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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.08.2020 S 2018 60

6. August 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·12,545 Wörter·~1h 3min·1

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 60 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti Richter von Salis, Audétat Aktuar Ott URTEIL vom 6. August 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ arbeitete seit April 2007 in einem Pensum von 80 % bei der Stiftung B._____ als Ergotherapeutin. Am 1. Mai 2015 erlitt sie ein Supinationstrauma des OSG links mit Frakturen der Metatarsalen IV und V links. Am 15. Juli 2015 erlitt A._____ erneut ein Distorsionstrauma am linken Fuss mit subkapitaler Fraktur Metatarsale III, wobei in der Folge ein Status nach Morbus Sudek (CRPS/komplexes regionales Schmerzsyndrom) als möglich diagnostiziert wurde. Nach den erwähnten Verletzungen wurde jeweils zuerst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, später von 50 % attestiert. Ab September 2015 arbeitete sie nach Angaben der Arbeitgeberin wieder in einem 40 %-Pensum in der angestammten Tätigkeit. Ab dem 5. Januar 2016 wurde A._____ wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % durch die behandelnde Hausärztin attestiert. 2. Am 12. Oktober 2015 erfolgte durch die Stiftung B._____ eine Früherfassungsmeldung an die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV- Stelle). Am 2. November 2015 meldete sich A._____ unter Hinweis auf einen zweifachen Mittelfussbruch links sowie eines sich daraus entwickelnden Morbus Sudeck bei der IV zum Leistungsbezug an. Im Zeitraum vom 13. Februar 2016 bis zum 18. März 2016 befand sie sich im Rehazentrum X._____ zur psychosomatischen Rehabilitation. Ab April 2016 wurde die Eingliederung am bestehenden Arbeitsplatz mit einem Pensum von zuerst 20 % gestartet, wobei die IV-Stelle A._____ mit Mitteilung vom 23. Mai 2016 vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2016 ein Arbeitsversuch bei der Stiftung B._____ zusprach. Die behandelnde Hausärztin attestierte ab 4. April 2016 nunmehr einer Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 gewährte die IV-Stelle das entsprechende Taggeld für die Dauer der erwähnten IV-Massnahme für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2016. Im Rahmen des zugesprochenen Arbeitsversuches erfolgten wiederholt Standortgespräche unter Beteiligung von A._____, den Verantwortlichen

- 3 der Stiftung B._____ sowie der IV-Stelle. Am 25. Oktober 2016 teilte die IV- Stelle A._____ mit, dass der Arbeitsversuch bei der Stiftung B._____ vom 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 verlängert werde. Am 3. November 2016 wurde das entsprechende Taggeld verfügt. Am 21. Dezember 2016 gewährte die IV-Stelle für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017 eine Testarbeitszeit bei der Stiftung B._____, wobei hierfür am 5. Januar 2017 wiederum das entsprechende Taggeld gewährt wurde. Die Testarbeitszeit, einschliesslich der entsprechenden Taggeldleistungen, wurde sodann bis am 31. Mai 2017 verlängert. Mit Mitteilung vom 19. Juni 2017 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass die Bemühungen für den Erhalt der bisherigen Stelle per 1. Juni 2017 abgeschlossen worden seien, wobei sie wieder ihrer früheren Tätigkeit in angepassten Rahmen und einem maximalen Pensum von 30 % bei ihrem bisherigen Arbeitgeber nachgehen könne. 3. Zuvor ging am 5. September 2016 das von der C._____ Versicherungen AG (Unfallversicherer) bei der D._____ AG eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 16. August 2016 bei der IV-Stelle ein. Danach bestand bei A._____ sowohl aus orthopädischer, als auch aus psychiatrischer Sicht (ab dem 19. März 2016) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ergotherapeutin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 4. Am 9. August 2017 erteilte die IV-Stelle dem (durch die Plattform Suisse- Med@P ausgewählten) Ärztlichen Begutachtungsinstitut ABI in Basel (nachfolgend ABI Basel) den Auftrag für ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie. Die Untersuchungen fanden im Zeitraum vom 25. September 2017 bis am 27. September 2017 statt und das Gutachten wurde am 23. Oktober 2017 erstattet. Die Gutachter kamen dabei zum Schluss, dass weder aus psychiatrischer, internistischer, or-

- 4 thopädischer oder neurologischer Sicht eine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden können. Spätestens ab Februar 2016 habe eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Ergotherapeutin bestanden. 5. Am 7. November 2017 nahm Dr. med. E._____ vom Regionalen Ärztliche Dienst Ostschweiz (RAD) die Abschlussbeurteilung vor. Danach könne auf das polydisziplinäre Gutachten des ABI Basel vom 23. Oktober 2017 abgestellt werden. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen chronisch-rezidivierende, vorwiegend belastungsabhängige Hüftschmerzen rechts vor. Daraus ergebe sich eine verminderte Belastbarkeit der unteren Extremitäten, womit Tätigkeiten mit länger dauernder Zwangshaltung der unteren Extremitäten sowie körperlich schwere Tätigkeiten zu vermeiden seien. Eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aber ab Februar 2016 nicht (mehr) gegeben. 6. Mit Vorbescheid vom 8. November 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob A._____ am 21. November 2017 Einwand und ersuchte um Zustellung der Akten an ihren Rechtsvertreter. Am 12. Dezember 2017 beantragte die nunmehr anwaltlich vertretene A._____ die Aufhebung des Vorbescheides vom 8. November 2017 und eine Rentenzusprache ab dem 1. Mai 2016 in einer noch zu bestimmenden Höhe. Eventualiter sei sie von einem unabhängigen psychiatrischen Sachverständigen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit nochmals eingehend untersuchen zu lassen und/oder es sei diesbezüglich ein multidisziplinäres Obergutachten mit den Fachdisziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie, etc. einzuholen. Ferner beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab dem 6. Dezember 2017. Im Rahmen des Einwandverfahrens legte sie zudem ein Schreiben der behandelnden Hausärztin Dr. med. F._____ vom 22. Januar 2018 sowie der Bereichsleiterin Fachdienste der Stiftung B._____ vom 25. Januar 2018 ins

- 5 - Recht. Am 31. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter von A._____ schliesslich einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G._____ vom 13. Dezember 2017 nach, welche sich zum ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 äusserte und A._____ eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % aus klinisch psychiatrischer Sicht attestierte. 7. Mit Verfügung vom 28. März 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab. Sie verneinte einen Rentenanspruch, da A._____ vor Ablauf der einjährigen Wartefrist wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Dabei nahm sie zum (begründeten) Einwand vom 12. Dezember 2017 Stellung. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab, weil der Versicherten durch eine Rechtsschutzversicherung unentgeltlicher Rechtsschutz gewährt worden sei. 8. Bereits am 8. Mai 2018 hatte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 28. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrichtung einer in der Höhe noch zu bestimmenden Invalidenrente ab dem 1. Mai 2016. Ferner sei die Beschwerdeführerin von einem unabhängigen Sachverständigen hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit untersuchen zu lassen und/oder es sei diesbezüglich eine Potenzialabklärung vorzunehmen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei als deren Rechtsbeistand einzusetzen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, das ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 sei betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar und beweiskräftig. Insbesondere seien die durchgeführten Arbeitsversuche, bei welchen sich eine Steigerung des Pensums auf über 30 % als unmöglich

- 6 herausgestellt habe, nicht berücksichtigt worden. Die angefochtene Rentenablehnung könne nicht ohne weitere Abklärungen verfügt werden. In Anwendung der gemischten Methode bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % sowie unter Berücksichtigung von weiteren Einschränkungen im Haushaltsbereich bestehe ein Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelrente. 9. In der Vernehmlassung vom 24. Mai 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung. Ergänzend führte sie aus, dass aus dem stationären Aufenthalt im Reha Zentrum X._____ im Zeitraum vom 13. Februar 2016 bis 18. März 2016 nicht ohne Weiteres auf eine IV-rechtliche Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könne. Der entsprechende Bericht vom 29. April 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. März 2016 festgehalten und danach einen gestuften Wiedereinstieg empfohlen. Somit sei nicht zu beanstanden, dass in der angefochtenen Verfügung festgestellt worden sei, dass ab dem 1. Mai 2016 als massgebender Zeitpunkt kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. 10. Am 18. April 2019 teilte die vormalige Instruktionsrichterin den Parteien mit, das streitberufene Gericht beabsichtige, der ABI-Gutachterstelle bzw. dem psychiatrischen Teilgutachter den Bericht von Dr. med. G._____ vom 13. Dezember 2017, jener von Dr. med. F._____ vom 22. Januar 2018 sowie die Stellungnahme der Stiftung B._____ vom 25. Januar 2018 zur Stellungnahme vorzulegen, verbunden mit der Frage, ob an der 100%igen Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Gutachten festgehalten werde. Ergänzungsfragen seien bis am 13. Mai 2019 einzureichen. Gleichentags wurden vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin insbesondere Unterlagen bzw. Erläuterungen bezüglich des Umfanges und der Art der Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 bis 2018 sowie ergänzende

