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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.03.2019 S 2018 44

5. März 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,113 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 44 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin Kuster URTEIL vom 5. März 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. Am 4. März 2014 meldete sich A._____ wegen einer Erschöpfungsdepression bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. 2. In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt ab und holte unter anderem ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Mai 2017 ein. 3. Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2017 stellte die IV-Stelle A._____ eine halbe Invalidenrente vom 1. September 2014 bis 31. März 2015 in Aussicht. Die IV-Stelle hielt fest, dass A._____ ab Januar 2015 sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. 4. Am 17. August 2017 erhob der inzwischen anwaltlich vertretene A._____ Einwand gegen den Vorbescheid. Er hielt im Wesentlichen fest, dass er am 22. Februar 2017 durch Dr. med. B._____ begutachtet worden sei. Eine psychische Krankheit könne nun allerdings kaum, ohne dass der Gutachter den Patienten im aktuellen Stadium persönlich gesehen habe, zwei Jahre später beurteilt werden. Das Gutachten habe keinen Beweiswert. Abzustellen sei auf die Arztzeugnisse für die fragliche Periode, woraus geschlossen werden müsse, dass er bis Ende Dezember 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % gehabt habe. Somit habe er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bis Ende Dezember 2015. 5. Mit Verfügung vom 12. März 2018 sprach die IV-Stelle A._____ eine halbe Invalidenrente vom 1. September 2014 bis 31. März 2015 zu. Es sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle – neben den Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 15. Juli 2014 und 21. Juni 2017 – weiterhin auf das Gutachten von Dr. med. B._____ abstelle und daran festhalte, dass beim Versicherten seit spätestens Januar 2015 kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr

- 3 vorliege. Am Vorbescheid vom 30. Juni 2017 sei vollumfänglich festzuhalten. 6. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 13. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, es seien die Verfügung der IV vom 12. März in Bezug auf die Nichtgewährung einer IV-Rente von 50% ab 1. April bis zum 31. Dezember 2015 aufzuheben und seine Erwerbsunfähigkeit resp. sein IV-Grad auf 50% festzulegen und zwar ab 1. September 2014 bis 31. Dezember 2015, unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST. 7. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2018 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) vom 12. März 2018. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwal-

- 4 tungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2014 bis 31. März 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2015 eine halbe Invalidenrente beanspruchen kann. 3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Faktoren sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 7 Rz. 20 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und 140 V 193 E.3.3).

- 5 - Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn der Versicherte seine Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Versicherten nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3.2. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Die Aufgabe des Arztes besteht darin, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt jedoch keine abschlies-

- 6 sende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr gibt er eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). 3.3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erach-

- 7 tet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).

- 8 - 3.4. Bei einer psychiatrischen Exploration ist nach der Rechtsprechung zudem zu beachten, dass diese von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen, was zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). 3.5. In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert (vgl. BGE 142 V 106 E.3.1). Zuvor begründeten psychosomatische Beschwerdebilder, mithin pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage als solche noch keine Invalidität, sondern es galt die Vermutung, dass psychosomatische Beschwerdebilder respektive deren Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien. Die Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung und des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess war nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn verschiedene Voraussetzungen, die sogenannten Foerster-Kriterien, erfüllt waren (vgl. BGE 130 V 352 E.2.2.3). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht nun anstelle des bis dahin geltenden Regel/Ausnahme-Modells einen strukturierten, normativen Prüfraster eingeführt. Demnach liegt Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG nur vor, wenn mittels objektivierbarer Indikatoren nachgewiesen werden kann, dass einer versicherten Person keine Arbeitsleistung mehr zugemutet werden kann. Die nach wie vor nötige objektivierte Beurteilungsgrundlage liefern die medizinischen Sachverständigen, wel-

