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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2020 S 2018 149

4. März 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,482 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 149 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuar ad hoc Raschein URTEIL vom 4. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ ist ausgebildeter Koch und stammt aus Deutschland. Zuletzt war er als Küchenchef in einem 100 %-Pensum bei der B._____ tätig. Diese Stelle wurde ihm durch den Arbeitgeber per 31. Oktober 2016 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Anschliessend war er auf Abruf im Stundenlohn beschäftigt. Ab 31. Januar 2017 wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % infolge Krankheit attestiert. 2. Gemäss Arztbericht vom 26. April 2017 der Klinik C._____ (IV-act. 13) wurde bei A._____ eine Charcot-Neuroosteoarthropathie Stadium II-III im rechten Fuss, eine symmetrisch distalbetonte, sensomotorische, vorwiegend axonale Polyneuropathie sowie ein Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert. 3. A._____ meldete sich am 6. Juni 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Neuropathie mit Einbruch des rechten Mittelfusses zum Leistungsbezug an. 4. In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt ab. Sie holte dabei insbesondere einen Bericht der Klinik C._____ vom 27. Juli 2017 (IV-act. 57) ein. Darin wurde die Diagnose vom 26. April 2017 bestätigt. 5. Am 9. August 2017 erfolgte eine Beurteilung durch Dr. med. D._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz (IV-act. 132). Dieser hielt fest, dass die medizinische Beurteilung durch die Klinik C._____ plausibel sei und darauf abgestellt werden könne. 6. Die IV-Stelle gewährte ab August 2017 wiederholt berufliche (Integrationsbzw. Eingliederungs-)Massnahmen und tätigte verschiedene medizinische Abklärungen. A._____ fand mithilfe der Arbeitsvermittlung eine Teilzeitbeschäftigung bei der E._____ AG per 1. Juni 2018. Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2018 teilte die IV-Stelle ihm daher mit, dass die Arbeitsvermittlung ab-

- 3 geschlossen und eine weitere Unterstützung bei der Stellensuche nicht mehr nötig sei. A._____ informierte die IV-Stelle mit Schreiben vom 12. Juli 2018 darüber, dass die Art der Arbeit im Sinne der Wiedereingliederung doch nicht den Vereinbarungen entsprochen habe. Anstatt, wie vorgesehen, vorwiegend im Sitzen am PC und Telefon für Bestellungen zuständig zu sein, sei er hauptsächlich in Bewegung gewesen. Er habe daraus die Konsequenzen gezogen und die Stelle gekündigt. Die IV-Stelle schloss daraufhin mit Verfügung vom 6. September 2018, wie im Vorbescheid angekündigt, die gesprochenen Massnahmen zur Arbeitsvermittlung ab. 7. Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung des Leistungsbegehrens auf eine Invalidenrente in Aussicht. In seiner angestammten Tätigkeit als Küchenchef sei er noch zu 50 % arbeitsfähig. Eine leichte, selten mittelschwere, wechselbelastete und vorwiegend sitzende Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zu 100 % möglich, wobei darauf zu achten sei, dass eine ununterbrochene Steh-und Gehdauer 10 bis 15 Minuten nicht übersteige. Beim Einkommensvergleich zwischen den Einkommen ohne und mit gesundheitlicher Einschränkung resultiere ein Invaliditätsgrad von 2.69 %. 8. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ mit Schreiben vom 18. September 2018 Einwand. Er führte aus, dass er sich nur mit Hilfe eines Rollators fortbewegen könne, permanenten Schmerzen in beiden Füssen habe und unter schweren Schlafstörungen leide. Er sei darauf angewiesen, dass seine Ehefrau den ganzen Haushalt für ihn besorge, da er dazu nicht in der Lage sei. Die berufliche Eingliederung bei der E._____ sei nicht sinnvoll gewesen, da er die ihm aufgetragenen Aufgaben nur habe erledigen können, weil er einen Einkaufswagen als Gehhilfe benutzt habe. Er sei nach wie vor dazu bereit, sich umschulen zu lassen oder eine sitzende Tätigkeit auszuüben, habe aber von der IV-Stelle kein solches Angebot erhalten. Er verstehe auch die 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht, da dies im Widerspruch

