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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.04.2020 S 2019 44

15. April 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,504 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 44 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin Kuster URTEIL vom 15. April 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ arbeitete seit dem 1. Mai 2014 in einem Pensum von 100 % als Mitarbeiter Technischer Dienst beim B._____ und erzielte dabei einen Jahreslohn von Fr. 80'340.--. Zudem übt er seit Mai 2013 einen Nebenerwerb in der Gemeinde X._____ aus. 2. Im Januar 2018 meldete sich A._____ unter Hinweis auf einen bösartigen Hirntumor bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) an. 3. In der Folge holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte ein. Gemäss dem Bericht von Dr. med. C._____, Facharzt für Neurochirurgie, vom 10. August 2017 wurde bei A._____ in einem am 1. August 2017 durchgeführten MRI ein Hirntumor entdeckt, welcher am 7. August 2017 operiert werden musste. Im Weiteren hatte sich A._____ einer Strahlen- und Chemotherapie zu unterziehen, welche er gemäss dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 22. September 2017 gut vertrug. A._____ wurde vom 1. August 2017 bis 15. Oktober 2017 eine 100 %ige und ab dem 16. Oktober 2017 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Seit dem 5. Februar 2018 arbeitet er wieder zu 70 % in seiner bisherigen Tätigkeit. 4. Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2018 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (kein Anspruch auf eine Invalidenrente), da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege (Invaliditätsgrad von 28.12 %). 5. Hiergegen erhob A._____ am 25. Januar 2019 Einwand. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung nachweislich spätestens Ende 2017 die eidgenössische Berufsprüfung für den Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis abgeschlossen hätte und spätestens im Anspruchszeitpunkt einen jährlichen Bruttolohn von mindestens Fr. 107'900.-- (13 x Fr. 8'300.--) erzielt hätte (= Valideneinkommen).

- 3 - Im Ergebnis resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 45.6 %, womit er Anspruch auf eine Viertelsrente habe. 6. Am 15. März 2019 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (kein Anspruch auf eine Invalidenrente). Sie hielt im Wesentlichen fest, dass sie bei der Ermittlung des Valideneinkommens davon ausgegangen sei, dass A._____ in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Technischer Dienst im Jahr 2018 als Gesunder Fr. 80'340.-- (13 x Fr. 6'180.--) verdient hätte; in Berücksichtigung des von A._____ in der Gemeinde X._____ ausgeübten Nebenerwerbs habe sie für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 85'726.30 (Fr. 80'340.-- im Haupterwerb plus Fr. 5'386.30 im Nebenerwerb) ermittelt. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 85'726.30 mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 61'624.30 führe zu einem Invaliditätsgrad von 28.12 %, so dass A._____ keinen Rentenanspruch habe. 7. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. April 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 15. März 2019 sei aufzuheben und A._____ sei rückwirkend per 1. August 2018 eine in der Höhe noch zu ermittelnde IV-Rente, mindestens jedoch eine Viertelsrente, auszuzahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7 % MWST). Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen fest, dass die (derzeitige) 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Technischer Dienst beim B._____ bzw. das entsprechende Invalideneinkommen von insgesamt Fr. 61'624.30 (inkl. Nebenerwerb von Fr. 5'386.30) nicht bestritten werde. Es gehe ausschliesslich um die Frage, ob ihm ein höheres Valideneinkommen als das seitens der IV-Stelle festgelegte Einkommen von total Fr. 85'726.30 anzurechnen sei, weil er die eidgenössische Berufsprüfung zum Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis we-

- 4 gen der Tumorerkrankung nicht habe abschliessen können und dementsprechend nun nicht ein höheres Valideneinkommen erzielen könne. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2019 (Eingang) beantragte die IV- Stelle die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung ihrer Anträge verwies die IV-Stelle primär auf die angefochtene Verfügung 15. März 2019. 9. Am 21. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Ausserdem reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. 10. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 (Eingang) verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 15. März 2019, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rentenleistung der Invalidenversicherung abgewiesen wurde. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57

- 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 1. August 2018 (Ablauf Wartejahr) zu Recht abgewiesen hat. Umstritten ist dabei einzig die Festsetzung des Valideneinkommens als Element der Invaliditätsbemessung. 3. Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte von vornherein nur dann, wenn sie nach Ablauf des Wartejahres zu mindestens 40 % invalid sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 3.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die

- 6 beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 144 I 21 E.2.1, 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 128 V 29 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E.2). 3.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechend hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_868/2018 vom 22. August 2019 E.3.1 m.w.H.).