- 7 - Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung eingefordert. Zudem wurde um eine Klarstellung betreffend den Bestand einer gültigen Rechtsschutzversicherung ersucht. 11. Am 7. und 13. Mai 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Schreiben vom 18. April 2019 und beantrage unter anderem, es seien drei Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Teilgutachter zu stellen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung zog sie wegen der bestehenden Rechtsschutzversicherung zurück. 12. Am 18. Juni 2019 wurden die vorstehend erwähnten Berichte und Stellungnahmen dem ABI Basel zusammen mit den von der Beschwerdeführerin gestellten Ergänzungsfragen zur Stellungnahme unterbreitet. Letztere wurde im Sinne einer Ergänzung zum ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 am 15. August 2019 erstattet und daraufhin den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 23. August 2019 dazu und sah sich in ihrer Beurteilung gemäss angefochtener Verfügung bestätigt. Die Beschwerdeführerin nahm am 6. September 2019 dazu Stellung. Sie erachtete (auch) das ergänzte ABI-Gutachten als widersprüchlich bzw. nicht hinreichend beweiskräftig und hielt am Antrag, ein unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen, fest. Gleichzeitig reichte ihre Vertretung eine ergänzte Honorarnote ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. September 2019 darauf, zur Eingabe der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen und verwies auf die bisherigen Rechtsschriften sowie die angefochtene Verfügung. 13. Am 31. Januar 2020 teilte die zuständige Instruktionsrichterin den Parteien mit, die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts habe entschieden, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht möglich sei. Dementsprechend wurden die Parteien über den Beschluss informiert, dass bei Dr. med. H._____

- 8 ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt werde. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zu allfälligen Ausstands- oder Ablehnungsgründen betreffend den vorgeschlagenen Experten sowie dem vorgesehenen Fragenkatalog Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich am 4. Februar 2020 mit der Einholung eines Gerichtsgutachtens bei Dr. med. H._____ einverstanden und bat das Verwaltungsgericht um die Vereinbarung eines Kostendachs für dessen Erstellung. Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 4. Februar 2020 ebenfalls mit dem vorgeschlagenen Gerichtsgutachter einverstanden und verzichtete auf Ergänzungsfragen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin Dr. med. H._____ den ihm erteilten Auftrag für die Erstellung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens sowie das dafür vereinbarte Kostendach von Fr. 4'000.--. 14. Am 5. Mai 2020 erstattete Dr. med. H._____ das psychiatrische Gerichtsgutachten, welches den Parteien am 6. Mai 2020 zur Stellungnahme zugestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu am 11. Mai 2020 vernehmen und hielt daran fest, dass bei der Beschwerdeführerin für den vorliegenden relevanten Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 28. März 2018 (weiterhin) kein invalidisierender Gesundheitsschaden (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) ausgewiesen sei und die für den Leistungsanspruch erheblichen Umstände unbewiesen geblieben seien, wobei die Beschwerdeführerin die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen habe. In ihrer Eingabe vom 25. Mai 2020 erachtete die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 von Dr. med. H._____ einen Rentenanspruch als ausgewiesen. In Anwendung der gemischten Methode resultiere bei einem Erwerbsanteil von 80 % und einer Einschränkung von 70 % ein gewichteter Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich von 56 %. Bisher habe die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen hinsichtlich der

- 9 - Einschränkung im Haushalt vorgenommen, doch könne auch dafür auf das psychiatrische Gerichtsgutachten abgestellt werden. Daraus ergebe sich eine gewichtete Einschränkung in dem zu 20 % gewichteten Haushaltsanteil von 4 %. Dementsprechend sei ihr für den Zeitraum ab dem 1. November 2016 eine Dreiviertelsrente, mindestens jedoch eine halbe Rente zuzusprechen. Am 27. Mai 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2020. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 28. März 2018 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 28. März 2018. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert

- 10 - (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Vorliegend ist aufgrund des beschwerdeführerischen Rechtsbegehrens streitig, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2016 resp. ab dem 1. November 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung(en) vom 3. Juni 2016 für den Arbeitsversuch zum Stellenerhalt beim bisherigen Arbeitgeber (Stiftung B._____) für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis (längstens) 31. Oktober 2016 ein Taggeld ausgerichtet wurde, welches wiederum an die Stiftung B._____ abgetreten wurde (siehe IV-act. 44 und 50 bis 54). Die Taggeldleistungen wurden mit Verfügung(en) vom 3. November 2016 für den Zeitraum vom 3. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 verlängert (siehe IV-act. 66 ff.). Am 5. Januar 2017 wurde schliesslich ein Taggeld für eine Testarbeitszeit bei der Stiftung B._____ im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017 zugesprochen (siehe IV-act. 79 ff.). Die Testarbeitszeit wurde mit Mitteilung vom 10. April 2017 bis am 31. Mai 2017 verlängert, wobei wiederum Taggeldleistungen für diesen Zeitraum verfügt wurden (siehe IV-act. 94 ff.). Mit Mitteilung vom 19. Juni 2017 wurden die Eingliederungsmassnahmen per 1. Juni 2017 abgeschossen (siehe IVact. 108). Solange ein Anspruch auf Taggeldleistungen der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 22 IVG besteht, kann kein Rentenanspruch entstehen (Art. 29 Abs. 2 IVG; siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E.3.1 ff. und 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E.3.3.1 f.). Dementsprechend kann ein Rentenanspruch nicht vor dem 1. Juni 2017 entstehen, weil für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2017 Taggeldleistungen der Invalidenversicherung infolge durchgeführter Eingliederungsmassnahmen gewährt wurden (siehe IVact. 104 S. 1 und IV-act. 106 S. 10).

- 11 - 3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Die Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Gründe sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 7 Rz. 22 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und BGE 140 V 193 E.3.3). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom-

- 12 mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG) und nachrangig zu einem allfälligen Anspruch auf Taggeldleistungen der Invalidenversicherung (Art. 29 Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei Teilzeiterwerbstätigen wird für den Erwerbsteil die Invalidität gemäss Art. 16 ATSG bestimmt. War die Person daneben auch noch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diesen Teil hingegen nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und die Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung; gemischte Methode; siehe dazu BGE 142 V 290 E.4 ff., 141 V 15 E.3 ff., 137 V 334 E.3 ff., 133 V 504 E.3 ff., 131 V 51 E.5, 130 V 393 E.3.1 ff., 125 V 146 E.2 ff.; für die seit dem 1. Januar 2018 geltende Rechtslage unter dem revidierten Art. 27bis IVV siehe z.B.

- 13 - Urteile des Bundesgerichts 8C_197/2018 vom 25. September 2018 E.5.2, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.5 ff. und 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E.5 ff.). 3.2. Um beurteilen zu können, wie sich der Gesundheitszustand einer Versicherten im massgebenden Zeitpunkt darstellt, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden, Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

- 14 - Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Für Gerichtsgutachten gilt, dass das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen der medizinischen Experten abweicht. Ein Abweichen vom Gerichtsgutachten kann sich aber insbesondere dann rechtfertigen, wenn dieses widersprüchlich oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzlich Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass das Gericht die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt erhält oder dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens eine abweichen Schlussfolgerung zieht (BGE 125 V 351 E.3b/aa). Den im Rahmen des

- 15 - Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten bzw. behandelnden Ärzte darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5; BGE 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E.2.3, 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2.2 und 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E.3). 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2018 massgeblich auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 ab. Verfasst wurde es vom fallführenden Prof. Dr. med. I._____ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. J._____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), Dr. med. K._____ (Facharzt für Orthopä-

- 16 dische Chirurgie) und Dr. med. L._____ (Facharzt für Neurologie). Die Beschwerdegegnerin kam unter Berücksichtigung der Abschlussbeurteilung vom 7. November 2017 von Dr. med. E._____ des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD), wonach auf die polydisziplinäre Expertise des ABI Basel vom 23. Oktober 2017 abgestellt werden könne, zum Schluss, dass seit dem 1. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe. Da die volle Arbeitsfähigkeit noch vor Ablauf der einjährigen Wartefrist, welche am 1. Mai 2015 begonnen habe, erreicht worden sei, bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung. Zu den Einwendungen, welche die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2017 gegen den Vorbescheid vom 8. November 2017 erhoben hatte, führte die Beschwerdegegnerin aus, der Kritik der Beschwerdeführerin am ABI-Gutachten sei zu entgegnen, dass der bemängelte Widerspruch im psychiatrischen ABI-Teilgutachten von Dr. med. J._____ hinsichtlich der darin festgehaltenen (vermeintlichen) Zweifel an einer Steigerung des maximal erreichten Arbeitspensums von 30 % bei der ursprünglichen Arbeitsstelle durch die von Dr. med. J._____ erwähnte deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie Selbstlimitierung aufgelöst werden könne. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht sei ebenso wenig zu beanstanden, dass Dr. med. J._____ differentialdiagnostisch eine Neurasthenie mit erhöhter physischer und psychischer Ermüdbarkeit in Betracht gezogen habe, wobei das Zentrum für Schlafmedizin St. Gallen die erhöhte Tagesmüdigkeit bei schlechter Schlafeffizienz möglicherweise auch auf psychische Beschwerden zurückgeführt habe. Das ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 berücksichtige entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht die in BGE 141 V 281 festgelegten Indikatoren, womit die darin – trotz gesundheitlicher Beschwerden – attestierte volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Ergotherapeutin nicht zu beanstanden sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G._____ vom 7. Juni 2017 und 13. Dezember 2017, wonach die Beschwerdeführerin lediglich noch zu (maximal) 30 %

- 17 arbeitsfähig sei, vermöge das Administrativgutachten des ABI Basel nicht zu erschüttern, zumal unterlassen worden sei, sich mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinanderzusetzen. Ausserdem erweise sich auch der Vorwurf von Dr. med. G._____ an den psychiatrischen ABI-Teilgutachter Dr. med. J._____, wonach bei einer einzigen Exploration mit einer Dauer von unter einer Stunde kaum Einblicke in tieferliegende Konflikte gewonnen werden könnten, als unbegründet. Denn vorliegend habe Dr. med. J._____ seine Einschätzung nicht nur auf seine eigene Exploration abstützen können, sondern auch auf anamnestische Daten und andere Elemente, welche nicht (erneut) in mehreren ausgedehnten Explorationsgesprächen von Grund auf neu hätten erarbeitet werden müssen. Eine fundierte Beurteilung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. J._____ sei demzufolge möglich gewesen. Auch aus der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Bericht vom 22. Januar 2018 der behandelnden Hausärztin Dr. med. F._____ könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es sich dabei betreffend die psychische Problematik nicht um eine fachärztliche Beurteilung handle. Zudem sei in Bezug auf hausärztliche Berichte bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagten. Schliesslich erschüttere auch das aus der Stellungnahme vom 25. Januar 2018 der Stiftung B._____ sowie dem Verlaufsprotokoll des Eingliederungsberaters der Invalidenversicherung ersichtliche Scheitern des Versuches, das Arbeitspensums über 30 % zu steigern, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 nicht. Dazu sei zu erwähnen, dass berufspraktische Abklärungen (insbesondere bei einer Schmerzproblematik und/oder psychischen Beschwerden) grundsätzlich nicht geeignet seien, eine invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsunfähigkeit festzustellen, weil die Ergebnisse (zu) stark von IV-fremden Gegebenheiten einschliesslich der Selbsteinschätzung der Versicherten abhingen und somit sehr kritisch zu würdigen seien. Für den (renten-)relevanten Zeitraum ab dem 1. Mai 2016 sei

