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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.03.2018 S 2017 54

13. März 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,176 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Vericherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 54 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Racioppi RichterIn Moser, Audétat Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 13. März 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ ist geschieden und Vater eines Sohnes. Seit 1990 ist er zu 100% als selbständiger Wirt tätig. Am 25. August 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen wegen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Grund von Atembeschwerden und Schwindel an. 2. Nach entsprechenden Abklärungen erliess die IV-Stelle am 17. Juni 2016 einen Vorbescheid und sprach A._____ gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 39‘000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 22‘772.95 ab dem 9. April 2014 vorerst eine Viertelsrente (41,61 %), ab dem 1. September 2014 eine ganze Rente (100 %) und ab dem 1. Mai 2015 wiederum eine Viertelsrente (41,61 %) zu. Nach erhobenem Einwand von A._____ in Bezug auf das Validen- sowie das Invalideneinkommen sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2017 A._____ alsdann eine halbe Rente vom 1. April 2014 bis 31. August 2014 (53 %), eine ganze Rente vom 1. September 2014 bis 30. April 2015 (100 %) sowie eine halbe Rente ab 1. Mai 2015 (53 %) zu. Dabei korrigierte sie das Valideneinkommen auf Fr. 48‘575.35. Das Invalideneinkommen beliess sie weiterhin bei Fr. 22‘772.95 und stellte hierfür auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2012, Tabelle TA1, Privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 1, Zeile „Total“, ab. Zur Begründung führte sie an, dass es für A._____ in sämtlichen Wirtschafszweigen genug behinderungsgeeignete Tätigkeiten gäbe. Ferner rechnete die für die Rentenberechnung zuständige Ausgleichskasse A._____ bei der Berechnung der IV-Rente 4.5 Erziehungsgutschriften an. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anrechnung von mehr ganzen Erziehungsgutschriften sowie die Gewährung einer Dreiviertels-IV-Rente anstelle einer halben IV-Rente. Im

- 3 - Wesentlichen machte er geltend, dass er seinen Sohn nicht nur während den Ehejahren miterzogen habe, sondern dass er ihn ab dem 11. Lebensjahr bis zu seiner Volljährigkeit, mithin in den Jahren 2001 bis 2009, allein erzogen habe, so dass ihm auch für diese Zeit Erziehungsgutschriften anzurechnen seien. Er habe seinen Sohn am 30. April 2001 bei der Mutter im Ausland abgeholt und dieser habe in der Folge bis nach der Rekrutenschule bei ihm gelebt. Weiter führte er aus, das Invalideneinkommen gemäss LSE von über Fr. 22‘700.-- könne er unmöglich erwirtschaften. Allenfalls könnte auf die LSE „Gastgewerbe“, dem er seit 1997 angehöre, Niveau 1, abgestellt werden. 4. In der Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 verlangte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung und ergänzte diese mit weiteren Ausführungen zur Rentenhöhe, insbesondere betreffend die Anrechnung der Erziehungsgutschriften. In diesem Zusammenhang führte sie hauptsächlich aus, dass Versicherten gemäss Art. 29sexies AHVG Erziehungsgutschriften grundsätzlich nur für diejenigen Jahre zustünden, in welchen ihnen die elterliche Sorge für Kinder, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hätten, zustehe. Angesichts dessen, dass ab Scheidung der Ehe am 22. Oktober 1999 die elterliche Sorge für den am 22. September 1989 geborenen Sohn allein der Mutter zugestanden sei, seien dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Art. 29sexies Abs. 3 AHVG sowie Art. 52f Abs. 1 und Abs. 2 AHVV somit hälftige Erziehungsgutschriften für die Jahre 1990 bis 1998, mithin total 4.5, anzurechnen. Die vorliegende Konstellation, in der der Beschwerdeführer seinen Sohn vom 30. April 2001 bis 22. September 2007 (18. Geburtstag) unter tatsächlicher Obhut gehabt habe, ohne dass ihm die elterliche Sorge zugestanden habe, entspreche keiner der in Art. 52e, 52f und 52fbis AHVV beschriebenen Situationen.

