VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 71 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser Richter von Salis, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 29. Mai 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (IV-Rente)
- 2 - 1. A._____ ist selbständiger Arzt (Facharzt in Allgemeinmedizin). Er erlitt am 16. November 2013 auf einer Skitour einen Herzinfarkt bei akutem thrombotischem Verschluss der rechten Koronararterie. Es erfolgte eine Koronarangioplastie mit Stentversorgung. Das Vorhofflimmern wurde mittels Kardioversion erfolgreich behandelt. Während dreier Monate befand sich A._____ in ambulanter kardialer Rehabilitation und parallel in psychiatrischer Mitbehandlung. Am 17. Februar 2014 konnte A._____ die Arzttätigkeit zu 50 % wieder aufnehmen. Ab 16. Juli 2014 attestierte ihm der Kardiologe am Kantonsspital, Dr. med. B._____, aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 2. Aufgrund persistierender Beschwerden begab sich A._____ ab 11. August 2014 in regelmässige Behandlung bei Dr. med. C._____, Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR). Diese diagnostizierte im Bericht vom 13. August 2014 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (differentialdiagnostisch eine mittelgradige depressive Episode), sowie eine Polymyalgia rheumatica beim Status nach Myocard-Infarkt bei koronarer Eingefäss-Erkrankung und berichtete von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 50 % aufgrund der Schmerzsymptomatik der Polymyalgia rheumatica sowie der noch vorhandenen psychischen Erschöpfungssymptome. 3. Aufgrund der von Dr. med. C._____ festgestellten Beschwerden meldete sich A._____ am 23. Januar 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. 4. In den weiteren Berichten bis 20. Mai 2016 attestierte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. C._____, bei gleichbleibender Diagnose dauerhaft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Pensumssteigerung schloss sie aus.
- 3 - 5. Am 4. August 2016 hielt der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D._____, fest, dass nach fast drei Jahren seit dem Infarktereignis die Diagnose einer Anpassungsstörung nicht mehr zulässig sei. Bei der Anpassungsstörung handle es sich gemäss Fachliteratur um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, die aber nicht länger als zwei Jahre dauere. Die 50%ige anhaltende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei nicht ausgewiesen. Dr. med. D._____ empfahl eine versicherungsexterne psychiatrische Begutachtung. 6. In ihrem Bericht vom 6. Oktober 2016 diagnostizierte Dr. med. C._____ neu ein Fatigue-Syndrom, basierend auf der bekannten Polymyalgia bei gleichbleibender Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %, tageweise um 10 bis 20 % reduziert. A._____ liess sich sodann in diesem Pensum beim E._____ anstellen. 7. Am 18. November 2016 stellte Prof. Dr. med. F._____ in seinem externen Gutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Dagegen diagnostizierte er ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beim Status nach Herzinfarkt Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände. Nach Prof. Dr. med. F._____ hätten zu keinem Zeitpunkt seit Antragstellung psychiatrische Störungen mit nachfolgenden handicapierenden Fähigkeitsstörungen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit bestanden. 8. Nach Vorbescheid vom 13. Dezember 2016 und dagegen erhobenem Einwand vom 6. Januar 2017, teilte Prof. Dr. med. F._____ in Antwort auf die Einwände von A._____ der RAD-Ärztin Dr. med. G._____ mit, dass er an seinem Gutachten vom 18. November 2016 festhalte. In der Folge hielt
- 4 der RAD-Arzt, Dr. med. D._____, am 7. April 2017 fest, dass dem Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ voller Beweiswert zukomme. 9. Mit Verfügung vom 11. April 2017 verneinte die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ und die Beurteilungen des RAD und in Abweisung des Antrags auf Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen einen Rentenanspruch. 10. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Durchführung einer psychiatrischen Zweit-Begutachtung. Er machte im Wesentlichen geltend, er könne nach wie vor nur zu 50 % arbeiten. Der RAD habe die von der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C._____, attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis Juli 2016 gestützt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine handfeste psychiatrische Diagnose, die eine Teilarbeitsfähigkeit auslöse, rückwirkend von einem Gutachter, der ihn drei Jahre nach dem Ereignis befrage, einfach ausgelöscht werde. Zumindest hätte der Gutachter den momentanen Zustand mit der weiteren Arbeitsfähigkeit beurteilen müssen, was nicht geschehen sei. 11. Mit am 1. Juni 2017 eingereichten Vernehmlassung beantragte die IV- Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, die RAD-Stellungnahmen zu den Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Dr. med. C._____ seien keine Abschlussbeurteilungen, sondern lediglich kurze Stellungnahmen der fallführenden RAD-Ärztin Dr. med. G._____, die als Fachärztin in Physikalischer Medizin und Rehabilitation nicht vorbehaltlos kompetent sei, psychiatrische Beurteilungen vorzunehmen. Zudem sei gemäss Gutachten nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Anpassungsstörung im re-