- 18 somit erstellt, dass kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, womit (im Vorbescheid) zu Recht ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vereint worden sei. 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2018 dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe das ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 in keiner Weise hinterfragt. Die Schlussfolgerungen des ABI-Gutachtens könnten nicht akzeptiert werden. Namentlich bestehe eine Diskrepanz zwischen der von den ABI-Gutachtern ab Februar 2016 in gesamtheitlicher Beurteilung attestierten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit (siehe IV-act. 119 S. 30) und dem vom 13. Februar 2016 bis zum 18. März 2016 dauernden stationären Aufenthalt im Rehazentrum X._____ zur psychosomatischen Rehabilitation. Denn von den dortigen behandelnden Ärzten sei eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2016 attestiert und ein anschliessender gestufter Wiedereinstieg empfohlen worden (siehe IV-act. 43 S. 4). Zudem kritisiert die Beschwerdeführerin vornehmlich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. J._____. So erblickt sie eine Unstimmigkeit darin, dass Dr. med. J._____ zwar von einer ungewissen Prognose für die Steigerung des (während eines Jahres von Mai 2016 bis Mai 2017 maximal und während eines längeren Zeitraumes erreichten) Arbeitspensums von 30 % bei der Stiftung B._____ ausgehe, sodann aber trotzdem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit rückwirkend per Februar 2016 attestiere (siehe dazu IV-act. 119 S. 17). Zudem habe Dr. med. J._____ zwar empfohlen, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen, doch führe dies seiner Ansicht nach auch eher nicht dazu, dass in absehbarer Zeit eine Steigerung des Arbeitspensums durch die Beschwerdeführerin erfolgen werde. Damit werde in zweifacher Weise eine Steigerung des Arbeitspensums über 30 % angezweifelt und trotzdem von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit seit Februar 2016 ausgegangen. Diese Widersprüche hätten die Beschwerdegegnerin hellhörig machen müssen, da in der Testarbeitsphase bemerkt worden sei, dass die psychische Problematik weiter-

- 19 hin akut sei und deshalb von den involvierten Personen eine Pensumerhöhung als unrealistisch beurteilt worden sei. Die ABI-Gutachter hätten allgemein festgestellt, dass eine psychische Problematik vorliege und chronisch-rezidivierende, vorwiegend belastungsunabhängige Hüftschmerzen rechts mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestünden. In Kenntnis der unter anderem durch eine schlechte Schlafeffizienz und lange Wachphasen erklärbaren erhöhten Müdigkeit habe die volle Arbeitsfähigkeit nicht einfach mit einer nicht nachvollziehbaren Selbstlimitierung begründet werden können. Es wäre vielmehr angezeigt gewesen, dass die angebliche volle Arbeitsfähigkeit im Detail stichhaltig verifiziert worden wäre. Klar sei in jedem Fall, dass die erhöhte Tagesmüdigkeit sicherlich einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Das ABI-Gutachten sei auch hinsichtlich der Beurteilung der funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten (anhaltenden) somatoformen Schmerzstörung mangelhaft. Vorliegend sei unbestritten, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung unter dem Gesichtspunkt eines Ausschlussgrundes gemäss BGE 131 V 49 standhalte und namentlich keine Aggravation vorliege. Die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin müssten im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 vorgenommen werden, wobei das ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht genüge. So seien im Gutachten die Indikatoren betreffend Gesundheitsschaden, sozialer Kontext, Behandlung und Eingliederung sowie Konsistenz nur sehr rudimentär und oberflächlich behandelt worden. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin auch eine unzureichende Bezugnahme auf die erwähnten Standardindikatoren bei der Beantwortung der versicherungsmedizinischen Fragestellungen geltend. Insbesondere fehle eine hinreichende Auseinandersetzung des (psychiatrischen) Gutachters mit dem (allerwichtigsten) Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz". Denn im ABI-Gutachten fände sich dazu nur ein einziger Satz, wonach das

- 20 - Arbeitspensum (im Rahmen eines Arbeitsversuches bzw. von Testarbeitszeit) als Ergotherapeutin bei der Stiftung B._____ – bei zwischenzeitlicher Pensumerhöhung auf 40 % – schliesslich nicht über 30 % habe gesteigert werden können. Zu den in den Akten liegenden Berichten zur während etwa eines Jahres durchgeführten Eingliederungsmassnahme bei der Stiftung B._____ hätten sich die ABI-Gutachter detailliert äussern müssen, da der Verlauf von Therapien und Eingliederungsversuchen (bei attestierter guter Arbeitsmotivation und fehlender Aggravation) ein wichtiger Schweregradindikator sei. Im ABI-Gutachten sei aber das Scheitern dieser Massnahme lediglich mit einer bei der Beschwerdeführerin bestehenden ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung erklärt worden. Damit sei im ABI-Gutachten die rund einjährige Eingliederungsmassnahme, welche zu keiner Steigerung über ein Arbeitspensum von 30 % für einen längeren Zeitraum geführt habe, in der Gesamtwürdigung zu Unrecht vollkommen unberücksichtigt geblieben. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Berichten der behandelnden (Fach-)Ärztinnen keine Beachtung geschenkt, obwohl es sich bei den Berichten von Dr. med. G._____ um die professionelle Einschätzung einer Fachärztin (für Psychiatrie und Psychotherapie) handle, welche die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit behandle und diese insbesondere auch während der rund einjährigen Eingliederungsmassnahmen in der Stiftung B._____ eng begleitet habe. Die Berichte von Dr. med. G._____, insbesondere derjenige vom 13. Dezember 2017, liessen einige Zweifel am ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 aufkommen, zumal sich Dr. med. G._____ sinngemäss mit den bundesgerichtlichen Standardindikatoren auseinandersetze und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand der erreichten Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Eingliederungsmassnahme bei der Stiftung B._____ erfolge. Für die Beurteilung der funktionellen Folgen eines Gesundheitsschadens sei das Gesamtbild entscheidend, weshalb auch die Arztberichte von Dr. med. F._____ zu berücksichtigen seien. Daher könne die Gesamtbeurteilung gemäss ABI-Gutachten, wonach mindestens ab Februar 2016 rückwirkend

- 21 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert werde, nicht übernommen werden. 5.1. Am 18. April 2019 teilte die vormalige Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgewiesen habe, ohne den im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten psychiatrischen Bericht von Dr. med. G._____ vom 13. Dezember 2017 (IV-act. 139), den hausärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 22. Januar 2018 (IV-act. 136) und die Stellungnahme (zum Vorbescheid) der Stiftung B._____ vom 25. Januar 2018 (IVact. 137) dem RAD oder den ABI-Gutachtern vorgelegt zu haben. Angesichts der erheblichen Diskrepanz zwischen der im ABI-Gutachten ausgewiesenen und der in den erwähnten Berichten attestierten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien diese Berichte dem ABI Basel zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die ABI-Gutachter wurden daher aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob in Anbetracht dieser Berichte weiterhin an der im ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 attestierten vollen Arbeitsfähigkeit festgehalten werde, wobei ihre Stellungnahme unter Bezugnahme auf die massgebenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 schlüssig und nachvollziehbar zu begründen sei. Diese Fragestellung sowie die drei am 13. Mai 2019 eingereichten Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin unterbreitete das streitberufene Gericht am 18. Juni 2019 (bei einem Kostenrahmen von Fr. 500.--) den ABI-Gutachtern. 5.2. In der Stellungnahme bzw. Ergänzung vom 15. August 2019 zum ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 setzte sich Dr. med. J._____ mit dem Bericht von Dr. med. G._____ vom 13. Dezember 2017 auseinander und führte aus, weshalb die von Dr. med. G._____ im erwähnten Bericht nun neu thematisierte andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.8) bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegen könne. Zusätzlich äusserte er sich zu den drei gestellten Zusatzfragen. Indes fanden sich darin keine Ausführun-

- 22 gen zur Stellungnahme vom 25. Januar 2018 der Stiftung B._____ hinsichtlich der Motivation und des Engagements der Beschwerdeführerin im Rahmen der bis auf ein Pensum von 30 % gesteigerten Tätigkeit als Ergotherapeutin beim angestammten Arbeitgeber. Ebenfalls keine Stellungnahme erfolgte zum Bericht vom 22. Januar 2018 von Dr. med. F._____, worin diese insbesondere auf die Diskrepanz zwischen der im ABI-Gutachten (rückwirkend) attestierten vollen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2016 und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Rehazentrums X._____ vom 29. April 2016, wonach bis zum 31. März 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und danach ein gestufter Wiedereinstieg befürwortet werde, hinwies (siehe dazu IV-act. 43 S. 4). Die Beschwerdegegnerin sah sich in ihrer Eingabe vom 23. August 2019 durch die ABI-Stellungnahme bestätigt, wohingegen die Beschwerdeführerin diese unter verschiedenen Gesichtspunkten bzw. aufgrund der erwähnten Widersprüche kritisierte. Namentlich bemängelte sie eine fehlende Bezugnahme auf die massgebenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. So fehle weiterhin eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem bei somatoformen Schmerzstörungen besonders wichtigen Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz". Die Beschwerdeführerin erachtete die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens als erforderlich, weil das ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 mehrfach widersprüchlich und aufgrund der Diskrepanz hinsichtlich der ab Februar 2016 attestierten vollen Arbeitsfähigkeit trotz stationärem Aufenthalt im Rehazentrum X._____ bis zum 18. März 2016 nachweislich falsch sei. 6. Wie erwähnt, setzte sich der psychiatrische Administrativgutachter Dr. med. J._____ in der Ergänzung vom 15. August 2019 zum ABI-Gutachten zwar mit dem Bericht von Dr. med. G._____ vom 13. Dezember 2017 auseinander und legte dar, weshalb nicht von der darin diagnostizierten andauernden Persönlichkeitsveränderung ausgegangen werden könne. Zu

