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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.11.2017 S 2017 2

29. November 2017·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,343 Wörter·~17 min·9

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 2 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn Moser, Audétat Aktuarin ad hoc Hemmi URTEIL vom 29. November 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____, ist gelernter Maler und Inhaber sowie Geschäftsführer der B._____ SA in X._____ mit sieben Mitarbeitern. Seit August 2013 ist er wegen Schulterbeschwerden in hausärztlicher Behandlung. Der Hausarzt Dr. med. C._____ attestierte ihm im ärztlichen Zeugnis vom 1. Februar 2014 aufgrund eines subacromialen Impingement der Schulter rechts mit SLAP-Läsion II und Bicepssehnentendinose eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 2013. Am 17. Januar 2014 erfolgte durch Dr. med. D._____ im Regionalspital Surselva in Ilanz eine Schulterarthroskopie rechts mit Débridement und Synovektomie sowie Labrumrefixation, eine Bicepssehnentenotomie und eine subacromiale Dekompression mit Bursektomie. Aufgrund einer persistierenden Reizsymptomatik bei ausgeprägtem subacromialem Impingement musste am 15. April 2014 eine subacromiale Infiltration durchgeführt werden. In der Folge meldete sich A._____ am 22. Mai 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV- Stelle) zum Leistungsbezug an. Da die Heilung weiterhin schlecht verlief, erfolgte am 5. Dezember 2014 eine nochmalige Schulterarthroskopie rechts. Schliesslich wurde A._____ am 8. Juli 2015 in der Schulthess Klinik Zürich eine inverse Schulterprothese rechts eingesetzt. Im entsprechenden Konsultationsbericht vom 21. Januar 2016 kam die besagte Klinik zum Schluss, dass A._____ im täglichen Leben kaum Schmerzen habe und den Arm gut einsetzen könne, ausser bei Überkopfbelastungen. Daraufhin attestierte ihm der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz, Dr. med. E._____, in der Abschlussbeurteilung vom 9. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne besondere Belastung der rechten Schulter, insbesondere ohne Überkopfarbeiten. 2. Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 12. April 2016 wurde unter Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 90ꞌ000.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 45ꞌ000.-- ein Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt. Mit Vorbescheid vom 20. April 2016 teilte die IV-Stelle A._____ je-

- 3 doch mit, dass ab 21. Januar 2016 zufolge einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 25 % vorliege, weshalb für die Zeit ab 1. Mai 2016 kein Rentenanspruch mehr bestehe. Dabei ging die IV-Stelle in Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2012 (Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, männlich) von einem Invalideneinkommen von Fr. 67ꞌ500.-- aus. 3. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 18. Mai 2016 und 13. Juni 2016 Einwand und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 %. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 bestätigte die IV-Stelle die Rentenablehnung ab 1. Mai 2016 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 25 %. Für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 30. April 2016 sprach sie A._____ jedoch eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zu. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Januar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur nochmaligen Abklärung vor allem in medizinischer Hinsicht und zu neuem Entscheid. Eventuell sei ihm ab 1. Mai 2016 eine halbe Rente auszurichten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, Dr. med. F._____, leitender Orthopäde einer Klinik, welcher die Schulteroperation ausgeführt habe, komme in seinem Bericht vom 21. Januar 2016 zum Schluss, dass wegen der Limitierung für Überkopftätigkeiten als Maler eine definitive Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen sei. Hinsichtlich alternativer Tätigkeiten äussere er sich aber nicht und der von der IV-Stelle erwähnte Bericht vom 18. Juli 2016 befinde sich nicht bei den Akten. Der Hausarzt Dr. med. C._____ halte im aktenkundig aktuellsten Arztbericht vom 26. Mai 2016 fest, dass