- 5 levanten Zeitraum ab 1. Juli 2015 noch vorgelegen habe. Falls trotzdem von deren Vorliegen ausgegangen werde, so sei die diagnostizierte Anpassungsstörung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ohnehin nicht invalidisierend. Das Gutachten werde im Übrigen von keinem Psychiater in Frage gestellt. 12. Mit Replik vom 14. Juli 2017 präzisierte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Begehren dahin, dass die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, um weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und die Ansprüche auf eine IV-Rente erneut zu prüfen. Er widerlegte die vom Gutachter festgestellten Diskrepanzen und wies darauf hin, dass das Gutachten somit auf falscher Basis beruhe. Zudem sei es nicht nachvollziehbar begründet. Zur Verneinung des Fatigue-Syndroms sei die Verhaltensbeobachtung während der Untersuchung nicht geeignet. Der Gutachter hätte fremdanamnestische Angaben einholen müssen, insbesondere bei Dr. med. C._____. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Die Symptome der rheumatischen Erkrankung, die bekannten Nebenwirkungen des Medikaments Prednison (wie bspw. Müdigkeit, Schwäche und psychische Veränderungen), der Herzinfarkt selbst sowie die nachfolgend aufgetretenen psychischen Beschwerden verschwämmen zu einer komplexen Einheit, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit November 2013 erheblich beeinträchtige. Dieses Zusammenspiel habe die Beschwerdegegnerin nicht umfassend abgeklärt. Es reiche nicht, wenn die RAD-Ärztin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneine, weil mit dem Medikament Prednison die Muskelschmerzen erträglich seien, sie jedoch dessen Nebenwirkungen ausser Acht lasse. Die Rückweisung sei auch deshalb rechtens, weil die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine befristete Rente nicht geprüft habe.
- 6 - 13. Duplicando vertiefte die Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2017 ihre Argumentation und führte zudem aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers präsentiere sich nicht derart schlecht, wie er ihn darzustellen versuche. Er habe seine Hausarztpraxis wegen massiver wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgegeben. Andererseits sei er beim E._____ nicht nur als Hausarzt angestellt, sondern überdies freiwillig auch als Zentrumsleiter tätig. Ausserdem hätten Prof. Dr. med. F._____ sowie die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen des wegen der Polymyalgia rheumatica eingenommenen Medikaments Prednison berücksichtigt. 14. In der Ergänzung zur Replik vom 28. Juli 2017 legte der Beschwerdeführer dar, dass es sich bei der Zeitangabe im Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 20. November 2013 um einen Verschrieb handle, weshalb sich dadurch keine Inkonsistenzen begründen liessen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2017, mit welcher diese einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesge-
- 7 setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2015 einen Rentenanspruch hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 18. November 2016 (Bg-act. 43) einen Rentenanspruch verneint hat. Umstritten ist die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht im angestammten Beruf als Hausarzt ab 1. Juli 2015. 3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wä-
- 8 re (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.2. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht dar-
- 9 in, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.). 3.3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
- 10 tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
