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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.11.2018 S 2017 69

6. November 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,578 Wörter·~33 min·2

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG (IV-Rente) | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 69 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn von Salis, Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 6. November 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (IV-Rente)

- 2 - 1. A._____ ist verheiratet und Vater von vier Kindern. Von Beruf ist er Automechaniker. Er hält sich seit 2004 in der Schweiz auf und war bei einer Tunnelbaufirma als Bauarbeiter angestellt. Am 15. März 2011 erlitt er einen Arbeitsunfall in Form eines Sturzes von einem Gerüst auf dem Bau. Das Spitalzentrum B._____ diagnostizierte im Austrittsbericht vom 16. März 2011 eine Commotio cerebri und einen Verdacht auf traumatische Bandscheibenprotrusion L4/5 DD: LWS-Kontusion. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte hierfür die gesetzlichen Leistungen. Vom 21. Juni bis zum 3. August 2011 und vom 2. November 2011 bis zum 8. Februar 2012 hielt er sich in der Rehaklinik C._____ auf. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 stellte die Suva ihre Leistungen per 31. Dezember 2012 ein. 2. A._____ hatte sich bereits am 12. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) liess vom 18. März bis 12. April 2013 eine Abklärung bei der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Appisberg in Männedorf vornehmen. Auf deren Empfehlung gewährte die IV-Stelle Kostengutsprachen für Arbeitstrainings bei der D._____ vom 22. April 2013 bis zum 31. Januar 2014 und vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2014. Mit Verfügung vom 24. September 2014 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mangels Erfolgsaussicht ab. Am 27. und 29. April 2015 erfolgte eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (Internistik, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie) durch das Aerztliche Begutachtungsinstitut (ABI) in Basel. Im Gutachten vom 28. Mai 2015 attestierte das ABI A._____ aufgrund des chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten adaptierten Tätigkeiten und verneinte eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. 3. Nach Vorbescheid vom 2. November 2015 und dagegen erhobenem Einwand vom 27. November 2015 bzw. 16. März 2016 unter Einreichung eines Berichtes des behandelnden Psychiaters, Dr. med. E._____, vom 12. April

- 3 - 2016, gewährte die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 27. März 2017 gestützt auf das ABI-Gutachten ab dem 1. März 2012 bis zum 31. März 2013 (Unterbruch infolge erfolgter beruflicher Massnahmen mit Taggeldleistungen) und ab dem 1. August 2014 eine Viertelsrente auf Grund eines IV-Grades von 41 %. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2012 und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer rügte vor allem das psychiatrische ABI-Teilgutachten von Dr. med. F._____ vom 28. Mai 2015, das auf Grund der Ausführungen des ihn langjährig behandelnden Psychiaters Dr. med. E._____ im Bericht vom 12. April 2016 als mangelhaft, widersprüchlich und nicht schlüssig zu betrachten sei. Er beantrage deshalb die Einholung eines Gerichtsgutachtens bei einem renommierten Psychiater. Dabei seien auch die sich aus den übrigen medizinischen Berichten ergebenden, psychiatrischen Diagnosen und Schlussfolgerungen zu berücksichtigen. Seit dem Unfall vom 15. März 2011 sei er schwer traumatisiert und depressiv, lebe völlig zurückgezogen und seine Frau leide an einer schweren multiplen Sklerose. Auch trage das Vorgehen der Vorinstanz nicht der neuen Praxis nach BGE 141 V 281 Rechnung. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie legte insbesondere dar, wie Dr. med. F._____ im ABI-Gutachten vom 28. Mai 2015 die in den früheren Arztberichten gestellten Diagnosen richtig wiedergegeben habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lasse sich ferner ein ausgeprägter sozialer Rückzug gestützt auf die von Dr. med. F._____ erhobene Anamnese nicht feststellen. Somit sei ohne Vornahme weiterer Abklärungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden in einer behinderungsgeeigneten

