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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.01.2020 S 2018 86

22. Januar 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,404 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 86 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 22. Januar 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. Bei A._____ ist seit dem Alter von 18 Monaten eine Cerebralparese bekannt. Mit Verfügung vom 5. Mai 1994 wurden zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 384 und 390 medizinische Massnahmen vom 4. Februar 1994 bis 30. Juni 1998 gewährt, nachdem ihm ein Hirntumor operativ entfernt worden war. Danach wies er unter anderem eine leichte Anisokorie, ein Torticollis nach rechts und ein ataktisches Gangbild auf (vgl. Arztbericht Dr. B._____, Kinderklinik Inselspital, vom 13. April 1994). 2. Im Mai 2008 meldete sich A._____ unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung für berufliche Massnahmen bei der IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend IV-Stelle Bern) an. Mit Mitteilung vom 23. Juli 2010 erhielt er eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (BBG- Lehre zum Drucktechnologen), die zunächst bis zum 31. Oktober 2013 verlängert, letztlich aber wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht (Drogenkonsum) abgebrochen wurde. Daraufhin wies die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 10. Februar 2014 das Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Am 5. (recte: 4.) September 2014 meldete sich A._____ erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) an. Am 29. Juni 2015 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass die Mehrkosten für das 3. und 4. Ausbildungsjahr zum Drucktechnologen bei der C._____ AG in X._____ ab dem 1. Februar 2015 bis zum 31. Juli 2016 übernommen würden und für die Dauer der Massnahme ein Taggeld zugesprochen werde. Nachdem A._____ die Lehre zum Drucktechnologen EFZ im Juni 2016 erfolgreich abgeschlossen hatte, beendete die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 12. August 2016.

- 3 - 4. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 forderte die IV-Stelle A._____ auf, sich einer dreimonatigen Suchtmittelabstinenz zu unterziehen, damit seine Arbeitsfähigkeit beurteilt werden könne. Daraufhin holte die IV-Stelle bei der E._____ ein monodisziplinäres medizinisches Gutachten ein. Dr. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. August 2017 eine bipolare affektive Störung, rezidivierende hypomaische Episoden (ICD-10:F31.82) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und eine Kokainabhängigkeit (ICD-10:F14.2) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte A._____ sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Drucktechnologe als auch in einer adaptierten Tätigkeit – wozu diejenige als Drucktechnologe zu zählen sei – eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 5. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb sie A._____ mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2017 eine Abweisung des Leistungsbegehrens auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte, die sie letztlich unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände mit Verfügung vom 22. Mai 2018 bestätigte. Darin sprach die IV-Stelle dem E._____-Gutachten, das nicht durch die im Einwandverfahren eingereichten Berichte und Vorbringen erschüttert werde, vollen Beweiswert zu und stellte gestützt auf die Angaben des Berufsberaters der IV-Stelle vom 11. Oktober 2017 auf ein Valideneinkommen von Fr. 54'600.-- (Fr. 4'200.-- x 13) und ein Invalideneinkommen von Fr. 43'680.-- (Fr. 54'600.-- x 0.8) ab. 6. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 27. Juni 2018 gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Neben der Aufhebung der Verfügung vom 22. Mai 2018 beantragte er, ihm seien Rentenleistungen ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle Graubünden zurückzuweisen. In prozessualer

- 4 - Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Aus der Beschwerde geht im Wesentlichen hervor, dass nicht auf das E._____-Gutachten abgestellt werden könne, zumal es in vielerlei Hinsicht mangelhaft sei, dass ein Fall von Frühinvalidität vorliege, der bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen sei und dass ein Leidensabzug gewährt werden müsse. 7. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe mit dem erfolgreichen Abschluss seiner Lehre zum Drucktechnologen genügende berufliche Kenntnisse erwerben können, womit die Annahme einer Frühinvalidität entfalle. Zudem könne kein Leidensabzug vorgenommen werden, da das Invalideneinkommen gestützt auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit – und nicht anhand eines LSE-Tabellenlohns – ermittelt worden sei. 8. In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 9. Auf die Einreichung einer Duplik verzichtete die Beschwerdegegnerin. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 22. Mai 2018 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi-

