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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.11.2017 S 2017 16

14. November 2017·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,120 Wörter·~16 min·8

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 16 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn Moser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 14. November 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ war seit dem 1. Oktober 2008 bei der B._____ AG als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft kollektiv krankentaggeldversichert. Aufgrund einer Bewusstseinsstörung (Ohnmachtsanfall) während einer Fahrt musste A._____ am 12. März 2011 die Tätigkeit als Chauffeur aufgeben, nachdem ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden den Führerausweis für die Kategorie C und D (Car, Bus, LKW, Taxi) dauerhaft und jenen für den Personenwagen bis Ende 2012 entzogen hatte. Das bisherige Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich per 31. Oktober 2011 aufgelöst. 2. Im Rahmen der Leistung von Krankentaggeldern kam es zwischen A.____ und der Krankenversicherung zu Meinungsverschiedenheiten, die zuerst zu den beiden Verfahren U 12 46 betreffend Versicherungsleistungen VVG/vorsorgliche Beweisaufnahme und S 13 32 betreffend Versicherungsleistungen nach VVG führte. In der Folge kam es überdies zum Verfahren S 14 87 gegen die IV-Stelle des Kantons Graubünden betreffend Nichtgewährung einer Invalidenrente, das mit Urteil vom 14. April 2016 zur Gutheissung der Beschwerde von A._____ vor Verwaltungsgericht führte. Die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2014 wurde aufgehoben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen (vgl. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Zur Begründung des Invaliditätsgrads wurde in VGU S 14 87 E.3e [S. 19] festgehalten: "Wird dieses Invalideneinkommen dem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 60'582.-- (s. E.3a) gegenübergestellt, so zeigt sich, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'048.-- (Fr. 60'582.-- minus Fr. 36'534.--) erleidet, was einem gerundeten Invaliditätsgrad (vgl. BGE 130 V 121 E.3) von 40 % (39.69495 %) entspricht. Aufgrund des Gesagten kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Invaliditätsgrad ab Juni 2014 bei 40 % liegt und somit allenfalls ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht, sofern die übrigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt sind, was die Beschwerdegegnerin abzuklären haben wird. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtswidrig, weshalb sie aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist infolgedessen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach den Vorgaben des Gerichts den Anspruch nochmals prüfe und dementsprechend eine neue Verfügung bezüglich allfälliger Rentenzusprechung erlasse."

- 3 - 3. Gestützt auf das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. C._____ vom 15. Januar 2015 und das erwähnte Gerichtsurteil S 14 87 vom 14. April 2016 kam die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 27. April 2016 zu folgenden Ergebnissen: "Mai 2013 offensichtlich kein rentenbegründender IV-Grad April 2014 Invalideneinkommen von CHF 38'682.93 und IV-Grad von 36 % 20. Juni 2014 Invalideneinkommen von CHF 36'533.88 und IV-Grad von 40 % Januar 2015 Invalideneinkommen von CHF 30'086.72 und IV-Grad von 50 %" Sie stellte die Gewährung einer Viertelsrente ab 1. Juni 2014 bis 31. März 2015 und einer halben IV-Rente ab 1. April 2015 in Aussicht. Mit detailliertem Einwand vom 2. Mai 2016 verlangte A._____ verschiedene Korrekturen und die Zuteilung von früheren und höheren IV-Renten. 4. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 bestätigte die IV-Stelle, nach Ergänzung der medizinischen Unterlagen, ihren Vorbescheid und gewährte eine Viertelsrente vom 1. Juni 2014 bis 31. März 2015 auf der Basis eines IV-Grads von 40 % und eine halbe Rente ab 1. April 2015 (IV-Grad 50 %). 5. Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführer genannt) am 24. Januar 2017 Einsprache (recte: Beschwerde) ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag um Korrektur des Falldatums auf den 13. März 2011. Laut erster IV-Anmeldung des Arztes habe seine Arbeitslosigkeit seit der Aufgabe der Tätigkeit als Chauffeur bestanden, und zwar zu 100 % seit dem 12. März 2011. Unter Berücksichtigung des Berichts der Klinik Valens vom 18. Oktober 2012 (mit EVAL-Abklärung vom 14. Mai 2012 bis 23. November 2012) sei das ermittelte Valideneinkommen (Lohnsumme) korrekterweise von Fr. 60'000.-- auf Fr. 72'000.-- zu erhöhen. Dies ergebe eine Vollberentung ab der ersten IV-Anmeldung im April 2011 bis und mit heute von ca. 68 Monaten in der Höhe von rund Fr. 1'320.-- pro Monat, was total ca. Fr. 89'760.-- ergäbe. Der Beschwerdeführer wohne nunmehr seit Februar 2015 in einem Zimmer in X._____ zu einem Wucherpreis von Fr. 750.-- pro Monat und er könne seine Fami-