- 23 der namentlich aus der Stellungnahme vom 25. Januar 2018 der Stiftung B._____ hervorgehenden einwandfreien Kooperation der Beschwerdeführerin im Rahmen der von Mai 2016 bis Mai 2017 dauernden Eingliederungsmassnahmen bei der Stiftung B._____ äusserte sich Dr. med. J._____ aber nicht. Somit ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass dem ABI-Gutachten inkl. dessen Ergänzung vom 15. August 2019 weiterhin keine hinreichend detaillierte Auseinandersetzung mit dem (Schweregrad-)Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" aus der Kategorie "Funktioneller Schweregrad" und dem Komplex "Gesundheitsschädigung" entnommen werden kann (siehe zu den Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung: BGE 141 V 281 E.4.1.3 ff.). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zudem zu Recht anmerkt, erscheint die Ausführung im ABI- Gutachten, wonach die anlässlich der Eingliederungsmassnahmen bei der Stiftung B._____ festgestellte, fehlende Möglichkeit, das Arbeitspensum für längere Zeit über 30 % zu steigern, in einer ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie Selbstlimitierung begründet sei, angesichts der entgegengenstehenden Beurteilungen der Stiftung B._____, der behandelnden (Fach-)Ärztinnen sowie auch des Eingliederungsberaters der Invalidenversicherung als sehr rudimentär und lässt insbesondere eine detaillierte Bezugnahme auf die darin dargelegten Gründe für die nicht mögliche weitere Erhöhung des Arbeitspensums während eines ganzen Jahres vermissen. Dies ist insbesondere auch deshalb zu beanstanden, da die Partizipation und der Ausgang von solchen Eingliederungsmassnahmen namentlich unter dem Gesichtspunkt des (Konsistenz-)Indikators "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" aus der Kategorie Konsistenz von massgebender Bedeutung sein kann. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen allfällige, bei optimalem Einsatz und Verhalten der versicherten Person gewonnene Erkenntnisse von leistungsorientierten beruflichen Abklärungsmassnahmen nicht ohne Weiteres unberücksichtigt gelassen werden (siehe BGE

- 24 - 140 V 193 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E.4.2, 9C_534/2018 vom 15. Februar 2019 E.2.2, 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1 und 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1). Hinzu kommt, dass auch die Ausführungen von Dr. med. J._____ hinsichtlich der von Dr. med. G._____ (neu) angeführten andauernden Persönlichkeitsveränderung nicht ohne Widersprüche waren. Denn Dr. med. J._____ verwarf eine solche Diagnose auch infolge des Fehlens von schweren Schmerzen bei der Beschwerdeführerin, obwohl im ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 selbst von deutlich ausgeprägten (somatischen) Schmerzen die Rede war (siehe IV-act. 119 S. 16). Schliesslich bleibt auch die Diskrepanz unaufgelöst, wonach der Beschwerdeführerin einerseits im ABI- Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten (und bis Mai 2017 auf 30 % gesteigerten) Tätigkeit als Ergotherapeutin attestiert, andererseits aber eine ungewisse Prognose zur Steigerung des Arbeitspensums festgehalten wird. Letzteres auf eine Krankheits- und Behinderungsüberzeugung zurückzuführen, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da Dr. med. J._____ gemäss ABI-Gutachten anlässlich des psychiatrischen Untersuchungsgespräches eindeutig ein aggravatorisches Verhalten verneinte (siehe dazu IV-act. 119 S. 18). Vor diesem Hintergrund teilte die zuständige Instruktionsrichterin den Parteien am 31. Januar 2020 mit, dass nach Ansicht des streitberufenen Gerichts – auch in Anbetracht der Ergänzung vom 15. August 2019 zum ABI-Gutachten – keine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit möglich sei und somit die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts entschieden habe, ein Gerichtsgutachten bei Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter Gutachter SIM, einzuholen. Die Parteien erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden und erhoben keine Einwendungen gegen den dem Gutachter unterbreiteten Fragenkatalog. 7.1. Im psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 von Dr. med. H._____ gelangte dieser gestützt auf die ihm vorliegenden Unterlagen so-

- 25 wie einer persönlichen Exploration der Beschwerdeführerin während einer Stunde und 45 Minuten am 16. April 2020 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer durch das Unfallereignis vom 1. Mai 2015 ausgelösten anhaltenden Dekompensation einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) leide, welche in der Folge – wie auch schon früher – eine zunächst als schwergradig zu bezeichnende depressive Episode (ICD-10: F33.2; recte: F32.2) nach sich gezogen habe. Verkomplizierend komme hinzu, dass eine frühkindliche Schädigung der Hypothalamus- Hypophysen-Nebennierenrinden-Achse bestehe, die eine adäquate Stressantwort weitgehend verhindere und den Genesungsprozess deutlich hinauszögere. Im Zeitpunkt der Begutachtung im August 2017 (recte: September 2017) durch das ABI Basel habe aus seiner gutachterlichen Sicht aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie den Beschreibungen im ABI- Gutachten vom 23. Oktober 2017 noch eine als mittelgradig zu bezeichnende depressive Episode vorgelegen, welche sich bis zum Zeitpunkt der Verfügung im Mai (recte: März) 2018 nicht grundlegend gebessert habe. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er demensprechend eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7), bestehend seit der frühen Jugend, sowie eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1; recte: F33.1), bestehend seit Mai 2015 bzw. seit Mitte der neunziger Jahre, fest. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wies er eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), bestehend seit Mai 2015, aus. Für den Zeitraum bis Mai 2016, als die Eingliederungsmassnahmen (bei der Stiftung B._____) aufgenommen wurden, attestierte Dr. med. H._____ der Beschwerdeführerin aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen sowie den diagnostischen Überlegungen für die angestammte Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für die engmaschig begleitete Eingliederungsmassnahme bis Mai 2017 habe grösstenteils eine Arbeitsfähigkeit von 30 % mit vorübergehenden Verschlechterungen bestanden. Verschiedene Versuche, das Pensum zu erhöhen, seien gescheitert und hätten zurückgenommen werden müssen bis

- 26 hin zu einer vorübergehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit. Dieser Zustand habe sich aus gutachterlicher Sicht auch bis Mai 2018 nicht mehr verändert. Weil es sich bei der Tätigkeit als Ergotherapeutin bei der Stiftung B._____ um eine optimal leidensangepasste Tätigkeit handle, gelte für die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit dieselbe Beurteilung. 7.2. Zum psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2020 dahingehend, dass das Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 von Dr. med. H._____ und das ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 in etwa die gleiche Beweiskraft hätten. Sie hielt daran fest, dass im massgebenden Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 28. März 2018 kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Blieben die für den Leistungsanspruch erheblichen Umstände unbewiesen, so habe die Beschwerdeführerin die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen, weil sie daraus Rechte ableiten wolle. 7.3. Die Beschwerdeführerin liess sich zum psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 am 25. Mai 2020 vernehmen. Sie zeigte sich erfreut darüber, dass Dr. med. H._____ die Einschätzung der behandelnden (Fach-)Ärztinnen betreffend eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % im Zeitpunkt bis zum Erlass der Verfügung teile und erachtete daher die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als erfüllt, da sie bis zum Ablauf des Wartejahres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. In Anwendung der gemischten Methode – bei einer Gewichtung des Anteils "Erwerb" mit 80 % (infolge eines bis Mai 2015 ausgeübten Teilzeitpensums vom 80 % bei der Stiftung B._____) und des Anteils "Haushalt" mit 20 % – resultiere ein gewichteter Invaliditätsgrad für den Bereich "Erwerb" von 56 %. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin zu den Einschränkungen im Haushaltsbereich fehlten. Indes könne vorliegend für die Einschränkung im Bereich "Haushalt" ebenfalls

- 27 auf die Einschätzung von Dr. med. H._____ abgestellt werden. Sollte dies bestritten werden, werde eine Stellungnahme von Dr. med. H._____ dazu oder die Einholung eines Gutachtens bei der AEH Zürich beantragt. Weil die (gewichtete) Einschränkung im Haushalt aber sicher mindestens 4 % betrage und durch weitere Gutachten bzw. eine Gutachtensergänzung (hohe) Kosten entstünden, dränge es sich auf, darauf zu verzichten. Dies unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerdegegnerin eine (gewichtete) Einschränkung im Haushaltsbereich von mindestens 4 % nicht bestreite oder das Verwaltungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zum Schluss gelange, dass eine solche Einschränkung im Haushaltsbereich nicht vorhanden oder nicht konkret zu eruieren sei. Dr. med. H._____ halte im Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 ausdrücklich fest, dass die Einschränkungen auch im Haushalt vorhanden gewesen seien und die feststellbaren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sich im Aktivitätsniveau anderer Lebensbereiche abgebildet hätten. Bei einer verbliebenden Restarbeitsfähigkeit von 30 % sei die Beschwerdeführerin im Bereich "Haushalt" damit ebenfalls zu mindestens 20 % eingeschränkt, womit ein (gewichteter) Invaliditätsgrad für den Haushaltsbereich von mindestens 4 % bestehe. Dementsprechend werde die Zusprache einer Dreiviertelsrente, mindestens aber eine halbe Rente ab dem 1. November 2016, beantragt. 8.1. Nachfolgend ist näher darauf einzugehen, ob das Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 die rechtsprechungsgemässen Beweiseignungskriterien erfüllt und für die Beurteilung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin herangezogen werden kann. Das von Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, verfasste psychiatrische Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 wurde auf Basis einer umfassenden Anamnese und gestützt auf eine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin erstattet. Es ist mit Blick auf den vorliegend strittigen Punkt, näm-