- 5 alversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dieser kritisiert insbesondere das psychiatrische Gutachten der E._____ AG vom 4. August 2017 sowie die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin bei der Verneinung des Rentenanspruchs zu Recht auf das E._____-Gutachten betreffend die Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % in angestammter bzw. adaptierter Tätigkeit abgestellt hat oder dieses Gutachten durch die übrige medizinische Aktenlage in Frage gestellt wird und deshalb weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären. Dabei ist der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (22. Mai 2018) massgebend (vgl. BGE 132 V 215 E.3.1.1, 129 V 1 E.1.2). Bei der Berechnung des Valideneinkommens (Jahreseinkommen ohne Behinderung) wird die Anwendbarkeit von Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und bei der Ermittlung des Invalideneinkommens (Jahreseinkommen trotz Behinderung) die Nichtberücksichtigung eines Leidensabzugs zu beurteilen sein. 2.1. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 144 I 21 E.2.1, 142 V 290 E.4). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit je-

- 6 nem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad (IV-Grad) ergibt. Ist eine versicherte Person danach mindestens 40 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch oder überhaupt eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung ist stets die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E.2.1). Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind (BGE 140 V 193 E.3.2). 2.3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach

- 7 haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von

- 8 - Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 sowie 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch Berichten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 132 V 93 E.7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2019 vom 23. Dezember 2019 E.5.2). Bestehen auch bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 3.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bildet das von diesem kritisierte externe E._____-Gutachten vom 4. August 2017 (vgl. Akten Invalidenversicherung [IV-act.] 208), worin Dr. D._____ eine bipolare affektive Störung, rezidivierende hypomanische Episoden (ICD-10: F31.82) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte. Auf dieses Beschwerdebild ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar (BGE 143 V 409 und 418). Danach beurteilt sich die Frage, ob eine psychische Störung zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, die auch rechtlich bedeutsam ist, in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich immer auf der Grundlage eines struk-

- 9 turierten Beweisverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2019 vom 15. November 2019 E.4.2.2). Zwar trifft es im vorliegenden Fall zu, dass die eigentliche Standardindikatorenprüfung an sich eher knapp ausgefallen ist (vgl. E._____-Gutachten [IV-act. 208] S. 20 ff.). Sie ist jedoch eingebettet in ein ausführliches Gutachten und somit auch in dessen Kontext zu lesen. Auf den vom Beschwerdeführer als zu knapp erachteten Abklärungskomplex "Persönlichkeit" lassen denn auch die Ausführungen zur Untersuchung (vgl. IV-act. 208 S. 14 f.) Rückschlüsse zu. Insgesamt ist daher der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass Dr. D._____ sich in seiner Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf die eigenen Untersuchungen und Laborwerte getroffen hat. Die Ausführungen zur Beurteilung der medizinischen Situation sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Dr. D._____ legt schlüssig und namentlich in Abgrenzung zu der in einer älteren medizinischen Untersuchung gestellten Diagnose der Schizophrenie (IV-act. 208 Vorgeschichte Ziff. 14 auf S. 5, Ziff. 20 auf S. 6 sowie S. 18 oben) dar, dass eine bipolare affektive Störung mit rezidivierenden hypomanischen Episoden vorliegt. Zudem führt er nachvollziehbar und unter Beachtung der massgebenden Indikatoren aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit bestünden (vgl. IV-act. 208 S. 16 ff., insbes. S. 22; IV-act. 226 S. 11). 3.2. Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise moniert, es seien keine Drittauskünfte eingeholt worden, unterlässt er es, konkret darzutun, welche unberücksichtigt gebliebenen Aspekte durch deren Einforderung in die gutachterliche Beurteilung hätten miteinfliessen sollen. Damit vermag er nichts

- 10 gegen die Beweiskraft des Gutachters darzutun. Dasselbe gilt mit Blick auf die geltend gemachte fehlende Würdigung der Angaben aus der beruflichen Eingliederung. Gewisse vom Beschwerdeführer genannte Dokumente wurden erst nach der Erstattung des Gutachtens im August 2017 eingereicht und konnten daher nicht miteinbezogen werden, wie der Schlussbericht des Einsatzprogramms pro vision vom 11. Juli 2017, der erst am 9. November 2017 zugegangen ist (IV-act. 219). Diesen hat die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – in ihrer Verfügung vom 22. Mai 2018 gewürdigt (IV-act. 225 S. 4). Aus dem Schlussbericht geht überdies nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits mit kleineren Aufträgen überfordert gewesen sei. Vielmehr wird darin in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er an zwei Tagen im Juli 2017 das Einsatzprogramm habe vorzeitig verlassen müssen, weil ihn die verschiedenen Leute – und nicht die Aufgaben – überfordert hätten (IV-act. 219 S. 14). Zudem hat der Psychiater Dr. D._____ in seinem E._____-Gutachten eine Berufsanamnese vorgenommen (IV-act. 208 S. 13 f.) und im Rahmen der 'Vorgeschichte gemäss Aktenlage' auch Dokumente der beruflichen Eingliederung aufgeführt (so z.B. Ziff. 19 auf S. 5 und Ziff. 29 auf S. 7 [IV-act. 208]). Soweit der Berufsberater im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen Äusserungen über den instabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemacht hat (vgl. z.B. IV-act. 173 S. 1, IVact. 226 S. 9, 12 und 14), mangelt es diesen Angaben bereits aufgrund fehlender medizinischer Fachkenntnisse an Aussagekraft. Rechtsprechungsgemäss ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ohnehin nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E.4.2.1; 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E.4.3; 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E.4.4). Im ärztlicherseits umschriebenen Zumutbarkeitsprofil wird den vorhandenen Schwierigkeiten

