Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.12.2019 S 2018 73

3. Dezember 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,438 Wörter·~42 min·1

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 73 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Audétat RichterIn von Salis, Racioppi Aktuar Ott URTEIL vom 3. Dezember 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____, gelernter Schreiner, arbeitete seit dem 26. November 1990 im Hausdienst bzw. der Wäscherei der B._____. Ab dem 1. Februar 2014 wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge einer Diskushernie attestiert. Am 2. Mai 2014 wurde A._____ durch seinen Arbeitgeber bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zur Früherfassung angemeldet. Am 15. Mai 2014 erfolgte die Anmeldung bei der IV- Stelle zum Leistungsbezug. 2. Am 23. Mai 2014 erfolgte eine Operation an der Wirbelsäule im Bereich L4/5 und L5/S1. Am 19. Juni 2014 erfolgte bei Dr. med. C._____ des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD) eine Abklärung von A._____. In seinem entsprechenden Bericht vom 26. Juni 2014 stellte Dr. med. C._____ insbesondere einen momentan instabilen Gesundheitszustandstand bei Verdacht auf Diskushernienrezidiv lumbal fest. Aktuell sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, mittelfristig sollte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (auch in der angestammten Tätigkeit) erreichbar sein, sofern zeitweise Gewichtsbelastungen von 40 bis 50 kg vermeidbar seien. Die Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses erfolgte gemäss Darstellung von A._____ per Ende Mai 2015. 3. Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen. Insbesondere holte sie Arztberichte bei Dr. med. D._____ (datiert auf den 28. Juni 2014) sowie PD Dr. med. E._____ (datiert auf den 27. Dezember 2014) ein. Am 15. Juli 2014 erfolgte eine erneute Rückenoperation. Am 22. August 2014 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass zurzeit aufgrund seiner Rückmeldungen keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und diese deshalb abgeschlossen würden. Am 10. Februar 2015 ging bei der IV-Stelle die Anmeldung vom 4. Februar 2015 zum Leistungsbezug ein. Am 4. Mai 2015 teilte die IV-Stelle A._____ nach der Prüfung der Durchführbarkeit von beruflichen Massnahmen mit, dass diese wiederum aufgrund seiner Rückmeldungen

- 3 abgeschlossen würden und über einen Rentenanspruch in einem separaten Entscheid entschieden würde. 4. Am 11., 17. und 18. Juni 2015 erfolgte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Im EFL-Bericht vom 19. Juni 2015 wurde insbesondere eine deutliche Symptomausweitung festgehalten. Aus medizinisch-theoretischer Sicht liege die Leistungsfähigkeit ungefähr im Bereich der angestammten (vollzeitlichen) Tätigkeit. Ebenso seien (mindestens) ganztägig andere leichte berufliche Tätigkeiten zumutbar. Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2015 stellt die IV-Stelle A._____ die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 30. September 2015 in Aussicht. Am 6. August 2015 erhob der damalige Rechtsvertreter von A._____ dagegen Einwand und verlangte weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Am 5. Oktober 2015 erfolgte mittels mehreren Arztberichten eine Ergänzung des Einwands. Wiederum wurden weitere medizinische Abklärungen verlangt. Die IV-Stelle tätigte im Nachgang dazu weitere Abklärungen. So holte sie einen weiteren Arztbericht vom 12. Januar 2016 bei Dr. med. D._____ ein sowie den Arztbericht vom 1. Januar 2016 von Dr. med. F._____. Am 26. Januar 2016 sowie 11. und 16. Februar 2016 informierte die IV-Stelle darüber, dass ein polydisziplinäres ME- DAS-Gutachten mit den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie in Auftrag gegeben werde. Die interdisziplinären Begutachtungen führte das Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB) vom 11. bis zum 13. April 2016 durch. Das entsprechende Gutachten datiert auf den 12. Juli 2016. Dabei kamen die Gutachter zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. In einer adaptierten (körperlich leichten, wechselbelasteten Tätigkeit mit Gewichtsbeschränkungen für das Heben von Lasten sowie wenig Überkopfarbeit mit dem linken Arm) bestehe keine Leistungseinschränkung. Dr. med. C._____ erachtete das MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2016 in seiner Abschluss-

- 4 beurteilung vom 26. Juli 2016 als beweiswertig und widerspruchsfrei. Die medizinischen Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar. Zudem gelangte er zum Schluss, dass der medizinische Zustand wie er im Zeitpunkt des Gutachtens vorlag, bereits seit dem 30. September 2015 bestanden habe. Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2016 wurde A._____ wiederum die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 30. September 2015 in Aussicht gestellt. Dagegen wurde am 25. August 2016 wiederum ein Einwand erhoben. Es wurde die Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab 1. Februar bzw. 1. Oktober 2015 beantragt, eventualiter sei A._____ auf seinem erlernten Beruf als Schreiner eine "leidensangepasste" Weiterbildung oder Umschulung anzubieten. Nach zweimaligem Wechsel des Rechtsvertreters, sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 2. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 30. September 2015 zu. Primär gestützt auf das ME- DAS-Gutachten vom 12. Juli 2016 erkannte die IV-Stelle, dass aus ärztlicher Sicht die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Infolge der Verbesserung des Gesundheitszustandes ab dem 19. Juni 2015, sei die Rente auf den 30. September 2015 zu befristen. 5. Am 4. Juni 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Mai 2018. Es wurde die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auch die Zusprache von mindestens einer halben Rente für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2015 beantragt. Eventualiter sei unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung der definitive (gesundheitliche) Zustand abzuwarten, worauf zunächst berufliche Massnahmen zu initialisieren seien. Subeventualiter wurde neben der teilweisen Aufhebung der Verfügung noch eine polydisziplinäre Abklärung durch das Gericht verlangt. Gestützt darauf sei dann neu zu entscheiden. Dies unter Kosten- und Entschädi-

