VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 159 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Hemmi als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 30. Oktober 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG
- 2 - 1. A._____ ist seit dem 1. Januar 2016 bei der B._____ obligatorisch krankenversichert. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 stellte die B._____ A._____ eine Rechnung für ausstehende Prämien der Monate September 2016 bis Januar 2017 im Betrag von Fr. 1'651.75 zu. Nach erfolglosen Mahnungen leitete die B._____ gegen A._____ die Betreibung für ausstehende Prämien der Monate September 2016 bis März 2017 in der Höhe von Fr. 2'335.65 nebst 5 % Zins seit 14. Januar 2017 und für Mahnspesen in der Höhe von Fr. 180.-- sowie für Betreibungskosten von Fr. 14.-- ein. Gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Nr. 21702347 des Betreibungsamts vom 31. August 2017 erhob A._____ am 8. September 2017 Rechtsvorschlag. 2. Mit Verfügung vom 22. September 2017 stellte die B._____ einen Zahlungsausstand von Fr. 2'675.85 fest und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der im Zahlungsbefehl aufgeführten Position im Betrag von Fr. 2'335.65 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 14. Januar 2017 im Betrag von Fr. 72.90 sowie Fr. 90.-- Mahnspesen, Fr. 90.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 87.30 Betreibungskosten. 3. Am 19. Oktober 2017 reichte A._____ bei der B._____ Einsprache gegen die Verfügung vom 22. September 2017 ein und beantragte sinngemäss deren Aufhebung mit der Begründung, dass er für die Jahre 2016/2017 Prämienverbilligungsbeiträge beantrage und daher eine Neuberechnung der ausstehenden Prämien wünsche. 4. Mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017 wies die B._____ die Einsprache von A._____ ab und erklärte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21702347 für den Betrag von Fr. 2'675.85 als aufgehoben. Zur Begründung hielt die B._____ fest, dass sämtliche Forderungen in der besagten Betreibung gesetzeskonform, berechtigt und geschuldet seien. Alle einzelnen Rechnungen seien gesetzlich korrekt gemahnt worden. Zudem
- 3 dürften Mahn- und Bearbeitungsgebühren erhoben werden, da dies in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgehalten werde. 5. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. November 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er den Bezug von Prämienverbilligungsbeiträgen rückwirkend beantragt habe, weil er momentan arbeitslos und ausgesteuert sei. Den Antrag auf Prämienverbilligung habe er allerdings erst nach Eröffnung der definitiven Steuerveranlagung stellen können. Dies sei der B._____ mehrmals mitgeteilt worden und er habe auch eine Neuberechnung sowie eine Ratenzahlung der Prämienausstände verlangt. 6. Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Entscheid, wer Prämienverbilligungsbeiträge in welcher Höhe erhalte, ausschliesslich vom Kanton gefällt werde. Bis heute habe die Beschwerdegegnerin keine Meldung vom Kanton erhalten, wonach der Beschwerdeführer Prämienverbilligungsbeiträge zugesprochen erhalte. Die Prämien seien nach wie vor im betriebenen Umfang unbezahlt. 7. Mit freigestellter Replik vom 29. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass die Prämien wegen der ausstehenden Prämienverbilligung falsch berechnet worden seien. Er habe die Beschwerdegegnerin mehrmals darum gebeten, dies zu kontrollieren und allenfalls eine Ratenzahlung bzw. Stundung der Prämienschuld nach Abzug der Prämienverbilligung zu gewähren. Die Prämienverbilligung für das Jahr 2017 sei der Beschwerdegegnerin bereits überwiesen worden.
- 4 - 8. Mit Duplik vom 9. Februar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Graubünden habe dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 die Verfügung betreffend die Prämienverbilligung 2017 zugestellt. Die Zahlung von total Fr. 2'931.00 sei am 18. Januar 2018 bei der Beschwerdegegnerin verbucht worden, wodurch sich die Monatsprämie 2017 nachträglich um Fr. 244.25 verringert habe. Für die Prämien des Jahres 2016 seien bisher keine Prämienverbilligungsbeiträge überwiesen worden. Durch den Erhalt der Prämienverbilligungsbeiträge 2017 verringere sich die Forderung in der Betreibung Nr. 21702347 um 3 x Fr. 244.25 auf Fr. 1'602.90 (Prämien der Monate September 2016 bis März 2017) zuzüglich Zins zu 5 % ab 14. Januar 2017, Mahnspesen von Fr. 90.--, Bearbeitungsgebühren von Fr. 90.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 87.30. 9. Mit Eingabe vom 9. März 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich die Prämienverbilligung für das Jahr 2016 noch in Abklärung befinde. Zudem sei die Prämie für den Monat September 2016 nicht geschuldet. Sodann seien die Prämienverbilligungsbeiträge 2016/2017 mit den ausstehenden Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2016 zu verrechnen. Schliesslich seien Mahn- und Bearbeitungsgebühren nicht geschuldet. 10. Mit Stellungnahme vom 16. März 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie die Prämienverbilligungsbeiträge für die Monate September bis Dezember 2016 nach wie vor nicht erhalten habe. Die Prämien der Monate September bis Dezember 2016 seien mit 4 x Fr. 324.70 plus je einem Zuschlag für den Prämienausgleich von Fr. 2.75 korrekt auf Fr. 1'309.80 berechnet worden.
