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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2020 S 2018 143

4. März 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,628 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 143 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti Richter von Salis, Audétat Aktuarin Hemmi URTEIL vom 4. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ war zuletzt ab 16. September 2013 als Apothekerin in der B._____ in einem 80%-Pensum für die C._____ AG tätig. Ab 17. März 2017 attestierte ihr die Hausärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Per 28. Februar 2018 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. 2. A._____ meldete sich am 10. August 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) infolge eines Unfalls am 9. März 2011 (Sturz beim Langlaufen, Kopf- und Hirnkontusion, HWS-Distorsion) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 18. März 2013 sprach die IV-Stelle A._____ für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. Juli 2012 eine befristete ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Vom 16. Januar 2013 bis 18. Januar 2013 liess sich A._____ wegen eines prolongierten Schwächezustandes nach Infekt stationär im Spital X._____ behandeln. 4. Zwischen März 2015 und Juni 2015 wurde A._____ im Kantonsspital Graubünden bzw. im Kantonsspital St. Gallen rheumatologisch, pneumologisch, gastroenterologisch sowie radiologisch untersucht. Im Arztbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 18. März 2015 über die am 16. März 2015 erfolgte rheumatologische Untersuchung wurde ein rezidivierendes lumbovertebrales und thorakovertebrales Syndrom sowie ein Status nach HWS-Distorsionstrauma im März 2011 diagnostiziert. Der behandelnde Pneumologe des Kantonsspitals Graubünden stellte in seinem Arztbericht vom 2. April 2015 über die gleichentags erfolgte Untersuchung folgende Diagnose: Starkes Rülpsen mit Atembeschwerden seit etwa 2.5 Jahren. Gemäss Arztbericht vom 27. April 2015 konnte im Rahmen der gastroenterologischen Untersuchung vom 24. April 2015 keine Erklärung für die Beschwerden von A._____ gefunden werden. Im Arztbericht des Kantonsspi-

- 3 tals St. Gallen vom 8. Juni 2015 über die am 1. Juni 2015 durchgeführte Manometrie wurde ein starkes Rülpsen mit Atembeschwerden seit etwa 2.5 Jahren diagnostiziert. Der behandelnde Radiologe des Kantonsspitals Graubünden führte in seinem Arztbericht vom 11. Juni 2015 hinsichtlich der am selben Tag durchgeführten MRI-Untersuchung aus, dass das Schädel- MRI unauffällig, allerdings auffällig viel Luft im Magen sei. 5. Am 29. Oktober 2015 meldete sich A._____ unter Hinweis auf eine seit ca. Januar 2013 bestehende Fehlhaltung des Bewegungsapparates und daraus folgender Probleme mit der Atmung, dem Zwerchfell sowie dem Magen bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 24. März 2016 trat die IV-Stelle auf dieses Leistungsbegehren nicht ein, weil im neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 6. Am 5. Januar 2017 erfolgte im Kantonsspital St. Gallen eine neurologische Untersuchung. Dabei stellten die behandelnden Ärzte unter anderem als wahrscheinlichste Diagnose diejenige einer Systemic Exertion Intolerance Disease (SEID, neuroimmunologische Regulationsstörung mit Einbeziehung des Immunsystems) mit Hauptsymptom: Fatigue, im Verlauf Verbesserung. 7. Am 29. September 2017 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle wiederum zum Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde Folgendes angegeben: Bewegungsapparat (Fehlhaltung), daraus folgend: Probleme mit Atmung, Zwerchfell, Stoffwechsel. Diese gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit ca. Januar 2013. 8. Die Hausärztin Dr. med. D._____ diagnostizierte im Arztbericht vom 3. November 2017 – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine seit Dezember 2012 bestehende SEID (früher: Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syn-

