VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 22 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuar Ott URTEIL vom 7. April 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. A._____ war zuletzt bis zum 31. Oktober 2015 als Bauarbeiter bei der B._____ AG angestellt. In den Vorjahren ab 2011 arbeitete er jeweils saisonal bei diesem Arbeitgeber. Am 14. Juli 2016 meldete er sich unter Hinweis auf einen im Oktober 2015 erlittenen Unfall und darauf zurückzuführende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Aus der entsprechenden Unfallmeldung vom 5. Oktober 2015 an die SUVA als zuständige Unfallversicherung geht hervor, dass A._____ am 3. Oktober 2015 in einem Restaurant eine Flasche über den Kopf geschlagen wurde. Am 6. Januar 2016 ergänzte A._____ anlässlich einer Besprechung mit der Unfallversicherung, dass er dazumal auch noch von mehreren Personen mit Fusstritten traktiert worden sei. Die SUVA kam für die Unfallfolgen auf und gewährte Taggeldleistungen vom 6. Oktober 2015 bis am 17. April 2016. Im April 2016 erfolgte sowohl beim zuständigen Unfallversicherer als auch bei der C._____ als zuständige Krankentaggeldversicherung des früheren Arbeitsgebers eine Anmeldung infolge von Lähmungserscheinungen im linken Bein. Dabei wies A._____ auf einen Vorfall auf einer Baustelle hin, wo er im Jahr 2013 von einem (an einem Kran hängenden) Betonelement am Rücken bzw. im Kreuz getroffen worden sei. In der Folge erbrachte die Krankentaggeldversicherung ab dem 19. April 2016 bis zum 8. April 2018 die vertraglichen Versicherungsleistungen. 2. Die IV-Stelle tätige verschiedene Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. In diesem Zusammenhang gingen bei der IV-Stelle verschiedene ärztliche Berichte ein. So etwa die Berichte des behandelnden Facharztes für Neurochirurgie Dr. med. D._____ vom 16. Februar 2016 und 8. Juni 2016, worin von chronisch tief lumbalen Rückenbeschwerden, einer Diskopathie L4/5 mit erosiver Osteochondrose sowie einer Diskopathie L3/4 mit breiter Bandscheibenvorwölbung bzw. chronischer Diskopathie L4/5, einer aktiven erosiven Osteochondrose und einer Bandscheiben- Protrusion L3/4 berichtet wurde. Als Behandlungsmassnahme stand insbe-
- 3 sondere eine Segment-Spondylodese L4/5 und Abstützung L3/4 zur Diskussion. Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde am 15. August 2016 eine interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung in den Kliniken Valens durchgeführt, worüber am 15. August 2016 der Ergonomietherapeut E._____ und am 23. August 2016 Prof. Dr. med. F._____ berichteten. Letzterer diagnostizierte ein lumbovertebrales bis lumbspondylogenes Syndrom links und Zervikovertebralsyndrom mit Fehlhaltung der Wirbelsäule, eine muskuläre Dysbalance/Insuffizienz sowie degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit degenerativen Diskopathien L3/4, L4/5 und L5/S1 mit begleitenden Spondylarthrosen (ICD-10 M54.5, M54.4 und M50.92). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten selten bis maximal 10 kg attestierte Prof. Dr. med. F._____ A._____ eine ganztätige, volle Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter aus rheumatologischer und ergonomischer Sicht nicht mehr möglich. Der Hausarzt G._____ hielt in seinem Bericht vom 29. August 2016 zuhanden der IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Diskushernie L3/4 und L4/5 sowie ein zervikobrachiales Syndrom fest. In der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit dem 3. Oktober 2015 und bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zudem wies er auf eine nächstens bevorstehende Operation hin. Anlässlich eines telefonischen Gespräches am 31. August 2016 mit dem zuständigen Eingliederungsberater äusserte sich Dr. med. D._____ dahingehend, dass die auf Mitte Oktober vorgesehene Operation in ca. zwei Drittel der Fälle wieder zu einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führe und er im vorliegenden Fall ein positives Gefühl habe. Nach der geplanten Operation bestehe in der Regel für eine adaptierte, leichte Tätigkeit
- 4 eine Arbeitsunfähigkeit von 6 bis 8 Wochen, für die angestammte Tätigkeit eine solche von ca. 3 Monaten. Mit Mitteilung vom 2. September 2016 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden, weil er im Gespräch vom 31. August 2016 von einer in kürze bevorstehenden Operation berichtet habe, wobei danach noch mit einigen Wochen Regenerationszeit zu rechnen sei. Damit seien momentan keine beruflichen Massnahmen möglich. Am 18. Oktober 2016 wurde eine Spondylodese L3/4, L4/5 mit Einsetzen von Zwischenwirbelinterponaten und beidseitiger transpedikulärer Verschraubung (Mini TLIF) von links durch Dr. med. D._____ vorgenommen. Anlässlich der Röntgenuntersuchung vom 30. November 2016 stellte Dr. med. H._____ insbesondere ein regelgerechtes Alignment, keine Spondylolisthesis, eine konstante Fehlhaltung Richtung der Brustwirbelsäule und eine Höhenminderung des Bandscheibenfaches LWK5/SWK1 wie bei (einer) Diskopathie in dieser Höhe fest. Anlässlich des Evaluationsgespräches vom 2. Februar 2017 gab A._____ an, dass er sich zurzeit nicht in der Lage sehe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die Rückenbeschwerden seien in etwa gleich wie vor der Operation. Der behandelnde Neurochirurg teilte am 16. März 2017 der IV-Stelle mit, dass A._____ seit November 2016 nicht mehr in seiner Behandlung sei. 3. In seiner Beurteilung von 11. Mai 2017 erachtete Dr. med. I._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) solche (leichte körperliche) Tätigkeiten als zumutbar, wie sie anlässlich der interdisziplinären arbeitsspezifischen Abklärung vom 15. August 2016 in den Kliniken Valens umschrieben worden seien. Ob sich diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aber tatsächlich umsetzen lasse, sei angesichts der anlässlich der