- 11 - Rechnung getragen. Danach sind überwiegend sachbetonte, gut strukturierte und emotional nicht belastende Tätigkeiten geeignet, wobei unregelmässige Arbeitszeiten sowie Nachtschichten vermieden werden sollen. Als ungeeignet erweisen sich Tätigkeiten, die den ständigen Kontakt zu Suchtmitteln (z.B. Ausschank von Alkohol) erfordern (vgl. IV-act. 208 S. 21 unten). 3.3. Im Weiteren vermag auch der letzte Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. F._____ vom 14. November 2017 (IV-act. 219 S. 11) das E._____-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Dr. F._____ führt darin aus, dass der Begutachter die Aktenlage und Anamnese bis zur Diagnosestellung sorgfältig herausgearbeitet habe und sich diesbezüglich keine Widersprüche ergäben. Er vertritt jedoch mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine andere Meinung. Seine Aussage, wonach der Beschwerdeführer ohne weitere Unterstützung auf dem ersten Arbeitsmarkt sehr wahrscheinlich keine Stelle finden werde, wird durch keine medizinischen Befunde belegt. Da es ausserdem einer Erfahrungstatsache entspricht, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/cc), kann seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, den Beweiswert des E._____-Gutachtens zu schmälern. Insofern besteht kein Raum für eine losgelöste juristische Parallelüberprüfung (BGE 143 V 409 E.4.5.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die im Gutachten attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter bzw. angepasster Tätigkeit abstellte.

- 12 - 4.1. Im Weiteren richtet sich die Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin angeführten erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV im Sinne einer Frühinvalidität zu berechnen. 4.1.1. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichen, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E.1.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Abschluss einer Berufsausbildung als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E.5.1.1). Massgeblich ist dabei, ob die versicherte Person die erworbenen Fähigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2017 vom 6. Oktober 2017 E.6). 4.1.2. Zwar erhellt aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an Cerebralparese ([CP] = Bewegungsstörung infolge frühkindlicher Hirnschädigung) litt und ein Hirntumor operativ entfernt werden musste. Soweit er sich aber auf Schwierigkeiten in seinem beruflichen Alltag beruft,

- 13 um seine geltend gemachte Frühinvalidität zu begründen, übersieht er, dass diese nicht auf den in seiner Kindheit medizinisch attestierten Gesundheitsschaden zurückzuführen sind. Mit anderen Worten lässt es sich nicht aus den Akten herleiten, dass er aufgrund der Cerebralparese keine zureichenden beruflichen Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV erwerben konnte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Schreiben seiner Mutter beruft, wonach die dokumentierten Schwierigkeiten (Konzentration, Denken, Strategien für Problemlösung) als Spätfolgen der Tumorerkrankung anzusehen seien (vgl. IV-act. 7), vermag er daraus schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, als es dem Schreiben an medizinischer Aussagekraft fehlt. Vielmehr lassen sich aus den in den Akten liegenden Berichten zu den psychiatrischen Untersuchungen aus seiner Kindheit entnehmen, dass eine unauffällige bzw. altersentsprechende kognitive Entwicklung vorlag (vgl. Konsilium vom 11. Oktober 1994, Inselspital [IV-act. 79 S. 10] und psychologische Untersuchung der medizinischen Universitäts-Kinderklinik des Inselspitals vom 30. Dezember 1997 [IV-act. 79 S. 2 f.]). 4.1.3. Im Weiteren führten auch die psychischen Beschwerden nicht dazu, dass der Beschwerdeführer keine zureichenden beruflichen Kenntnisse im Sinne von Art. 26 IVV erwerben konnte. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mithilfe der ihm zugesprochenen beruflichen Massnahmen – wenn auch mit Verzögerungen – aktenkundig in der Lage war, die Lehre zum Drucktechnologen erfolgreich abzuschliessen (IV-act. 173). Soweit der Beschwerdeführer seither an objektivierbaren Einschränkungen leidet – namentlich an den von ihm in der Replik geltend gemachten Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Selbstbehauptungsfähigkeit – wird diesen Einschränkungen im Rahmen der medizinisch attestierten reduzierten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Insoweit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden,