- 4 - (d.h. körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit im hier relevanten Zeitraum ab 1. März 2012 zu 70 % arbeitsfähig sei (ganztags verwertbar). 6. In der weiteren Stellungnahme vom 30. Juni 2017 bestritt der Beschwerdeführer die Vorbringen der Beschwerdegegnerin unter Verweis auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Das Gesuch um Gewährung der URP wurde zurückgezogen, da er zwischenzeitlich von der IV-Stelle und von der Pensionskasse SBV IV-Rentennachzahlungen von insgesamt ca. Fr. 32'000.-- erhalten habe. 7. Aufgrund der Diskrepanz zwischen dem psychiatrischen ABI-Teilgutachten vom 28. Mai 2015 und den übrigen, medizinischen Akten beauftragte das Gericht, nachdem es den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2018 das rechtliche Gehör gewährt hatte, am 15. Mai 2018 Dr. med. G._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH mit der Durchführung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens. Dieses lag dem Gericht am 6. September 2018 vor. Darin attestierte Dr. med. G._____ dem Beschwerdeführer bei diagnostizierter posttraumatischer Belastungsstörung und chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seit mindestens August 2011 eine 30%ige bis maximal 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. 8. Am 26. September 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten von Dr. med. G._____ vom 6. September 2018 zu verzichten. Gleichentags nahm die Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgutachten Stellung. Sie wies darauf hin, dass das Gerichtsgutachten vom 6. September 2018 und das ABI-Gutachten vom 28. Mai 2015 die gleiche Beweiskraft hätten. Insofern halte sie gestützt auf das ABI-Gutachten daran fest, dass der Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 27. März 2017. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt bei erwerbstätigen Versicherten Arbeitsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 6 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) voraus (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-

- 6 den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Der Invaliditätsgrad hinsichtlich eines Rentenanspruches ist bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.1. Mit der angefochtenen Verfügung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrads von 41 % eine Viertelsrente zu. Sie stützte sich auf das nach dem Zufallsprinzip beim ABI Basel eingeholte, polydisziplinäre Gutachten vom 28. Mai 2015, das dem Beschwerdeführer infolge eines chronischen lumbovertebralen Schmerz-syndroms in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit und in körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiere, wobei das Pensum ganztags mit erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement umgesetzt werden könne (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 134/31).

- 7 - 3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde lediglich das psy-chiatrische Teilgutachten des ABI. Er beantragt deshalb die Einholung eines Gerichtsgutachtens. Die vom ABI bestätigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % aus somatischer Sicht ist dagegen unbestritten. Aufgrund aktenkundiger, vom psychiatrischen ABI-Teilgutachten divergierender, ärztlicher Auffassungen, sah sich das Gericht, trotz Vorliegens eines externen, unabhängigen Gutachtens des ABI, veranlasst, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten anzuordnen. Damit wurde im Einverständnis mit den Parteien Dr. med. G._____ beauftragt. Abweichend zum ABI-Teilgutachten kommt Dr. med. G._____ in seinem Gerichtsgutachten vom 6. September 2018 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung und chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seit mindestens August 2011 nur zu 30 % bis maximal 40 % leidensangepasst arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin stellt sich nun auf den Standpunkt, dass dem Gerichtsgutachten von Dr. med. G._____ und dem ABI-Teilgutachten von Dr. med. F._____ gleiche Beweiskraft zukomme. Da das Sozialversicherungsrecht keinen Grundsatz kenne, wonach im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden sei, halte die Beschwerdegegnerin an der Schlussfolgerung im ABI-Teilgutachten fest, wonach der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig sei. Nachfolgend ist somit zu prüfen, auf welche psychiatrischen Schlussfolgerungen abzustellen ist. 4. Sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

- 8 - Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a m.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.H.). So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E.3b/aa). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei

- 9 der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). 5. Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass sowohl dem ABI- Gutachten vom 28. Mai 2015 als auch dem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 6. September 2018 als externe, unabhängige Gutachten, bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen, grundsätzlich gleiche Beweiskraft zukommt. Beide genannten Gutachten beruhen auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und berücksichtigen sämtliche Vorakten. Zu klären ist, inwieweit das ABI-Gutachten und das Gerichtsgutachten auch in der Begründung und in den Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig sind. 6.1. Laut dem ABI-Gutachter, Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ist der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In seinem psychiatrischen ABI-Teilgutachten (Bg-act. 134 S.14 ff.) diagnostizierte er, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Zur Begründung führte er insbesondere aus, das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, praktisch nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe Mühe zu akzeptieren, dass er nicht mehr auf dem Bau arbeiten könne, und könne sich kaum vorstellen, einer anderen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Auf diesem Hintergrund dieser psychosozialen Belastungen könne die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden gesehen werden. Es handle sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Insbesondere fänden

