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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.02.2020 S 2018 128

11. Februar 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,269 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 128 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuar ad hoc Raschein URTEIL vom 11. Februar 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ meldete sich erstmals im Januar 2012 für IV-Leistungen an, nachdem sie im Zusammenhang mit einem Überfall im Jahre 2008 eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt hatte. Sie vermochte daraufhin zwar noch ihre Lehrabschlussprüfung zur Fachangestellten Gesundheit im Sommer 2009 zu absolvieren, konnte in der Folge den erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen aber nicht mehr ausüben. In den umfangreichen medizinischen Unterlagen wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit gestellt (IV-act. 168): Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31), posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie Angst- und depressive Störung gemischt (F.41.2). 2. Die IV-Stelle traf zunächst berufliche Abklärungen und gewährte Kostengutsprachen für Arbeitstrainings, ein Aufbau- und Belastbarkeitstraining sowie ein Vorlehrpraktikum (dreimonatiges Praktikum bei der B._____ AG in X._____ ab 5. November 2012, verlängert bis 30. April 2013 im 50 % Pensum [IV-act. 42, 49, 60], zweimonatiges Aufbau- und Belastbarkeitstraining im C._____ vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 [Abbruch 10. Juni 2013] im 40 % Pensum [IV-act. 60, 68], Aufbau und Belastbarkeitstraining bei der D._____ in X._____ vom 24. Juni 2013 bis 30. September 2013 mit Verlängerung bis zum 31. Juli 2014 im 40 % Pensum [Steigerung zuerst auf 50 %, ab 1. Januar 2014 im Vorlehrpraktikum auf 80 %] [IV-act. 68, 75, 97]). Sodann übernahm sie mit Mitteilung vom 25. Juni 2014 die Kosten für eine Umschulung zur Gestalterin Werbetechnik EFZ bei der D._____ in X._____, wo A._____ bereits ein einjähriges Aufbau- und Belastbarkeitstraining absolvierte. Gemäss Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 7. August 2014 (IV-act. 117) gab eine Krise im Betrieb, der Vorgesetzte machte wiederholt Anspielungen gegenüber A._____ und wurde übergriffig. Sie begann die Lehre bei der D._____ dennoch, um nicht ein ganzes Jahr in der Umschulung zu verlieren. Im Juni bzw. Juli 2015 war die Situation im Lehrbetrieb schliesslich nicht mehr tragbar. Das Lehrverhältnis

- 3 wurde deshalb per 31. Juli 2015 gekündigt und sie suchte sich eigenständig eine andere Lehrstelle bei der E._____ AG in Y._____ per 1. November 2015 (IV-act. 129). Aufgrund einer Konfliktsituation im Betrieb wurde das Lehrverhältnis per 14. Juni 2016 aufgelöst. Zuletzt gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der F._____ ab dem 10. November 2016 (IV-act. 231), welches jedoch am 14. Juli 2017 abgebrochen wurde. 3. Die IV-Stelle führte daraufhin in medizinischer Hinsicht zum Zweck der Abklärung der Leistungsansprüche von A._____ eine monodisziplinäre Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) durch (IV-act. 168). In der RAD-Untersuchung wurde bezüglich Arbeitsfähigkeit sowohl in einer angestammten wie auch leidensadaptierten Tätigkeit festgehalten, dass A._____ 7 Stunden pro Tag leistungsfähig sei, keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe und ihre Arbeitsfähigkeit insgesamt 80 % betrage sowie sofort zumutbar sei. Weiter holte die IV-Stelle diverse Arztberichte ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie von der H._____ AG, (H._____) (IV-act. 249). Letzterer kam zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine solche von 90 % bestehe. 4. Mit Vorbescheid vom 12. April 2018 zeigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an; es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Gemäss gutachterlicher Abklärung liege in leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % vor. Dagegen erhob A._____ mit Schreiben vom 19. April 2018 Einwand. Innert erstreckter Frist reichte sie, vertreten durch Procap, eine Begründung ein. Sie machte insbesondere geltend, dass alle Eingliederungsmassnahmen aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme scheiterten. Die ausführlich dokumentierte Krankheitsgeschichte belege ihre hohe Kooperationsbereitschaft bei den Eingliederungsmass-