- 5 - Begutachtung festgehaltenen Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen unsicher. Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte ein, namentlich von Dr. med. K._____ betreffend ein MRI der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 6. Juni 2017 und wiederum von Dr. med. D._____ vom 31. Mai 2017, 11. Oktober 2017, 13. November 2017 und 9. April 2018. Ausserdem wurde ein auf den 18. April 2017 datierten Verlaufsbericht bei Dr. med. L._____ eingeholt, welcher neben dem Hausarzt G._____ die hausärztliche Betreuung von A._____ übernahm. 4. Am 30. Januar 2018 erfolgte in den Kliniken Valens wiederum eine interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung aus internistischer, rheumatologischer und ergonomischer Sicht. Im Bericht vom 9. Februar 2018 diagnostizierte Dr. med. M._____ ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, einen Status nach TLIF-Spondylodese LWK3-5 vom 14. Oktober 2016, eine leichte Streckhaltung der gesamten Wirbelsäule, eine muskuläre Dysbalance und Insuffizienz, eine hochgradige Osteochondrose im Anschlusssegment LWK5/SWK1 sowie eine erhebliche Symptomausweitung mit psychosomatischer Ausgestaltung der Beschwerden. Anlässlich der ergonomischen Abklärung (Job Match) habe sich in der gesamten Testung eine erhebliche Symptomausweitung gezeigt. Infolge der beobachteten Symptomausweitungen, Selbstlimitierungen und Inkonsistenzen seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilbarkeit der zumutbaren Belastungen nicht verwertbar. Bei gutem Effort hätte eine bessere Leistung erbracht werden können. Dr. med. M._____ attestierte A._____ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis maximal 15 kg). In seiner RAD-Abschlussbeurteilung vom 14. Mai 2018 gelangte Dr. med. I._____ zum Schluss, dass A._____ ab dem 18. Februar 2017 in adaptierter (körperlich leichter,
- 6 fallweise mittelschwerer) Tätigkeit – trotz der Auswirkungen der verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule – zu 100 % arbeitsfähig sei. 5. Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2018 stellte die IV-Stelle A._____ für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2017 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente in Aussicht. In einer adaptierten Tätigkeit habe mit Ausnahme der postoperativen Zeit vom 14. Oktober 2016 bis zum 14. Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Infolge der verspäteten Einreichung der Anmeldung am 15. Juli 2016 sei der Rentenanspruch erst ab dem 1. Januar 2017 entstanden und ende wieder am 28. Februar 2017. 6. Dagegen erhob A._____ am 12. September 2018 unter Beibringung der medizinischen Stellungnahme vom 15. August 2018 von Dr. med. D._____ innert erstreckter Frist Einwand. Darin beantragte er die Aufhebung des Vorbescheides vom 28. Juni 2018, eine unabhängige medizinische Neubeurteilung und den Erlass eines neuen Entscheides mit der Zusprache einer ganzen, unbefristeten Invalidenrente. Dabei stützte er sich primär auf die Stellungnahme vom 15. August 2018 von Dr. med. D._____ ab, worin dieser einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit seit Mitte Februar 2017 widersprach. Es liege eine gewisse Chronifizierung und Somatisierung vor. Von der Fortführung ambulanter Massnahmen sei mittelfristig kein zufriedenstellender Effekt zu erwarten, so dass auch bei einer leidensangepassten Tätigkeit die Belastbarkeit wahrscheinlich nicht über 50 % hinausgehen dürfte. Die Beurteilung der Kliniken Valens sei in sich nicht konsistent und es sei eine unabhängige medizinische Begutachtung geboten. Am 9. Oktober 2018 nahm RAD-Arzt Dr. med. I._____ zum erhobenen Einwand Stellung und gelangte in Würdigung der rheumatologischen und ergonomischen Abklärung gemäss Bericht vom 9. Februar 2018 von Dr. med. M._____ zum Schluss, dass die fachärztlichen Schlussfolgerungen der Kliniken Valens nachvollziehbar seien. Die pauschale, unbegrün-
- 7 dete Infragestellung der gutachterlichen Schlussfolgerungen durch den behandelnden Arzt vermöge die RAD-Beurteilung nicht zu beeinflussen und es seien keine weiteren Abklärungen angezeigt. Am 31. Mai 2019 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden und sprach A._____ in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und einem Invaliditätsgrad von 100 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2017 eine ganze Invalidenrente zu. 7. Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2019 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV sei eine Rente bis mindestens Mai 2017 zuzusprechen. Mit neuem Entscheid sei eine ganze, unbefristete Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine Fristerstreckung zur Nachreichung einer Stellungnahme des (behandelnden) Facharztes und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung brachte er insbesondere eine Missachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV vor. Ausserdem entspreche der Befund der Kliniken Valens nach fachärztlicher Einschätzung von Dr. med. D._____ nicht der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers. Weil der Bericht vom 15. August 2018 seitens der IV-Stelle nicht als aussagekräftiges Beweismittel erachtete worden sei, werde er dies noch in einem ausführlicheren Bericht darlegen. Am 5. März 2019 teilte die vormalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines allfälligen zweiten Schriftenwechsels die angekündigte fachärztliche Stellungnahme eingereicht werden könne. 8. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 25. März 2019 vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit sie diese betreffend die Anwendung von Art. 88a IVV bzw. den bis zum
