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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.11.2019 S 2018 129

19. November 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·9,212 Wörter·~46 min·1

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 129 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 19. November 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ ist verheiratet und Mutter zweier Kinder. Die Grundschule und die Oberstufe besuchte A._____ in Mazedonien und zuletzt war sie an verschiedenen Orten in O.2._____ als Reinigungshilfe während ca. 20 Std. pro Woche arbeits-/erwerbstätig. 2. Am 24. Juni 2015 meldete sich A._____ wegen Schmerzen am ganzen Körper bei entzündlicher Spondarthropathie (= entzündliche Erkrankung der Wirbelsäule oder peripherer Gelenke) bzw. Morbus Bechterew bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden für Leistungen an. Auf Veranlassung der IV-Stelle wurde A._____ durch verschiedene Fachärzte zum Teil mehrfach untersucht und beurteilt. 3. Am 25. August 2015 (bestätigt mit Verfügung vom 4. Dezember 2015) teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit nicht möglich seien. 4. Am 2. Oktober 2015 meldete sich A._____ abermals bei der IV-Stelle für Versicherungsleistungen an. Sie wurde darauf erneut von verschiedenen Fachärzten begutachtet und beurteilt. Zudem wurde sie mehrmals durch die IV-Stelle befragt, wobei auf das vorgängig erstellte Video- und Observationsmaterial über A._____ Bezug genommen wurde. Der Untersuchungsbericht betreffend bidisziplinäre Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) datiert vom 20. Februar 2018 und der RAD- Schlussbericht vom 19. April 2018. 5. Mit Vorbescheid vom 24. April 2018 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine IV-Rente zu Gunsten von A._____ mit der Begründung ab, es sei keine Aggravation (deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands) festgestellt worden und eine gesundheitliche Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit sei deshalb zu verneinen. Mit Einwand vom 25. Mai 2018 bean-

- 3 tragte A._____ eine volle IV-Rente sowie die Wegweisung der Observationsakten aus dem Recht, weil sie rechtswidrig erlangt worden seien. 6. Mit Verfügung vom 10. September 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A._____ mit der Begründung ab, es sei während den RAD- Abklärungen eine ausgeprägte Selbstlimitierung festgestellt worden. Laut Bundesgericht gebe es zwar keine gesetzliche Grundlage für Observationen, dennoch dürfe das Material unter bestimmten Voraussetzungen beweismässig verwertet werden. Dies sei hier der Fall, weshalb auf die RAD- Abschlussbeurteilung vom 19. April 2018, die RAD-Ergänzungen vom 8. Dezember 2017 und 22. Januar 2018 sowie die Aktendokumentation der BVM samt Videoaufnahmen abgestellt werden dürfe. Es liege danach eine klare Aggravation oder Simulation vor. 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 11. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2018 und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen; evtl. um Zurückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung. Verfahrensrechtlich wurde zudem der Antrag gestellt: Sämtliche Detektivberichte und die Aktendokumentation BVM seien aus den Akten zu weisen und zu vernichten; und die Einvernahme von Dr. med. B._____ als Zeuge vorzunehmen; alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung der Verfahrensanträge brachte die Beschwerdeführerin vor: Die Observationsergebnisse seien in mehrfach rechtswidriger Weise erhoben worden. Es gebe gemäss Rechtsprechung des EGMR keine gesetzliche Grundlage für Observationen. Gemäss BGE 136 V 279 bestehe kein Raum für rechtswidrig erlangte Beweismittel. Die hier zur Diskussion stehende Observation sei nach dem Urteil des EGMR erfolgt und daher klar widerrechtlich, weil der Privat- und Geheimbereich der Beschwerdeführerin verletzt worden sei, da auch in den Garten hinein gefilmt

- 4 worden sei und so auch gegen das Datenschutzgesetz verstossen worden sei. Nach dem Urteil des EGMR hätte der IV-Stelle klar sein müssen, dass Observationen ohne gesetzliche Grundlage völkerrechtswidrig seien. Art. 59 IVG sei diesbezüglich nicht ausreichend. In Bezug auf die Interessenabwägung sei das Urteil BGE 143 I 377 als Fehlurteil des Jahres 2017 bezeichnet worden. Dieses Bundesgerichtsurteil sei mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da die Observationen dort im Jahre 2015 durchgeführt wurden, hier hingegen nach dem Urteil des EGMR. Hier habe die Überwachung an mindestens 8 Tagen innerhalb von 4 Monaten stattgefunden und somit länger und systematischer als in BGE 143 I 377. Der gegenteilige Beweis, dass die Beschwerdeführerin nicht einer noch systematischeren und ständigeren Überwachung ausgesetzt gewesen sei, fehle hier, weil die IV-Stelle aus dem Beweismaterial selbst ergebnisorientiert habe auswählen können. Die Videoaufnahmen seien nicht an einem allgemein zugänglichen Ort gemacht worden. Die Beschwerdeführerin sei nur im Garten und auf der Gartenterrasse gefilmt worden. Das Filmmaterial sei nicht verwertbar, falls sich der Vorgang nicht im öffentlich frei einsehbaren Raum zugetragen habe. Die umfriedete Gartenterrasse der Beschwerdeführerin sei nicht allgemein zugänglich, sondern privat. Aus den Filmaufnahmen sei nicht ersichtlich, von wo der Detektiv gefilmt habe. Es existiere kein Beweis, dass es ein frei zugänglicher Ort gewesen sei. Es hätten keine konkreten Anhaltspunkte für Missbrauch bestanden und damit keine Notwendigkeit (ultima ratio) für eine Observation. Die Tatsache, dass die Schmerzen medizinisch nicht erklärbar seien, genüge nicht für einen Verdacht. Die IV- Stelle habe vorher weder das Gespräch gesucht noch nebst den RAD-Untersuchungen ein externes Gutachten eingeholt. Es habe für eine Observation kein genügender Anfangsverdacht bestanden; nicht ausreichend sei, dass medizinisch keine Erklärung möglich gewesen sei; nur das Bauchgefühl des Sachbearbeiters reiche nicht. Zum Begehren auf Zeugeneinvernahme wurde geltend gemacht, dass die Beweismittelhierarchie des Bundesgerichts im Sozialversicherungsrecht nicht mit gleich langen

- 5 - Spiessen kämpfe. Auf Art. 12 VRG sei die ZPO anwendbar. Der Zeugenbeweis sei zuzulassen, andernfalls Art. 6 EMRK (Waffengleichheit) verletzt würde. Dr. med. B._____ sei der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin: Er habe deren Leistungsfähigkeit als schwankend eingestuft und ihre Arbeitsfähigkeit verneint. Zum Sachverhalt sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 Schmerzen an der linken Hüfte habe sowie seit 2015 an Szintigraphie leide und eine ausgeprägte entzündliche Spondarthropathie (d.h. Morbus Bechterew) bestätigt worden sei. Die IV-Stelle habe überdies eine Verletzung der Untersuchungsmaxime begangen, da sie die Filme aus dem Evaluationstest vom 24. März 2017 verwendet habe. Bei diesen Evaluationsfilmen sei die Beschwerdeführerin unter grossem Stress gestanden, weil sie zuerst mit Fragen konfrontiert worden sei, die nichts mit ihrem Gesundheitszustand zu tun hatten. Erst danach sei sie gefragt worden, ob gefilmt werden dürfe. Sie sei in angespanntem Zustand, voller Angst und Ungewissheit gewesen und es sei eine demütigende Situation für sie gewesen. Zuhause auf der Gartenterrasse sei sie hingegen entspannt gewesen. Die Observationsfilme seien nur an guten Tagen gemacht worden, an schlechten Tagen gehe sie gar nicht aus dem Hause. Auch die Klinik Valens habe festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sprachlich sehr eingeschränkt sei, weshalb sie ihre Schmerzen mittels Körpersprache beschrieben habe. Sie habe ihre Schmerzen durch Gesten und ihre Mimik zum Ausdruck gebracht. Die Filme des Evaluationstests seien nicht geeignet, um die materielle Wahrheit zu erforschen. 8. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. An ihrer Verfügung vom 10. September 2018 werde festgehalten. Das Urteil des EGMR habe sich nicht mit Art. 59 IVG befasst. Erst das Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 habe festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin über keine genügende gesetzliche Grundlage für Observationen verfüge. Darin seien die Voraussetzungen