- 5 gungsfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die medizinische Situation per Juni 2015 in keiner Art und Weise verbessert habe. Unter Hinweis auf nach dem MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2016 erstellte Arztberichte, wurde die Möglichkeit des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit einer körperlich belastenden bzw. gemischten körperlichen Arbeit nachzugehen in Abrede gestellt, womit er kein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könne. Unter Hinweis auf den Ausländerstatus des Beschwerdeführers wurde im Zusammenhang der Invaliditätsbemessung bzw. der Vergleichseinkommen eine EMRK-widrige Diskriminierung angeführt. Zudem wurde auch eine ungenügende Auseinandersetzung des angefochtenen Entscheides mit den erhobenen Einwendungen als Verletzung des Anspruches auf rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht gerügt. Es wurde auch unter Hinweis auf eine anstehende Schulteroperation in Abrede gestellt, dass der gleiche medizinische Zustand wie am 30. September 2015 vorliege und die IV-Stelle habe eine wesentliche Verschlimmerung des medizinischen Zustandes anerkannt, indem sie sich nicht gegen diese Operation gewendet habe. Der Beschwerdeführer erachtete aufgrund von widersprechenden Feststellungen der behandelnden Ärzte im Vergleich zu denjenigen der (administrativen) Gutachter aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Einholung eines Gerichtsgutachtens als notwendig. 6. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 26. Juni 2018 zur erhobenen Beschwerde vernehmen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2018 verwiesen. Zudem stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sie auf die beschwerdeführerischen Einwendung hinreichend eingegangen sei und im Verfügungszeitpunkt ein stabiler Gesundheitszustand bestanden habe. Neben dem bis am 30. September 2015 befristeten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, könne der Beschwerdeführer bei ernsthaften In-

- 6 teresse auch seinen Anspruch auf Berufsberatung bei ihr einfordern. Schliesslich verteidigte die Beschwerdegegnerin die der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten Vergleichseinkommen. 7. In der Replik vom 9. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und stellte insbesondere einen stabilen Gesundheitszustand erneut in Abrede. Ferner wurden erneut die Invaliditätsbemessung bzw. die dazu zugrunde gelegten Vergleichseinkommen bemängelt und sehr allgemein ein Verstoss gegen die EMRK-Garantien geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Juli 2018 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2018 sowie weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 2. Mai 2018. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren

- 7 - Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 30. September 2015 hinaus einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat bzw. die Befristung der ab dem 1. Februar 2015 zugesprochenen ganzen Invalidenrente per 30. September 2015 durch die Beschwerdegegnerin rechtmässig ist. Dazu ist insbesondere den Fragen nachzugehen, ob der beweiswertig festgestellte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in einem 100%-Pensum ab dem 19. Juni 2015 bzw. spätestens ab dem 30. September 2015 zulässt und die darauf basierende Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin korrekt durchgeführt wurde. 3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Die Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti-

- 8 gen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Gründe sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 7 Rz. 20 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und BGE 140 V 193 E.3.3). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3.2. Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Dies unter Berücksichtigung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person. Demnach hat die Behörde, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; siehe KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 13 ff. und 86 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 ff. und 27 f.).

- 9 - 3.3. Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand eines Versicherten in anspruchserheblicher Weise geändert hat oder wie sich dieser im massgebenden Zeitpunkt darstellt, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis-

- 10 material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte ein vergleichbarer Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (siehe BGE 137 V 210 E.1.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.3.1 f.). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit

- 11 schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.2, 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E.4.2.2 f., 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5; BGE 125 V 351 E.3b/cc). 4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht. So habe sich die Beschwerdegegnerin insbesondere zu der im Schreiben vom 17. April 2018 durch den im März 2018 mandatierten neuen Rechtsvertreter verlangten Sistierung der beruflichen Massnahmen bzw. dem Zuwarten mit dem Rentenentscheid infolge einer im Juni 2018 anstehenden Operation überhaupt nicht geäussert (siehe IV-act. 125). Die Beschwerdegegnerin weist hingegen zutreffend darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 19. April 2018 den Beschwerdeführer darüber informiert hat, dass keine beruflichen Massnahmen liefen oder anstünden, welche sistiert werden können. Zudem sei bereits am 19. Dezember 2017 die zuständige Ausgleichskasse mit der Berechnung der im Vorbescheid in Aussicht gestellten rückwirkend zuzusprechenden Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 30. September 2015 beauftragt worden, womit die im Juni 2018 bevorste-

- 12 hende Operation keinen Einfluss (darauf) habe, auch wenn die Verfügung noch ausstehend sei. Gerne würden sie die entsprechenden medizinischen Unterlagen (der Operation) zu gegebener Zeit erwarten (siehe IV-act. 126). Am 25. April 2018 präzisierte der Beschwerdeführer, dass mit der Eingabe vom 17. April 2018 darauf hingewiesen werden sollte, dass in medizinischer Hinsicht noch kein definitiver Zustand vorliege und noch nicht verfügt werden könne (siehe IV-act. 128). Diesbezüglich kann sicher festgehalten werden, dass das eingangs erwähnte Schreiben des Beschwerdeführers seitens der Beschwerdegegnerin nicht einfach übergangen worden ist, sondern diese sich umgehend dazu geäussert hat und dem Beschwerdeführer somit die Gründe für die entsprechende Beurteilung des (vom 1. Februar 2015 bis zum 30. September 2015 befristeten) Rentenanspruches bekannt gegeben wurden. Zudem begründen die Beschwerdeführer nicht hinreichend, warum bei jeglichen verbleibenden Behandlungsoptionen bzw. anstehenden medizinischen Behandlungen mit der Beurteilung eines (rückwirkend und befristet zuzusprechenden) Rentenanspruchs zugewartet werden muss. Vielmehr kann ein Grund für den Verzicht auf weiteres Zuwarten beispielsweise in einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung liegen oder im Umstand begründet sein, dass zukünftige Änderungen des (medizinischen) Sachverhaltes im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG geltend zu machen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2009 vom 27. Juli 2009 E.3 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 467/05 vom 11. Oktober 2005 E.7.3). Hinsichtlich des Vorwurfes, dass im angefochtenen Entscheid auf die weiteren Einwendungen betreffend der vorgängigen Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht eingegangen wurde, ist ein solcher Begründungsmangel im angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich, da die Beschwerdegegnerin auf die bereits mit Einwand des ursprünglichen Rechtsvertreters vom 25. September 2016 (eventualiter) vorgebrachten Anträge hinsichtlich beruflicher Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen konkret eingegangen ist und einen Anspruch auf Berufsberatung sogar anerkannt hat, wobei sich der Be-

