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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.06.2019 S 2018 22

12. Juni 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,284 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 22 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Audétat Aktuarin Hemmi URTEIL vom 12. Juni 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____ ist selbständiger Landwirt in der Gemeinde X._____ und als solcher, Mitglied der Alpgenossenschaft X._____. Laut Schadenmeldung UVG der Gemeinde X._____ an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) vom 25. Juli 2017 verletzte sich A._____ am 10. August 2016 beim Verrichten von Gemeinwerkarbeiten im Gebiet B._____, X._____, als er beim Holzschlagen von einer fallenden Tanne getroffen wurde. A._____ wurde ins Kantonsspital Graubünden überführt. Der behandelnde Arzt Dr. med. C._____ diagnostizierte im Arztbericht vom 11. September 2016 eine Beckenringfraktur Typ C sowie eine Femurfraktur. Am 21. März 2017 erfolgte im Kantonsspital Graubünden eine Osteosynthesematerialentfernung beidseits sowie eine Revisionsosteosynthese Femur rechts. Am 4. Mai 2017 wurde A._____ bis zum 31. Juli 2017 eine weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. 2. Mit Verfügung vom 21. September 2017 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht als obligatorischer Unfallversicherer der Gemeinde X._____ ab. Begründend wurde ausgeführt, dass A._____ bei Gemeinwerkarbeiten für die Alpgenossenschaft X._____ verunfallt sei. Die Alpgenossenschaft X._____ sei bei der D._____ Kranken- und Unfallversicherungen AG unfallversichert. Eine Arbeitnehmereigenschaft gegenüber der Gemeinde X._____ bestehe nicht. A._____ gehöre somit nicht zum obligatorisch bei der SUVA versicherten Arbeitnehmerkreis. Die von A._____ am 12. Oktober 2017 dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018 ab. 3. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zukommen zu lassen, unter Feststellung des Taggeld- und Rentenanspruchs sowie einer Integritätsentschädigung.

- 3 - Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung an die SUVA zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Werk- und Forstwesen eine originäre Aufgabe der Gemeinde darstelle. Bei den Forstarbeiten, an denen er am 10. August 2016 teilgenommen habe, habe es sich um Arbeiten der Gemeinde gehandelt, die auf Geheiss der Gemeinde und unter Befolgung der Weisungen des Gemeindeförsters durch ihn und seine Kollegen ausgeführt worden seien. Er sei kraft öffentlichen Rechts verpflichtet gewesen bzw. habe sich ̶ weil er seine Pflichtstunden bereits erfüllt gehabt habe ̶ verpflichtet gefühlt, die Waldarbeiten auszuführen. Er habe für die von ihm verrichtete Tätigkeit kein Unternehmerrisiko getragen und die Gemeinde sei aufgrund seiner Plusstunden gesetzlich zu einer Lohnleistung verpflichtet gewesen. Ausserdem gelte er gemäss Infoblatt der SUVA "Landwirte arbeiten im öffentlichen und privaten Forst ̶ ihre rechtliche Stellung in der Sozialversicherung" aus dem Jahr 2000 hinsichtlich der Arbeiten vom 10. August 2016 als unselbständiger Waldarbeiter, da er ohne bedeutende eigene Betriebsmittel im Stundenlohn Waldarbeiten der Gemeinde ausgeführt habe. Die Unfallversicherung der Gemeinde stehe somit in der Leistungspflicht. 4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2018 beantragte die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäss Ziff. 21 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, Stand: 1. Januar 2016) Entschädigungen für geleistete Frondienste, sofern sie dazu dienen würden, eine besondere Fronsteuer abzugelten, welche die Pflichtigen nach dem Gemeindeerlass statt zu bezahlen durch Frondienste "abverdienen" können, nicht zum massgebenden Lohn gehören würden. Wer also unentgeltlich Gemeinwerk leiste oder anstelle der Arbeitsleistung eine