- 14 wenn er das Valideneinkommen auf der Grundlage einer Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 IVV bemessen haben will. Soweit er sich in diesem Zusammenhang im Übrigen auf das Arbeitszeugnis des Lehrbetriebes beruft (IV-act. 163), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass dieses ohnehin in erster Linie auf seiner eigenen subjektiven Arbeitsleistung beruht, geht daraus hervor, dass eine Vorbereitung für den Arbeitsalltag – wenn auch mit Schwierigkeiten – erfolgen konnte. Ferner ist mit Blick auf die Aussage, wonach der Beschwerdeführer nur unter Aufsicht an einer Druckmaschine zu arbeiten vermöge, davon auszugehen, dass der nach Art. 26 IVV massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei denen mit einem gewissen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2018 vom 26. Juni 2018 E.2.2.1 mit Hinweisen). 4.1.4. Zwar wird im E._____-Gutachten vom August 2017 ausgeführt, die Diagnose der bipolaren Störung sei bereits in der Vergangenheit gestellt worden. Der Gutachter beruft sich dazu auf mehrere medizinische Unterlagen, wie beispielsweise auf das psychiatrische Gutachten des Dienstes G._____ vom 20. Mai 2009 (IV-act. 36), den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. F._____ vom 25. März 2015 (IV-act. 138) sowie die Berichte der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) ab 2014 bis August 2016 (IV-act. 161, IV-act. 174). Eine genauere Betrachtung dieser Unterlagen führt nicht zu der vom Beschwerdeführer gezogenen Schlussfolgerung, dass daraus eine Frühinvalidität ersichtlich wäre. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 20. Mai 2009 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer Drogen konsumiere (mit Unterbrüchen) und dadurch eine gesundheitliche Instabilität entstanden sei. Er sei aber trotzdem in der Lage, weiter auf seinem angestammten Beruf zu arbeiten, wobei ein geschütztes Arbeitsumfeld empfohlen werde (siehe IV-act. 36 S. 4-5). In den vier PDGR-Berichten vom 22. April 2014,

- 15 - 8. April 2015, 2. Februar 2016 und 15. August 2016 wurden folgende Diagnosen gestellt: Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom F14.2; Bipolare affektive Psychose, remittiert F31.7 oder sonst hypomanische Episode F31.0. Der Beschwerdeführer wurde dort für einen Monat (Januar 2014), einen Tag (März 2015), 15 Tage (November 2015) und 18 Tage (Juni/Juli 2016) für 100%ig arbeitsunfähig taxiert (vgl. IV-act. 161 S. 3, 9, 15 und IV-act. 174 S. 5). Im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. F._____ vom 25. März 2015 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Juli 2014 und 19. November 2014 ca. alle drei Wochen in die Praxis gekommen sei. Danach sei er bis zum 16. März 2015 nicht mehr erschienen. Damals habe er geistig klar, vernünftig, aufmerksam gewirkt und stark motiviert, seine Ausbildung abzuschliessen. Diagnostisch erkannte Dr. F._____: Aktuell hypomanische Episode bei einer bekannten bipolaren affektiven Störung; Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain; aktuell anamnestisch drogenfrei (mit Kopie Befund vom 17. Februar 2015) (vgl. IV-act. 138 S. 1- 3). 4.1.5. Bei einer Gesamtwürdigung der medizinischen Sachlage kann der Beschwerdeführer nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die erworbenen beruflichen Fähigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im gleichen Ausmass wie eine nichtinvalide Person verwerten. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine weiteren Einwände mehr gegen den Betrag des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 54'600.-- (Fr. 4'200.-- x 13) als solchen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellen durfte. 5.1. In Bezug auf das Invalideneinkommen rügt der Beschwerdeführer, dass dieses gestützt auf die Lohndaten der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik unter Berücksichtigung eines angemessenen Leidensabzugs hätte bemessen werden müssen.