- 4 zur 50%igen Krankschreibung der Universitätsklinik C._____ stehe. Er ersuche daher um eine Neubeurteilung. 9. Daraufhin wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2018 das Leistungsbegehren ab. Den von A._____ im Einwand geltend gemachten Ausführungen hielt sie entgegen, dass ein Umschulungsanspruch eine Invalidität oder die unmittelbare Drohung einer solchen voraussetze. Dank den beruflichen Massnahmen habe er per 1. Juni 2018 eine Teilzeittätigkeit gefunden, welche seinem Gesundheitszustand angepasst gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis sei anschliessend jedoch von seiner Seite aufgelöst worden. Seiner Aussage, die beruflichen Massnahmen seien nicht zielführend gewesen, könne somit nicht gefolgt werden. Aufgrund der berechneten Erwerbseinbusse von 2.69 % sei er invalidenversicherungsrechtlich in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert, sodass die IV-Stelle keine Umschulung zu sprechen habe. Der Invaliditätsgrad von 2.69 % sei aus der Gegenüberstellung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkung mit jenem mit einer gesundheitlichen Einschränkung entstanden. Für die Invaliditätsbemessung spiele es keine Rolle, wie die Beschäftigungslage tatsächlich aussehe, der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete genügend Einsatzmöglichkeiten. 10. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus, dass sein Anspruch auf eine Invalidenrente gerechtfertigt sei, weil es ihm nicht möglich sei, aufgrund seiner permanenten Schmerzen und der massiven Einschränkung der Beweglichkeit 100 % zu arbeiten. Ihm sei keine Stelle bekannt, in der man als Küchenchef sitzend arbeiten könne. Die Stelle bei der E._____ habe er gekündigt, weil es ihm zunehmend körperlich schlechter gegangen sei und die Tätigkeit nicht seinen körperlichen

- 5 - Fähigkeiten entsprochen habe. Er sei nicht, wie vorgesehen, für das Bestellwesen zuständig gewesen, sondern habe im Lager- und Ladenbereich Waren ein- und ausräumen müssen. Es sei absehbar gewesen, dass er den Anforderungen auf Dauer nicht habe gerecht werden können. Aus finanziellen Gründen sei er daher in seine Heimat Deutschland zurückgekehrt. Leider sei er weiterhin auf eine Gehhilfe angewiesen, leide unter Schmerzen, Schlafstörungen und sei bisweilen depressiv. Seit dem 22. März 2017 sei er zu 50% krankgeschrieben, daher könne er gar nicht zu 97.31 % arbeitsfähig sein. 11. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung vom 6. November 2018, an welcher sie festhielt. Zudem führte sie aus, dass sie dem Beschwerdeführer nicht zumute, in der angestammten Tätigkeit als Koch oder in einer anderen, aus gesundheitlicher Sicht ungeeigneten Arbeit zu 100 % tätig zu sein. Sie mute dem Beschwerdeführer lediglich zu, in einer behinderungsgeeigneten, körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegen sitzenden Tätigkeit 100 % zu arbeiten. Gegen diese Einschätzung werde in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorgebracht, sodass an der angefochtenen Verfügung festzuhalten sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2018 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2018 stellt folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind-

- 7 bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Faktoren sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 7 Rz. 64 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und 140 V 193 E.3.3). Der für den Rentenanspruch massgebliche Invaliditätsgrad ist bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3.2. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Die Aufgabe der Ärztin oder des Arztes besteht darin, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt jedoch keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr gibt er eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann

- 8 eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). 3.3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten

- 9 - Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).

- 10 - 3.4. Grundsätzlich ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen, wozu namentlich auch auf eigenen Untersuchungen beruhende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gehören, abzustellen, sofern sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen und die geklagten Beschwerde berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten sowie die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.1 f.; vgl. auch BGE 137 V 210 E.1.2.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.3.1 f. und 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E.4.1 f.). 4.1. Im Bericht der Klinik C._____ vom 27. Juli 2017 (IV-act. 57) wurde beim Beschwerdeführer eine Charcot-Neuroosteoarthropathie Stadium II-III im rechten Fuss, eine symmetrisch distalbetonte, sensomotorische, vorwiegend axonale Polyneuropathie sowie ein Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert. Hinsichtlich seiner angestammten Tätigkeit als Küchenchef wurde ihm eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Mit Blick auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit vollumfänglich belastbar sei im Sinne einer regulären, alltäglichen Arbeitsbelastung. Je höher der Anteil der stehenden Tätigkeit betrage, desto eher seien zeitliche Limiten zum Wohle des Patienten sinnvoll (IV-act 57). Der RAD-Arzt Dr. med. D._____ kam in seiner Beurteilung vom 9. August 2017 gestützt auf die medizinischen Akten folgerichtig zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit aus medizinischer Sicht von einer eingetretenen Invalidität auszugehen sei. Bei A._____ bestehe eine bleibende, im weiteren Verlauf eher zunehmend verminderte Belastbarkeit der Füsse, verbunden mit einer Gefahr für individuell schlecht heilende Hautläsionen unter übermässiger mechanischer Belastung. Bezogen auf die angestammte Tätigkeit sei aus medizinischer