- 9 che das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der betroffenen Person anhand eines Katalogs von Indikatoren ̶ unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen respektive Ressourcen anderseits ̶ ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen haben (vgl. BGE 141 V 281 E.3.6). Mit dem Entscheid BGE 143 V 418 weitete das Bundesgericht den Anwendungsbereich des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Erkrankungen aus (vgl. BGE 143 V 418 E.6 und 7). Der vom Bundesgericht entwickelte Indikatorenkatalog sieht für den Regelfall folgendermassen aus (vgl. BGE 141 V 281 E.4.1.3): Kategorie "Funktioneller Schweregrad" mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und "sozialer Kontext" sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) mit den Indikatoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck. 4. Die IV-Stelle geht in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2018 davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2015 sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Bf-act. 1 S. 4). Sie stützt sich dabei neben den Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 15. Juli 2014 und 21. Juni 2017 insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 15. Mai 2017. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass ihn Dr. med. B._____ zwei Jahre nach der in Frage stehenden Zeit begutachtet habe. Er habe am 15. Mai 2017 anhand eines umfassenden (Fleiss-) Gutachtens mit Zusammentragung sämtlicher bei der IV- Stelle befindlichen Akten festgestellt, dass er ab 1. April 2015 keinen Anspruch auf eine IV-Rente mehr habe. Es könne nicht sein, dass die Arbeitsfähigkeit zwei Jahre zurück nur aufgrund von Akten festgestellt werde, wes-

- 10 halb das Gutachten von Dr. med. B._____ nicht zur Entscheidfindung beigezogen werden könne. Nachfolgend gilt es also den Beweiswert des von der IV-Stelle herangezogenen Gutachtens von Dr. med. B._____ zu prüfen. 5.1. Im psychiatrischen Gutachten vom 15. Mai 2017 stellte Dr. med. B._____ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest: Dysthymia (ICD-10: F 34.1) Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z 73.0) Dr. med. B._____ gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Zwischenzeitlich habe ab August 2013 über mehrere Monate hinweg eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und ab spätestens September 2014 eine solche von 50 %. Retrospektiv betrachtet bestehe aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus psychiatrischer Sicht seit spätestens Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Auch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Als ideal angepasste (adaptierte) Tätigkeiten kämen sämtliche Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes in Frage, welche Männern im Alter des Beschwerdeführers zugemutet werden könnten. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei möglich und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen nicht erforderlich (Bg-act. 91 S. 30). 5.1.1. Zu den gestellten Diagnosen führte Dr. med. B._____ im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Explorationsgespräch keine schwerwiegenden psychiatrischen, somatischen oder psychosomatischen Beschwerden angegeben habe. Von Beginn an seien eine Tendenz zu Aggravation der psychischen Einschränkungen und der Wunsch nach einer Entschädigung für die aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers erlit-

- 11 tene ungerechte Behandlung bei Erbstreitigkeiten aufgefallen (Bg-act. 91 S. 21). Weiter hielt Dr. med. B._____ fest, dass der Beschwerdeführer und dessen Sohn infolge der Streitigkeiten im August 2013 gekündigt und aus dem Familienunternehmen ausgeschlossen worden seien. Daraufhin habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine depressive Symptomatik entwickelt. Im August 2014 sei es nach einer Anzeige seiner Eltern bei der Polizei zu einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer gekommen. Dieser weitere schwere Vertrauensbruch durch die Familie habe aus Sicht des Beschwerdeführers zu einer erneuten depressiven Krise geführt. Ab Mitte September 2014 habe der Beschwerdeführer nach der Aktenlage trotzdem wie geplant eine berufliche Wiedereingliederung in der von seinem Sohn inzwischen neu gegründeten Firma mit 50 % Arbeitspensum begonnen. Obwohl im Herbst 2014 in den damaligen Berichten der behandelnden Psychiater angekündigt worden sei, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den folgenden Monaten schrittweise erhöht werden könne, sei dies von den behandelnden Ärzten und Therapeuten bei gleichlautenden Beschwerden des Beschwerdeführers nicht dementsprechend umgesetzt worden (Bg-act. 91 S. 22 f.). Weiter hielt Dr. med. B._____ in seinem Gutachten fest, dass mehrere Berichte des Hausarztes und der behandelnden Psychiater von 2013 bis 2016 vorlägen, in denen eine diagnostische Festlegung und eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen worden seien. Die von den behandelnden Psychiatern diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion könne definitionsgemäss nach den Kriterien der ICD-10 im Kapitel F nur längstens zwei Jahre gestellt werden. Trotzdem sei in den neuesten psychiatrischen Berichten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bis 2016 weiterhin die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion beibehalten worden. Bei der aktuellen gutachterlich-

