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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.01.2018 S 2017 90

16. Januar 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,112 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 90 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 16. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominique Chopard, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ ist Bauarbeiter. Am 13. Januar 2016 meldete er sich bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) wegen einer Lungenkrankheit an. Im Arztbericht des Hausarztes Dr. med. B._____ vom 11. Mai 2016 an die Krankentaggeldversicherung wurde ihm ab dem 22. September 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 2. Im Austrittsbericht über den stationären Aufenthalt von A._____ vom 11. Juni 2016 bis 25. Juni 2016 stellte das RehaZentrum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis 9. Juli 2016 fest und empfahl eine Reevaluierung der Arbeitsfähigkeit mittels Ergospirometrie durch den behandelnden Pneumologen, was das RehaZentrum auch in den Berichten vom 28. Juli 2016 an die Krankentaggeldversicherung und vom 31. Oktober 2016 an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)- Ostschweiz bestätigte. 3. Am 13. Oktober 2016 fand eine monodisziplinäre (pneumologische) Abklärung durch den RAD-Arzt Dr. med. C._____ statt, der im entsprechenden Gutachten vom 11. Januar 2017 aufgrund der diagnostizierten chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung und der Kardiomyopathie mit leichter Hypokinesie anterior und leichter bis beginnend mittelgradig eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verneinte und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Gutachtendatum ausging. Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellte sodann die Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) AG am 2. November 2016 ein internistisch-kardiologisches Gutachten, worin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein COPD GOLD II, Risikoklasse B und eine Kardiomyopathie unklarer Genese angegeben wurden. Laut SMAB- Gutachtern seien für die Arbeitsfähigkeit von A._____ die Lungensituation und in einem kleinen Ausmass auch die leicht eingeschränkte Pumpfunk-

- 3 tion des linken Ventrikels von zentralem Belang. Eine körperliche schwere Tätigkeit sei nicht mehr möglich, dagegen sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ab Juli 2016 im Umfang von 70 % denkbar. Am 14. Februar 2017 erging die Abschlussbeurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. D._____, der darauf hinwies, dass der RAD-Arzt Dr. med. C._____ und die SMAB-Gutachter bezüglich Arbeitsfähigkeit zum gleichen Schluss gekommen seien, indessen das Datum des Beginns der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit unterschiedlich festgesetzt hätten. 4. Gestützt auf diese medizinischen Erkenntnisse und einen aus dem Einkommensvergleich resultierenden IV-Grad von 27.5 % verneinte die IV- Stelle mit Verfügung vom 28. März 2017 einen Rentenanspruch. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Juni 2017 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Invalidenrente und berufliche Massnahmen) auszurichten. Materiell machte er im Wesentlichen geltend, die Wartefrist habe am 11. August 2015 und nicht am 22. September 2015 begonnen. Gemäss Beurteilung des RAD-Arztes bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten frühestens ab Januar 2017, was zu einem Rentenanspruch per 1. August 2016 führe. Er leide nicht nur an pneumologischen, sondern an zahlreichen, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkenden Beschwerden, sodass die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung hätte veranlassen müssen. Selbst wenn man auf die vorliegenden Akten abstellen wolle, müsste ihm infolge zahlreicher Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ein Leidensabzug von 25 % zugestanden werden.

- 4 - 6. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte insbesondere aus, der Beginn des Wartejahres per 22. September 2015 sei korrekt. Laut SMAB-Gutachten sei die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ab Austritt aus der RehaKlinik, also ab Juli 2016 zumutbar. Der Beschwerdeführer sei pneumologisch und internistisch-kardiologisch begutachtet worden. Auf weitere Abklärungen sei daher zu verzichten. Ein Leidensabzug sei schliesslich nicht gerechtfertigt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 28. März 2017. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG).

