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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.01.2019 S 2018 11

15. Januar 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,230 Wörter·~41 min·1

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 11 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser Richter von Salis, Audétat Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 15. Januar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ meldete sich am 23. Juni 1998 wegen starken, stetigen Schmerzen im Wirbelsäulen- und Hüftbereich seit Februar 1997 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren infolge eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 32 % ab. Nachdem A._____ dagegen am 7. März 2003 Einsprache erhob, klärte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt weiter ab und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung in der Klinik B._____. 2. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Klinik B._____ vom 23. Dezember 2003 sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 27. April 2004 eine ganze IV-Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Januar 2003 zu. 3. Die ganze IV-Rente wurde im Rahmen der im Januar 2006 sowie im März 2011 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 15. März 2006 (gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 10. März 2006) bzw. 5. August 2011 (gestützt auf die Arztberichte von Dr. med. C._____ vom 29. April 2011, Dr. med. D._____ vom 14. Juli 2011 sowie der Ärztin des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. E._____ vom 5. August 2011) bestätigt. 4. Im Februar 2012 erfolgte eine Dossierevaluation im Rahmen der IV- Revision 6a. Dabei wurde das Vorliegen von organisch nicht nachweisbaren Beschwerden und damit die Erforderlichkeit weiterer Abklärungen seitens des RAD verneint. 5. Im Rahmen des im August 2016 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens forderte die IV-Stelle ein Verlaufsbericht von Dr. med. C._____ vom 11. November 2016 sowie von Dr. med. D._____ vom 9. November 2016 ein und gab ein bidisziplinäres medizinisches Gutachten (Fachdisziplin

- 3 - Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]) in Auftrag. Gestützt darauf holte die IV- Stelle eine Abschlussbeurteilung bei ihrem RAD-Arzt Dr. med. F._____ ein. Die diesbezüglichen medizinischen Abklärungen ergaben aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und eine deutliche Besserung der psychischen Gesundheitssituation. 6. Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2017 stellte die IV-Stelle A._____ in Aussicht, die IV-Rente vollumfänglich aufzuheben. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass sich der psychische Gesundheitszustand verbessert habe. Demgegenüber bestehe aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2003 ein unveränderter Gesundheitszustand. Es werde somit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schreiner ausgegangen. In leidensangepassten Tätigkeiten bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Leistungsfähigkeit in einer achtstündigen täglichen Arbeitszeit mit zwei Stunden zusätzlichen Pausen umsetzbar sei. Diese führe zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33.49 %. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 4. Juli 2017 Einwand, welchen er mit Eingabe vom 19. September 2017 ergänzte. 7. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 hielt die IV-Stelle an der Begründung in ihrem Vorbescheid vom 15. Juni 2017 fest, ging auf die vorgebrachten Argumente im Einwand von A._____ ein und hob die IV-Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 8. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Verfügung vom 7. Dezember 2017 sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm auch über den 31. Januar 2018 hinaus eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die An-

- 4 gelegenheit zur Einholung eines Gutachtens betreffend Diagnosen und Arbeitsfähigkeit sowie zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm ab 1. Februar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die IV-Stelle habe letztmals am 5. August 2011 rechtskräftig verfügt, dass sich am Rentenanspruch nichts geändert habe. Er leide seit 2002 unter denselben psychischen Beschwerden, welche das Ausüben der ursprünglichen Tätigkeit als Schreiner verunmögliche. Zwischen dem Gutachten G._____, den früheren Berichten der früher behandelnden Psychiaterin und dem im Jahr 2003 erstellten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._____ bestünden hinsichtlich der psychischen Leiden erhebliche Diskrepanzen. Der ihn aktuell behandelnde Psychiater Dr. med. I._____ komme in seinem Bericht vom 16. Januar 2018 zu ganz anderen Schlüssen als der Gutachter G._____. Er leide neben dem lumbovertebralen Schmerzsyndrom folglich auch unter psychischen Krankheiten. Gemäss Dr. med. I._____ bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und paranoiden Zügen sowie eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Diese Arbeitsunfähigkeit sei ohne weiteres Gutachten anzuerkennen, denn sein Gesundheitszustand habe sich entgegen dem Gutachten G._____ weder seit 2003 noch seit 2011 verändert. Somit sei die Einstellung der Rente zu Unrecht erfolgt. Sollten Zweifel bestehen, ob die diagnostizierten psychischen Krankheiten zusammen mit der somatischen Krankheit heute zu gleichbleibender Invalidität wie im Jahr 2011 führe, sei ein Gutachten einzuholen, das den Vorgaben der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung entspreche. Im Gutachten G._____ werde das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, ja überhaupt einer Störung, von vornherein verneint, ohne dass für den Rechtsanwender nachvollziehbar wäre, welche Kriterien nicht erfüllt seien. Dr. med. I._____ bejahe das Vorliegen der somatoformen Schmerzstörung. Angesichts der Diskrepanzen zwischen der Einschätzung von Dr. med. I._____ und jener von Dr. med. G._____