- 4 der Beschwerdeführer nicht nur bei Arbeiten über Schulterhöhe Mühe habe, sondern auch bei Arbeiten mit allgemeiner Kraftentfaltung im Schulterund Armbereich rechts, da bei stärkeren Belastungsmomenten Schmerzen auftreten würden. Somit sei er auch bei einfacheren Montagearbeiten nicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Wenn der RAD-Arzt Dr. med. E._____ als Rheumatologe und ohne persönliche Untersuchung gerade einmal gut vier Monate nach Einsetzen der Schulterprothese bereits auf eine bald zu erreichende vollständige Arbeitsfähigkeit in alternativen Tätigkeiten schliesse, so widerspreche dies klar der bundesgerichtlichen Abklärungspflicht der IV-Stellen. Schliesslich könne dem Beschwerdeführer auch die Aufgabe seines Betriebes in einer wirtschaftlich sehr schwachen Region unseres Kantons trotz entsprechend strenger Praxis des Bundesgerichtes auf keinen Fall zugemutet werden. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2017 schloss die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der von ihr erwähnte Bericht der Schulthess Klinik Zürich vom 18. Juli 2016 befinde sich bei den Akten. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt, gehe es vorliegend im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes, was eben nicht mit dem zitierten Urteil des Bundesgerichtes 9C_159/2016 vergleichbar sei. Insbesondere sei unbestritten, dass die Belastbarkeit und Beweglichkeit der rechten Schulter des Beschwerdeführers eingeschränkt sei. Daher könne der Aktenbeurteilung des RAD- Arztes Dr. med. E._____ vom 9. Februar 2016 (100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsgeeigneten Tätigkeiten, d.h. in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm) volle Beweiskraft zuerkannt werden. 6. Am 27. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

- 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2016, mit welcher diese dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 30. April 2016 eine befristete halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen, den Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2016 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 25 % indes abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer über den 30. April 2016 hinaus einen Rentenanspruch hat oder nicht. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler aufgrund seiner Beschwerden an der rechten Schulter zu 50 % arbeitsunfähig ist und er vom 1. Dezember 2014 bis 30. April 2016

- 6 - Anspruch auf eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % hat. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit ab 21. Januar 2016 und damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E._____ in seinem Abschlussbericht vom 9. Februar 2016 abstellte. 3. a) Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten bzw. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E.1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache zu diesem Zweck (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2015 vom 17. Juni 2015 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). b) Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Gemäss Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des

- 7 - Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). RAD- Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E.4.2.1). c) Sinn und Zweck des vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.2 mit weiteren Hinweisen).

- 8 d) Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. BGE 137 V 210 E.1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2; BGE 135 V 465 E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E.4 und 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E.4.2.2). 4. a) Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer an Beschwerden an der rechten Schulter. Wie vorstehend bereits erwähnt, ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab 21. Januar 2016 und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit strittig. Die Beschwerdegegnerin kam zum Ergebnis, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch RAD-Arzt Dr. med. E._____ in dessen Abschlussbericht vom 9. Februar 2016 abzustellen sei. Demgemäss sei es nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer als Maler eine definitive Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert werde. Dagegen seien Tätigkeiten ohne besondere Belastung der