- 13 schwerdeführer melden können, wenn er daran ein ernsthaftes Interesse bekunde (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1 S. 6 f.). 5. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ist in zeitlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren insoweit massgebend, wie er sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2018 verwirklicht hat (siehe KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 99; Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E.3 m.H.a. BGE 131 V 242 E.2.1 und 121 V 362 E.1b). Verschlechterungen des Gesundheitszustandes (mit anspruchsrelevanten Auswirkungen) nach dem massgebenden Zeitpunkt können immerhin im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 17 ATSG massgeblich sein (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 28, MEYER/REICH- MUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz. 21 und 39 f.; BGE 144 I 103 E.2.1, 141 V 9 E.2.3 und 133 V 108 E.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2017 vom 6. September 2018 E.4.2). Vorliegend wurde die seitens des Beschwerdeführers erwähnte Schulteroperation erst auf einen Zeitpunkt nach dem Verfügungszeitpunkt angekündigt und der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 9. Juli 2018 auch nicht geltend, dass diese zwischenzeitlich bzw. vor Erlass der Verfügung erfolgt sei und Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Vielmehr lässt sich dem ohnehin erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides erstellten Bericht vom 24. Mai 2018 (Bf-act. 8) von Dr. med. G._____ entnehmen, dass zur Behandlung der (bereits bekannten) Schulterbeschwerden primär eine intraartikuläre Infiltration des AC-Gelenks mit Kortikosteroiden im Zentrum stehe. Bei einer deutlich positiven Beeinflussung der Beschwerdesymptomatik, könne auch eine operative Intervention diskutiert werden. Anderenfalls stünde er einem operativen Eingriff sehr zurückhaltend gegenüber. Insofern ergäbe sich auch daraus kein unmittelbar bevor-

- 14 stehender operativer Eingriff betreffend die (bereits bekannte) Schulterproblematik im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. 6. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und somit des Rentenanspruches im Wesentlichen auf das MEDAS-Gutachten des Zentrums für Interdisziplinäre Begutachtungen AG (ZIMB) vom 12. Juli 2016 (IV-act. 97). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: "1. Persistierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach mikrochirurgischer Fenestration mit Rezesso- und Foraminotomie L4/5 und L5/S1 sowie Sequester- und Diskektomie L5/S1 von links mit Neurolyse L5 und S1 links am 23.05.2014 - Status nach Re-Fenestration L5/S1 mit Erweiterung der Rezessotomie und Neurolyse der Wurzel S1 links am 15.07.2014 - persistierender rein sensibler Ausfallsymptomatik L5 links - degenerativen LWS-Veränderungen. 2. Zervikozephales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom mit/bei - degenerativen HWS-Veränderungen - Diskopathie C5/6 und Foramenstenose C7 links (MRI vom 07.11.2014) - aktuell ohne motorische und sensible Ausfallsymptomatik. 3. Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links mit/bei -MR-mässig nachgewiesener AC-Gelenksarthrose und SLAP-Läsion Grad 2 mit intakter Rotatorenmanschette (MRI vom 02.03.2016)." Aus allgemein-internistischer Sicht seien keine Diagnosen zu stellen, welche einen limitierenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aus rein rheumatischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausdienstmitarbeiter in der Wäscherei nicht mehr zumutbar. In einer adaptierten Tätigkeit, wechselbelastend, in stehender, sitzender und gehender Position ohne Heben schwerer Lasten repetitiv über 5 kg und einmalig über 7 kg sowie mit wenig Überkopfarbeiten des linken Armes sei jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkungen gegeben. Auch aus neurologischer Sicht ergebe sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf, wohingegen in einer adaptierten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit auch aus neurologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter

- 15 in der Wäscherei mit Heben mittlerer bis schwerer Lasten und häufigen Bücken bestehe überwiegend wahrscheinlich seit der zweiten Rückenoperation vom 15. Juli 2014. Dies stimme mit der Beurteilung von PD Dr. med. E._____ vom 27. Dezember 2014 überein, wobei auch dieser von der Möglichkeit der Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit ausgehe. Die entgegenstehende Beurteilung der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 19. Juni 2015 sei hingegen diesbezüglich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Dazu ist aber zu bemerken, dass die ME- DAS-Gutachter die angestammte Tätigkeit in der Wäscherei als mittelschwer bis teilweise schwer und somit diese Tätigkeit in der Wäscherei nicht wie die EFL-Gutachter als leicht beurteilten (vgl. dazu IV-act. 61 S. 7 und die Beschreibung der individuellen Tätigkeit durch die Arbeitgeberin gemäss IV-act. 13 S. 5; siehe auch nachstehende Erwägung 6.2.4). Aus dem MEDAS-Gutachten ergibt sich zudem auch, dass während der rheumatologischen Begutachtung Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden erkannt wurden. So sei auffällig gewesen, dass sich der Beschwerdeführer in unbeobachteten Momenten besser bewegt habe, als in beobachteten. Dies vor allem im Bereich der Halswirbelsäule, aber auch im Bereich der Schulter, wo er beim Entkleiden des Hemdes schmerzlos die 90°-Ebene überschritten sowie mit dem Kopf nach links und rechts gedreht habe ohne Schmerzäusserungen. Beim Entkleiden der Socken habe sich auch gezeigt, dass ein Finger-Boden-Abstand von effektiv 47 cm nicht realistisch sei. Die übrigen Angaben bei den verschiedenen Gutachtern seien hingegen konsistent gewesen. Die MEDAS-Gutachter schlossen schliesslich Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen aus. Ferner stützt sich die Beschwerdegegnerin auch auf RAD-Abschlussbeurteilung vom 26. Juli 2016. RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt FMH Rheumatologie, Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM erachtete in seiner Abschlussbeurteilung das MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2016 über die multidisziplinären Begutachtungen vom 11. bis 13. April 2016 als voll beweis-

