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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.04.2020 S 2018 154

7. April 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,783 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 154 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin Hemmi URTEIL vom 7. April 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch die Eltern, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. Bei A._____ zeigten sich nach der Geburt posteriore Urethralklappen mit einer Balkenblase und einer Hydronephrose beidseits, woraufhin er wegen eines beginnenden Nierenversagens zunächst ins Kantonsspital Graubünden und sodann ins Kinderspital Zürich verlegt wurde. Trotz der dort am 29. Oktober 2014 durchgeführten bilateralen distalen loop Ureterostomie zeigte sich eine persistierende schwere Niereninsuffizienz, die einer engmaschigen Verlaufskontrolle bedurfte. In der Folge wurden im Kinderspital Zürich weitere Eingriffe vorgenommen: Insbesondere erfolgte am 16. Januar 2015 bzw. am 22. Januar 2015 zwecks Peritonealdialyse die Einlage eines Tenkhoff- und Hickmankatheters links bzw. eines Hickmankatheters rechts. Da sich ab dem 24. Januar 2015 eine Leckage des Tenkhoff-Katheters zeigte, wurde am 26. Januar 2015 ein Fibrin-Verschluss dieses Lecks durchgeführt. Ausserdem erfolgte am 29. Januar 2016 die Anlage eines Mitrofanoff-Stomas zwecks Beginn einer Mitrofanoff-Katheterisierung. 2. Am 5. November 2014 wurde A._____ von seinem Vater bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet. Die IV-Stelle erteilte in der Folge zahlreiche Kostengutsprachen: am 15. Dezember 2014 für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 351 (Atresia et stenosis urethrae congenita, Urethraldivertikel), am 20. Mai 2015 für medizinische Massnahmen zwecks Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen), am 27. Juli 2015 für die klinische Ernährung und die Ernährungspumpe im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 351, am 30. Juli 2015, 17. Februar 2016, 16. September 2016, 12. Januar 2018 und 7. September 2018 für die Kinderspitex im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 351, am 10. August 2015 für die ambulante Physiotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 351 sowie am 19. September 2017 für das immun-

- 3 suppressive Medikament Modigraf im Zusammenhang mit der durchgeführten Nierentransplantation (Geburtsgebrechen Ziff. 351). 3. Am 12. März 2015 wurde A._____ von seiner Mutter unter Hinweis auf die posterioren Urethralklappen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet. Die erstmalige Abklärung vor Ort fand am 15. Juni 2015 statt, wobei sich – unter Berücksichtigung der Spitexleistungen – ein zeitlicher Mehraufwand für die Betreuung bis Mai 2015 von 6 Stunden und 42 Minuten pro Tag und ab Juni 2015 von 5 Stunden und 9 Minuten pro Tag ergab. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 10. August 2015 wurde A._____ eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades mit einem Intensivpflegezuschlag von mindestens 6 Stunden pro Tag ab 29. November 2014 bis 31. Mai 2015 bzw. von mindestens 4 Stunden pro Tag ab 1. Juni 2015 bis 31. März 2017 (Revision) zugesprochen. Da die Spitexpflege nicht ausgeschöpft wurde, verfügte die IV-Stelle am 16. Februar 2016, dass weiterhin eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades mit einem Intensivpflegezuschlag von neu mindestens 6 Stunden pro Tag ab 1. Juni 2015 bis 31. März 2017 (Revision) zugesprochen werde. Ab dem 28. Dezember 2015 wurde A._____ ausserdem ein Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachten Assistenzstunden (Nachtpauschale) zugesprochen, welcher aber nicht in Anspruch genommen worden ist. 4. Am 9. Februar 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Wachstumshormontherapie sowie für Abklärungen und die Durchführung einer Nierentransplantation im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 351. In ausführlichen Gesprächen wurde beschlossen, eine Fremdspender-Nierentransplantation bei Erreichen eines adäquaten Gewichts durchzuführen. Am 3. Januar 2017 erfolgte im Kinderspital Zürich eine komplikationslose Verstorbenen-Nierentransplantation. Im weiteren Verlauf wurde