- 4 nahmen. Sie sei nur bedingt arbeitsfähig, was auch die in den letzten fünf Jahren gemachten praktischen Erfahrungen zeigten. Das Gutachten von Dr. med. G._____ sei nur eine Momentaufnahme, wie auch eine dem Einwand beigefügte Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. I._____ belege. Darin wurde ausgeführt, dass das Gutachten lediglich eine Momentaufnahme darstelle und deshalb nicht ausreiche, um die Arbeitsfähigkeit festzustellen. Die Beurteilung von Dr. med. G._____ widerspreche auch den Gesamtschilderungen von Arbeitgebern, behandelnden Ärzten und involvierten Berufsberatern, mit denen A._____ zu tun gehabt habe. Aus rechtlicher Sicht sei des Weiteren zu beanstanden, dass das Gutachten den bundesrechtlichen Anforderungen nicht genüge, da die Indikatorenpraxis nicht berücksichtigt worden sei. Fakt sei, dass langjährige Beobachtungen vorliegen würden, die zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund dieser Ausgangslage neu zu überprüfen, zumal nach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens nebst medizinischen Abklärungen ebenfalls die Einschätzungen von Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung relevant seien. 5. Am 7. September 2018 verfügte die IV-Stelle wie im Vorbescheid angekündigt. Den im Einwand vom 19. April 2018 erhobenen Rügen hielt sie entgegen, dass sich das Gutachten von Dr. med. G._____ an die Indikatorenprüfung gehalten habe. Die Einschätzung des behandelnden Psychiaters, Dr. med. I._____, vermöge das extern eingeholte fachärztlichen Gutachten nicht zu erschüttern. A._____ sei auch im Rahmen von beruflichen Massnahmen hoch leistungsfähig. Zudem habe sie sich bereits in den Beschwerdevalidierungstest anlässlich der RAD-Abklärung im September 2016 beschwerdebetonend verhalten. Es hätten sich direkte Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten ergeben und es sei davon auszugehen, dass sie bewusst schlechter abgeschnitten habe. Auch die Berichte über die Bemühungen zur beruflichen Eingliederung würden das Gutachten nicht zu

- 5 erschüttern vermögen. Am Rande sei darauf hinzuweisen, dass A._____ offensichtlich auch selbst von einer hohen Arbeitsfähigkeit ausgehe, habe sie sich doch beim RAV am 29. September 2017 für eine 100 %-Stelle angemeldet und entsprechende Taggelder bezogen. 6. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob dagegen am 10. Oktober 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 7. September 2018 sowie die Zusprechung einer Invalidenrente ab dem frühest möglichen Zeitpunkt. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Dies unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der IV- Stelle. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Die Beschwerdeführerin hielt an den im Einwand vorgebrachten Rügen fest und machte geltend, dass sich die IV-Stelle mit diesen nicht in rechtsgenügender Weise auseinandergesetzt habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei daher eine Gehörsverletzung zu rügen. In der Sache selbst sei eine ungenügende Abklärungstiefe zu kritisieren. Bei genauer Betrachtung des Gutachtens werde rein vom Aufbau her formal der Fragenkatalog der Indikatorenpraxis beachtet, es fehle aber eine konkrete Auseinandersetzung mit den wesentlichen Aspekten des Einzelfalles. Vielfach würden im Gutachten bloss Verweise gemacht anstatt dass eine Stellungnahme bzw. eine ausführliche Diskussion der Indikatoren erfolge. Die vom Bundesgericht formulierten Anforderungen seien in casu nicht erfüllt, denn die Prüfung der Standardindikatoren müsse stets den Umständen des Einzelfalles gerecht werden. Auffällig und zu kritisieren seien zudem diverse Wiederholungen im Gutachten. Wie bereits im Vorbescheid geltend gemacht, sei die Diskrepanz zwischen der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der lange dauernden beruflichen Abklärung enorm. Dieser Aspekt spreche