- 4 lie bereits seit fast vier Jahren nicht mehr besuchen. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil S 14 87 neue Abklärungen und Erhebungen angeordnet, welche aber durch die IV-Stelle nicht vorgenommen worden seien. Diese habe vielmehr lediglich die früheren Dokumente und ärztlichen Berichte verwendet, was nicht angehe. Bezüglich der massgebenden Lohnsumme habe das Verwaltungsgericht im Fall S 14 87 (IV- Bereich) das Valideneinkommen mit Fr. 60'000.-- angenommen, im früheren Fall S 13 32 (Krankentaggeldbereich) jedoch noch eine Lohnsumme von Fr. 72'000.-- berücksichtigt. Zudem habe sich auch sein Gesundheitszustand verschlechtert. Der beigelegte pneumologische Befund des Kantonsspitals Graubünden vom 13. Januar 2017 belege eine Ateminvalidität von über >51 %. Im letzten und in diesem Jahr habe er eine Lungenreduktion in der Uni-Klinik Zürich, eine Bauchspeicheldrüsenentzündung, Diabeteseinstellungen auf 4 Mal Insulin-Injektionen pro Tag, Wasseransammlung im Körper mit notfallmässiger Einlieferung ins Spital und viraler Infektion auf der Quarantäne erlitten. Diese Gesundheitsverschlechterungen seien von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben. 6. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die bestätigte Rentenzusprechung sei, wobei der Sachverhalt bis zum Verfügungserlass am 14. Dezember 2016 massgebend sei. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe sie sehr wohl neue Arztberichte berücksichtigt. Die von der Hochgebirgsklinik Davos am 10. und 20. August 2015, nach der Lungenoperation am 13. Juli 2015 durchgeführten Bodyplethysmographien hätten im Vergleich zur früheren Begutachtung vom 9. Januar 2015 (FEV1-Wert von 28 % vom Sollwert) höhere FEV-1-Werte von 35 % und 41 % ergeben. Insofern habe sich somit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert. Aus den Arztberichten des Kantonsspitals Graubünden vom 17. Oktober 2016, 30. November 2016 und 13. Ja-