- 4 drom). Sie hielt fest, dass bei A._____ seit einem antibiotisch behandelten Infekt des oberen Respirationstraktes Ende 2012 (damals Diarrhoe als Nebenwirkung) eine körperliche und psychische Schwäche sowie chronische Rückenschmerzen mit dem subjektiven Gefühl, der Thorax sei blockiert, persistieren würden. In Verbindung mit den Schmerzen und den Blockaden sei über längere Zeit ein ausgeprägtes Aufstossen aufgetreten, welches sich im Verlauf spontan fast vollständig gebessert habe. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht momentan nicht zumutbar. Im Beiblatt zum besagten Arztbericht führte Dr. med. D._____ zudem aus, dass infolge Fatigue und fehlender körperlicher Belastbarkeit eine Störung der Konzentration und Aufmerksamkeit vorliege, weshalb eine kontinuierliche Arbeit nicht möglich sei. Die Fatigue und die körperlichen Einschränkungen seien stärker ausgeprägt als im März 2013. Stehen sei kaum möglich und es bestehe ein starkes Schlafbedürfnis. Es liege bis auf Weiteres keine Arbeitsfähigkeit als Apothekerin vor. Die Zukunftsaussichten seien offen, möglicherweise infaust. 9. Am 8. November 2017 fand das Evaluationsgespräch Eingliederung statt. Dabei teilte A._____ dem Eingliederungsberater unter anderem mit, dass sie unter schneller Erschöpfbarkeit leide und eine lange Regenerationszeit brauche. Sie habe einen vermehrten Ruhebedarf. Den Rücken könne sie nicht länger als maximal eine halbe Stunde halten. Wenn sie die Zeichen nicht ernst nehme, komme noch ein Aufstossen mit dauernd wiederholendem Rülpsen dazu. Ein Arbeitsversuch in selbst niedrigem Pensum sei ihr noch nicht möglich. Haushaltsarbeiten seien verlangsamt und mit Pausen in reduziertem Ausmass möglich. 10. Mit Mitteilung vom 27. November 2017 informierte die IV-Stelle A._____ darüber, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien und daher abgeschlossen würden.

- 5 - 11. Dr. med. E._____, F._____ AG, Y._____, stellte im Arztbericht vom 19. Dezember 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: SEID, Zustand nach Hyperextensionstrauma HWS im März 2011. Er hielt fest, aufgrund der Chronifizierung der Beschwerden sei die Prognose eher als ungünstig zu werten, dennoch seien momentan keine Gründe ersichtlich, warum nicht eine "restitutio ad integrum" erfolgen sollte. Es bestehe eine massive Erschöpfung, Müdigkeit, Belastungsintoleranz, geringe Regeneration sowie muskuläre Schwäche. Zudem lägen Rückenschmerzen vor. Eine Arbeitsausübung sei nur deutlich eingeschränkt möglich (viele Pausen, reduzierte Leistungsfähigkeit). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Der zeitliche Rahmen könne nicht konklusiv beurteilt werden, ca. 50 bis maximal 80 %. Je nach Tagesform bestehe eine mehr oder minder ausgeprägte Leistungsminderung durch Müdigkeit. Aufgrund der Komplexität des Krankheitsbildes empfahl Dr. med. E._____, es sei eine MEDAS-Untersuchung durchzuführen. 12. Am 27. März 2018, 10. April 2018 sowie 12. April 2018 wurde A._____ im Auftrag der IV-Stelle durch die MEDAS Bern interdisziplinär (neurologisch, psychiatrisch, allgemeininternistisch sowie orthopädisch) begutachtet. Die Experten der MEDAS Bern stellten in ihrem Gutachten vom 3. August 2018 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und kamen zum Schluss, dass spätestens seit März 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. 13. Dr. med. G._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz hielt in seiner Abschlussbeurteilung vom 15. August 2018 fest, dass auf das umfassende MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne. 14. Mit Vorbescheid vom 27. August 2018 stellte die IV-Stelle A._____ in Aussicht, ihr Leistungsbegehren abzuweisen.