- 6 ebenfalls dagegen, dass unbesehen auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werde. Schliesslich sei zu beachten, dass bei einer einmaligen gutachterlichen Untersuchung nicht auszuschliessen sei, dass wesentliche Punkte unerkannt bleiben würden, gerade bei komplexen Fragestellungen könnten psychiatrische Momentaufnahmen nicht genügen. Zum Hinweis der IV-Stelle bezüglich der RAV-Anmeldung sei zu präzisieren, dass die Anmeldung tatsächlich erfolgt sei. Im Rahmen der Vorleistungspflicht richte das RAV Taggelder aus, weil keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vorliege. Es bestehe aber keine 100%-ige Leistungsfähigkeit, dies sei aus der Anmeldung auch nicht abzuleiten. Der Vollständigkeit halber und für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten von einer Arbeitsfähigkeit von 80% bis 90% in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgehen würde, sei ein angemessener Leidensabzug zu gewähren. Bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie nicht in der Lage sei, die Kosten für das Beschwerdeverfahren selber zu tragen und sich demnächst beim Sozialamt anmelde. Die fehlende Aussichtslosigkeit ergebe sich aus den vorstehenden Ausführungen. Zudem sei aufgrund der rechtlichen Komplexität eine anwaltliche Vertretung erforderlich. 7. In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde primär auf die angefochtene Verfügung vom 7. September 2018 verwiesen. Der Vorwurf seitens der Beschwerdeführerin, dass sich das Gutachten von Dr. med. G._____ nicht an die Indikatorenpraxis halte, sei pauschal und unsubstantiiert. Der Gutachter nehme ausführlich zu den Indikatoren Stellung. Verweise und Wiederholungen seien kein Indiz dafür, dass er sich nicht an die Indikatorenpraxis gehalten habe oder dass die Untersuchungsergebnisse zu wenig begründet worden seien. Bezüglich der Diskrepanz zwischen der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der lange dauernden beruflichen Ab-

- 7 klärung sei festzuhalten, dass sich in den Beschwerdevalidierungstests der RAD-Abklärung vom September 2016 direkte Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten im Sinne einer eingeschränkten Testmotivation ergeben hätten. Sodann sei im Hinblick auf die Diskrepanzen zwischen dem RAD und dem psychiatrischen Gutachter auf der einen Seite und den behandelnden Ärzten auf der anderen Seite darauf hinzuweisen, dass die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin für die den Gesundheitszustand beurteilenden Ärzte eine der wichtigsten Informationsquellen seien. Falls hier seitens der Beschwerdeführerin (objektiv) falsche und/oder unvollständige Angaben gemacht worden seien, resultierten in den medizinischen Berichten fast zwangsweise falsche Schlussfolgerungen. 8. Mit Replik vom 6. November 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gemachten Ausführungen fest und bestritt die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018. Ein weiterer Kritikpunkt sei die ungenügende Abklärungstiefe des psychiatrischen Gutachtens. Ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde werde der Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. I._____, vom 22. Oktober 2018 eingereicht, der als integrierender Bestandteil der Replik zu betrachten sei. Dr. med. I._____ benenne fünf wesentliche Mängel, welche dem Gutachten zu Grunde liegen würden, und begründe ausführlich, weshalb das Gutachten aus medizinischer Sicht nicht schlüssig sei. 9. Mit Duplik vom 13. November 2018 hielt die Beschwerdegegnerin ihrerseits an den Anträgen in der Verfügung vom 7. September 2018 sowie der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 fest und führte aus, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen dürfe und solle, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Zudem vermöge die

- 8 - Kritik auch inhaltlich nicht zu überzeugen, wie eine Stellungnahme des fallführenden Psychiaters, Dr. med. K._____, vom 12. November 2018 aufzeige. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 7. September 2018 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 7. September 2018. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, weshalb sie durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig ist vorliegend der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Neben der Erhebung einer Gehörsrüge kritisiert diese insbesondere das psychia-