- 16 wertig. Denn es sei in Kenntnis und Berücksichtigung aller Akten sowie nach persönlicher Befragung und Untersuchung des Versicherten erstellt worden. Es sei widerspruchsfrei und die medizinischen Schlussfolgerungen seien versicherungsmedizinisch plausibel nachvollziehbar. Weil die in Aussicht gestellte ganze Invalidenrente auf den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 30. September 2015 befristet sei, stelle sich noch die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im April 2016. Dr. med. H._____ habe in seinem Bericht vom 4. August 2015 infolge allfälliger neurologischer Differenzialdiagnosen eine neurologische Abklärung empfohlen, welche Dr. med. F._____ durchgeführt habe. Aus dem Bericht vom 1. Januar 2016 seien bekannte Diagnosen ersichtlich und auch Dr. med. D._____ habe in seinem Arztbericht vom 12. Januar 2016 keine neuen objektiven Befunde aufgeführt. Die Schulterbeschwerden links hätten anlässlich eines MRI vom 2. März 2016 eine intakte Rotatorenmanschette gezeigt und im MEDAS- Gutachten sei die Periarthropathia humeroscapularis tendinotica gewürdigt worden. Dr. med. C._____ kam zum Schluss, dass der medizinische Zustand wie er im Zeitpunkt des Gutachtens bzw. der Begutachtung vorgelegen habe, auch bereits am 30. September 2015 bzw. aufgrund der Ergebnisse der EFL im Juli 2015 bestanden habe. Als Defizite mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erkannte Dr. med. C._____ eine verminderte Belastbarkeit der linken Schulter, der Hals- und Lendenwirbelsäule. Leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung seien zumutbar. Überkopfarbeiten dürften aber nur selten vorkommen. Dementsprechend wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 19. Juni 2015, spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung festgehalten. Dies auch unter Berücksichtigung des Berichtes über die EFL vom 19. Juni 2015. In Übereinstimmung mit dem MEDAS-Gutachten wurde hingegen eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab dem 15. Juli 2014 festgehalten.

- 17 - 6.1. Der Beschwerdeführer hält hingegen aufgrund der medizinischen Aktenlage keine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes ab Juni 2015 für ausgewiesen bzw. macht eine Verschlechterung geltend. Dazu verweist er insbesondere auf den Bericht vom 8. September 2015 von Dr. med. I._____, auf den Bericht vom 29. September 2016 von Dr. med. K._____, den Bericht vom 14. Dezember 2017 von PD Dr. med. E._____ sowie den Bericht vom 24. Mai 2018 von Dr. med. G._____ (siehe auch nachstehende Erwägungen 6.3.1 ff.). 6.2. Nachfolgend werden auszugsweise einige weitere ärztlichen Berichte und Abklärungen wiedergegeben. 6.2.1. RAD-Arzt Dr. med. C._____ hielt in seinem Bericht vom 26. Juni 2014 (IVact. 9) betreffend die RAD-Abklärung vom 19. Juni 2014 einen instabilen Gesundheitszustand bei Verdacht auf Diskushernienrezidiv lumbal fest und erwähnte eine anstehende Untersuchung betreffend den Entscheid über eine Reoperation. Im Rahmen der Reakutisierung der Symptomatik sei aktuell keine Arbeitsfähigkeit vorhanden. Mittelfristig sollte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit erreicht werden können, sofern zeitweise Gewichtsbelastungen von 40-50 kg vermieden werden könnten. 6.2.2. Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH hielt in seinem Arztbericht vom 28. Juni 2014 (IV-act. 14) zu Handen der Beschwerdegegnerin Diskopathien der Hals- und Lendenwirbelsäule beim Beschwerdeführer fest. Dies unter anderem gestützt auf den MRI-Bericht vom 28. Januar 2014 von Dr. med. L._____. Ferner attestierte er eine anhaltende radikuläre Reizsymptomatik S1 links und wies auf eine am 23. Mai 2014 durchgeführte Operation an der Lendenwirbelsäule hin. Er verneinte aktuell eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer adaptierten Tätigkeit. Ab-

- 18 hängig von Genesungsverlauf erachtete er zukünftig eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit als möglich. 6.2.3. PD Dr. med. E._____, Facharzt Neurochirurgie FMH hielt in seinem Arztbericht vom 27. Dezember 2014 (IV-act. 34) zuhanden der Beschwerdegegnerin chronische lumbospondylogene Schmerzen bei fortgeschrittenen Spondylarthrosen L4/5 und L5/1 sowie bei residueller Schmerzausstrahlung ins linke Bein bei Status nach zweimaliger Fenestration L4/5 und L5/S1 links vom 23. Mai und 15. Juli 2014 fest. Ferner attestierte er chronische Schmerzen im Bereich der linken Schulter im Rahmen einer Impingement-Symptomatik sowie eine chronische Cervicobrachialgie C7 links bei osteodiscogener Foramenstenose C6/7. Aufgrund einer starken Schmerzproblematik im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der linken Schulter attestierte PD Dr. med. E._____ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres ab dem 15. Juli 2014. Eine Prognose für die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gab er nicht ab. 6.2.4. Der EFL-Bericht vom 19. Juni 2015 (IV-act. 61) von PD Dr. med. M._____, Chefarzt Rheumatologie und N._____, stellvertretender Cheftherapeut Ergonomie, hielt Diagnosen betreffend ein lumbospondylogenes Syndrom links, Schulterschmerzen links sowie ein zervikovertebrales bis zervikocephales Syndrom fest. Ferner wurden eine erhebliche Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen festgehalten, womit die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können. Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer beruflichen Tätigkeit in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit basiere somit im Wesentlichen auf medizinisch-theoretischen Überlegungen unter Einbezug der Beobachtungen der Leistungstests. Die angestammte Tätigkeit wurde als leichte Tätigkeit beurteilt, wobei insbesondere vom Hantieren mit Wäschesäcken bis maximal 10 kg ausgegangen wurde (vgl. dazu auch die

- 19 - Beschreibung der individuellen Tätigkeit im Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. Juni 2014 [IV-act. 13 S. 5]). Hinsichtlich der Zumutbarkeit der angestammten beruflichen Tätigkeit als Wäscher wurde festgehalten, dass die demonstrierte Leistungsfähigkeit ungefähr im Bereich dieser angestammten Tätigkeit liege. Als zumutbar wurde auch (mindestens) eine leichte ganztägige andere berufliche Tätigkeit beurteilt. 6.2.5. Neben der bekannten Anamnese schilderte Dr. med. H._____ in seinem Bericht vom 4. August 2015 (IV-act. 75 S. 1 f.) auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie Taubheitsgefühlen sowie needles-Schmerzen in den Zehen und auch einen Kraftverlust in den Knien links nach kurzer Gehzeit. Wegen intermittierenden Zuckungen im linken Bein und Fuss stellte sich Dr. med. H._____ differentialdiagnostisch die Frage nach einer neurologischen Pathologie. Zudem wurde im Bericht festgehalten, dass bei Druck auf die Lendenwirbelsäule überreagiert werde und erwähnte ein Waddelzeichen. Er erachtete eine neurologische Untersuchung als indiziert. 6.2.6. Dr. med. I._____ hielt in seinem Bericht vom 8. September 2015 (Bf-act. 3) betreffend eine am 8. September 2015 durchgeführte MRT fest, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom 28. Januar 2014 leicht progrediente Diskopathien, ein postoperativer Defekt im Bereich der Bogenwurzel L5/S1 links sowie eine progrediente Diskushernie L5/S1 mit Kompression und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 links bestünden. Er erachtete eine periradikuläre Infiltration der Nervenwurzel S1 links als gut mögliche Behandlung. 6.2.7. Im Arztbericht vom 1. Januar 2016 (IV-act. 78) von Dr. med. F._____, Facharzt für Neurologie FMH zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete er über die Untersuchungen vom 24. August und 11. November 2015. Dabei wurden wiederum persistierende lumboischialgiforme Schmerzen