- 5 nuar 2017 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin rauche (20 Zigaretten pro Tag). Durch das Aufgeben des Rauchens könnte er sein Wohlbefinden verbessern und seiner Schadenminderungspflicht nachkommen. 7. In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass im Bericht von Dr. med. D._____, Oberarzt der Pneumologie im Kantonsspital Graubünden, bestätigt werde, dass bereits seine Ateminvalidität mehr als 51 % betrage. Dazu kämen noch seine Diabetes und die zusätzlichen gesundheitlichen Probleme. Der Bericht der Hochgebirgsklinik Davos sei irrelevant, da dort in den 21 Tagen Reha-Aufenthalt keine Lungenfunktionstests durchgeführt worden seien. Es sei sicher eine neue Untersuchung nötig, da sich sein Gesundheitszustand ständig verschlechtere, was auch dem Krankheitsverlauf von COPD entspreche. Nach dem letzten 7-tägigen Aufenthalt im Kantonsspital habe er das Rauchen vollständig aufgegeben (am 2. Januar 2017 aufgehört), was bisher jedoch nie ein Thema gewesen sei. Ob dies etwas nütze, sei bei den Fachleuten umstritten, da er sich auf der letzten Stufe von COPD Gold IV Stufe D befinde. Gesamtschweizerisch akzeptierten die Invalidenanstalten für COPD Gold III schon eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auch der Gerichtsgutachter Prof. Dr. C._____ gehe bereits von COPD Gold IV Stufe D aus. Für die Arbeitslosenkasse sei er schon seit dem Jahre 2011 nicht mehr vermittelbar. 8. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik, da in der Replik keine neuen rechtserheblichen Vorbringen angeführt würden. 9. In der Folge liess der Beschwerdeführer dem Gericht noch vier weitere Schreiben zukommen, worin er sein Erstaunen über den Verzicht einer Duplik durch die Beschwerdegegnerin kundtat, den Entzug des Führerscheins aus gesundheitlichen Gründen mitteilte, alle Argumente nochmals wiederholte - mit Hinweis auf die Unterstützung durch das Sozialamt

- 6 - X._____ mit Fr. 950.-- pro Monat, wovon er Fr. 700.-- seiner Frau und seiner Tochter nach Kenia schicken würde. Die Beschwerdegegnerin habe die viel zu tiefen Rentenzahlungen in Auftrag gegeben, was in keiner Weise akzeptiert werden könne. 10. Diese Zusatzschreiben des Beschwerdeführers sind der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt worden, die darauf nicht reagierte. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.29) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. Dezember 2016 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Beschwerdethema bildet vorliegend die Frage, ob die angefochtene Verfügung bezüglich der Höhe der jeweils ermittelten Invaliditätsgrade (40 % für die Zeit von 1. Juni 2014 bis 31. März 2015 mit Anspruch auf Viertels-

- 7 rente, sowie 50 % ab 1. April 2015 bis dato mit Anspruch auf halbe Rente) rechtens ist, oder ob ein höherer IV-Grad gerechtfertigt gewesen wäre, da einerseits auf ein zu tiefes Jahreseinkommen als Gesunder (Valideneinkommen) abgestellt und andererseits die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt wurde. 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleiches; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu

- 8 mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Strittig und zu klären ist vorliegend das Valideneinkommen. Während sich der Beschwerdeführer auf ein solches von Fr. 72'000.-- (mit Verweis auf VGU S 13 32) beruft, ist die Beschwerdegegnerin hier von einem tieferen Jahreseinkommen als Gesunder von Fr. 60'582.-- ausgegangen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 160-36/47). Das streitberufene Gericht hält dazu fest, dass der Beschwerdeführer bereits im früheren Urteil S 14 87 die anfängliche Berücksichtigung eines höheren Jahreseinkommens als Gesunder von Fr. 72'000.-- verlangte, die Beschwerdegegnerin allerdings bereits damals klar auf ein Valideneinkommen von Fr. 60'582.-schloss (Bg-act. 182-2/4), was vom Gericht als zutreffend erachtet und somit geschützt wurde (vgl. VGU S 14 87 E.3a S. 16/17). Wörtlich und unmissverständlich wurde dort bereits rechtsverbindlich erkannt: "Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach laut Lohnausweis ein Einkommen von Fr. 72'000.-- nachgewiesen sei, können die Angaben der Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten leicht verifiziert werden. Wie sowohl dem IK-Auszug der Sozialversicherungsanstalt (IV-act. 14/5) als auch den Gehaltsauzügen der ehemaligen Arbeitgeberin (IV-act. 18/6 für das Jahr 2009 und IV-act. 18/7 für das Jahr 2010) entnommen werden kann, erzielte der Beschwerdeführer als gesunder Chauffeur im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 60'758.-- und im Folgejahr 2010 noch ein Bruttoeinkommen von Fr. 58'339.--, womit es am ermittelten Jahreseinkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 60'582.-- nichts auszusetzen gibt." Diese Ausführungen haben selbstverständlich nach wie vor volle Geltung, da der Beschwerdeführer seine angestammte Erwerbstätigkeit als Chauffeur nachweislich aus gesundheitlichen Gründen im Frühling 2011 aufgeben musste und danach nie wieder zu 100 % arbeits- und erwerbsfähig war. Diese Erkenntnis steht auch nicht mit dem Hinweis des Beschwerde-

