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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.01.2020 S 2018 107

29. Januar 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,551 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 107 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuar Ott URTEIL vom 29. Januar 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____, gelernte Drogistin (ohne Erlangung eines Fähigkeitsausweises) und zuletzt im Service/Verkauf ausserhalb des erlernten Berufes tätig, meldete sich am 19. Februar 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) unter Hinweis auf ein psychisches Leiden zum Leistungsbezug an. Am 16. September 2017 gebar sie eine Tochter. 2. Die IV-Stelle gewährte ab Februar 2014 wiederholt berufliche (Integrationsbzw. Eingliederungs-) Massnahmen und tätigte verschiedene medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie ein auf den 6. Januar 2018 datiertes psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B._____ ein. Darin wurde eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert. Ferner betonte Dr. med. B._____ die Problematik von Wechselwirkungen dieser psychischen Erkrankungen und attestierte A._____ zurzeit und in den nächsten Monaten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Am 24. Januar 2018 wurde zudem eine Haushaltsabklärung durchgeführt und die Ergebnisse im Bericht vom 16. Februar 2018 festgehalten. Dr. med. C._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) kam in seiner Abschlussbeurteilung vom 31. Januar 2018 zum Schluss, dass auf das psychiatrische Gutachten vom 6. Januar 2018 abgestellt werden könne und sich dieses mit den Einschätzungen anderer behandelnder Ärzte decke. Die Gutachterin spreche sich dafür aus, der Versicherten etwas Zeit für die weitere Therapiearbeit und psychische Stabilisierung zu gewähren, bevor mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen wieder fortgefahren werde. Dr. med. C._____ teilte diese Einschätzung aufgrund des bisherigen Verlaufs der beruflichen Eingliederungsmassnahmen und empfahl in ein bis eineinhalb Jahren wieder mit beruflichen Massnahmen einzusetzen sowie in diesem Zeitraum eine Revision vorzunehmen. Er gelangte zum Schluss, dass momentan keine

- 3 ausreichenden Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorhanden seien. 3. Mit Vorbescheid vom 14. März 2018 wurde A._____ die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. August 2015 in Aussicht gestellt. Ebenso bestehe ab dem 1. Februar 2017 (Abschluss der beruflichen Massnahmen) bis zum 31. Dezember 2017 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Ab dem 1. Januar 2018 werde eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen. Dabei wurde bis zum 31. Dezember 2017 der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und ab dem 1. Januar 2018 nach der gemischten Methode gemäss dem auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen, revidierten Art. 27bis IVV bemessen. Aufgrund der Betreuungsaufgaben für ihre Tochter ging die IV-Stelle ab dem 1. Januar 2018 von einem Erwerbsanteil von 40 % sowie einer Tätigkeit im Haushalt von 60 % aus. Betreffend die Erwerbstätigkeit wurde der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode eine ungewichtete Einschränkung von 100 % und für den Haushaltsbereich keine Einschränkung zugrunde gelegt. Dagegen erhob A._____ am 11. April 2018 Einwand und verlangte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch ab dem 1. Januar 2018. Zur Begründung wurde im Wesentlichen die unzulässige Berücksichtigung eines rein familiär bedingten Statuswechsels gerügt, welcher per 1. Januar 2018 zu einer EMKR-widrigen Herabsetzung der für den vorherigen Zeitraum zugesprochenen ganzen Invalidenrente führe. Am 10. Juli 2018 verfügte die IV-Stelle wie im Vorbescheid angekündigt. 4. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob dagegen am 14. August 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und verlangte die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018. Eventualiter sei ab dem 1. Januar 2018 eine Dreiviertelsrente