- 5 sei die Einholung eines Obergutachtens unumgänglich, weshalb die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen sei. Sollte sich ergeben, dass er nicht unter einer psychischen Krankheit leide, wäre beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen, was selbst bei einem 70 %-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 38'101.20 und damit einen Invaliditätsgrad von 47 % ergäbe. 9. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung primär auf ihre angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2017. Zusätzlich brachte sie im Wesentlichen vor, gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe sich dieser im Oktober 2017 zu Dr. med. I._____ in Behandlung gegeben, nachdem es ihm angesichts des ergangenen Vorbescheides, des drohenden Verlustes der Invalidenrente sowie der inzwischen aufgetretenen schweren Krebserkrankung seiner Ehefrau psychisch schlechter gegangen sei. Dazu sei festzuhalten, dass invaliditätsfremde Faktoren keine rechtserhebliche Bedeutung hätten. Eine allenfalls aufgrund des IV-Verfahrens nach der psychiatrischen Begutachtung aufgetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes erschöpfe sich offensichtlich in den zwei geltend gemachten psychosozialen bzw. soziokulturellen Umständen und sei adäquater ärztlicher Behandlungen zugänglich und damit invalidenversicherungsrechtlich bedeutungslos. Auf weitere Beweisvorkehren sei daher zu verzichten. Sodann habe der Gutachter Dr. med. G._____ detailliert die Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung geprüft. Dr. med. I._____ setze sich in seinem Arztbericht mit diesen Kriterien nicht auseinander und halte keine entsprechenden Einschränkungen fest. Sein Arztbericht sei daher nicht nachvollziehbar sowie nicht schlüssig und vermöge das Gutachten G._____ nicht zu erschüttern. Im Übrigen habe sie in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die jeweilige bun-

- 6 desgerichtliche Praxis aufgezeigt, weshalb vorliegend kein Leidensabzug gerechtfertigt sei. 10. In der freigestellten Replik vom 15. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer fest, die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin betreffend die invaliditätsfremden Faktoren sei nicht zulässig. Die Beurteilung von Dr. med. I._____ sei nach ausgiebiger Untersuchung und Studium der Akten erfolgt. Seine Beurteilung stimme mit jener von Dr. med. H._____ überein und stehe im Widerspruch zu jener von Dr. med. G._____. Aufgrund der Divergenzen sowie angesichts der Tatsache, dass es darum gehe, dem knapp 55-jähigen Beschwerdeführer eine über 15 Jahre hinweg gewährte IV-Rente abzusprechen, sei die Einholung eines Obergutachtens unumgänglich. Im Übrigen setze sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung nicht mit der von Dr. med. I._____ gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung auseinander, woraus zu schliessen sei, dass sie dem nichts entgegenzuhalten habe. 11. In der Duplik vom 20. Februar 2017 führte die Beschwerdegegnerin alsdann aus, betreffend die somatoforme Schmerzstörung sei konkret festzustellen, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. G._____ anhand der ICD-10 Kriterien aufgezeigt habe, dass keine anhaltende (somatoforme) Schmerzstörung vorliege. Dies sei im Übrigen auch bereits vom Vorgutachter Dr. med. H._____ so festgestellt worden. Die kurze Begründung von Dr. med. I._____ betreffend die somatoforme Schmerzstörung vermöge nicht zu überzeugen. Sein Arztbericht sei nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2017 stellt folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Dabei sind insbesondere das Vorliegen eines Revisionsgrunds sowie die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und, damit verbunden, das Invalideneinkommen streitig. 3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität, die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähig-

- 8 keit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 2 ATSG sowie Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmt wird (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2; BGE 128 V 29 E.1). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. 3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung

- 9 des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E.2.1; vgl. auch MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Dagegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 115 V 308 E.4a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E.2.1). 3.3. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung – bei einer Bestätigung der Rente allenfalls die Mitteilung (Art. 74ter lit. f IVV und Art. 51 ATSG) –, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_193/2015 vom 7. August 2015 E.1.1, 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eihttp://links.weblaw.ch/de/BGE-134-V-131 http://links.weblaw.ch/de/BGE-133-V-545 http://links.weblaw.ch/de/BGE-130-V-343 http://links.weblaw.ch/de/8C_441/2012 http://links.weblaw.ch/de/BGE-115-V-308 http://links.weblaw.ch/de/8C_441/2012 http://links.weblaw.ch/de/BGE-133-V-108 http://links.weblaw.ch/de/BGE-133-V-108 http://links.weblaw.ch/de/9C_646/2014 http://links.weblaw.ch/de/8C_441/2012

- 10 nes Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 13). 4.1. Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2004 (Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1 S. 259) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Ob sich der rentenbegründende Invaliditätsgrad seit der erwähnten Rentenzusprache verändert hat, prüfte die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung letztmals im Rahmen des im März 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens, das mit Mitteilung vom 5. August 2011 seinen Abschluss fand (Bg-act. 25). Darin beschied die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads keine Änderungen festgestellt zu haben, die sich auf die Rente auswirkten. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %). Diese Mitteilung beruhte auf dem Arztbericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C._____, Allgemeine Medizin FMH, vom 29. April 2011 (Bg-act. 22), dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juli 2011 (Bg-act. 23) sowie auf der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. E._____ vom 5. August 2011 (Bg-act. 27 S. 6). In der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 29. April 2011 wie auch in derjenigen der RAD-Ärztin vom 5. August 2011 wird lediglich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum letzten Bericht bzw. zum Gutachten im Jahr 2003 als unverändert geschildert (vgl. Bgact. 22 S. 1, 27 S. 6), ohne dass jedoch eine eingehende Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden erfolgt