- 9 trische Gutachten der H._____ AG vom 21. März 2018 (IV-act. 249; nachfolgend H._____-Gutachten), macht erhebliche Diskrepanzen zu den Berichten der beruflichen Eingliederung geltend und verlangt einen angemessenen Leidensabzug vom Invalideneinkommen. 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet in formeller Hinsicht eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung und rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 134 I 83 E.4.1, 133 III 439 E.3.3), weil sich die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich mit ihrem Einwand zur mängelbehafteten Indikatorenprüfung durch den psychiatrischen H._____- Gutachter auseinandergesetzt habe. Damit vermag sie jedoch nicht durchzudringen: Die Beschwerdegegnerin hat sich mit dem Einwand befasst und mit Verweis auf das Gutachten dargetan, dass sich der psychiatrische Gutachter an die Indikatorenpraxis gehalten habe. Damit gehen die Motive mit genügender Klarheit hervor, so dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sachgerecht anzufechten. Überdies übersieht sie, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander zu setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 141 III 28 E.3.2.4). 4.1 In materieller Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin das psychiatrische H._____-Gutachten in mehrfacher Hinsicht. So weise es keine genügende Abklärungstiefe mit Blick auf die Indikatorenprüfung auf und enthalte Wiederholungen sowie zahlreiche Verweise anstelle einer ausführlichen Diskussion des Einzelfalles. Insgesamt sei das Gutachten oberflächlich, stelle keinen genügenden Bezug zu den vorhandenen Beeinträchtigungen her und setze sich nicht genügend mit den Berichten der beruflichen Eingliederung auseinander. Ausserdem gehe der Vorwurf der Beschwerdebetonung fehl. Der Gutachter habe sie nur einmal untersucht, wohingegen sich ihr

- 10 behandelnder Psychiater auf eine lange Beobachtungsphase abstützen könne. 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Die Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Gründe sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 7 Rz. 22 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und BGE 140 V 193 E.3.3). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 4.3. Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Demnach hat die Behörde, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der

- 11 - Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; siehe KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 13 ff. und 86 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 ff. und 27 f.). 4.4. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Ge-

- 12 richt nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.H.). 4.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

- 13 - Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, E.4.4 und E.4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). 4.6 Da vorliegend die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. G._____ ein externes Gutachten eingeholt hat, ist nachfolgend zu untersuchen, ob diese von den übrigen medizinischen Akten konkret in Zweifel gezogen wird. 4.6.1. Dr. med. G._____ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 21. März 2018 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD- 10: F60.31), eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) sowie Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auf dieses Beschwerdebild ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar (BGE 143 V 409 und 418). Danach beurteilt sich die Frage, ob eine psychische Störung zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, welche auch rechtlich bedeutsam ist, in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich immer auf der

- 14 - Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2019 vom 15. November 2019 E.4.2.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die eigentliche Standardinidikatorenprüfung an sich nicht knapp ausgefallen (vgl. H._____-Gutachten S. 21 ff.). Vielmehr ist sie in gebührender Länge nachvollziehbar abgefasst und bettet sich ein in ein ausführlicheres Gutachten, in dessen Kontext sie zu lesen ist. Auf die von der Beschwerdeführerin als zu wenig diskutiert monierten Persönlichkeit lassen denn auch die Ausführungen zur Untersuchung (vgl. H._____- Gutachten, S. 14 f.) Rückschlüsse zu. Überdies werden keine unberücksichtigt gebliebenen Aspekte benannt, welche in die gutachterliche Diskussion hätten miteinfliessen sollen. Dass es im Gutachten an gewissen Stellen zu Wiederholungen bzw. Verweisen kommt, tut seinem Beweiswert keinen Abbruch. Insgesamt ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass Dr. med. G._____ sich in seiner Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten bzw. den Angaben aus der beruflichen Eingliederung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf die eigenen Untersuchungen und Laborwerte getroffen hat. Die Ausführungen zur Beurteilung der medizinischen Situation sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Der Gutachter legt schlüssig und gestützt auf seine eigene Untersuchung bzw. in Kenntnis der umfangreichen medizinischen Vorakten dar, dass u.a. eine mässig ausgeprägte Posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, die auch durch eine anderslautende Gewichtung des behandelnden Psychiaters nicht erschüttert wird (vgl. dazu z.B. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253, wonach die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt). Zudem stellt der Gutachter entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einen engen Bezug zu den