- 12 psychiatrischen Untersuchung Ende Februar 2017 hätten beim Exploranden allenfalls leichte psychische, vor allem depressive Krankheitssymptome wie noch gelegentliche leichte Stimmungsschwankungen, eine leichte Antriebsminderung, eine leicht verminderte emotionale Belastbarkeit, eine weiterhin bestehende Enttäuschung und auch Kränkung des Exploranden infolge des Umgangs seiner Familie mit ihm und eine subjektiv gespürte leichte Konzentrationsstörung und eine unspezifische Vergesslichkeit, die sich insbesondere bei der Arbeit bemerkbar mache, festgestellt werden können. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei diagnostisch davon auszugehen, dass sich aus einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, die ab etwa August 2013 infolge der psychosozialen Belastungen auf dem Boden von vorbestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen Anteilen entstanden sei, im Verlauf eine Dysthymia entwickelt habe. Spätestens ab August 2015 hätte definitionsgemäss nach den Kriterien der ICD-10 lege artis eine Umcodierung der Diagnose zur Dysthymia erfolgen müssen (Bg-act. 91 S. 23 und S. 32). 5.1.2. Zum Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde" des Komplexes "Gesundheitsschädigung" in der ersten Kategorie "Funktioneller Schweregrad" lässt sich dem Gutachten von Dr. med. B._____ entnehmen, dass beim Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit keine psychiatrische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Zwar liege grundsätzlich eine relevante psychiatrische Gesundheitsstörung in Form der Dysthymia vor, jedoch könne dadurch nach IV-rechtlichen Kriterien keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Dr. med. B._____ nennt verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren, welche nach IV-rechtlichen Kriterien – da IV-fremd – nicht in die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit miteinbezogen werden könnten: Subjektives, eigenwilliges Krankheitskonzept, Status nach Kündigung aus dem Familienbetrieb, den der Beschwerdeführer langjährig geführt hat, dadurch massive Kränkung und Enttäuschung, inzwischen geringer beruflicher Ehrgeiz, weiterhin massive familiäre Konflikte, die bisher nicht gelöst werden konnten, bei Lebensalter

- 13 über 55 Jahre eher geringe Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt, inzwischen Dekonditionierung vom regulären Arbeitsprozess, Entschädigungswunsch, Rentenwunsch. Ausserdem hält Dr. med. B._____ fest, dass beim Beschwerdeführer bei den ausgeprägten psychosozialen Belastungsfaktoren ein sekundärer Krankheitsgewinn, ein dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten und auch Verdeutlichungstendenzen oder Tendenzen zu Aggravation hätten beobachtet werden können (Bgact. 91 S. 25 f.). Aus gutachterlicher Sicht sei die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach er seine Arbeitsfähigkeit als noch deutlich eingeschränkt einschätze, bei nicht vorhandenen objektivierbaren psychiatrischen Einschränkungen so nicht nachvollziehbar (Bg-act. 91 S. 31). Betreffend die früheren ärztlichen Einschätzungen hielt Dr. med. B._____ in seinem Gutachten fest, es sei davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte aufgrund ihrer vertragsrechtlichen Vertrauensstellung in Bezug auf ihre Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit Aussagen zu Gunsten des Beschwerdeführers gemacht hätten. Zudem hätten sie sich in ihrer Beurteilung überwiegend, eigentlich sogar ausschliesslich – wie aus den Berichten zu entnehmen sei – auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt und die erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren in die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit miteinbezogen. Die vom Beschwerdeführer in den Therapiegesprächen angegebene Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei nicht objektiviert, sondern einfach übernommen worden (Bg-act. 91 S. 32). 5.1.3. Hinsichtlich des Indikators "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz", ebenfalls aus dem Komplex "Gesundheitsschädigung", hielt Dr. med. B._____ in seinem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage bei ambivalenter Motivation erst im Februar 2014 eine niederfrequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begonnen und in den folgenden Monaten "einige wenige Gespräche" wahrgenommen habe. Die psychiatrische Behandlung habe er im Okto-