- 4 - 5. In seiner Replik vom 18. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer präzisierend, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung sei so abzuändern, dass ihm eine Dreiviertelsrente zugesprochen werde, die Anzahl der anrechenbaren Erziehungsgutschriften sei um 7 auf 11.5 zu erhöhen und ein neues massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen zu berechnen. Im Weiteren vertiefte er seine Argumentation betreffend die Anrechnung der Erziehungsgutschriften. 6. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Alsdann reichte sie mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 diverse Dokumente ein, wie insbesondere den Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ AG vom 31. Mai 2017, den Lohnausweis des Beschwerdeführers betreffend die Anstellung bei der C._____ AG vom 1. Januar 2017 bis 6. März 2017 sowie Lohnabrechnungen der B._____ AG für den Zeitraum Juni 2017 bis September 2017. 7. In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf den Lohnausweis der C._____ AG fest, dass er effektiv vom 23. Dezember 2016 bis 5. März 2017 plus Endreinigung am 14. März 2017, mithin 74 halbe Arbeitstage zu ca. 4 Stunden, gearbeitet habe. Mit dieser Erklärung wolle er verhindern, dass die Beschwerdegegnerin ihm ein fiktives höheres Einkommen anrechnen könne. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 6. März 2017. Solche Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 59 ATSG). Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist zum einen, ob die IV-Stelle bei der Rentenberechnung von einem korrekten Invalideneinkommen und damit Rentenanspruch ausgegangen ist und zum anderen, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der IV-Rente 4.5 oder mehr Erziehungsgutschriften anzurechnen sind. Nicht streitig sind demgegenüber das Valideneinkommen sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2014 bis 14. Juni 2014 und ab 1. Februar 2015 in einer behinderungsgeeigneten (= körperlich leichten bis maximal mittelschweren, überwiegend sitzenden) Tätigkeit 40 % arbeitsfähig war bzw. ist.

- 6 - 3. a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 mit Hinweisen). b) Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumuthttp://links.weblaw.ch/de/BGE-130-V-343

- 7 bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind für die Bemessung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017 E.2.2). Beim Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne sind jeweils die aktuellsten Tabellenlöhne anzuwenden, es sei denn deren Verwendung begründete für sich allein eine anspruchsrelevante Änderung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads (BGE 142 V 178 E.2.5.8.1). c) Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor), Zeile "Total", an. Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3 "Dienstleistungen") oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014 E.3.1.2.1 mit Hinweisen). 4. a) Vorliegend berechnete die IV-Stelle das Invalideneinkommen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Dabei stellte sie auf den statistischen Durchschnittsmonatslohn aller Wirtschaftszweige (Zeile „Total“) von Männern auf dem tiefsten Kompetenzniveau 1 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2012 ab. Dieser beträgt Fr. 5‘210.--. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 40 % ermittelte sie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklungen in den Jahren 2013 bis 2015 (0.74 %; 1 %; 1 %) und unter Gehttp://links.weblaw.ch/de/BGE-142-V-94

- 8 währung eines Leidensabzugs von 15 % im Jahr 2015 ein Invalideneinkommen von Fr. 22‘772.92. b) Der Beschwerdeführer erachtet dieses Einkommen als zu hoch und monierte insbesondere, dass die IV-Stelle zur Ermittlung des Invalideneikommens auf den Zentralwert abstellte. Diesbezüglich brachte er vor, es sei ihm unmöglich ein Jahreseinkommen gemäss LSE von Fr. 22‘772.93 zu erwirtschaften. Da er für jeden Arbeitgeber ein grosses Gesundheitsrisiko darstelle, sei er auf Arbeitseinsätze von beschränkter Zeit als „Notnagel“ zu einem viel tieferen Lohn angewiesen. Die Berechnung des zumutbaren Einkommens müsse deshalb viel tiefer angesetzt werden. Wenn überhaupt, könnte allenfalls das LSE vom Gastgewerbe, Niveau 1, von Fr. 3‘730.-- (40 % - 15 %) pro Monat im Jahr 2012 als Basis herangezogen werden (vgl. Beschwerdeschrift vom 3. April 2017, S. 2). c) Demgegenüber argumentierte die IV-Stelle, dass es für den Beschwerdeführer in sämtlichen Wirtschaftszweigen, insbesondere auch im Produktionssektor genug behinderungsgeeignete (= körperlich leichte bis maximal mittelschwere, überwiegend sitzende) Einsatzmöglichkeiten gäbe. Zu denken sei dabei an leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf-, Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung. Aus diesem Grund sei durchaus vom Zentralwert von Fr. 5‘210.-- (Durchschnitt aller Wirtschaftszweige im privaten Sektor) auszugehen (vgl. Beilage Beschwerdeführer [Bf-act.] 2). d) Wie den Akten entnommen werden kann, absolvierte der Beschwerdeführer 1976 bis 1979 eine Lehre als Käser und legte im Jahr 1985 die Meisterprüfung als Käser ab. Im Jahr 1986/1987 besuchte er berufsbegleitend die Wirtenschule und war seit 1990 als selbständiger Gastwirt mit eigenem Betrieb im Kanton Graubünden tätig (IV-act. 42 S. 5). Diese Tätigkeit