- 9 rechten Schulter, insbesondere ohne Überkopfarbeiten, medizinisch zumutbar. b) In Bezug auf den vorerwähnten Bericht des RAD-Arztes Dr. med. E._____ rügt der Beschwerdeführer, Dr. med. F._____, leitender Orthopäde einer Klinik, welcher die Schulteroperation ausgeführt habe, komme in seinem Bericht vom 21. Januar 2016 zum Schluss, dass er wegen der Limitierung für Überkopftätigkeiten in seinem bisherigen Beruf als Maler zu 50 % arbeitsfähig sei. Hinsichtlich alternativer Tätigkeiten äussere sich Dr. med. F._____ jedoch nicht und der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Bericht vom 18. Juli 2016 befinde sich nicht bei den Akten. Sodann halte der Hausarzt Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 14. November 2015 fest, nachts würden keine Schmerzen mehr auftreten, jedoch tagsüber bei gewissen Alltagsbewegungen ohne Kontrolle. Das Bewegungsausmass sei ordentlich, die Kraft aber noch sehr abgeschwächt und es sei weiteres Aufbautraining mit Mobilisation und Ergonomie erforderlich. Der RAD-Arzt Dr. med. E._____ habe den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern beschränke sich auf eine reine Aktenbeurteilung. Des Weiteren gelange der Hausarzt Dr. med. C._____ im aktenkundig aktuellsten Arztbericht vom 26. Mai 2016 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht nur bei Arbeiten über Schulterhöhe Mühe habe, sondern auch bei Arbeiten mit allgemeiner Kraftentfaltung im Schulterund Armbereich rechts, da bei stärkeren Belastungsmomenten Schmerzen auftreten würden. Somit sei er auch bei einfacheren Montagearbeiten nicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Der RAD-Arzt Dr. med. E._____ habe gerade einmal gut vier Monate nach Einsetzen der Schulterprothese bereits auf eine bald zu erreichende vollständige Arbeitsfähigkeit in alternativen Tätigkeiten geschlossen, ohne den Beschwerdeführer persönlich untersucht zu haben und ohne sich auf ausreichende widerspruchslose Arztberichte stützen zu können, geschweige denn eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt zu haben. Angesichts

- 10 dessen reiche rechtsprechungsgemäss bereits die abweichende Beurteilung des langjährigen Hausarztes Dr. med. C._____ aus, um die RAD- Beurteilung dermassen in Zweifel zu ziehen, dass eine unabhängige orthopädische Beurteilung unter Einbezug eines EFL-Verfahrens zwingend erforderlich sei, um die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in alternativen Tätigkeiten beurteilen zu können. c) Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der RAD-Arzt Dr. med. E._____ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 76-9/17). Die Rechtsprechung verlangt zwar nicht zwingend, dass der RAD eigene ärztliche Untersuchungen durchführt, damit ein Bericht beweistauglich ist. Insbesondere wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, kann die direkte persönliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund treten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall aber nicht gegeben. Eine Abklärung des medizinischen Sachverhalts mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit und damit die Rentenberechtigung hat nur am Rande stattgefunden. In medizinischer Hinsicht sind vorliegend zunächst die beiden Konsultationsberichte der Schulthess Klinik Zürich, bei welcher dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2015 eine inverse Schulterprothese rechts erfolgreich eingesetzt wurde (vgl. Bg-act. 49- 25/26), vom 21. Januar 2016 und 18. Juli 2016 massgebend. Dr. med. F._____ führt im erstgenannten Arztbericht aus, in Anbetracht der langen präoperativen Anamnese liege ein regelrechter Verlauf vor. Der Arm dürfe bis zur Schmerzgrenze eingesetzt werden (vgl. Bg-act. 41-1/2). Im zweitgenannten Arztbericht wird hingegen festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer klinisch und bildgebend ein stabiler Verlauf zeige. Der Arm dürfe vollumfänglich in das tägliche Leben integriert werden (vgl. Bgact. 72-1/2). Zudem wird bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-