- 11 und diese einer kritischen Würdigung unterzogen werden. Einzig Dr. med. D._____ machte in ihrem Bericht vom 14. Juli 2011 ein wenig ausführlichere und differenziertere Angaben (vgl. Bg-act. 23). Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich kein vollständiges Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seines funktionellen Leistungsvermögens. Der Mitteilung vom 5. August 2011 liegt damit keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zugrunde, womit diese Mitteilung nicht als Vergleichsbasis für die strittige Rentenrevision heranzuziehen ist. Dasselbe gilt für die im Januar 2006 durchgeführte amtliche Rentenrevision, in deren Rahmen die Beschwerdegegnerin ausschliesslich einen Verlaufsbericht beim Hausarzt Dr. med. C._____ einholte (vgl. Bg-act. 6-13). Ob die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und, als Folge davon, dessen Arbeitsfähigkeit, wie in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 (Bg-act. 79) angenommen, eine wesentliche Verbesserung erfahren haben, beurteilt sich demnach durch den Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom 27. April 2004 (Bg-act. 1 S. 259) zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 (vgl. Bg-act. 79) verwirklicht hat. Davon ausgehend ist anschliessend zunächst zu untersuchen, auf welchem Sachverhalt die Verfügung vom 27. April 2004 beruht. In der Folge wird der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln sein, der sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens am 7. Dezember 2017 zugetragen hat. Schliesslich wird durch Gegenüberstellung dieser beiden Sachverhalte zu prüfen sein, ob die massgeblichen Verhältnisse hiermit eine rechtserhebliche Änderung erfahren haben, die einen Revisionsgrund begründet und die Beschwerdegegnerin zur angefochtenen Rentenaufhebung berechtigt hat. 4.2. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Mitteilung vom 5. August 2011 (Bg-act. 25) als Vergleichsbasis für die strittige Rentenrevision heranzuziehen wäre, in medizinischer Hinsicht

- 12 ebenfalls – wie auch bei der Verfügung vom 27. April 2004 als Ausgangsbasis – ein Vergleich des interdisziplinären Gutachtens der Klinik B._____ vom 23. Dezember 2003 (Bg-act. 1 S. 189 ff.) mit dem aktuellen Gutachten von Dr. med. G._____ und Dr. med. K._____ vom 22. Mai 2017 (Bgact. 70) zu erfolgen hätte (vgl. E.5.1 bis 6.1 nachstehend). Folglich ist es letztlich nicht entscheidrelevant, ob die Verfügung vom 27. April 2004 oder die Mitteilung von 5. August 2011 als Vergleichsbasis herangezogen wird. 5.1. In der Verfügung vom 27. April 2004 (Bg-act. 1 S. 259) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, seit dem 28. Januar 2002 (Beginn der einjährigen Wartefrist) sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei inzwischen spezialärztlich begutachtet worden, wobei gemäss Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedes denkbare Tätigkeitsgebiet bestehe. Demzufolge habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente auf der Basis von 100 %. Diese Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers stützte sich in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten der Klinik B._____ vom 23. Dezember 2003 (Bg-act. 1 S. 189 ff.), wobei der Beschwerdeführer rheumatologisch-orthopädisch, neurologisch, internistisch sowie psychiatrisch (separate Begutachtung, Bg-act. 1 S. 162 ff.) untersucht wurde und zusätzlich eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgte (Bg-act. 1 S. 181 ff.). Im Gutachten wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance sowie Iliosakralgelenksdysfunktion und in psychiatrischer Hinsicht ein chronischer Rückenschmerz (M54.8) in Verbindung mit psychischen Faktoren und Verhaltensfaktoren (F54), namentlich ein maladaptiver ängstlich-vermeidender Krankheitsbewältigungsstil

- 13 - (Z72.8) und eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (F60.6), diagnostiziert (Bg-act. 1 S. 178 und 213). Zur Arbeitsfähigkeit führte der begutachtende Psychiater Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, nebst der schmerzbegründeten Bewegungshemmung und dem Schmerzvermeidungsverhalten bestehe beim Beschwerdeführer ein umfassender krankheitswertiger Vermeidungsstil, der Abbild einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung sei. Die Persönlichkeitsstörung begründe, warum der Beschwerdeführer Handlungsspielräume, die ihm der Rückenschmerz punktuell lasse, schliesslich nicht konsequent und mit Verlässlichkeit nutzen könne. Dies begründe, dass dem Beschwerdeführer heute keine Berufstätigkeit zugemutet werden könne. Er sei für jedes denkbare Tätigkeitsgebiet derzeit arbeitsunfähig (Bg-act. 1 S. 180). 5.2.1. Im Rahmen des von ihr im August 2016 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin medizinische Verlaufsberichte ein: Der Hausarzt des Beschwerdeführers hielt im Arztbericht vom 11. November 2016 (Bg-act. 51) betreffend Verlauf und aktuelle Befunde fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Es bestehe nach wie vor eine chronifizierte Schmerzsymptomatik mit Belastungsintoleranz. Ambulante Physiotherapie sowie vier Mal pro Jahr lokale Kortikoidinfiltrationen würden den Zustand stationär halten. Die damals den Beschwerdeführer behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D._____, führte in ihrem Verlaufsbericht vom 9. November 2016 (Bg-act. 52) betreffend Verlauf und aktuelle Befunde aus, dass (seit mindestens zehn Jahren) keine psychische und/oder invalidisierende Problematik mehr vorliege.

- 14 - 5.2.2. In der Folge gab die Beschwerdegegnerin am 30. November 2016 (Bgact. 56) ein bidisziplinäres medizinisches Gutachten (Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie mit EFL) bei Dr. med. G._____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie beim RAD-Arzt Dr. med. K._____, Facharzt für Rheumatologie, Innere Medizin, physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, in Auftrag. Die beiden Gutachter diagnostizierten im Gutachten vom 22. Mai 2017 nach einer Konsensbesprechung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom lumbosakral rechts mit/bei lumbosakraler Übergangsanomalie bei Hemisakralisation von LWK5 links und muskulärer Dysbalance, sowie muskuläre Schmerzen im Schultergürtelund Nackenbereich und Status nach Meniskusoperation links 1990 (Bgact. 70 S. 53). Eine psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden, darum sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Aus rheumatologischer Hinsicht könne auch unter Berücksichtigung der bei der EFL gezeigten erheblichen Symptomausweitung angenommen werden, dass die bei der Tätigkeit als Schreiner erforderlichen Belastungen für den Beschwerdeführer zu hoch seien (Bg-act. 70 S. 55). In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule während acht Stunden pro Tag mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden pro Tag möglich seien (vgl. Bg-act. 70 S. 56). Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. G._____, führte sodann aus, die Diagnose einer affektiven Störung komme aktuell bei einem praktisch unauffälligen Psychostatus nicht in Frage. Auch in den Akten werde nie eine affektive Störung diagnostiziert. Dr. med. D._____ habe am 14. Juli 2011 eine leichte Anpassungsstörung diagnostiziert, die seit mindestens 2003 chronisch bestehe. Nun sei dies aber nicht möglich, weil eine Anpas-