- 6 - 15. Hiergegen erhob A._____ am 13. September 2018 bzw. 9. Oktober 2018 Einwand, wobei sie sich im Wesentlichen auf den Bericht ihrer Hausärztin Dr. med. D._____ vom 14. September 2018 abstützte. 16. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren von A._____ ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass A._____ die Tätigkeit als Apothekerin aus medizinischer Sicht auch weiterhin in vollem Ausmass zumutbar sei. Empfohlen werde einzig keine rein stehende, sondern eine wechselbelastende Tätigkeit mit ausreichender Sitzentlastung. Somit stehe fest, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, wodurch kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe und diese abgelehnt werden müssten. Zum Einwand von A._____ hielt die IV-Stelle hauptsächlich fest, dass dieser genauso wie die hausärztliche Stellungnahme vom 14. September 2018 das MEDAS-Gutachten vom 3. August 2018 nicht zu erschüttern vermöchten. 17. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV- Stelle vom 16. Oktober 2018 sowie die Gewährung der gesetzlichen Leistungen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie an den im Einwand vorgebrachten Rügen hinsichtlich des Gutachtens festhalte. Es sei der medizinischen Stellungnahme ihrer Hausärztin Dr. med. D._____ Rechnung zu tragen. Ergänzend wies die Beschwerdeführerin in einem der Beschwerde beigelegten Schreiben, datiert vom 15. November 2018, insbesondere auf ihr vermehrtes Schlafbedürfnis, ihre rasche Erschöpfbarkeit, ihre körperliche Schwäche sowie ihre eingeschränkte Beweglichkeit hin und hielt fest, dass es ihr aus diesen Gründen zurzeit nicht möglich sei, ihrer Arbeit als Apothekerin nachzugehen.

- 7 - 18. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2018 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung 16. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde. 19. Am 29. November 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. 20. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2018 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 16. Oktober 2018 stellt eine solche anfechtbare Verfügung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. März 2018 verneint hat.

- 8 - 3.1. Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 3.2. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im Bereich der Invalidenversicherung Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 4.1. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu min-

- 9 destens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 4.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 144 I 21 E.2.1, 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 128 V 29 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E.2). 4.3. Bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). 4.4. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätig-

- 10 keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 5.1. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.1 f., 132 V 93 E.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2015 vom 20. August 2015 E.4.1). 5.2. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

- 11 erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). 5.3. Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E.4.4 f.) So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E.3b/bb mit Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351

- 12 - E.3b/ee, 122 V 157 E.1c, 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 6.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2018 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts neben der RAD-Abschlussbeurteilung vom 15. August 2018 insbesondere auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 3. August 2018 ab. Gestützt darauf kommt sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Apothekerin aus medizinischer Sicht in vollem Ausmass zumutbar ist, weshalb im hier relevanten Zeitraum ab 1. März 2018 kein Anspruch auf IV-Leistungen besteht (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 167/1). 6.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr sei es nicht möglich, als Apothekerin zu arbeiten, und stellt dabei auf den gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin erhobenen Einwand vom 9. Oktober 2018 sowie die medizinische Stellungnahme ihrer Hausärztin Dr. med. D._____ vom 14. September 2018 ab (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2 sowie Bg-act. 165). Zudem hält sie in einem der Beschwerde beigelegten Schreiben, datiert vom 15. November 2018, fest, dass sie durchschnittlich täglich 14 bis 15 Stunden Schlaf/Ruhe benötige. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % würden noch 8.5 Stunden Arbeitszeit dazukommen. Es verblieben daher täglich nur noch 0.5 bis 1.5 Stunden für die Morgen- und Abendtoilette, das Anziehen, die Mahlzeiten und den Arbeitsweg. Um einen Tag mit weniger Pausen überstehen zu können, reduziere sie bereits am Vortag ihre aktiveren Phasen und plane mehr Pausen ein. An den Folgetagen benötige sie deutlich mehr Ruhepausen, um sich wieder erholen zu können. So sei es jeweils an den Tagen mit Gutachterterminen gewesen. Die Erschöpfbarkeit und das Schlafbedürfnis hätten im Laufe der Jahre zugenommen, so dass sie ihre Freizeitbeschäftigungen habe aufgeben und ihre sozialen Kontakte habe reduzieren müssen. Um eine weitere Verschlech-