- 5 b) Die angefochtene Verfügung vom 28. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeschrieben zugesendet. Da er behauptet, diese nicht erhalten zu haben und ein Nachweis hierfür nicht erbracht werden kann, ist hier, wie die Beschwerdegegnerin selbst anerkennt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer frühestens mit Erhalt der Akten am 17. Mai 2017 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3) von der Verfügung Kenntnis erhielt (vgl. BGE 136 V 295 E.5.9 [= Pra 2011 Nr. 12], Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2012 vom 8. Juni 2012 E.3), sodass die am 16. Juni 2017 erhobene Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 ATSG). Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 61 lit. b ATSG) ist demzufolge einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch hat oder nicht. Hierzu ist insbesondere seine Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und deren Beginn abzuklären. Unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. 3. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-

- 6 kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleiches; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). 4. Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, dass nicht ersichtlich sei, wie die Beschwerdegegnerin auf den 22. September 2015 als Beginn des Wartejahres komme, während die E._____ Versicherung als Krankentaggeldversicherung von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. August 2015 ausgehe. Dem Beschwerdeführer kann dabei nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, bestätigte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B._____, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, mehrfach eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. September 2015. Er

- 7 hielt dies ausdrücklich im Arztzeugnis vom 13. Januar 2016 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act] 13 S. 10, Antwort auf Frage 6) und im Arztbericht vom 27. Januar 2016 (Bg-act. 18 S. 3, Antwort auf Frage 1.6) fest. Zudem ist gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 8. Februar 2016 (Bg-act. 19 S. 3) sowie dem Lohnkonto (Bg-act. 19 S. 12) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im August und teilweise im September 2015 (bis zum 21. September 2015) gearbeitet hat, was auch den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der RAD-Abklärung vom 13. Oktober 2016 entspricht (Bg-act. 48 S. 7, Ziff. 3.2.3.2). Somit ist gemäss den vorliegenden Akten davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer seit dem 22. September 2015 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestand. Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Beginn des Wartejahres ab dem 22. September 2015 ist daher nicht zu beanstanden. 5. a) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die

- 8 - Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.). b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be-

- 9 zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

- 10 versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). c) Im vorliegenden Fall gibt es an der von der Beschwerdegegnerin festgestellten 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit nichts zu bemängeln, denn diese ist fachärztlich begründet und nachvollziehbar dargelegt. So hat der RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, Pneumologie und Arbeitsmedizin, in seinem Gutachten vom 11. Januar 2017 (Bg-act. 48 S. 1-16) eine multifaktoriell bedingte kardiopulmonale Leistungseinschränkung in leidensangepassten Tätigkeiten auf 30 % eingeschätzt. Als leidensangepasste Tätigkeit gelte gemäss RAD-Arzt eine solche mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Arbeit in Wechselhaltung, ohne regelmässige Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Zugluft sowie atemwegsreizenden Aerosolen (Staub, Dämpfe, Rauch). Am besten vollzögen sich zukünftige Tätigkeiten in geschlossenen und ausreichend temperierten Räumlichkeiten. Diese Einschätzung wird im von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen SMAB-Gutachten vom 2. November 2016 (Bg-act. 55 S. 45-62) bestätigt. Beide Arztberichte sind in Berücksichtigung der Vorakten ergangen und gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen hier keine Indizien, zumal auch keine diesen fachärztlichen Einschätzungen widersprechenden Arztberichte vorliegen. Folglich durfte die Beschwerdegegnerin darauf abstellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er leide nicht nur an pneumologischen, sondern auch an weiteren zahlreichen, die Arbeitsfähigkeit ebenfalls einschränkenden Beschwerden, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen legt er nicht dar, welche zusätzlichen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit ebenfalls einschränken sollten. Zum anderen ergeben sich aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise (vgl. dazu insbesondere den RAD-Abklärungsbericht vom 11. Januar 2017 [Bg-act. 48 S. 1-