- 4 am 16. Februar 2017 der Doppel-J-Katheter aus der Transplantatniere bei komplikationslosem intra- und postinterventionellem Verlauf entfernt. Schliesslich erfolgte am 21. März 2017 eine Explantation des Port-à-Caths in der Vena subclavia links und eine anschliessende Implantation eines neuen Port-à-Caths in die Vena subclavia rechts, wobei sich A._____ erfreulich gut erholte und die postoperative Röntgenkontrolle eine korrekte Lage der Katheterspitze bestätigte. Am 22. März 2017 wurde A._____ in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. 5. Im Rahmen der Revision der Hilflosenentschädigung vom April 2017 gab die Mutter von A._____ im entsprechenden Fragebogen an, dass sich der Gesundheitszustand nach der Transplantation verbessert habe, da keine Dialyse mehr durchgeführt werden müsse. Indes müssten mehr Medikamente verabreicht werden und der Wasserhaushalt (Ausscheidung) sowie der Durchfall habe sich verschlechtert, weshalb viel mehr Pflege notwendig sei. Anlässlich der erneuten Abklärung vor Ort am 31. Mai 2017 ermittelte die Abklärungsperson einen zeitlichen Mehraufwand für die Betreuung von insgesamt 5 Stunden und 28 Minuten pro Tag (Lebensverrichtung Essen: 95 Minuten Mehraufwand pro Tag, Lebensverrichtung Verrichten der Notdurft: 128 Minuten Mehraufwand pro Tag, Begleitung zu Arztbesuchen/Therapien: 40 Minuten Mehraufwand pro Tag, dauernde medizinischpflegerische Hilfe: 65 Minuten Mehraufwand pro Tag). Die Abklärungsperson hielt im Abklärungsbericht vom 14. Juli 2017 fest, dass sich nach Abzug der zugesprochenen Spitexleistungen für die Untersuchung und Behandlung von 43 Minuten pro Tag ein Zeitaufwand von 4 Stunden und 45 Minuten pro Tag ergebe, weshalb der Intensivpflegezuschlag auf einen Betreuungsaufwand von 4 bis 6 Stunden pro Tag herabzusetzen sei. Mit Verfügung vom 21. September 2017 befand die IV-Stelle, dass A._____ bis zum 30. Juni 2018 (Revision) Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit sowie auf einen Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden pro Tag

- 5 habe. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. Im weiteren Verlauf wurde A._____ vom 2. Januar 2018 bis 6. Januar 2018 im Regionalspital B._____ wegen einer viralen Gastroenteritis mit deutlicher Dehydratation hospitalisiert, wobei sich sein Gesundheitszustand unter Rehydratation zunehmend besserte, so dass er schliesslich in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte. 7. Im Juni 2018 leitete die IV-Stelle erneut eine Revision der Hilflosenentschädigung ein. Im entsprechenden Fragebogen gab die Mutter von A._____ an, dass sein Gesundheitszustand seit Januar 2018 gleich geblieben sei, wobei die Medikamente neu nur noch zwei anstatt drei Mal am Tag verabreicht werden müssten. Im Rahmen der am 2. August 2018 stattgefundenen Abklärung vor Ort stellte die Abklärungsperson einen Mehraufwand für die Intensivpflege von insgesamt 2 Stunden und 50 Minuten pro Tag fest (Lebensverrichtung Essen: 35 Minuten Mehraufwand pro Tag, Lebensverrichtung Verrichten der Notdurft: 82 Minuten Mehraufwand pro Tag, Begleitung zu Arztbesuchen/Therapien: 17 Minuten Mehraufwand pro Tag, Behandlungspflege (= vormals dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe): 36 Minuten Mehraufwand pro Tag). Die Abklärungsperson bemerkte im Abklärungsbericht vom 30. August 2018 abschliessend, dass A._____ im Vergleich zur letzten Abklärung deutliche Fortschritte gemacht habe, insbesondere in der Lebensverrichtung Essen. Er habe weiterhin Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag seien allerdings nicht mehr erfüllt. 8. Dies wurde A._____ auch im Vorbescheid der IV-Stelle vom 31. August 2018 in Aussicht gestellt. Dagegen liess er am 27. September 2018 Einwand erheben, worin verschiedene Korrekturen der Lebensverrichtungen