- 11 - Sicht von einer eingetretenen Invalidität auszugehen. Der Verbleib in der angestammten, vorwiegend stehend bzw. gehend verrichteten Tätigkeit sei überwiegend wahrscheinlich mit einer beschleunigten Verschlechterung des aktuellen Gesundheitszustandes verbunden. Ausgewiesen seien 100 % Arbeitsunfähigkeit ab dem 31. Januar 2017 und 50 % Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. Mai 2017 bis auf Weiteres. Hingegen seien leichte, selten mittelschwere wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ab 21. Mai 2017 zu 100 % zumutbar, wobei eine ununterbrochene Steh- und Gehdauer 10 bis 15 Minuten nicht übersteigen sollten (IV-act. 132). RAD-Arzt Dr. med. F._____ bestätigte diese Einschätzung von Dr. med. D._____ in der Abschlussbeurteilung vom 1. Oktober 2018 (IV-act. 132). 4.2. Gegen diese Einschätzungen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges hervor. Soweit er geltend macht, dass er weiterhin zu 50 % krankgeschrieben sei, ist festzuhalten, dass sich diese Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit als Koch bezieht (IV-act. 57 sowie die verschiedenen ärztlichen Zeugnisse der Klinik C._____ [IV-act. 20, 130]). Hingegen ist auch den Arztberichten der Klinik C._____ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (IV-act. 57). Im Übrigen mutet ihm die Beschwerdegegnerin – wie sie zu Recht ausführt – nicht zu, in seiner angestammten Tätigkeit als Koch oder einer anderen, seiner gesundheitlichen Situation nicht angepassten Arbeit zu 100 % tätig zu sein. 5.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren sinngemäss geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsstelle mehr finde. 5.1.1. Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen theoretischen abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenver-

- 12 sicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 273 E.4b; ZAK 1991 S. 320 f. E.3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI- Praxis 6/1998 S. 291). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1 m.H.). 5.1.2. Art und Mass dessen, was einem Versicherten an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach seinen besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden Auffassungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden Erwerbstätigkeit

- 13 durch den Versicherten ankommt (MEYER/REICHMUTH, Rechtssprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a N 28). 5.2. Vorliegend ist unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner bisherigen beruflichen Erfahrung mit Blick auf seinen Lebenslauf (IV-act. 63) festzuhalten, dass ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offenstehen. Dies zeigen auch die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Möglichkeiten wie Kurierfahrten, leichte Maschinenbedienungen, Kontrollfunktionen oder leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten. 6.1. Mit Bezug auf die Bemessung des Invaliditätsgrades kann auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2018 abgestellt werden. Die Ermittlung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 im Betrag von Fr. 70'392.95 ist nicht zu beanstanden (siehe IV-act. 133). Hinsichtlich der zu verwendenden LSE-Tabelle ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise die LSE-Tabelle 2014 verwendet hat, da im Zeitpunkt der Verfügung (6. November 2018) die LSE-Tabelle 2016 noch gar nicht veröffentlicht war (dies ist erst am 6. Mai 2019 erfolgt). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es bundesrechtswidrig wäre, die Werte von LSE-Tabellen zu verwenden, die im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht erschienen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015, E.3.2.2). Führt man die Invaliditätsbemessung mit einem gemäss LSE 2014 bestimmten Invalideneinkommen (Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total: Fr. 5312.-- x 12, angepasst an die wochenübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2018 [geschätzt: 1%] : Fr. 68'497.85) bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensadaptierten

- 14 - Tätigkeit durch, resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 1'895.10 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2.69%. 6.2. Zu prüfen bleibt damit noch, ob beim korrekt ermittelten Invalideneinkommen allenfalls ein Leidensabzug zu berücksichtigen wäre. Dieser ist anhand der gesamten Umstände pflichtgemäss zu schätzen (BGE 134 V 322 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.3, 126 V 75 E.5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E.4.1) und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E.5.2 m. H.). Vorliegend hätte der Beschwerdeführer indes auch dann keinen Rentenanspruch, wenn ihm der maximal mögliche Leidensabzug gewährt werden würde. Daher kann die Frage des Leidensabzugs letztlich offenbleiben. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. November 2018 somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8. Das Beschwerdeverfahren ist − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 15 - 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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