- 15 sungsstörung per Definition längstens (die längere depressive Reaktion) zwei Jahre bestehen könne. Immerhin schliesse er aus der Tatsache, dass Dr. med. D._____ zu diesem Zeitpunkt eine Anpassungsstörung (und eben keine depressive Episode) diagnostiziert habe, dass sie nicht vom Vorliegen einer affektiven Störung ausgegangen sei. Auch früher oder danach habe sie nie eine affektive Störung diagnostiziert, dies sei auch im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._____ nicht gemacht worden (vgl. Bg-act. 70 S. 40). Weiter hielt Dr. med. G._____ fest, es fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer neurotischen, Belastungs- oder somatoformen Störung, insbesondere auch nicht einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Diese Diagnose habe zwar Dr. med. D._____ zu Beginn gestellt, nach der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. H._____, der diese Diagnose nachvollziehbar ausgeschlossen habe, habe auch Dr. med. D._____ diese Diagnose nicht mehr gestellt. Die anhaltende Schmerzstörung (F45.4) sei nach ICD-10 folgendermassen definiert: "Die vorherrschende Beschwerde ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen psychologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Der Schmerz tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten…" Der Beschwerdeführer klage zwar über anhaltende Schmerzen, diese hätten aber einerseits einen wesentlichen somatischen Kern, was immer wieder betont worden sei, andererseits fänden sich auch keine emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme, die die Entstehung der Schmerzen erklären würden. So argumentiere auch Dr. med. H._____ und er stimme diesbezüglich mit diesem überein (vgl. Bg-act. 70 S. 40 f.).

- 16 - Demgegenüber ist Dr. med. G._____ hinsichtlich der von Dr. med. H._____ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht derselben Ansicht. In diesem Zusammenhangt führte Dr. med. G._____ aus, die Argumentation von Dr. med. H._____ entspreche weitgehend nicht den diagnostischen Leitlinien des ICD-10. Um eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren zu können, müssten zuerst die Kriterien der spezifischen Persönlichkeitsstörung erfüllt sein. Nach Wiedergabe der Definition einer Persönlichkeitsstörung sowie der zu erfüllenden Kriterien hielt Dr. med. G._____ fest, die Beschreibung sei mit den Ausführungen von Dr. med. H._____ nicht vereinbar. Eine Persönlichkeitsstörung müsse per Definition immer in der Kindheit oder Jugend beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestieren. Das auffällige Verhaltensmuster müsse andauernd und gleichförmig sein (und dürfe nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt sein), es müsse tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sein. Es könne nicht sein, dass diese Störung jahrelang "nicht evident" sei, dass sie immer schon inhärent vorhanden sei und erst bei drohender Stellenlosigkeit oder bei Schmerzen gewissermassen aufbreche. Es könne auch nicht sein, dass sich die Vermeidung nur auf die Arbeit beziehe, weil das auffällige Verhaltensmuster eben in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sein müsse. Aktuell seien die Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ganz sicher nicht erfüllt. Es bestehe weder eine Angst, noch eine Selbstunsicherheit oder auch eine phobische Struktur. Der Beschwerdeführer berichte selber, dass er nun, seit die finanzielle Situation geklärt sei, keine psychischen Probleme habe; allenfalls mal ein Tief, das aber verschwinde, wenn er spazieren gehe oder sich ablenke. Die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich seines Tagesablaufs und der übrigen Aktivitäten, auch seiner sozialen Aktivitäten und beispielsweise der Ferienreise im letzten Jahr, sprächen auch nicht für ein allgemeines Vermeidungsverhalten (Bg-act. 70 S. 41 ff.).

- 17 - 6.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des aktuellen medizinischen Sachverhaltes und bei ihrem Entscheid über die Frage, ob seit der ursprünglichen Rentenzusprechung eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, auf das Gutachten von Dr. med. G._____ bzw. auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. G._____/K._____ vom 22. Mai 2017 (Bg-act. 70). Gestützt darauf bejahte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 (Bg-act. 79) einen Revisionsgrund und hielt fest, dass aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zur Begutachtung in der Klinik B._____ im Jahr 2003 im Wesentlichen ein unveränderter Gesundheitszustand bestehe. Hingegen könne der begutachtende Psychiater keine psychiatrische Diagnose mehr stellen, die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entfalten könnte. So sei insbesondere festzustellen, dass sich der psychische Gesundheitszustand wesentlich geändert habe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe in leidensangepassten Tätigkeiten eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. 6.2. Demgegenüber verneint der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Revisionsgrunds und macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich entgegen dem Gutachten von Dr. med. G._____ vom 22. Mai 2017 weder seit 2003, als das erste Gutachten der Klinik B._____ eingeholt worden sei, noch seit 2011, als das letzte Revisionsverfahren durchgeführt worden sei, verändert (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 23). Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf den Arztbericht seines behandelnden Arztes Dr. med. I._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Januar 2018 (Beilagen Beschwerdeführer [Bf-act.] 2) und führt aus, demgemäss leide er neben dem lumbovertebralen Schmerzsyndrom auch unter psychischen Krankheiten, nämlich unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und paranoiden Zügen (ICD-10 F61.0) und unter einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41). Die Beschwerde-