- 15 - Gesundheitsschäden der Beschwerdeführerin dar. Schliesslich führt er nachvollziehbar und unter Beachtung der massgebenden Indikatoren aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist, wobei überwiegend sachbetonte, gleichmässige, gut strukturierte, möglichst für sich allein und an einem festen Ort durchzuführende Tätigkeiten mit wenig Abstimmungsbedarf mit Vorgesetzten und ohne besonderen Zeitdruck, ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit und ohne Bezug zur Gewalt als geeignet erachtet werden (vgl. H._____-Gutachten S. 25 mit Beispielen wie Arbeiten in der Produktion oder Verpackungstätigkeiten). 4.6.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. I._____, abzustellen, ist von vornherein anzumerken, dass wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten es indessen nicht geboten ist, ein (lege artis) erstelltes Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn der behandelnde Arzt zu anderslautenden Einschätzungen gelangt (BGE 124 I 170, E. 4). Vorliegend setzt sich der Gutachter Dr. med. G._____ denn auch mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters, Dr. med. I._____, auseinander und erklärt, weshalb er – namentlich auch bezüglich des Schweregrades der PTBS – eine andere Ansicht vertritt (vgl. H._____- Gutachten, S. 25 f.). Er hält fest, dass die Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit nur dann vorliegt, wenn die Tätigkeit überwiegend sachbetont, gleichmässig, gut strukturiert und ohne besonderen Zeitdruck oder erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit aufweist. Diesbezüglich geht er auch von einer geringeren Arbeitsfähigkeit als in der RAD-Abklärung – nämlich 70 % anstatt 80 % –

- 16 aus, da er die emotionalen Anforderungen einer Lehre stärker gewichtet. Diese allesamt nachvollziehbaren Ausführungen werden nicht dadurch geschmälert, dass der Gutachter die Beschwerdeführerin nur anlässlich einer einzigen Untersuchung gesehen hat, verfügt er doch über umfangreiche Vorakten (aufgelistet ab S. 3 des H._____-Gutachtens), die er nachweislich auch in seine Beurteilung hat einfliessen lassen. Zu erwähnen sind insbesondere die Verlaufsberichte, die in die berufliche Anamnese eingeflossen sind (IV-act. 97, 117, 129), die RAD-Beurteilung (IV-act. 168) sowie die Arzt- und Verlaufsberichte von Dr. med. I._____ (IVact. 32, 238) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Gutachter auch Berichte aus der beruflichen Eingliederung in seine Beurteilung miteinfliessen lassen, insbesondere auch den Bericht Eingliederungsmassnahmen Verein L._____ vom 19. Juli 2017 (vgl. insb. Ziff. 65 S. 12, daneben Ziff. 44 ff. S. 9 f., Ziff. 57 ff. S. 11 unter "Vorgeschichte gem. Aktenlage") und eine sorgfältige Berufsanamnese durchgeführt (H._____-Gutachten S. 17 f.), die auch die verschiedenen Etappen der beruflichen Eingliederung mitumfasst. Rechtsprechungsgemäss ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ohnehin nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.2.1; 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.3; 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.4). Den vorhandenen Schwierigkeiten wird im ärztlicherseits umschriebenen Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen. 4.6.3. Der mit der Beschwerde ins Recht gelegte Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 27. September 2018 ist