- 4 - Taxe zu bezahlen habe, sei bei der Leistung seiner Pflichtstunden nicht durch die Gemeinde obligatorisch unfallversichert. Solche Pflichtleistungen würden entsprechend keine Arbeitnehmereigenschaft auslösen. Zudem sei die Rüge, wonach das Werk- und Forstwesen eine originäre Aufgabe der Gemeinde sei, unbegründet. Der Beschwerdeführer habe klar in seinem eigenen Interesse als selbständiger Landwirt, welcher sein Vieh auf der Alp sömmern wolle, gehandelt. Dasselbe gelte für das vorgebrachte angebliche Abhängigkeitsverhältnis. Sodann habe die Gemeinde X._____ mit dem Gesetz über das Alp- und Weidwesen die Organisation und Kontrolle des Gemeinwerks an die Alpgenossenschaften übertragen. Da das Gemeinwerk in erster Linie der Räumung, Erhaltung, Verbesserung und Düngung der Alpweiden, Allmenden und Heimweiden diene und das Baumfällen sehr wohl diesem Zweck gedient habe, falle auch die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Arbeit unter die Aufsicht der Alpgenossenschaft. Die vom Beschwerdeführer konstruierte Beteiligung/Organisationsaufsicht der Gemeinde könne nicht daraus abgeleitet werden, dass der Förster zwei Monate zuvor die zu fällenden Bäume markiert habe. Die Gemeinde sei am besagten Holzschlag nicht beteiligt gewesen. Vielmehr werde das von den Landwirten geschlagene Holz der Alpgenossenschaft gratis zur Verfügung gestellt. Ausserdem habe ein Mitglied der Alpgenossenschaft am Unfalltag die Verantwortung für die Arbeiten vor Ort gehabt. Entsprechend habe es sich weder um die Verrichtung einer Gemeindeaufgabe noch um eine Tätigkeit gehandelt, die unter der Aufsicht der Gemeinde X._____ stattgefunden habe. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Mehrstunden geleistet habe und für diese entschädigt worden sei, keine Arbeitnehmereigenschaft abgeleitet werden. Die von der Gemeinde X._____ bezahlte Entschädigung unterliege nicht der AHV-Beitragspflicht und stelle somit keinen massgebenden Lohn gemäss Art. 10 ATSG dar. Für die Unfallversicherung seien lediglich die AHV-pflichtigen Löhne massgebend. Zudem sei die Verrichtung von Gemeinwerk kraft Gesetzes eine unentgeltliche Arbeitsleistung. Folglich habe die Beschwerdegegnerin die

- 5 - Versicherungsdeckung für den Unfall des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. Am 22. Mai 2018 replizierte der Beschwerdeführer. Er hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Unter Bezugnahme auf die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vertiefte er seine Ausführungen in der Beschwerde und entgegnete den beschwerdegegnerischen Einwendungen. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. 6. Am 1. Juni 2018 duplizierte die Beschwerdegegnerin. Sie vertiefte ihre bereits in der Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen anhand der Replik des Beschwerdeführers. 7. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen solche Einspracheentscheide beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in der Bündner Gemeinde X._____, womit das Verwaltungsgericht des Kan-

- 6 tons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 10. August 2016 der obligatorischen Unfallversicherung der Gemeinde X._____ als Arbeitnehmer unterstellt war und damit eine Versicherungsdeckung besteht. 3. Laut Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer ̶ nebst anderen, vorliegend nicht interessierenden Personenkategorien ̶ obligatorisch nach dem UVG versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202), wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Nach Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Nach der Rechtsprechung gilt als Arbeitnehmer gemäss UVG, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Um-

- 7 stände des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Blosse Handreichungen genügen demgegenüber nicht. Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen anderen tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird. Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (vgl. BGE 141 V 313 E.2.1, 115 V 55 E.2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E.3.2, 8C_254/2015 vom 4. August 2015 E.3, 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E.7.1, 8C_752/2009 vom 7. Januar 2010 E.3, je mit Hinweisen). 4. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversiche-