- 11 führers in seiner angestammten Tätigkeit in beiden besagten Konsultationsberichten davon ausgegangen, dass wegen der Limitierung für Überkopfarbeiten als Maler eine definitive 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. Bg-act. 41-2/2 und 72-1/2). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit wird darin allerdings – wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt – nicht vorgenommen. Sodann berichtet der Hausarzt Dr. med. C._____ mit E-Mail vom 26. Mai 2016, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. August 2015 zu 50 % arbeitsfähig geschrieben. Er habe nicht nur bei Arbeiten mit leichtem Kraftaufwand über Schulterhöhe Mühe, sondern auch bei Arbeiten mit allgemeiner Kraftentfaltung im Schulter- und Armbereich rechts in jeglicher Form, da bei stärkeren Belastungsmomenten Schmerzen auftreten würden mit verminderter Kraftentwicklung. Dies gelte nicht nur für Arbeiten als Maurer, sondern rein theoretisch gesehen auch für eine andere angepasste Tätigkeit. Somit sei der Beschwerdeführer auch bei einfacheren Montagearbeiten nicht uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. Bg-act. 67- 7/8). Des Weiteren führt der RAD-Arzt Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 23. November 2015 aus, es sei mit bleibenden Einschränkungen der Belastbarkeit der rechten Schulter zu rechnen, vor allem würden Arbeiten über Kopf betroffen sein. Diese dürften bei der Arbeit als Maler aber wohl unumgänglich sein (vgl. Bg-act. 76-8/17). Schliesslich ergänzte er in seinem Abschlussbericht vom 9. Februar 2016 unter Verweis auf seinen RAD-Eintrag vom 23. November 2015 und den Konsultationsbericht der Schulthess Klinik Zürich vom 21. Januar 2016 noch, dass Tätigkeiten ohne besondere Belastung der rechten Schulter, insbesondere ohne Überkopfarbeiten, medizinisch zumutbar seien (vgl. Bg-act. 76-9/17). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass trotz eindeutiger Hinweise des Hausarztes Dr. med. C._____ weder die Schulthess Klinik Zürich noch der RAD-Arzt Dr. med. E._____ die behaupteten Einschränkungen der verbleibenden gesundheitlichen Probleme der rechten Schulter des Beschwerdeführers auf leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten über-

- 12 prüft und gewürdigt haben. Die entsprechenden unerlässlichen medizinischen Abklärungen sind demnach noch nachzuholen. 5. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber noch auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel in eine unselbständige angepasste Tätigkeit zuzumuten ist, einzugehen. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind praxisgemäss die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie das Alter, die berufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2015 vom 17. November 2015 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass ihm aufgrund seines Alters (60-jährig) ein Berufswechsel nicht zumutbar sei. Wohl trifft zu, dass das fortgeschrittene Alter, obgleich ein invaliditätsfremder Faktor, von der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt wird, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Indessen hat das Bundesgericht in der Regel die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nur bei über 60-jährigen versicherten Personen, welchen lediglich noch eine Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jahren verblieb, verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E.4.3 mit weiteren Hinweisen). 6. Zusammenfassend erhellt aus diesen Erwägungen, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr.

- 13 med. E._____ begnügen durfte. Vielmehr hätte sie mit Blick auf die unvollständige Aktenlage weitere Abklärungen veranlassen müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. vorstehend E.3a). Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist entsprechend gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2016 ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und anschliessend über das Leistungsgesuch neu entscheide. 7. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden Beschwerdegegnerin Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). b) Dem Beschwerdeführer steht gemäss Art. 61 lit. g ATSG eine aussergerichtliche Entschädigung zu. Da er im Grundsatz obsiegt, ist ihm eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E.4.2 f. und 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E.3). Die von seinem Rechtsvertreter am 27. Januar 2017 eingereichte, zwar angemessen erscheinende Honorarnote in der Höhe von Fr. 1ꞌ994.-- ist jedoch beim Stundenansatz (Fr. 250.-- pro Stunde) zu korrigieren. Dieser ist gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts bei unterlassener Einreichung einer Honorarvereinbarung auf den Mittelwert gemäss Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) von Fr. 240.-- pro Stunde herabzusetzen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 107 E.9b). Die Beschwerdegegnerin hat

- 14 dem Beschwerdeführer somit eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1ꞌ914.20, bestehend aus einem Honorar von Fr. 1ꞌ720.80 (7.17 Stunden à Fr. 240.--), einer Kleinspesenpauschale von Fr. 51.60 (3 % des Honorars) sowie 8 % MWST auf den Betrag von 1ꞌ772.40 (Fr. 141.80), auszurichten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 7. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch neu verfüge. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 1ꞌ914.20 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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