- 28 lich die (quantitative) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht, umfassend und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem begründet Dr. med. H._____ seine gutachterlichen Schlüsse genauso wie die Herleitung der von ihm gestellten Diagnosen eingehend. Wie in der vorstehenden Erwägung 7.1 erwähnt, diagnostizierte Dr. med. H._____ bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1; recte: F33.1), bestehend seit Mai 2015 bzw. seit Mitte der neunziger Jahre, sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7), bestehend seit der frühen Jugend. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), bestehend seit Mai 2015, fest. Die abhängige Persönlichkeitsstörung leitete Dr. med. H._____ unter ausführlicher Bezugnahme auf die entsprechenden Kriterien gemäss ICD-10 her. So hielt er namentlich fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin im Längsschnitt ihres Lebens immer wieder ein auffälliges Beziehungsmuster zu anderen Personen gezeigt habe. So habe sie ihre eigenen Bedürfnisse für den Preis einer vermeintlichen Sicherheit hintenangestellt. Sie nehme dabei ihre eigenen Bedürfnisse nicht wahr und rationalisiere ihr Denken, um das bestehende Gefüge nicht in Frage zu stellen. Dieses Verhaltensmuster ziehe sich seit frühester Kindheit bis ins heutige Leben durch, sei tiefgreifend und habe in vielen persönlichen, aber auch sozialen Situationen zu Einschränkungen geführt. So habe die Beschwerdeführerin, wenn das Ausmass der Belastungen (jeweils) zu stark geworden sei, immer wieder eine Reihe von persönlichen Kontakten abgebrochen und etwas Neues angefangen. Die Störung habe sich auch seit der frühen Jugend manifestiert und sich im Erwachsenenalter verfestigt. Dies habe zu ausgeprägtem subjektivem Leiden und schliesslich auch zu einem langjährigen Stalking durch ihren früheren Partner geführt, welchem sie nichts habe entgegensetzen können. Dies alles habe zu Einschränkungen in ihrer sozialen, aber auch beruflichen Leistungsfähigkeit geführt, was sich auch darin gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin nach dem Um-

- 29 zug in die Schweiz bei der Stiftung B._____ nur in einem 80 %-Pensum begonnen habe. Mehr habe sie sich nicht zugetraut. Damit erfülle die Beschwerdeführerin zweifelsohne die Eingangskriterien für die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung, wobei sich dies nicht nur durch die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigen liesse, sondern auch durch die Austrittsberichte der früheren stationären Aufenthalte (von November 2005 bis Mitte 2006) sowie durch die Stellungnahmen der langjährig behandelnden Psychiaterin Dr. med. G._____. Die von Dr. med. H._____ erwähnten Austrittsberichte listete er in seinem Gutachten unter den fremdanamnestischen Angaben auf, welche aus den medizinischen Unterlagen von Dr. med. G._____ stammen sollen. Dabei wurden im Gerichtsgutachten auszugsweise folgende Berichte wiedergegeben: - Austrittsbericht der M._____-Klinik vom 16. Januar 2006 betreffend die Hospitalisation vom 8. November 2005 bis 3. Januar 2006 mit der Diagnose "Schwere depressive Episode bei Autonomie-/Abhängigkeitskonflikt auf dem Boden einer abhängigen und selbstunsicheren Persönlichkeit und vor dem Hintergrund einer Partnerschaftsproblematik, ICD-10 F32.2, F60.8" - Austrittsbericht des Zentrums für Psychiatrie N._____ vom 14. Februar 2006 betreffend die Hospitalisation vom 5. Januar bis 8. Februar 2006 mit der Diagnose "Schwere depressive Episode, ohne Psychotische Symptome" - Austrittsbericht der Klinik P._____, vom 18. Mai 2006 betreffend die Hospitalisation vom 8. Februar bis 26. April 2006 mit den drei Diagnosen "Ängstlich depressive Dekompensation, ICD-10 F33.2 bei abhängiger Persönlichkeit, ICD-10 F60.7 mit histrionischen Anteil und Identitätsdiffusion, ICD-10 F61.0, und Depersonalisationserleben, ICD-10 F48.1; Panikstörungen, ICD-10 F41.0; Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.1" - Austrittsbericht der Q._____ vom 20. Juni 2006 mit der Diagnose "Mittelgradige depressive Episode auf dem Boden einer abhängigen und selbstunsicheren Persönlichkeit, ICD-10 F32.1, ICD-10 F60.7 bei erheblicher Partnerschaftsproblematik" Auf Aufenthalte in der "Psychiatrischen Klinik N._____ und Psychosomatik" wies Dr. med. G._____ im Übrigen bereits in ihrem Bericht vom 7. Juni 2017 hin (siehe IV-act. 105 S. 1). Im ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 scheinen diese Berichte allerdings unberücksichtigt geblieben zu sein (siehe dazu die Aktenauflistung gemäss IV-act. 119 S. 4 ff.), obwohl von früheren (stationären) Aufenthalten in psychiatrischen Behandlungseinrichtungen berichtet wurde (siehe IV-act. 119 S. 15 und 27).

- 30 - Gemäss Dr. med. H._____ könne die Persönlichkeitsstörung in einem zweiten Schritt noch näher eingegrenzt werden. Denn in der Biografie der Beschwerdeführerin falle auf, dass sie ihre eigenen Bedürfnisse immer wieder hinter diejenigen von anderen Personen, vor allen Dingen ihrer Partner, gestellt habe. Es habe jeweils sehr viel gebraucht, damit sie bereit gewesen sei, ihre eigenen Ansprüche gegenüber diesen Personen zu äussern. Es habe auch immer wieder die Angst bestanden, verlassen zu werden und eigene Entscheidungen zu treffen. Damit erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien für eine abhängige Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.7, wobei diese Persönlichkeitsstörung auch im Kontext ihrer Biografie zu sehen sei, in welcher sie eine unsichere Bindungserfahrung in frühester Kindheit gemacht habe. Denn sie habe von Kleinkindesalter an gelernt, dass sie ihre Umgebung genau beobachten müsse, um mögliche Gefahren frühzeitig zu erkennen und möglichst reagieren zu können. Da die (sanktionsbewehrten) Gefahren (seitens ihres Vaters) infolge von inkonsequentem bzw. unvorhersehbarem Bestrafungsverhalten häufig nicht vorhersehbar gewesen seien, sei die Beschwerdeführerin bestrebt gewesen, sich so unsichtbar wie möglich zu machen, und habe alles darangesetzt, ein Gefühl von Sicherheit entstehen zu lassen. Bereits früh habe sie schliesslich gelernt, dass sie sich schlussendlich nur auf sich selbst verlassen könne, wobei sie sich infolge der dadurch ermöglichten finanziellen Unabhängigkeit sowie ein durch hohen Arbeitseinsatz ermöglichtes selbstwertstabilisierendes, positives Feedback über die Arbeit definiert habe. Insofern seien die zum Teil langwierigen (somatischen) Verletzungen jeweils eine grosse Herausforderung für die Beschwerdeführerin gewesen, weil sie dadurch sowohl in finanzieller wie auch emotionaler Hinsicht stark zurückgeworfen worden sei. In solchen Situationen habe sie wiederholt depressiv reagiert und dann immer längere Zeit gebraucht, um sich wieder zu stabilisieren und weitermachen zu können.

- 31 - Dass Dr. med. G._____ in ihrem (letzten) Bericht vom 13. Dezember 2017 als Reaktion auf das ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 (die Entwicklung) einer andauernden Persönlichkeitsänderung vorgebracht habe, sei – nach Auffassung von Dr. med. H._____ – zwar gutachterlich nachvollziehbar. Das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin entspreche aber nicht den klassifikatorischen Kriterien einer andauernden Persönlichkeitsänderung (gemäss ICD-10: F62.-). Denn diese hielten fest, dass die Persönlichkeitsänderung über den Zeitraum von zwei Jahren bestehen müsse und nicht auf eine vorher bestehende Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden dürfe. Dr. med. H._____ merkte unter Bezugnahme auf eine wissenschaftliche Übersichtsarbeit darüber hinaus an, dass Kindheitstraumata mittlerweile als eine der gesichertsten Risikofaktoren für die Entwicklung psychischer Störungen im späteren Leben gelten würden. Studien betrachteten Kindheitstraumata als eine Form von Umweltstress, der eine biologische Stressantwort auslöse. In diesem Zusammenhang erläuterte Dr. med. H._____ die bei von in der Kindheit misshandelten Personen zu beobachtenden Fehlregulationen der Hypothalamus-Hypophysen-Nebenrinden-Achse (HPA-Achse) und wies auf den Umstand hin, dass auch auf neurobiologischer Grundlage tiefgreifend und lange andauernde Veränderungen im hormonellen System infolge der Traumatisierungen entstünden. Betreffend die diagnostische Einordnung diskutierte Dr. med. H._____ zudem die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine "Persönlichkeit" habe ausbilden können. Denn die Beschwerdeführerin sei schon früh traumatischen Erfahrungen ausgesetzt gewesen, so dass die vorstehend beschriebenen Anpassungsprozesse im Sinne von "möglichst nicht auffallen" notwendig geworden seien, um zu "überleben". Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schon früh Mutter eines schwer erziehbaren Kindes geworden sei, habe die Persönlichkeit massgeblich beeinflusst.