- 9 führers auf das Urteil S 13 32 E.3b (Krankentaggeld) in Widerspruch, wurde dort ohne Begründung oder vertiefte Prüfung doch nur auf "übereinstimmende Parteiangaben" abgestellt und daraus eine Arbeitsunfähigkeit von 19 % ermittelt, was noch nicht zur Ausrichtung von Taggeldern (erst ab 25 % geschuldet) reichte. Dem damals verwendeten Zahlenmaterial kann im aktuellen Verfahren betreffend nachvollziehbare und korrekte Ermittlung des IV-Grads daher keine Bedeutung zukommen. Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich immer noch bloss die gleichen Argumente wie damals vorbringt, kann darauf vorliegend nicht mehr zurückgekommen werden, weshalb er mit dieser Rüge ins Leere stösst. c) Aus medizinischer Sicht gilt es vorab klarzustellen, dass grundsätzlich nur die Akten (Gutachten, Abklärungsberichte, Unterlagen) bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14. Dezember 2016 massgebend und fallrelevant sein können, andernfalls der gesetzliche Instanzenzug übersprungen und die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin nach Belegen beurteilt würde, die dieser zum Zeitpunkt des Erlasses noch überhaupt nicht bekannt waren und ihr daher für eine seriöse und umfassende Entscheidungsfindung eben auch noch nicht zur Verfügung standen. Laut Sachverhalt in VGU S 14 87 Ziff. 11-13 sind bereits damals folgende medizinischen Aspekte, Gutachten und/oder Berichte berücksichtigt worden: "11. Im Austrittsbericht vom 30. Juli 2015 des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Thoraxchirurgie (mit Aufenthalt vom 09.07.-30.07.2015), wurden dem Beschwerdeführer die Diagnosen gestellt: 1. COPD GOLD IV, Risikoklasse D; 2. Instabile AP-Beschwerden unklarer Ätiologie; 3. Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2010); 4. Verdacht auf Lichen sclerosus zirkulär am inneren Präputialblatt; 5. Adipositas, BMI 30.7 kg/m2; 6. Allergien (Blähmagen). Es wurde zu Diagnose 1. die Fortsetzung der inhalativen Therapie verordnet. 12. Im Ergänzungsschreiben vom 8. September 2015 präzisierte Prof. Dr. med. C._____ auf Rückfrage noch, dass die körperliche Leistungsfähigkeit von der theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu unterscheiden sei. Bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei von einer ungefähren Verdoppelung des FEV1-Wertes ausgegangen worden (im Mai 2013: Nach RAD-Untersuchung ca. 96 % arbeitsfähig, da Sollwert 48 % [x 2]; im April 2014: Nach Dr. med. E._____ 72 % arbeitsfähig, da Sollwert 36% [x 2]; im Juni 2014: Nach Prof. Dr. med. C._____ 68 % arbeitsfähig, da Sollwert geschätzt 34 % [x 2]; im Januar 2015: Auch nach Prof. Dr. med. C._____ noch 56 % arbeitsfähig, da Sollwert bei FEV1-Wert lediglich noch bei 28 % [x2]).