- 17 unbeachtlich: Nach ständiger Rechtsprechung ist der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411 m. H.). Spätere Arztberichte sind insoweit in die Beurteilung miteinzubeziehen, als sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. BGE 121 V 362 E.1b in fine S. 366). Der Austrittsbericht der PDGR bezieht sich aber auf einen nach dem Verfügungszeitpunkt stattgefundenen stationären Aufenthalt in der Klinik M._____ (konkret vom 25. September 2018 bis 29. September 2018). Es steht der Beschwerdeführerin frei, eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle vorzunehmen, sollte sich ihr Gesundheitszustandes in Zukunft wesentlich verschlechtern. 4.6.4. In der Replik legt die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht ihres behandelnden Psychiaters ins Recht, welcher mehrere Mängel am Gutachten aufzeigen soll. Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden: Soweit der behandelnde Psychiater eine schwierige familiäre Vorgeschichte mit namentlich sexuellen Übergriffen, Depressionen und Alkoholabhängigkeit anderer Familienmitglieder beschreibt, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Gutachter die Biographie gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin erhoben und sachgerecht dargestellt hat (vgl. z.B. Biographische Anamnese und Sozialanamnese auf S. 16 f. , Krankheitsentwicklung auf S. 15 und Familienanamnese auf S. 16 des H._____-Gutachtens). Auch wurden zahlreiche Beurteilungen des behandelnden Psychiaters berücksichtigt (vgl. z.B. unter "Vorgeschichte gemäss Akten" Ziff. 36 S. 8, Ziff. 54 f. S. 10, Ziff. 62 S. 11, Ziff. 66 S. 12). Wenn darin die schwierigen familiären Voraussetzungen in dieser Ausführlichkeit genauso wenig genannt werden, wie von der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der Exploration, kann dies dem Gutachter nicht zum Nachteil gereichen. Diese Ansicht teilt des Weiteren Dr. med. K._____ vom RAD Ostschweiz in seiner Stellungnahme vom 12.

- 18 - November 2018 zur Kritik von Dr. med. I._____ am H._____-Gutachten (Bg-act. 1). 4.6.5. Soweit der behandelnde Psychiater Dr. med. I._____ die soziale Situation entgegen der Ausführungen im Gutachten nicht als Ressource der Beschwerdeführerin wertet, kann ihm nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin beschrieb anlässlich der Begutachtung selbst, dass sie über viele Jahre bestehende soziale Beziehungen zu zwei Freundinnen und einem guten Freund habe. Hinsichtlich der Partnerschaft wird auch seitens des Gutachters vermerkt, dass sie die bisherige von ihrer Seite beendet habe, da sie sich von ihrem Freund nicht genügend unterstützt gefühlt habe (vgl. H._____-Gutachten S. 14). Zudem gibt sie an, insgesamt über fünf wichtige Bezugspersonen zu verfügen, regelmässigen Kontakt zu ihrem Bruder und Vater zu haben und jeden Tag von mindestens einer ihrer Bezugspersonen Besuch zu erhalten (vgl. H._____-Gutachten S. 15). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn im Gutachten im Bereich der sozialen Kontakte von Ressourcen ausgegangen wird. Überdies hält RAD- Arzt Dr. med. K._____ in seiner Stellungnahme vom 12. November 2018 zur Kritik von Dr. med. I._____ fest, dass die Aufgabe des Gutachters darin bestehe, die soziale Anamnese zu erheben und zu würdigen. Dr. med. G._____ habe diese Aufgabe in seinem Gutachten umfassend und sorgfältig wahrgenommen (Bg-act. 1). 4.6.6. Nicht gefolgt kann der Stellungnahme von Dr. med. I._____ ferner, soweit er dem Gutachter vorwirft, die wahren Gründe für das Scheitern der Eingliederungsmassnahmen, insbesondere jene beim Verein L._____, verkannt zu haben. Der Gutachter schildert die Gründe für die Lehrabbrüche bei der Firma D._____ und E._____ in Übereinstimmung mit den Unterlagen der beruflichen Eingliederung (vgl. Berufsanamnese S. 17 und S. 31 des H._____-Gutachtens). Mit Blick auf das Arbeitstraining bei F._____ ist nicht zu beanstanden, wenn der Gutachter den Umstand in den

