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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.06.2018 S 2017 96

26. Juni 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,939 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 96 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Audétat Richter von Salis, Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 26. Juni 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Simon Näscher, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. Mit Urteil 8C_104/2017 vom 13. Juni 2017 hiess das Bundesgericht die von A._____ (Beschwerdeführer) erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 114 vom 11. Oktober 2016 teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an das Verwaltungsgericht zurück, damit es weitere Abklärungen treffe bzw. erforderlichenfalls ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einhole. Das Bundesgericht führte aus, dass der offenkundige Widerspruch zwischen den Einschätzungen von pract. med. B._____ vom 7. August 2013 und des RAD-Psychiaters Dr. med. C._____ vom 19. Juni 2014 zumindest zu Rückfragen an den Administrativ-Gutachter hätte führen müssen. Zudem sei Dr. med. C._____ bekannt gewesen, dass sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. D._____ befinde. Es wäre von Dr. med. C._____ zu erwarten gewesen, dass er bei Dr. med. D._____ fremdanamnestische Auskünfte eingeholt hätte. Mit zu berücksichtigen sei, dass Dr. med. D._____ im Bericht vom 17. Dezember 2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F33.11), und eine schwere hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) diagnostiziert habe. Weiter habe er dargelegt, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Auch wenn dieser Bericht äusserst knapp begründet sei, sei nicht auszuschliessen, dass sich bis zum massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 13. August 2015 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ergeben habe, zumal der Bericht von Dr. med. C._____ vom 19. Juni 2014 relativ lange zurückliege. 2. Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör eingeräumt wurde, beauftragte die Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 Dr. med. E._____, ein psychiatrisches Obergutachten durchzuführen. Am 19. März 2018 erstattete Dr. med. E._____ dem Gericht sein Gutachten betreffend den Zeitraum vom 21. März 2011 (letzte rechtskräftige IV-Verfügung) bis 13. August 2015 (angefochtene

- 3 - IV-Verfügung), worin er dem Beschwerdeführer die Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ängstlich-histrionische) sowie einer maximal leichtgradigen Depression stellte. Diese Diagnosen in Kombination mit den somatischen Einschränkungen ergäben für den genannten Zeitraum sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine leichte Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. 3. Mit Stellungnahme vom 26. März 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 19. März 2018 die von ihr vertretene Auffassung bestätige, wonach der Beschwerdeführer weiterhin (wie bereits anlässlich der letzten rechtskräftigen, rentenablehnenden Verfügung vom 21. März 2011) zu 70 % arbeitsfähig sei. Die angefochtene Verfügung vom 13. August 2015 erweise sich im Ergebnis somit als rechtens. 4. Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. E._____ vom 19. März 2018. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Im forensisch-psychiatrischen Obergutachten vom 19. März 2018 führt Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom März 2011 bis Oktober 2015 eine weitgehend remittierende, rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) mit einzelnen Episoden der leichtgradigen depressiven Störung (ICD-10 F33.0) aufgewiesen habe. Begründend hält er dazu fest (vgl. Gutachten S. 28): "Der Explorand zeigt gemäss seinen Angaben, und auch den vorliegenden Unterlagen, einen chronischen Verlust von Interesse oder Freude von Aktivitäten die normalerweise angenehm waren. Es zeigen sich wiederkehrende Gedanken an den Tod, ein verminder-