- 10 - 13. Da die Beschwerdegegnerin die Bemessungsmethode von Prof. Dr. med. C._____ in Frage stellte, ergänzte der besagte Gutachter seine früheren Angaben und Schlussfolgerungen mit Schreiben vom 5. November 2015 noch wie folgt: Für die Bestimmung der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität sei es üblich, die Messung nach der Methode „Scherrer“ anzuwenden (Ateminvalidität = Differenz zwischen Sollwert 100 % und tatsächlichem FEV1-Wert). Bei zusätzlicher Gasaustauschstörung oder bei Absinken des paO2 (Partialdruck für Sauerstoffaufnahme) unter Belastung werde der FEV1-Wert weiter abgerundet. Im Juni 2014 habe der FEV1-Wert beim Beschwerdeführer noch 36 % des Sollwerts betragen, was einer Einschränkung ("Ateminvalidität") um 64 % (36 % x 2 – 8 % [Gasaustauschstörung]) entsprochen habe. Für ihn bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Juni 2014 in adaptierter Tätigkeit höchstens noch teilarbeitsfähig gewesen sei." Diesen Feststellungen kommt nach wie vor volle Geltungskraft zu. d) Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 27. Januar 2017 ausdrücklich auf die Diagnose COPD GOLD IV Risikoklasse D (Bg-act. 125-7/12; Bg-act. 174-10/21), auf die im Uni-Spital Zürich erfolgte Lungenreduktion (Bg-act. 173-2/6) sowie auf den Reha-Aufenthalt in der Hochgebirgsklinik Davos (Bg-act. 181-1/7 ff.) hinweist, gilt es festzuhalten, dass diese Erkenntnisse und Dokumente schon im Urteil S 14 87 vom 14. April 2016 detailliert aufgelistet (E.2c S.11-13) und danach entsprechend umfassend gewürdigt (E.2d S.13-16) und somit bereits berücksichtigt wurden, so dass sie nun nicht zu einem höheren Invalideneinkommen führen können. Neu dazugekommen sind jedoch ein Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13.-16. Juni 2016 im Kantonsspital Graubünden (mit Austrittsbericht vom 17. Juni 2016 [ELAR-act. 174- 18/21]) infolge einer akuten Pankreatitis unklarer Genese. Nach entsprechender Therapie konnte er dort bei insgesamt gutem Verlauf am 16. Juni 2016 in die häusliche Umgebung entlassen werden. Irgendeine dauerhafte Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus nicht. Ähnlich verhält es sich mit dem durch den Beschwerdeführer zu den Akten gelegten Abklärungsbericht von Dr. med. D._____ des Kantonsspitals Graubünden vom 30. November 2016, worin nach den vorgenommenen Untersuchungen eine Ateminvalidität von über [grösser >] 51 % angegeben wird (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). Es wurde keine zwingende Indikation für ei-

- 11 ne Heimsauerstofftherapie bestätigt, dem Patienten allerdings angeraten, den Tabakrauchkonsum vollständig zu sistieren. In der unter E.2c Ziff. 13 hiervor erwähnten Ergänzung des Gerichtsgutachters Prof. Dr. med. C._____ vom 5. November 2015 (Bg-act. 149-2/3) wurde bereits explizit eine Ateminvalidität um 64 % berücksichtigt, sodass sich auch daraus eben keine relevante Gesundheitsverschlechterung ergeben kann. Weiter ist der Beschwerdeführer laut des von ihm beigelegten provisorischen Austrittsberichts vom 13. Januar 2017 (Spitalaufenthalt vom 6.-13. Januar 2017) im Kantonsspital Graubünden notfallmässig bei infektexazerbierter chronisch obstruktiver Lungenerkrankung hospitalisiert worden (Bf-act. 1). Ob sich daraus eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergeben hat, kann hier dahin gestellt bleiben, da zeitlich nur die gesundheitlichen Entwicklungen bis zur angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2016 zu berücksichtigen sind. Eine rentenrelevante Gesundheitsverschlechterung ist somit nicht nachgewiesen und der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die beantragten Rentenerhöhungen der Beschwerdeführerin deshalb nicht zu beanstanden. 3. a) Die strittige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2016 ist demzufolge rechtens und vertretbar, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 24. Januar 2017 führt. b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).

- 12 - Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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