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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.07.2019 S 2019 40

12. Juli 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,745 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

IV-Rente (Prozessbeschwerde) | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 40 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 12. Juli 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin Verwaltungsrichterin lic. iur. B._____, Beigeladene

- 2 betreffend IV-Rente (Prozessbeschwerde) 1. Am 30. Juni 2015 meldete sich die anwaltlich vertretene A._____ für Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Rente) an. Am 10. September 2018 wies die IV-Stelle des Kantons Graubünden das Leistungsbegehren ab. 2. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführerin) am 11. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, es sei die Verfügung vom 10. September 2018 aufzuheben und der Versicherten die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 10. September 2018 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung zurückzuweisen. Prozessualiter machte sie geltend, es seien sämtliche Detektivberichte und Aktendokumentationen des Beweisverfahrens aus den Akten zu weisen und zu vernichten. Es sei Dr. med. C._____ als Zeuge einzuvernehmen. 3. Am 5. November 2018 beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. 4. Am 13. Dezember 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Prozessualiter beantragte sie die Einvernahme von sechs Zeugen. 5. Am 21. Dezember 2018 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. 6. Am 14. Januar 2019 hielt die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe an ihren Anträgen fest und beantragte zudem prozessualiter die Einvernahme von Dr. phil. klin. psych. D._____ als Zeuge.

- 3 - 7. In einer Stellungnahme dazu vom 22. Januar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. 8. Am 25. Januar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin (prozessualiter), es sei das verwaltungsgerichtliche Verfahren in rubrizierter Angelegenheit zu sistieren, bis das Strafverfahren seinen Abschluss gefunden habe. Die Staatsanwaltschaft habe offensichtlich gestützt auf die Akten der Beschwerdegegnerin ein Strafverfahren eröffnet. Damit bestehe die Gefahr, dass sämtliche Angaben auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Umgehung der Unschuldsvermutung Eingang in das Strafverfahren fänden. Gestützt auf die Selbstbelastungsfreiheit von Art. 10 StPO und Art. 6 EMRK sei daher der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit all den Zeugeneinvernahmen weiter durchzuführen, da bekanntlich sämtliche Aussagen gegen die Beschwerdeführerin angewandt werden könnten. Aus Gründen der strafrechtlichen Unschuldsvermutung ersuche sie deshalb das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert zu lassen. 9. Am 4. Februar 2019 schrieb die Beschwerdegegnerin, dass grundsätzlich das Abwarten eines Entscheides mit möglicher Auswirkung auf das betreffende Verfahren keinen Sistierungsgrund darstelle. Die Beschwerdeführerin könne ihre strafrechtlichen Verfahrensrechte - so beispielsweise die angegebene Unschuldsvermutung oder die Selbstbelastungsfreiheit - im Strafverfahren einbringen bzw. einfordern. Hingegen habe das strafrechtliche Verfahren keine Auswirkung auf das hier zu beurteilende IV-Rentenverfahren. Ohne der strafrechtlichen Beurteilung vorzugreifen, sei hier aber festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich sei, das vorliegende Verfahren zu sistieren (BGU 9C_159/2014 E4.3). 10. Am 5. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin am Rechtsbegehren vom 11. Oktober 2018 sowie am Sistierungsantrag vom 25. Januar 2019 fest.

- 4 - 11. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2019 wies die Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts den Sistierungsantrag gestützt auf Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) ab. Die Beschwerdegegnerin habe am 4. Februar 2019 dargetan, es liege kein Grund für eine Sistierung vor. Ein Grund wäre das Abwarten einer zurzeit nicht möglichen Beweismassnahme oder eines ärztlichen Gutachtens, nicht aber grundsätzlich das Abwarten eines Entscheides mit möglichen Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Das Beschwerdeverfahren müsse einfach und rasch sein (Art. 64 lit. a ATSG; SR 830.1). Das Gericht könne eine Sistierung anordnen, sofern es um beweisrechtliche Massnahmen im pendenten Beschwerdeverfahren gehe oder dies im Interesse der Erledigung der Streitsache notwendig erscheine. Die vorgebrachten Gründe basierten auf einem angeblichen Strafverfahren, dessen allfällige Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren nicht ersichtlich seien. Die strafrechtlichen Verfahrensrechte seien im Strafverfahren wahrzunehmen und tangierten die vorliegende Streitsache nicht. Somit werde der Sistierungsantrag abgewiesen und kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. 12. Am 27. Februar 2019 schrieb die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Verwaltungsgericht, sie führe gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Betrugs etc.. Diese habe offenbar gegen die Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 10. September 2018 ein Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Das Verfahren werde unter der Referenz-Nummer S 18 129 geführt und sei zurzeit beim Verwaltungsgericht noch hängig. Sie bitte um Mitteilung, ob diese Informationen zuträfen. Falls ja, ersuche sie um Zustellung der Beschwerdeschrift und sämtlicher verfahrensleitender Anordnungen in Kopie. 13. Am 5. März 2019 sandte die Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts der Staatsanwaltschaft Kopien der Beschwerde vom 11. Oktober 2018, des Sistierungsantrages vom 25. Januar 2019 und der Sistierungsablehnung vom 6. Februar 2019.