- 7 - 3.3. Die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung erhebliche Zweifel bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 m.w.H.). Kommt die Verwaltung ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund (und nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs) an sie zurückgewiesen werden (BGE 132 V 368 E.5). 4.1. Hinsichtlich der Festsetzung des Valideneinkommens macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er sich ab August 2015 an der Höheren Fachschule H._____ während vier Semestern zum Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis weitergebildet und im Juni 2017 die internen Prüfungen (erfolgreich) abgeschlossen habe. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass er ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung nachweislich spätestens Ende 2017 die eidgenössische Berufsprüfung für den Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis abgeschlossen hätte. Es sei beabsichtigt gewesen, aufgrund dieser Ausbildung einen beruflichen und finanziellen Aufstieg anzustreben und in einer leitenden, höheren Funktion als umfassend ausgebildeter Hauswart tätig zu sein (Technischer Dienst III oder zumindest Technischer Dienst II). Der Beschwerdeführer macht geltend, den im Recht liegenden Referenzlöhnen (Stiftung D._____ betr. Lohn im Technischen Dienst III [IV-act. 39 S. 10 f.], E._____ AG betr. Lohn Leiter Haustechnik [IV-act. 39 S. 8] und B._____ betr. Lohn im Technischen Dienst [IV-act. 39 S. 9]) könne entnommen werden, dass er in seiner Berufskarriere spätestens im Anspruchszeitpunkt einen jährlichen Brut-

- 8 tolohn von mindestens Fr. 107'900.-- (13 x Fr. 8'300.--) erzielt hätte, zumal allseits bekannt sei, dass die E._____ AG nicht die höchsten sowie marktüblichsten Löhne bezahle und er ohnehin in einer Pflegeanstalt gearbeitet hätte. Ausserdem habe auch der Spitaldirektor des Spitals F._____ auf telefonische Nachfrage hin bestätigt, dass er im Spital F._____ gestützt auf die analytische Funktionsbewertung des Bündnerischen Spital- und Heimverbandes anhand der Berufsprüfung sowie seiner Erfahrung (inkl. Alter) im Technischen Dienst III einen monatlichen Bruttolohn von rund Fr. 8'300.-- bis Fr. 8'400.-- erzielt hätte. Für die Prüfung des Rentenanspruchs sei somit mindestens ein Valideneinkommen von Fr. 8'300.-- heranzuziehen, womit ein Einkommensvergleich zu einem Invaliditätsgrad von 45.6 % führe (Valideneinkommen: Fr. 107'900.-- plus Differenz zwischen Fr. 85'726.30 und Fr. 80'340.-- gemäss Vorbescheid als Nebeneinkommen = Fr. 113'286.30 / Invalideneinkommen: Fr. 61'624.30) und er Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Ergänzend weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass er auch bei einer Anstellung im Technischen Dienst II einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 101'400.-- (13 x Fr. 7'800.--; vgl. Lohnberechnung des B._____ betr. Lohn im Technischen Dienst II, BF-act. 2) erzielt hätte und somit einen Rentenanspruch besitzen würde. Die IV-Stelle übersehe allgemein, dass er bereits bei einem monatlichen Einkommen von nicht einmal Fr. 7'500.-- einen Anspruch auf eine Viertelsrente hätte. 4.2. Demgegenüber hält die IV-Stelle fest, es möge zwar wohl zutreffen, dass der Beschwerdeführer die eidgenössische Berufsprüfung für den Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung Ende 2017 abgeschlossen hätte, dass ein Hauswart in der Funktion Leiter Technischer Dienst III einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 107'900.-erziele und der Beschwerdeführer als Gesunder theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, heute als Leiter Technischer Dienst III erwerbstätig zu sein und ein Einkommen von Fr. 107'900.-- zu erzielen. Allerdings, und das sei entscheidend, seien keine konkreten Hinweise aktenkundig, dass der Be-