- 6 - An- und Auskleiden, Essen und Verrichten der Notdurft sowie der Behandlungspflege anbegehrt wurden. Zudem monierten die Eltern, es sei nicht ersichtlich und auch nicht verständlich, dass die neue Abklärung gegenüber derjenigen vor einem Jahr nur noch von einem Mehraufwand von 2 Stunden und 50 Minuten pro Tag ausgehe, während im Mai 2017 noch ein täglicher Mehraufwand von 5 Stunden und 28 Minuten ermittelt worden sei. Die gesundheitliche Situation und der Pflegebedarf hätten sich nie und nimmer derart radikal verändert, dass nur noch etwa die Hälfte des Aufwandes angerechnet werde. 9. Gestützt auf den Einwand berechnete die IV-Stelle den täglichen invaliditätsbedingten Mehraufwand neu, wobei sich ein Gesamtwert von 3 Stunden und 16 Minuten ergab (Lebensverrichtung Essen: 50 Minuten Mehraufwand pro Tag, Lebensverrichtung Verrichten der Notdurft: 88 Minuten Mehraufwand pro Tag, Begleitung zu Arztbesuchen/Therapien: 17 Minuten Mehraufwand pro Tag, Behandlungspflege: 41 Minuten Mehraufwand pro Tag). Entsprechend verfügte sie am 9. November 2018, dass A._____ bis zum 1. Oktober 2020 (Revision) weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe, nicht aber auf einen Intensivpflegezuschlag, zumal der invaliditätsbedingte Mehraufwand weniger als 4 Stunden pro Tag betrage. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Begründend führte die IV- Stelle im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand von A._____ im Vergleich zur letzten Abklärung wesentlich verbessert habe. Er nehme die Nahrung per os (d.h. über den Mund) und nicht mehr via PEG- Sonde ein. Der Zustand nach der Nierentransplantation sei stabil, weshalb ein Revisionsgrund vorliege und die aktuell geltenden Richtlinien (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Januar 2018) mit den im Anhang IV definierten Maximalwerten und altersentsprechenden Hilfen zur Anwendung gelangten. Im

- 7 - Vergleich zum Vorbescheid berücksichtigte die IV-Stelle in der Lebensverrichtung Essen den Bedarf für zusätzliche Flüssigkeitsgaben mit dem gemäss den aktuellen Richtlinien geltenden maximalen Mehraufwand von 30 Minuten pro Tag und erfasste neu einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 10 Minuten pro Nacht für die Überwachung der Sondenernährung (Wasser). Betreffend den Bereich Verrichtung der Notdurft hielt die IV- Stelle fest, bereits im Abklärungsbericht sei vermerkt, dass A._____ fünf Mal am Tag katheterisiert werde und dafür ein Zeitaufwand von je 15 bis 20 Minuten (total 87.5 Minuten) geltend gemacht werde. Indes könne dafür gemäss den aktuell geltenden Richtlinien ein maximaler Zusatzaufwand von 60 Minuten pro Tag berücksichtigt werden, weshalb an diesem maximal anrechenbaren Mehraufwand festgehalten werde. Miteinbezogen werde aber neu ein zusätzlicher Windelwechsel, wofür insgesamt der maximal anrechenbare Mehraufwand gemäss den aktuellen Richtlinien von 30 Minuten pro Tag veranschlagt werde. Im Bereich Behandlungspflege berücksichtigte die IV-Stelle aufgrund der Ausführungen im Einwand schliesslich einen zusätzlichen Zeitaufwand von 5 Minuten pro Tag für die alltägliche Buttonpflege. 10. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2018 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin ein Intensivpflegezuschlag bei einer behinderungsbedingten Pflege von über vier Stunden pro Tag zuzusprechen. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Nierentransplantation gesundheitlich etwas besser gehe. Die Nierentransplantation sei aber bereits im Ja-