- 11 schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 4. Zu klären ist somit, ob es Indizien gibt, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. med. F._____ vom 18. November 2016 sprechen. Ihm zufolge lägen seit Antragsstellung am 28. Januar 2015 keine IV-relevanten psychischen Störungen vor, hingegen bestünden ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (Status nach Herzinfarkt vom 16. November 2016) ICD-10 Z60.0 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 43 S. 39). Gestützt darauf geht die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, während dieser gestützt auf die Beurteilungen seiner behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C._____, sich als nur zu 50 % arbeitsfähig erachtet und deshalb hierzu weitere medizinische Abklärungen verlangt. 4.1. Die behandelnde Psychiaterin diagnostizierte zunächst im Bericht vom 13. August 2014 (Bg-act. 11 S. 9) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2 [recte: F43.21]), differentialdiagnostisch eine mittelgradige depressive Episode, sowie eine Polymyalgia rheumatica beim Status nach Myocard-Infarkt bei koronarer Eingefäss- Erkrankung. Diese Diagnose und die daraus resultierende 50%ige Ar-
- 12 beitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigte sie auch in ihren weiteren Berichten (Bg-act. 11 S. 11 und 13, 15, 18, 26, 34, 36, 37 und 38), bis sie in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2016 (Bg-act. 43 S. 42), stets bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (mit tageweise 10 bis 20 % reduzierter Leistung), neu ein Fatigue-Syndrom basierend auf der bekannten Polymyalgia feststellte. Gemäss Gutachten vom 18. November 2016 von Prof. Dr. med. F._____ habe die Diagnose der Anpassungstörung im Anschluss an den Infarkt zwar vorgelegen. Ihm zufolge sei aber aufgrund des Fehlens echtzeitlicher Dokumente, insbesondere des Psychostatus im Verlauf, nicht bestimmbar, wann die Störung tatsächlich abgeklungen sei (vgl. Bgact. 43 S. 38). Wie der RAD-Arzt Dr. med. D._____ (vgl. Bg-act. 58 S. 6) weist auch Prof. Dr. med. F._____ darauf hin, dass die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion maximal bis zu zwei Jahren nach Auftreten der Symptomatik diagnostiziert werden könne (vgl. Bg-act. 43 S. 33 und 37). Die Symptomatik ordnete er zum Zeitpunkt der Begutachtung somit anhaltenden Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände (Status nach Herzinfarkt vom 16. November 2013), ICD-10 Z60.0, zu. Differentialdiagnostisch benannte er eine Selbstlimitierung (vgl. Bg-act. 43 S. 38). 4.2. Wenn der Gutachter, wie soeben gesehen, davon ausgeht, dass die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion maximal bis zu zwei Jahren nach Auftreten der Symptomatik diagnostiziert werden dürfe, diese vorliegend für eine gewisse Zeit gegeben gewesen sei, indessen deren Abklingen nicht genau bestimmbar sei, so schliesst er wohl auch nicht aus, dass im hier interessierenden Zeitraum ab 1. Juli 2015, bis längstens Ende 2015 (zwei Jahre nach dem Ereignis vom 16. November 2013) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bestanden haben könnte. Die retrospektive Einschätzung des Gutachters, wonach zu keinem Zeitpunkt seit Antragstellung psychiatrische Störungen mit nachfol-
- 13 genden handicapierenden Fähigkeitsstörungen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit bestanden hätten (Bg-act. 43 S. 38), erweist sich somit als nicht schlüssig. 4.3. Weiter trifft es zwar zu, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 18. November 2016 von keinem Psychiater in Frage gestellt wird. Indessen hat die Medizinische Kommission der Krankenkasse des Beschwerdeführers (Schweizerische Ärzte-Krankenkasse) das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ offenbar aufmerksam studiert und ist zum Schluss gekommen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen sei. Deshalb erbringt die Krankenkasse weiterhin die Taggeldleistungen aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 12). Das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ widerspricht somit insbesondere sowohl die Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C._____, als auch diejenigen der Medizinischen Kommission der Schweizerischen Ärzte-Krankenkasse. Der Umstand, dass der RAD die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Dr. med. C._____ bis Mai 2016 stets akzeptiert hat (vgl. Bg-act. 58 S. 14 f.), vermag die Einschätzung des Gutachters, Prof. Dr. med. F._____, hingegen nicht zu erschüttern, zumal es sich hierbei bloss um kurze Stellungnahmen der fallführenden RAD-Ärztin Dr. med. G._____ handelte, die, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, als Fachärztin in Physikalischer Medizin und Rehabilitation nicht vorbehaltlos kompetent ist, psychiatrische Beurteilungen vorzunehmen. 4.4. Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, dass der Gutachter, Prof. Dr. med. F._____, seine Behauptungen nicht nachvollziehbar begründe. 4.4.1. Der Gutachter begründet das Fehlen des von der behandelnden Psychiaterin ab 6. Oktober 2016 diagnostizierten Fatigue-Syndroms (vgl. Bg-act.