- 13 terung ihres Gesundheitszustands aufzuhalten, habe sie schliesslich auch ihre Erwerbstätigkeit als Apothekerin aufgeben müssen. Sodann könne sie nicht frei stehen und gleichzeitig beide Arme bzw. Hände heben und benutzen. Sie müsse sich jeweils mit dem Becken oder mit einer Hand abstützen. Ebenso könne sie nicht frei sitzen, sondern müsse sich mit einer Hand oder einem Arm abstützen. Auch könne sie sich nicht bücken. Vielmehr müsse sie jeweils in die Knie gehen. Diese eingeschränkte Beweglichkeit erschwere jede Tätigkeit massiv und führe dadurch zu rascher Ermüdung. Ferner sei sie bei sitzenden Tätigkeiten nach ca. 2 Stunden erschöpft. Des Weiteren erledige sie ihren Haushalt grösstenteils alleine, jedoch in Etappen und mit Pausen. Die Mahlzeiten bereite sie sich meist selber zu. Nach der Zubereitung am Mittag müsse sie jedoch eine längere Mittagspause einlegen, um am Nachmittag den Abwasch durchführen zu können. Auf die Tätigkeiten, die sie nicht selbständig ausführen könne (z.B. Staubsaugen, Boden aufnehmen, Bad putzen), werde im Gutachten nicht eingegangen. Schliesslich könne sie ihre Ressourcen durch die vielen benötigten Pausen und die eingeschränkte Beweglichkeit nur sehr bedingt ausschöpfen. Aus diesen Gründe sei es ihr zurzeit nicht möglich, ganztags oder auch nur halbtags ihrer Arbeit als Apothekerin nachzugehen, zumal im Apothekenalltag vorwiegend sitzende Tätigkeiten nicht die Regel darstellten (vgl. Bfact. 3). 6.3. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 6.3.1. Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 3. August 2018 wurden aus orthopädischer Sicht keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt. Dr. med. H._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte betreffend Arbeitsfähigkeit aus, das Heben und Tragen von schweren Lasten über 15 kg sei beidseits nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit monotoner Rumpfhaltung

- 14 sowie Arbeiten in gebückter Haltung. Eine überwiegend sitzende Arbeit, auch als Apothekerin, sei hingegen medizinisch-theoretisch orthopädisch zu 100 % zumutbar. Somit sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Apothekerin im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zu 100 % arbeitsfähig (vollschichtig). Die Arbeitsunfähigkeit seit 17. März 2017 sei retrospektiv nicht nachvollziehbar (vgl. Bg-act. 147/20 f.). Zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht hielt Dr. med. I._____, Facharzt für Neurologie FMH, fest, dass keine objektivierbaren neurologischen Diagnosen plausibilisiert werden könnten, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus rein neurologischer Sicht ganztägig anwesend sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Leistung. Für die bisherige Tätigkeit als Apothekerin bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aus rein neurologischer Sicht gelte die getroffene Einschätzung uneingeschränkt auch retrospektiv (vgl. Bg-act. 147/46). Aus psychiatrischer Sicht wurde ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.37) diagnostiziert. Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte Dr. med. K._____, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, aus, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ganztägig anwesend sein könne und während dieser Anwesenheitszeit keine Einschränkung der Leistung bestehe. In der bisherigen Tätigkeit als Apothekerin sei die Beschwerdeführerin demnach zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischen Gründen liege (auch retrospektiv) keine Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. Bg-act. 147/56 f.). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht hielt Dr. med. L._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, fest, dass eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung auf internistischem Fachgebiet nicht habe diagnostiziert werden können. Die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 8.5 Stunden täglich anwesend sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine Einschränkung in der Leistung. Die Arbeitsfähigkeit der Be-

