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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.03.2020 S 2018 132

17. März 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,947 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 132 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin Hemmi URTEIL vom 17. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und B._____ und C._____, Beigeladene betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. Nach der Geburt von D._____ am 22. Mai 2016 wurde der Verdacht auf eine Arthrogryposis geäussert, woraufhin sie vom 25. Mai 2016 bis zum 26. Mai 2016 zur weiteren Abklärung im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert war. Die behandelnden Ärzte stellten im Austrittsbericht vom 27. Mai 2016 folgende Diagnosen: 1. Osteodysplasie, Verdacht auf chromosomale Störung (Arthrogryposis der Hände, Kamptodaktylie, Talus vertikalis beidseits mit/bei Schaukelfuss beidseits, Aplasie der 12. Rippe); 2. Termingeborenen Mädchen 41 5/7 Schwangerschaftswoche (APGAR 9/10/10, NSpH 7.37/7.26, Geburtsgewicht 3950 Gramm). 2. Am 1. Juni 2016 wurde D._____ von ihrer Mutter unter Hinweis auf die Geburtsgebrechen Ziff. 181 (Arthrogryposis), Ziff. 183 (Dysplasia coxae congenita) und Ziff. 193 (angeborener Plattfuss) bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet. In der Folge gewährte ihr die IV-Stelle in Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziff. 181 und Ziff. 183 medizinische Massnahmen (Behandlung, ambulante Physiotherapie, ärztlich verordnete Behandlungsgeräte [Tübinger-Schiene, Unterschenkel-Orthesen für die Nacht]) und sprach ihr Hilfsmittel (Unterschenkel-Orthesen) zu. 3. Am 22. Juni 2018 ersuchten die Eltern von D._____ die IV-Stelle unter Hinweis auf ein Schreiben des Instituts für Medizinische Genetik der Universität Zürich vom 21. Juni 2018 um Kostenübernahme für eine medizinisch indizierte genetische Diagnostik. 4. Nachdem die IV-Stelle eine Stellungnahme bei Dr. med. E._____, Fachärztin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, eingeholt hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 7. August 2018 die Abweisung des Kostengutsprachegesuchs für eine genetische Abklärung in Aussicht.

- 3 - 5. Dagegen erhob die A._____ AG, bei der D._____ obligatorisch krankenpflegeversichert ist, am 14. September 2018 Einwand und beantragte, dass die Akten zum Zwecke der genaueren Prüfung des Geburtsgebrechens Ziff. 184 (kongenitale Myasthenie) sowie der in diesem Zusammenhang stehenden genetischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die IV-Stelle ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei. 6. Nach Einholung einer erneuten Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E._____ lehnte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für die beantragte genetische Abklärung mit Verfügung vom 26. September 2018 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kostengutsprachegesuch auf eine Differentialdiagnostik der zweifellos bestehenden krankhaften Veränderungen abziele, wobei die als erstes diskutierte Diagnose der Arthrogryposis als Geburtsgebrechen bereits anerkannt sei. Auch wenn die mit zur Diskussion stehende kongenitale Myasthenie ebenfalls als Geburtsgebrechen gelistet sei und im Fall des Nachweises zugesprochen werden könnte, gehe es hier nicht primär um eine Behandlung als solche, sondern um die Klärung von mittelfristigen Konsequenzen. Sollte die genetische Abklärung entgegen dieses Entscheids doch durchgeführt werden, könnten die Kosten der Abklärung rückwirkend übernommen werden, wenn die Diagnose einer kongenitalen Myasthenie gestellt werde. Gemäss der Stellungnahme des RAD leide D._____ an Symptomen, die bis anhin dem Geburtsgebrechen Ziff. 181 (Arthrogryposis multiplex) zugeordnet würden. Dieselben Symptome könnten allenfalls ("in zweiter Linie") einer anderen Erkrankung, nämlich der kongenitalen Myasthenie, zugeordnet werden. Die Aufarbeitung der klinischen Befunde im Hinblick auf eine Diagnose sei Sache des behandelnden Arztes. Eine differentialdiagnostische Aufarbeitung derselben Befunde finde meist schon vor der Diagnosestellung statt, unter Umständen auch erst später. Es sei nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, eine gestellte Diagnose zu hinterfragen, sofern die Symptome umfassend