- 4 zuzusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IV-Stelle. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass vorliegend allein familiäre Gründe für den Statuswechsel verantwortlich seien, die zur Anwendung der gemischten Methode und letztlich zu einem tieferen Invaliditätsgrad geführt hätten. Dementsprechend sei die Reduktion der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente EMRK-widrig. Zur Begründung ihres Eventualbegehrens wurde eine Gewichtung des Anteils der Erwerbstätigkeit zur Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall von 60 %/40 % geltend gemacht, da die Betreuung ihrer Tochter an einem zusätzlichen Tag durch die Eltern der Beschwerdeführerin sichergestellt sei und die Beschwerdeführerin somit während mindestens drei Tagen einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 5. In der Vernehmlassung vom 24. August 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde primär auf die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2018 verwiesen. Die Beschwerdegegnerin berief sich auf das IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018, wonach mit dem ab dem 1. Januar 2018 gültigen neuen Berechnungsmodell gemäss IVV der Statuswechsel einer versicherten Person wieder ein möglicher Revisionsgrund resp. bei einer erstmaligen Rentenzusprache als Grund für eine gleichzeitige Abstufung oder Befristung der Rente gelte. Vorliegend sei nicht nur der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sich verwirklichte Sachverhalt, sondern insbesondere auch das seit dem 1. Januar 2018 gültige Berechnungsmodell für die gemischte Methode massgebend. Ferner stelle ohnehin auch die Änderung der Berechnungsmethode per 1. Januar 2018 infolge der geänderten Rechtslage ein Revisionsgrund dar. Schliesslich sei auch das eventualiter geltend gemachte Erwerbspensum von 60 % im Gesundheitsfall nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen.

- 5 - 6. Am 6. September 2018 replizierte die Beschwerdeführerin, wohingegen die Beschwerdegegnerin am 11. September 2018 auf eine Duplik verzichtete. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2018 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 10. Juli 2018. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Januar 2018 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat bzw. die Herabsetzung der ab dem 1. Februar 2017 rückwirkend zugesproche-

- 6 nen ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2018 rechtmässig ist. 3. Bei einer erstmaligen rückwirkenden Festsetzung einer Invalidenrente ist den bereits eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung führen, Rechnung zu tragen. Auch solche rückwirkend (abgestuften und/oder befristeten) Rentenzusprachen unterliegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Revisionsrecht gemäss Art. 17 ATSG (siehe BGE 145 V 209 E.5.3, 125 V 413 E.2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2019 vom 22. Januar 2020 E.2.2; MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 30-31 Rz. 11). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (siehe BGE 144 I 103 E.2.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E.2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 21 ff.). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E.2.3 m.H.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 51 ff.).

- 7 - 3.1. Die Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin am 16. September 2017, welche unbestrittenermassen entsprechende Betreuungsaufgaben mit sich brachte, hätte somit zu einem Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig mit entsprechendem Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode geführt. Die Beschwerdegegnerin legte der Invaliditätsbemessung aber in Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 143 I 60 sowie dem IV-Rundschreiben Nr. 355 bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zugrunde und qualifizierte die Beschwerdeführerin weiterhin als Vollerwerbstätige. Denn gemäss BGE 143 I 50 und 143 I 60 war betreffend den Zeitpunkt der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin auf eine revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente zu verzichten, sofern allein familiäre Gründe für einen Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) verantwortlich waren (siehe BGE 144 I 21 E.4.2 und 144 I 103 E.4.2). Die Geburt der Tochter im September 2017 bewirkte somit zwar aus tatsächlicher Sicht einen Statuswechsel, dieser konnte aber zu diesem Zeitpunkt gemäss der Rechtsprechung keinen rechtlich relevanten Revisionsgrund darstellen. Im Nachgang zur vorstehend erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe insbesondere BGE 143 I 50, 143 I 60, 144 I 21 und 144 I 103) zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Verfahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz) beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Dabei wurden insbesondere die Absätze 2 – 4 in Art. 27bis IVV eingefügt, um ein die EGMR- Rechtsprechung berücksichtigendes Berechnungsmodell für die gemischte Methode betreffend teilerwerbstätige Versicherte (mit Aufgabenbereich) festzulegen. Die Übergangsbestimmungen zur IVV-Revision vom 1. Dezember 2017 sehen in Absatz 1 vor, dass laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der (alten) gemischten