- 14 ber 2014, nachdem die behandelnde Psychiaterin ihre Praxis in einen anderen Kanton verlegt habe, beendet. Anfang Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer eine erneute psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begonnen, die er im Sommer 2015 zunächst beendet und später sporadisch mit wenigen Gesprächen immer wieder einmal für kurze Zeit aufgenommen habe. Inwieweit der Beschwerdeführer die verordneten Psychopharmaka in dieser Zeit regelmässig eingenommen hat, habe auch bei näherer Nachfrage nicht geklärt werden können. Es sei aus gutachterlicher Sicht bei ambivalenter Therapiemotivation von einer unregelmässigen Einnahme auszugehen. Bis zum Untersuchungstermin bei Dr. med. B._____ im Februar 2017 habe der Beschwerdeführer bei weiterhin ambivalenter Therapiemotivation nur wenige Therapiegespräche bei einer Psychologin wahrgenommen und die von ihm aktuell angegebene Medikation nur sehr unregelmässig eingenommen (Bg-act. 91 S. 22). 5.1.4. Zum Indikator "Komorbiditäten" aus dem Komplex "Gesundheitsschädigung" lässt sich dem Gutachten von Dr. med. B._____ entnehmen, dass neben einer Dysthymia (ICD-10: F 34.1) und akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z 73.0) gemäss dem Bericht von lic. phil. D._____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP/SVNP, vom 5. April 2017 aus neuropsychologischer Sicht allenfalls geringe Defizite hätten festgestellt werden können (eine minimale bis leichte neuropsychologische Hirnfunktionsstörung), die den Beschwerdeführer in der Ausübung seiner angestammten Tätigkeit ebenso wenig wie in adaptierten Tätigkeiten relevant einschränkten. Diese Angaben und Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung könnten aus psychiatrischer Sicht anhand der aktuellen Befunde der psychiatrischen Untersuchung vollständig plausibilisiert und in allen Teilen nachvollzogen werden (Bg-act. 91 S. 33 f.). 5.1.5. Der Komplex "Persönlichkeit" aus der ersten Kategorie "Funktioneller Schweregrad" bezieht sich auf Persönlichkeitsentwicklung und -struktur

- 15 bzw. auf grundlegende psychische Funktionen (vgl. BGE 141 V 281 E.4.3.2 m.w.H.). Dr. med. B._____ hielt in seinem Gutachten fest, dass beim Beschwerdeführer akzentuierte Persönlichkeitszüge mit insbesondere narzisstischen Anteilen vorlägen, die gegebenenfalls geringe qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bedingen könnten. Eine manifeste kombinierte Persönlichkeitsstörung habe nicht festgestellt werden können. Ausserdem hielt Dr. med. B._____ fest, dass der Beschwerdeführer in der Freizeit über gute und ausbaufähige persönliche Ressourcen verfüge, die er auch im beruflichen Umfeld einsetzen könne, wenn er sich dafür entscheide (Bg-act. 91 S. 24 und S. 26). 5.1.6. Hinsichtlich dem Komplex "Sozialer Kontext", ebenfalls aus der ersten Kategorie "Funktioneller Schweregrad" lässt sich dem Gutachten von Dr. med. B._____ entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und seinen Geschwistern habe; das Verhältnis sei zerstört (Bg-act. 91 S. 15 und S. 18). Hierzu gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soziale Belastungen bei der Ermittlung der Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert bleiben, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. BGE 141 V 281 E.4.3.3). Zu berücksichtigen sind allerdings die Ressourcen, welche der soziale Kontext bereithält. Diesbezüglich lässt sich dem Gutachten von Dr. med. B._____ entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Kindern regelmässigen Kontakt habe und er seine eheliche Beziehung als momentan fantastisch einschätze (Bg-act. 91 S. 16). Ausserdem hält das Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer nicht über wenige soziale Kontakte verfüge. So gehe der Beschwerdeführer vormittags mit seinem Hund laufen und schaue dann im Betrieb seines Sohnes vorbei. Um 9:30 Uhr gehe er ins Café zum Kaffeetrinken mit Kollegen, bevor er wieder in den Betrieb seines Sohnes gehe und arbeite. Am Nachmittag gehe er wieder mit dem Hund spazieren und treffe viele Leute unterwegs, die auch spazieren gingen und er unterhalte sich mit ihnen. Später