- 8 - 31. Mai 2017 zu erstreckenden Rentenanspruch nicht anerkenne. Demnach bejahte die Beschwerdegegnerin einen Rentenspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2017. Zur Begründung der Abweisung der Beschwerde führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers neben dem Bericht der Kliniken Valens vom 9. Februar 2018 auch auf den Beurteilungen von Dr. med. I._____ vom 11. Mai 2017, 14. Mai 2018 und 9. Oktober 2018 beruhe. Die von der Einschätzung des RAD und der Kliniken Valens (100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten und rückenschonenden Tätigkeit ab dem 15. Februar 2017) abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Neurochirurgen Dr. med. D._____ (50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit) vermöge die versicherungsmedizinischen Beurteilungen durch den RAD und die Klinken Valens nicht in Frage zu stellen, zumal sich Dr. med. D._____ nicht mit den Beurteilungen durch den RAD auseinandergesetzt habe. 9. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. April 2019. Er beantragte weiterhin die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Neu beantragte er die Erstellung eines unabhängigen, ergänzenden medizinischen Gutachtens. Mit der teilweisen Anerkennung der Beschwerde seitens der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des (verlängerten) Rentenanspruchs bis zum 31. Mai 2017 erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden. Er bestritt aber weiterhin die von der Beschwerdegegnerin angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 15. Februar 2017. Zur Begründung führte er an, dass sich Dr. med. D._____ nicht separat mit den Ausführungen des RAD habe auseinandersetzten müssen, weil dessen Aussagen denjenigen der Kliniken Valens entsprächen. Zudem stellte er unter Berufung auf die Waffengleichheit gemäss BGE 135 V 465 in Abrede, dass Dr. med. D._____ keine objektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erbringe. Überdies seien der Bericht vom 9. Februar 2018 von Dr. med. M._____ betreffend die interdis-
- 9 ziplinäre arbeitsspezifische Abklärung vom 30. Januar 2018 in den Klinken Valens widersprüchlich, werde doch darin einerseits von überwiegend demonstrativen Verhaltensweisen gesprochen und andererseits zugestanden, dass die Beschwerden sehr wahrscheinlich auf eine strukturelle Läsion zurückzuführen seien. Im Rahmen der Replik reichte der Beschwerdeführer ausserdem den angekündigten Bericht vom 25. März 2019 von Dr. med. D._____ ein. 10. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 1. Mai 2019, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. Dabei entgegnete sie dem Beschwerdeführer, die eigenständigen RAD-Beurteilungen von Dr. med. I._____ basierten jeweils auf den vorliegenden (medizinischen) Akten und eigenen Überlegungen, welche auch die Beurteilungen von Dr. med. D._____ einbeziehen würden. Die RAD-Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ab Februar 2017 zu 100 % arbeitsfähig sei, sei schlüssig und nachvollziehbar. Zudem liege die Aufgabe des RAD gerade darin, die IV- Stelle mit versicherungsmedizinischen Expertisen zur funktionellen Leistungsfähigkeit des Versicherten zu versorgen. Der replicando, gestützt auf den Bericht von Dr. med. D._____ vom 25. März 2019, erhobene Vorwurf der Widersprüchlichkeit des Berichtes der Kliniken Valens vom 9. Februar 2018 lasse sich auflösen. Die im Bericht vom 9. Februar 2018 von Dr. med. M._____ festgestellte Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen liessen nicht alle, sondern nur einen Teil der subjektiven Angaben des Versicherten als unglaubwürdig erscheinen. Ein anderer Teil der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden/Schmerzen lasse sich demgegenüber durchaus mit der strukturellen Läsion im Segment L5/S1 erklären und sei glaubwürdig, womit der vermeintliche Widerspruch gelöst werde. Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. D._____, wonach dem Beschwerdeführer keine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit möglich sei, orientiere sich an den tatsächlichen, teilweise auch IVfremden Gegebenheiten, einschliesslich der (subjektiven) Selbsteinschät-
- 10 zung des Beschwerdeführers, sowie an psychosozialen Faktoren. Dr. med. D._____ berücksichtige die erhebliche Symptomausweitung, die Selbstlimitierung und die Inkonsistenzen nicht oder zu wenig. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2019 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2019. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente bis zum 31. Mai 2017 anerkannt, weil sie in der