- 32 - Dr. med. H._____ schloss daraus, dass es gar keine primär "gesunde" Persönlichkeitsentwicklung gegeben habe bzw. es schon früh zur Ausbildung der abhängigen Persönlichkeitsstörung gekommen sei. Es bestehe eine verminderte Stressbewältigungskapazität, wobei aus gutachterlicher Sicht vor allem die Angabe der Beschwerdeführerin von Bedeutung sei, wonach sie nach dem Unfall (im Mai/Juli 2015) plötzlich wieder "ganz auf sich selber geworfen gewesen sei und sich völlig ohnmächtig gefühlt habe", was die Aktivierung der HPA-Achse bewirkt habe. Darauf habe die Beschwerdeführerin mit einer "Flucht" in die depressive Symptomatik mit ausgeprägter Müdigkeit, Schwindel und somatischen Symptomen, wie Kopf- und Bauchschmerzen sowie Schlafstörungen, reagiert. Solches habe sich auch bereits im Jahre 2006 gezeigt, als sie sich von ihrem damaligen Partner getrennt habe und mit Angst, Panik und Depression reagiert habe. Dementsprechend sei bereits damals (durch die stationär behandelnden Klinken P._____ und Q._____) die Diagnose einer abhängigen und selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 (F60.7) gestellt worden. Zu vergangenen depressiven Symptomatiken führte Dr. med. H._____ aus, dass die Beschwerdeführerin bereits Mitte der 90iger-Jahre depressiv auf ihre damalige Ehesituation reagiert und sich in psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Auch zwischen dem Jahr 2000 und 2005 sei sie aufgrund von Konflikten mit ihrem damaligen Partner in ambulanter Behandlung gewesen. Im Jahre 2006 sei die Trennung erfolgt, worauf sie erneut mit einer ausgeprägten depressiven Symptomatik reagiert habe. Demnach habe die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Lebens wiederholt depressive Episoden durchlitten, welche antidepressiv und stationär behandelt worden seien. Dazwischen habe es auch Phasen der Kompensation gegeben, womit man definitionsgemäss von einer rezidivierenden depressiven Störung sprechen müsse. Dies könne aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse zum einen auf dem Boden der diagnostizierten abhängigen Persönlichkeitsstörung und der verminderten Fähigkeit zur

- 33 adäquaten Reaktion auf Stresssituationen betrachtet werden. Dr. med. H._____ kritisierte die Aussage in der ABI-Stellungnahme vom 15. August 2019, wonach Persönlichkeitsstörungen nicht einfach so im Leben entstünden und sich auch nicht einfach so besserten oder verschlechterten, dezidiert. Zwar treffe es zumindest noch für ICD-10 zu, dass eine Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit entstehe. Der Ausprägungsgrad der Symptomatik hänge aber zweifelsohne stark von den äusseren Kontextbedingungen ab. Eine selbstunsichere Person werde durch einen eher dominanten Partner so lange stabilisiert, bis ein Punkt erreicht werde, an dem eine Kompensation nicht mehr möglich sei und die Person entweder direkt (teilweise schwer und langandauernd) krank werde oder sie es schaffe, sich unter grossen Mühen und in einem von aussen betrachteten langandauernden Prozess vom einem solchen Partner zu lösen. Dies sei aber wiederum mit ausgeprägten Schuldgefühlen im Sinne der dekompensierten Persönlichkeitsstörung verbunden und ziehe teilweise auch eine ausgeprägte depressive Symptomatik nach sich. Auf den vorliegenden Fall bezogen führte Dr. med. H._____ aus, dass die Beschwerdeführerin wiederholt die Erfahrung gemacht habe, dass wenn sie glaube, dass es ihr vergleichsweise gut gehe, sie rasch an einen Punkt komme, an dem wieder eine ausgeprägte Problematik – beispielsweise in der Paarbeziehung oder der Arbeit – zu Tage trete. Die letzte derartige Episode, ausgelöst durch eine Fussfraktur, habe zu einer lang andauernden Dekompensation des (erarbeiteten positiven) Gesamtsystems geführt. Verkompliziert sei die Sache durch ein komplexes regionales Schmerzsyndrom, früher Morbus Sudeck genannt, worden. Die Beschwerdeführerin habe darauf mit einer ausgeprägten depressiven Verstimmung einhergehend mit dem Verlust von Interesse und Freude an Aktivitäten, die normalerweise angenehm seien, einem verminderten Antrieb, einer extrem erhöhten Müdigkeit, einem erneuten Verlust von Selbstvertrauen sowie des Selbstwertgefühls und mit Selbstvorwürfen reagiert. Die Konzentration sei

- 34 deutlich vermindert, der Schlaf ausgeprägt gestört und die Aktivität gehemmt gewesen, womit sie für die Zeit nach dem Unfall die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, schwer, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), erfüllt habe. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch das ABI Basel im August (recte: September) 2017 sei noch festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin unter Konzentrationsstörungen leide, die Haushaltsarbeiten mit Pausen erledige, sie mehrheitlich zum depressiven Pol hingerichtet geblieben sei, nervös gewirkt habe, unkonzentriert gewesen sei, viel Schlaf benötigt habe und im Antrieb vermindert gewesen sei. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt sechs Kriterien für die Diagnose einer depressiven Störung, mit einer definitionsgemäss mittelgradigen depressiven Symptomatik im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung, erfüllt. Auf die Diskussion der von den ABI-Gutachtern differentialdiagnostisch diskutierten Diagnose der Neurasthenie verzichtete Dr. med. H._____, weil dafür zunächst eine depressive Erkrankung – welche seiner Einschätzung nach vorliegt – oder eine Angststörung ausgeschlossen hätte werden müssen. Das von der Beschwerdeführerin gezeigte Zustandsbild lasse sich im Ganzen auch nicht alleine mit der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung begründen, weil nicht die Schmerzen für die Probleme bei der Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund gestanden hätten, sondern die depressive Symptomatik mit Erschöpfung und Konzentrationsstörungen. Schliesslich fänden sich bei der Beschwerdeführerin – soweit man die beschriebene HPA-Achsen-Störung nicht dazu rechne – auch keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung, eine Suchtmittelproblematik oder eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Intelligenz der Beschwerdeführerin dürfe aufgrund ihrer Biografie und des klinischen Eindrucks im Normbereich liegen und die Schmerzsymptomatik

- 35 habe im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr im Vordergrund gestanden, obwohl auch diese einen Teil zum Gesamtbild beigetragen habe. 8.2. Ebenso hielt Dr. med. H._____ im Rahmen der Beantwortung des gutachterlichen Fragenkataloges zu den Beeinträchtigungen der funktionellen Leistungsfähigkeit aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigung und unter Bezugnahme auf das Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) im Ergebnis fest, dass die Beschwerdeführerin, auch aufgrund von engen Wechselwirkungen zwischen der Persönlichkeitsstörung und den rezidivierend auftretenden depressiven Episoden, welche ein schwergradiges Ausmass annehmen können, in verschiedenen Fähigkeiten leicht bis erheblich, teilweise sogar voll beeinträchtigt sei. Diese Einschätzungen bezögen sich soweit möglich auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Konkrete Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung erkannte Dr. med. H._____ darin, dass sich diese sowohl im beruflichen wie auch im sozialen Umfeld dahingehend geäussert hätten, dass die Beschwerdeführerin grosse Anstrengungen habe unternehmen müssen, um die notwendige Aufmerksamkeit und Konzentration bei der Arbeit aufzubringen, was dann mit einer ausgeprägten Erschöpfung einhergegangen sei. Zudem sei ein sozialer Rückzug erfolgt, der sich zwar zwischen dem Unfall bis zum Erlass der strittigen Verfügung etwas gebessert habe, jedoch aufgrund der nicht wieder kompensierten Persönlichkeitsstörung sowohl bei der Arbeit als auch im Privaten weiterhin beeinträchtigend bestanden habe. Als nachvollziehbar erweisen sich zudem die Ausführungen von Dr. med. H._____ zum Einfluss von invaliditätsfremden Faktoren auf die Funktionseinschränkungen bzw. psychosozialen und soziokulturellen Belastungen mit direkten negativen funktionellen Folgen, zu den (weiterhin) vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin, zu den bisherigen medizinischen

- 36 - Behandlungen und allfälligen weiteren Behandlungsoptionen, zur Mitwirkung der Beschwerdeführerin daran sowie zu einer allfälligen (nicht festgestellten) Aggravations- oder Verdeutlichungstendenz. Schliesslich beantwortete Dr. med. H._____ auch die seitens des Gerichtes gestellten Zusatzfragen schlüssig. In diesem Zusammenhang setzte sich Dr. med. H._____ mit der ABI-Stellungnahme vom 15. August 2019 auseinander und führte nachvollziehbar aus, dass eine Persönlichkeitsstörung im Leben durchaus einmal stärker und einmal weniger stark im Vordergrund stehen könne und dies stark von den Lebensumständen abhänge. So könne sich die Persönlichkeit eines Menschen unter Therapie deutlich verändern, was beispielsweise Grundlage jeder forensischen Therapie sei. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin früher ein lebenserhaltendes Einkommen habe erwirtschaften können, spreche nicht gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, sondern eher dafür, dass sie sich in jener Zeit in einem Lebenskontext befunden habe, welcher die Persönlichkeitsstörung stabilisiert habe. Dies gelte insbesondere für abhängige Persönlichkeitsstörungen, welche sich – wie im Falle der Beschwerdeführerin – stark durch Arbeit selbst legitimierten und stabilisierten. Die Erkenntnisse aus der im Zeitraum vom Mai 2016 bis Mai 2017 durchgeführten Eingliederungsmassnahmen bei der Stiftung B._____, wonach die Beschwerdeführerin ihr dortiges Arbeitspensum nicht über 30 % habe steigern können, erachtete Dr. med. H._____ als nachvollziehbar und stimmig. Diese Erkenntnisse hätten denn auch nicht nur auf den Beobachtungen der Arbeitgeberin beruht, sondern auch auf solchen des Eingliederungsberaters der Invalidenversicherung sowie der behandelnden Psychiaterin. Es fänden sich bei der Beschwerdeführerin (entgegen der Einschätzung im ABI-Gutachten) keine Hinweise auf eine ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, welche für die nicht erfolgreiche Steigerung des Arbeitspensums bei der Stiftung B._____ auf über 30 % verantwortlich gewesen sein könnte. Im Gegenteil sei sie infolge ihrer vorstehend beschrie-