- 4 beurteilt würden und eine geeignete Therapie stattfinde. Überlegungen, ob anstatt der gestellten Diagnose eine andere die Beschwerden besser erkläre, führe der behandelnde Arzt durch. Schliesslich wies die IV-Stelle auf die Rz. 1020 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) hin. 7. Dagegen erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, die Kosten einer möglichen kongenitalen Myasthenie zu übernehmen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Institut für Medizinische Genetik eine kongenitale Myasthenie in Betracht ziehe. Für diese Krankheit seien Mutationen in 22 verschiedenen Genen verantwortlich. Eine genaue Zuordnung und Prognose und somit auch damit verbundene Therapien seien nur dann möglich, wenn der Gendefekt bekannt sei. Eine genetische Abklärung sei sinnvoll, zumal es Behandlungsmöglichkeiten gebe. Therapeutische Konsequenzen seien bei einer Myopathie im Gegensatz zur Arthrogryposis multiplex gegeben. Die IV-Stelle stütze sich bei der Argumentation in ihrer Verfügung auf den "Kann"-Wortlaut der Rz. 1020 des KSME, womit sie sich dem Untersuchungsgrundsatz und der damit verbundenen Abklärungspflicht entziehe. Den medizinischen Akten sei klar zu entnehmen, dass die kongenitale Myasthenie und somit ein anerkanntes Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 185 (allenfalls auch Ziff. 184) der Liste der Geburtsgebrechen vorliegen könnte. Es sei dabei unerheblich, ob diese Diagnose in erster oder zweiter Linie in Betracht gezogen werde. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die IV-Stelle dieses mögliche Geburtsgebrechen einer medizinischen Würdigung unterzogen habe. Der RAD habe sich lediglich zur Frage geäussert, ob es sich im vorliegenden Fall um eine "Behandlung" oder um eine "Klärung von mittelfristigen Konsequenzen" handle. Dies dürfe indes nicht die zentrale Fragestellung sein. Gemäss Untersuchungs-

- 5 grundsatz habe die IV-Stelle abzuklären, ob das Geburtsgebrechen anhand der klinischen Symptome ausgewiesen oder ob für die Anerkennung eine genetische Untersuchung notwendig sei. Falls eine genetische Abklärung notwendig sei, sei diese durch die IV-Stelle anzuordnen und zu übernehmen. Die Argumentation der IV-Stelle, wonach die Übernahme der Kosten vom Resultat abhängig gemacht werde, sei fraglich und widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot. 8. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die genetische Abklärung auf eine Differentialdiagnostik abziele. Die bestehenden krankhaften Veränderungen seien bereits als Diagnose "Arthrogryposis" anerkannt und die Behandlungen würden übernommen. Mithin bestehe in Bezug auf Art und Ausmass der Störung der körperlichen Funktionen (zumindest aktuell bzw. kurzfristig) Klarheit. Bei einer solchen Ausgangslage habe die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Abklärung einer Differentialdiagnose nicht zu übernehmen, zumal sämtliche medizinischen Massnahmen (Therapien) zur Behandlung des aktuell diagnostizierten Geburtsgebrechens und v.a. der aktuell vorhandenen Symptome übernommen würden. 9. Am 28. November 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. 10. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin D._____, vertreten durch ihre Eltern, zum Verfahren bei. 11. Die Eltern von D._____ teilten dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 8. Januar 2019 mit, dass sie vom Beschwerdeverfahren und den zugestellten Unterlagen erstaunt Kenntnis genommen hätten. Mit der Beschwerdeführerin seien sie bezüglich der genetischen Untersuchung

- 6 nie in Kontakt gestanden. Inzwischen habe eine Befundbesprechung der genetischen Untersuchung im Kinderspital Zürich stattgefunden. Die schriftliche Diagnose hätten sie vom Institut für Medizinische Genetik am 8. November 2018 erhalten. Ob dieses Schreiben auch an die beiden Parteien weitergeleitet worden sei, würden sie nicht wissen. Die Rechnung für die genetische Untersuchung in der Höhe von Fr. 3'986.-- hätten sie am 14. Dezember 2018 erhalten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei ohne ihr Wissen eingeleitet worden. Auf die Teilnahme an diesem Verfahren werde verzichtet. 12. Am 11. bzw. 15. Januar 2019 verzichtete sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung vom 26. September 2018 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 26. September 2018 betreffend Abweisung des Kostengutsprachegesuchs für eine genetische Abklärung stellt eine solche anfechtbare Verfügung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit

- 7 - Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (VRG; BR 370.100). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich aus Art. 49 Abs. 4 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass D._____ an den Geburtsgebrechen Ziff. 181 (Arthrogryposis) und Ziff. 183 (Dysplasia coxae congenita) leidet. Die Beschwerdegegnerin anerkannte diese und gewährte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen inklusive Physiotherapie und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte. Zudem wurde Kostengutsprache für Hilfsmittel erteilt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 12 ff., 42, 46, 51, 53 und 62). Demgegenüber ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für eine genetische Abklärung im Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich zu Recht abgelehnt hat. 3.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Als Geburtsgebrechen gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Liste der Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bildet Gegenstand einer besonderen Verordnung (Art. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Sie ist im Anhang zur GgV aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GgV). 3.2. Als medizinische Massnahmen, welche für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewähr-