- 18 gegnerin habe einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand gestützt auf ein untaugliches Gutachten anders beurteilt, weshalb die Renteneinstellung nicht rechtens sei (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 23). 6.3. Vorliegend ist demzufolge der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umstritten. Demgegenüber besteht in rheumatologischer Hinsicht (lumbovertebrales Schmerzsyndrom) unbestrittenermassen ein unveränderter Gesundheitszustand (vgl. dazu auch die rheumatologische RAD-Abklärung von Dr. med. K._____ vom 23. Mai 217 [Bg-act. 69 S. 10 f.]). 7.1. Angesichts des vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Dr. med. G._____ vom 22. Mai 2017 (Bg-act. 70) vorgebrachten Einwands der Untauglichkeit, ist dieses Gutachten nachfolgend auf seinen Beweiswert zu untersuchen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund einge-

- 19 hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). 7.2. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das Gutachten von Dr. med. G._____ bzw. das bidisziplinäre Gutachten von Dres. med. G._____/K._____ vom 22. Mai 2017 (Bg-act. 70) weist weder formelle noch inhaltliche Mängel auf. Die Ausführungen im Gutachten sind – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E.7.1 vorstehend) für die strittigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Zudem beruhen sie auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Schliesslich leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Insbesondere setzte sich Dr. med. G._____ mit den früheren psychiatrischen Einschätzungen von Dr. med. D._____ und Dr. med. H._____ eingehend auseinander und begründet nachvollziehbar sowie schlüssig und anhand der Leitlinien des ICD-10, weshalb aktuell die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung (wie noch von Dr. med. H._____ im 2003 diagnostiziert) nicht mehr erfüllt sind (vgl. E.5.2.2 Absatz 5 vorstehend). Zudem verneint er auch nachvollziehbar das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, wobei er seine Schlussfolgerung wiederum anhand der Definition nach ICD-10 sorgfältig und ausführlich begründet (vgl. E.5.2.2. Absatz 4 vorstehend). Im Übrigen wurde eine somatoforme Schmerzstörung bereits vom früher begutachtenden Psychiater Dr. med. H._____ im Jahr 2003 ausgeschlossen (vgl. Bg-act. 1 S. 167). So hielt dieser fest, das Störungskonzept der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lasse sich bei genauerer Betrachtung der vorliegenden Verhältnisse nicht an-

- 20 wenden. Insbesondere würde bei einer solchen Diagnose eine ausschliesslich psychologische Interpretation des beim Beschwerdeführer zu beurteilenden skelettmotorischen Schmerzes gefordert, wodurch die während Jahren als pathogenetisch bedeutsamen Körperbefunde vollständig ignoriert würden (Bg-act. 1 S. 176). Im Bericht der psychiatrischen Klinik L._____, Dr. med. D._____, vom 8. Juli 2013 (Bg-act. 1 S. 151 ff.) wurde eine somatoforme Schmerzstörung alsdann zwar noch diagnostiziert, im Bericht von Dr. med. D._____ vom 14. Juli 2011 (Bg-act. 23) dann aber nicht mehr. Im Übrigen führte Dr. med. D._____ alsdann im Verlaufsbericht vom 9. November 2016 (Bg-act. 52 S. 2 und 6) aus, dass (seit mindestens 10 Jahren) keine psychiatrische und/oder invalidisierende Problematik mehr vorliege. Das Verwaltungsgericht hat unter diesen Umständen keinen Anlass, an der Richtigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. G._____ bzw. des bidisziplinären Gutachtens von Dres. med. G._____/K._____ vom 22. Mai 2017 (Bg-act. 70) zu zweifeln, womit diesem voller Beweiswert zukommt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Gutachten denn auch in Beachtung der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 erfolgt. 7.3. An dieser Einschätzung der Dres. med. G._____/K._____ vermag denn auch die Beurteilung des den Beschwerdeführer seit dem 30. November 2017 behandelnden Psychiaters Dr. med. I._____ vom 16. Januar 2018 (Bf-act. 2) keine Zweifel zu wecken. 7.3.1. Hinsichtlich des eingereichten Arztberichts von Dr. med. I._____ vom 16. Januar 2018 (Bf-act. 2) ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift erst im Oktober 2017 in die Behandlung bei Dr. med. I._____ begab, nachdem es ihm angesichts des ergangenen Vorbescheids und des drohenden Verlusts der IV-Rente aber auch der inzwischen aufgetretenen Krebserkrankung seiner Ehefrau psychisch schlechter ging (vgl. Beschwerdeschrift

- 21 - Rz. 17). Damit suchte der Beschwerdeführer Dr. med. I._____ erst nach der Begutachtung durch die Dres. med. G._____/K._____ am 19. Januar 2017 bzw. 21. Februar 2017 (Bg-act. 69 S. 1 und 70 S. 1) auf. Es ist somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin daraus den Schluss zieht, dass eine psychosoziale bzw. soziokulturelle Belastungssituation und damit IVfremde Faktoren vorliegen, die adäquater ärztlicher Behandlung zugänglich und damit IV-rechtlich bedeutungslos sind (vgl. Vernehmlassung S. 2 f. mit Hinweisen auf Rechtsprechung). Diese Umstände erwähnte Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 16. Januar 2018 (Bf-act. 2) nicht. 7.3.2. Dr. med. I._____ bezeichnet in seinem Bericht vom 16. Januar 2018 den Sturz des Beschwerdeführers im Alter von zwei Jahren aus dem Fenster im 2. Stockwerk des Elternhauses aus fünf bis sechs Metern Höhe als einen roten Faden während des ganzen Lebenslaufes des Beschwerdeführers (Bf-act. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer sei bis heute überzeugt, dass der Sturz und die darauf folgende Hirnerschütterung im Wesentlichen sowohl für das heutige Rückenleiden, als auch für seine psychischen Einschränkungen verantwortlich seien (vgl. Bf-act. 2 S. 1). Nach Meinung des Beschwerdeführers kämen sodann die Schläge, die er von seinem Vater bekommen habe, hinzu und er sei überzeugt, dass die Schläge die Folgeschäden der Hirnerschütterung verstärkt hätten und mit der Letzten zu den psychischen Einschränkungen, worunter er seit langem leide, geführt hätten (vgl. Bg-act. 2 S. 1 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen der Begutachtung in der Klinik B._____ am 29. Oktober 2003 der Beschwerdeführer auch andere Gründe für sein Leiden hervorhob. Insbesondere gab er nebst diesem Sturz an, dass auch zwei der älteren Geschwister mit Rückenproblemen zu tun hätten. Der um drei Jahre ältere Bruder habe sich einer Rückenoperation unterziehen müssen; noch immer vermöge er seine Arbeit im