- 15 schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Apothekerin betrage daher 100 %. Aus internistischer Sicht ergebe sich auch im Verlauf keine einschränkende Arbeitsfähigkeit, bis auf die vorübergehende Hospitalisation im Januar 2013 (vgl. Bg-act. 147/65 f.) Die Gesamtbeurteilung (Konklusion) des besagten Gutachtens wurde durch den interdisziplinären Konsens mit den genannten Fachärzten erarbeitet (vgl. Bg-act. 147/22 ff.). Zusammenfassend kamen die MEDAS-Gutachter dabei zum Schluss, dass keine relevanten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen und spätestens seit März 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vollschichtig) in der angestammten Tätigkeit bestehe (vgl. Bg-act. 147/25 ff.). 6.3.2. Im RAD-Abschlussbericht vom 15. August 2018 hielt der RAD-Arzt Dr. med. G._____ fest, dass die Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hätten. Insbesondere sei keine eigentliche Fatigue-Symptomatik festgestellt worden (keine Ermüdung beobachtbar bei/nach der langen Anreise und den doch recht lange dauernden Fachgutachten; insbesondere auch keine geistige Ermüdung). Die Diagnose einer SEID sei daher bei nicht erfüllten Kriterien ebenfalls verworfen worden. Die organischen Befunde seien wie bereits bei den bisherigen multiplen hausärztlichen Abklärungen weitgehend unauffällig gewesen. Auch seitens des psychopathologischen Befundes hätten sich keine wesentlichen Auffälligkeiten ergeben. Gutachterlich werde die Diskrepanz zwischen der Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung und dem zwar etwas eingeschränkten, aber doch weitgehend unauffälligen Lebensvollzug im häuslichen Bereich hervorgehoben. Bis auf die früher intensiven und jetzt nicht mehr betriebenen Sportaktivitäten pflege die Beschwerdeführerin namentlich die persönlichen Kontakte mit Freundschaften rege und sei mit ihrem Fahrzeug mobil. Zudem werde auf die zahlreichen Ressourcen der Beschwerdeführerin verwiesen (Intelligenz, Ausbildung, Berufserfahrung, Partnerschaft und soziales Netz). Es könne auf das umfassende Gutachten abgestellt werden, welches die Vorakten angemessen einbeziehe, auf umfassenden Untersu-

- 16 chungen aller relevanten Fachbereiche beruhe und diagnostisch und in den arbeitsmedizinischen Einschätzungen ausreichend begründet sei. Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei auch in angestammter Tätigkeit als Apothekerin vollpensig arbeitsfähig, wenn auch eine rein stehende Tätigkeit nicht zu empfehlen sei (vgl. Bg-act. 168/15 f.). 6.3.3. In der medizinischen Stellungnahme vom 14. September 2018 hielt die Hausärztin Dr. med. D._____ fest, die Symptome der Beschwerdeführerin (körperliche und psychische Schwäche, abnorme Erschöpfbarkeit, vermehrtes Schlafbedürfnis, autonome Störung: Kälteintoleranz und vermehrtes Aufstossen) bestünden in starker Ausprägung, so dass neben der Arbeitsfähigkeit auch ihr Sozialleben stark beeinträchtigt sei. Die Einschränkungen im Sozialleben seien im Gutachten zu leicht geschildert. Die einst so aktive, reisefreudige, sportliche, musisch interessierte und gleichzeitig noch berufstätige Beschwerdeführerin könne nicht einmal mehr den kleinen Haushalt ohne Pausen erledigen. Auch die Sozialkontakte seien im Vergleich zu vorher nur in stark reduziertem Mass möglich. Zudem sei eine Objektivierung der vorliegenden Symptome nicht möglich. Deutliche Hinweise auf die Auswirkungen der Symptome würde man nur bei längerer Beobachtung erlangen, weshalb es klar sei, dass der Somato- und Psychostatus unauffällig seien. Beobachtungen während einer ein- bis zweistündigen ärztlichen Untersuchung könnten nicht zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit verwendet werden. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit, den Schweregrad ihrer Beschwerden zu beweisen bzw. objektivieren zu lassen. Den Ärzten würden die Mittel zur Verifizierung bzw. Widerlegung der Beschwerden fehlen. Angesicht der unauffälligen Untersuchungsbefunde könne die Erkrankung der Beschwerdeführerin von den internistischen, neurologischen und orthopädischen Gutachtern nicht erklärt werden. Vom psychiatrischen Gutachter werde eine somatoforme autonome Funktionsstörung diagnostiziert und angefügt, dass diese versiche-