- 8 ter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 4.1. Vorliegend ersuchten die Eltern von D._____ die Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2018 unter Hinweis auf ein Schreiben des Instituts für Medizinische Genetik der Universität Zürich vom 21. Juni 2018 um Kostenübernahme für eine medizinisch indizierte genetische Diagnostik (vgl. Bg-act. 64 und 65). Zur Begründung dieses Gesuchs führten die Ärzte des Instituts für Medizinische Genetik im erwähnten Schreiben aus, dass die bei D._____ vorliegende Symptomkonstellation auf eine Arthrogryposis multiplex congenita hindeute. In Frage kämen Mutationen im TPM2-, TNNT3- und TNNI2-Gen sowie Mikrodeletionen, die diese Gene umfassten. Je nach Genveränderung müsse auch mit einer zunehmenden Verschlechterung der Muskelaktivität gerechnet werden. In zweiter Linie werde eine kongenitale Myasthenie in Betracht gezogen. Für diese Krankheit seien Mutationen in 22 verschiedenen Genen verantwortlich. Patienten mit einer kongenitalen Myasthenie könnten lebensbedrohliche Atemschwierigkeiten und Apnöen entwickeln, die eine gezielte Überwachung benötigten. Eine respiratorische Insuffizienz sei eine häufige Komplikation. Obwohl bei den meisten Formen eine Therapie mit Inhibitoren der Acetylcholinesterase indiziert sei, könne diese z.B. bei Mutation im COLQ-Gen entweder erfolglos oder auch schädlich sein, weshalb die Stellung einer Diagnose bei D._____ extrem wichtig wäre. Eine genaue Zuordnung und Prognose sei nur dann möglich, wenn der Gendefekt bekannt sei. Da bei den Eltern von D._____ ein weiterer Kinderwunsch bestehe, wäre auch eine vorgeburtliche Diagnostik möglich (vgl. Bg-act. 65). 4.2. Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme der Kosten für die beantragte genetische Abklärung mit Verfügung vom 26. September 2018 ge-

- 9 stützt auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. E._____ vom 17. Juli 2018 und 25. September 2018 ab (vgl. Bg-act. 72). Dr. med. E._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2018 im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme der genetischen Abklärung nicht gegeben seien. Bei Diagnosestellung eines Geburtsgebrechens übernehme die Beschwerdegegnerin die Kosten der Abklärung (retrospektiv). Hier bleibe also nur die Möglichkeit, die Eltern von D._____ darauf hinzuweisen, dass die Kosten dann übernommen werden könnten, wenn in der Abklärung die Diagnose einer kongenitalen Myasthenie gestellt werde (vgl. Bg-act. 66 S. 3). In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2018 hielt Dr. med. E._____ sodann fest, dass D._____ an Symptomen leide, die bis anhin einer Arthrogryposis multiplex zugeordnet würden. Das diesbezügliche Geburtsgebrechen sei anerkannt. Dieselben Symptome könnten allenfalls ("in zweiter Linie") einer anderen Erkrankung, nämlich der kongenitalen Myasthenie, zugeordnet werden. Die Aufarbeitung der klinischen Befunde im Hinblick auf eine Diagnose sei Sache des behandelnden Arztes. Eine differentialdiagnostische Aufarbeitung derselben Befunde finde meist schon vor der Diagnosestellung statt, unter Umständen auch erst später (je nach Verlauf und zur Verfügung stehenden Abklärungsmöglichkeiten). Es sei nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, eine gestellte Diagnose zu hinterfragen, sofern die Symptome umfassend beurteilt würden und eine geeignete Therapie stattfinde. Überlegungen, ob anstatt der gestellten Diagnose eine andere die Beschwerden besser erkläre, führe der behandelnde Arzt durch. Notabene zögen die Kollegen des Instituts für Medizinische Genetik die Differentialdiagnose erst in zweiter Linie in Betracht, würden ihre Überlegungen also gewichten. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. An der Beurteilung vom 17. Juli 2018 werde festgehalten (vgl. Bg-act. 73 S. 4).