- 11 - 16] und das SMAB-Gutachten vom 2. November 2016 [Bg-act. 55 S. 45- 62]). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wurde der Beschwerdeführer bereits sowohl pneumologisch als auch internistischkardiologisch begutachtet. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht somit auf umfassenden Abklärungen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen hat. Die Anordnung des vom Beschwerdeführer beantragten polydisziplinären Gutachtens ist demnach nicht angezeigt und in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). d) Die Aussagen der Fachärzte divergieren indessen bezüglich des Beginns der eingeschätzten 70%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Gemäss RAD-Arzt Dr. med. C._____ gilt die beurteilte 70%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ab "Gutachtendatum" (vgl. Bg-act. 48 S. 15). Darunter ist aber wohl das Datum der Untersuchung, d.h. der 13. Oktober 2016, und nicht etwa das Datum des Verfassens des Gutachtens, d.h. der 11. Januar 2017, zu verstehen, da letzteres einzig und allein im Ermessen des Gutachters liegt und von seiner allgemeinen Arbeitsbelastung abhängig ist. Zudem sind im erwähnten Gutachten keine Hinweise ersichtlich, woraus sich ergäbe, dass das Datum des Verfassens des Gutachtens gemeint wäre. Demgegenüber gehen die Fachärzte des SMAB in ihrer Beurteilung vom 2. November 2016 davon aus, dass die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % seit Austritt aus der RehaKlinik am 25. Juli 2016 und damit seit Juli 2016 zumutbar gewesen sei (vgl. Bg-act. 55 S. 59). Darauf weist auch der RAD-Arzt Dr. med. D._____ am 14. Februar 2017 hin, äussert sich indessen nicht weiter zur Frage des Beginns der 70%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit (vgl. Bg-act. 61. S. 10). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, weshalb auf die Einschätzung der SMAB-Gutachter abzustellen sei

- 12 - (mithin auf den Beginn der Restarbeitsfähigkeit am 1. Juli 2016), überzeugt nicht. So führt sie in der Vernehmlassung vom 3. August 2017 lediglich aus, dass dies angesichts der Krankheit des Beschwerdeführers schlüssig sei. Es sei nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden, dass sich diese Krankheit nach Austritt (aus der RehaKlinik) noch verbessert (recte: wohl eher verschlechtert) habe. Die SMAB-Gutachter führen indessen selbst aus, dass eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schwierig sei und sie treffen denn auch bloss eine Annahme, wonach eben die Aufnahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seit Austritt aus der RehaKlinik zumutbar sei (vgl. Bg-act. 55 S. 59 unten). Aufgrund des Gesagten ist somit auf die Einschätzung des RAD-Facharztes Dr. med. C._____ abzustellen, gemäss welcher eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seit seiner Untersuchung vom 13. Oktober 2016 besteht. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch durch die Feststellung der SMAB-Gutachter bekräftigt, wonach die Restarbeitsfähigkeit (70 %) vom gegenwärtigen Gesundheitszustand her denkbar sei, wobei die gutachterliche Untersuchung am 17. Oktober 2016, also nur gerade vier Tage nach der RAD-Untersuchung vom 13. Oktober 2016 erfolgte (vgl. Bg-act. 55 S. 59 erster Absatz). e) Wie bereits vorne in Erwägung 4 erwähnt wurde, bestand ab dem 22. September 2015 eine andauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit. Das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG ist somit am 21. September 2016 abgelaufen, weshalb ab dem 1. September 2016 bis zum Zeitpunkt der RAD-Begutachtung am 13. Oktober 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (auch in adaptierter Tätigkeit) und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand. Wie in der vorstehenden Erwägung 5e soeben festgehalten, ist ab dem 13. Oktober 2016 von einer Verbesserung (70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) auszugehen. Nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR

- 13 - 831.201) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer demnach seit dem Zeitpunkt der Verbesserung am 13. Oktober 2016 noch während dreier weiterer Monate eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Rechnet man ab dem 13. Oktober 2016 drei Monate hinzu, so kommt man auf den 13. Januar 2017. Massgebend für die Abrechnung ist aber jeweils das Ende des Monats, in dem die Rente wegfällt (vgl. Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit BSV [Hrsg.], Merkblatt 4.04 Leistungen der IV, Invalidenrenten der IV, Ziff. 10). Demnach hat der Beschwerdeführer vom 1. September 2016 bis zum 31. Januar 2017 einen Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente. Die entsprechende Rentenberechnung wird die Beschwerdegegnerin noch vorzunehmen haben. 6. a) Bezüglich eines allfälligen, weitergehenden Rentenanspruchs ab dem 1. Februar 2017 ist noch die vom Beschwerdeführer beantragte Gewährung eines Leidensabzuges zu werten. Hingegen werden das Valideneinkommen ebenso wie die Bemessungsmethode des Invalideneinkommens (nach Tabellen-Lohn gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE] 2014, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art], männlich) vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. b) Die Frage, ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne für die Ermittlung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von allen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (lei-