- 8 rungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E.6 mit Hinweisen). 5.1. Die Beschwerdegegnerin gelangte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018 zur Auffassung, dass sie dem Beschwerdeführer die Arbeitnehmereigenschaft und damit die Versicherungsdeckung zu Recht abgesprochen habe. Die Gemeinde X._____ habe dem Beschwerdeführer für das Jahr 2016 zwar eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'437.-ausbezahlt. Dabei handle es sich aber nicht um eine AHV-pflichtige Entschädigung, mithin stelle die fragliche Entschädigung keinen massgebenden Lohn gemäss Art. 10 ATSG dar. Hinzu komme, dass kein Anstellungsverhältnis zur Gemeinde X._____ bestehe. Der Beschwerdeführer habe weder einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen noch erhalte er einen Lohn von der Gemeinde. Schliesslich liege auch keine Beteiligung oder Organisationsaufsicht der Gemeinde bei der Erfüllung von Gemeinwerkaufgaben vor. 5.2. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, dass Wald- und Forstarbeiten nicht zu den von Gesetzes wegen der Alpgenossenschaft zufallenden Aufgaben gehören würden, auch dann nicht, wenn sich daraus ergeben könne, dass die Alpgenossenschaft das geschlagene Holz als Feuerholz verwenden dürfe. Das Werk- und Forstwesen sei eine originäre Aufgabe der Gemeinde und unterstehe dem Gemeindevorstand, was im entsprechenden Organigramm explizit nachzulesen sei. Bei den Forstarbeiten, an denen der Beschwerdeführer am 10. August 2016 teilgenommen habe, habe es

- 9 sich um Arbeiten der Gemeinde gehandelt, die im Auftrag der Gemeinde und unter Befolgung der Weisungen des Försters durch den Beschwerdeführer und seine Kollegen ausgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer sei zur Verrichtung der Arbeit gebeten worden. Er habe im Wissen, dass seine Arbeit geschätzt werde und er hierfür ein Entgelt erhalten würde, sowie aus Pflichtgefühl, der Gemeinde und der Alpgenossenschaft zu dienen, zugesagt. Er habe keine Investitionen getätigt und keine Unkosten sowie keinen Verlust getragen. Vielmehr habe er sich den Weisungen des Platzchefs unterstellt, der wiederum den vorausgehenden Weisungen des Försters. Der Beschwerdeführer habe sich der Arbeitsstruktur im Sinne der Gemeinde untergeordnet und eine persönliche Arbeitspflicht erfüllt. Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien sei nicht ausschlaggebend. Ausserdem sei die Gemeinde aufgrund der Plusstunden des Beschwerdeführers gesetzlich zu einer Lohnleistung verpflichtet gewesen. Schliesslich gelte der Beschwerdeführer gemäss Infoblatt der Beschwerdegegnerin "Landwirte arbeiten im öffentlichen und privaten Forst ̶ ihre rechtliche Stellung in der Sozialversicherung" aus dem Jahr 2000 hinsichtlich der Arbeiten vom 10. August 2016 als unselbständiger Waldarbeiter, da er ohne bedeutende Betriebsmittel im Stundenlohn Waldarbeiten der Gemeinde ausgeführt habe. Vorliegend handle es sich um einen klassischen Arbeitsunfall nach UVG und der entsprechenden Verordnung, weshalb die Beschwerdegegnerin in der Leistungspflicht stehe. 6. Vorliegend ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Landwirt in der Gemeinde X._____ tätig ist und mehrere Nutztiere besitzt, die er auf der X._____er Alp sömmert (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2018 S. 4). Laut Art. 4 Abs. 1 der Statuten der Alpgenossenschaft X._____ (nachfolgend: Statuten; vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 7) ist der Beschwerdeführer somit automatisch Mitglied derselben und deshalb ̶ wie alle anderen Genossenschaftsmitglieder ̶ verpflichtet, Gemeinwerk im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes

- 10 über das Alp- und Weidwesen der Gemeinde X._____ unentgeltlich zu leisten (Art. 6 Abs. 2 der Statuten). Das erwähnte Gesetz (vgl. Bf-act. 8) hält in Art. 13 fest, dass das Gemeinwerk eine obligatorische, unentgeltliche Arbeitsleistung ist, die von allen Alpbestössern zu erbringen ist (Abs. 1). Das Gemeinwerk dient in erster Linie der Räumung, Erhaltung, Verbesserung und Düngung der Alpweiden, Allmenden und Heimweiden sowie dem Betrieb und dem Unterhalt notwendiger Tränkeeinrichtungen (Abs. 2). Zudem bestimmt Art. 15 Abs. 1 des besagten Gesetzes, dass die Genossenschaftsmitglieder zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 13 verpflichtet sind, für jedes auf die Alpen, Allmenden und/oder Heimweide getriebene Stück Vieh entschädigungslos eine gewisse Anzahl Pflichtstunden zu leisten. Allfällige Mehrleistungen bei den Pflichtstunden (Plusstunden) werden zu Lasten der Gemeinde ausbezahlt (Art. 16 des Gesetzes über das Alpund Weidwesen der Gemeinde X._____). Wo die Pflichtstunden geleistet werden und welche Arbeiten Priorität haben, entscheiden die Alpgenossenschaften im Hinblick auf eine möglichst optimale Pflege der Alpen, Allmenden und Heimweiden (Art. 15 Abs. 3 des besagten Gesetzes). Unbestritten ist vorliegend und es ergibt sich auch ohne Weiteres aus den Akten, dass der Beschwerdeführer sowie weitere Mitglieder der Alpgenossenschaft X._____ am 10. August 2016 mit der Ausführung von Holzerarbeiten (Baumfällen) im Gebiet B._____, X._____, beschäftigt waren (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 und 21 S. 4 f., S. 8 ff., S. 20, S. 26 und S. 33 ff.). Anhand der Koordinaten des Unfallorts aus dem Kriminalrapport der Kantonspolizei Graubünden vom 17. September 2016 (vgl. Bg-act. 21 S. 3) lässt sich feststellen, dass die besagten Arbeiten oberhalb des Waldareals im Alpgebiet verrichtet wurden (vgl. https://map.geo.admin.ch, zuletzt besucht am 29. Mai 2019). Der Rüge des Beschwerdeführers, wonach er zum Unfallzeitpunkt mit Wald- und Forstarbeiten und demnach nicht mit der in Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Alp- und Weidwesen der Gemeinde X._____ genannten Weidepflege beschäftigt gewesen sei, kann somit nicht beigepflichtet werden. Aufgrund der vorliegenden Aktenhttps://map.geo.admin.ch

- 11 lage ist davon auszugehen, dass es sich bei den zum Unfall führenden Holzerarbeiten ̶ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ̶ um eine Arbeitsleistung handelte, die der Beschwerdeführer und weitere Genossenschaftsmitglieder im Rahmen des Gemeinwerks für die Alpgenossenschaft X._____ und ohne Beteiligung der Gemeinde ausführten (vgl. Bg-act. 19, 20 S. 1, 21 S. 21 f., S. 27 f. und S. 33). Dafür spricht ̶ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ̶ auch die Tatsache, dass das von den Landwirten geschlagene Holz der Alpgenossenschaft kostenlos zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Bg-act. 19). Ausserdem enthält Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Alp- und Weidwesen der Gemeinde X._____ aufgrund des Wortlauts "in erster Linie" keine abschliessende Aufzählung der Arbeiten, welche im Rahmen des Gemeinwerks zu erbringen sind, weshalb das Gemeinwerk ̶ wenn auch nicht primär ̶ in der Leistung von Holzerarbeiten bestehen kann. Entsprechend führte der Gemeindekanzlist der Gemeinde X._____ anlässlich einer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2017 denn auch aus, dass im Gemeinwerk Unterhaltsarbeiten an Zäunen, Brunnen, Wegen, Alpliegenschaften sowie je nach Bedarf auch Holzerarbeiten ausgeführt werden (vgl. Bg-act. 20 S. 1). Dasselbe ergibt sich aus dem Rapport "Alpgemeindewerkstunden 2016" des Beschwerdeführers (vgl. Bg-act. 12 S. 1). Sodann sieht Art. 7 lit. f des Gesetzes über das Alp- und Weidwesen der Gemeinde X._____ unter anderem vor, dass für die Organisation und die Kontrolle des Gemeinwerks die Alpgenossenschaften verantwortlich sind. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. Februar 2018 aus, dass er von E._____, der in der Alpgenossenschaft für die Organisation und Beaufsichtigung der Gemeinwerkarbeiten zuständig sei, anfangs August 2016 bezüglich der Verrichtung von Waldarbeiten angefragt worden sei (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2018 S. 2). Ferner gaben E._____, F._____ wie auch der Beschwerdeführer (allesamt Mitglieder der Alpgenossenschaft X._____) bei ihren Einvernahmen durch die Kantonspolizei Graubünden vom 14., 18. bzw. 28. August 2016 zu Protokoll, dass E._____ die am Unfalltag zu erle-