- 6 aufgeführt, wann das Observationsmaterial dennoch beweismässig verwertet werden dürfe. Eine Unterscheidung von Observationen vor und nach dem Strassburger Urteil (EGMR) sei nicht vorzunehmen, sondern - wenn überhaupt – dann vor und nach dem zitierten Bundesgerichtsurteil. Im konkreten Fall sei die Observation vorher gemacht worden. Die durchgeführten Observationen seien Vorermittlungen durch interne Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin (Team BVM), externe Spezialisten (Detektive) seien nicht beigezogen worden. Sämtliches Videomaterial sei den Akten beigelegt und bestätige ihr Vorgehen. Die Ermittlungen seien auf einzelne Tage innerhalb von 4 Monaten beschränkt gewesen und hätten jeweils nur kurze Zeit gedauert. Es habe aber keine systematische und ständige Überwachung stattgefunden. Die Observationsaufnahmen vom Waldstück seien oberhalb des Wanderwegs und somit auf frei zugänglichem Gelände gemacht worden. Eine 'ultima ratio' sei nicht nötig; es handle sich um Vorermittlungen von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin ohne Beizug einer externen Observationsfirma. Ein Anfangsverdacht habe sich aus der Formulierung im Austrittsbericht Valens vom 19. September 2016 ergeben. Die erste Inaugenscheinnahme habe am 13./14. Februar 2017 stattgefunden und es seien damals keine körperlichen Einschränkungen festgestellt worden. Anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 24. März 2017 sei die Beschwerdeführerin körperlich sehr eingeschränkt, leidend und kaum gehfähig gewesen. Die Diskrepanzen am diesen Tag seien gross gewesen, da am Morgen noch keine Einschränkungen festgestellt worden seien. Bei der Beschwerdegegnerin bestehe ein grosses öffentliches Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch; es sei grösser als der Grundrechtseingriff infolge Observationsmassnahmen. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime liege nicht vor, da sich die Beschwerdeführerin nicht mit den RAD-Abklärungen auseinandergesetzt habe. 9. Mit Replik vom 13. Dezember 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und verlangte die Einvernahme verschiedener Zeugen. Sie

- 7 sollten über die Hochs und Tiefs der Beschwerdeführerin berichten. Ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert und sie befinde sich in einer psychiatrischen Klinik. Der Klinikbericht werde nachgereicht. Der Entscheid des EGMR bezüglich Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Observationen sei auch auf die IV-Stellen anwendbar. Art. 59 IVG genüge den geforderten Voraussetzungen nicht. Das Observationsmaterial sei eine ergebnisorientierte Auswahl, weil die Beschwerdeführerin nur an guten Tagen die Gartenterrasse habe betreten können. Es vermittle daher kein objektives Bild. Die Anstalt der Beschwerdegegnerin und kantonale Gebäude seien nicht frei zugängliche Orte. Die medizinischen Einschätzungen hätten ohne Erkenntnisse der Fachstelle BVM eine volle Rente ergeben, weshalb es an einem Anfangsverdacht für eine Observation (ultima ratio) gefehlt habe, zumal an den medizinischen Einschätzungen keine Zweifel bestanden hätten. 10. Mit Duplik vom 21. Dezember 2018 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihren Anträgen in der Beschwerdeantwort fest. Die beantragten Zeugeneinvernahmen würden nichts zur medizinischen Frage des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin beitragen können. Die Zeugen seien medizinische Laien und befangen. Vorliegend massgeblich sei der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands sei daher irrelevant. Die Mitarbeiter des BVM-Teams hätten die Beschwerdeführerin jedes Mal aktiv angetroffen; es sei daher ohne Relevanz, wann und wie sie den Augenschein vorgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin sei im öffentlichen Raum vor der Anstalt der Beschwerdegegnerin und vor dem kantonalen Gebäude – und nicht im Inneren – observiert worden. Eine Auseinandersetzung mit den RAD-Abklärungen habe nicht stattgefunden. 11. Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2019 verlangte die Beschwerdeführerin die Einvernahme von Dr. phil. klin. psych. C._____ als Zeugen. Dieser be-

- 8 handle die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit. Die Beschwerdeführerin gehe über ihre Kräfte hinaus, wenn sie die autistische Enkeltochter hüte. Die Familienmitglieder sollten als Zeugen den Alltag der Beschwerdeführerin darlegen, einschliesslich der schlechten Tage und starken Schwankungen. Die Verschlechterung des Gesundheitszustands habe sich bereits bei Erlass der Verfügung abgezeichnet, ausgelöst durch die Strafanzeige mit Polizeieinsatz, weshalb die Verschlechterung im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehe. 12. Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Anträgen fest. Wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustands wegen der Strafanzeige eingetreten sei, heisse dies, dass vorher der Gesundheitszustand besser gewesen sei. Keine Rolle spielten auch IV-fremde Faktoren, wie namentlich reaktive Störungen wegen des IV-Entscheids (vgl. BGE 127 V 294; Urteil 9C_799/2012 E. 2.5 in fine). 13. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht die Sistierung des derzeit hängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens. 14. Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das eingeleitete Strafverfahren kein Sistierungsgrund darstelle. 15. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 bekräftige die Beschwerdeführerin ihren Sistierungsantrag vom 25. Januar 2019 nochmals. 16. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. Februar 2019 auf eine (weitere) Stellungnahme in dieser Angelegenheit. 17. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2019 wies die zuständige Instruktionsrichterin den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ab.

- 9 - 18. Am 27. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beim Verwaltungsgericht ein Auskunftsbegehren betreffend das laufende Verfahren S 18 129. Die Zustellung der massgebenden Akten an die Staatsanwaltschaft erfolgte dann am 5. März 2019 durch das Gericht. 19. Am 11. März 2019 erneuerte die Beschwerdeführerin ihren Sistierungsantrag und verlangte den Erlass eines selbständigen Zwischenentscheids. 20. Am 14. März 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verwaltungsgericht mit, dass die eingeleitete Strafuntersuchung bis zur rechtskräftigen Erledigung des derzeit beim Verwaltungsgericht pendenten Verfahrens S 18 129 sistiert werde. 21. Am 15. März 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin abermals auf eine Stellungnahme in dieser Sache. 22. Mit Prozessbeschwerde vom 5. April 2019 beantragte die Beschwerdeführerin auf die prozessleitende Verfügung vom 6. Februar 2019 (Verfahren S 19 40; i.S. formlose Mitteilung vom 6. Februar 2019) zurückzukommen und ihre Sistierungsanträge im Ergebnis gutzuheissen. 23. Mit Stellungnahme vom 12. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Prozessbeschwerde. 24. Mit Replik vom 27. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin daran fest. 25. Am 5. Juni 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (zur Prozessbeschwerde). 26. Am 14. Juni 2019 äusserte sich die Instruktionsrichterin zur Beschwerde.

- 10 - 27. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Herausgabe der Aktenstücke an die Staatsanwaltschaft Graubünden zumindest erstaunlich gewesen sei. Auf eine Replik werde verzichtet. 28. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2019 (VGU S 19 40) wurde die Prozessbeschwerde vom 5. April 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 29. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. September 2019 Beschwerde beim Bundesgericht mit den kostenfälligen Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsgerichtsurteils und Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (S 19 40). 30. Mit Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2019 vom 23. September 2019 wurde auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eingetreten, diese sei offensichtlich verspätet eingereicht worden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 10. September 2018 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Be-

- 11 schwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten Gesundheitszustands einen Anspruch auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin gehabt hätte oder ob ein solcher Anspruch wegen ausgeprägter Selbstlimitierung der eigenen Leistungsfähigkeit mit klarer Aggravation oder Simulation der Beschwerdeführerin zu Recht verneint wurde. Verfahrens- und beweisrechtlich stellt sich dabei vorweg die Frage nach der Zulässigkeit und Verwertbarkeit des erstellten Observationsmaterials (inkl. Aktendokumentation BVM) einerseits und andererseits die Frage nach der Rechtmässigkeit und Haltbarkeit des Verzichts auf die Einvernahme von Zeugen, namentlich von Dr. med. B._____ (Hausarzt), von Dr. phil. C._____ (Psychiater) und von Familienmitgliedern, um so ein möglichst zuverlässiges Bild über den Gesundheitszustand sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum hierzu allein massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 10. September 2018 zu erhalten. 1.3 Zu den Akteneinlagen ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (Ziff. III.5.) die Zustellung eines Berichts einer psychiatrischen Klinik ankündigte, beim Verwaltungsgericht aber diesbezüglich nichts ein-/nachgereicht wurde. Aufgrund des Zeitpunkts dieses Berichts über eine allfällig 'spätere' Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (nach Erlass der Verfügung vom 10. September 2018) wäre ein solcher Nachweis aber sowieso vorweg irrelevant. Das Prinzip der Waffengleichheit ist nicht verletzt worden, da die Möglichkeit zur Äusserung der Beschwerdeführerin hinreichend gewahrt wurde 1.4 Zu den Verfahrens- und Beweisanträgen bezüglich der Einvernahme von Zeugen ist für das Gericht offenkundig, dass die Einvernahme von Familienangehörigen von vorneherein keine neuen Erkenntnisse erbrächte, da