- 14 densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind (vgl. BGE 134 V 322 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.3, 126 V 75 E.5b). Es kann dabei höchstens ein Leidensabzug von 25 % zugelassen werden (vgl. BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.5b/cc). Ein Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann (vgl. BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.5b). Der Leidensabzug bezweckt, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht (vgl. BGE 134 V 322 E.6.2). In Bezug auf die Überprüfung des Leidensabzugs ist die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichtes nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 137 V 71 E.5.2; MEYER/REICHMUTH, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 114). c) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund seiner zahlreichen weiteren, qualitativen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit sowie infolge des Wechsels von einer schweren zu einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit und des vorgerückten Alters ein Leidensabzug von mindestens 25 % zu gewähren sei. Dem ist aber erstens entgegenzuhalten, dass 25 % ohnehin dem maximalen Abzug entspräche. Zudem wurden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden bereits bei der Bemessung

- 15 der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit (70 %) berücksichtigt (vgl. Bg-act. 48 S. 15 und 55 S. 57-61). Wie oben unter Erwägung 5a dargelegt, sind ausserdem die vom Beschwerdeführer behaupteten, weiteren Einschränkungen medizinisch nicht objektiviert. Der Beschwerdeführer macht dazu in seiner Beschwerde auch keine näheren Ausführungen. Ferner rechtfertigt der Umstand allein, dass ihm nurmehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, noch keinen Leidensabzug (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E.4.2, 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E.5.2, 8C_773/2009 vom 19. Februar 2010 E.5.3). Was den weiteren Einwand des fortgeschrittenen Alters anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass ein fortgeschrittenes Alter als abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist und für sich allein noch keinen Abzug rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.4.2, 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013 E.3, 9C_160/2013 vom 28. August 2013 E.4.2, 9C_130/2010 vom 14. April 2010 E.3.3.3). Das Alter des Beschwerdeführers (im Verfügungszeitpunkt 57-jährig) wirkt sich vorliegend nicht lohnsenkend aus (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 109 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E.10.2, wonach Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden). Ein Leidensabzug ist somit vorliegend nicht zu gewähren. Schliesslich ist noch zu bemerken, dass selbst ein als grosszügig zu wertender Leidensabzug von 15 % noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde. d) Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % und gestützt auf die Gegenüberstellung des unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 65'645.90 und des Invalideneinkommens (ohne Leidensabzug) gemäss LSE 2014, Kompetenzniveau 1, männlich von Fr. 47'626.50 rehttp://links.weblaw.ch/de/9C_455/2013 http://links.weblaw.ch/de/9C_334/2013 http://links.weblaw.ch/de/9C_160/2013 http://links.weblaw.ch/de/9C_130/2010

- 16 sultiert ein IV-Grad von 27.45 % (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 [Bgact. 59] und Bg-act. 60 S. 1), damit gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E.3) 27 %. Ab dem 1. Februar 2017 besteht daher kein Rentenanspruch. 7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend. Diese sind jedoch nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht weiter eingegangen wird. Im Übrigen wurde ein entsprechender Auftrag an die Berufsberatung – soweit den Akten entnommen werden kann – offensichtlich bereits erteilt (vgl. Bg-act. 61 S. 11 und Bg-act. 21). 8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2016 bis zum 31. Januar 2017 aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Ab dem 1. Februar 2017 besteht hingegen aufgrund einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bei einem IV-Grad von 27 % kein Rentenanspruch. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 9. a) Das Beschwerdeverfahren ist – in Abweichung zu Art. 61 lit. a ATSG – gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen beantragt. Durch die Zusprechung der befristeten ganzen Invalidenrente obsiegt er somit im Grundsatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E.3). Daher hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zu tragen.

- 17 b) Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht nach Art. 61 lit. g ATSG eine aussergerichtliche Entschädigung zu. Da er, wie erwähnt, im Grundsatz obsiegt, ist ihm eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E.3, 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E.4.2 f.). Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Das Gericht erachtet eine von der Beschwerdegegnerin auszurichtende, aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) als angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. März 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ vom 1. September 2016 bis zum 31. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2017 90 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.01.2018 S 2017 90 — Swissrulings