- 8 - Methode gesprochen wurden, bis Ende 2018 einem Revisionsverfahren zuzuführen sind. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Januar 2018. Gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmungen ist der Rentenanspruch betreffend eine teilerwerbstätige versicherte Person mit Aufgabenbereich aufgrund einer Neuanmeldung zu prüfen, wenn vor dem 1. Januar 2018 ein Rentenanspruch infolge eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden war und die Berechnung nach der neuen Methode gemäss Art. 27bis Abs. 2 – 4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führte (siehe zum Ganzen den erläuternden Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zur Änderung der Verordnung vom 7. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte [gemischte Methode], S. 4 und 10 ff.; FLEISCHAN- DERL, Neues aus den sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, in: SZS 62/2018, S. 517 ff.). 3.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass per 1. Januar 2018 der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode (Gewichtung Erwerb/Haushalt: 40 %/60 %) zu bemessen sei. Dazu führt sie aus, dass praxisgemäss diejenige Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden sei, welche der Tätigkeit entspreche, welche die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Ferner legte die Beschwerdegegnerin dar, dass die Beschwerdeführerin infolge der Geburt ihrer Tochter am 16. September 2017 (ab dem 1. Januar 2018) ohne die gesundheitlichen Einschränkungen in einem Pensum von 40 % erwerbstätig wäre und wandte die (neue) gemischte Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsanteils von 40 % an. Bis am 31. Dezember 2017 stelle rechtsprechungsgemäss die Teilzeitarbeit im Erwerbsbereich in der vorliegenden Konstellation kein Grund für eine Revision bzw. eine Abstufung oder Befristung einer Rente bei einer erstmaligen (rückwirkenden) Rentenzusprache dar. Ab dem 1. Januar 2018 würden Teilerwerbstätige

- 9 infolge der revidierten IVV nicht mehr grundsätzlich schlechter gestellt und das EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016, welches sich auf das bis am 31. Dezember 2017 anwendbare (alte) Berechnungsmodell der gemischten Methode bezogen habe, sei nicht mehr relevant. Unter Hinweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 wurde festgehalten, dass ab dem 1. Januar 2018 ein Statuswechsel (allein aus familiären Gründen) wieder ein möglicher Revisionsgrund bzw. als Grund für eine gleichzeitige Abstufung oder Befristung bei einer erstmaligen Rentenzusprache gelte. Vorliegend gehe es um eine erstmalige Rentenzusprache an die Beschwerdeführerin, worüber erst nach Inkrafttreten der revidierten IVV entschieden worden sei. Für das vorliegende Verfahren sei nicht nur der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung verwirklichte Sachverhalt, sondern insbesondere auch die aktuelle Rechtslage, namentlich das ab dem 1. Januar 2018 anwendbare Berechnungsmodell, massgebend. Weil vorliegend davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin (ab dem 1. Januar 2018) ohne die gesundheitlichen Einschränkungen zu 40 % erwerbstätig wäre, sei es entgegen der beschwerdführerischen Ansicht nicht zu beanstanden, dass für die Ermittlung des Invaliditätsgrades ab dem 1. Januar 2018 die (neue) gemischte Methode gemäss Art. 27bis Abs. 2 – 4 IVV mit einer Gewichtung des Erwerbsbereiches von 40 % angewendet worden sei. Zudem fügte die Beschwerdegegnerin an, dass auch die Änderung der Berechnungsmethode per 1. Januar 2018 infolge der geänderten Rechtslage ein Revisionsgrund darstelle, selbst wenn, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, bereits vor Inkrafttreten der revidierten IVV und somit noch im Jahre 2017 über den Rentenanspruch zu verfügen gewesen wäre. 3.3. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, dass vorliegend allein ein familiärer Grund (Geburt eines Kindes und die damit einhergehende Reduktion des [hypothetischen] Erwerbspensums im Gesundheitsfalle) für den Statuswechsel verantwortlich gewesen und gestützt auf die nun ange-