- 12 sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin nur bestätigen würden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe sie jeweils genau nur an guten Tagen observiert, ist – wie die Angaben zur Observation nachfolgend zeigen werden – nicht haltbar. Im Übrigen ist nicht dargelegt, inwiefern Zeugen aus O.1._____Kanton GL) den Alltag der Beschwerdeführerin in O.2._____/Kanton GR kennen sollten, liegen diese beiden Ortschaften doch räumlich ca. 60 Kilometer voneinander entfernt. Im Weiteren ist auch die Einvernahme des Psychologen Dr. phil. C._____ als Zeuge abzulehnen; wenn er die Beschwerdeführerin schon seit längerem behandelt, hätte sie dies nämlich der Beschwerdegegnerin auch bereits früher melden können und/oder dessen Berichte einreichen können. Von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden dürfen, nicht einfach passiv zu bleiben, bis von diesem Facharzt etwas Neues kommt. Zudem ist ohnehin Vorsicht bei Aussagen der behandelnden (Haus-) Ärzte geboten, da das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten dazu führen kann, dass eher zu Gunsten des Patienten ausgesagt wird und daher den Beurteilungen dieser Ärzte nicht volle Beweiskraft zukommt, so wie dies bei völlig unabhängigen Fachärzten und Spezialisten der Fall ist. Dasselbe gilt auch bezüglich des die Beschwerdeführerin zuvor behandelnden Hausarztes Dr. med. B._____. Zudem hätten sowohl der bezeichnete Psychologe als auch der erwähnte Hausarzt einfach von sich aus einen medizinischen Bericht einreichen können, wobei allerdings unwahrscheinlich ist, dass einer dieser beiden Fachkräfte die angeblich tagsüber starken Schwankungen der Beschwerdeführerin selbst mitbekommen hat, zumal solche spezifischen Behandlungen in der Regel 1-2 Stunden dauern. Auf die Einvernahme des Psychologen Dr. phil. C._____ als auch des Hausarztes Dr. med. B._____ als Zeugen durfte mangels Notwendigkeit der Klärung des Sachverhalts daher verzichtet werden. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als den zahlreich vorhandenen Abklärungsberichten und Beurteilungen des RAD bereits alles Wesentliche entnommen werden konnte, was zur zuverlässigen und umfassenden Beurteilung des Gesundheitszustands

- 13 der Beschwerdeführerin im September 2018 erforderlich war. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann das Verwaltungsgericht stets auf die Abnahme zusätzlicher Beweise (inkl. Zeugeneinvernahmen) verzichten, wenn es anhand schon erhobener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und dabei ohne Willkür annehmen kann, seine Rechtsauffassung werde auch durch zusätzliche Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 134 I 148 E. 5.3, 131 I 157 E. 3). Gerade dies ist vorliegend für das Verwaltungsgericht zweifelsfrei der Fall. 1.5 Zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin, das gesammelte Observationsmaterial der Beschwerdegegnerin sei aus dem Recht zu weisen, da es rechtswidrig erlangt worden und deswegen nicht verwertbar sei, gilt es festzuhalten, dass gerade diese Rechtsfrage nachfolgend durch das Gericht geprüft werden wird. Nicht Streitthema ist hingegen die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands (nach erfolgter Strafanzeige) oder die allfälligen Neuanmeldungen für den Erhalt von IV-Leistungen im Sinne von Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Massgeblich ist allein der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 10. September 2018 (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3, 129 V 4 E. 1.2; VGU S 17 108 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1, S 18 5 vom 12. Februar 2019 E. 3). Zum Thema 'Observation' hat sich das Verwaltungsgericht zudem bereits in den Urteilen VGU S 17 5 vom 6. Dezember 2017 (zum UVG), S 17 106 vom 31. Oktober 2017 E. 5 (zum IVG) und S 16 93 vom 5. September 2017 E. 3 (zum IVG) geäussert. 1.5.1. Eine Observation der versicherten Person tangiert den Schutzbereich des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Ein solcher Schutz gilt nicht absolut, sondern kann gemäss Art. 36 Abs. 1 BV eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt, ein öffentliches Interesse an der Einschränkung besteht, die Einschränkung verhält-

- 14 nismässig ist und der Kerngehalt des Grundrechts nicht angegriffen wird (vgl. BGE 135 I 171 E. 4.4; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, § 9 [Einschränkungen der Grundrechte] S. 88-97 Rz. 302-326; EHRENZELLER/ SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 36 S. 830 Rz. 14 [Gesetzliche Grundlage], S. 836 Rz. 31 [Öffentliches Interesse], S. 839 Rz. 37 [Verhältnismässigkeit] und S. 841 Rz. 44 [Kerngehalt]). 1.5.2. Nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichts war die privatdetektivliche Observation einer versicherten Person – angeordnet durch die Unfallversicherung selbst und nicht lediglich mittels Verwertung der Ergebnisse der von einer Haftpflichtversicherung veranlassten Überwachung – zulässig, sofern sich die zu sammelnden Tatsachen im öffentlichen Raum verwirklichten, von jedermann wahrgenommen werden konnten (wie z.B. Gehen, Treppensteigen, Autofahren, Tragen von Lasten oder Ausübung sportlicher Aktivitäten) und sich die beauftragte Person an den durch Art. 179quater (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorgegebenen Rahmen hielt (BGE 135 I 171 E. 4.3 mit Hinweisen). 1.5.3. In BGE 137 I 327 (für das invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren) bzw. im Bundesgerichtsurteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 (für das unfallversicherungsrechtliche Verfahren) hielt das Bundesgericht noch fest, dass Art. 43 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ATSG – und für das IV-Verfahren zudem Art. 59 Abs. 5 IVG – eine genügende gesetzliche Grundlage für die privatdetektivliche Observation in einem von jedermann ohne weiteres frei einsehbaren Privatbereich bildeten (Blick auf den Balkon: BGE 137 I 331 E. 5.2). In Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit sah es den Persönlichkeitsbereich auch bei einer Observation im öffentlich einsehbaren, privaten Raum als nur geringfügig tangiert, wenn konkrete Anhaltspunkte

- 15 bestünden, die Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit weckten (objektive Gebotenheit der Observation), wenn die Observation nur während einer verhältnismässig kurzen, begrenzten Zeit stattfinde (im konkreten Fall: Während drei Tagen), und wenn einzig Verrichtungen des Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre (hier: Vorwiegend Putzen des Balkons, Einkaufstüten tragen) gefilmt würden, womit der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht schwer wiege (BGE 137 I 333 f. E. 5.4-5.6). Weil umgekehrt ein erhebliches schutzwürdiges Interesse an der Missbrauchsbekämpfung bestehe, stufte es die Interessen der die Observation anordnenden IV-Stelle im Vergleich zu den privaten Interessen der Versicherten als höherwertig ein (BGE 137 I 334 E. 5.6). Das Bundesgericht kam damals zum Schluss, dass Videoaufnahmen der versicherten Person, die sie bei alltäglichen Verrichtungen (Haushaltsarbeiten) auf dem frei einsehbaren Balkon zeigten, den dabei durch Art. 179quater StGB vorgegebenen Rahmen nicht verletzten (BGE 137 I 335 f. E. 6.1 und E. 6.2). 1.5.4. Am 18. Oktober 2016 erging das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 61838/10 i.S. Savjeta Vukota-Bojic gegen die Schweiz. Darin wurde erkannt, dass keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation der versicherten Person im Auftrag des Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv bestehe, weshalb eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) (Recht auf Achtung des Privatlebens) angenommen, aber eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die erfolgte Verwendung der Observationsergebnisse verneint wurde. 1.5.5. Unter Berücksichtigung der mit Urteil 61838/10 vom 18. Oktober 2016 des EGMR (i.S. Savjeta Vukota-Bojic gegen die Schweiz) ergangenen Rechtsprechung erliess das Bundesgericht am 14. Juli 2017 das Urteil 9C_806/ 2016 (= BGE 143 I 377). Es hielt darin fest, dass es auch in der Invalidenversicherung - gleichermassen wie in der Unfallversicherung - an einer