- 10 sich keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung. Der Beschwerdeführer sei zwar als Kind zum Kriegsdienst einbezogen worden, habe aber anschliessend während Jahren ohne Schwierigkeiten leben, arbeiten und das Leben geniessen können. Erst in den ersten Wochen und Monaten nach dem Sturz im 2011, wo er auch mit Psychopharmaka behandelt worden sei, habe er sich vermehrt an die Kriegserlebnisse erinnert; diese seien aber in der Zwischenzeit wieder praktisch vollständig in den Hintergrund getreten. Der Beschwerdeführer habe auch keinen schweren Unfall erlitten, könne sich nur noch daran erinnern, wie er vom Gerüst geflogen sei, habe an den Aufprall und die nachfolgenden Minuten keine Erinnerung. Er habe dabei auch keine schweren Verletzungen erlitten. Jetzt erinnere er sich kaum mehr an den Unfall, würde auch sofort wieder auf den Bau zurückkehren, wenn ihm dies aus somatischen Gründen möglich wäre. Weder die Voraussetzungen noch die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung seien somit vorhanden (vgl. Bg-act. 134 S. 18). Hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. F._____ fest, es bestehe keine ausgeprägte, psychiatrische Komorbidität, keine schwere, chronische körperliche Begleiterkrankung und kein ausgeprägter sozialer Rückzug. Alle therapeutischen Bemühungen seien aufgrund der ausgeprägten, subjektiven Krankheitsüberzeugung an der wenigen Motivation, sich um die Genesung zu bemühen und den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen, gescheitert. Hinweise auf unbewusste Konflikte fehlten. Ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Die geklagten Schmerzen seien weder durch eine somatische noch eine psychiatrische Störung hinreichend erklärbar; dass sich der Beschwerdeführer subjektiv überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sehe, lasse sich weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht hinreichend objektivieren. Es sei nicht zu erwarten, dass sich die subjektive Krankheitsüberzeugung durch somatische oder psychiatrische Therapien wesentlich beeinflussen lasse. Dem Beschwerdeführer könne es zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige

- 11 - Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er sogleich wieder auf dem Bau arbeiten würde, wenn er keine Schmerzen mehr hätte. Im Alltag sei er durch psychopathologische Symptome somit nicht eingeschränkt. Dass er sich Sorgen um seine Zukunft mache, deswegen gelegentlich Mühe beim Einschlafen habe, sei nachvollziehbar, begründe aber weder eine psychiatrische Störung noch eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Bg-act. 134 S. 18 f.). Zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen hielt Dr. med. F._____ fest, dass die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nicht bestätigt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe keinen schweren Unfall erlitten, habe an das Unfallereignis kaum Erinnerungen. Vom Unfall träume er ein bis zwei Mal pro Woche, gelegentlich auch während Wochen gar nicht, und er träume von einem Sturz. Tagsüber erinnere er sich nicht ans Unfallgeschehen. Er habe auch wiederholt berichtet, dass er sofort in den Tunnelbau zurückkehren würde, wenn ihm dies die Schmerzen erlauben würden. Er habe nach wie vor eine sehr gute Beziehung mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Er zeige keinen Rückzug von der Welt, keine chronische Leere und Hoffnungslosigkeit. Er mache sich einzig Sorgen wegen seiner beruflichen und wirtschaftlichen Zukunft. Er sei auch nicht depressiv. Er habe berichtet, dass er das Zusammensein mit seiner Familie sehr schätze, insbesondere, dass er sich freue, mit den Kindern zusammen zu sein. Er habe sich von den früheren Kollegen zwar etwas zurückgezogen, habe aber beispielsweise bei der Arbeit im geschützten Rahmen keinerlei Schwierigkeiten im Kontakt mit Kollegen und Vorgesetzten. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keinerlei psychopathologische Symptome festgestellt werden können. Beim Beschwerdeführer könne also einzig die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung gestellt werden, eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht (Bg-act. 134 S. 19 f.).