- 20 links nach den bereits bekannten Rückenoperationen vom 23. Mai und 15. Juli 2015 (recte: 2014), eine linksseitige chronische Zervikobrachialgie C7 bei Foramenstenose LWK6/7 sowie eine Acromioclavicular-Arthrose mit subacromialem Impingement der linken Schulter diagnostiziert. Dabei wurde auch auf ein MRT der Lendenwirbelsäule vom 7. November 2014 hingewiesen, worin ein progredienter Zustand im Vergleich zur Voruntersuchung vom 17. Juni 2014 bei LWK5/SWK1 links beschrieben werde. Bei LWK4/5 werde hingegen keine relevante Befundänderung beschrieben. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Wäscherei attestierte Dr. med. F._____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bzw. sei im Zeitpunkt der letzten Untersuchung im November 2015 die bisherige Tätigkeit maximal in sehr reduziertem Umfang möglich. 6.2.8. Dr. med. D._____ hielt in seinem Bericht vom 12. Januar 2016 (IV-act. 79) die bereits bekannten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, namentlich eine radikuläre Reizsymptomatik S1 links, eine Diskopathie der HWS sowie ein Impigement bei Acromioclaviculararthrose der Schulter links, fest. Er erachtete weiterhin keine Arbeitsfähigkeit als gegeben. 6.2.9. Dr. med. K._____ hielt in seinem Bericht vom 29. September 2016 (Bfact. 4) wiederum die bereits bekannten Diagnosen fest. Dr. med. K._____ kam zum Schluss, dass ein chronisches Schmerzsyndrom lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein, welche seit einer Lumboradikulopathie L5 mit nachfolgender Fenestration L4/5 und L5/S1 links im Mai 2014 bestehend sei. Die bisherigen therapeutischen Massnahmen inkl. Re-Fenstration im Juli 2014 und wiederholte Infiltrationstherapien seien ohne Einfluss auf die Schmerzsymptomatik gewesen. Aktuell zeige sich eine Hyperalgesie lumbal und eine Druckdolenz im Bereich des Dermatom L5 an. Hinweise für Zeichen einer motorischen Ausfallsymptomatik bestünden nicht. Zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit äusserte sich Dr. med. K._____ nicht.

- 21 - 6.2.10. Im Bericht vom 14. Dezember 2017 (Bf-act. 5) hielt PD Dr. med. E._____ die bekannten Diagnosen betreffend die Lendenwirbelsäule fest. Die Schmerzintensität resp. Lokalisation habe sich nicht massgeblich verändert, womit auf eine Wiederholung der Bildgebung verzichtet worden sei. Dr. med. E._____ erachtete eine entsprechende (finanzielle) Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin als angezeigt, wobei der Beschwerdeführer eine körperlich belastende oder gemischte körperliche Arbeit aktuell und auch in absehbarer Zukunft nicht nachgehen könne. 6.3. In Würdigung der vorstehend erwähnten medizinischen Beurteilungen kommt das streitberufene Gericht zum Schluss, dass die Beurteilung der Beschwerdegegnerin betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit, primär gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2016 sowie die RAD-Beurteilung vom 26. Juli 2016, für den Zeitraum ab Mitte Juni 2015 nicht zu beanstanden ist. Denn das MEDAS- Gutachten vom 12. Juli 2016 erweist sich für die zu beurteilenden Belange als umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden. Ferner ist es in Kenntnis der dazumals vorliegenden Akten erstellt worden und leuchtet betreffend die strittigen Fragestellungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen der Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit werden nachvollziehbar dargelegt (vgl. vorstehende Erwägung 3.3 für die Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten). Die vom Beschwerdeführer in Recht gelegten Berichte vermögen aufgrund der nachfolgenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Beweiswürdigungsgrundsätze die Schlüssigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen gemäss MEDAS-Gutachtens sowie die damit übereinstimmende RAD- Beurteilung nicht in Frage zu stellen.

- 22 - 6.3.1. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die von Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 8. September 2015 als leicht progredienten beschriebenen Diskopathien sowie die progrediente Diskushernie L5/S1 im Vergleich zur Voruntersuchung vom 28. Januar 2014 eine für den Zeitraum ab Juni 2015 unberücksichtigt gebliebene Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Rückens geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 26. Juli 2016 zutreffend darauf hinweist, dass Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 12. Januar 2016 keine neuen relevanten objektiven Befunde festhielt (siehe IV-act. 134 S. 21 und IV-act. 79 S. 1 ff.). Zudem ist auffallend, dass Dr. med. I._____ das MRT der Lendenwirbelsäule vom 8. September 2015 mit einem Voruntersuch vom 28. Januar 2014 vergleicht. Nach Januar 2014 waren aber noch weitere MRT-Aufnahmen erstellt worden, namentlich im Juni und November 2014. Gemäss Bericht vom 25. August 2015 von Dr. med. F._____ wurde im MRT vom 7. November 2014 im Vergleich zu demjenigen vom 17. Juni 2014 im Bereich LWK5/SWK1 eine Progredienz beschrieben, bei LWK4/5 hingegen keine relevante Befundänderung festgehalten (siehe IV-act. 75 S. 4). Gemäss Aktenauszug eines Berichtes von Dr. med. H._____ vom 22. Januar 2016 im MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2016 wurde eine fehlende Progredienz im Bereich L5/S1 links festgestellt (siehe IV-act. 97 S. 15 und 52). Damit kann aber aus dem Bericht von Dr. med. I._____ vom 8. September 2015 nicht der Schluss gezogen werden, dass die darin beschriebene Progredienz erst nach Mitte Juni 2015 bzw. nach den Resultaten und Feststellungen anlässlich der EFL eingetreten ist und somit die RAD-Beurteilung vom 26. Juli 2016, wonach für den Zeitraum vom 30. September 2015 (Zeitpunkt der Rententerminierung in Anwendung von Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) bzw. Juni 2015 und dem Untersuchungszeitpunkt durch das ZIMB im April 2016 ein unveränderter medizinischer Zustand vorgelegen habe, nicht in Frage gestellt wird. Schliesslich vermag er auch nicht die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens vom 12. Juli 2016 in Frage

