Fr. 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Die Beschwerdeführerin wurde wegen Missachtung einer Weisung in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 2.2. Der Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerdeführerin sei erstmals am 3. Oktober 2018 angewiesen worden, ihre Bewerbungsunterlagen einzureichen, wobei auch das Bewerbungsschreiben ausdrücklich erwähnt worden sei. Trotz wiederholter Mahnung sei das Bewerbungsschreiben erstmals am 3. Februar 2019, mithin lange Zeit nach Ablauf sämtlicher Fristen eingegangen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei der Weisung nachgekommen, sei unbewiesen geblieben. Zwar habe sie (eben-

- 5 falls verspätet) ihre übrigen Bewerbungsunterlagen um den 19. Dezember 2018 eingereicht, das Bewerbungsschreiben habe sie indes nie zugestellt. 2.3. Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, das Gesetz enthalte die Aufforderung zum Einreichen von Bewerbungsunterlagen nicht. Darauf erwidert der Beschwerdegegner, der zuständige Personalberater sei gegenüber einer versicherten Person weisungsbefugt. Damit der Personalberater überprüfen könne, ob sich die versicherte Person sachgerecht um Arbeit bemühe, müsse er mindestens einmal ein Bewerbungsschreiben der versicherten Person sehen können. Dem kann zugestimmt werden. Art. 17 Abs. 3 lit. c AVIG sieht denn auch vor, dass die Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist demnach unbegründet. 2.4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die verlangten Unterlagen habe sie bereits am 19. Dezember 2018 per E-Mail an den Personalberater gesendet. Auf Verlangen hin habe sie ihm am 10. Januar 2019 die Unterlagen nochmals per Post zugestellt. Diese Sachverhaltsdarstellung kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachweisen, weshalb die Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfällt (vgl. BGE 138 V 218 E.6). Es ist demnach davon auszugehen, dass das Bewerbungsschreiben dem Beschwerdegegner erst am 3. Februar 2019 zuging, d.h. erst nachdem der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 24. Januar 2019 (Bg-act. 10) die Beschwerdeführerin auf die unterlassene Einreichung des Bewerbungsschreibens aufmerksam gemacht und zur Stellungnahme hierzu aufgefordert hatte. Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 3. Oktober 2018 zur Einreichung der Bewerbungsunterlagen, darunter auch des Bewerbungsschreibens (vgl. Bg-act. 5), aufgefordert. Sodann hat sie anlässlich des Gesprächs vom 22. Oktober 2018 behauptet, die Bewerbungsunterlagen per E-Mail zugeschickt zu haben, was das RAV jedoch nicht bestätigen konnte (vgl. Protokoll vom 22.

- 6 - Oktober 2018 [Bg-act. 6]). Während des weiteren Gesprächs vom 5. Dezember 2018 stellte das RAV abermals fest, dass die Bewerbungsunterlagen noch nicht eingereicht worden waren (vgl. Protokoll vom 5. Dezember 2018 [Bg-act. 7]). Die weiterhin fehlenden Unterlagen wurden auch anlässlich des Gesprächs vom 19. Dezember 2018 thematisiert, wobei der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 21. Dezember 2018 zur Zustellung der betreffenden Unterlagen angesetzt wurde (vgl. Protokoll vom 19. Dezember 2018 [Bg-act. 8]). Nachdem die Beschwerdeführerin dem Personalberater entsprechende Dokumente zugestellt hatte, bat sie der Personalberater mit E-Mail vom 20. Dezember 2018 noch darum, ihm das Bewerbungsschreiben zur Vervollständigung ihres Bewerbungsdossiers zuzustellen (vgl. Bg-act. 9). Diese Aufforderung wiederholte der Personalberater in der E-Mail vom 8. Januar 2019, wobei er der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 10. Januar 2019 zur Einreichung eines aktuellen Bewerbungsschreibens ansetzte (vgl. Bg-act. 9). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin wiederum nicht nach. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit zu Recht. 3. Der Beschwerdegegner hat auf eine Einstellung von drei Tagen erkannt. Die Einstellungsdauer liegt im Rahmen des leichten Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 AVIV). Hierin kann das Gericht keine Verletzung des der Verfügungsinstanz zukommenden, grossen Ermessenspielraums (vgl. BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3) erkennen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich als auch bezüglich der Höhe der verfügten Einstelldauer als gerechtfertigt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen  ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger

- 7 - Prozessführung  kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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