- 16 genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelt, fehle. Es erachtete daher die erfolgte Observation des dortigen Beschwerdeführers als rechtswidrig, stellte eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV fest (vgl. auch 9C_468/2017 vom 11. September 2017 E. 4.1; 9C_328/2017 vom 9. November 2017 E. 4.2 und E. 5.1; 8C_235/2017 vom 23. November 2017 E. 4.3) und erwog, dass an der bisherigen Rechtsprechung (BGE 137 I 327), gemäss der Art. 59 Abs. 5 IVG die Observation durch eine Privatdetektei mitumfasse, nicht länger festgehalten werden könne (BGE 143 I 384 E. 4). Gleichzeitig und in Bezugnahme auf das Schweizerische Straf- und Zivilprozessrecht führte das Bundesgericht aber auch aus, dass für den Entscheid über die Verwertbarkeit des - durch die an sich ohne gesetzliche Grundlage durchgeführte Observation - rechtswidrig erlangten Beweises hauptsächlich eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend sei (E. 5.1.1). Das Bundesgericht beurteilte in jenem Fall den Eingriff in das Grundrecht als relativ gering (Observation im öffentlichen Raum auf vier Tage innerhalb von 14 Tagen beschränkt, einzelne Phasen zwischen fünf und neun Stunden, keine systematische noch ständige Überwachung) und das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch als erheblich und gewichtig. Es kam in jenem Fall deshalb zum Schluss, dass der fragliche Observationsbericht (inklusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen) in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden könne (E. 5.1.2). (Vgl. auch: BGE 143 IV 391 E. 4.1.4; TEICH- MANN/WEISS, Die Verwertbarkeit von Observationen durch Privatdetektive im Verfahrensrecht, in: ZBJV, Bd. 155 2019, S. 137 ff., insb S. 153 f.; GÄCH- TER/MEIER, Observation - ein Rechtsinstitut unter Beobachtung, in: Jusletter vom 11. Dezember 2017, insb. S. 25 ff.; sowie zuletzt Urteil des Bundesgerichts 8C_837/2018 vom 15. Mai 2019: Einkaufs- und Fitnesscenter hier öffentlicher Raum, Verwendung von Zoom zum Fotografieren/Filmen als zulässig erachtet; Urteil 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 1.4: Observati-

- 17 ons-Ergebnisse [9 Tage im Juni, Sept, Okt 2010 verwertbar, Verhinderung Versicherungsmissbrauch wichtig]). 1.5.6. Seit dem 1. Oktober 2019 gilt die Neuregelung für Observationen gemäss Art. 43a und Art. 43b (Genehmigung des Einsatzes von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung) ATSG. Erstere Bestimmung lautet dabei wie folgt (Art. 43a Abs. 1-9 ATSG): 1Der Versicherungsträger kann eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische Instrumente zur Standortbestimmung einsetzen, wenn: a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht; und b. die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 2Für die Anordnung der Observation ist eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig. 3Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist genehmigungspflichtig. 4Die versicherte Person darf nur observiert werden, wenn sie sich: a. an einem allgemein zugänglichen Ort befindet; oder b. an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist. 5Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen. 6Der Versicherungsträger kann externe Spezialistinnen und Spezialisten mit der Observation beauftragen. Diese unterliegen der Schweigepflicht nach Artikel 33 und dürfen die gesammelten Informationen ausschliesslich im Rahmen ihres Auftrags verwenden. Der Versicherungsträger kann das Material einer Observation, die von einem anderen Versicherungsträger oder einem Versicherer nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 selbst oder in deren Auftrag durchgeführt wurde, verwenden, wenn bei der Observation die Voraussetzungen nach den Absätze 1-5 erfüllt waren. 7Spätestens vor Erlass der Verfügung über die Leistung informiert der Versicherungsträger die betroffene Person über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation. 8Konnten die Anhaltspunkte nach Absatz 1 Buchstabe a durch die Observation nicht bestätigt werden, so: a. erlässt der Versicherungsträger eine Verfügung über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation; b. vernichtet der Versicherungsträger nach Rechtskraft der Verfügung das Observationsmaterial, sofern die versicherte Person nicht ausdrücklich beantragt hat, dass das Observationsmaterial in den Akten verbleibt. 9Der Bundesrat regelt: a. das Verfahren zur Einsichtnahme des vollständigen Observationsmaterials durch die versicherte Person; b. die Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials; c. die Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, die mit der Observation beauftragt werden. Auf den vorliegenden Fall findet diese Neuregelung vom 1. Oktober 2019 noch keine Anwendung, weil der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

- 18 vom 10. September 2018 massgebend ist und somit auf die damals gültige Rechtsprechung des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017 mit vorzunehmender Interessensabwägung (siehe BGE 143 I 377 ff.) abzustellen ist. 1.5.7. Vorliegend sind die Observationen im Zeitraum von Februar bis Juni 2017 durchgeführt worden, also zu einer Zeit nach dem Urteil EGMR i.S. Vukota- Bojic (Oktober 2016), aber vor dem richtungsweisenden Bundesgerichtsurteil BGE 143 I 377 (Juli 2017). Das Urteil EGMR 61838/10 erging zwar zum UVG, dennoch gibt es hier nichts daran auszusetzen, dass die Beschwerdegegnerin trotzdem Ermittlungen (zum IVG) tätigte, galt für sie in jenem Zeitpunkt doch noch die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach der Observationen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren (siehe BGE 135 I 169, 137 I 327). Für die Verwertbarkeit des gesammelten Observations- und Videomaterials ist denn auch BGE 143 I 377 zu beachten, auch wenn es nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin als 'Fehlurteil' kritisiert worden sei. Die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin, wonach die hier zur Diskussion stehende Observation widerrechtlich sei, weil sie nach dem Urteil EGMR erfolgt sei, sind daher nicht beachtlich. Die vorgenommene Observation stellt zwar grundsätzlich einen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin dar, zumal sie ohne ausreichende gesetzliche Grundlage vorgenommen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 = BGE 143 I 385 E. 5.1.1). Das gesammelte Observationsmaterial darf aber dann beweisrechtlich verwertet werden, wenn das öffentliche Interesse, Versicherungsmissbrauch zu verhindern, das private Interesse der Beschwerdeführerin am Schutz ihrer Privatsphäre überwiegt (vgl. abermals wegweisendes Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 = BGE 143 I 386 E. 5.1.2). 1.5.8. Aus chronologischer Sicht datiert das Urteil EGMR i.S. Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 18. Oktober 2016 (zum UVG). Im konkreten Fall wurden