- 22 - Baugewerbe krankheitshalber nicht zu verrichten. Auch die um sieben Jahre ältere Schwester, die als Pflegerin beschäftigt sei, habe mit Rückenproblemen zu kämpfen. Man müsse sich fragen, ob in der Familie nicht eine Konstitutionsschwäche vorherrsche (vgl. Bg-act. 1 S. 164). Im Gutachten von Dr. med. G._____ vom 22. Mai 2017 findet sich sodann lediglich ein Hinweis auf den Sturz, nicht aber, dass der Beschwerdeführer sein Rückenleiden darauf zurückführt. So ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, als er zwei Jahre alt gewesen sei, aus dem Fenster rausgeflogen sei. Dabei habe der Beschwerdeführer eine schwere Hirnerschütterung erlitten, habe aber nachher normal einen Beruf ausüben können (Bg-act. 70 S. 27 und S. 38 oben). Was die Schläge angeht, so erwähnte der Beschwerdeführer solche gemäss den Akten nirgends. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer sprach im Rahmen der Begutachtung in der Klinik B._____ am 29. Oktober 2003 von einer glücklichen Kindheit und gab an, mit grosser Hochachtung denke er daran, wie die Eltern fast mittellos der neunköpfigen Familie ein Auskommen ermöglichten. Man habe bescheiden gelebt, und für das Wohl der Familie habe jeder der Kinder Hand anlegen müssen. Niemand habe aber Entbehrungen hinnehmen müssen – seine Kindheit und Jugend könne er nicht anders als glücklich nennen (Bg-act. 1 S. 164). Damit ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Akten, entgegen der Beurteilung von Dr. med. I._____, kein sog. roter Faden während des Lebenslaufs des Beschwerdeführers ergibt. 7.3.3. Im Weiteren diagnostiziert Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 16. Januar 2018 (Bf-act. 2 S. 4) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und paranoiden Zügen (ICD-10 F.61.0). Diesbezüglich führt er aus, die Persönlichkeitseigenschaften, welche Dr. med. H._____ in seinem ausführlichen Gutachten beschreibe, erfüllten durchaus die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung, indem sie "tief verwurzelte, anhalten-

- 23 de Verhaltensmuster" seien "die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und sozialen Lebenslagen zeigen". Diese tiefverwurzelten, anhaltenden Verhaltensmuster seien im Lebenslauf des Beschwerdeführers nicht nur in seinem Beruf, sondern auch in seinem familiären und privaten Leben festzustellen und von der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der dritten Konsultation bestätigt worden. Der ängstliche Umgang des Beschwerdeführers mit sich selber, seinen Erkrankungen und seinem Gegenüber seien weitere Nachweise der ängstlichvermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.6). Das Gutachten von Dr. med. G._____ sei rein auf den punktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers zur Zeit des Gutachtens fokussiert. Sobald man jedoch den Blick vertiefe und diesen unter die Oberfläche des aktuellen Zustandes hebe, erkenne man die ängstlichen und vermeidenden emotionalen Verhaltensmuster (Bf-act. 2 S. 3 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 16. Januar 2018 lediglich pauschal feststellt, dass die ICD-10 Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt seien (Bf-act. 2 S. 4). Hingegen setzt er sich mit den von Dr. med. G._____ in seinem Gutachten vom 22. Mai 2017 aufgezählten (vgl. Bg-act. 70 S. 42) und für diese Diagnose geforderten Kriterien ((1) deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen; (2) das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt; (3) das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend; (4) die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter; (5) die Störung führt zu deutlichem subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf; (6) die Störung ist meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen

- 24 der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden) in keiner Art und Weise auseinander. Dr. med. I._____ hält in Bezug auf die Kriterien einzig fest, die tiefverwurzelten, anhaltenden Verhaltensmuster im Lebenslauf des Beschwerdeführers seien im beruflichen, privaten und familiären Leben festzustellen. Dabei unterlässt er es aber diese Feststellungen anhand konkreter Einschränkungen darzulegen (vgl. Bf-act. 2 S. 3). Auf die übrigen geforderten Kriterien geht Dr. med. I._____ sodann mit keinem Wort ein. Insbesondere setzt er sich denn auch nicht mit den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. G._____ in seinem Gutachten vom 22. Mai 2017 auseinander, wonach die Kriterien beim Beschwerdeführer deshalb nicht erfüllt seien, da die Störung jahrelang nicht evident gewesen sei und erst bei drohender Stellenlosigkeit oder bei Schmerzen gewissermassen aufgebrochen sei und sich die Vermeidung nur auf die Arbeit beziehe, was sich auch aus der Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich seines Tagesablaufs und der übrigen Aktivitäten ergebe, welche nicht für ein allgemeines Vermeidungsverhalten sprächen (vgl. Bg-act. 70 S. 42 f.). So hält Dr. med. I._____ zum Gutachten von Dr. med. G._____ lediglich fest, dass dieses rein auf den punktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers zur Zeit des Gutachtens fokussiert sei. Sobald man den Blick unter der Oberfläche des aktuellen Zustandes hebe, erkenne man die Verhaltensmuster (Bf-act. 2 S. 3 f.). Konkrete Schilderungen betreffend die Verhaltensmuster bleiben dann aber wiederum aus. 7.3.4. Ebenfalls diagnostiziert Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 16. Januar 2018 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und führt aus, die entsprechenden ICD- 10-Kriterien seien erfüllt. Der darunter liegende Konflikt, welche von Dr. med. G._____ verneint bzw. nicht erkannt worden sei, bestehe darin, dass der Beschwerdeführer sich unbewusst verpflichtet fühle, gesellschafskonforme Arbeitsleistungen zu erbringen, sich jedoch aufgrund sei-