- 23 zu stellen, zumal die Gutachter ihrer Beurteilung in Kenntnis dieses Berichtes abgegeben haben (siehe IV-act. 97 S. 12 und 52). 6.3.2. Der Beschwerdeführer leitet aus dem Bericht vom 29. September 2016 (Bfact. 4) von Dr. med. K._____ sowie dem Bericht vom 14. Dezember 2017 (Bf-act. 5) von PD Dr. med. E._____ ab, dass der Beschwerdeführer infolge seines Gesundheitszustandes kein rentenausschliessendes (Invaliden-)Einkommen, geschweige denn ein höheres Einkommen als das Valideneinkommen verdienen könne. Während sich Dr. med. K._____ überhaupt nicht zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit äussert, erachtet der behandelnde Facharzt PD Dr. med. E._____ körperlich belastende bzw. gemischte körperliche Arbeiten aufgrund der Beschwerden als nicht möglich. Dies allerdings ohne eine detailliertere Begründung dazu abzugeben und in der Zwischenanamnese weist er vor allem auf die Schilderung des Beschwerdeführers über seine sozial schwierige Situation infolge fehlender (finanzieller) Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin hin. In seiner summarischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schliesst PD Dr. med. E._____ eine leichte, adaptierte Tätigkeit gemäss Belastungsprofil im ME- DAS-Gutachten vom 12. Juli 2016 hingegen nicht explizit aus. Damit steht diese Einschätzung eines behandelnden Facharztes betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht in einem signifikanten Widerspruch zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2016, wobei sich dem Bericht vom 12. Dezember 2017 auch keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen lassen. 6.3.3. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Bericht vom 24. Mai 2018 von Dr. med. G._____ infolge der darin diagnostizierten symptomatischen AC- Gelenksarthrose mit subacromialer Impingementsymptomatik sowie der diesbezüglich allenfalls in Frage kommenden Operation einen unstabilen Zustand im Verfügungszeitpunkt bzw. eine Verschlechterung des Gesund-

- 24 heitszustandes geltend macht, ist in Ergänzung der vorstehenden Ausführungen in der Erwägung 5 darauf hinzuweisen, dass eine Problematik des AC-Gelenks links mit Impingement bereits seit längerer Zeit aktenkundig ist und insbesondere auch bereits in die Beurteilung des MEDAS-Gutachtens vom 12. Juli 2016 sowie auch in die RAD-Abschlussbeurteilung vom 26. Juli 2016 eingeflossen ist (siehe IV-act. 75 S. 3; IV-act. 78 S. 1; IVact. 79 S. 6; IV-act. 97 S. 7, 15, 23, 35 ff., 48 und 52 ff.; IV-act. 134 S. 21). 6.3.4. Damit ist bezogen auf den Verfügungszeitpunkt von einem hinreichend stabilen Gesundheitszustand auszugehen und die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte vermögen die Arbeitsfähigkeitseinschätzung gemäss MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2016 sowie der RAD-Abschluss-beurteilung vom 26. Juli 2016 per Juni 2015 bzw. Ende September 2015 (unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a IVV) nicht zu erschüttern. Dementsprechend ist auch keine Notwendigkeit für die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens ausgewiesen. 6.4. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt infolge vorgerückten Alters in einer adaptierten Tätigkeit gemäss den als beweiskräftig erkannten und von der Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung zugrunde gelegten medizinischen Beurteilungen, namentlichen dem MEDAS-Gutachten sowie der RAD-Abschussbeurteilung, beide vom Juli 2016, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine Unverwertbarkeit infolge des Alters nur zurückhaltend anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt knapp 59 Jahre alt. Auch in Anbetracht des verbleibenden zumutbaren Tätigkeitsprofils sowie der erlernten Kenntnisse des Beschwerdeführers, kann für eine Tätigkeit des Kompetenzniveaus 1 unter Berücksichtigung der Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer Nichtverwertbarkeit ausgegangen werden. Insbesondere kann betreffend das medizinische Anforderungsprofil für eine adaptierte Tätigkeit gemäss

- 25 - MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2016 nicht gesagt werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein solches (vollzeitliches) Tätigkeitsprofil praktische nicht kenne (vgl. zum Ganzen BGE 138 V 457 E.3.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2018 vom 7. März 2019 E.6, 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.3 ff., 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E.3.2 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E.3 ff.; Urteile des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden [VGU] S 17 147 vom 2. April 2019 E.5.3.1 und S 18 52 vom 19. März 2019 E.5.2). 7. Die Beschwerdegegnerin bestimmte den Invaliditätsgrad für den strittigen Zeitraum ab dem 1. Oktober 2015 nach der allgemeinen Methode des Einkommenvergleichs. Dabei passte sie zur Ermittlung des Valideneinkommens das zuletzt tatsächlich verdiente Einkommen der Nominallohnentwicklung bis 2015 an. Das Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf die Zahlen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2012 (LSE 2012) für das Kompetenzniveau 1 und passte dieses anhand der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung an (siehe Bf-act.1; IV-act. 13 S. 2 und IV-act. 64). Daraus resultierte im Rahmen des Einkommenvergleichs ein Invaliditätsgrad von rechnerisch -15.62 % und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. 7.1. Der Beschwerdeführer rügte die Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin als unzulässig. So kritisiert er insbesondere das durch die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt Invalideneinkommen als erheblich zu hoch und auch als nicht mit der EMRK vereinbar. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das tatsächliche Valideneinkommen geringer als das nach Tabellenlöhnen bestimmte Invalideneinkommen sei.