- 17 rungsmedizinisch nicht arbeitsrelevant sei. Da die Beschwerden der Beschwerdeführerin im Alltag aber durchaus arbeitsrelevant seien, könne es sich nicht um diese Diagnose oder nicht alleine um diese Diagnose handeln. Sodann sei eine Psychotherapie bei einer sich psychisch wohl fühlenden Beschwerdeführerin ohne belastete Vorgeschichte und bei einem nicht eindeutig psychogenen Leiden nicht erfolgsversprechend. Kein ihr bekannter Psychiater hätte die Beschwerdeführerin bezüglich der vom Gutachter postulierten Diagnose eine Therapie anbieten können. Weiter sei bezüglich der Diagnose SEID, welche von den Gutachtern verworfen werde, festzuhalten, dass sie in der Diagnoseliste des Berichts des Kantonsspitals Graubünden (recte: Kantonsspitals St. Gallen) klar als solche genannt werde. Gemäss beiliegendem Artikel des Institute of Medicine, Washington, vom Februar 2015 erfülle die Beschwerdeführerin die Diagnosekriterien für eine SEID klar. Von der Symptomatologie her kämen sowohl die SEID als auch das Chronic Fatigue Syndrom als somatoforme Störung in Frage. Betreffend die somatoforme Störung im Sinne einer psychischen Erkrankung fehlten bei der Beschwerdeführerin Hinweise auf Disposition, Auslöser und Faktoren zur Aufrechterhaltung der Erkrankung. Zudem fehlten Auffälligkeiten im Psychostatus. Die beiden sich gegenüberstehenden Diagnosen (somatoforme Störung, welche auch das Chronic Fatigue Syndrom inkludiere, und die SEID) seien sich bezüglich der Symptomatologie ähnlich, jedoch seien die Erklärungsmodelle divergierend (psychogen versus immunologisch). Es sei klar festzuhalten, dass eine SEID als somatische Erkrankung bei der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. Bf-act. 2 sowie Bg-act. 165/4 ff.). 6.3.4. Aus der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde genannten Einwandsbegründung vom 9. Oktober 2018 geht hervor, dass die Gutachter entgegen den übereinstimmenden Einschätzungen der behandelnden Fachärzte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hätten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehe bei somati-