- 5 - 14. Am 11. März 2019 stellte die Beschwerdeführerin u.a. (erneut) den Antrag, es sei das Verfahren zu sistieren, jedenfalls sei über die Frage der Sistierung ein selbstständiger Zwischenentscheid zu fällen, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung. Die formlose Erklärung der Instruktionsrichterin vom 6. Februar 2019 genüge den Anforderungen von Art. 112 BGG (BR 173.110) nicht. 15. Am 14. März 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Verwaltungsgericht und dem Polizeikommando Graubünden mit, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin werde bis zur rechtskräftigen Erledigung des derzeit beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens S 18 129 sistiert. Der Beschwerdeführerin werde vorgeworfen, sie habe vom 30. Juni 2015 bis am 28. September 2017 versucht, die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin zu betrügen. Dies, indem sie im Rahmen der medizinischen Abklärungen ein stark invalidisierendes Verhalten gezeigt habe, die Ermittlungen der Fachstelle BVM der Beschwerdegegnerin aber belegten, dass die präsentierten Funktionseinschränkungen nicht zum tatsächlich gelebten Bild passten. Die Beschuldigte (Beschwerdeführerin) bestreite diese Vorwürfe. Am 11. Oktober 2018 habe die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2018 eingereicht. Das Verfahren (S 18 129) sei beim Verwaltungsgericht noch hängig. Da der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens von dem beim Verwaltungsgericht Graubünden hängigen Verfahren abhänge, erscheine es angezeigt, dessen Ausgang abzuwarten. Deshalb werde das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens S 18 129 sistiert. 16. Am 15. März 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Sie hielt insbesondere daran fest, dass, so-

- 6 fern der Sistierungsantrag noch einmal materiell geprüft werden sollte, das strafrechtliche Verfahren keine Auswirkung auf das hier zu beurteilende IV- Rentenverfahren habe und dass die Beschwerdeführerin ihre strafrechtlichen Verfahrensrechte im Strafverfahren einbringen bzw. einfordern müsse. 17. Gegen die prozessleitende Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren S 18 129 am 5. April 2019 Prozessbeschwerde (Verfahren S 19 40) und beantragte, es sei auf die formlose Mitteilung vom 6. Februar 2019 zurückzukommen und die beantragte Sistierung gutzuheissen. Die Mitteilung vom 6. Februar 2019 habe sie am 7. Februar 2019 erreicht. Mit der Postaufgabe am 5. April 2019 sei die Zweimonatsfrist gemäss Art. 22 VRG (BR 370.100) gewahrt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden habe sich in der Zwischenzeit offensichtlich beim Verwaltungsgericht gemeldet, worauf die Instruktionsrichterin bereitwillig sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft überstellt habe. Trotzdem habe sie an ihrem Beschluss, das Verfahren weiterzuführen, festgehalten. Ein Verfahren sei stets dann zu sistieren, wenn zureichende Gründe hierfür bestünden. Dies sei hier zu bejahen. Im Sozialversicherungsrecht sei eine versicherte Person gezwungen, im Verfahren mitzuwirken, ansonsten sie ihrer Leistungen verlustig gehe respektive ein Nichteintretensentscheid erlassen werde und sie gar nicht in den Genuss der Leistungen gelange. Dies zeige beispielsweise ein Blick auf Art. 43 in Verbindung mit Art. 61 ATSG. Die Selbstbelastungsfreiheit werde durch die verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht unterlaufen. Übergebe man diese Dokumente der Staatsanwaltschaft, verliere der Rechtsunterworfene unter Umständen sein wichtigstes Verteidigungsrecht, nämlich das Recht zu schweigen. Würden doch im Wege der Mitwirkungspflicht Dokumente erhältlich gemacht, die mit der Selbstbelastungsfreiheit nicht vereinbar seien. Dabei gelangten Beweismittel in Umgehung der Unschuldsvermutung in die Hände der Staatsanwalt-