- 11 angefochtenen Verfügung Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) unzutreffend angewendet habe. Somit ist insbesondere noch streitig, ob dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2017 eine Invalidenrente zusteht. 3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert primär die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seitens der Beschwerdegegnerin, wonach er seit dem 15. Februar 2017 resp. vier Monate nach der TLIF-Spondylodese L3-5 am 14. (recte 18.) Oktober 2016 in einer adaptierten, rückenschonenden Tätigkeit (leicht, fallweise mittelschwer mit Hantieren von Lasten selten bis maximal 15 kg) zu 100 % arbeitsfähig sei (siehe IV-act. 93 S. 13 f.). Dazu führt er die abweichende Einschätzung des behandelnden Facharztes für Neurochirurgie, Dr. med. D._____, an, wonach er in einer adaptierten Tätigkeit nicht über 50 % arbeitsfähig sei (siehe dazu Bericht vom 15. August 2018 [IVact. 91 S. 4 f.]) bzw. nur eine Teilarbeitsfähigkeit bestehe (siehe dazu Bericht vom 25. März 2019 in den Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 7). 3.2. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Neurochirurgen Dr. med. D._____ die übereinstimmenden versicherungsmedizinischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen von Dr. med. M._____ in seinem Bericht vom 9. Februar 2018 zur interdisziplinären arbeitsspezifischen Abklärung bzw. in den RAD-Beurteilungen von Dr. med. I._____ nicht zu erschüttern vermögen. Es treffe entgegen der beschwerdeführerischen Schlussfolgerung gestützt auf den Bericht von Dr. med. D._____ vom 25. März 2019 (siehe Bf-act. 7) nicht zu, dass der Bericht vom 9. Februar 2018 von Dr. med. M._____ betreffend die interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung vom 30. Januar 2018 (siehe IV-act. 74) widersprüchlich sei. Der angebliche Widerspruch, wonach anlässlich der Abklärung zum einen von "überwiegend demonstrativen Verhaltensweisen" (zur Absprechung der Glaubwürdigkeit der subjektiven Beschwerdeschil-
- 12 derungen seitens des Beschwerdeführers) gesprochen und andererseits festgehalten werde, dass "die Beschwerden sehr wahrscheinlich auf die strukturelle Läsion zurückzuführen" seien lasse sich auflösen. Denn die Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen liessen nicht alle, sondern nur einen Teil der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erscheinen. Ausserdem berücksichtige der behandelnde Neurochirurg Dr. med. D._____ bei seiner Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer keine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestehe, auch IV-fremde Gegebenheiten, wie namentlich die (unreflektierte) Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, sowie psychosoziale Faktoren. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die ungenügende Würdigung der anlässlich der interdisziplinären arbeitsspezifischen Abklärungen vom 30. Januar 2018 und 15. August 2016 festgestellten Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen durch Dr. med. D._____ (siehe dazu IV-act. 42 S. 1 ff. und 11 sowie IV-act. 69 und 74 S. 3). 3.3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (siehe BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe-
- 13 richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (siehe BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (siehe BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (siehe BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (siehe BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte ein vergleichbarer Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (siehe BGE 137 V 210 E.1.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.3.1 f.). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
- 14 - Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (siehe BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.2, 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E.4.2.2 f., 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Berichte von Hausärzten bzw. behandelnden Ärzte darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5; BGE 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E.2.3, 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2.2 und 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E.3). 3.4. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid vom 31. Januar 2019 im Wesentlichen auf die – im Auftrag der Krankentaggeldversicherung durchgeführte – interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärungen der Klinken Valens vom 30. Januar 2018 bzw. 15. August 2016 sowie
- 15 die entsprechenden Beurteilungen durch den fallführenden RAD-Arzt Dr. med. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, der in seiner Abschlussbeurteilung vom 14. Mai 2018 aufgrund der ihm vorliegenden medizinischen Aktenlage, namentlich auch die Berichte und Auskünfte von Dr. med. D._____ vom 31. August 2016, 16. März 2017, 31. Mai 2017 und 11. Oktober 2017 (siehe dazu IV-act. 32 S. 2, IV-act. 44 S 2 f., IV-act. 58 S. 1 f. sowie IVact. 64 S. 1 f. und 3 f.), von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab dem 3. Oktober 2015 ausging. In adaptierter, leichter bis fallweise mittelschwerer Tätigkeit bestehe hingegen seit dem 18. Februar 2017 (vier Monate postoperativ) eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dazu stützte er sich im Wesentlichen auf den Bericht vom 9. Februar 2018 von Dr. med. M._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, zur interdisziplinären arbeitsspezifischen Abklärung vom 30. Januar 2018 in den Kliniken Valens (siehe IVact. 69, 74 sowie IV-act. 93 S. 5 ff.). Ausserdem verneinte Dr. med. I._____ am 9. Oktober 2018, dass der im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichte Bericht vom 15. August 2018 von Dr. med. D._____ die dem Vorbescheid zugrunde gelegte medizinische Beurteilung zu erschüttern vermöge. 3.5. Es stellt sich folglich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht auf die RAD-Beurteilung bzw. namentlich auf diejenige von Dr. med. M._____ vom 9. Februar 2018 von den Klinken Valens abgestellt hat oder ob diese von den übrigen medizinischen Akten, insbesondere den Berichten vom 15. August 2018 und 25. März 2019 von Dr. med. D._____, derart in Zweifel gezogen werden, dass von der darin ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten, leichten bis fallweise mittelschweren Tätigkeit ab Mitte Februar 2017 abzuweichen wäre.