- 19 die Vorermittlungen während dreier Tage innerhalb von zwei Monaten (13. Februar, 14. Februar und 24. März 2017) jeweils für 1-3 Stunden durch die Fachstelle BVM vorgenommen. Die anschliessenden Ermittlungen wurden sodann während 6 Tagen innerhalb von zwei Monaten (22. Mai 2017 – 1 Stunde; 23. Mai 2017 [vor und nach RAD-Untersuch] – ¼ Std. und 5 ½ Std.; 2. Juni 2017 – 20 Minuten; 15. Juni 2017 – ½ Std.; 21. Juni 2017 [vor und nach EFL vormittags/RAD-Untersuch nachmittags] – ¼ Std. und 10 Minuten; 22. Juni 2017 [ELF] – ¼ Std. und 2 Std.) ebenfalls von der Fachstelle BVM durchgeführt. Das massgebende Bundesgerichtsurteil (BGE 143 I 377) datiert vom 14. Juli 2017 (zum IVG). Die Eröffnung der Abklärungsresultate und damit auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte am 28. September 2017 (vgl. dazu die Akten der IV-Stelle [IV-act.] 86). Dieser Geschehensablauf ist nun noch zu bewerten. 1.5.9. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist vorliegend der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin relativ gering, zumal ausschliesslich im öffentlich zugänglichen Raum beobachtet und gefilmt wurde. Der Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer illegalen Einsichtnahme in den Garten/auf die Gartenterrasse ist objektiv nicht haltbar, da die besagten Grundstücksanteile (Liegenschaftsbestandteile) vom Waldstück oberhalb des Waldwegs frei einsehbar sind, also auch für Wanderer, etc. (vgl. separate Beilage der Beschwerdegegnerin [Blauer Ordner mit Planskizze auf S. 9 des Ermittlungsberichts vom 27. April 2018] ; zur Rechtsprechung BGE 137 I 331 E. 5.2 [Blick auf Balkon]; VGU S 16 93 vom 5. September 2017 E. 3b und 4c, S 17 5 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3 und 4.4.1). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei aus dem Inneren der Anstalt der Beschwerdegegnerin und eines kantonalen Gebäudes observiert worden, konnte von der Beschwerdegegnerin in deren Duplik vom 21. Dezember 2018 glaubhaft entkräftet werden. Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin nur zweimal kurz am 24. März 2017 und am 21. Juni 2017 – nach der Befragung durch die Beschwerdegegnerin in deren Büroräumlichkeiten –

- 20 beim Verlassen der Anstalt (aus dem Inneren herkommend) von aussen auf öffentlich zugänglichem Gelände (ab Parkplatz) observiert wurde und nur (unbeeinflusste) Handlungen aufgenommen wurden. Die Beschwerdegegnerin observierte die Beschwerdeführerin gesamthaft während 9 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten, in jeweils kurzen Zeitabständen und zudem in Zusammenhang mit den RAD- und ELF-Untersuchungen. Ein solches Vorgehen kann aber noch nicht als (verpönte) systematische oder ständige Überwachung im Sinne einer rechtswidrigen Dauerkontrolle bezeichnet werden (siehe zum Vergleich: VGU S 16 93 und S 17 5 E. 4.4.1: 15 Tage Observation über vier Jahre). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin nicht bewiesen habe, dass sie nicht noch systematischer observiert habe, ist weder belegt noch wahrscheinlich, zumal die Beschwerdegegnerin glaubhaft bestätigt hat, dass das gesammelte Observationsmaterial der Beschwerdeführerin vollständig mitgeteilt worden sei. Im Übrigen ist eine 'Negativ-Tatsache' nicht beweisbar. Die Beschwerdeführerin bringt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es anders sein könnte. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe genau die guten Tage observiert, ist ebenfalls nicht haltbar. In diesem Fall wären die Termine für die RAD- und EFL-Untersuchungen allesamt zufälligerweise auf die guten Tage gefallen, was ein riesiger Zufall wäre, da die Beschwerdegegnerin dann immer nur die guten Tage für die Observation erwischt hätte, obwohl sie zuvor doch nicht wissen konnte, wann die guten und wann die schlechten Tage der Beschwerdeführerin sind. Allseits unbestritten ist immerhin, dass ein erhebliches und gewichtiges öffentliches Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch gegeben ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1). Ein Anfangsverdacht für eine Observation hat ebenfalls bestanden. Wie den überzeugenden Angaben der Beschwerdegegnerin entnommen werden kann, enthielt der Austrittsbericht aus der Klinik Valens vom 19. September 2016 bereits einen entsprechenden Hinweis, indem dort festgehalten wurde: Der stationäre Rehabilitationsaufenthalt der Patientin ge-

- 21 stalte sich sehr schwierig. Geprägt von depressiver Stimmungslage und stärksten, immobilisierenden Schmerzexazerbationen sei sie nur schwer zu motivieren, respektive zu aktivieren. Es hätten sich insbesondere aktuell keine Hinweise auf eine derart einschränkende Aktivität der diagnostizierten seronegativen Spondylarthritis finden lassen, die die Problematik erklären könnten (IV-act. 54 S. 4). Auch dem Ermittlungsbericht vom 27. April 2018 ist zu entnehmen, dass die organischen Befunde das Ausmass des beklagten Schmerzleidens nicht begründen könnten und die Präsentationen der Patientin überwiegend psychisch bedingt seien (vgl. Blauer Ordner, S. 7, Sachverhalt in fine). Es folgten dann die Vorermittlungen durch die Beschwerdegegnerin (Team BVM) im Februar 2017. Am Tag des Evaluationsgesprächs vom 24. März 2017 ergaben sich frappante Diskrepanzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. Blauer Ordner, Lasche 7) und der Fotodokumentation der Vorermittlung vom 3. April 2017 (Blauer Ordner, Lasche 10). Diese unerklärbaren Ungereimtheiten waren für weitere Ermittlungen zwischen Mai und Juni 2017 ausreichend, da es an den medizinischen Einschätzungen und Beurteilungen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus Zweifel gab. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2018 (S. 5) zu Recht festhielt, wurde die Observation auch nicht als ultima ratio angeordnet, da die Vorabklärungen der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin ein eindeutiges Bildmaterial ergeben hätten und deshalb auf den Beizug einer externen Observationsfirma habe verzichtet werden dürfen. In Würdigung und Bewertung des soeben geschilderten Vorgehens und Verhaltens der Beschwerdegegnerin ist das Verwaltungsgerichts zur Auffassung gelangt, dass das gesammelte Observationsmaterial hier durchaus in die gerichtliche Beweis- und Gesamtwürdigung des Einzelfalles miteinbezogen werden darf und die Akten BVM somit nicht aus dem Recht gewiesen werden, sondern berücksichtigt werden dürfen und daher verwertbar sind.

- 22 - 1.6.1. Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Laut Untersuchungsprinzip hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie hat deshalb aus eigner Initiative vorzugehen und darf Parteivorbringen nicht mit der Begründung abtun, diese seien nicht belegt worden. Der Grundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43, S. 571 Rz. 13 mit Hinweis auf BGE 117 V 263 f.; sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3, Urteil 9C_382/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2). 1.6.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Beschwerdegegnerin, weil sie die Videofilme aus dem Evaluationstest vom 24. März 2017 falsch interpretiert habe. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei damals angespannt gewesen und die Bildaufnahmen zeigten deshalb nicht die materielle Wahrheit, ist nicht stichhaltig. Eine gewisse Angespanntheit bei Tests und beim Gefilmtwerden darf als normal und üblich bezeichnet werden. Aus dem Protokoll des betreffenden Evaluationsgespräches (vgl. Blauer Ordner, Lasche 7) sind jedenfalls keine Angaben ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – zuerst mit anderweitigen Fragen nervös gemacht oder absichtlich hinsichtlich ihres Gesundheitszustands von der Beschwerdegegnerin verunsichert worden wäre. Zudem hat die Beschwerdeführerin noch ausdrücklich bestätigt, dass sie in der Lage sei, der persönlichen Befragung auch sprachlich zu folgen und sie daher auf einen Dolmetscher verzichte. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Observationsmaterial nur ihre Gesundheitsverfassung an guten Tagen dokumentiere, wurde bereits entkräftet (siehe E. 1.5.9, hiervor) und hat sich als unbegründet erwiesen.