- 7 schaft. Gemäss EGMR sei dies eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Führe man also das Verwaltungsverfahren fort, eröffne man der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Unschuldsvermutung zu umgehen. Der Beschwerdeführerin entstehe also ein erheblicher rechtlicher Nachteil, wenn das Verwaltungsverfahren weiterlaufe und man zwinge sie hier zur Herausgabe der entscheidenden Aktenstücke. Somit bestünden hinreichende Gründe für die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Gerade die von der Instruktionsrichterin bemühte Begründung, das Verwaltungsverfahren habe seine eigenen Regeln, das Strafverfahren auch, scheitere an der Überschneidung von Mitwirkungspflichten und der Unschuldsvermutung. Die Mitwirkungspflichten führten zur Verletzung der zentralen Rechte der Beschwerdeführerin. Um diesen rechtlichen Nachteil abzuwenden, gelte es, das Verwaltungsverfahren zu sistieren, bis das Strafverfahren abgeschlossen worden sei. 18. Am 12. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin anerkenne grundsätzlich, dass im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nach abgeschlossenem Schriftenwechsel von ihr gar keine Mitwirkungspflichten verlangt würden, welche durch eine Sistierung aufgeschoben werden könnten. Hier stehe nur noch die Urteilsfällung aus. Selbst, wenn die Selbstbelastungsfreiheit hier gälte, wäre mit einer Sistierung nichts gewonnen. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin Art. 6 EMRK verletzt habe, sei im Hauptverfahren zu beantworten. Die Beschwerdeführerin habe im Hauptverfahren den Verfahrensantrag gestellt, dass die Aktendokumentation des Betrugs- und Versicherungsmissbrauchsteams aus den Akten zu weisen sei. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin nie angedroht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, falls sie zu der ihr vorgeworfenen Simulation nicht Stellung nehme. Die Beschwerdeführerin habe Stellung nehmen oder schweigen können. Die Beschwerdegegnerin habe mit der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft die Aktenstücke bereits der Staatsanwaltschaft einge-

- 8 reicht. Es sei weder ersichtlich noch dargetan, welche entscheidenden Aktenstücke im weiteren Verlauf des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens, in welchem lediglich noch die Urteilsfällung ausstehe, von der beantragten Sistierung betroffen sein könnten. Die Verfügung des Verwaltungsgerichtes sei rechtens. 19. Am 27. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätten verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten die strafprozessualen Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK zu beachten. Der EGMR gehe von einer improper compulsion aus, wenn die Herausgabe belastender Dokumente im Wege der Mitwirkungspflichten erzwungen werde. Würden Mitwirkungspflichten verweigert, folge daraus ein Nichteintretensentscheid. Es werde auf wirtschaftlicher Ebene Druck ausgeübt, damit den Mitwirkungspflichten gefolgt werde. Es handle sich stets um Informationen, an welche die Verwaltung anders nicht herankomme und die tatsächliche Überschneidungen mit den strafrechtlichen Verfahrensgarantien habe. Wenn eine versicherte Person ihre Auskünfte verweigerte, stelle die Verwaltung den vollständigen Leistungsausfall in Aussicht. Dieser Zwang sei weitreichender als die Androhung einer Strafe im Verweigerungsfalle gemäss Art. 292 StGB (SR 311.0). Die so erlangten Angaben verwende dann die Sozialversicherungsanstalt, um allfällige Widersprüche zu kreieren, den Tatverdacht zu begründen und eine Strafanzeige zu erstatten. 20. Am 5. Juni 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 21. Am 14. Juni 2019 schrieb die Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts dem Gericht, sie habe, entgegen der Darstellung in der Prozessbeschwerde, nicht „bereitwillig sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft über-

- 9 stellt" (im Verfahren S 18 129), sondern lediglich drei verfahrensbezogene Aktenstücke (Beschwerde ohne Beilagen, Sistierungsantrag, Sistierungsabweisung). Dies sei auf schriftliches Gesuch des zuständigen Staatsanwaltes hin und in Beachtung der anwendbaren Rechtsbestimmungen, nämlich Art. 9 GOG (BR 173.000), Art. 61 ATSG (SR 830.1) und Art. 1 und 13 VRG (BR 173.100) sowie Art. 194 StPO (SR 312.0) erfolgt. Sie erachte die Prozessbeschwerde als unbegründet, verzichte im Übrigen auf eine ausführlichere Stellungnahme und verweise stattdessen auf die im Recht liegenden Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Zunächst gilt es aus chronologischer Sicht was folgt zu rekapitulieren: Die Beschwerdeführerin hat ihren Sistierungsantrag am 25. Januar 2019 gestellt. Der Antrag wurde von der Instruktionsrichterin am 6. Februar 2019 abgewiesen. Am 11. März 2019 stellte die Beschwerdeführerin u.a. (erneut) den Antrag, es sei das Verfahren zu sistieren, jedenfalls sei über die Frage der Sistierung ein selbstständiger Zwischenentscheid zu fällen, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung. Die formlose Erklärung der Instruktionsrichterin vom 6. Februar 2019 genüge den Anforderungen von Art. 112 BGG (BR 173.110) nicht. Gegen die prozessleitende Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren S 18 129 am 5. April 2019 dann aber Prozessbeschwerde (Verfahren S 19 40) und beantragte, es sei auf die formlose Mitteilung vom 6. Februar 2019 zurückzukommen und die beantragte Sistierung gutzuheissen. 1.2. Mit der Erhebung der Prozessbeschwerde vom 5. April 2019 sind demnach die (formellen) Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vom 11. März 2019 hinfällig geworden und es geht vorliegend nur noch darum, ob die formlose Mitteilung der Instruktionsrichterin vom 6. Februar 2019 aufzuhe-