- 19 - Vordergrund stellt, dass die Beschwerdeführerin von den anderen Teilnehmern nicht gegrüsst worden sei, stützt sich dies doch auf eine von der Beschwerdeführerin selbst getätigten Aussage anlässlich der Exploration ab (vgl. H._____-Gutachten S. 17 unten). Auch sonst kann nicht von einer verkürzten oder verzerrten Wahrnehmung der Gründe für den Abbruch gesprochen werden, würdigt der Dr. med. G._____ doch auch, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlichen und psychischen Schwankungen unterworfen gewesen und bei neuen Anforderungen schnell an ihre Belastungsgrenze gestossen sei (vgl. H._____-Gutachten S. 24, 31). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres behandelnden Psychiaters nicht geeignet sind, den Beweiswert des H._____-Gutachtens zu schmälern. Insofern besteht kein Raum für eine losgelöste juristische Parallelüberprüfung. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die im Gutachten attestierte 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abstellte. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zu der gutachterlich festgestellten Beschwerdebetonung bzw. dem suboptimalen Leistungsverhalten. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Diskrepanz zwischen der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der lange dauernden beruflichen Abklärung sei enorm. Gemäss RAD-Abklärung vom 28. September 2016 beeinträchtigten die Borderline-Persönlichkeitsstörung diverse arbeitsrelevante Fähigkeiten und würden zur Verminderung der emotionalen Belastbarkeit beitragen (IV-act. 168, S. 7 f.). Sie sei zwar leistungsfähig gewesen, nicht aber über einen längeren Zeitraum und es sei jeweils auch zu krankheitsbedingten Leistungseinbrüchen gekommen. Die fehlende Stabilität und der

- 20 schwankende Verlauf seien im H._____-Gutachten völlig ausser Acht gelassen worden. 6.1.2. Dem ist zu widersprechen: Wie bereits dargelegt, hat sich der Gutachter mit den Angaben aus der beruflichen Eingliederung auseinandergesetzt und sie in seine Beurteilung miteinfliessen lassen (vgl. H._____-Gutachten S. 25 f., S. 31 sowie die Verlaufsberichte der Berufsberatung, IV-act. 97, 117, 129 und der Bericht des Vereins L._____, IV-act 231). Insbesondere hat er die gesundheitlichen und psychischen Schwankungen mitberücksichtigt. So geht er von einer geringeren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als die RAD-Beurteilung – nämlich 70 % anstatt 80 % - aus. Die nötige Ausbildung für die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit berücksichtigt er ebenfalls. Die emotionalen Anforderungen an eine Lehre oder sonstige Ausbildungssituation seien deutlich stärker zu gewichten als in einer Arbeitssituation ohne Ausbildungscharakter. Er setzt sich auch mit dem Bericht des Vereins L._____ vom 13. Juli 2017 (IV-act. 231) auseinander und trägt dem Abbruch insofern Rechnung, als er von einer kurzfristigen Verschlechterung im Zusammenhang mit dem Abbruch der Eingliederungsmassnahmen im Juli 2017 ausgeht (H._____-Gutachten S. 26). Aus den Angaben der beruflichen Eingliederung ergibt sich überdies, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres guten Arbeitseinsatzes durchaus in der Lage war, ihr Pensum auf 80 % zu steigern und zu halten (vgl. insb. Verlaufsprotokolle zum Aufbau- und Belastbarkeitstraining bei der D._____ in X._____, wo sie sogar in der Lage war, Überstunden zu leisten [IV-act. 117]). Damit besteht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine erhebliche Diskrepanz zwischen der medizinischen Arbeitsfähigkeitseinschätzung und dem während der Eingliederung gezeigten Einsatz. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in einem adäquaten, ihren Einschränkungen

- 21 optimal angepassten Arbeitsumfeld auf ihre zahlreichen Ressourcen zurückgreifen kann, erscheint eine 90%ige Arbeitsfähigkeit plausibel. 6.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr ein angemessener Leidensabzug zu gewähren, begründet sie mit keinem Wort, welche Umstände einen solchen rechtfertigen würden. Dies ist auch nicht ersichtlich: Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht bereits vollumfänglich in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit enthalten sind, weshalb sie nicht zusätzlich im Rahmen des behinderungsbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 m.H.). Dass sich das ärztlich definierte Anforderungsprofil selbst in leidensangepassten Tätigkeiten einschränkend auswirken soll, wird denn auch nicht substantiiert geltend gemacht. 6.3. Insofern kann auf die Bemessung des Invaliditätsgrades gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2018 abgestellt werden. Die Ermittlung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 im Betrag von Fr. 66'641.05 ist nicht zu beanstanden (siehe IV-act. 266, S. 2). Hinsichtlich der zu verwendenden LSE-Tabelle ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise die LSE-Tabelle 2014 verwendet hat, da im Zeitpunkt der Verfügung (7.September 2018) die LSE-Tabelle 2016 noch gar nicht veröffentlicht war (dies ist erst am 22. Oktober 2016 erfolgt). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es bundesrechtswidrig wäre, die Werte von LSE-Tabellen zu verwenden, die im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht erschienen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015, E.3.2.2). Führt man die Invaliditätsbemessung mit einem gemäss LSE 2014 bestimmten Invalideneinkommen (Tabelle TA 1,