- 12 - Laut Dr. med. F._____ sei es schliesslich nicht zu erwarten, dass die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung, die keinen Krankheitswert habe, durch eine psychiatrische Behandlung wesentlich beeinflusst werden könne. Medizinische und berufliche Massnahmen könnten daher nicht empfohlen werden (Bg-act. 134 S. 20). 6.2.1. Entgegen Dr. med. F._____s Auffassung, dass die Voraussetzungen und Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht vorlägen, bejaht Dr. med. G._____ im Gerichtsgutachten vom 6. September 2018 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren diagnostiziert er auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), welcher er – im Gegensatz zu Dr. med. F._____ – ebenfalls eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumisst (vgl. Gerichtsgutachten S. 33 ff. und S. 46). Die Schlussfolgerungen im psychiatrischen ABI-Teilgutachten von Dr. med. F._____, worin einzig eine chronische Schmerzstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde, liessen sich gemäss Dr. med. G._____ angesichts der Angaben des Beschwerdeführers aber auch der verschiedenen Vorberichte nicht nachvollziehen (vgl. Gerichtsgutachten S. 47). 6.2.2. Dr. med. G._____ kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in früher Kindheit zweifelsohne schwere Traumatisierungen erlebt habe. Er habe in der Folge versucht, dieses Kapitel zu verdrängen, indem er sich darum gekümmert habe, arbeiten zu können, um so für seine eigene und die weitere im Ausland zurückgebliebene Familie sorgen zu können. Er habe seine Daseinsberechtigung über seine Arbeitsleistung und damit die Fähigkeit, andere zu versorgen, definiert. Er sei mit den früheren Erlebnissen nicht mehr konfrontiert worden bzw. er habe allfällige Erinnerungen an die Kindheitserlebnisse beiseiteschieben können, weil er mit seinem „Erleben“ zufrieden gewesen sei. Somit habe er sein Leben erfolgreich gemeistert und einen Weg gefunden, mit seiner Vergangenheit umzugehen. Auf

- 13 der anderen Seite habe dieses Verhalten aber auch dazu beigetragen, dass die Hauptquelle, aus der er sein Selbstvertrauen und seinen Selbstwert geschöpft habe, die Arbeit und der daraus resultierende gute Lohn gewesen sei. Durch den Unfall im März 2011 sei es zu einer Erschütterung dieses Gebildes gekommen. Zum einen habe er sich als verwundbar erleben müssen, zum anderen sei ein früher Wiedereingliederungsversuch am Arbeitsplatz schmerzbedingt gescheitert. Als ihm schlussendlich mitgeteilt worden sei, dass er zwar vermutlich wieder werde arbeiten können, dies aber nicht in einer schweren Tätigkeit, wie sie auf dem Bau oder gar im Tunnelbau der Fall sei, habe dies zunächst zu einer normalpsychologisch nachvollziehbaren Anpassungsreaktion und im weiteren Verlauf dann zu einer zunehmenden Dekompensation seines fragilen psychischen Ich-Erlebens geführt (vgl. Gerichtsgutachten S. 34 f.). Für die Weiterentwicklung (der psychischen Krankheit) stellt Dr. med. G._____ sodann zwei Hypothesen auf: Zum einen die eine, wonach der Unfall als lebensbedrohend wahrgenommen worden sei und dieser dann Erinnerungen an die früheren Kindheitstraumata reaktiviert habe. Da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen sei, über Arbeit oder andere ablenkende Aktivitäten diese Traumata zu verdrängen, hätten sie zunehmend Einfluss auf sein Erleben gewonnen. Hinzu seien die chronischen Schmerzen gekommen, die ebenfalls einen ausgeprägten negativen Einfluss auf das psychische Befinden gehabt und damit die aufkommenden Erinnerungen ebenfalls weiter verstärkt hätten. Als weitere Hypothese nennt Dr. med. G._____ die Arzneimittelwirkung von Mirtazapin, die zu einer Reaktivierung der Erinnerungen an die erlebten Traumata geführt habe, da in den Träumen über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder starke Erinnerungen an die Zeit im Krieg wachgerufen worden seien. Da Träume vom emotionalen Erleben her genau gleich stark erlebt würden wie eine konkrete Situation selber, sei es nicht verwunderlich, dass diese Erinnerungen somit massiv wieder wachgerufen worden seien. Laut Dr. med. G._____ werde es sich schlussendlich vermutlich um eine Mischung von beiden Mechanismen gehandelt haben (vgl. Gerichtsgutachten S. 35).