- 16 treffe er sich oft wieder mit seinen Freunden und trinke im Café ein Glas Wein. Ein- bis zweimal pro Woche treffe er sich mit seiner Frau am Abend und sie ässen zusammen. Am Wochenende unternähmen er und seine Frau etwas gemeinsam. Sie seien eigentlich immer aktiv und unterwegs (Bg-act. 91 S. 18). 5.1.7. Zur Kategorie "Konsistenz" wird im Gutachten von Dr. med. B._____ bezüglich des Indikators "Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" darauf hingewiesen, dass Inkonsistenzen in den Angaben des Beschwerdeführers und dem in der Untersuchung gezeigten Verhalten hätten festgestellt werden können. In der Freizeit zeige der Beschwerdeführer ein weitgehend unauffälliges Verhalten ohne psychische Einschränkungen. Es erscheine aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb er ausschliesslich in beruflichen Tätigkeiten psychisch eingeschränkt sein solle. Bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Hemmnissen, die ihn bei der Rückkehr in den beruflichen Alltag aus seiner subjektiven Sicht behinderten, seien ausschliesslich psychosoziale Belastungsfaktoren ausschlaggebend (Bg-act. 91 S. 28 f.). 5.1.8. Zum Indikator "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" der Kategorie "Konsistenz" ist dem Gutachten von Dr. med. B._____ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bisher eine psychiatrische Behandlung nur zeitweilig für erforderlich gehalten habe. Seine Einschätzung, dass seine seelischen Einschränkungen für eine adäquate, regelmässige psychiatrische Behandlung nicht ausreichend ausgeprägt seien, habe er im Rahmen der Begutachtung bestätigt (Bg-act. 91 S. 31). Im Übrigen – insbesondere hinsichtlich der Therapiemotivation des Beschwerdeführers – kann auf Erwägung 5.1.3 vorstehend verwiesen werden. 5.2. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen 5.1 bis 5.1.8 kann festgehalten werden, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom

- 17 - 15. Mai 2017 die für die Bewertung der funktionalen Auswirkungen einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. vorstehend E.3.5) berücksichtigt hat und betreffend die dem Beschwerdeführer retrospektiv attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % seit spätestens Januar 2015 nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Darüber hinaus erfüllt das Gutachten von Dr. med. B._____ auch die grundlegenden beweisrechtlichen Vorgaben an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 50 E.4.3). Dr. med. B._____ hat das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Bg-act. 91 S. 2 ff.) und aufgrund eigener Erhebungen verfasst (Bg-act. 91 S. 15 ff.). Ferner umfasst das Gutachten sämtliche streitigen Belange, es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen und setzt sich auch mit anders lautenden Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen auseinander. Dem Gutachten von Dr. med. B._____ ist somit volle Beweiskraft zuzuerkennen. 6. Die IV-Stelle ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 15. Mai 2017 also zu Recht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer ab Januar 2015 kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und er ab Januar 2015 sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Dr. med. B._____ erhobenen Einwände sind unbegründet. Zwar trifft es zu, dass retrospektiven Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit stets eine gewisse Unsicherheit anhaftet. Dr. med. B._____ legte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. Mai 2017 allerdings nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb der Beschwerdeführer seit spätestens Januar 2015 zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E.5.2). Wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, war Dr. med. B._____ durchaus in der Lage, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Januar 2015 gestützt auf das Explorationsgespräch vom 22. Februar 2017, die Vorakten samt der neuro-