- 9 gab der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Mitte Jahr 2014 auf (IV-act. 57). Danach arbeitete er von Januar 2017 bis März 2017 bei der C._____ AG und seit dem 12. Juni 2017 bei der B._____ AG in einem unregelmässigen Arbeitspensum im Stundenlohn, wobei die Hauptsaison der Raststätte gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Sommer sei (vgl. Beilagen der IV-Stelle zum Schreiben vom 10. Oktober 2017, act. 1, 2, 4 und 5). Demzufolge ist beim Beschwerdeführer aktuell nicht von einer besonders stabilen Tätigkeit auszugehen. Zudem unterliegt der Beschwerdeführer einer Schadenminderungspflicht, weshalb das ihm zumutbare Invalideneinkommen massgebend ist und dieses – wie nachfolgende Erwägung 5.a) zeigen wird – gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne höher ausfällt als sein effektives Einkommen. Damit kann für das Invalideneinkommen nicht auf den effektiven Verdienst abgestellt werden. Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen zu Recht unter Beizug der LSE- Tabellenlöhne ermittelt. 5. a) Fraglich bleibt damit noch, ob die IV-Stelle hierfür auf den Lohn aller Wirtschaftszweige abstellen durfte oder aber, ob sie – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – auf die Branche „Gastgewerbe“ hätte abstellen müssen. b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit im für den vorliegend strittigen Rentenanspruch massgebenden Zeitraum 40 % arbeitsfähig war bzw. ist. Anders als beim Valideneinkommen ist beim Invalideneinkommen nicht zwingend vom bisherigen Tätigkeitsbereich auszugehen. Vielmehr ist – wie vorstehend ausgeführt – das dem Beschwerdeführer zumutbare Invalideneinkommen massgebend. Soweit der Beschwerdeführer in einer anderen ihm zumutbaren Tätigkeit als der bisherigen ein höheres Einkommen erzielen könnte, ist aufgrund der dem Beschwerdeführer zukommenden Schadenminderungspflicht, auf dieses abzustellen. Vorliegend kann der Beschwerdefüh-

- 10 rer aufgrund seiner Beschwerden grundsätzlich in sämtlichen Wirtschaftszweigen behinderungsgeeignete Tätigkeiten ausführen. Damit ist es auch angezeigt, innerhalb der Tabelle TA1 auf das Total aller Männerlöhne und nicht auf die Branche „Gastgewerbe“ abzustellen, da das Invalideneinkommen, basierend auf einem Zentralwert von Fr. 5‘210.--, höher ist als das Invalideneinkommen aus der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers, basierend auf einem Zentralwert von Fr. 3‘730.--, und daher nach dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht massgebend. c) Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen nicht zu beanstanden ist und der Rentenanspruch demnach korrekt berechnet wurde. 6. a) Weiter ist zu prüfen, ob die Höhe der IV-Rente des Beschwerdeführers korrekt berechnet bzw. ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der IV-Rente die Erziehungsgutschriften korrekt angerechnet wurden. b) Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für das ganze Kalenderjahr angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet,