- 9 schwerdeführer als Gesunder seine bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter Technischer Dienst aufgegeben hätte und heute irgendwo als Leiter Technischer Dienst III erwerbstätig wäre und ein Einkommen von Fr. 107'900.-erzielen würde. Ernsthaft in Frage zu stellen sei insbesondere, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Arbeitsstelle als Leiter Technischer Dienst III gefunden hätte. Insofern sei es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer heute als Gesunder (trotz des allfälligen Abschlusses der eidgenössischen Berufsprüfung für den Hauswart mit eidgenössischen Fachausweis) weiterhin in der bisherigen Tätigkeit als "normaler" Mitarbeiter Technischer Dienst erwerbstätig wäre und ein Einkommen von Fr. 80'340.-- erzielen würde. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 85'726.30 (Fr. 80'340.-- im Haupterwerb plus Fr. 5'386.30 im Nebenerwerb) mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 61'624.30 führe zu einem Invaliditätsgrad von 28.12 %, so dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch habe. 5.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 1987 bis 1991 eine Berufsausbildung zum Automechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis absolvierte und danach während 23 Jahren bei der Autogarage G._____ in Y._____ tätig war (IV-act. 2 und 8). Seit dem 1. Mai 2014 arbeitet er als Mitarbeiter Technischer Dienst beim B._____ (IV-act. 2, 8 und 15). Bei einem Pensum von 100 % erzielte er dabei einen Jahreslohn von Fr. 80'340.-- (IV-act. 15). Seit Mai 2013 übt er zudem einen Nebenerwerb in der Gemeinde X._____ aus, wobei er unbestrittenermassen einen durchschnittlichen Jahreslohn von rund Fr. 5'386.-- erzielt (IV-act. 21). Von August 2015 bis Juli 2017 absolvierte der Beschwerdeführer ausserdem erfolgreich einen von der Höheren Fachschule H._____ durchgeführten zweijährigen Weiterbildungskurs "Hauswart/-in mit eidg. FA" (vgl. IV-act. 39 S. 6). Aktenkundig ist ferner, dass sich der Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 verbindlich zur eidgenössischen Berufsprüfung für Hauswartinnen und Hauswarte 2017 nach der Prüfungsordnung 2016 anmeldete (IV-

- 10 act. 39 S. 7), welche am 30. September 2017 (schriftlicher Teil) und vom 9. bis 13. Oktober 2017 (mündlicher und praktischer Teil) stattfand (vgl. Prüfungsbericht Eidg. Berufsprüfung für Hauswartinnen und Hauswarte 2017, abrufbar unter www.pruefung-hauswart.ch/startseite/ prüfungsberichteund-aufgaben, zuletzt besucht am 15. April 2020). Da beim Beschwerdeführer am 1. August 2017 ein Hirntumor entdeckt worden war, welcher am 7. August 2017 operiert werden musste und eine Strahlen- und Chemotherapie nach sich zog, liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die eidgenössische Berufsprüfung nicht ablegen konnte. Dem Prüfungsbericht ist allerdings zu entnehmen, dass mehr als Dreiviertel aller Personen, welche an der eidgenössischen Berufsprüfung für Hauswartinnen und Hauswarte 2017 nach der Prüfungsordnung 2016 teilgenommen hatten, diese auch bestanden haben (vgl. Prüfungsbericht Eidg. Berufsprüfung für Hauswartinnen und Hauswarte 2017, S. 4). Insofern kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass auch der Beschwerdeführer – hätte er antreten können – die eidgenössische Berufsprüfung erfolgreich abgeschlossen hätte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2016 vom 28. Oktober 2016 E.4.2.1). Jedenfalls sind den Akten keine gegenteiligen Hinweise zu entnehmen, hat er doch auch den zweijährigen Weiterbildungskurs "Hauswart/in mit eidg. FA" erfolgreich bestanden (IV-act. 39 S. 6). 5.2. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer nach erfolgreichem Abschluss der eidgenössischen Berufsprüfung für Hauswartinnen und Hauswarte 2017 spätestens ab dem 1. August 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer leitenden Funktion (Leiter Technischer Dienst III oder Leiter Technischer Dienst II) tätig gewesen wäre bzw. ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 7'500.-- verdient hätte. 5.2.1. Aufgrund der vom Beschwerdeführer unternommenen konkreten Schritte, insbesondere der Besuch eines Weiterbildungskurses zum Hauswart mit http://www.pruefung-hauswart.ch/startseite/%20pr%C3%BCfungsberichte-und-aufgaben http://www.pruefung-hauswart.ch/startseite/%20pr%C3%BCfungsberichte-und-aufgaben