- 10 ben und die beantragte Sistierung gutzuheissen ist. Die Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht sind (grundsätzlich) erfüllt; infolge der fehlenden Rechtsmittelbelehrung in der strittigen Mitteilung vom 6. Februar 2019 beträgt die Anfechtungsfrist allerdings nicht 30 Tage (Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), sondern von Gesetzes wegen zwei Monate (Art. 22 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit es um die Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Sistierungsablehnung im Verwaltungsgerichtsverfahren geht. 2.1. Das Institut der Sistierung bzw. Verfahrensaussetzung ist im VRG nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch kommt sie in der Praxis vor und ist im Rahmen der Verfahrensleitung als Rechtsfigur allgemein anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2012 vom 25. Juni 2012 E.3/4). Die Sistierung steht zwar im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot gemäss Art. 3 VRG, doch gibt es Fälle, in denen gerade die Verfahrensökonomie eine vorübergehende Einstellung des Verfahrens gebietet. Eine Verfahrensaussetzung rechtfertigt sich unter Umständen dann, wenn die Verfahrensfortsetzung (z.B. aufgrund von Vergleichsverhandlungen) oder der Verfahrensausgang (wegen Konnexität zu einem anderen Verfahren) von der vorgängigen Beantwortung einer anderen Frage abhängig ist (vgl. BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 Rz 62 S. 1032; ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbemerkung zu §§ 4-31 Ziff. 6 Rz 28 S. 49; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 1793 in fine mit weiteren Hinweisen S. 608; BGE 133 II 181 E.5 in fine, 126 II 97 E.2c). Die Sistierung bedarf demnach einer Rechtfertigung. Sie ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 1 2b, 122

- 11 - II 211 E.3e). Zulässig ist sie zudem nur, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. zu alldem die Verfügung des Instruktionsrichters R 17 98a vom 19. Februar 2018 E.1, R 15 16a vom 25. Februar 2015 E.2, sowie die Verfügungen R 13 39a vom 15. Februar 2013 E.2, R 12 23a vom 5. April 2012 E.3 sowie R 11 92a vom 30. September 2011 E.2; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 12 131 vom 15. Januar 2013 E.3b in fine sowie VGU S 11 149 vom 15. Mai 2012 E.3d). 2.2. Vorliegend ist der Schriftenwechsel im Hauptverfahren abgeschlossen und es geht einzig noch um die Urteilsfällung. Von der Beschwerdeführerin wird im jetzigen Zeitpunkt keine Mitwirkung mehr verlangt und somit würde eine Verfahrenssistierung nur noch Sinn machen, wenn ein anderes Verfahren hängig wäre, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Dies ist aber nicht der Fall. Eine Verfahrenssistierung im jetzigen Zeitpunkt ist aus keinerlei wichtigen Gründen geboten. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft ihrerseits das bei ihr hängige Ermittlungsverfahren sistiert hat, bis im vorliegenden Verfahren das Verfahren S 18 129 rechtskräftig entschieden ist (eine Anfechtung dieser Verfügung ist nicht aktenkundig). Damit ist auch klar, dass die Beschwerdeführerin, entgegen ihren Befürchtungen, im laufenden Verfahren vor Verwaltungsgericht von Seiten der Staatsanwaltschaft keine Verletzungen strafprozessualer Rechte durch Einsichtnahme in weitere IV-Akten zu befürchten hat. Ohnehin sind im konkreten Fall bis heute aktenkundig lediglich drei Aktenstücke, nämlich die Kopien der Beschwerde vom 11. Oktober 2018, des Sistierungsantrages vom 25. Januar 2019 und des Sistierungsabschlages (= hier angefochtene Verfügung) vom 6. Februar 2019 der Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Mit der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft ist zudem fraglich, ob die Beschwerdeführerin durch die Abweisung des vorliegenden Sistierungsantrages überhaupt noch beschwert ist.

- 12 - 2.3. Die Prozessbeschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf – mangels Beschwer infolge Sistierung des Strafrechtsverfahrens – einzutreten ist. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet hier eine Staatsgebühr von Fr. 300.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen und gerechtfertigt. 3.2. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung wird nicht gesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 324.-zusammen Fr. 624.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 23. September 2019 nicht eingetreten (8C_601/2019).

- 13 - Auf das Wiedererwägungs- und Erläuterungsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2019 (8C_601/2019) wurde mit Urteil vom 29. November 2019 nicht eingetreten (8F_17/2019).

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