- 16 - 3.6. Der Bericht vom 9. Februar 2018 von Dr. med. M._____ betreffend die interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung vom 30. Januar 2018 in den Kliniken Valens hielt die folgenden Diagnosen fest: chronisches lumbospondylogenes Syndrom, einen Status nach TLIF-Spondylodese LWK3-5 vom 14. Oktober 2016 (recte 18. Oktober 2016), eine leichte Streckhaltung der gesamten Wirbelsäule, eine muskuläre Dysbalance und Insuffizienz, eine hochgradige Osteochondrose im Anschlusssegment LWK5/SWK1 sowie eine erhebliche Symptomausweitung mit psychosomatischer Ausgestaltung der Beschwerden. Die sich unter anderem daraus ergebende Pathologie im Bereich des Anschlusssegments LWK5/SWK1 ist bereits den Berichten vom 11. Oktober 2017, 13. November 2017, 9. April 2018 und 15. August 2018 von Dr. med. D._____ zu entnehmen (siehe IV-act. 64 S. 3, IV-act. 81 S. 1 f. und 3 f. sowie IV-act. 91 S. 4). Damit übereinstimmend hielt der Radiologe Dr. med. H._____ anlässlich der Röntgenuntersuchung vom 30. November 2016 – im Nachgang zur Spondylodese L3/4, L4/5 mit Einsetzen von Zwischenwirbelinterponaten und beidseitiger transpedikulärer Verschraubung (Mini TLIF) von links vom 18. Oktober 2016 – insbesondere fest, es liege ein regelgerechtes Alignment, keine Spondylolisthesis, eine konstante Fehlhaltung Richtung der Brustwirbelsäule und eine Höhenminderung des Bandscheibenfaches LWK5/SWK1 wie bei (einer) Diskopathie in dieser Höhe vor (IV-act. 48 S. 10). Dr. med. K._____, Facharzt für Radiologie, berichtete am 6. Juni 2017 von einem gleichentags durchgeführten MRI der Hals- und Lendenwirbelsäule. Zusammenfassend hielt er bezüglich der Halswirbelsäule (HWS) einen stationären Befund im Vergleich zu der sich im Oktober 2015 präsentierten Situation fest. An der Lendenwirbelsäule (LWS) sei zwischenzeitlich eine Spondylodese LWK3-5 erfolgt. Es liege eine vorbestehende, kleine paramedian linksseitige Diskushernie mit osteochondrotisch verändertem Segment L5/S1 paramedian links vor. Dieser Befund sei allerdings gegenüber dem Vorbefund vom Oktober 2015 weitgehend stationär, könnte aber eine S1-Symptomatik links erklären. Im Bereich der spondylodesierten Segmente bestünden
- 17 keine Hinweise auf eine foraminale oder spinale Enge. Auch im oberen Anschlusssegment L2/3 bestünde keine zunehmende Bandscheibendegeneration (siehe IV-act. 58 S. 4). Insgesamt besteht aufgrund der Aktenlage somit betreffend die massgebenden somatischen Diagnosen eine übereinstimmende medizinische Meinung. Für die Anamnese bis August 2016 verwies Dr. med. M._____ auf die Ausführungen vom 23. August 2016 von Prof. Dr. med. F._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, in dessen Bericht zur interdisziplinären arbeitsspezifischen Abklärung vom 15. August 2016 (siehe dazu IV-act. 42 S. 9 f.). Dr. med. M._____ führte zur Anamnese aus, dass der Beschwerdeführer von einer Spondylodesenoperation LWK3-5 am 14. (recte: 18.) Oktober 2016 berichtet habe. Vor der Operation sei ein rein lumbaler Rückschmerz vorhanden gewesen. Nach der Operation hätten sich die lumbalen Rückenschmerzen verstärkt. Es lägen zusätzliche Ausstrahlungen ins linke Bein, teilweise in den Fussrücken, vor. Vor der Operation habe eine bessere Beweglichkeit bestanden. Der Beschwerdeführer können nur noch ca. 30 min Spazieren gehen. Weder die Therapien noch die Infiltrationsbehandlungen hätten zu einer Besserung der Beschwerden geführt. Zuletzt sei der Verdacht auf eine Anschlusssegment-Problematik LWK5/SWK1 gestellt worden. Aktuell seien weiterhin lumbal linksseitige Schmerzen das Hauptproblem. Auch spüre der Beschwerdeführer teilweise das linke Bein nicht mehr. Er habe teilweise auch Schmerzen in beiden Beinen oder im Nacken. Zum Befund hielt Dr. med. M._____ insbesondere fest, es liege ein unauffälliger allgemeininternistischer Status vor. Die rheumatologische Beweglichkeit der HWS und der Schultern sei in allen Ebenen frei. Die Beweglichkeit der Brustwirbelsäule (BWS) und der LWS sowie die Rotation und Seitneigung mit Schmerzangabe sei zu zwei Drittel beidseits eingeschränkt. Ferner bestehe eine diffuse Druckdolenz im Bereich der gesam-
- 18 ten LWS und Flanke sowie ein leichtes Schonhinken links. Die Hüften und Knie seien beidseits frei beweglich. Neurologisch seien keine sensomotorischen Ausfälle feststellbar und die Reflexe an allen Extremitäten symmetrisch mittellebhaft auslösbar. Der Lasège-, der Spurling-, und der Slump- Test seien beidseits negativ. Schliesslich stellte Dr. med. M._____ eine sehr demonstrative Schmerzangabe sowie vier von fünf positiven Waddelzeichen fest. Zum Röntgenbefund vom 30. Januar 2018 hielt er einen Status nach Spondylodese LWK3-5 mit jeweils intervertebralen Implantaten, korrekten Stellungsverhältnissen und intaktem Fixationsmaterial fest. Die Lage der Implantate sei regelgerecht. Im nicht fixierten Segment LWK5/S1 bestehe eine hochgradige Osteochondrose. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Instabilität im kranialen oder kaudalen Anschlusssegment. Schliesslich beurteilte Dr. med. M._____ die am 30. Januar 2018 durch den Ergonomietherapeut N._____ durchgeführte ergonomische Abklärung (Job Match). Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ergonomischen Abklärung über haltungs- und belastungsbedingte Kreuzschmerzen geklagt habe. Im Rahmen der gesamten Testung sei eine erhebliche Symptomausweitung feststellbar gewesen. Infolge der beobachteten erheblichen Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbrachten werden können. Die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer leichten Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis maximal 10 kg). Aus somatischer Sicht sei hingegen unter Berücksichtigung der festgestellten Symptomausweitung von einer höheren Belastbarkeit auszugehen und liege bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Hantieren von Lasten selten bis maximal 15 kg).
- 19 - Aufgrund dieser Umstände gelangte Dr. med. M._____ nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschwerden weiterhin im Rahmen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms bei Status nach TLIF-Spondylodese LWK3-5 vom Oktober 2016 und aktuell vor allem der Anschlusssegment-Degeneration LWK5/SWK1 mit hochgradiger Osteochondrose und leichter Fehlhaltung der LWS sowie muskulärer Dysbalance und Insuffizienz zu sehen seien. Darüber hinaus zeige sich auch eine erhebliche Symptomausweitung mit psychosomatischer Ausgestaltung der Beschwerden, welche rein aufgrund der Befunde nicht erklärt werden könne. Zudem wies Dr. med. M._____ plausibel auf Inkonsistenzen betreffend die analgetische Medikamentencompliance hin. Diesbezüglich gab denn auch der Beschwerdeführer zu, die Medikamente nicht mehr einzunehmen, nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die vorgezeigten und anlässlich der Begutachtung überprüften Medikamente abgelaufen waren. Trotz der festgestellten, erheblichen Unstimmigkeiten und Symptomausweitung hielt Dr. med. M._____ dafür, die Symptomatik könne (teilweise) auf die Segmentdegeneration im Anschlusssegment LWK5/SWK1 zurückgeführt werden. Er empfahl jedoch keine erneute operative Intervention, sondern ein konservatives Vorgehen mit medizinischer Trainingstherapie und anschliessendem, selbständigem Krafttraining (siehe zum Ganzen IV- Act. 69 und 74). 3.7. Die in der vorstehenden Erwägung 3.6 erwähnte, nachvollziehbare Beurteilung durch den Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation Dr. med. M._____ erfolgte in Kenntnis der massgebenden Vorbefunde und erging gestützt auf eine eigene klinische Untersuchung sowie einer radiologischen Abklärung. Zudem würdigte er die geklagten Beschwerden, wobei die Untersuchung des Beschwerdeführers in Beisein einer dolmetschenden Person erfolgte. Schliesslich ist der Bericht für die zu beantwortenden Fragestellungen umfassend. Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge durch Dr. med. M._____
- 20 sind schlüssig und die Begründung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar. Wie nachstehend noch aufgezeigt wird, vermögen namentlich die im Einwandverfahren bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte vom 15. August 2018 sowie 25. März 2019 von Dr. med. D._____ keine auch nur geringen Zweifel an der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. I._____ zu wecken, welcher insbesondere auf die Beurteilung von Dr. med. M._____ gemäss dessen Bericht vom 9. Februar 2018 abstellte. Damit besteht keine Veranlassung, von dem als beweiskräftig erachteten (versicherungsinternen) Abklärungsergebnis abzuweichen (siehe dazu vorstehende Erwägung 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E.3 und 4.1.1 f.). Insofern ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung des replicando beantragten medizinischen Gutachtens zu verzichten (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1). 3.8. Soweit der Beschwerdeführer – gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. D._____ in dessen Bericht vom 25. März 2019 – im Bericht vom 9. Februar 2018 von Dr. med. M._____ insoweit einen Widerspruch erblickt, als einerseits seinen subjektiven Beschwerdeschilderungen mit Blick auf die festgestellte Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde, andererseits aber die ausgewiesenen strukturellen Läsion im Segment L5/S1 als Grund für die Beschwerden anerkannt würden, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass sowohl Dr. med. M._____ als auch sie selbst bzw. Dr. med. I._____ vom RAD die Meinung vertreten würden, dass die subjektiven Beschwerdeschilderungen nur teilweise nicht mit den festgestellten somatischen Befunden in Einklang zu bringen seien. Dr. med. M._____ hielt dazu denn auch ausdrücklich fest, dass die Symptomatik "trotz [der] erheblichen Unstimmigkeiten und Symptomausweitung" von Seiten einer Segmentdegenration im Anschlusssegment LWK5/SWK1 auszugehen scheine. Aufgrund der festgestellten Sym-