- 8 nuar 2017 und somit vor der letzten Revision erfolgt. Vorliegend müsse der Gesundheitszustand seit der letzten Revision beurteilt werden. Wenn auch zutreffe, dass der Beschwerdeführer heute grossmehrheitlich die Nahrung selbst aufnehmen könne, müsse er doch immer noch zusätzlich sondiert werden, damit er genügend Flüssigkeit aufnehme. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Erwachsenenniere implantiert worden sei und er daher überdurchschnittlich viel Flüssigkeit aufnehmen müsse. Ebenso sei aktenkundig, dass es sich bezüglich der Verrichtung Essen zwar um eine Veränderung handle, die jedoch betreffend Betreuungsaufwand nicht im Sinne einer erheblichen Verbesserung deklariert werden könne. Zudem habe die IV-Stelle im Rahmen ihrer Abklärung die im Anhang IV des KSIH aufgeführten Maximalwerte jeweils ohne weitere Überprüfung des Einzelfalls übernommen. Würde man die von den Eltern des Beschwerdeführers angegebenen und von der IV-Stelle nicht angezweifelten Zeiten akzeptieren, so ergäbe sich ein täglicher Mehraufwand von insgesamt 4 Stunden und 32.5 Minuten (recte: 4 Stunden und 37.5 Minuten) (Lebensverrichtung Essen: 100 Minuten Mehraufwand pro Tag, Lebensverrichtung Verrichten der Notdurft: 119.5 Minuten Mehraufwand pro Tag, Behandlungspflege: 36 Minuten [recte: 41 Minuten] Mehraufwand pro Tag, Begleitung zu Arztbesuchen/ Therapien: 17 Minuten Mehraufwand pro Tag). Im konkreten Fall könnten die Maximalwerte gemäss Anhang IV des KSIH dann nicht angewendet werden, wenn sie keine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellten und somit nicht mit den rechtlichen Bestimmungen vereinbar seien. In casu finde sich für den zusätzlichen Abzug für den maximal anrechenbaren Mehraufwand gemäss Anhang IV des KSIH im Abklärungsbericht nirgends eine fallbezogene Begründung. Vielmehr halte sich die IV-Stelle pauschal an die Vorgaben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), ohne die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Für eine zusätzliche erhebliche Kürzung des anrechenbaren Mehraufwands auf-

- 9 grund der Maximalwerte gemäss Anhang IV des KSIH bleibe vorliegend kein Raum. 11. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde hauptsächlich ausgeführt, es liege unbestritten eine gesundheitliche Verbesserung vor und damit ein Revisionsgrund. Der Gesundheitszustand habe sich stabilisiert und der Beschwerdeführer entwickle sich erfreulich gut. Bei der Abklärung Ende Mai 2017 hingegen sei der Aufwand an Hilfeleistungen aufgrund der nach der Transplantation noch vorgelegenen instabilen Situation sehr hoch gewesen. Entsprechend habe sich der verbesserte Gesundheitszustand in der Lebensverrichtung Essen dauernd und erheblich ausgewirkt. Der Beschwerdeführer nehme seit Anfang 2018 die gesamte feste Nahrung per os ein. Auch hätten die Eltern festgehalten, dass der Gesundheitszustand seit Januar 2018 gleich geblieben sei. Ein Revisionsgrund sei damit gegeben, was zur Konsequenz habe, dass die Beschwerdegegnerin den Mehraufwand für die alltäglichen Lebensverrichtungen, die Behandlungspflege sowie die Arzt- und Therapiebegleitung umfassend und ohne Bindungswirkung an frühere Entscheide zu prüfen habe. Somit sei nicht zu beanstanden, dass der anerkannte Mehraufwand heute tiefer ausfalle als Ende Mai 2017. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das KSIH und seinen Anhang IV abgestellt. Schliesslich seien die Zeitangaben der Eltern des Beschwerdeführers zu Recht nicht vollständig übernommen worden, zumal solche Angaben nicht bedenkenlos übernommen werden könnten, sondern vielmehr in Relation zum Gesundheitsschaden gesetzt und auf diese Weise kritisch hinterfragt werden müssten. 12. Am 19. März 2019 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und ergänzte sie mit dem Begehren, wonach die Angelegenheit zu

- 10 ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, falls das Gericht die Zusprache eines Intensivpflegezuschlags bei einem Mehraufwand von mindestens 4 Stunden nicht für möglich erachten sollte. Gleichzeitig nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung. 13. Am 22. März 2019 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt. 14. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 9. November 2018 stellt eine solche anfechtbare Verfügung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formge-

- 11 recht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zum 1. Oktober 2020 (Revision) weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat. Diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung vom 9. November 2018 in Teilrechtskraft erwachsen. Entsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag zu Recht per Ende Dezember 2018 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) aufgehoben hat. Streitig ist dabei insbesondere der invaliditätsbedingte Mehraufwand in den Lebensverrichtungen Essen und Verrichten der Notdurft. Demgegenüber wird der von der Beschwerdegegnerin veranschlagte invaliditätsbedingte Mehraufwand für die Behandlungspflege von 41 Minuten pro Tag und für die Begleitung zu Arztbesuchen/Therapien von 17 Minuten pro Tag in der Beschwerde akzeptiert. 3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Laut Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG).