- 4 ter Antrieb sowie Schlafstörungen. Eine depressive Stimmung in relevantem Ausmass wurde anlässlich des Gutachtens von Dr. C._____ aus gutachterlicher Sicht gut nachvollziehbar verneint. Der Explorand war stimmungsmässig ausgeglichen, zeigte eine angemessene Mimik und Gestik, verneinte damals auch Suizidgedanken. Auch in den Unterlagen von Dr. D._____ finden sich für die weiter folgende Zeit bis August 2015 keine Einträge die ein anderes Bild ergeben würden wie das Dr. C._____ anlässlich seiner Untersuchung feststellen konnte. Somit zeigt der Explorand aus gutachterlicher Sicht rezidivierende depressive Episoden, welche aber maximal ein leichtgradiges Ausmass annehmen. Ob der Explorand dabei tatsächlich Phasen der kompletten Remission aufweist muss aus gutachterlicher Sicht bezweifelt werden. Es handelt sich eher um ein chronisches Geschehen, welches durch die finanziellen Sorgen, die Sorgen um die Gesundheit des Sohnes, die Sorgen um die Zukunft der Tochter und ein fehlendes Selbstwertgefühl, aufgrund der für den Exploranden schwierigen Lebenssituation (normalpsychologisch nachvollziehbar) geprägt ist. Anhand der vorliegenden Unterlagen und der Angaben des Exploranden finden sich keine Hinweise darauf, dass der Explorand längerfristig unter einer mittelschweren Episode gelitten hätte. Es mag sein, dass es Phasen im Verlauf gegeben hat, in denen rein formal sechs der zehn Kriterien erfüllt waren und damit die Diagnose der mittelschweren Episode. Für den hier zu diskutierenden Zeitraum lässt sich dies aber weder durch die Befunde von Juni 2014, noch die Unterlagen von Dr. D._____ belegen." Dr. med. E._____ verneint zudem eine hypochondrische Störung und kommt zum Schluss, dass die Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge (ängstlich-histrionische; ICD-10 Z73) am ehesten dem Gesamtbild entspreche. Nach Schilderung der betreffenden Kriterien gemäss ICD-10 führt er Folgendes aus (Gutachten S. 29 f.): "Betrachtet man diese Kriterien, so gehe ich mit Dr. C._____ einig, dass aus dem psychiatrischen Teilgutachten aus dem Jahre 2013 nicht ersichtlich ist in wie weit diese Kriterien erfüllt gewesen sein sollten. Der Explorand habe zwar angegeben, dass er Angst vor einer schweren Erkrankung habe, es finden sich aber keine Hinweise darauf, dass er sich dauernd mit diesem Thema beschäftigt, quasi von einem Arzt zum anderen geht, oder medizinische Feststellungen nicht akzeptieren kann. Im Gegenteil, der Explorand gibt an, dass er selten zu Ärzten gegangen sei und gehe, weil das nur Geld koste und nichts bringe. Für die Diagnose einer hypochondrischen Störung bedarf es eine Einengung des Denkens auf diese Störungen, was im Falle des Exploranden nicht der Fall ist. Wenn ihm gesagt wird, dass er eventuell Krebs habe, ist es nachvollziehbar, dass ihm

- 5 das Sorgen bereitet. Auch die Angst, dass er ähnlich wie zwei seiner Geschwister mit Anfang 60 sterben könnte gilt es nicht zu pathologisieren, sondern ernst zu nehmen. Der Explorand leidet unter einem Morbus Paget, welcher mit Komplikationen einhergehen kann. Er hat nach wie vor Schmerzen in diesem Bereich. Auch in den Unterlagen von Dr. D._____ finden sich zwar Aussagen, dass er Angst habe sterben zu können, Kopfweh habe, Angst vor einer Krebserkrankung thematisiert habe, das aber nur vereinzelt im Verlauf der ab Oktober 2013 nur noch sehr seltenen Konsultationen. Somit ist weder einer der beiden Punkte aus dem Kriterium 1. erfüllt, noch das Kriterium 2. und auch nicht das Kriterium 3. Vielmehr kann es sich um ein Gedankenkreisen, im Sinne der teilweise als leichtgradig zu bezeichnenden depressiven Episode und den wiederholt diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszügen, lCD-10 Z73 subsumiert werden. Anhand der mir vorliegenden Unterlagen zeigt sich, dass sich der Explorand viel mit philosophischen Themen und entsprechender Literatur in seiner Muttersprache auseinandersetzt. Sein Studium musste er abbrechen, da er sich an Studentenprotesten beteiligt hatte. Die von ihm beschriebenen Ängste sind wie bereits erwähnt aus gutachterlicher Sicht mehrheitlich normalpsychologisch nachvollziehbar. Es findet sich eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung. Ob es sich hierbei eher um eine histrionisch-ängstliche Persönlichkeitsakzentuierung oder wie das im Gutachten der Klinik Valens im August 2010 als histrionisch-ängstliche Symptom und Krankheitsbewältigungsstil bezeichnet wurde handelt ist aus gutachterlicher Sicht schwer feststellbar, vor allen Dingen für den relevanten Beobachtungszeitraum. Im Vorfeld hatte sich der Explorand gut an verschiedene Gegebenheiten anpassen können, wobei früh schon von einer ängstlichen Symptomatik gesprochen worden ist. In der Gesamtschau der mir zur Verfügung stehenden Unterlagen scheint mir aber die im Vorgutachten gestellte Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge (ängstlichhistrionische), lCD-10 Z73 am ehesten dem Gesamtbild zu entsprechen." Dr. med. E._____ führt weiter aus, dass diese beiden Diagnosen in Kombination mit den somatischen Einschränkungen für den Zeitraum vom 31. (recte: 21.) März 2011 bis 13. August 2015 eine leichte Verminderung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf von 30 % ergäben, basierend auf einer Verminderung der Stresstoleranz, eines gesteigerten Katastrophendenkens und dem mittlerweile stattgefundenen sozialen Kompetenzverlust. Aus gutachterlicher Sicht habe es sich wohl bei der letzten Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine für seine somatischen Beschwerden

