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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.01.2018 S 2017 23

16. Januar 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,765 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung) | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 23 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn Moser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 16. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Rechtsdienst, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung)

- 2 - 1. A._____ ist von Beruf kaufmännische Angestellte. Anfangs des Jahres 1982 wurde bei ihr eine schubformige, progrediente Multiple Sklerose (MS) mit neuropsychologischen Defiziten diagnostiziert. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (hiernach IV-Stelle) gewährte ihr seither verschiedene gesetzliche Leistungen, so eine ganze Invalidenrente, bauliche Massnahmen und die Zusprechung von Hilfsmitteln. Mit Verfügungen vom 9. Januar 2006 sprach die IV-Stelle A._____ insbesondere vom 1. März bis 31. Oktober 2004 eine Hilfslosenentschädigung mittleren Grades und ab dem 1. November 2004 eine Entschädigung schweren Grades zu. Letztere Zusprechung wurde in der nachfolgenden regelmässigen Revision vom 16. Mai 2011 vollumfänglich bestätigt. Nachdem A._____ inzwischen nach O.1._____ gezogen war, veranlasste die IV-Stelle am 1. Mai 2016 eine amtliche Revision. Laut Abklärungsbericht Hilfslosenentschädigung für Erwachsene vom 14. Juli 2016 lebte A._____ seit ihrem Umzug im März 2015 von O.2._____ (SG) zuerst nach O.3._____ und dann nach O.1._____ (GR) alleine und nahm teilweise die Hilfe der Spitex in Anspruch. In den Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/ Absitzen/Abliegen und Essen seien seit mindestens März 2015 keine regelmässigen und erheblichen Hilfestellungen im Sinne des Gesetzes mehr ausgewiesen. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle Graubünden mit Vorbescheid vom 31. August 2016 A._____ auf Ende des Monats mittels entsprechender Verfügung eine Reduktion ihrer Unterstützung auf eine leichte Hilflosenentschädigung in Aussicht. Mit Einwand vom 1. November 2016 bestritt A._____ sowohl das Vorliegen irgendeines Revisionsgrundes als auch gestützt auf zwei medizinische Gutachten irgendwelche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Vergleich zu früher. 2. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid insofern, als sie weiterhin einen Revisionsgrund aufgrund der veränderten familiären Verhältnisse und der veränderten Wohnsituation im Vergleich zur letzten Revision für gegeben erachtete. Die IV-Stelle sprach ihr – da A.____ in den Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/

- 3 - Abliegen und Essen seit März 2015 wieder selbständig sei – daher ab 1. Februar 2017 nur noch eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. 3. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführerin) am 30. Januar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung einer unveränderten Hilflosenentschädigung schweren Grades, evtl. um Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf Grund ihrer schubförmig und progredient verlaufenden Erkrankung habe sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Revision nicht verbessert, sondern wesentlich verschlechtert. Sie sei daher auf jeden Fall weiterhin in allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 2 ATSG sei vorliegend keinesfalls gegeben. Der Vollständigkeit halber werde bezüglich des Aufgabenbereichs Aufstehen/Absitzen/Abliegen die angebliche Selbständigkeit sinngemäss damit begründet, dass sie mit dem Rutschbrett sämtliche Transfers vollziehen könne. Diese Rutschhilfe sei für sie aber schliesslich nutzlos, weil sie zwar wohl noch aufstehen könne, sich aber danach nicht mehr aufrechthalten könne. Somit könnten solche nutzlose Teilfunktionen bei den Lebensverrichtungen nicht angerechnet werden. Was den alltäglichen Lebensvorgang des Essens betreffe, werde behauptet, dass sie seit März 2015 wieder eine Selbständigkeit erlangt habe. Dies stelle einerseits eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar. Andererseits widerspräche sie der tatsächlichen Aktenlage, da sie nicht in der Lage sei, Dinge zu zerschneiden, was bereits seit Jahren so der Fall sei. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf die bisher ergangenen Akten - die Abweisung der Beschwerde und verzichtete, um Wiederholungen zu vermeiden, auf weitere Ausführungen.

- 4 - Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. Dezember 2016 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Kanton Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370. 100). Als Adressatin und Direktbetroffene der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. b) Strittig und zu prüfen ist hier, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Revisionsgrund für die Herabsetzung der seit November 2004 gewährten Hilflosenentschädigung schweren Grades auf neu mittleren Grades ab 1. Februar 2017 an der seit anfangs der 80er Jahre an MS (Multiple Sklerose) erkrankten Beschwerdeführerin verfügt hat. Es stellt sich dabei insbesondere die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenüberprüfung im Mai 2011 effektiv nachweislich verbessert hat und daher ein geringerer Entschädigungsgrad rechtens ist. 2. Nach Art. 9 ATSG gilt eine Person als hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Laut Art. 42 Abs. 2