- 23 - 2.1. In materieller Hinsicht gilt es die Frage der Rentenberechtigung zu klären. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad (IV- Grad) ergibt. Ist eine versicherte Person danach mindestens 40 % invalid, so hat sich Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des IV- Grads kommt es in erster Linie auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (so bereits: PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Festlegung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte oder IV-Haushaltsexperten ist eine seriöse und sachgerechte Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber im Voraus gar nicht möglich (BGE 137 V 219 E. 1.2, 122 V 160 E. 1c, 115 V 134 E. 2). 2.2. Hier sind folgende Arzt-, Facharzt- und Klinikberichte sowie weitere sachdienlichen Angaben zur Streitentscheidung aktenkundig und von Belang: 2.2.1. Im Abklärungsbericht vom 23. März 2015 attestierte Dr. med. D._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode F:32.1, eine Panikstörung F:41.0 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung F:45.4 (IV-act. 15). 2.2.2 Im Abklärungsbericht vom 30. April 2015 bestätigte Dr. med. E._____, Facharzt für Rheumatologie FMH und Innere Medizin FMH, Manuelle Me-

- 24 dizin SAMM, der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte entzündliche Spondarthropathie, szintigraphisch (IV-act. 12). 2.2.3. In seinem zweiten Abklärungsbericht vom 28. Mai 2015 hielt Dr. med. E._____ fest, die festgestellte Entzündung sei trotz Medikamenten noch nicht im Griff. Sollte keine Besserung eintreten, werde eine Hospitalisation erforderlich (IV-act. 15 S. 9). 2.2.4. In ihrem zweiten Abklärungsbericht vom 11. August 2015 hielt Dr. med. D._____ fest, die Beschwerdeführerin leide seit 1 Jahr an depressiver Symptomatik (ICD 10: F 32.1) und Panikattacken (F 41.0) (IV-act. 20). 2.2.5. Im dritten Abklärungsbericht vom 24. August 2015 hielt Dr. med. E._____ fest, eine Skelettzintiggraphie habe den Befund Polyarthropathie ergeben. Für deren Behandlung seien andere Medikamente nötig (IV-act. 23). 2.2.6. Mit Folgebericht vom 5. November 2015 diagnostizierte Dr. med. E._____ der Beschwerdeführerin eine seronegative Spondylarthritis mit peripherem und axialem Befall (dokumentiert mit SPECT CT vom 28. April 2015). Die bisher verwendeten Medikamente seien ungenügend (IV-act. 30). 2.2.7. Laut Abklärungsbericht der Universitätsklinik Zürich, Klinik für Rheumatologie, vom 8. September 2015 wurden bei der Beschwerdeführerin eine seronegative Spondyloarthritis, ein myofasziales Schmerzsyndrom, eine depressive Entwicklung, ein schwerer Vitamin-D-Mangel und Spannungskopfschmerzen festgestellt (IV-act. 30 S. 4 ff.). 2.2.8. Im Abklärungsbericht vom 20. November 2015 stellte Dr. med. D._____ eine negative Entwicklung der Symptomatik der Patientin fest (IV-act. 37).

- 25 - 2.2.9. Im Folgebericht vom 21. März 2016 attestierte Dr. med. D._____ ihrer Patientin keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht im Haushalt (IV-act. 40). 2.2.10. Im Abklärungsbericht vom 20. April 2016 diagnostizierte Dr. med. F._____, Facharzt für Innere Medizin FMH sowie Leiter medizinisches Ambulatorium/Tagesklinik, Kantonsspital Graubünden, der Beschwerdeführerin eine seronegative Spondyloarthritis mit perpherem und axialem Befall, eine latente Tuberkulose, eine depressive Entwicklung sowie ein schwerer Vitamin-D-Mangel (IV-act. 42). 2.2.11. Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 hielt die G._____-Versicherung fest, dass die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit sei. Ab dem 1. September 2016 würden keine Taggelder mehr ausgerichtet. Es werde eine Reha empfohlen (IV-act. 45 S. 2-3, S. 13-14). Die Verfügung stützte sich auf einen Abklärungsbericht von Dr. med. H._____, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie (IV-act. 46 S. 21). 2.2.12. Am 12. Oktober 2016 hielt Dr. med. D._____ fest, dass sie ihre Patientin nach dem Klinikaufenthalt nicht mehr gesehen habe (IV-act. 50). 2.2.13. Im Austrittsbericht der Klinik Valens, Physiotherapie vom 6. September 2016 wurden der Beschwerdeführerin eine seronegative Spondyloarthritis mit peripherem und axialem Befall, eine Fibromyalige, eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom ohne psychische Symptome, eine Panikstörung und eine latente Tuberkulose diagnostiziert. Das Gehen am Unterarmrollator sei in der Therapie geübt worden, ohne Gehhilfe müsse sie sich an Wänden und Mobiliar halten, das Aufstehen und Absitzen habe sich aber durch die Therapie nicht verändert (IV-act. 54 S. 2). 2.2.14. Im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 19. September 2016 wurde vermerkt, dass sich der Klinikaufenthalt sehr schwierig gestaltet habe und

- 26 keine erklärbaren Hinweise auf derart stark einschränkende Schmerzen bei der Beschwerdeführerin hätten festgestellt werden können. Aufgrund der ausgeprägten Depression und Schmerzstörung sei keine Verbesserung des Zustands möglich (IV-act. 54 S. 4). 2.2.15. Im Austrittsbericht der Klinik Valens, Psychosomatik vom 11. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer des Spitalaufenthalts vom 8. August bis 3. September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Anschliessend sei die Patientin aus psychiatrischer Sicht weiterhin bis einschliesslich zum 30. September 2016 voll arbeitsunfähig. Die weitere Bestimmung der Arbeitsfähigkeit erfolge im Verlaufe durch die nachbehandelnden Ärzte und den Hausarzt (IV-act. 54 S. 12). 2.2.16. Im Bericht vom 10. Februar 2017 empfiehlt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz, I._____, Facharzt für Allgemeinmedizin; MAS Versicherungsmedizin, eine Abklärung der Patientin an Ort und Stelle. Sollte die versicherte Person alleine und problemlos gehen können (ohne Anhalten an der Wand, Gehstrecke über 20 Meter etc.) oder gar andere Handlungen vornehmen können, die der beschriebenen massivsten Einschränkungen widersprächen, so läge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Aggravation oder gar Simulation vor. In diesem Fall wären Videoaufzeichnungen des tatsächlichen Leistungsvermögens unverzichtbar. Es werde eine RAD-Abklärung Psychiatrie und Rheumatologie mit EFL inkl. Leistungsprofil für das Observationsteam empfohlen (IV-act. 56 S. 2-3). 2.2.17. Im Bericht vom 18. Februar 2017 hielt Dr. med. D._____ fest, dass sie ihre Patientin wegen schwerer Depressionen und ausgeprägter Schmerzsymptomatik vom 23. März 2015 bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig einstufe (IV-act. 57).

- 27 - 2.2.18. Mit Befragung (Evaluationsgespräch) vom 24. März 2017 erteilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Auskunft über ihren aktuellen Gesundheitszustand mit Angaben zu ihren Schmerzen und ihrer Bewegungsfähigkeit (inkl. Videoaufnahmen) anhand vorgegebener Körperpositionen (IV-act. 71; vgl. zudem DVD-Bewegungsabläufe [Blauer Ordner]). 2.2.19. In der RAD-Beurteilung vom 27. April 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine extrem schmerzgeplagte Person mit massiven Einschränkungen in der Beweglichkeit (Kopf/Wirbelsäule/Arme/Beine) sei. Sie sei praktisch unfähig, auch nur geringe Gewichte (2 kg) vom Boden aufzuheben und bis auf Tischniveau zu heben, eine Gehstrecke von 10 oder 20 m frei zu gehen oder Treppen zu steigen (IV-act. 73 S. 6). 2.2.20. Mit zusätzlicher RAD-Beurteilung vom 27. April 2017 hielt RAD-Arzt I._____ zu den Vorermittlungen (inkl. Video-Observation vom 13./14. Februar und 24. März 2017) fest, dass ein krasser Widerspruch zwischen der Leidenspräsentation und den tatsächlichen Fähigkeiten bei der Beschwerdeführerin bestehe. Es könnten keine Leistungseinschränkungen (körperlich oder psychisch) bestätigt werden. Er stelle vielmehr eine Simulation oder schwerste Aggravation fest. Unabhängig von den Diagnosen lägen keine erkennbaren Funktionseinschränkungen vor, weshalb auch von einer unverminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Aus medizinischer Sicht sei die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Von weiteren medizinischen Abklärungen könne Abstand genommen werden (IV-act. 74 S. 3-4). 2.2.21. Aus der EFL-Beurteilung der Klinik Valens vom 22. Juni 2017 geht hervor, dass die von der Explorandin demonstrierten Einschränkungen mit den medizinischen Befunden nicht erklärbar seien. Das gezeigte Verhalten sei als erhebliche Symptomausweitung zu bewerten. Betreffend Zumutbarkeit sollte aus somatischer Sicht aufgrund der festgestellten Symptomauswei-