- 22 - Kompetenzniveau 1, Frauen, Total: Fr. 4'300.-- x 12, angepasst an die wochenübliche Arbeitszeit von 40 Stunden sowie die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2018 [geschätzt: 1%] : Fr. 49'903.39) bei einer gemäss der im H._____-Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit durch, resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 16'737.64 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25.12%. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 7. September 2018 ist infolgedessen rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 10. Oktober 2018 führt. 7.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang dieses Prozessverfahrens sind diese Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Allerdings hat sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. 7.2. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie überdies Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt das Recht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung explizit (siehe BGE 135 I 1 E.7.1; vgl. Art. 76 Abs. 3 VRG). Laut dieser Bestimmung sind die Voraus-

- 23 setzungen für die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 187 f.; BGE 125 V 201 E.4a). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die eigenen Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (siehe KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 190 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 25. September 2008). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (siehe BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 138 III 217 E.2.2.4). 7.2.1. Die Beschwerdeführerin reichte auf Aufforderung hin am 15. November 2018 Belege über ihre finanzielle Situation ein. Für das Gericht ist aufgrund der eingereichten Deklaration der Einkommens- der Vermögenssituation und der monatlichen Ausgaben sowie der entsprechenden Belege die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Die Streitsache kann zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die rechtsunkundige Beschwerdeführerin war zur Verteidigung ihrer Rechte

- 24 auf einen fachkundigen Rechtsbeistand angewiesen. Dem Gesuch kann daher entsprochen werden. 7.2.2. Ausgangspunkt für die Kostenübernahme der Rechtsvertretung bildet die Honorarnote der Advokatin N._____ (Angestellte im Rechtsdienst der Procap Schweiz) vom 17. Dezember 2018, worin eine Entschädigung bzw. ein Auslagenersatz von insgesamt Fr. 2'839.85 (bestehend aus 16.00 Std. Arbeits-/Zeitaufwand à Fr. 160.-- [Fr. 2'560.00.--] zzgl. 3 % Pauschalspesen [Fr. 76.80] sowie 7.7 % Mehrwertsteuer [Fr. 203.05]) geltend gemacht wurde. Laut Praxis des streitberufenen Verwaltungsgerichts beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen, welche bei einer Hilfs- bzw. gemeinnützigen Organisation tätig sind – zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist –, im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung aber nicht Fr. 160.--, sondern Fr. 130.-- pro Stunde (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 18 10 vom 22. Januar 2019 E.9.2, S 15 91 vom 8. Juni 2016 E.5c, S 11 119 vom 19. Juni 2012 E.8d und S 09 194 vom 1. Juli 2010 E.5a f. mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E.5 und 9C_415/2009 vom 12. August 2009 E.5.4). Die eingereichte Honorarnote ist daher entsprechend zu korrigieren und die Parteientschädigung auf Fr. 2'302.55 festzusetzen (zusammengesetzt aus 16.00 Std. Arbeits- /Zeitaufwand à Fr. 130.-- [Fr. 2'080.--] plus 3 % Spesenpauschale [Fr. 62.40] und 7.7 % MWST [abgerundet Fr. 160.15]). Diese ist damit – gleich wie die Gerichtskosten von Fr. 700.-- – aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 7.2.3. Hinzuweisen ist noch auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlassenen Gerichtskosten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern sollten.

- 25 - 7.3. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2. A._____ wird in der Person von Advokatin N._____, Procap Schweiz, eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'302.55 (inkl. MWST) entschädigt. 2.3. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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