- 10 - 4.3. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin bzw. deren angefochtene Verfügung vom 26. September 2018 ist nicht zu beanstanden. Wie sie in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2018 zu Recht ausführt, zielt die in Frage stehende genetische Abklärung auf eine Differentialdiagnostik ab. Das vorliegend diagnostizierte Geburtsgebrechen Ziff. 181 (Arthrogryposis; vgl. Bg-act. 10, 17 und 22) wurde – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende E.2) – von der Beschwerdegegnerin anerkannt und die medizinischen Massnahmen für dessen Behandlung werden übernommen. In Bezug auf Art und Ausmass der Störung der körperlichen Funktionen besteht somit – zumindest aktuell – Klarheit. Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht abzuklären, ob das Geburtsgebrechen Ziff. 184 bzw. Ziff. 185 (kongenitale Myasthenie) vorliegt. Die Kosten für die Abklärung einer Differentialdiagnostik hat die Beschwerdegegnerin daher nicht zu übernehmen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts I 322/05 vom 5. Dezember 2005 E.4.2.2). Hinzu kommt, dass vorliegend aufgrund der zugesprochenen medizinischen Massnahmen eine fachgerechte und adäquate Behandlung der Symptome der Arthrogryposis bereits gewährleistet ist, was bedeutet, dass eine genetische Diagnostik keine notwendige Voraussetzung für die Bestimmung bzw. Festlegung der weiteren Behandlung von D._____ darstellt (vgl. KSME Rz. 1020, 7/16). Inwiefern sich die Beschwerdegegnerin sodann mit Blick auf die Rz. 1020, 1/15 des KSME dem Untersuchungsgrundsatz bzw. der damit verbundenen Abklärungspflicht entzogen haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal im konkreten Fall – wie gesehen – bereits eine eindeutige Diagnose (Arthrogryposis) vorliegt (vgl. KSME Rz. 1020, 1/15). Des Weiteren ist nicht erwiesen, dass die in Frage stehende genetische Diagnostik tatsächlich eine Anpassung bzw. Änderung der (bereits zugesprochenen) Therapie bzw. Behandlung zur Folge hätte. Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, dient die genetische Abklärung mög-

- 11 licherweise primär der Klärung von mittelfristigen Konsequenzen. So wird denn auch im Schreiben des Instituts für Medizinische Genetik der Universität Zürich vom 21. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass bei den Eltern von D._____ ein weiterer Kinderwunsch bestehe, weshalb auch eine vorgeburtliche Diagnostik möglich wäre (vgl. Bg-act. 65). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass die zugesprochenen medizinischen Massnahmen nicht wirksam seien. Auch geht aus dem erwähnten Schreiben vom 21. Juni 2018 hervor, dass es bei der im Streit liegenden genetischen Abklärung nicht um eine Anpassung bzw. Änderung der aktuellen Therapie geht, sondern vielmehr die Diagnose im Vordergrund steht. Entsprechend führen die Ärzte des Instituts für Medizinische Genetik der Universität Zürich denn auch aus, dass die bei D._____ vorliegende Symptomkonstellation (in erster Linie) auf eine Arthrogryposis multiplex congenita hindeute und in zweiter Linie eine kongenitale Myasthenie in Betracht gezogen werde; eine genaue Zuordnung und Prognose sei nur dann möglich, wenn der Gendefekt bekannt sei (vgl. Bg-act. 65) (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts I 322/05 vom 5. Dezember 2005 E.4.2.1, wonach die Klärung [durch Massnahmen] unerlässlich sein muss für die wirksame Anwendung bzw. Behandlung von bereits zugesprochenen medizinisch-therapeutischen Massnahmen; vgl. auch Art. 2 Abs. 3 GgV, wonach bereits eingeleitete Vorkehren den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben). Worin schliesslich in Bezug auf die beschwerdegegnerische Argumentation, wonach die Kosten dann rückwirkend übernommen werden könnten, wenn im Rahmen der genetischen Abklärung die Diagnose eines Geburtsgebrechens bzw. einer kongenitalen Myasthenie gestellt werde (vgl. Bg-act. 72 S. 2), eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bestehen soll, wie die Beschwerdeführerin bloss pauschal behauptet, ist nicht erkennbar.

- 12 - Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für eine genetische Abklärung im Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich zu Recht abgelehnt. 4.4. Gemäss der Aktenlage wurde die genetische Abklärung offenbar zwischenzeitlich im Kinderspital Zürich vorgenommen (vgl. Stellungnahme der Eltern von D._____ vom 8. Januar 2019). Was sich dabei ergeben hat, ist vorliegend nicht bekannt, da das entsprechende Schreiben des Instituts für Medizinische Genetik der Universität Zürich vom 8. November 2018 weder seitens der Eltern von D._____ noch von den Parteien eingereicht wurde. Auf die Edition dieses Schreibens kann allerdings verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung nämlich – wie bereits dargelegt – fest, dass die Kosten für die genetische Abklärung dann rückwirkend übernommen werden könnten, wenn im Rahmen einer solchen die Diagnose eines Geburtsgebrechens bzw. einer kongenitalen Myasthenie gestellt werde (vgl. Bg-act. 72 S. 2; vgl. auch Bg-act. 66 S. 3). 5. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung vom 26. September 2018 als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 22. Oktober 2018 führt. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Der obsiegenden Beschwer-

- 13 degegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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