- 10 wendete gemischte Methode eine EMRK-widrige Reduktion auf eine Viertelsrente per 1. Januar 2018 verfügt worden sei. 3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägung 3 ergibt sich, dass auch für die Zulässigkeit der rückwirkenden Herabsetzung einer nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (ebenfalls rückwirkend) zugesprochenen ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2018 im Rahmen einer erstmaligen Rentenzusprache primär ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorzuliegen hat. Revisionsgründe gemäss Art. 17 ATSG betreffen Veränderungen des Sachverhaltes (siehe KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 17 Rz. 9 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 10 f. und 14). Im vorliegenden Fall erfolgte die potenziell anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin am 16. September 2017 und somit klarerweise unter der Geltung der bereits erwähnten Rechtsprechung gemäss BGE 143 I 60. Daher stellte diese tatsächliche Änderung des (anspruchserheblichen) Sachverhaltes im Zeitpunkt der Geburt unbestrittenermassen kein zulässiger Revisionsgrund dar, welcher eine Herabsetzung einer aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs für Vollerwerbstätige ermittelte ganze Invalidenrente bezüglich dieses Zeitpunktes auf eine Viertelsrente in Anwendung der (alten) gemischten Methode erlaubt hätte. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass infolge der IVV-Revision per 1. Januar 2018 mit der angepassten gemischten Methode der durch die Geburt der Tochter im September 2017 sich faktisch verwirklichte Statuswechsel ab dem 1. Januar 2018 auch in der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode niederschlagen könne und somit das Erfordernis eines Revisionsgrundes bzw. ein entsprechender Grund für die Herabsetzung einer erstmaligen rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente bestehe. Dazu verweist sie namentlich auf das IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 1. Ja-

- 11 nuar 2018 worin festgehalten wird, dass "zukünftig der Wechsel des Status einer versicherten Person wieder als möglicher Revisionsgrund" gelte. Daraus leitet die Beschwerdegegnerin ab, dass auch vor dem 1. Januar 2018 eingetretene, revisionsrechtlich beachtliche Sachverhaltsänderungen zu einem Statuswechsel ab dem 1. Januar 2018 führten, sofern die Verfügung erst nach dem 1. Januar 2018 ergangen sei (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des revidierten Art. 27bis IVV für Verfügungen vor diesem Zeitpunkt: Urteile des Bundesgerichts 9C_881/2018 vom 6. März 2019 E.4.1 f., 8C_197/2018 vom 25. September 2018 E.5.2, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.6.2, 9C_219/2018 vom 8. August 2018 E.2 in fine, 8C_21/2018 vom 25. Juni 2018 E.6). Aus dem IV-Rundschreiben Nr. 372 kann abgeleitet werden, dass das BSV einen Statuswechsel und somit auch die Anwendbarkeit der (neuen) gemischten Methode gemäss Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV auf nach dem 1. Januar 2018 erfolgte (anspruchsrelevante) Sachverhaltsänderungen im Sinne einer Geburt eines Kindes und die einzig daraus folgende hypothetische Teilerwerbstätigkeit wieder als Revisionsgrund anerkennen will (kritisch dazu aber: RENKER, Die neue "gemischte Methode" der Invaliditätsbemessung, in: Jusletter vom 22. Januar 2018, S. 18 f.). Davon wären folglich Geburten ab dem 1. Januar 2018 erfasst, was vorliegend aber nicht der Fall ist, weil die Beschwerdeführerin ihre Tochter bereits am 16. September 2017 gebar. Der Statuswechsel fand somit nicht unter der Geltung des revidierten Art. 27bis IVV, welcher die neue gemischte Methode kodifiziert, statt. Zur Beurteilung eines Sachverhaltes sind nach einem allgemeinen intertemporalen Grundsatz normalerweise die im Zeitpunkt der Verwirklichung geltenden (materiellen) Rechtssätze anzuwenden (vgl. dazu BGE 138 V 475 E.3.1, 132 V 215 E.3.1.1, 130 V 445 E.1.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 18 52 vom 19. März 2019 E.3.2). Schliesslich wird der vorliegende Fall auch nicht von den vorstehend erwähnten Übergangsbestimmungen zur IVV-Revision vom 1. Dezember