- 21 ptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen bei bestehender Degeneration des am osteosynthetisch versorgten Lendenwirbelbereich anschliessenden Segments LWK5/SWK1 gelangten Dr. med. M._____ und der Ergonomietherapeut N._____ aufgrund der Ergebnisse der ergonomischen Abklärung zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer anstelle der beobachtbaren Belastbarkeit für eine leichte Tätigkeit (insbesondere Hantieren von Lasten selten bis max. 10 kg) aus somatischer Sicht bei gutem Effort (medizinisch-theoretisch) sogar eine ganztägige leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 15 kg) zumutbar sei. Insbesondere konnte Ergonomietherapeut N._____ bei den (beobachteten) arbeitsbezogenen Belastbarkeitswerten betreffend das Heben von Gewichten keine funktionelle Limite erkennen. Bei weiteren Tests beobachtete er ein demonstratives Hinken oder Einknicken mit dem Knie. Dementsprechend wurde der objektiv feststellbare (somatische) Gesundheitsschaden im Umfang der festgestellten Symptomausweitung unter medizinischtheoretischen Gesichtspunkten bereinigt. Darin ist kein gutachterlicher Widerspruch zu erkennen (siehe dazu auch BGE 141 V 281 E.2.2.2). 3.9. Der Beschwerdeführer führt des Weiteren unter Hinweis auf den Grundsatz der Waffengleichheit gemäss BGE 135 V 465 an, dass die Berichte vom 15. August 2018 und 25. März 2019 von Dr. med. D._____ (siehe Bf-act. 3 und 7) die versicherungsinterne Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen vermöchten. Im Gegensatz zur Einschätzung der Beschwerdegegnerin, welche sich auf die Beurteilung der Dres. med. I._____ und M._____ stützt, attestiert der behandelnde Neurochirurg Dr. med. D._____ dem Beschwerdeführer in einer einigermassen leidensangepassten Tätigkeit nur eine Teilarbeitsfähigkeit (Bericht vom 25. März 2019) bzw. eine nicht über 50 % hinausgehende Arbeitsfähigkeit (Bericht von 15. August 2018). Vor dem Hintergrund der Beurteilung von Dr. med. K._____ vom 6. Juni 2017, wonach im Bereich des osteochondrotisch veränderten Segments L5/S1 paramedian links ein nahezu stationärer Vorzustand zum Ok-
- 22 tober 2015 bestehe (siehe bereits vorstehende Erwägung 3.6 und IVact. 58 S. 4), vermag die (sehr pauschale und zuletzt nicht einmal mehr ziffermässig bestimmte) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D._____ bzw. seine unsubstantiierte Kritik an den entsprechenden Beurteilungen von Dr. med. I._____ und Dr. med. M._____ nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass Dr. med. D._____ noch im August 2016 nach einer postoperativen Genesungszeit von ca. drei Monaten sogar mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit rechnete (siehe IV-act. 32 S. 2). Entscheidend ist aber, dass Dr. med. D._____ zwar die Beurteilung der Kliniken Valens in seinem Bericht vom 15. August 2018 für in sich nicht konsistent beurteilte, ohne aber schlüssig und nachvollziehbar zu erläutern, warum dies der Fall sein sollte. Vielmehr wies Dr. med. D._____ namentlich auf die Einschätzung des Beschwerdeführers hin, wonach (neben den erfolglosen ambulanten Behandlungsmassnahmen) auch die bisherigen Testinfiltrationen im Segment L5/S1, epidural und an den Facettgelenken, beide negativ verlaufen seien und zu keinen, auch nicht kurzfristigen, Beschwerdelinderungen geführt hätten. Dies zeigt klar auf, dass Dr. med. D._____ – seinem Behandlungsauftrag entsprechend – für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überwiegend auf die subjektiven Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers abstellte und die anlässlich der rheumatologischen und ergonomischen Abklärung vom 30. Januar 2018 festgestellten Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen, namentlich auch hinsichtlich der Medikamentencompliance oder der demonstrativen Schmerzangaben, in keiner Weise kritisch gewürdigt hat. Dabei haben bereits Prof. Dr. med. F._____ und der Ergonomietherapeut E._____ anlässlich der interdisziplinären arbeitsspezifischen Abklärung vom 15. August 2016 eine erhebliche Symptomausweitung anlässlich der standardisierten Verhaltensbeobachtung feststellen können (siehe IV-act. 42 S. 1 ff. und 11 f.). Schliesslich finden sich in den Akten auch keine Berichte von behandelnden Ärzten, welche nahelegten, dass sich eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufdrängen würde, indem sie