- 25 ner Ängstlichkeit nicht in der Lage fühle, diese zu verrichten und eine unbewusste paranoide Verarbeitung seiner Einschränkung gestalte, indem er seine Behinderung auf den Sturz, welchen er mit zwei Jahren erlebt habe, sowie auf die Schläge seines Vater zurückführe (Bf-act. 2 S. 4). Diese kurze Begründung für die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung vermag die von Dr. med. G._____ anhand der ICD-10 Kriterien schlüssig erfolgte Verneinung einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. Bg-act. 70 S. 40 f. und E.5.2.2 vorstehend) nicht in Frage zu stellen, zumal diese im Übrigen bereits vom psychiatrischen Vorgutachter Dr. med. H._____ im Jahr 2003 und der damals behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____ verneint wurde (vgl. E.7.2 vorstehend). Wie die Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht ausführt, zieht Dr. med. I._____ zur Diagnostizierung einer somatoformen Schmerzstörung die Ängstlichkeit und die unbewusst paranoide Verarbeitung der Einschränkung des Beschwerdeführers bei, welche er bereits zu der von ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung benutzt hat. 7.3.5. Sodann ist bei der Würdigung eines Arztberichts des behandelnden Arztes rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b). Ausserdem lässt es die unterschiedliche Natur des Behandlungsauftrags und der Funktion der amtlich bestellten Gutachter nicht zu, ein medizinisches Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des

- 26 - Bundesgerichts 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E.9, 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E.5.2). Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich, dass aus dem Bericht von Dr. med. I._____ vom 16. Januar 2018 (Bf-act. 2) Gesichtspunkte hervorgingen, die nicht auch im Rahmen des Gutachtens von Dr. med. G._____ vom 22. Mai 2017 (Bg-act. 70) berücksichtigt worden wären. 7.4. Insgesamt liegen somit keine hinreichenden Indizien vor, die gegen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. G._____ bzw. des bidisziplinären Gutachtens von Dres. med. G._____/K._____ vom 22. Mai 2017 (Bg-act. 70) sprechen würden. Insbesondere vermag der Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 16. Januar 2018 (Bf-act. 2) die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. med. G._____ bzw. des bidisziplinären Gutachtens von Dres. med. G._____/K._____ vom 22. Mai 2017 (Bg-act. 70) nicht zu erschüttern. Auf die in sich schlüssige und überzeugende Beurteilung der Gutachter kann folglich abgestellt werden. 7.5. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin demzufolge richtig und vollständig abgeklärt, weshalb auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen bestand. Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das vom Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 19. September 2017 (Bg-act. 78) beantragte Obergutachten verzichtet. In diesem Verzicht liegt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – denn auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.3.1 m.w.H.). Auch aktuell besteht gestützt auf das vorstehend Ausgeführte kein weiterer Abklärungsbedarf. Folglich erübrigt sich in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung die Einholung des vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut beantragten Obergutachtens, da hiervon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3). http://links.weblaw.ch/de/BGE-134-I-140

- 27 - 8. Demzufolge ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und, darauf fussend, dessen Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 27. April 2004 (Bg-act. 1 S. 259) eingetreten ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrunds in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 (Bg-act. 79) zu Recht bejaht und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) neu festgelegt. 9.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 (Bg-act. 79) von einer 70%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Die Leistungsfähigkeit sei umsetzbar in einer achtstündigen täglichen Arbeitszeit, wobei aber zwei Stunden zusätzliche Pausen erforderlich seien. Dem Leiden des Beschwerdeführers angepasst seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Für die Invaliditätsbemessung stellte die Beschwerdegegnerin auf ein indexiertes Valideneinkommen von Fr. 71'611.60 sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 47'626.50 ab. 9.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, gemäss Einschätzung von Dr. med. I._____ in seinem Arztbericht vom 16. Januar 2018 (Bf-act. 2) sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Wie vorstehend dargelegt, kommt dem Gutachten der Dres. med. G._____/K._____ vom 22. Mai 2017 (Bg-act. 70) volle Beweiskraft zu. Damit ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Bg-act. 79) zu Recht gestützt auf dieses Gutachten (vgl. E.5.2.2 vorstehend) von keiner Einschränkung der Ar-

- 28 beitsfähigkeit in psychischer Hinsicht und in rheumatologischer Hinsicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit (vollschichtig realisierbar) in einer adaptierten Tätigkeit (leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule) ausgegangen. Der in der Konsensbeurteilung im Gutachten der Dres. med. G._____/K._____ vom 22. Mai 2017 festgehaltene zeitliche Umfang der Leistungsfähigkeit von acht Stunden täglicher Arbeitszeit mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden pro Tag (vgl. Bg-act. 70 S. 56) entspricht zudem auch der in der EFL im Jahr 2003 festgehaltenen Schlussfolgerung (vgl. Bg-act. 1 S. 182), was auch einleuchtet, da Dr. med. K._____ in rheumatologischer Sicht von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht (vgl. Bg-act. 69 S. 10). 9.3. Unter Berücksichtigung des der Rentenverfügung vom 27. April 2004 (Bgact. 1 S. 259) zugrundeliegenden im Gesundheitsfall des Beschwerdeführers als gelernter Schreiner erzielbaren Einkommens samt Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 71'611.62. Das festgesetzte Valideneinkommen in der Gesamthöhe von Fr. 71'611.62 ist zu Recht unbestritten geblieben und gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. 9.4. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der konkreten beruflichen-erwerblichen Situation des Versicherten auszugehen. Hat der Versicherte – wie vorliegend der Beschwerdeführer – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist das massgebliche Invalideneinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder aufgrund der DAP-Zahlen (= Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA) oder der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.3b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall ist praxisgemäss auf http://links.weblaw.ch/de/BGE-135-V-297 http://links.weblaw.ch/de/BGE-126-V-75 http://links.weblaw.ch/de/BGE-117-V-8