- 37 benen Persönlichkeitsstruktur mehr als andere Personen bemüht, möglichst viel Leistung zu erbringen, weil sie sich dadurch zu einem grossen Teil selber definiere. Zudem erachtete Dr. med. H._____ die Arbeitsmotivation der Beschwerdeführen – in Übereinstimmung mit der Stiftung B._____, der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G._____ sowie dem Eingliederungsberater (siehe dazu IV-act. 137) – als gut, wobei der chronische Verlauf in direktem Zusammenhang mit der diagnostizierten schweren psychischen Störung stehe. Dass im ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 trotz der verschiedenen Bemühungen und des langjährigen Krankheitsverlaufs von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkungen in der angestammten Tätigkeit sowie einer aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit ausgegangen werde, sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar und aufgrund seiner bisherigen Ausführungen auch nicht richtig. Die Beurteilung der ABI-Gutachter fusse aus gutachterlicher Sicht nicht auf einer umfassenden Berücksichtigung der Vorgeschichte, weil beispielsweise die Unterlagen von früheren Hospitalisationen nicht beigezogen worden seien, diese aber für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (oder auch des Ausschlusses dieser Diagnose) zwingend notwendig gewesen seien. 8.3. Wie den vorstehenden Erwägungen 8.1 f. entnommen werden kann, beurteilte Dr. med. H._____ die funktionalen Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Krankheitsbilder unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Neben einer sehr ausführlichen Herleitung der Diagnose einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) sowie, damit im Zusammenhang stehend, einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, erläuterte Dr. med. H._____ auch die daraus resultierenden funktionellen Auswirkungen nachvollziehbar. Er legte namentlich überzeugend dar, inwiefern aus medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktio-

- 38 nelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (siehe dazu BGE 145 V 361 E.4.3, 144 V 50 E.4.3, 143 V 418 E.6 und 141 V 281 E.2.1.2 und 6). Dabei setzte er sich auch mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin auseinander, welche sich primär auf das ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 sowie die ABI-Stellungnahme vom 15. August 2019 abstützte, und legte nachvollziehbar dar, weshalb er zu einer anderen Beurteilung gelangt ist. In Anbetracht der in der vorstehenden Erwägung 3.2 wiedergegebenen bundesgerichtlichen Beweiswürdigungsrichtlinie, wonach von einem Gerichtsgutachten nur aus triftigen Gründen abgewichen werden soll, ist auf die Beurteilung von Dr. med. H._____ abzustellen, da Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auffassung weder ersichtlich noch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht worden sind. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie, auch in Anbetracht der ABI-Stellungnahme vom 15. August 2019, dem ABI Basel namentlich eine ungenügende Auseinandersetzung mit dem (Schweregrad-)Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" bzw. dem (Konsistenz-)Indikator "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" vorhält. Zudem trifft es entgegen der beschwerdegegnerischen Ansicht angesichts der in der vorstehenden Erwägung 3.2 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu, dass dem Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 von Dr. med. H._____ sowie dem ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 der gleiche Beweiswert zuzuerkennen und somit von einer Beweislosigkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin für die rentenbegründenden Tatsachen auszugehen sei. Im Ergebnis ist auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie grundsätzlich auch auf die entsprechende Einschätzung der Einschränkung im Haushaltsbereich, wie sie im Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 dargelegt wird, abzustellen. Demnach war die Beschwerdeführerin in der angestammten

- 39 - Tätigkeit als Ergotherapeutin bei der Stiftung B._____ im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch zu 30 % arbeitsfähig, wobei es sich dabei um eine optimal adaptierte Tätigkeit handelt. Die Einschätzung einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 30 % gilt gemäss Dr. med. H._____ (sicher) ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsmassnahmen (Ende) Mai 2017 und hat sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht mehr verändert. Die feststellbaren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bilden sich gemäss Dr. med. H._____ auch in anderen (vergleichbaren) Lebensbereichen, namentlich dem Haushalt, ab. Damit ging Dr. med. H._____ folglich von einer vergleichbaren (medizinisch-theoretischen) Einschränkung für den Aufgabenbereich "Haushalt" aus. Vorliegend unterliess es die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Abklärungsverfahrens, eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin vorzunehmen, da sie davon ausging, das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sei nicht erfüllt. Dies verunmöglicht vorliegend aber eine Bemessung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode gemäss Art. 27bis IVV nicht, da bei den im Vordergrund stehenden psychischen Problemstellungen die Aussagen einer solchen Haushaltsabklärung Einschränkungen erfahren können und bei Widersprüchen zu fachärztlichen Beurteilungen (der Einschränkungen im Haushalt) den letzteren in Regel mehr Gewicht einzuräumen ist bzw. solche Haushaltsabklärungsberichte ohnehin noch fachärztlich zu verifizieren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E.5.2 f.; siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 18 137 vom 1. Oktober 2019 E.6 m.H.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E.5.1; MEYER/ REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 28a Rz. 248 ff.). Zudem wäre bei einer zum jetzigen Zeitpunkt nachzuholenden Haushaltsabklärung eine retrospektive Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt ab Juni 2017 vorzunehmen, was angesichts der seither bereits vergangenen Zeit, den inzwischen eingetretenen Entwicklungen und der Möglichkeit,

- 40 lediglich auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin zurückzugreifen, nach Auffassung des streitberufenen Gerichts keinen grossen zusätzlichen Erkenntnisgewinn mehr erwarten lässt. Insofern rechtfertigt es sich, grundsätzlich auf die von Dr. med. H._____ ausgewiesene, medizinischtheoretische Beurteilung der Einschränkung im Aufgabenbereich "Haushalt" abzustellen, welche sich in masslicher Hinsicht im Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) bewegt. 9.1. Demnach bestand – unter Berücksichtigung der bis Ende Mai 2017 laufenden, mit Taggeldern der Invalidenversicherung entschädigten Eingliederungsmassnahme bei der Stiftung B._____ – im vorliegend relevanten (frühestmöglichen) Zeitpunkt für den Rentenbeginn vom 1. Juni 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig, womit die gemischte Methode zur Anwendung kommt. Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer hypothetischer Status oder eine andere hypothetische Gewichtung des Erwerbsanteils im Verhältnis zum anerkannten Aufgabenbereich "Haushalt" im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich wäre, gibt es nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. dazu BGE 144 I 28 E.2.3 f., 141 V 15 E.3.1 f. und 137 V 334 E.3.2). Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 ist für die Invaliditätsbemessung die Berechnungsweise für die gemischte Methode anzuwenden, wie sie rechtsprechungsgemäss bis dahin gegolten hatte (siehe dazu BGE 142 V 290 E.4 ff., 141 V 15 E.3 ff. sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_865/2018 vom 17. April 2019 E.4.3, 8C_197/2018 vom 25. September 2018 E.5.2, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.5 ff. und 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E.5.3). Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 ist hingegen die auf diesen Zeitpunkt hin revidierte Berechnungsweise der gemischten Methode im Sinne von Art. 27bis IVV anzuwenden, wonach die Vergleichseinkommen des Erwerbsanteils jeweils auf der Grundlage eines hypothetischen Vollzeitpen-

- 41 sums zu bestimmen sind (siehe dazu BGE 145 V 370 E.3.1 ff.). Die beiden Vergleichseinkommen sind grundsätzlich ziffernmässig bzw. so konkret wie möglich zu bestimmen (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E.3.1 ff.; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28a Rz. 33). Für den Zeitraum von 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 resultiert bei einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 70'720.-- (Arbeitspensum: 80 %; Fr. 5'440.-- x 13 gemäss dem von der Stiftung B._____ ausgefüllten "Abschlussbericht: Auswertung der Leistungsfähigkeit mit Lohnangabe" vom 30. Mai 2017; siehe dazu IV-act. 104 S. 3) und einem per 2017 bei der Stiftung B._____ in einem Teilpensum von 30 % noch erreichbaren jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 25'740.-- (Fr. 1'980.-- x 13; siehe dazu IV-act. 104 S. 3) ein (zu 80 %) gewichteter Invaliditätsgrad im Erwerbsanteil von 50.88 % (Fr. 70'720.-- [Valideneinkommen für Arbeitspensum von 80 % per 2017] - Fr. 25'740 [Invalideneinkommen für ein Arbeitspensum von 30 % per 2017] = Fr. 44'980.-- [Erwerbseinbusse] / Fr. 70'720.-- x 0.8). Ab dem 1. Januar 2018 resultiert infolge des auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen, revidierten Art. 27bis IVV ein (zu 80 %) gewichteter Invaliditätsgrad im Erwerbsanteil von 56.71 % (auf 100 % aufgerechnetes und an die Nominallohnentwicklung per 2018 angepasstes Valideneinkommen von Fr. 88'842.-- [Fr. 5'440.-- x 13 / 0.8 x 1.005] - Invalideneinkommen für ein Pensum von 30 % und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2018 von Fr. 25'868.70 [Fr. 1'980.-- x 13 x 1.005] = Erwerbseinbusse von Fr. 62'973.30 / Fr. 88'842.-- x 0.8). Anlässlich der Untersuchung vom 16. April 2020 bei Dr. med. H._____ gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit Sommer 2019 in einem Pensum von 40 % bei der Stiftung B._____ arbeite. Da dies eine tatsächliche Änderung in den Verhältnissen darstellt, welche erst nach Erlass der Verfügung am 28. März 2018 eingetreten ist, ist sie für die vorliegende Bemessung des (Teil-)Invaliditätsgrades unbe-