- 28 tung von einer höheren Belastbarkeit ausgegangen werden. In vergleichbaren Fällen sei die Belastbarkeit für eine mindestens sitzende oder sehr leichte Tätigkeit erreicht worden (Anmerkung des Gerichts: ELF = Evaluation der körperlichen Leistungsfähigkeit; IV-act. 81 S. 2). 2.2.22. In der RAD-Beurteilung vom 12. September 2017 werden mehrere Sachverhalte an jeweils verschiedenen Observationstagen zwischen Mai und Juni 2017 geschildert und kommentiert. Es sei dabei festgestellt worden, dass das Bewegungsverhalten der observierten Person an Tagen ohne offizielle Termine anders als an Tagen mit offiziellen Terminen gewesen sei. Für den RAD spreche dieses Verhalten eher für ein zielgerichtetes Verhalten zur Leidenspräsentation, um etwaige Observierer in die Irre zu führen (IV-act. 83 S. 3-4). 2.2.23. In der Befragung (rechtliches Gehör) vom 28. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin mit dem Videomaterial der durchgeführten Observationen konfrontiert (IV-act. 86 S. 1-6). 2.2.24. Mit Aktennotiz vom 28. September 2017 hielt die Beschwerdegegnerin ihre Eindrücke über die durchgeführte Befragung fest (IV-act. 87). 2.2.25. Im Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2017 hielt Dr. med. D._____ fest, dass eine Chronifizierung der Symptome eingetreten sei (IV-act. 92). 2.2.26. Mit Ergänzungsanträgen vom 19. Oktober 2017 veranlasste der RAD zusätzliche fachärztliche Abklärungen betreffend Psychiatrie und Rheumatologie aufgrund des erstellten Observationsmaterials (IV-act. 95 und 96). 2.2.27. In der RAD-Aktennotiz vom 8. Dezember 2017 hielt Dr. med. K._____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, fest, dass er bei seinen Abklärungen anhand der zugestellten Ermittlungsakten ein stark invalidisierendes Ver-

- 29 halten mit Bewegungseinschränkungen und Schmerzäusserungen festgestellt habe, in den Video- und Ermittlungsakten davon aber nichts mehr zu sehen sei. Die Beschwerden der versicherten Person seien aufgrund des Observationsmaterials nicht nachvollziehbar (IV-act. 104 S. 2). 2.2.28. Mit RAD-Stellungnahme vom 22. Januar 2018 hielt L._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Ergänzungsauftrag BVM fest, dass die versicherte Person zumindest teilweise bewusst sehr ausgeprägt wahrheitswidrige Angaben gemacht habe (IV-act. 105 S. 27). 2.2.29. In der Bidisziplinären RAD-Abklärung (Interdisziplinärer Konsens) vom 20. Februar 2018 hielten Dr. med. K._____ (Rheumatologe) und L._____ (Psychiater) fest: Von psychiatrischer Seite würden keine Diagnosen beigesteuert, da aufgrund der Inkonsistenzen keine arbeitsrelevante Diagnose mit der notwendigen Sicherheit und Tragfähigkeit gestellt werden könnte. Somit greife für die Beurteilung des Krankheitsgeschehens und der Leistungsfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung die entsprechende versicherungsmedizinisch-rheumatologische Einschätzung. In dieser sei die Beurteilbarkeit aufgrund der defizitären Mitwirkung bei Abklärungen (z.B. erhebliche Symptomausweitung und daher Nichtbeurteilbarkeit bei der EFL) zwar sehr eingeschränkt, immerhin habe der rheumatologische RAD-Arzt eine auf alle Fälle zumutbare adaptierte Arbeitsfähigkeit bejahen können. Dass die Leistungsfähigkeit der Explorandin höher sei 'als adaptiert attestiert' stehe ausser Frage; es könne allerdings nicht mit ausreichender Sicherheit eingeschätzt werden, wie viel höher (IV-act. 106 S. 37). 2.2.30. Mit RAD-Abschussbeurteilung vom 19. April 2018 hielt RAD-Arzt I._____ fest, dass medizinisch auf die umfassenden RAD-Abklärungen abgestellt werden dürfe und gestützt darauf erkannt werde, dass aufgrund einer ausgeprägten Selbstlimitierung einerseits die rheumatologische Beurteilung nur teilweise aussagekräftig sei sowie das psychiatrische Gutachten be-

- 30 züglich Arbeitsfähigkeit gar nicht aussagekräftig sei; letzteres habe eine Nichtbeurteilbarkeit festgestellt. Versicherungsmedizinisch sei auf die aus rheumatologischer Sicht getätigte Mindest-Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, da es bei Simulation/Aggravation nicht möglich sei, eine seriöse Leistungseinschätzung abzugeben. Die in der EFL genannte Mindest-Leistungsfähigkeit sei nur das allermindeste was zu sehen sei, eine höhere Leistungsfähigkeit dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden (IV-act. 123 S. 12). 3.1. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen Observationsberichte für sich alleine nicht als Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person. Eine sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung, in welche die Erkenntnisse der Observation einfliessen, liefern; dabei können die Ergebnisse einer zulässigen Observation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.2.1). Die Einholung einer Aktenbeurteilung durch den RAD genügt allerdings nur bei klaren Verhältnissen, mithin dann, wenn keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2.1). 3.2. Vorliegend wurde das erstellte Observationsmaterial (vgl. Blauen Ordner) von den RAD-Ärzten (Dr. K._____/L._____/I._____) gewürdigt und sowohl in die bidisziplinäre RAD-Abklärung vom 20. Februar 2018 (IV-act. 106) als auch in die RAD-Abschlussbeurteilung vom 19. April 2018 (IV-act. 123) aufgenommen und verarbeitet. Medizinisch-theoretisch sollten aus rheumatologischer Sicht danach zumindest sitzende oder sehr leichte körperliche Tätigkeiten im Umfang von 4 h/Tag (2 x 2 Stunden) möglich sein. Eine zu-

- 31 sätzliche Leistungseinschränkung von 10-20 % bei langsamem Arbeitstempo im Rahmen der Schmerzsymptomatik werde angenommen. Somit bestehe eine 40%ige als minimal angegebene Arbeitsfähigkeit. Die tatsächliche Arbeitsfähigkeit liege sicher höher, könne aufgrund der vorliegenden Ausweitungssymptomatik aber nicht genauer quantifiziert werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 'Nichtbeurteilbarkeit' sowohl bezüglich der angestammten Tätigkeit (als Reinigungskraft) wie auch bezüglich allfälliger adaptierter Tätigkeiten (vgl. IV-act. 123 S. 11 – Arbeitsfähigkeit in einem leidensadaptierten Beruf). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts hat das erstellte Observationsmaterial die vorhandenen Diskrepanzen zwischen den objektiv (rheumatologisch) nachweisbaren Einschränkungen und den subjektiv geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin derart klar und eindeutig aufgedeckt, dass die bidisziplinäre RAD-Abklärung vom 20. Februar 2018 für die Sachverhaltsfeststellung betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als ausreichend bezeichnet werden darf. Dem ist umso mehr beizupflichten, wenn auch die RAD-Abschlussbeurteilung vom 19. April 2018 (IV-act. 123 S. 10/12), die früheren RAD-Berichte vom 8. Dezember 2017 (IV-act. 104 S. 2) und 22. Januar 2018 (IV-act. 105 S. 27), die Aktennotiz zur Befragung vom 28. September 2017 (IV-act. 87), die RAD-Beurteilungen vom 12. September 2017 (IV-act. 83) und 27. April 2017 zu den Vorermittlungen (IV-act. 74) beigezogen und berücksichtigt werden. 3.3. Für das Gericht ist anhand dieser Facharztberichte und Aktenlage erstellt, dass die vorinstanzliche Annahme einer klaren Aggravation bzw. Simulation bezüglich des aktuellen Gesundheitszustands sowie der verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zutreffend, nachvollziehbar sowie inhaltlich überzeugend ist. Die Diskrepanzen zwischen den objektiv festgestellten Bewegungseinschränkungen und den subjektiv geklagten Leiden der Beschwerdeführerin sind offensichtlich und anhand des erstellten Observationsmaterials zwischen April und Juni 2017 im Detail nachgewiesen