- 18 schen Syndromen die Diagnose als solche ohnehin nicht mehr im Zentrum. Gerügt werde die einseitig dargestellte Schilderung der Gutachter betreffend Ressourcen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gehe schon abends um 20.00 Uhr ins Bett, um morgens wieder um 07.00 Uhr aufstehen zu können. Sie müsse wiederholt Pausen einlegen und könne nur noch maximal 1 Stunde gehen. Soziale Kontakte hätten sich stark reduziert. Früher sei die Beschwerdeführerin sehr sportlich und musisch veranlagt gewesen. Aktuell könne sie nicht mehr singen oder die Geige halten. Es entstehe unweigerlich der Eindruck, als würden relevante Aspekte bagatellisiert und einseitig nur bestimmte Angaben der Beschwerdeführerin gewertet. Die Momentaufnahmen der Gutachter und deren gewonnene Eindrücke stünden im Widerspruch zu den Schilderungen der Hausärztin. Den Empfehlungen der Hausärztin sei zu folgen und die von ihr genannten Einschränkungen seien zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen. 6.4. In Würdigung der vorerwähnten medizinischen Akten ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Beurteilungen und Schlussfolgerungen im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 3. August 2018 (sowie die damit übereinstimmenden Ausführungen und Erläuterungen in der RAD-Abschlussbeurteilung vom 15. August 2018) umfassend, in sich widerspruchsfrei und einleuchtend ausgefallen sind. Hiernach steht zweifellos fest, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Apothekerin seit 1. März 2018 in vollem Ausmass zumutbar ist und somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in dieser zuletzt ausgeübten Tätigkeit besteht. Dieser Nachweis wurde anhand des besagten MEDAS-Gutachtens in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und bezüglich sämtlicher von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und Einschränkungen erbracht sowie im Einzelnen auch plausibel und nachvollziehbar begründet (vgl. Bgact. 147). In der erwähnten RAD-Abschluss-beurteilung wurden diese Angaben sodann in den Gesamtkontext der bisherigen Behandlungen gestellt

- 19 und überzeugend dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Apothekerin vollpensig arbeitsfähig ist (vgl. Bg-act. 168/15 f.). Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht als überzeugend. 6.4.1. So vermag die ins Recht gelegte medizinische Stellungnahme der Hausärztin Dr. med. D._____ vom 14. September 2018 die ausführlichen, umfassenden und einleuchtenden Einschätzungen der Experten der ME- DAS Bern wie auch jene des RAD-Arztes nicht zu erschüttern. Was namentlich die beanstandeten ein- bis zweistündigen ärztlichen Untersuchungen anbelangt, ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht allein auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt dabei stets von der Fragestellung und dem zu beurteilenden Beschwerdebild ab. Ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung lässt sich also nicht allgemeingültig definieren. Wichtigste Grundlage gutachtlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung sowie Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E.5.2 mit weiteren Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass die MEDAS-Gutachter die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. ungenügend beachtet haben, sind vorliegend nicht erkennbar (vgl. Bg-act. 147). Ebenso wenig bestehen konkrete Hinweise dafür, dass sich die Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des MEDAS-Gutachtens ausgewirkt hätte. Die MEDAS-Gutachter waren daher, obwohl ihnen die Beschwerdeführerin vor der Begutachtung nicht bekannt war, zweifellos in der Lage, den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fundiert zu beurteilen.

- 20 - Soweit die Hausärztin sodann bezüglich der vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten somatoformen autonomen Funktionsstörung rügt, dass es sich ihrer Ansicht nach nicht um diese Diagnose bzw. nicht alleine um diese Diagnose handeln könne, zumal die Beschwerden der Beschwerdeführerin im Alltag durchaus arbeitsrelevant seien, gilt es darauf hinzuweisen, dass Dr. med. D._____ als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – nur eingeschränkt kompetent ist, eine psychiatrische Beurteilung abzugeben. Ausserdem hat der psychiatrische Teilgutachter seine Diagnose (somatoforme autonome Funktionsstörung [ICD-10: F45.37]) überzeugend anhand der von ihm erhobenen objektiven Befunde begründet und nachvollziehbar aufgezeigt, dass die somatoforme Störung keine Auswirkung auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Apothekerin hat (vgl. Bg-act. 147/54 ff.). Ferner erweist sich auch der Einwand der Hausärztin, im Bericht des Kantonsspitals Graubünden (recte: Kantonsspitals St. Gallen) werde die Diagnose SEID klar genannt, als unbegründet. Denn im Arztbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 9. Januar 2017 über die am 5. Januar 2017 durchgeführte Untersuchung wurde die Diagnose SEID lediglich als Verdachtsdiagnose gestellt. Im Rahmen der Beurteilung hielten die behandelnden Ärzte nämlich fest, dass es sich am ehesten um eine SEID handle (vgl. Bg-act. 100/37). Im Übrigen wurde im MEDAS-Gutachten nachvollziehbar dargelegt, weshalb ein Chronic Fatigue Syndrom bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegt bzw. die Diagnose SEID nicht gestellt werden kann (so sei insbesondere trotz der langen Anreise und den taggleich in zwei Fachdisziplinen durchgeführten Begutachtungen keine Ermüdung, auch keine geistige, erkennbar gewesen) (vgl. Bg-act. 147/24 ff., 29, 42 sowie 45). Vor dem Hintergrund des Gesagten und aufgrund des auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. med. D._____ vermag die medizinischen Stellungnahme der Hausärztin vom 14. September 2018 die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nicht in Frage zu