- 29 die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei dabei jeweils vom sog. Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, da die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb). 9.4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE 2014, Tabelle TA 1. Sie ging von einem monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 (niedrigstes Lohnniveau) im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2014 aus, was Fr. 5'312.- - entspricht und gelangte auf Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 von 0.3674 % bzw. je 1 % auf ein Invalideneinkommen im Jahr 2017 von Fr. 47'626.50 (Fr. 5'312.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.7 x 1.003674 x 1.01 x 1.01). Diese Berechnung ist korrekt und wurde vom Beschwerdeführer als solche zu Recht auch nicht beanstandet. 9.4.2. Der Beschwerdeführer rügt indessen, dass die Beschwerdegegnerin ihm keinen Leidensabzug gewährt hat. Er verlangt einen Leidensabzug von 20 % und bringt vor, die Beschwerdegegnerin stelle auf das Kompetenzniveau 1 mit einfachen körperlichen und handwerklichen Tätigkeiten ab. Das "einfach" beziehe sich allerdings auf intellektuell geringe Anforderungen stellende Tätigkeiten und nicht ohne weiteres auf leichte Tätigkeiten. Oft seien gerade die sog. einfachen Tätigkeiten solche, die höhere körperliche Anforderungen stellten, weshalb nicht von vornherein festgehalten werden könne, bei solchen Tätigkeiten sei ein Leidensabzug nicht erforderlich bzw. ein solcher würde die im medizinischen Zumutbarkeitsprofil bereits enthaltenen Einschränkungen ein weiteres Mal berücksichtigen. http://links.weblaw.ch/de/BGE-129-V-472 http://links.weblaw.ch/de/BGE-129-V-472 http://links.weblaw.ch/de/BGE-124-V-321

- 30 - Der Beschwerdeführer könne eher nur noch leichte als mittelschwere Arbeiten erledigen. Der Beschwerdeführer sei sodann auf ein wohlwollendes Umfeld angewiesen und darauf angewiesen, eher allein zu arbeiten. Dies bedeute ein Entgegenkommen des Arbeitgebers, was sich in der Lohngestaltung niederschlagen dürfte. Schliesslich sei dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers und den fehlenden Dienstjahren (inzwischen mehr als 15 Jahre Absenz vom Arbeitsmarkt) Rechnung zu tragen (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 26). 9.4.3. Wird das Invalideneinkommen wie vorliegend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der so genannte Leidensabzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung des Leidensabzugs ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall massgebend, wobei der Abzug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (vgl. BGE 134 V 322 E.5.2; BGE 126 V 75 E.5). 9.4.4. Vorliegend sind dem Beschwerdeführer in einem 70 %-Pensum leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeiten ohne Überkopfarbeit und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule zumutbar, wobei die 70%ige Leistungsfähigkeit insofern eingeschränkt ist, als dass diese in einer achtstündigen täglichen Arbeitszeit mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden http://links.weblaw.ch/de/BGE-134-V-322 http://links.weblaw.ch/de/BGE-126-V-75

- 31 pro Tag umzusetzen ist (vgl. Bg-act. 50 S. 56; E.9.2 vorstehend). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Umstand, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug. Dies darum, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (entspricht heutigem Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E.2.2.1 m.w.H., 8C_253/2017 vom 29. Juni 2017 E. 4.3.2). Vorliegend rechtfertigt sich damit kein zusätzlicher Abzug unter diesem Aspekt. Ebenso wenig geben das Alter und die Dienstjahre Anlass dazu. Zwar zählt das Alter zum Kreis der abzugserheblichen Gesichtspunkte, und es kann im Fall spezifischer Gegebenheiten durchaus Berücksichtigung finden. Der Beschwerdeführer scheint jedoch zu übersehen, dass sich das Alter rechtsprechungsgemäss auf Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht zwingend lohnsenkend auswirkt. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E.2.2.3 m.w.H., 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E.4.5 m.w.H.). Alsdann nimmt die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten kann und somit keine Dienstjahre im Rahmen der adaptierten Tätigkeit aufweist, keine relevante Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E.4.6 m.w.H.; 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E.4.3 m.w.H.). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten, dass eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen bisher von der Gerichtspraxis nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand anerkannt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E.5.2.2).

- 32 - 9.4.5. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer wegen eines oder mehrerer der relevanten Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall keinen Leidensabzug gewährt hat. 9.5. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass vorliegend ohne Leidensabzug auf ein Invalideneinkommen von Fr. 47'626.50 abzustellen ist. Wird dieses dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 71'611.60 gegenübergestellt, resultiert daraus ein IV-Grad von gerundet 33 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E.3), womit kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht. Die Einstellung der bisherigen ganzen Rente ist somit nicht zu beanstanden. 10. Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2017 (Bg-act. 79) als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 11.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im konkreten Fall werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausgangs dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 11.2. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG (e contrario) nicht zu. http://links.weblaw.ch/de/BGE-130-V-121

- 33 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2018 11 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.01.2019 S 2018 11 — Swissrulings