- 18 psychologischen Abklärung vom 5. April 2017 (Bg-act. 91 S. 1-14) und nach Auseinandersetzung mit den früheren ärztlichen Beurteilungen (Bgact. 91 S. 32 ff.) schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen. 7.1. Zu prüfen bleibt, ob das Gutachten von Dr. med. B._____ auch den übrigen, im Recht liegenden, medizinischen Berichten standhält. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bis Ende Dezember 2015 nur teilweise berufstätig gewesen sei. Er sei von seinem Hausarzt zu 70 % krankgeschrieben gewesen. Zudem habe ihn die Taggeldversicherung E._____ zweimal vertrauensärztlich durch Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchen lassen. Dieser habe anlässlich der zweiten Untersuchung vom 29. Dezember 2014 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer Ende Dezember 2014 nicht wie erhofft eine Besserung eingetreten sei, sondern der Beschwerdeführer psychopathologisch sogar schlechter dran sei als bei der Voruntersuchung. Weiter habe Dr. med. F._____ festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit aus fachpsychiatrischer Sicht deutlich eingeschränkt und der Beschwerdeführer wahrscheinlich in der Lage sei, sich halbtags am Arbeitsplatz aufzuhalten und maximal 30 % (im Vergleich zu gesunden Zeiten) zu leisten. Gestützt darauf habe ihm die Taggeldversicherung E._____ bis Mitte August 2017 die vollen 720 Tage Taggelder ausgerichtet. Ausserdem habe Dr. med. C._____ am 10. November 2015 ausgeführt, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit dem 1. Juli 2015 nur unwesentlich verbessert habe. 7.2. Die Einschätzungen von Dr. med. F._____, Dr. med. C._____ und dem behandelnden Hausarzt Dr. med. G._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vermögen das Gutachten von Dr. med. B._____ nicht in Frage zu stellen. Wie bereits in Erwägung 3.1 vorstehend erwähnt, sind zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Fak-

- 19 toren stellen keine Beeinträchtigungen der Gesundheit dar (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 7 Rz. 20 ff.). Dr. med. F._____ und der behandelnde Psychiater Dr. med. C._____ stützten sich bei ihren Beurteilungen im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers und berücksichtigten bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit psychosoziale Umstände – die Belastung des Beschwerdeführers durch die zerrüttete familiäre Situation, den Arbeitsplatzverlust und die Hausdurchsuchung – und damit IV-fremde Faktoren (vgl. Bg-act. 31 S. 6, 46 S. 9 ff., 52 S. 1, 53 S. 1, 53 S. 3, 74 S. 1). Sodann lagen den Einschätzungen von Dr. med. F._____ und Dr. med. C._____ – im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med. B._____ – keine neuropsychologischen Untersuchungen zugrunde und sie setzten sich nicht mit dem vom Bundesgericht entwickelten Indikatorenkatalog auseinander (vgl. BGE 141 V 281). Darüber hinaus ist Dr. med. G._____ nicht Facharzt für Psychiatrie und folglich nicht dazu befähigt, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fachärztlich zu beurteilen. Zudem enthalten die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse von Dr. med. G._____ lediglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, ohne jegliche Begründung (Bf-act. 5 und 6). Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme von Dr. med. G._____ kann verzichtet werden, zumal dessen Arztzeugnisse vom 15. September 2015 und 25. Juli 2017 im Recht liegen (Bf-act. 5 und 6). Zudem ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, welche entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse von einer Zeugeneinvernahme von Dr. med. G._____ zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3). 8. Im Ergebnis kann also festgehalten werden, dass die IV-Stelle zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. B._____ abgestellt hat, wonach der Beschwerdeführer seit spätestens Januar 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei – sowohl in seiner angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer hat somit ab dem 1. April 2015 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung

- 20 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die angefochtene Verfügung erweist sich also als rechtens, weshalb sie zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-festgelegt. Aufgrund des Ausganges des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Der obsiegenden IV-Stelle steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 21 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2018 44 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.03.2019 S 2018 44 — Swissrulings