- 12 - 3.2. Gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) (in Kraft seit 1. Januar 2018). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten. 3.3. Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters als Betreuung anrechenbar. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. 3.4. Im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; Stand: 1. Januar 2018) des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) wird der Intensivpflegezuschlag konkretisiert (vgl. KSIH Rz. 8069 ff.). Dabei handelt es sich um Verwaltungsweisungen, die sich an die Durchführungsstellen richten und für die Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich sind. Indes soll das Gericht sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das

- 13 - Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 195 E.4.2, 141 V 365 E.2.4, 138 V 346 E.6.2, 137 V 1 E.5.2.3, 133 V 257 E.3.2). 3.5. Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als

- 14 das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543 E.3.2.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts-punkt der lebenspraktischen Begleitung (vgl. BGE 133 V 450 E.11.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E.4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E.5.1 mit Hinweis). 4.1. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 den Intensivpflegezuschlag revisionsweise aufgehoben (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 284), weshalb zunächst zu prüfen ist, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt. 4.2. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, es sei unbestritten, dass es ihm aufgrund der durchgeführten Nierentransplantation gesundheitlich etwas besser gehe. Die Nierentransplantation sei aber bereits im Januar 2017 und somit vor der letzten Revision erfolgt. Vorliegend müsse der Gesundheitszustand seit der letzten Revision beurteilt werden. Wenn auch zutreffe, dass er heute grossmehrheitlich die Nahrung selbst aufnehmen könne, müsse er doch immer noch zusätzlich sondiert werden, damit er genügend Flüssigkeit aufnehme. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ihm eine Erwachsenenniere implantiert worden sei und er daher überdurchschnittlich viel Flüssigkeit aufnehmen müsse. Ebenso sei aktenkundig, dass es sich bezüglich der Verrichtung Essen zwar um eine Veränderung handle, die aber betreffend Betreuungsaufwand nicht im Sinne einer erheblichen Verbesserung deklariert werden könne. Die Beschwerdegegnerin wendet dazu ein, es liege unbestritten eine gesundheitliche Verbesserung vor und damit auch ein Revisionsgrund. So habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert und der Beschwerdeführer

- 15 entwickle sich erfreulich gut. Bei der Abklärung 2017 hingegen sei der Aufwand an Hilfeleistungen aufgrund der nach der Transplantation noch vorgelegenen instabilen Situation sehr hoch gewesen. Entsprechend habe sich der verbesserte Gesundheitszustand in der Lebensverrichtung Essen dauernd und erheblich ausgewirkt. Der Beschwerdeführer nehme seit Anfang des Jahres 2018 die gesamte feste Nahrung per os ein. Entsprechend hätten auch die Eltern des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Gesundheitszustand seit Januar 2018 gleich geblieben sei. Ein Revisionsgrund sei damit zweifelsfrei gegeben, was zur Konsequenz habe, dass die Beschwerdegegnerin den Mehraufwand für die alltäglichen Lebensverrichtungen, die Behandlungspflege sowie die Arzt- und Therapiebegleitung sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht umfassend und damit allseitig zu prüfen habe, wobei keine Bindung an frühere Entscheide bestehe. 4.3. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze gelten bei der Anpassung von Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG analog (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 17 Rz. 87). 4.4. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern

- 16 auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist. Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 144 I 103 E.2.1, 141 V 9 E.2.3). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (vgl. BGE 135 V 201 E.6.4, 115 V 308 E.4a/bb). 4.5. Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E.3.5.2, 125 V 368 E.2). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3, 117 V 198 E.4b). 5.1. Zu prüfen ist somit, ob in revisionsrechtlicher Hinsicht eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Betreuungsaufwand in einer für den Anspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. In Bezug auf den hier strittigen Intensivpflegezuschlag ist der Zeitpunkt der Verfügung vom 21. September 2017 (Anspruch auf einen Inten-