- 14 - 6.3. Die von Dr. med. G._____ soeben dargestellte Einschätzung erscheint schlüssig und nachvollziehbar. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde bereits im Austrittsbericht der Rehaklinik C._____ vom 4. August 2011 (Bg-act. 52 S. 4) und in der psychiatrischen Beurteilung der Suva vom 27. September 2011 (Bg-act. 36) festgehalten, wenn auch damals nur subsyndromal, also nicht in ihrer Vollform ausgeprägt. Nach einem erfolgten, weiteren stationären Aufenthalt wurde im Austrittsbericht der Rehaklinik C._____ vom 15. Februar 2012 (Bg-act. 52 S. 20 f. bzw. Bg-act. 47) sodann eine (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung (in ihrer Vollform) diagnostiziert. Die Psychologin Dipl. Psych. H._____ und Dr. med. I._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichteten im Austrittsbericht der Rehaklinik C._____ vom 15. Februar 2012, dass der Unfall vom 15. März 2011 in Form eines Sturzes als Schreckereignis zu werten sei, das die bereits vorbestehende Symptomatik einer chronischen Belastung, verursacht durch den Kriegseinsatz als Kind zur Dekompensation gebracht habe. Die Beschwerden seien unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetaucht, vorbestehende ängstlich-depressive Beschwerden seien dadurch zur Exazerbation gebracht worden. Des Weiteren bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren in Form von seit über 6 Monaten bestehenden Schmerzen in der LWS und im linken Bein, die ihren Ausgangspunkt im Unfallgeschehen vom 15. März 2011 genommen hätten. Für die Aufrechterhaltung und den Schweregrad der Schmerzen müsse jedoch psychischen Faktoren eine wichtige Rolle beigemessen werden. Insgesamt beeinflussten sich beide Störungsbilder negativ, was eine Behandlung zusätzlich erschwere (vgl. Bg-act. 52 S. 22). Diese Einschätzung wurde im späteren psychiatrischen Bericht der Rehaklinik C._____ vom 9. Juli 2012 bestätigt (Bg-act. 52 S. 27). Am 9. Dezember 2014 berichtete sodann der behandelnde Psychiater, Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, über eine Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung, wobei er neu von einer andauernden Persönlichkeitsän-

- 15 derung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) als Folge davon sprach (vgl. Bg-act. 117 S. 3 ff.). Letztere Diagnose konnte von Dr. med. G._____ im Gerichtsgutachten vom 6. September 2018 aber nicht bestätigt werden (vgl. Gerichtsgutachten S. 40). Schliesslich bestätigte Dr. med. E._____ in seinem, im Rahmen des Einwandverfahrens vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 12. April 2016 (Bg-act. 148 S. 3 ff.) seine früheren Ausführungen und wies auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hin. 6.4. Gestützt auf die oben wiedergegebenen Beurteilungen des Gerichtsgutachters Dr. med. G._____ sowie der Fachärzte ist davon auszugehen, dass die Folgen des Unfalls vom 15. März 2011 beim Beschwerdeführer die Erinnerungen an seine Kindheitstraumata reaktivierten und dass diese aufkommenden Erinnerungen durch die chronischen Schmerzen weiter verstärkt wurden. Bezüglich Dr. med. F._____s Feststellungen im ABI-Teilgutachten, die Kriegserlebnisse seien zwischenzeitlich wieder vollständig in den Hintergrund getreten (vgl. Bg-act. 134 S. 18), der Beschwerdeführer habe keinen schweren Unfall erlitten, er habe kaum mehr Erinnerungen daran und träume auch nicht davon (vgl. Bg-act. 134 S. 19), kann zunächst auf die Beurteilung von Dr. med. E._____ hingewiesen werden, wonach bei der Feststellung der posttraumatischen Belastungsstörung nicht strikt auf die Anzahl der Träume oder die Ausprägung der Erinnerungen an den Unfall Bezug zu nehmen sei (vgl. Bericht vom 12. April 2016 [Bg-act. 148 S. 5]). Mit Dr. med. G._____ ist nämlich weiter festzuhalten, dass nicht etwa der Unfall vom 15. März 2011 selbst die Kriterien der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt. Entscheidend ist dabei vielmehr die Reaktivierung der Kindheitstraumata (vgl. Gerichtsgutachten S. 39). 6.5. Dr. med. G._____ hat im Gerichtsgutachten die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung in nachvollziehbarer, schlüssiger und widerspruchsfreier Weise bejaht. Darauf ist mangels fundierter, ärztlicher Gegenmeinungen abzustellen. Überdies ist die Diagnose der anhaltenden

- 16 - Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren medizinisch unbestritten (zur Auswirkung derselben auf die Arbeitsfähigkeit siehe nachstehende Erwägung 7). 6.6. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Beurteilungen des Gerichtsgutachters Dr. med. G._____ auch von früheren fachärztlichen Einschätzungen bestätigt werden und im Gegensatz zu den Einschätzungen von Dr. med. F._____ im ABI-Teilgutachten vom 28. Mai 2015 insgesamt nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei erscheinen. Demnach kommt dem Gerichtsgutachten von Dr. med. G._____ vom 6. September 2018 voller Beweiswert zu, weshalb darauf abzustellen ist. 7. Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist aber noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung, wobei von der grundsätzlichen Validität auszugehen ist und die materielle Beweislast für Invalidität bei der versicherten Person (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 106 E.4.4). 7.1. Mit BGE 141 V 281 wurde bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. Seit BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen diesem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dieser Indikatorenkatalog gliedert sich wie folgt (vgl. dazu BGE 141 V 281 E.4.1.3 ff.): • Kategorie "funktioneller Schweregrad"