- 32 - (vgl. dazu die kommentierte Fotodokumentation vom 3. April 2017 (Blauer Ordner; Lasche 10 – insbesondere Fotos 7 und 8 [= Laufen ohne Gehhilfen; ohne Abstützen an Wänden], 10 [Bücken], 15 [Teppich ausschütteln], 22 [Heben 'Kleinkind'; ca. 20 kg], 24 [Laufen in gebückter Haltung], 34 [Kauerposition], 38 [Laufen/Festhalten Kind am linken Arm], 41 [Übersteigen Gartenzaun, Höhe ca. 30 cm, mit Kindertrottinett], 49 und 50 [Aufheben/Tragen Kleinkind], 84 [Anschieben Kinderfahrrad], 143 [Stehen auf Trampolin], 157 [Ziehen Kleinkind auf Trampolinmatte] 163 [Treppen hoch steigen] und 185 [Treppen steigen hinunter ohne Halten am Geländer]); bestätigt werden die geschilderten Bewegungen und Handlungsabläufe noch durch die Fotodokumentation vom 28. Juni 2017 (Blauer Ordner; Lasche 11 – siehe Fotos 2, 5, 13, 15, 21, 25, 47 und 49 [Wäschekorb tragen], 58, 110/111, 125, 129, 131/132, 134) und die Fotodokumentation vom 30. Juni 2017 (Blauer Ordner; Lasche 12 – siehe Fotos 3, 5, 6, 7, 27, 29, 48, 49, 51, 61, 77, 80, 126, 148, 156 [Ball werfen], 183 [Ball kicken]). Im krassen und unerklärlichen Gegensatz dazu stehen die Selbstangaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 24. März 2017 (Evaluationsgespräch) (vgl. Blauer Ordner; Lasche 7), worin sie antwortete: "Ich kann gar nichts mehr machen. Seit ich so schwer krank bin, kann ich gar nichts mehr machen. Früher habe ich so viel gemacht und gearbeitet. Ich habe einfach keine Kraft mehr. Vielleicht ist es wegen der Schmerzen. Ich habe keine Kraft zum Laufen" (Antwort auf Frage 7, S. 2). Oder: "Ohne Dritthilfe sehe ich mich nicht in der Lage zu gehen/laufen" (Antwort auf Frage 19, S. 4). Oder Frage 31: Welche Lasten können Sie heben? Antwort (S. 5 unten): "Vom Boden bis zur Taillenhöhe: Ich weiss es nicht. Mit Mühe kann ich schon etwas aufheben. Ich probiere es immer. Wenn es nicht geht, geht es nicht. Von der Taille bis Kopfhöhe: Nein das geht nicht. Überkopfhöhe: Dies geht gar nicht". Antwort auf Frage 32: "Die Schmerzen sowie das Gleichgewicht schränken mich beim Gehen ein. Deshalb muss ich mich an den Wänden abstützen" (S. 6, oben). In der zweiten Befragung vom 28. September 2017 (rechtliches Gehör) (vgl. Blauer Ordner; Lasche 8) wurde die Beschwerde-

- 33 führerin u.a. mit dem erstellten Observations-/Videomaterial konfrontiert. Die Antwort auf Frage 12 (S. 3) lautete: "Ich kann ein wenig gehen, sonst kann ich nichts machen. Ich mache wirklich nichts Zuhause. Wenn ich kann, dann mach ich, aber mir ist schlecht. Wenn ich versuche zu gehen, dann wird mir ganz schlecht und dann muss ich drei bis vier Tage liegen und kann überhaupt nichts mehr tun." Oder Antwort auf Frage 13 (S. 3): "Ja, ich kann schon etwas mit meinen Enkeln spielen, darf ich das nicht? Ich kann schon, wenn es mir gut geht, etwas machen. Ich habe ja nur mit den Kindern gespielt […]." Frage 15 (S. 4): Wissen Sie, wer die Wäsche rausgetragen hat? Antwort: "Sie war vom Tumbler und daher auch nicht schwer." Frage 19: Haben Sie zu den Videoaufnahmen etwas anzumerken? Antwort: "Es ist schon so, wie hier auf den Videos zu sehen und ich kann Zuhause schon freilaufen, etwas und mit den Kindern spielen kann ich doch schon. Zu den Videoaufnahmen habe ich nichts beizufügen, das stimmt schon so, aber ich habe immer Schmerzen. Ich nehme von der Observation und den Videoaufnahmen Kenntnis und habe dazu nichts anzufügen." Sodann Frage 22 (S. 5): Erklären Sie uns, weshalb Sie sich in beobachteten Momenten (Arzt, Gutachter, Klinik, SVA GR) derart auffällig verhalten und kurz darauf in unbeobachteten Momenten völlig problemlos ohne ersichtliche Einschränkungen den Alltag bewältigen können? Antwort: "Ich darf doch mit den Kindern etwas draussen spielen. Am Tag geht es mir halt etwas besser. Wenn ich die Medikamente nehme, ist es mir sehr schlecht." Laut Auffassung des Gerichts sind die erstellten Videoaufnahme unmittelbar vor und nach den offiziellen Befragungsterminen bei der Beschwerdegegnerin auf öffentlich frei zugänglichem Gelände (vgl. Blauer Ordner; Lasche 10 – Fotos 191-193 [Stützhilfe des Ehemannes über Randstein des Gehsteigs, Höhe ca. 10-15 cm); Lasche 11 – Fotos 66-70 sowie Lasche 12 – Fotos 91-100, 104, 109, 113, 115, 117-119 [Einhängen/Abstützen bei Ehemann]) schlichtweg unvereinbar mit den eingangs erwähnten, unbeobachtet im Gartenareal frei an verschiedenen Tagen zuhause mannigfach erstellten Videoaufnahmen (Fotos), worauf augenfällig weder

- 34 körperliche noch andere Defizite der Beschwerdeführerin erkennbar sind. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass es sich beim Verhalten der Beschwerdeführerin daher um eine schwere Aggravation bzw. Simulation handeln müsse, wird zusätzlich ärztlicherseits gleich mehrfach bestätigt und untermauert (vgl. dazu hiervor E. 2.2.11 [IV-act. 45/46] - 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu Gunsten Beschwerdeführerin attestiert; vgl. weiter E. 2.2.14 [IV-act. 54]; E. 2.2.16 [IV-act. 56], E. 2.2.20 [IV-act. 74], E. 2.2.21 [IV-act. 81]; E. 2.2.27 [IV-act. 104]; E. 2.2.28 [IV-act. 105] sowie im Besonderen E. 2.2.29 [Bidiziplinäre RAD-Abklärung; IV-act. 106] und E. 2.2.30 [RAD-Abschlussbeurteilung; IV-act. 123]). Überall wurde erkannt, dass die demonstrierten Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit den ermittelten objektiven Befunden aus rheumatologischer Sicht unerklärlich seien. Diesen aussagekräftigen Befunden und Schlussfolgerungen vermag sich das Gericht vollumfänglich anzuschliessen. Eine auf Aggravation bzw. Simulation beruhende Leistungseinschränkung stellt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung dar (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1; VGU S 16 93 vom 5. September 2017 E. 4b, S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 E. 6a und b). Mangels ärztlich dokumentierter Gesundheitsverschlechterung bzw. Arbeitsunfähigkeit besteht somit kein gesetzlicher Anspruch auf eine IV-Rente oder anderweitige Leistungen der Beschwerdegegnerin. 3.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass das gesammelte Observationsmaterial nicht rechtswidrig ist und zur Streitentscheidung verwertet werden darf bzw. nicht aus dem Recht zu weisen ist. Das Vorliegen einer Aggravation bzw. Simulation ist hier anhand des Video- und Fotomaterials einerseits sowie der eindeutigen RAD- und klinikärztlichen Befunde andererseits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und erstellt. Solche Leistungseinschränkungen sind aber keine versicherten Gesundheitsschäden, weshalb vorliegend keine IV-Leistungen gesprochen werden können.

- 35 - 4.1. Die Beschwerde vom 11. Oktober 2018 erweist sich in jeder Beziehung als unbegründet und ist deshalb vollständig – sowohl verfahrensrechtlich (Beweisanträge) als auch inhaltlich (kein Rentenanspruch) – abzuweisen. 4.2. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung, Verweigerung oder Änderung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens und des damit verbundenen Aufwands für das Gericht rechtfertigt es sich hier, die Gerichtskosten am obersten Rand des Kostenrahmens festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin damit Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu überbinden. 4.3. Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beweisanträge von A._____ betreffend Zeugeneinvernahmen und Unverwertbarkeit/Rechtswidrigkeit des Observationsmaterials werden abgewiesen. Die Aktendokumentation BVM wird nicht aus dem Recht gewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 36 - 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. Mai 2020 abgewiesen (8C_54/2020).

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