- 17 sivpflegezuschlag von 4 Stunden pro Tag, vgl. Bg-act. 230) mit demjenigen der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 zu vergleichen. Da vorliegend der Überprüfungszeitraum mit etwas mehr als einem Jahr relativ kurz ist, ist eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ohne Weiteres zu erwarten. 5.2. Im hier zu beurteilenden Zeitraum liegt in medizinischer Hinsicht keine aussagekräftige Verlaufsbeurteilung vor, die über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Aufschluss geben könnte. Aktenkundig ist einzig, dass er vom 2. Januar 2018 bis 6. Januar 2018 im Regionalspital B._____ wegen einer viralen Gastroenteritis mit deutlicher Dehydratation hospitalisiert war, wobei sich sein Gesundheitszustand unter Rehydratation zunehmend besserte, so dass er schliesslich in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (vgl. Bg-act. 242). Unklar ist zudem, wie sich die "über einen längeren Verlauf" gezeigte insuffiziente Erythropoese der Transplantatniere, wofür eine durch die Kinderspitex durchzuführende subcutane Applikation von Erythropoetinspritzen beantragt worden ist (vgl. Bg-act. 265), auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirkte und ob sie sich – angesichts des angesprochenen langen Zeitraums – nicht schon vor der letzten Revision im Frühherbst 2017 bereits gezeigt hatte. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin jedenfalls insoweit, als sie vorbringt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich stabilisiert und er entwickle sich erfreulich gut, wohingegen der Aufwand an Hilfeleistungen bei der Abklärung im Jahr 2017 aufgrund der nach der Transplantation noch vorgelegenen instabilen Situation sehr hoch gewesen sei. Zwar ist dem Abklärungsbericht vom 14. Juli 2017 zu entnehmen, dass in den ersten Monaten nach der Transplantation der Aufwand mit dem dauernden Durchfall, der Angewöhnung ans Essen und der zwei Mal wöchentlichen Kontrollen in Zürich sehr gross gewesen sei. Daraus geht aber auch hervor, dass sich der Durchfall in den letzten Wochen ver-

- 18 bessert habe und meistens nur eine halbe bis eine Stunde nach der Medikamentenabgabe auftrete (vgl. Bg-act. 226 S. 1). Diesbezüglich hat sich keine Besserung eingestellt, zumal dem Abklärungsbericht vom 30. August 2018 ebenfalls entnommen werden kann, dass es ca. eine Stunde nach der Medikamentengabe nach wie vor zu einer Diarrhoe komme (vgl. Bgact. 267 S. 1). Immerhin lässt sich hinsichtlich der Behandlungshäufigkeit und der Medikation insoweit eine Verbesserung feststellen, als dass sich der Beschwerdeführer im Vergleich zur aktuellen Abklärung mit einer monatlichen Kontrolle im Kinderspital Zürich (vgl. Bg-act. 267 S. 6) bei der letzten Abklärung noch alle zwei Wochen nach Zürich begeben musste (vgl. Bg-act. 226 S. 7) und die Medikamente aktuell nur noch zwei Mal pro Tag anstatt drei Mal pro Tag verabreicht werden müssen (vgl. Bg-act. 267 S. 1). Ob sich daraus aber bereits eine für die Annahme eines Revisionsgrundes wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ableiten lässt, erscheint fraglich. Immerhin können angesichts der medizinischen Aktenlage die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen vom 15. Juni 2018 auch dahingehend verstanden werden, dass der Gesundheitszustand bis auf die virale Gastroenteritis mit deutlicher Dehydratation im Januar 2018 als gleichbleibend zu beurteilen ist (vgl. Bg-act. 256). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann letztlich aber offen bleiben, da auch die Beschwerdegegnerin vornehmlich auf die beim Essen im Vergleich zur letzten Abklärung erzielten Fortschritte abstellt. 5.3. Insofern sind allfällige Veränderungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen bzw. in den Massnahmen der Grundpflege zu prüfen. Zwar konnte – abgesehen von den vorerwähnten Besserungen im Bereich der Begleitung zu Arztbesuchen und der Behandlungspflege – insbesondere eine Entwicklung in der Lebensverrichtung Essen erzielt werden, zumal der Beschwerdeführer nachweislich seit Anfang 2018 die gesamte feste Nahrung per os einnimmt (vgl. Bg-act. 267 S. 3). Dadurch konnte im Vergleich zur