- 17 o Komplex "Gesundheitsschädigung" ▪ Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde" ▪ Indikator "Behandlungs- bzw. Eingliederungserfolg oder -resistenz" ▪ Indikator "Komorbiditäten" o Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) o Komplex "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren; Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfeldes) • Kategorie "Konsistenz" o Indikator "Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" o Indikator "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" Zu diesem Prüfraster ist zu bemerken, dass das Bundesgericht bewusst nicht mehr von Kriterien, sondern von Indikatoren spricht. Damit bringt es zum Ausdruck, dass der soeben dargestellte Katalog nicht im Sinne einer Checkliste "abzuhaken" ist, sondern dass im Rahmen einer ergebnisoffenen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, mithin eine Gesamtschau realisiert werden soll, wobei jeder einzelne Indikator anhand seiner im Einzelfall vorhandenen Ausprägung zu gewichten ist (vgl. BGE 141 V 281 E.4.1.1 m.w.H. sowie GÄCHTER/MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015). 7.2. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung. Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in con-

- 18 creto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E.4.3 m.H.). 7.3. Gemäss dem Gerichtsgutachter Dr. med. G._____ fänden sich Beeinträchtigungen im Bereich der Umstellfähigkeit, der Kompetenz- und Wissensanwendung, der Spontanaktivität, vor allem aber der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und auch der Gruppenfähigkeit. Darüber hinaus hätten sich im Verlauf der Untersuchung nach etwa zwei bis zweieinhalb Stunden, ein deutlicher Rückgang der Konzentrationsund Aufmerksamkeitsleistung und eine zunehmende motorische Unruhe gezeigt (vgl. Gerichtsgutachten S. 47). Deshalb sei auch eine leichte, repetitive Tätigkeit störungsbedingt limitiert. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer Möglichkeiten haben müsste, sich zwischendurch zu bewegen, im Stehen und Sitzen zu arbeiten, und gegebenenfalls auch längere Pausen einzulegen. Sodann könne er zwei Mal zwei Stunden pro Tag mit einer da-

- 19 zwischen länger dauernden Pause regelmässig arbeiten, wobei je nach konkreter Tätigkeit 10 bis 20 Minuten Pause pro zwei Stundenblock eingeplant werden müsste. Dem Beschwerdeführer wäre somit eine (angepasste) Tätigkeit im Rahmen von rund 30 % bis maximal 40 % zumutbar, wobei diese nicht am Stück möglich wäre, sondern eine längere Pause bedürfte (Gerichtsgutachten S. 49 f.). Trotz tiefem Bildungsniveau und mangelnder Sprachkompetenz fänden sich keine invaliditätsfremden Faktoren (Gerichtsgutachten S. 48). Auch fänden sich keine Anzeichen auf Aggravation oder ähnliche Erscheinungen (Gerichtsgutachten S. 48). Die posttraumatischen Erinnerungen führten zu einer Verstärkung des Schmerzerlebens, d.h. der Schmerz sei somatischer Ausdruck seines psychischen Erlebens. Dies führe dann dazu, dass er sich als wertlos erlebe, da er nicht mehr für seine Familie sorgen könne, was dann wieder die Erinnerungen an frühere Traumata auslösen könne. Seit dem Unfall im 2011 sei es trotz verschiedener therapeutischer Bemühungen nicht gelungen, diesen Teufelskreis zu durchbrechen. Es zeige sich eine ausgeprägte Hilfslosigkeit, dysphorische bis depressive Stimmungslagen, ein sozialer Rückzug und damit verbunden auch ein sozialer Kompetenzverlust. In sozialer Hinsicht habe sich der Beschwerdeführer im Laufe der Jahre vor allen Dingen auf seine Kernfamilie zurückgezogen und habe darüber hinaus fast nur noch Kontakt zu seinem behandelnden Psychiater. Es fänden sich keine Hinweise darauf, dass er bei den Eingliederungsbemühungen ein selbstlimitierendes Verhalten an den Tag gelegt hätte. Hingegen werde auch beschrieben, dass ihm die regelmässige Tätigkeit und Aufgaben grundsätzlich gut getan hätten. Nichtsdestotrotz sei es nicht zu einer Verbesserung des Gesamtzustandes gekommen, so dass ihm sowohl in der Abklärung in Appisberg, als auch in der D._____ zwar ein Arbeitswille attestiert worden sei, gleichzeitig aber eine Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgrund seiner psychischen Instabilität weitgehend abgesprochen worden sei (vgl. Gerichtsgutachten S. 41, 47 und 49). Überdies wäre die durch die MS-Erkrankung der Ehefrau hinzugekommene Belastung bezüglich eines Eingliederungsversuchs sicherlich stark limitierend. Die grundsätzlich vorhandene