- 5 - IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (vgl. dazu auch BGE 117 V 146 E.2 und E.3b). Nach Art. 42bis Abs. 1 Satz 1 und 2 IVG ist für die Höhe der Hilflosenentschädigung das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit massgebend. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. In Art. 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum IVG (IVV; SR 831.201) wird überdies festgehalten: Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis Anwendung. Art. 87 IVV befasst sich mit den Revisionsgründen und Art. 88bis IVV mit dem Revisionsverfahren. Gesetzlicher Ausgangspunkt für eine Revision bildet jedoch Art. 17 Abs. 2 ATSG, worin bestimmt wird, dass jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz. 64, 66-68 S. 268 f.). Die gewährte Hilflosenentschädigung stellt eine solche Dauerleistung dar, womit es einzig noch zu klären gilt, ob eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht bejaht wurde und gestützt darauf die vorgenommene Hilflosentschädigungskürzung (graduell von "schwer auf mittelschwer") rechtlich korrekt erfolgte. 3. Im konkreten Fall ist beweisrechtlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihres Einspruches vom 1. November 2016 gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2016 die Bestätigungen ihres Hausarztes Dr. med. B._____ vom 13. Oktober 2016 und ihres behandelnden Spezialisten Prof. Dr. med. C._____ der Kliniken Valens vom 21. Oktober 2016 einreichte, woraus hervorgeht, dass sich ihr Gesundheitszustand in der Vergangenheit bestimmt nicht erheblich verbessert, sondern eher sogar noch verschlechtert habe. Der Hausarzt hielt dazu fest, dass er die Beschwerdeführerin seit März 2015 medizinisch betreue und aufgrund der allgemeinen Erfahrungen bei der Multiplen Skle-

- 6 rose eine Verbesserung des Zustandes im Vergleich zu 2011 nicht eingetreten sei. Wahrscheinlich würde diesbezüglich aber die Beurteilung des behandelnden Neurologen Prof. Dr. med. C._____ in Valens mehr Gewicht haben, da derselbe die Beschwerdeführerin schon seit vielen Jahren betreue (vgl. beschwerdegegnerische Akten [ELAR-act.] 486 4/6). Der besagte Neurologe führte danach unmissverständlich aus, dass bei dieser Patientin mit lange bekannter Multipler Sklerose und Rollstuhlpflichtigkeit ganz sicher und aus ärztlicher Sicht ohne Zweifel eine Hilflosigkeit schweren Grades bestehe, auch wenn sich die Betroffene selber mit ihrer Energie und Umsicht trotz der Beschwerden so gut als möglich bemühe, aktiv zu bleiben (vgl. ELAR-act. 486 5/6). Diesen Vorbringen und fachkundigen Einschätzungen vermochte die Beschwerdegegnerin nichts Stichhaltiges oder Gleichwertiges entgegenzuhalten, was auf einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 42bis Abs. 1 Satz 1 und 2 IVG sowie Art. 35 Abs. 1 Satz 1 IVV hätte schliessen lassen. Die Vorgaben für eine amtliche Rentenrevision sind damit aber offensichtlich zu verneinen, was inhaltlich zur Konsequenz hat, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf eine Herabsetzung des Grades der Hilflosenentschädigung von bisher 'schwer' auf neu 'mittelschwer' erkannte. Die Beschwerdegegnerin hat somit bloss eine andere Beurteilung eines tatsächlich unverändert gebliebenen Sachverhaltes vorgenommen, was materiell für sich allein betrachtet selbstverständlich aber noch keinen Revisionsgrund darstellt. 4. a) Die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2016 ist demnach nicht rechtens und aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 30. Januar 2017 und somit zur fortgesetzten Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung im Ausmass einer persönlich schweren Beeinträchtigung führt bzw. weiterhin als schwere Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG) zu werten ist. b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung, Verweigerung oder Abänderung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem

- 7 kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, der unterliegenden Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. dazu auch die Kostenregelung gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG). c) Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin die obsiegende, anwaltlich durch den Rechtsdienst der Procap Schweiz vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG noch angemessen für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Es kann dabei unverändert auf die Honorarnote der Anwältin der Beschwerdeführerin vom 29. März 2017 in der Höhe von total Fr. 2'045.-- (gegliedert in: Arbeits-/Zeitaufwand 10.7 Std. zu reduziertem Stundenansatz von Fr. 160.--/h [Fr. 1'712.--] plus Spesen [Fr. 181.50] und 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 151.50]) verwiesen und diese unverändert übernommen werden (zur Reduktion des Stundenansatzes für Hilfsorganisationen – zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist – vgl. PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin also eine Parteientschädigung zu bezahlen. d) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit hinfällig geworden, weil bei Gutheissung der Beschwerde die Gerichtskosten nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen und die Vertretungskosten durch die Zusprechung der geltend gemachten Parteientschädigung abgegolten wird.

- 8 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Voraussetzungen für eine Rentenrevision als nicht erfüllt taxiert. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ mit Fr. 2'045.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist hinfällig geworden. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

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