- 19 letzten Abklärung insoweit eine Verbesserung erzielt werden, als dass sich der Gesamtaufwand für die Betreuung während den Mahlzeiten sowie die Verabreichung von Frebini über den Sondomat (im Abklärungsbericht vom 14. Juli 2017 mit je 20 Minuten Mehraufwand pro Tag veranschlagt) reduziert hat (vgl. Bg-act. 226 S. 5). Indes erhellt aus den beiden Abklärungsberichten auch, dass sich der, mit der Nierentransplantation zusammenhängende erhöhte Flüssigkeitsbedarf, der ebenfalls zur Lebensverrichtung Essen zu zählen ist, nicht verändert hat: Wurden im Frühsommer 2017 tagsüber rund zehn Mal rund 100 ml Wasser über eine PEG-Sonde verabreicht (vgl. Bg-act. 226 S. 4 f.), waren es im Sommer 2018 immer noch täglich acht bis zehn Mal ca. 120 ml Wasser, welches via PEG-Sonde verabreicht wurde (vgl. Bg-act. 267 S. 3). Wurde damals dafür ein Mehraufwand von 50 Minuten pro Tag veranschlagt (vgl. Bg-act. 226 S. 4 f.), beläuft sich dieser gemäss der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 lediglich noch auf 30 Minuten pro Tag (vgl. Bg-act. 284 S. 3 f.; vgl. auch Bg-act. 283 S. 2). Der Grund dafür ist, dass gemäss den aktuellen Richtlinien für vermehrte Mahlzeiten bzw. vermehrtes Trinken neu maximal ein täglicher Mehraufwand von 30 Minuten berücksichtigt werden kann (vgl. KSIH Anhang IV Ziff. 3 S. 220). Daraus erhellt, dass die nunmehr vorgenommene Plafonierung des anrechenbaren Mehraufwands für vermehrte Mahlzeiten bzw. vermehrtes Trinken auf 30 Minuten pro Tag nicht auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beruht, sondern vielmehr in einer neuen Verwaltungspraxis begründet ist, die aber – wie oben genannt – unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt nicht relevant ist. Dasselbe gilt mit Blick auf den im Bereich der Verrichtung der Notdurft zu berücksichtigenden Mehraufwand für das Katheterisieren: Auch hier wurde in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 aufgrund des im Anhang IV des KSIH vorgesehenen Maximalwerts ein pauschaler Zusatzaufwand von 60 Minuten für fünf Katheterisierungen pro Tag veranschlagt (vgl. Bg-act. 284 S. 4; vgl. auch Bg-act. 267 S. 4 und Bg-act. 283 S. 3), obwohl sich die

- 20 - Situation im Vergleich zum Frühsommer 2017 nicht wirklich verändert hat; damals wurde nämlich für sechs Katheterisierungen ein Mehraufwand von 108 Minuten pro Tag (6 x 18 Minuten) berücksichtigt (vgl. Bg-act. 226 S. 6). Wird der von den Eltern des Beschwerdeführers geltend gemachte Zusatzaufwand für das Katheterisieren von täglich 87.5 Minuten (5 x 17.5 Minuten) berücksichtigt, der auch so im Abklärungsbericht vom 30. August 2018 vermerkt ist (vgl. Bg-act. 267 S. 4), ergibt sich eine Differenz von 27.5 Minuten. Ebenso rechtfertigt es sich, für das Verabreichen von zusätzlicher Flüssigkeit via PEG-Sonde, was – wie erwähnt – durchschnittlich neun Mal am Tag vorgenommen wird, einen zusätzlichen Mehraufwand von 45 Minuten pro Tag (9 x 5 Minuten) einzukalkulieren, was im Vergleich zu dem in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 veranschlagten Mehraufwand von täglich 30 Minuten einen Unterschied von 15 Minuten ergibt (vgl. Bg-act. 284 S. 3 f.). Schliesslich ist auch zu beachten, dass – wie bereits anlässlich der Abklärung im Frühsommer 2017 – nach wie vor zwei Mal am Tag das Medikament Oxybutynin beim Katheterisieren verabreicht wird, neu dafür aber gestützt auf die aktuellen Richtlinien nur ein Mehraufwand von 6 Minuten pro Tag anstelle des dafür im Abklärungsbericht vom 14. Juli 2017 veranschlagten und von den Eltern des Beschwerdeführers weiterhin geltend gemachten Mehraufwands von täglich 10 Minuten einberechnet wird (vgl. Bg-act. 226 S. 7, Bg-act. 267 S. 5, Bg-act. 274 S. 2 und Bg-act. 284 S. 4). Zählt man die dargelegten, in revisionsrechtlicher Hinsicht zu Unrecht nicht berücksichtigten – weil nicht auf einer relevanten Änderung des Sachverhalts beruhenden – Mehraufwände zu demjenigen in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 hinzu, errechnet sich ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von täglich 4 Stunden und 2.5 Minuten (196 Minuten gemäss angefochtener Verfügung vom 9. November 2018 [vgl. Bg-act. 284 S. 4] + 27.5 Minuten für das Katheterisieren + 15 Minuten für das Verabreichen von zusätzlicher Flüssigkeit via PEG-Sonde + 4 Minuten für die Medikamentengabe Oxybutynin), womit ein Anspruch