- 21 stellen. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch darauf hinzuweisen, dass die MEDAS-Gutachter ihre Beurteilung auch in Kenntnis des Arztberichts von Dr. med. E._____, F._____ AG, Y._____, vom 19. Dezember 2017 (vgl. Bg-act. 125/1 ff.) abgaben (vgl. Bg-act. 147/10), womit das ME- DAS-Gutachten auch in diesem Punkt umfassend ist. 6.4.2. Anderseits vermag auch die in der Einwandsbegründung vom 9. Oktober 2018 vorgebrachte Rüge, die MEDAS-Gutachter hätten die Ressourcen der Beschwerdeführerin einseitig dargestellt, die Schlussfolgerungen des Gutachtens der MEDAS Bern keinesfalls in Zweifel zu ziehen. Mit der Beschwerdegegnerin kann nämlich festgehalten werden, dass die MEDAS- Gutachter die sozialen Kompetenzen der Beschwerdeführerin sowie ihre persönlichen Ressourcen objektiv und neutral eruiert haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Experten der MEDAS Bern relevante Aspekte bagatellisiert und nur bestimmte Angaben der Beschwerdeführerin gewertet haben, bestehen nicht (vgl. Bg-act. 147/11, 25 f., 28 f., 39 f., 50 ff., 55 f., 61 sowie 65). 6.4.3. Schliesslich lässt auch das von der Beschwerdeführerin im Begleitschreiben zur Beschwerde Vorgebrachte an der Richtigkeit der Ausführungen im MEDAS-Gutachten keine Zweifel aufkommen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden sowohl die im erwähnten Schreiben aufgeführten wie auch anlässlich der Begutachtungen geklagten Beschwerden bzw. Einschränkungen in die fachärztliche Beurteilung der MEDAS-Gutachter miteinbezogen (vgl. Bg-act. 147/11 f., 15, 20, 23 f., 26, 29 ff., 38 ff., 45 f., 49 ff., 54 f., 60 ff. sowie 64). Dabei kamen die Experten der MEDAS Bern zum Schluss, dass die geklagten Beschwerden nicht objektivierbar bzw. somatisch nicht erklärbar seien (vgl. Bg-act. 147/24, 26 sowie 29). Der beschwerdeführerische Einwand, die im besagten Begleitschreiben erwähnten Beschwerden bzw. Einschränkungen hätten zu wenig Beachtung gefunden, zielt demnach ins Leere. Ebenso ist weder ersichtlich noch dar-

- 22 gelegt, inwiefern die Beschwerdeführerin als Apothekerin nicht wechselbelastende Tätigkeiten mit ausreichender Sitzentlastung ausüben könnte. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend zu folgern, dass das MEDAS-Gutachten vom 3. August 2018 nachvollziehbar, widerspruchsfrei und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Die weiteren aktenkundigen Angaben bzw. medizinischen Berichte vermögen die Ausführungen im Gutachten der MEDAS Bern nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt (vgl. zum Beweiswert vorne E.5.2 f.). Damit kann auf die von den MEDAS-Gutachtern formulierte Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Apothekerin (vgl. vorne E.6.3.1) abgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. März 2018 zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2018 erweist sich somit als rechtmässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15. November 2018 führt. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 23 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

S 2018 143 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2020 S 2018 143 — Swissrulings