- 12 - 2017 erfasst. Der in Absatz 1 der Übergangsbestimmungen auf Verordnungsstufe normierte "Revisionstatbestand" ist nicht einschlägig, weil es sich vorliegend nicht um eine am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrente, halbe Rente oder Viertelsrente handelt, welche in Anwendung der (alten) gemischten Methode zugesprochen wurde (siehe Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern 200 19 174 IV vom 24. April 2019 E.3.2.2 f.). Vielmehr wurde die für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 zugesprochene ganze Rente in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt. Absatz 2 der Übergangsbestimmungen ist vorliegend ebenfalls nicht einschlägig. Wenn die Beschwerdegegnerin im per 1. Januar 2018 revidierten Art. 27bis IVV einen (eigenständigen) Revisionsgrund bzw. ein Grund für eine Herabsetzung der ganzen Invalidenrente bei einer erstmaligen rückwirkenden Rentenzusprache bereits für vor dem 1. Januar 2018 eingetretene (anspruchserhebliche) Sachverhaltsänderungen bejaht, würde sie im Ergebnis zu Ungunsten der Beschwerdeführerin eine erst später in Kraft getretene normative Regelung auf einen sich bereits in der Vergangenheit effektiv verwirklichten Sachverhalt anwenden. Dies steht im Widerspruch mit dem erwähnten allgemeinen intertemporalen Grundsatz und dafür besteht auch keine spezifische intertemporale Regelung gestützt auf die Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017. 3.5. Dass in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht eine andere wesentliche Veränderung mit anspruchsrelevanten Auswirkungen stattgefunden hätte, wird von der Beschwerdegegnerin weder geltend gemacht noch ergibt sich eine solche aus den vorliegenden Akten. Denn Dr. med. C._____ vom RAD kam in seiner Abschlussbeurteilung vom 31. Januar 2018 zum Schluss, dass auf das psychiatrische Gutachten vom 6. Januar 2018 von Dr. med. B._____ abgestellt werden könne (siehe IV-act. 236 S. 16 f.). Aus dem erwähnten psychiatrischen Gutachten ergibt sich aber keine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf den Invaliditätsgrad,

- 13 welche eine Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2018 zu rechtfertigen vermöchte (siehe IV-act. 220 S. 1 ff.). Insbesondere wird für den Gutachtenszeitpunkt im Januar 2018 weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert und aufgrund der bisherigen Ergebnisse der beruflichen Eingliederungs- bzw. Integrationsmassnahmen werden für die nächste Zeit keine weiteren solche Massnahmen empfohlen. Vielmehr sei für einige Monate mit Eingliederungsmassnahmen zu pausieren und erst danach mit niederschwelligen Arbeitsversuchen in einem geschützten Rahmen wieder zu starten (siehe IV-act. 220 S. 24 ff.). Auch aus der übrigen Sachlage ist bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 10. Juli 2018 kein anderer Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ersichtlich. 4. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Unrecht das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne einer geänderten Art der Invaliditätsbemessung infolge der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin im September 2017 per 1. Januar 2018 angenommen. Mithin durfte sie gestützt darauf die der Beschwerdeführerin für den vorangegangenen Zeitraum zugesprochene ganze Invalidenrente im Rahmen einer erstmaligen rückwirkenden Rentenzusprache nicht ab dem 1. Januar 2018 und unter Berücksichtigung der auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen revidierten IVV auf eine Viertelsrente herabsetzen (vgl. zu diesem Ergebnis auch: Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern 200 19 174 IV vom 24. April 2019 E.3, insbesondere E.3.3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Rügen nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdegegnerin ist in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Beschwerdeführerin auch über den 31. Dezember 2017 hinaus eine ganze Invalidenrente sowie die dazugehörige Kinderrente (ab 1. September 2017) auszurichten. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder

- 14 - Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens, sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 6. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 6. September 2018 eine Honorarnote über Fr. 1'908.95 (7.17 h à Fr. 240.-- zzgl. 3 % Spesenpauschale und 7.7 % MWST) ein. Der geltend gemachte Vertretungsaufwand erweist sich vorliegend als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Beschwerdeführerin mit insgesamt Fr. 1'908.95 aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. Juli 2018 wird insofern aufgehoben, als dass ab dem 1. Januar 2018 nur eine Viertelsrente zugesprochen wurde. Die ab dem 1. Februar 2017 zugesprochene ganze Invalidenrente sowie die dazugehörige Kinderrente (ab dem 1. September 2017) ist über den 31. Dezember 2017 hinaus weiter auszurichten. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergerichtlich mit Fr. 1'908.95 (inkl. Barauslagen und MWST).

- 15 - 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]