- 16 - 5.1.1. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der strittigen Verfügung vom 22. Mai 2018 Sozialhilfebezüger (vgl. Verfügung der Wohnsitzgemeinde i.S. öffentlich-rechtliche Unterstützung vom 16. März 2015 [IV-act. 137 S. 5-6]), weshalb es naheliegt, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Im konkreten Fall wurde das Invalideneinkommen aber in Abweichung zur Grundformel nicht anhand der LSE-Tabellenlöhne 2014, sondern auf der Grundlage des in seiner angestammten Tätigkeit (als Drucktechnologe EFZ) erzielbaren Einkommens bemessen. In diesem Zusammenhang finden sich in der Rechtsprechung Beispiele, in denen trotz medizinisch attestierter teilweiser Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt wird (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_253/2017 vom 29. Juni 2017 E.4.3.1, I 314/03 vom 17. November 2003 E.5.2.2); in anderen Fällen wird ein Prozentvergleich vorgenommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_558/2013 vom 2. April 2014 oder 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014). 5.1.2. Nach konstanter Rechtsprechung ist das Invalideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln. Deswegen wird primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation der versicherten Person ausgegangen. Wenn die miteinander zu vergleichenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG ziffernmässig nicht genau ermittelbar sind, darf eine Schätzung mittels Prozentvergleichs erfolgen (vgl. dazu BGE 114 V 310 E.3a; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 16 Rz. 74 S. 240; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz. 36 S. 323). Der Invaliditätsgrad stimmt danach grundsätzlich mit der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überein. Dies ist auch dann der Fall, wenn – wie im konkreten Fall – für das Validen- und Invalideneinkommen der gleiche Ansatz gilt, weil eine teilinvalide Person in der angestammten Beschäftigung bestmöglich eingegliedert ist resp. wäre (so etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_22/2014

- 17 vom 18. Februar 2014 und 8C_32/2013 vom 19. Juni 2013 E.4 [SVR 2013 IV Nr. 29 S. 85]). 5.1.3. Gemäss dem schlüssigen E._____-Gutachten vom 4. August 2017 ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, die angestammte Tätigkeit in einem Pensum von 80 % auszuüben, wobei Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit bestehen (siehe IV-act. 208 S. 22). Dass unter diesen Umständen die Einschränkung des Beschwerdeführers im erwerblichen Bereich aufgrund eines Prozentvergleichs ermittelt wurde, ist nicht zu beanstanden, ist vorliegend doch für beide hypothetischen Einkommen (mit und ohne Invalidität) der Lohn massgebend, den der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Drucktechnologe erzielen könnte, sodass sich die Erwerbseinbusse anhand der in Prozenten angegebenen Arbeitsunfähigkeit festlegen lässt. Dies erscheint denn auch insoweit als sachgerecht, als damit der gemäss E._____-Gutachten zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen wird. Da das Invalideneinkommen somit auf der Grundlage des – konkret um die Arbeitsunfähigkeit [im Ausmass von 20 %] reduzierten – Monatslohns in der angestammten Tätigkeit berechnet werden durfte, fällt die Gewährung eines Leidensabzugs rechtsprechungsgemäss ausser Betracht (vgl. BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75; ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_422/2019 vom 31. Oktober 2019 E.6.2, 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E.3.2.1; FREY/LANG, in: FRÉSARD-FELLAY-KLETT-LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 16 ATSG, Rz. 59-60 S. 232). 5.1.4. Werden das Valideneinkommen von Fr. 54'600.-- und das Invalideneinkommen von Fr. 43'680.-- einander gegenübergestellt, ergibt sich rechnerisch somit ein Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 20 % (da Erwerbseinbusse Fr. 10'920.--), was nicht zum Bezug einer Invalidenrente nach Art. 28 Abs. 2

- 18 - IVG (Mindest-IV-Grad 40 %) berechtigt. Die Beschwerde vom 27. Juni 2018 erweist sich daher als unbegründet und ist folgerichtig abzuweisen. 5.2.1. Selbst wenn aber eine Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne 2014 vorgenommen würde, ist den Akten zu entnehmen, dass ein jährliches Einkommen von Fr. 54'430.-- erzielt werden könnte (LSE 2014, Tabelle TA1 Total, Kompetenzniveau 1, männlich, Leistungsfähigkeit 80 % = Fr. 5'312.-- x 41.7 : 40 x 1.003674 x 1.01 x 1.01 x 12 x 0.8 [siehe IV-act. 215 S. 1 unten und LSE-Tabelle S. 2 bzw. IV-act. 226 Ziff. 21 S. 13 unten]). Würde davon der – konkret ohnehin nicht gerechtfertigte – maximale Leidensabzug von 25 % gewährt, resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 40'822.50 (Fr. 54'430.-- x 0.75), was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 54'600.-- stets noch einen rentenausschliessenden IV-Grad von gerundet 25 % ergäbe. 5.2.2. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2018 ist infolgedessen rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 27. Juni 2018 führt. 6.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang dieses Prozessverfahrens sind diese Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Allerdings hat er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