- 26 - 7.2. Die Ermittlung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 im Betrag von Fr. 57'929.55 ist nicht zu beanstanden (siehe IV-act. 13 S. 2). Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist aber zu bemerken, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 2. Mai 2018 bereits die LSE 2014 veröffentlicht war und somit eigentlich diese anzuwenden gewesen wäre (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.2 und 8C_800/2017 vom 21. Juni 2018 E.7). Weil aber auch unter Berücksichtigung des Tabellenlohnes gemäss LSE 2014 das Ergebnis der vorgenommenen Invaliditätsbemessung zu schützen ist, schadet die Anwendung der LSE 2012 seitens der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht. Der Beschwerdeführer erwirtschaftete infolge der Nichtwiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im massgebenden Zeitpunkt kein konkret bestimmbares Invalideneinkommen, womit zur Bestimmung desselben, rechtsprechungsgemäss auf Tabellenlöhne abzustellen ist (siehe BGE 135 V 297 E.5.2 und 129 V 472 E.4.2.1). Die Vornahme der Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs an sich, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bemängelt und es sind auch keine Gründe für die Anwendung einer anderen Methode ersichtlich. Führt man die Invaliditätsbemessung mit einem gemäss LSE 2014 bestimmten Invalideneinkommen (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total: Fr. 5'312.-- x 12; angepasst an die wochenübliche Arbeitszeit von 41.7 h sowie die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 [damals geschätzt: 1 %]: Fr. 67'117.65) bei einer gemäss der im MEDAS- Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit durch, resultiert bei einer "negativen" Erwerbseinbusse von Fr. -9'188.10 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von -15.86 %. 7.2.1. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das konkret bemessene Valideneinkommen im Vergleich zum Tabellenlohn des Invalideneinkommens niedriger ist, pauschal und ohne weitergehende Begründung eine EMRK-widrige Diskriminierung aufgrund seines Ausländerstatus ab-

- 27 leitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Ist ein konkret ermitteltes Valideneinkommen aus invaliditätsfremden Gründen deutlich bzw. um über 5 % unterdurchschnittlich, ist bei gegebenen Voraussetzungen durch Parallelisierung des Vergleichseinkommens dieser Unterdurchschnittlichkeit bei der Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen (siehe BGE 135 V 297 E.5.1 und 6.1.2 ff., 135 V 58 E.3.4.1 ff. sowie 134 V 322 E.4.1). Die Parallelisierung ist dabei nur im dem prozentualen Umfang vorzunehmen, welche die Erheblichkeitsschwelle von 5 % überschreitet (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 16. August 2017 E.2.2.2). Insofern legt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2018 nachvollziehbar dar, dass das per 2015 bestimmte Valideneinkommen lediglich 5.06 % unterhalb des gemäss LSE 2012 bestimmten Durchschnittseinkommen für die damals ausgeübte Tätigkeit liege (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Zeile 94-96 [Erbringung von sonstigen Dienstleistungen]: Fr. 4'746.-- x 12; angepasst an die wochenübliche Arbeitszeit von 41.7 h sowie die [damals bereits bekannte und geschätzte] Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015: Fr. 61'014.10). Eine allfällige Parallelisierung im Umfang von 0.06 % vermöge nichts daran zu ändern, dass ab dem 1. Oktober 2015 kein Rentenanspruch mehr bestehe. Berücksichtigt man die Tabellenwerte aus der LSE 2014 ergibt sich eine Abweichung des konkret ermittelten Valideneinkommen zum durchschnittlichen (Validen-)Einkommen für eine solche Tätigkeit von 7.47 % (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Zeile 94-96 [Erbringung von sonstigen Dienstleistungen]: Fr. 4'955.-- x 12; angepasst an die wochenübliche Arbeitszeit von 41.7 h sowie die [damals geschätzte] Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015: Fr. 62'606.95). Die zu parallelisierende Unterdurchschnittlichkeit von nunmehr 2.47 % hat aber immer noch keinen Einfluss auf einen Rentenanspruch, da ein Invaliditätsgrad von ca. -13 % resultierte (Fr. 59'397.25 [das um die Unterdurchschnittlichkeit von 2.47 % erhöhte Valideneinkommen per 2015; vgl. zur Berechnung: Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 16. August 2017 E.2.2.3] - Fr. 67'117.65 [Invalideneinkommen gemäss

- 28 - LSE 2014, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015] = Fr. -7'720.40 ["negative" Erwerbseinbusse]; Fr. - 7'720.40 / Fr. 59'397.25 = -12.99 % siehe auch nachstehende Erwägung 7.2.2). 7.2.2. Beim Beschwerdeführer besteht insbesondere gemäss dem als beweiskräftig erkannten MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2016 für eine wechselbelastende, in stehender, sitzender und gehender Position ausgeübte Erwerbstätigkeit ohne das Heben schwerer Lasten repetitiv über 5 kg und einmalig über 7 kg sowie mit wenig Überkopfarbeiten des linken Armes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkungen. Derartigen Einschränkungen ist grundsätzlich bei einem nach Tabellenlöhnen des Kompetenzniveaus 1 berechneten Invalideneinkommen für sich alleine nicht mit einem Tabellenlohnabzug Rechnung zu tragen, weil das Kompetenzniveau 1 bereits seine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst und eine spezifischere Beschreibung des Belastbarkeitsprofils vielfach lediglich eine nähere Umschreibung einer leichten Tätigkeit darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E.4.3.2 und 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E.5.2.2). Auch wenn ein allfälliger Leidensabzug gesamthaft zu schätzen wäre (siehe BGE 126 V 75 E.5b/bb), rechtfertigten vorliegend auch die Faktor Alter, die geltend gemachten beschränkten Sprachkenntnisse oder der Ausländerstatus des immerhin über eine abgeschlossene Berufsbildung sowie eine Niederlassungsbewilligung C verfügenden Beschwerdeführers die Anerkennung eines leidensbedingten Abzuges nicht zwingend (siehe IV-act. 5 S. 5, IVact. 11 und IV-act. 134 S. 3; vgl. zum Ganzen MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 28a Rz. 100 ff.; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E.5.1 ff., 9C_611/2018 vom 28. März 2019 E.5.2.1, 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E.4.3, 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E.3.2 f., 9C_426/2014 vom 18. August 2014 E.4.2 und 9C_611/2013 vom 11. Februar 2014 E.3.2 f.).