- 42 achtlich, aber allenfalls im Rahmen einer Revision gestützt auf Art. 17 ATSG zu berücksichtigen. 9.2. Die Beschwerdeführerin macht im Haushaltsbereich eine Einschränkung von (ungewichtet) mindestens 20 % geltend und stützt sich diesbezüglich auf die Ausführungen von Dr. med. H._____ in dessen Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020, wonach im Haushalt eine vergleichbare Einschränkung wie im Rahmen der Erwerbstätigkeit bestanden habe. Tatsächlich hielt Dr. med. H._____ bei der Beantwortung der Frage, ob Einschränkungen in einem anerkannten Aufgabenbereich, wie insbesondere dem Haushalt, bestünden fest, dass "die Einschränkungen" auch im Haushalt vorhanden gewesen seien, vor allen Dingen auch bis Mai 2018. Die ausgeprägten Einschränkungen am Arbeitsplatz hätten sich auch im Haushalt und in den sozialen Kontakten niedergeschlagen, wobei auch dies auf die psychischen Störungen zurückzuführen sei. Dementsprechend geht der psychiatrische Gerichtsgutachter auch für den Bereich Haushalt von einer (maximalen) Einschränkung von 70 % aus (siehe auch vorstehende Erwägung 8.3). Gestützt darauf stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass überwiegend wahrscheinlich zumindest eine Einschränkung im Haushaltsbereich von (gewichtet) 4 % bestehe und damit zusammen mit einer (gewichteten) Einschränkung im Erwerbsbereich von 56 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente infolge eines Gesamtinvaliditätsgrades von (zumindest) 60 % in Anwendung der gemischten Methode resultiere. Dagegen äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht spezifisch zu den Einschränkungen im zu 20 % zu gewichtenden Anteil "Haushalt". Wie in der vorstehenden Erwägung 9.1 dargelegt, beträgt für den Zeitraum ab Januar 2018 der gewichtete Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich tatsächlich gut 56 %, womit im zu 20 % zu gewichtenden Haushaltsbereich die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte ungewichtete Einschränkung von (mindestens) 20 % erforderlich wäre, damit eine Dreiviertelsrente resultierte. Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. H._____ im Gerichtsgut-

- 43 achten hinsichtlich der (medizinisch-theoretischen) Einschränkung im Haushalt von (maximal) 70 %, kann der beschwerdeführerischen Argumentation einer (medizinisch-theoretischen) Einschränkung im Haushalt von 20 % gefolgt werden, womit von einem Gesamtinvaliditätsgrad von (zumindest) 60 % und somit einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2018 auszugehen ist. Ein Gesamtinvaliditätsgrad von 70 % oder mehr für eine ganze Invalidenrente würde hingegen voraussetzen, dass im Haushaltsbereich eine Einschränkung von (ungewichtet) 64 % bestünde, was angesichts der von Dr. med. H._____ – analog zur Arbeitsunfähigkeit – maximal attestierten Einschränkung von 70 % unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartners klar als zu hoch erschiene. Denn gemäss eigenen Angaben gegenüber den ABI-Gutachtern wohnt die Beschwerdeführerin seit 10 Jahren mit ihrem Lebenspartner zusammen (siehe IV-act. 119 S. 11), womit von einer gefestigten Lebensgemeinschaft und somit auch einer zumutbaren Mithilfe des Lebenspartners im (gemeinsamen) Haushalt auszugehen ist (vgl. dazu BGE 138 III 97 E.3.4.2 und 133 V 504 E.4.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E.4.2 und 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E.4.5). Für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Teilinvaliditätsgrad im zu 80 % gewichteten Erwerbsbereich in Anwendung der bis dahin gültigen Berechnungsweise der gemischten Methode gemäss vorstehender Erwägung 9.1 hingegen nur 50.88 %. Unter Mitberücksichtigung der der Beschwerdeführerin vorstehend sicher zugestanden Einschränkung von (gewichtet) 4 % im Aufgabenbereich "Haushalt", resultiert bis zum 31. Dezember 2017 nur ein Invaliditätsgrad von 55 %, welcher lediglich einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründen würde. Die Beschwerdeführerin stellt sich aber primär auf den Standpunkt, dass ihr (ab dem 1. November 2016) eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei. Hierfür bedürfte es eines Gesamtinvaliditätsgrads von mindestens

- 44 - 60 %, wozu eine (ungewichtete) Einschränkung im Aufgabenbereich "Haushalt" von 44 % erforderlich wäre (vgl. zum Runden: BGE 130 V 121 E.3). Da es sich vorliegend bei den beweiswertigen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gemäss Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 allesamt um psychische Beschwerden handelt und – wie bereits erwähnt – von einer (retrospektiven) Abklärung vor Ort kein entscheidender Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, zumal dieser wesentlich von den Aussagen der Beschwerdeführerin unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens abhängig wäre, erweist sich unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Einschränkung im Haushalt von 44 % insbesondere bei der von Dr. med. H._____ mit (maximal) 70 % bezifferten Einschränkung im Haushalt und unter Berücksichtigung einer zumutbaren Mithilfe des Lebenspartners der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt noch als vertretbar. Dabei ist zudem zu beachten, dass trotz konkreter Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der gemischten Methode im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Vornahme einer Haushaltsabklärung seitens der Beschwerdegegnerin unterlassen wurde und nicht mehr in zuverlässiger Weise nachgeholt werden kann. 9.3. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der bis zum 31. Mai 2017 zugesprochenen Taggeldleistungen der Invalidenversicherung im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bei der Stiftung B._____ – einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Juni 2017. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. März 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juni 2017 zuzusprechen. 10. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona-

- 45 len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens, sind die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 11. Hinsichtlich der Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten ist zu beachten, dass gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung des Sachverhalts durch einen unabhängigen Sachverständigen übernimmt, wenn er die Massnahme angeordnet hat oder wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war. Dazu zählen nach Lehre und Rechtsprechung auch Gerichtsgutachten, die das Gericht einholen musste, weil die Abklärungen des Versicherers nicht ausreichend für die sachgerechte Beurteilung waren (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 45 Rz. 27 ff.; BGE 143 V 269 E.6.2.1, 139 V 496 [= Pra 3/2014 Nr. 32] E.4.4 und 137 V 210 E.4.4.2). Voraussetzung für die Auferlegung der Kosten an die Verwaltung ist, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen (BGE 143 V 269 E.3.3). Dies trifft namentlich zu bei einem manifesten Widerspruch zwischen den verschiedenen ärztlichen Beurteilungen, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, wenn zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet geblieben sind oder auf eine Expertise abgestellt wurde, welche den Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Gutachten nicht genügte (siehe VGU S 14 139 vom 5. Juli 2018 E.16.1 m.H.a. BGE 140 V 70 E.6.1). Im vorliegenden Fall war zur Beurteilung des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin sowohl die Einholung der ABI-Stellungnahme vom 15. August 2019 als auch des Gerichtsgutachtens vom 5. Mai 2020 unabdingbar, weil die Beschwerdegegnerin weder die im Rahmen des Einwand-

- 46 verfahrens eingereichten Berichte der behandelnden (Fach-)Ärztinnen noch die Stellungnahme der Stiftung B._____, bei welcher während eines Jahres Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden, dem ABI Basel oder zumindest dem RAD zu Beurteilung vorgelegt hatte. Dementsprechend blieb namentlich die nicht von der Hand zu weisende Kritik der Beschwerdeführerin hinsichtlich der (sehr rudimentären) Beurteilung des Ergebnisses der während eines Jahres durchgeführten Eingliederungsmassnahmen bei der Stiftung B._____ (maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % erreichbar) im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ungenügend (fachärztlich) gewürdigt. Trotz expliziter Aufforderung durch das Gericht, wurde darauf auch in der ABI-Stellungnahme vom 15. August 2019 nicht eingegangen, womit zur (fachärztlichen) Beurteilung der weiterhin vorhandenen Diskrepanz zwischen der im ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 attestierten vollen Arbeitsfähigkeit sowie der (bei nicht zu beanstandender Motivation der Beschwerdeführerin) maximal erreichten Arbeitsfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit anlässlich der Eingliederungsmassnahmen nur noch die Einholung eines Gerichtsgutachtens als erfolgsversprechend erschien. Zudem erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit der Einholung eines Gerichtsgutachtens am 4. Februar 2020 auch selbst einverstanden. Aufgrund des vorstehend dargelegten Untersuchungsmangels seitens der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, wogegen diese auch nicht opponiert hat, rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 im Betrag von Fr. 3'885.-- sowie der ABI-Stellungnahme vom 15. August 2019 im Betrag von Fr. 303.60 der Beschwerdegegnerin zu überbinden. 12. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 27. Mai 2020 letztmals eine Honorarnote über Fr. 4'525.90 (17 h à Fr. 240.-- zzgl. 3 % Spesenpauschale und 7.7 % MWST) ein. Der geltend gemachte Vertre-

- 47 tungsaufwand erweist sich vorliegend als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Beschwerdeführerin mit insgesamt Fr. 4'525.90 aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. März 2018 aufgehoben. A._____ hat ab dem 1. Juni 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 im Betrag von Fr. 3'885.-- sowie für die ergänzende ABI-Stellungnahme vom 15. August 2019 in der Höhe von Fr. 303.60, d.h. total Fr. 4'188.60, gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 4'525.90 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

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