- 21 des Beschwerdeführers auf die unveränderte Weiterausrichtung des bis Ende Dezember 2018 gewährten Intensivpflegezuschlags für einen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden resultiert. Damit erübrigt es sich, auf einen weiteren, aufgrund der gemäss den aktuellen Richtlinien geltenden Maximalwerte nicht berücksichtigten Mehraufwand bzw. auf die vorgenommenen Abzüge wegen des Zeitaufwands für ein nicht behindertes Kind im selben Alter einzugehen. 5.4. Schliesslich geht aus dem Abklärungsbericht vom 30. August 2018 sowie aus der Ergänzung vom 6. November 2018 hervor, dass kein Abzug für Kinderspitexleistungen vorgenommen worden ist (vgl. Bg-act. 267 und Bgact. 283). Aktenkundig ist aber, dass die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. September 2018 Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen im Umfang von 15 Minuten pro Woche für Untersuchung und Behandlung erteilt hat (vgl. Bg-act. 269). Wie aus dem Case Report der Beschwerdegegnerin erhellt, wurde diese für die subcutane Verabreichung von Erythropoetinspritzen gewährt (vgl. Bg-act. 270 S. 3). Da von den Eltern des Beschwerdeführers dafür kein Aufwand geltend gemacht und auch kein solcher im Abklärungsbericht vom 30. August 2018 bzw. in der Ergänzung vom 6. November 2018 veranschlagt wird (vgl. Bg-act. 267 und Bg-act. 283), ist nicht zu beanstanden, dass die zugesprochenen Kinderspitexleistungen vom invaliditätsbedingten Mehraufwand nicht in Abzug gebracht worden sind. Im Übrigen hatte die Beschwerdegegnerin anlässlich der Kostengutsprache für die wöchentlichen Kinderspitexleistungen Kenntnis vom Revisionsverfahren bezüglich Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag (vgl. Bg-act. 270 S. 2 f.). Somit sind die zugesprochenen Kinderspitexleistungen auch vom vorliegend ermittelten invaliditätsbedingten Mehraufwand von täglich 4 Stunden und 2.5 Minuten nicht abzuziehen.

- 22 - 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorliegen eines Revisionsgrundes hinsichtlich des Intensivpflegezuschlags nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist, womit dieser bei einem täglichen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden weiter auszurichten ist. Ein solches Ergebnis überzeugt auch vor dem Hintergrund, dass der Überprüfungszeitraum mit etwas mehr als einem Jahr sehr kurz ist, so dass nicht ohne Weiteres mit einer wesentlichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu rechnen ist. Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2018 ist somit in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als darin die Aufhebung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag per Ende Dezember 2018 verfügt worden ist. 7.1. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu überbinden. 7.2. Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den obsiegenden, anwaltlich durch den Rechtsdienst der Procap Schweiz vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG angemessen für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Es kann dabei auf die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Höhe von total Fr. 2'076.60 (gegliedert in: Zeitaufwand 11.7 Std. zu reduziertem Ansatz von Fr. 160.--/Std. [Fr. 1'872.--] plus Spesenpauschale 3 % [Fr. 56.15] sowie 7.7 % Mehrwert-

- 23 steuer [Fr. 148.45]) verwiesen und dieselbe unverändert übernommen werden (zur Reduktion des Stundenansatzes für Hilfsorganisationen – zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist – vgl. PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 2'076.60 (inkl. MWST) zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 9. November 2018 insoweit aufgehoben, als darin die Aufhebung des Anspruchs von A._____ auf einen Intensivpflegezuschlag per Ende Dezember 2018 verfügt worden ist. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ weiterhin einen Intensivpflegezuschlag für einen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag auszurichten. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 24 - 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'076.60 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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