- 14 - 43 S. 42 f.) damit, dass er während der Untersuchung dafür keine Anzeichen habe ausmachen können (vgl. Bg-act. 43 S. 37). Mit dem Beschwerdeführer ist aber davon auszugehen, dass er durchaus in der Lage war, der Begutachtung zu folgen, da er zu 50 % arbeitsfähig ist und somit während rund 4 Stunden pro Tag Patienten behandeln kann, ohne dass eine Leistungseinbusse eintritt. Eine Einschränkung des Antriebs während der Untersuchungszeit war von vornherein nicht zu erwarten. Es erscheint deshalb nicht schlüssig, wenn der Gutachter ein Fatigue- Syndrom von vornherein ausschliesst. In diesem Zusammenhang hätte der Gutachter fremdanamnestische Angaben einholen müssen. Es besteht keine verlässliche Diagnose hierzu. 4.4.2. Ferner behauptet der Gutachter zur Begründung der differenzialdiagnostisch festgestellten, bewusstseinsnahen Selbstlimitierung, dass der Beschwerdeführer die Risikofaktoren eines Herzinfarktes verneine, obwohl es einen wissenschaftlichen Zusammenhang mit der Polymyalgia rheumatica gebe (vgl. Bg-act. 43 S. 35). Wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist ein Zusammenhang mit einer bewusstseinsnahen Selbstlimitierung aus dieser Begründung nicht ersichtlich. 4.4.3. Der Gutachter gibt ausserdem an, dass seine Beurteilung unter anderem auf einer bidisziplinären telefonischen Besprechung beruhe. Mit wem der Gutachter telefoniert und was der Gesprächspartner empfohlen hat, wird jedoch nicht spezifiziert. Andererseits hat der Gutachter auf die Einholung von Auskünften bei der behandelnden Psychiaterin verzichtet, obschon er von ihrer Beurteilung abweicht. Auch diesbezüglich erweist sich das Gutachten als nicht nachvollziehbar. 4.4.4. Das Gutachten ist nach dem Gesagten in verschiedener Hinsicht mangelhaft begründet und nicht nachvollziehbar. Zu erwähnen ist auch noch,
- 15 dass die Stellungnahme des Gutachters vom 16. Februar 2017 (Bg-act. 56) zum (ausführlichen) Einwand des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2017 (Bg-act. 52) spärlich und nicht gänzlich überzeugend ausgefallen ist. Ebenso wie der RAD-Arzt Dr. D._____ in der (Abschluss-)Beurteilung vom 7. April 2017 (Bg-act. 58 S. 13), setzte sich der Gutachter mit den Einwänden des Beschwerdeführers gar nicht auseinander. 4.5. Der Gutachter stellte beim Beschwerdeführer Diskrepanzen bzw. Inkonsistenzen zu seinen früheren Angaben fest (vgl. Bg-act. 43 S. 20 und 35). Wie es sich nachfolgend zeigen wird, vermag der Beschwerdeführer jedoch die entsprechenden Ausführungen des Gutachters überzeugend zu widerlegen. 4.5.1. Bezüglich der behaupteten Diskrepanz zur Dauer, bis der Beschwerdeführer das Krankenhaus erreicht hatte, ist zum einen nicht ersichtlich, was es für eine Relevanz hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose hat; zum anderen ist keine Divergenz, aber auch kein Verschrieb im Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 20. November 2013 (Bg-act. 9 S. 4) zu erblicken, zumal darin von 30 Minuten "Gehen" die Rede ist, und somit die vor dem Gutachter angegebene 1 h 50 min (einschliesslich Rettungsdienstfahrt) nicht im Gegensatz hierzu steht. 4.5.2. Eine schwerwiegende Diskrepanz will der Gutachter sodann bezüglich der Dosis des Medikaments Prednison erkannt haben. In der Anamnese führt der Gutachter auf, dass der Beschwerdeführer täglich 40 mg Prednison einnehme (vgl. Bg-act. S. 26, 28 und 35). Der Gutachter verwechselt hiermit aber offenbar die Dosis des Cholesterinsenkers Atorvastatin, die 40 mg pro Tag beträgt. Der Beschwerdeführer nimmt nachweisbar täglich lediglich eine Dosis von 7.5 mg bis 10 mg Prednison (vgl. Berichte des Kantonsspital Graubünden vom 20. November 2013 [Bg-act. 9 S. 2]