- 6 grundsätzlich gute, leidensangepasste Tätigkeit gehandelt. Insoweit finde sich hier keine Divergenz der anzunehmenden Arbeitsfähigkeit für den genannten Zeitraum zu jener im angestammten Beruf. Auch bei einer leidensangepassten Tätigkeit geht Dr. med. E._____ somit von einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit um rund 30 % aus. Zu den divergierenden ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. E._____ insbesondere aus, die psychiatrische Symptomatik sei aus gutachterlicher Sicht nicht derart ausgeprägt, wie das im MEDAS-Gutachten von pract. med. B._____ vom 7. August 2013 festgestellt worden sei, so dass die dortige Einschränkung von 40 % aus gutachterlicher Sicht nicht ganz nachvollzogen werden könne. 1.2. Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/aa). 1.3. Dr. med. E._____ hat mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch geführt. Er hat seine geklagten Beschwerden und die Vorakten, insbesondere das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 31. August 2010 bzw. das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F._____ vom 26. August 2010 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 54 S. 1 ff. bzw. 57 ff.), das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 27. September 2013 bzw. das Teilgutachten vom Psychiater Dr. med. B._____ vom 7. August 2013 (Bgact. 121 S. 1 ff. bzw. 40 ff.) und die monodisziplinäre RAD-Abklärung von Dr. med. C._____ vom 19. Juni 2014 berücksichtigt. Zudem hat Dr. med. E._____ die fremdanamnestischen Angaben (insbesondere den Bericht vom 17. Dezember 2014 [Bg-act. 143 S. 7]) des behandelnden Psychiaters Dr. med. D._____ in seiner Beurteilung miteinbezogen. Die Schluss-

- 7 folgerungen von Dr. med. E._____ sind einleuchtend und nachvollziehbar. Nachdem der Beschwerdeführer gegen das Obergutachten von Dr. med. E._____ vom 19. März 2018 keine Einwände erhoben hat, kann auf die schlüssigen Einschätzungen des genannten Experten ohne Weiteres abgestellt werden. 1.4. Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 21. März 2011 einen Anspruch auf IV-Leistungen gestützt auf das Gutachten der Klinik Valens vom 31. August 2010 – in dem beim Beschwerdeführer eine Leistungsreduktion von 30 % attestierte wurde (vgl. Bg-act. 54 S. 15 ff.) – verneint. Gestützt auf das Obergutachten vom 19. März 2018 – wonach beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt vom 21. März 2011 bis 13. August 2015 eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bestand – kann somit davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 21. März 2011 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2015 nicht verschlechtert hat. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2015 ist somit zu bestätigen und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom 14. September 2015 ist abzuweisen. 2.1. Laut Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die vorliegenden Kosten von Fr. 700.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. September 2015 den prozessualen Antrag gestellt, es sei ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche

- 8 - Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser Antrag ist folglich zu prüfen. 2.2. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen http://links.weblaw.ch/de/BGE-125-V-201 http://links.weblaw.ch/de/BGE-125-V-201 http://links.weblaw.ch/de/BGE-138-III-217 http://links.weblaw.ch/de/BGE-129-I-129 http://links.weblaw.ch/de/BGE-122-I-267

- 9 - Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). 2.3. Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein als aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch einen Anwalt notwendig oder doch zumindest geboten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt. 2.4. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei der Ermittlung des notwenigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege liegt jedoch höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert einiger Monate bis rund eines Jahres, bei anderen aufwendigeren Prozessen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4; MEICHSS- NER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 75 f., je mit Hinweisen). 2.5. Die Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens (total Fr. 7'510.--) mit den monatlichen Ausgaben (total Fr. 6'931.--) des Beschwerdeführers ergibt anhand der von ihm beigelegten Unterlagen sowie des anhand des http://links.weblaw.ch/de/BGE-138-III-217

- 10 - Kreisschreibens des Kantonsgerichts betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009 errechneten Grundbedarfs (vgl. hierzu, insbesondere für die Berücksichtigung der laufenden Steuern, auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 74-95) für den Stichmonat September 2015 einen Überschuss von Fr. 579.--. Dieser Betrag reicht aus, um die anfallenden Anwaltskosten und Gerichtskosten innert eines Jahres zu begleichen. Somit ist festzuhalten, dass die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht gegeben ist, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden kann. 3. Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 4. Zu ermitteln ist noch, wer die Kosten des vom Gericht in Auftrag gegebenen Obergutachtens in der Höhe von Fr. 3'690.-- gemäss Rechnung vom 19. März 2018 zu tragen hat. 4.1. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. 4.2. Im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil S 15 114 hatte das Verwaltungsgericht aufgezeigt, warum nicht auf das (Teil-)Gutachten von pract. med. B._____ vom 7. August 2013, sondern auf die RAD-Abklärung von Dr. med. C._____ vom 19. Juni 2014 abzustellen war und dass letzteres vom Kurzbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D._____, vom 17. Dezember 2014 nicht erschüttert werde. Nach Auffassung des Bun-

- 11 desgerichts hatte das Verwaltungsgericht jedoch weitere Abklärungen zu treffen bzw. erforderlichenfalls ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen, weshalb es die Sache an dieses zurückwies. Da Dr. med. C._____ das Teilgutachten von pract. med. B._____ in seiner Beurteilung miteinbezogen hatte, erachtete es das Gericht im Rahmen der Neubeurteilung der Sache nicht als zielführend, Rückfragen an Dr. med. C._____ bezüglich der Einschätzung von pract. med. B._____ zu stellen. Ebenso hielt es das Gericht für unzweckmässig, dass sich Dr. med. C._____ über den Kurzbericht des behandelnden Psychiaters vom 17. Dezember 2014 äussere. Demzufolge zwang sich aus Sicht des Gerichts die Einholung eines Obergutachtens auf. Die Einholung eines Obergutachtens war daher eine für die Beurteilung des Falles unerlässliche Handlung. Dies kann für das vorinstanzliche Verfahren mutatis mutandis jedoch nicht bejaht werden: Die Vorinstanz wäre angesichts des Berichts des behandelnden Psychiaters vom 17. Dezember 2014 allenfalls dazu angehalten gewesen, den RAD-Arzt, Dr. med. C._____, aufzufordern, bei diesem Auskünfte einzuholen. Von der Vorinstanz durfte aber nicht etwa verlangt werden, dass sie ein weiteres externes MEDAS-Gutachten anordnete, nachdem bereits ein MEDAS-Gutachten und eine dieses widersprechende RAD- Beurteilung vorlag. Die Kosten des Obergutachtens von Fr. 3'690.-- sind somit von der Gerichtskasse zu übernehmen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 13. August 2015 wird bestätigt. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 12 - 3. Die Kosten des Obergutachtens von Fr. 3'690.-- werden von der Gerichtskasse übernommen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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