- 11 eidgenössischem Fachausweis und die Anmeldung zur eidgenössischen Berufsprüfung, ergeben sich bis zur Entdeckung des Hirntumors konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich weiterentwickelt hätte. Dass dies auch mit beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten verbunden gewesen wäre, legt bereits die Ausbildungsbiographie des Beschwerdeführers nahe, welche zwar die Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises als Automechaniker, nicht aber eine (abgeschlossene) Qualifikation als Hauswart ausweist. Zwar ergibt sich aus der im Einwandverfahren beigebrachten Stellungnahme der Stiftung D._____, dass die Funktion "Leitung Technischer Dienst III" die Berufsprüfung mit eidgenössischem Fachausweis voraussetzt (IV-act. 39 S. 10 f.). Den Akten sind allerdings keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Position Leiter Technischer Dienst III im Verfügungszeitpunkt tatsächlich in Aussicht gestanden hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2016 vom 28. Oktober 2016 E.2.2.2). Vielmehr erscheint es naheliegend, dass der Erwerb des Titels "Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis" einen ersten Schritt in Richtung eines beruflichen Aufstiegs auf dem Weg zum Karriereziel Leiter Technischer Dienst III dargestellt hätte. Das allein kann indessen nicht genügen, um von einem entsprechend höheren Valideneinkommen auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E.4.4.3). Trotzdem erachtet es das streitberufene Gericht als wahrscheinlich, dass sich der Erwerb des Titels "Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis" lohnmässig ausgewirkt hätte. So belegt bereits die auf der Internetseite des Bündner Fachverbandes der Hauswarte aufgeschaltete Lohntabelle (Stand: 31. Januar 2017; abrufbar unter hauswart-graubuenden.ch/mitglieder, zuletzt besucht am 15. April 2020), dass die von Hauswarten mit Berufsprüfung im Kanton Graubünden erzielten Jahreseinkommen teilweise deutlich über denjenigen von Hauswarten ohne Weiterbildung liegen.

- 12 - 5.2.2. Vor diesem Hintergrund mutet es widersprüchlich an, wenn die IV-Stelle zwar anzuerkennen scheint, dass die Erlangung des Titels "Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis" vorliegend keine rein theoretische Entwicklungsmöglichkeit dargestellt hätte, sie es aber letztlich für "sehr gut möglich" hält, dass der Beschwerdeführer als Gesunder weiterhin in der bisherigen Tätigkeit als "normaler" Mitarbeiter Technischer Dienst erwerbstätig gewesen wäre und ein gleichbleibendes Einkommen erzielt hätte. Auch kann der IV-Stelle nicht gefolgt werden, wenn sie aus dem vom Beschwerdeführer als Automechaniker erzielten (unterdurchschnittlichen) Einkommen ableiten möchte, dass der Beschwerdeführer (auch) als Hauswart (mit eidgenössischer Berufsprüfung) ein unterdurchschnittliches Einkommen akzeptiert hätte. Vielmehr liegt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle nach erfolgreichem Abschluss der eidgenössischen Berufsprüfung für den Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis zumindest mit einer Lohnerhöhung in seiner bisherigen Funktion hätte rechnen können oder sich (im selben Betrieb oder ausserhalb davon) um eine besser bezahlte Stelle mit grösserer Verantwortung bemüht hätte, mindestens ebenso nahe. Angesichts dessen hätte die IV-Stelle weitere Abklärungen über die Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Validenkarriere bzw. des geltend gemachten Valideneinkommens treffen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E.3.5.). 6. Im Ergebnis präsentiert sich der Sachverhalt somit als unvollständig abgeklärt. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 15. März 2019 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen ist (vgl. vorstehende Erwägung 3.3). Die IV-Stelle hat insbesondere abzuklären, ob der Beschwerdeführer nach erfolgreichem Abschluss der eidgenössischen Berufsprüfung für Hauswartinnen und Hauswarte 2017 spätestens ab dem 1. August 2018 als Mitarbeiter Technischer Dienst (bisherige Tätigkeit) einen höheren Lohn erzielt hätte bzw. ob ihm eine besser

- 13 bezahlte Stelle (andere Tätigkeit; beruflicher Aufstieg) konkret in Aussicht gestanden hätte. Dabei gilt es zudem – auch vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Lohnberechnung des B._____ betr. die Funktion Leitung Technischer Dienst II, welche nach Auffassung des streitberufenen Gerichts mit Bezug auf die Anzahl Jahre "Berufserfahrung in der Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung" nicht nachvollziehbar ist – abzuklären, wie die Funktionen "Leiter Technischer Dienst II" und "Leiter Technischer Dienst III" einzuordnen sind (Aufgaben/Anforderungsprofil). Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Vorbringen und Anträge des Beschwerdeführers einzugehen. 7. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1, 132 V 215 E.6.1). 7.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgesicht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall erweisen sich Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- als angemessen. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- sind somit der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 7.2.1. Die unterliegende IV-Stelle hat den Beschwerdeführer zudem aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Hono-

- 14 rars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. Praxisgemäss wird bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber ein Stundenansatz von Fr. 240.--, übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 HV). Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen. 7.2.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Honorarnote über Fr. 1'530.85 ein. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 1'380.-- für 5.75 Arbeitsstunden à Fr. 240.-- zzgl. 3 % Auslagen (Fr. 41.40) und 7.7 % MWST (Fr. 109.45). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 5.75 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen und auch der geltend gemachte Stundenansatz ist zulässig. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'530.85 zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. März 2019 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen

- 15 im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ mit Fr. 1'530.85 (inkl. Auslagen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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