- 20 - Ressource des Beschwerdeführers, viel und schwer arbeiten zu wollen, sei durch die chronische Schmerzsymptomatik nicht mehr aktivierbar. In einem kleinen Ausmass durchaus ressourcenförderlich sei dagegen die seit Sommer 2017 neu begonnene Tätigkeit als Schulbusfahrer (Gerichtsgutachten S. 48). Dr. med. G._____ sieht aufgrund der langjährigen Chronifizierung kein Verbesserungspotenzial durch therapeutische Massnahmen oder medikamentöse Behandlungen, zumal der Beschwerdeführer diese bereits erfolglos ausprobiert habe (vgl. Gerichtsgutachten S. 51). 7.4. Dr. med. G._____ hat nach dem Geschilderten namentlich die konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung aufgezeigt und Aggravationshinweise ausgeschlossen (Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde). Er hat auch die bisher gescheiterten Behandlungen und Eingliederungsmassnahmen angeführt und demnach auf eine negative Prognose hingewiesen (Indikatoren Behandlungs- und Eingliederungsresistenz). Gemäss Dr. med. G._____ bedingten und verstärkten sich die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und die anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F.45.41) gegenseitig, so dass beide eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Indikator Komorbiditäten; vgl. dazu Gerichtsgutachten S. 40 f.). Seinen Beurteilungen ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zurückgezogen lebt und ausserdem für die kranke Ehefrau sorgen muss (Indikatoren Sozialer Kontext und persönliche Ressourcen sowie Kategorie Konsistenz). Da Dr. med. G._____ keine nennenswerte Verbesserung des Gesundheitszustands durch die eingenommenen Medikamente feststellen konnte, kann dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht schaden, dass er – wie schon von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festgestellt (vgl. S. 5 derselben) – im Rahmen der ABI-Untersuchung eine Blutentnahme zur Prüfung der Compliance bei der Medikamenteneinnahme verweigerte (vgl. Bg-act. 134 S. 19).

- 21 - Die Subsumtion der dargelegten Einschätzungen des Gerichtsgutachters Dr. med. G._____ unter die Indikatoren gemäss der neuen Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V 281) lässt somit den Schluss zu, dass eine Überwindung der sich auf das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers ressourcenberaubend auswirkenden, psychischen Belastung nicht zumutbar erscheint. Mangels Kompensationspotenzial resultiert somit eine erhebliche funktionelle Einschränkung. 7.5. Die von Dr. med. G._____ attestierte Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 35 % (Mittelwert aus der 30 bis 40%igen Arbeitsfähigkeit gemäss Gerichtsgutachten, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 822/04 vom 21. April 2005 E.4.4 m.H.) erweist sich nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 7.6. Ob die im ABI-Gutachten vom 28. Mai 2015 festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in adaptierter Tätigkeit infolge des chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms (ICD-10 M54.5) bei der Ermittlung der gesamten Arbeitsfähigkeitseinschränkung hinzuzuzählen ist oder vielmehr bereits von der anhaltenden Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F.45.41) mit umfasst wird, kann hier offen bleiben, zumal bereits aufgrund der vom Gerichtsgutachter festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht eine ganze Invalidenrente resultiert (vgl. nachstehende Erwägung 8). 8. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali-