- 29 - Entscheidend ist aber, dass selbst bei Anwendung des maximalen Leidensabzuges von 25 % auf dem gemäss LSE 2014 ermittelten Invalideneinkommen, sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergäbe (siehe dazu Art. 28 Abs. 2 IVG). Es resultierte nämlich weiterhin ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (Fr. 57'929.55 [Valideinkommen angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2015] - Fr. 50'338.25 [Invalideneinkommen gemäss LSE 2014, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 sowie vermindert um den maximalen Leidensabzug von 25 %] = Fr. 7'591.30 [Erwerbseinbusse]; Fr. 7'591.30 / Fr. 57'929.55 = 13.1 %) bzw. 15 % (Fr. 59'397.25 [das um die Unterdurchschnittlichkeit von 2.47 % erhöhte Valideneinkommen per 2015] - Fr. 50'338.25 [Invalideneinkommen gemäss LSE 2014, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 sowie vermindert um den maximalen Leidensabzug von 25 %] = Fr. 9'059.-- [Erwerbseinbusse); Fr. 9'059.-- / Fr. 59'397.25 = 15.25 %) bei zusätzlicher Parallelisierung des Valideneinkommens, wobei bei letzterer Berechnung wohl gleichartige, lohnsenkenden Faktoren in unzulässiger Weise doppelt berücksichtigt wären (siehe BGE 135 V 297 E.6.2). 7.3. Somit ist die Invaliditätsbemessung seitens der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2015 im Ergebnis in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt und dementsprechend nicht zu beanstanden. 8. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid betreffend das im Einwand vom 25. August 2016 gestellte Eventualbegehren um eine "leidensangepasste" Weiterbildung oder Umschulung dergestalt beantwortet, dass der gemäss Rechtsprechung erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % für eine Umschulung nicht erreicht werde. Der Anspruch auf

- 30 - Arbeitsvermittlung wurde verneint, weil der Anspruch voraussetze, dass die Behinderung Probleme bei der Stellensuche aufgrund ihrer spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Natur verursache. Vorliegend, wo die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur insoweit betroffen sei, als dass nur noch leichte Tätigkeiten voll zumutbar seien, lägen keine Gründe vor, wo die Invalidenversicherung für eine erschwerte Stellensuche einzutreten habe. Einen Anspruch auf Berufsberatung anerkannte hingegen die Beschwerdegegnerin, wobei sich der Beschwerdeführer bei ernsthaftem Interesse jederzeit melden könne. 8.1. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Eventualantrag, den angefochtenen Entscheid teilweise aufzuheben, einen definitiven (Gesundheits-)Zustand abzuwarten und daraufhin zunächst berufliche Massnahmen zu initialisieren. 8.2. Aus den vorstehenden Erwägungen 5 ff. ergibt sich bereits, weshalb die Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt von einem stabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen der (befristeten, rückwirkenden) Rentenzusprache ausgehen durfte. Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer verlangten vorgängigen beruflichen Massnahmen rechtfertigen sich angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers immerhin einige Bemerkungen. Grundsätzlich ist das medizinischtheoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und zu verwerten. Bei mindestens fünfzehnjähriger Rentenbezugsdauer oder bei zurückgelegtem 55. Altersjahr sind vor einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente sowie auch bei einer rückwirkend abgestuften oder befristeten Rentenzusprache in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Eine Ausnahme von der diesfalls grundsätzlich zu vermutenden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung liegt aber unter anderem dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzu-

- 31 führen ist (siehe BGE 145 V 209 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E.3.1 f., 9C_58/2016 vom 11. Mai 2016 E.5.1 und 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E.5). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit frühestens seit dem 1. Februar 2014 in der angestammten Tätigkeit attestiert (siehe IVact. 3 S. 1). Gemäss der in der vorstehenden Erwägungen 6 ff. als beweiskräftig anerkannten (vollen) Arbeitsfähigkeitseinschätzung in einer adaptierten Tätigkeit gemäss MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2016 sowie der RAD-Abschlussbeurteilung vom 26. Juli 2016 per Juni 2015 bzw. Ende September 2015 (unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a IVV) wäre spätestens ab dem 1. Oktober 2015 dem Beschwerdeführer wieder eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen bzw. war die weitere Absenz vom Arbeitsmarkt nicht auf invaliditätsbedingte Gründe zurückzuführen. Dementsprechend beträgt die invaliditätsbedingte Absenz vom Arbeitsmarkt insgesamt maximal 20 Monate und infolge der Rentenzusprache für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 30. September 2015, unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG, beträgt die Berentungsdauer 8 Monate. Die weitere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit dem 1. Oktober 2015, bei einem nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad, war hingegen nicht mehr invaliditätsbedingt und hat unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2017 vom 30. November 2017 E.4.1 f. m.H.a. 8C_393/2016 vom 25. August 2016 E.3.7 und 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E.4.3.2). Im Ergebnis war die Beschwerdegegnerin also nicht gehalten, im Rahmen der am 2. Mai 2018 rückwirkend und befristet für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis am 30. September 2015 verfügten Invalidenrente noch vorgängig Eingliederungsmassnahmen infolge einer Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung durchzuführen. Einen Anspruch auf Berufsberatung hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2018 hingegen bereits anerkannt. Dem im Übrigen über eine Berufsausbildung, Arbeitserfahrung sowie italienische Sprachkenntnisse verfügenden Be-

- 32 schwerdeführer, war somit eine Selbsteingliederung zumutbar, sobald eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit spätestens ab dem 1. Oktober 2015 gemäss vorstehenden Erwägungen 6 ff. seitens der Beschwerdegegnerin zutreffend angenommen wurde. Auch dass der Beschwerdeführer gemäss Einwand vom 25. August 2016 nur italienischsprachig ist (siehe IV-act. 100 S. 2), stellt im Umfeld des Wohnortes des Beschwerdeführers keinen spezifischen Hinderungsgrund für die Selbsteingliederung in eine Erwerbstätigkeit des Kompetenzniveaus 1 dar, da in diesem Gebiet im Alltag auch die italienische Sprache verbreitet ist. 9. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und somit die erhobene Beschwerde als unbegründet, womit diese abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. 10. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind diese Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 33 - 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2018 73 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.12.2019 S 2018 73 — Swissrulings