- 23 - – nicht (wie von Dr. med. D._____) rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E.2.3, 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2.2 und 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E.3). Im Übrigen sind abweichende ärztliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, namentlich wenn sie von einem behandelnden Arzt oder einer Ärztin kommen, nicht ungewöhnlich, trägt diese doch jeweils unausweichlich gewisse Ermessenzüge, welche es zu respektieren gilt, sofern sie in Nachachtung der massgebenden rechtlich massgeblichen Umstände erfolgt sind (vgl. BGE 145 V 361 E.3.2.2, 4.1.2 und 4.3, 140 V 193 E.3.1, 137 V 210 E.3.4.2.3; siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E.4.2.2). 3.10. Bei dieser Sachlage steht für das streitberufene Gericht fest, dass an der massgeblich auf den Bericht vom 9. Februar 2018 von Dr. med. M._____ abstellenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. I._____ vom RAD, wonach der Beschwerdeführer in einer leichten, fallweise mittelschweren (adaptierten) Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, – auch unter Berücksichtigung der in der vorstehenden Erwägung 3.3 erwähnten Erfahrungstatsache betreffend Berichten von behandelnden Ärzten – keine auch nur geringen Zweifel aufgrund von anderslautenden, aktenkundigen Berichten geweckten werden. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht darauf abgestellt. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet weder die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Vergleichseinkommen noch die Methodenwahl. Für die Bestimmung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den zuletzt (im Stundenlohn inkl. Ferienentschädigung und Anteil am 13. Monatslohn/Gratifikation) effektiv erwirtschafteten Verdienst als Bauarbeiter auf Basis von 1980 Stunden (recte: 1950 Stunden) heran und passte diesen der Nominallohnentwicklung an. Das Invali-
- 24 deneinkommen bestimmte sie mangels effektiver Ausübung einer adaptierten Tätigkeit gestützt auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Kompetenzniveau 1, Männer, Zeile "Total" und passte es an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bzw. die Nominallohnentwicklung an (siehe IV-act. 94 f.). Bei einem Valideneinkommen für das Jahr 2018 von Fr. 61'200.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 68'497.85 resultierte mangels invaliditätsbedingter Erwerbseinbusse kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn am 1. Januar 2017 auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad erkannte, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde folglich insoweit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2019 aufzuheben, als dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente bis zum 28. Februar 2017 befristet wurde. Wie die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren selbst zugestanden hat, ist dem Beschwerdeführer die ab dem 1. Januar 2017 zugesprochene ganze Invalidenrente bis zum 31. Mai 2017 auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Gerichtskosten zu einem Drittel und somit im Betrag von Fr. 233.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der
- 25 - Restbetrag von Fr. 467.-- ist grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen. Dieser ersuchte indes um unentgeltliche Prozessführung. 6.2. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen. Dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (siehe BGE 141 III 369 E.4.1). 6.3. Aus dem Formular zur unentgeltlichen Prozessführung vom 8. März 2019 sowie den entsprechenden Belegen geht hervor, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn im gleichen Haushalt lebt. Aus der Gegenüberstellung der monatlichen Ausgaben gemäss erweitertem betreibungsrechtlichen Existenzminimum sowie dem
- 26 angegebenen und zu berücksichtigen Einnahmen resultiert beim Beschwerdeführer kein hinreichender Überschuss, welcher es ihm ermöglichen würde, die vorliegend aufgelaufenen Kosten innert angemessener Frist zu tilgen. Auch besteht kein zu berücksichtigendes Vermögen. Dementsprechend ist die Bedürftigkeit ausgewiesen. Die Einleitung des vorliegenden Verfahrens kann auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden, womit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Dementsprechend werden die vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtskosten im Betrag von Fr. 467.-- (vorläufig) auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer war vorliegend nicht (anwaltlich) vertreten, weshalb sich die Prüfung eines Anspruches auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erübrigt. 6.4. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlassenen Gerichtskosten zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern sollten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2019 insoweit aufgehoben, als dass der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis zum 28. Februar 2017 befristet wurde. A._____ ist eine ganze Invalidenrente bis zum 31. Mai 2017 auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.1. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen im Betrag von Fr. 233.-- zulasten der IV- Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 27 - 2.2. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die verbliebenen Kosten im Betrag von Fr. 467.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.3. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]