- 11 welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV). c) Vorliegend rechnete die für die Rentenberechnung zuständige Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der IV-Rente 4.5 Erziehungsgutschriften für die Zeit während der Ehe an (vgl. Bfact. 2). Der Beschwerdeführer heiratete im Jahr 1987 und liess sich im Jahr 1999 scheiden. Der Sohn kam im Jahr 1989 zur Welt. Dem Beschwerdeführer sind damit für die Zeit der Ehedauer, in denen der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau die elterliche Sorge über den Sohn gemeinsam innehatten, unter Berücksichtigung von Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG sowie Art. 52f Abs. 1 und Abs. 2 AHVV für die Jahre 1990 bis 1998 hälftige Erziehungsgutschriften anzurechnen. Folglich hat die zuständige Ausgleichskasse für die Zeit während der Ehe dem Beschwerdeführer korrekt 4.5 Erziehungsgutschriften angerechnet. d) Der Beschwerdeführer beanstandete, dass ihm keine Erziehungsgutschriften für die Zeit nach Auflösung der Ehe angerechnet worden sind. Zur Begründung führte er aus, er habe seinen Sohn nicht nur während den Ehejahren miterzogen, sondern dieser habe ab dem 11. Lebensjahr im Jahr 2001 bei ihm gelebt und sei von ihm bis zur Volljährigkeit im Jahr 2009 alleine erzogen worden. Für diese Zeit seien ihm ebenfalls Erziehungsgutschriften anzurechnen. Nach Art. 52e AHVV bestehe ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hätten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zugestanden habe. Rz. 5412 RWL führe auf, dass Erziehungsgutschriften angerechnet würden, wenn Eltern aufgrund einer Anordnung der Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge entzogen worden sei, sie aber ihre Kinder unter ihrer Obhut hätten. Die Mutter als Erziehungsberechtigte des gemeinsamen Sohnes hätte ihm die Obhut des Sohnes – ohne eine Anordnung der Vormundschaftsbehörde – dem Woh-

- 12 le des Kindes und ihrer Entlastung zuliebe, übertragen. Eine Abänderung des Scheidungsurteils sei dem Frieden und der Kosten zuliebe nicht vorgenommen worden (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 S. 2 f.). e) Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der vom Beschwerdeführer angerufenen Verordnungsbestimmung nicht Versicherten, denen von Gesetzes wegen keine elterliche Sorge zusteht, einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften eingeräumt werden soll. Vielmehr soll diese Bestimmung diejenigen Fälle regeln, in denen den leiblichen Eltern oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen werden (vgl. BGE 130 V 241 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall lebte der gemeinsame Sohn zwar ab April 2001 nicht mehr bei seiner Mutter, sondern beim Beschwerdeführer, womit eine Umplatzierung der tatsächlichen Obhut – die Gründe hierfür können dahin gestellt bleiben – stattfand. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte dies nicht auf eine Anordnung der Vormundschaftsbehörde hin. Die elterliche Sorge verblieb somit weiterhin bei der Mutter. Ein Entzug der elterlichen Sorge aufgrund einer Anordnung der Kindesschutzbehörde erfolgte folglich gerade nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die elterliche Sorge beiden Elternteilen, d.h. sowohl dem Vater als auch der Mutter, entzogen worden sein müsste, damit die Bestimmung überhaupt greift. Art. 52e AHVV ist demzufolge vorliegend nicht anwendbar. Ebenso wenig fand eine Umteilung der elterlichen Sorge auf den Beschwerdeführer statt. So führte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 18. Mai 2017 selbst aus, das Scheidungsurteil hätten sie nicht abgeändert, da zu diesem Zeitpunkt sowohl seine Ex-Ehefrau, deren damaliger Ehemann, er, die Schuldbehörde sowie die damalige Vormundschaftsbehörde der Meinung gewesen seien, eine Abänderung sei dem Frieden und der Kosten zuliebe nicht notwendig (Replik des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017, S. 2). Würde die vom

- 13 - Beschwerdeführer angerufene Bestimmung bereits in Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher die elterliche Sorge beim einen Elternteil verbleibt, der andere aber die Obhut ausübt, zur Anwendung gelangen, hätte dies zur Folge, dass die Erziehungsgutschriften doppelt angerechnet werden müssten, nämlich einerseits dem Inhaber der elterlichen Sorge und andererseits dem Inhaber der elterlichen Obhut. Dies kann nicht sein. f) Bei der Berechnung der IV-Rente wurden nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer zu Recht 4.5 Erziehungsgutschriften angerechnet. 7. Zusammenfassend erweisen sich damit die Rügen des Beschwerdeführers insgesamt als unbegründet und die angefochtene Verfügung vom 6. März 2017 ist zu bestätigen. 8. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 500.-- angemessen. b) Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.

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