- 22 deneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 8.1. Nachdem das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen vorliegend nicht umstritten ist, ist das Invalideneinkommen zu ermitteln. Die Berechnung des IV-Grads in der angefochtenen Verfügung fusst fälschlicherweise auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 anstatt auf der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (27. März 2017) bereits publizierten LSE 2014 (zur Rechtsprechung, wonach im Verfügungszeitpunkt jeweils die aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden sind, vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E.4.2). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist deshalb zu aktualisieren. Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2014 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2014 auf Fr. 5'312.--. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und bei der 35%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt dies in Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Jahr 2015 von 1 % (analog der Indexierung des Valideneinkommens [vgl. Bg-act. 156 S. 1]) ein Invalideneinkommen von Fr. 23'491.17 (5'312 : 40 x 41.7 x 12 x 0.35 x 1.01). Der Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem unbestrittenen Valideneinkommen im Jahr 2015 von Fr. 80'113.-- führt somit zu einem IV-Grad von 71 % (70.67 %, zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E.3). 8.2. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2012 befristet bis 31. März 2013, da danach berufliche Massnahmen mit Taggeldleistungen erfolgten und während dieser Zeit kein Rentenanspruch besteht (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Weiter steht dem Beschwerdeführer ab 1. August 2014 wieder eine ganze Invalidenrente zu. Die Be-

- 23 schwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. März 2017 aufzuheben. 9. Zu befinden ist noch über die Kosten- und Entschädigungsfolge. 9.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu überbinden. 9.2.1. Hinsichtlich der Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten ist zu beachten, dass gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung des Sachverhalts durch einen unabhängigen Sachverständigen übernimmt, wenn er die Massnahme angeordnet hat oder wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war. Dazu zählen nach Lehre und Rechtsprechung auch Gerichtsgutachten, die das Gericht einholen musste, weil die Abklärungen des Versicherers nicht ausreichend für die sachgerechte Beurteilung waren (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 45 Rz. 16 ff.; BGE 143 V 269 E.6.2.1, 139 V 496 [= Pra 3/2014 Nr. 32] E.4.4 und 137 V 210 E.4.4.2). Voraussetzung für die Auferlegung der Kosten an die Verwaltung ist, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen (BGE 143 V 269 E.3.3). Dies trifft namentlich zu bei einem manifesten Widerspruch zwischen den verschiedenen ärztlichen Beurteilungen, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, wenn zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet geblieben sind oder auf eine Expertise abgestellt wurde,

- 24 welche den Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Gutachten nicht genügte (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 139 vom 5. Juli 2018 E.16.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 70 E.6.1). 9.2.2. Der Beschwerdegegnerin ist gemäss ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2017 darin beizupflichten, dass sie namentlich die Arztberichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. E._____, infolge der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung kritisch zu würdigen hatte. Auch trifft es zu, dass versicherungsexterne Gutachter wie der ABI-Psychiater, Dr. med. F._____, darauf spezialisiert sind, die IV-rechtliche Arbeitsfähigkeit objektiv zu beurteilen. Doch vorliegend verwarf Dr. med. F._____ ohne ersichtliche Begründung die vorgängig der ABI-Begutachtung ärztlicherseits mehrfach erwähnte Reaktivierung der Kindheitstraumata und ebenfalls wiederholt diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung. Mit diesem Widerspruch setzte sich der RAD nicht auseinander, sondern er schloss auf die Nachvollziehbarkeit der Feststellungen von Dr. med. F._____ (vgl. Bg-act. 154 S. 12). Auch in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2017 ging die Beschwerdegegnerin auf diese Unstimmigkeit nicht näher ein und begnügte sich mit der Feststellung, dass Dr. med. F._____ nachvollziehbar begründet habe, warum den divergierenden Einschätzungen nicht beigepflichtet werden könne. Damit hat die Beschwerdegegnerin den genannten Widerspruch nicht hinreichend entkräftet. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich somit, die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 6. September 2018 von Fr. 4'990.-- einschliesslich der Dolmetscherkosten von Fr. 263.90 der Beschwerdegegnerin zu überbinden. 9.3. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Stundenaufwand gemäss Honorarnote vom 26. September 2018 über insgesamt Fr. 6'780.-- (23.5 Stunden à Fr. 250.-- zzgl. Barauslagen und MWST) erscheint nicht angemessen, dies einerseits angesichts der

- 25 - Tatsache, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits seit sieben Jahren vertritt, die Aktenlage damit bestens kennt und er somit von seinem Vorwissen profitieren konnte (vgl. 9C_178/2011 E.3.4.3) sowie andererseits angesichts der mittleren Komplexität der vorliegenden Angelegenheit (Art. 61 lit. g ATSG). Das Gericht setzt die Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers deshalb ermessensweise auf pauschal Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) fest. 9.4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung ist damit gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 27. März 2017 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass A._____ ab 1. März 2012 bis 31. März 2013 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente und ab 1. August 2014 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente hat. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 6. September 2018 in der Höhe von Fr. 4'990.-- zuzüglich der Dolmetscherkosten von Fr. 263.90 zu übernehmen. 4. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.

- 26 - 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

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