- 16 und von Dr. med. C._____ vom 6. Oktober 2016 [Bg-act. 43 S. 43]). Der Gutachter wirft dem Beschwerdeführer somit zu Unrecht Verdeutlichungstendenzen vor. Eine Diskrepanz ist auch in diesem Zusammenhang nicht gegeben. 4.5.3. Die dritte vom Gutachter ins Feld geführte lnkonsistenz betrifft die quantitativen Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Bei seiner Berechnung geht der Gutachter lediglich von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden aus (vgl. Bg-act. 43 S. 34). Bei einer regelmässigen Arbeitszeit als Hausarzt von 60 bis 70 Stunden pro Woche entspricht die vom Beschwerdeführer nach der Erkrankung erbrachte und zumutbare Arbeitsleistung von rund 25 bis 30 Stunden pro Woche jedoch höchstens einer 50%igen Arbeitsfähigkeit. Dies wurde von der behandelnden Psychiaterin auch so attestiert (vgl. Arztbericht vom 15. Dezember 2015 [Bg-act. 38], wonach zumutbar eine 50%ige Arbeitsfähigkeit entsprechend einer maximal 30 Stunden-Woche sei). Die behauptete lnkonsistenz ist nicht gegeben. Nach dem Gesagten sind die vom Gutachter behaupteten Inkonsistenzen bzw. Diskrepanzen nicht gegeben. 4.6. Insgesamt erweist sich das Gutachten angesichts der Widersprüche zu anderen Arzteinschätzungen sowie infolge zum Teil ungenügend begründeter und unschlüssiger Angaben und zu Unrecht angenommener Inkonsistenzen bzw. Diskrepanzen, als nicht beweiskräftig und somit unverwertbar. 5. Aktenkundig leidet der Beschwerdeführer gemäss Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin seit August 2014 (vgl. Bericht von Dr. med. C._____ vom 13. August 2014 [Bg-act. 11 S. 9]) an einer Polymyalgia rheumatica. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Replik (S. 10 unten), dass diese Krankheit im Herbst 2013 kurz vor dem Herzinfarkt
- 17 diagnostiziert worden sei, ist dagegen nicht belegt. Diese Krankheit wird mit Prednison behandelt. Gemäss Einschätzung der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C._____, beeinflusst diese Krankheit die Arbeitsfähigkeit (vgl. u.a. den letzten Bericht vom 6. Oktober 2016 [Bg-act. 43 S. 42]). Zudem weist das Medikament Prednison erhebliche Nebenwirkungen (wie Müdigkeit, Schwäche, psychische Veränderungen mit Stimmungs- und Persönlichkeitsveränderung, die von Euphorie zu Depressionen reichen können [vgl. Bf-act. 14, Patienteninformation zu Prednison]) auf. Der Gutachter hat in seinem Gutachten nun aber explizit darauf hingewiesen, dass er nicht beurteilen könne, inwieweit somatische Störungsbilder – insbesondere die Polymyalgia rheumatica – eine Arbeitsunfähigkeit bedingen (Bg-act. 43 S. 39). Zu beanstanden ist, dass der RAD – ohne weitere Abklärungen vorzunehmen – diesbezüglich am 13. Dezember 2016 festhält, dass auch in dieser Hinsicht kein Gesundheitsschaden mit länger- oder überdauernder Arbeitsunfähigkeit gesehen werden könne, da bislang diese Diagnose (Polymyalgia rheumatica) nicht zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Bg-act. 58 S. 9 f.). In dieser Hinsicht besteht weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere sind die Wechselwirkungen der Polymyalgia rheumatica, eines darauf beruhenden möglichen Fatigue-Syndroms und der Nebenwirkungen des Medikaments (Prednison) näher abzuklären. Dass der Beschwerdeführer aus rein kardiologischer Sicht ab 16. Juli 2014 zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt wird (vgl. Arztbericht vom Dr. med. B._____, Leitender Arzt Kardiologie, vom 16. Juli 2014 [Bg-act. 11 S. 7]), ändert im Übrigen nichts am Bedarf zur Vornahme weiterer Abklärungen nicht nur in psychiatrischer, sondern auch in somatischer (rheumatologischer) Hinsicht. 6. Zusammenfassend erweist sich die Sachlage als nicht ausreichend medizinisch geklärt. Die Angelegenheit ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde zur weiteren medizinischen (psychiatrischen und rheumati-
- 18 schen) Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben. 7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 7.2. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 28. Juli 2017 eine Honorarnote über Fr. 3'628.20 ein, bestehend aus einem Honorar von Fr. 3'261.60.-- (13.59 h à Fr. 240.--), einer Spesenpauschale von Fr. 97.85 (3 % des Honorars) sowie 8 % MWST auf den Betrag von Fr. 3'359.45. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer aussergerichtlich im Betrag von Fr. 3'628.20 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 11. April 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kan-
- 19 tons Graubünden zur weiteren medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2015 im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ mit Fr. 3'628.20 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]