- 19 - 6.2. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie überdies Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt das Recht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung explizit (siehe BGE 135 I 1 E.7.1; vgl. Art. 76 Abs. 3 VRG). Laut dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen für die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 176 f. S. 829; BGE 125 V 201 E.4a). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die eigenen Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (siehe BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 182 S. 830). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 138 III 217 E.2.2.4).

- 20 - 6.2.1. Im konkreten Fall sind die vorgenannten Voraussetzungen als erfüllt zu betrachten. Die Bedürftigkeit ist bereits deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer mit der Gesuchseinreichung auswies, dass er – wie bereits schon davor – Sozialhilfebezüger und somit nachweislich nicht im Stande ist, den anstehenden Prozess aus eigenen Mitteln zu führen (zum Ganzen: Verfügung betreffend öffentlich-rechtliche Unterstützung vom 16. März 2015 [IVact. 137 S. 5-7]; Schreiben Sozialamt vom 29. Dezember 2017 betreffend Ausrichtung öffentlicher Unterstützungsgelder [IV-act. 222 S. 1-2]; zum URP-Gesuch vom 13. August 2018 vgl. Beilagen F.1 mit Verweis auf F.2 – Sozialhilfeverfügung Gemeinde vom 6. August 2018). Die Streitsache kann zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und der rechtsunkundige Beschwerdeführer war zur Verteidigung seiner Rechte auf einen fachkundigen Rechtsbeistand angewiesen. Dem Gesuch kann daher entsprochen werden. 6.2.2. Ausgangspunkt für die Kostenübernahme der Rechtsvertretung bildet die Honorarnote der Advokatin H._____ (Angestellte im Rechtsdienst der Procap Schweiz) vom 10. September 2018, worin eine Entschädigung bzw. ein Auslagenersatz von insgesamt Fr. 2'129.90 (bestehend aus 12.00 Std. Arbeits-/Zeitaufwand à Fr. 160.-- [Fr. 1'920.--] zzgl. 3 % Pauschalspesen [Fr. 57.60] sowie 7.7 % Mehrwertsteuer [Fr. 152.30]) geltend gemacht wurde. Laut Praxis des streitberufenen Verwaltungsgerichts beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen, welche bei einer Hilfs- bzw. gemeinnützigen Organisation tätig sind – zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist –, im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung aber nicht Fr. 160.--, sondern Fr. 130.-- pro Stunde (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 18 10 vom 22. Januar 2019 E.9.2, S 15 91 vom 8. Juni 2016 E.5c, S 11 119 vom 19. Juni 2012 E.8d und S 09 194 vom 1. Juli 2010 E.5a f. mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E.5 und 9C_415/2009 vom 12. August 2009 E.5.4). Die eingereichte Honorarnote ist daher entsprechend zu

- 21 korrigieren und die Parteientschädigung auf Fr. 1'730.55 festzusetzen (zusammengesetzt aus 12.00 Std. Arbeits-/Zeitaufwand à Fr. 130.-- [Fr. 1'560.--] plus 3 % Spesenpauschale [Fr. 46.80] und 7.7 % MWST [aufgerundet Fr. 123.75]). Diese ist damit – gleich wie die Gerichtskosten von Fr. 700.-- – aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 6.2.3. Hinzuweisen ist noch auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlassenen Gerichtskosten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern sollten. 6.3 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse des Kantons (Verwaltungsgericht) übernommen. 2.2. A._____ wird namens der Procap Schweiz eine Rechtsvertreterin in der Person von Advokatin H._____ auf Kosten des Staates bestellt. Die genannte Rechtsvertreterin wird durch die Gerichtskasse (Verwaltungsgericht) mit Fr. 1'730.55 (inkl. MWST) entschädigt. 2.3. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene samt Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

- 22 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Mai 2020 abgewiesen (BGU 8C_213/2020).

S 2018 86 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.01.2020 S 2018 86 — Swissrulings