- 12 digenden Arbeiten auf die Genossenschaftsmitglieder aufgeteilt habe und für diese verantwortlich gewesen sei (vgl. Bg-act. 21 S. 22, S. 28 und S. 35). Dementsprechend teilte der Gemeindeförster der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Telefonats vom 22. August 2017 mit, dass er selber lediglich zwei Monate zuvor die zu fällenden Bäume markiert habe und die Gemeinde bzw. das Forstamt am besagten Holzschlag nicht beteiligt gewesen sei. Die Arbeiten seien nicht unter seiner Aufsicht gestanden (vgl. Bg-act. 19). Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die zum Unfallzeitpunkt verrichteten Holzerarbeiten unter der Verantwortlichkeit der Alpgenossenschaft X._____ erfolgten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der zum Unfall führenden Arbeit laut Organigramm der Gemeinde X._____ um eine Aufgabe der Gemeinde gehandelt habe, die im Auftrag der Gemeinde sowie unter Befolgung der Weisungen des Gemeindeförsters durch ihn und seine Kollegen ausgeführt worden sei, stossen somit ins Leere. Des Weiteren hilft dem Beschwerdeführer die Behauptung, wonach er gemäss dem Infoblatt der Beschwerdegegnerin "Landwirte arbeiten im öffentlichen und privaten Forst ̶ ihre rechtliche Stellung in der Sozialversicherung" aus dem Jahr 2000 als unselbständiger Waldarbeiter gelte, da er die besagten Holzerarbeiten ohne Einsatz bedeutender eigener Betriebsmittel ausgeführt habe, nicht weiter. Vorliegend ergibt sich zwar aus dem Maschinenrapport 2016, dass der Beschwerdeführer für das Sägen und Asten eine Motorsäge und damit ein nicht bedeutendes Betriebsmittel verwendete (vgl. Bg-act. 12 S. 2 und Bf-act. 11). Das von den Landwirten für die Alpgenossenschaft geschlagene Holz musste anschliessend aus dem Wald abtransportiert werden. Es erscheint somit ̶ insbesondere vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten ̶ sehr wahrscheinlich, dass hierfür eigene bedeutende Betriebsmittel der beteiligten Genossenschaftsmitglieder (z.B. ein Traktor; vgl. Bf-act. 11) eingesetzt wurden. Da der Beschwerdeführer ̶ wie dargelegt ̶ im Unfallzeitpunkt in keinem Subordinationsverhältnis zur Gemeinde X._____ stand und demnach ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Arbeitnehmerei-

- 13 genschaft nicht vorliegt, kann er schliesslich auch aus dem Umstand, dass er hinsichtlich der Arbeiten vom 10. August 2016 Mehrstunden leistete und deshalb von der Gemeinde entschädigt wurde (vgl. Art. 16 des Gesetzes über das Alp- und Weidwesen der Gemeinde X._____; Bf-act. 10 sowie Bgact. 20 S. 1), nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG und folglich auch die Versicherungsdeckung nach UVG bei der Beschwerdegegnerin im Unfallzeitpunkt vom 10. August 2016 zu verneinen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 ist demnach rechtens, was zu seiner Bestätigung und somit zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2018 führt. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Laut Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – für die Parteien kostenlos. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden daher keine Kosten erhoben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu.

- 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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