- 5 - 11. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde vom 25. November 2017 richtet sich gemäss deren Überschrift eigentlich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2017 betreffend Aufhebung des Rechtsvorschlags, welche der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch eingereicht hat. Allerdings führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aus, dass er gegen die Verfügung vom 22. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache eingelegt und gegen die entsprechende Antwort der Beschwerdegegnerin Einsprache (recte: Beschwerde) erhoben habe. Vor diesem Hintergrund kann die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2017 ohne Weiteres als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2017 qualifiziert werden, welchen die Beschwerdegegnerin auf Anfrage des Gerichts eingereicht hat. Dafür spricht ebenfalls der zeitliche Ablauf. Am 22. September 2017 erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung betreffend Aufhebung des Rechtsvorschlags, worauf der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2017 Einsprache erhob. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2017 ihren Einspracheentscheid erlassen, wogegen der Beschwerdeführer schliesslich mit Eingabe vom 25. November 2017 Beschwerde erhebt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6 und 7, Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2017 und Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. November 2017). Somit richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. November 2017 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2017. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim
- 6 - Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Im konkreten Fall liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 5'000.-- (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 8). Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Einzelrichterin dafür zuständig ist. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die offenen Prämienforderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers für die Zeit vom September 2016 bis März 2017, wie sie mit dem Zahlungsbefehl Nr. 21702347 vom 31. August 2017
- 7 seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wurden und an welchen sie mit Verfügung vom 22. September 2017 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017 festhielt. 3.1. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Mit anderen Worten besteht ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 61 ff. KVG i.V.m. Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) ist jede versicherte Person ebenso verpflichtet, hierfür im Voraus (in der Regel monatlich) zu bezahlende Prämien zu entrichten. Der Versicherer kann seine Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Massgebend ist jeweils der Wohnort der versicherten Person (Art. 61 Abs. 2 KVG). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit dem 1. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. Bg-act. 9, 10, 11 und 12). Den Versicherungspolicen vom 10. September 2016 (gültig ab: 1. September 2016) und Oktober 2016 (gültig ab: 1. Januar 2017) kann entnommen werden, dass für den Beschwerdeführer ab September 2016 eine Monatsprämie von Fr. 327.45 und für das Jahr 2017 eine monatliche Prämie von Fr. 341.95 geschuldet war (vgl. Bg-act. 10 und 11). Demzufolge hatte der Beschwerdeführer für die Monate September 2016 bis März 2017 einen Betrag von insgesamt Fr. 2'335.65 (4 x Fr. 327.45 + 3 x Fr. 341.95) zu leisten. Der Bestand der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017 geltend gemachten Forderung aufgrund der Prämienausstände für die Monate September 2016 bis März 2017 ist damit grundsätzlich nachgewiesen (vgl. Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2017).
- 8 - 3.1.1. Der Beschwerdeführer macht nun allerdings geltend, dass ihm für das Bezugsjahr 2017 Prämienverbilligungsbeiträge von Fr. 2'931.-- zugesprochen worden seien. Dieser Betrag sei der Beschwerdegegnerin bereits überwiesen worden. Zudem werde zurzeit seine Anmeldung zum Bezug der Prämienverbilligung für das Jahr 2016 geprüft. Dieser Entscheid sei abzuwarten und anschliessend seien die ausstehenden Prämien für die Monate September bis Dezember 2016 mit den Prämienverbilligungsbeiträgen für das Jahr 2016 bzw. dem Restbetrag der Prämienverbilligung 2017 zu verrechnen. Schliesslich schulde er der Beschwerdegegnerin für den Monat September 2016 keine Prämie, weshalb der Prämienausstand entsprechend zu korrigieren sei. 3.1.2. Gemäss den Akten stellte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 10. Januar 2018 fest, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2017 Anspruch auf einen Prämienverbilligungsbeitrag an die Krankenpflege-Grundversicherung von insgesamt Fr. 2'931.-- hat. (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2 und Bg-act. 14). Ebenfalls ist aktenmässig erstellt, dass dieser Betrag seitens der Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2018 korrekt auf dem Prämienverbilligungskonto des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 verbucht wurde und sich dadurch seine monatlichen Prämien für das Jahr 2017 von Fr. 341.95 nachträglich um je Fr. 244.25 verringerten (vgl. Bg-act. 15). Ein Restbetrag der Prämienverbilligung 2017 ist somit ̶ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ̶ gar nicht vorhanden. Aufgrund des Ausgeführten reduziert sich die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017 geltend gemachte Prämienforderung für die Monate September 2016 bis März 2017 von insgesamt Fr. 2'335.65 um die für die Monate Januar bis März 2017 ausgerichteten Prämienverbilligungsbeiträge im Umfang von Fr. 732.75 (3 x Fr. 244.25) (vgl. Bg-act. 16). Damit ergibt sich ̶ wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt ̶ eine Prämienrestschuld des Beschwerdeführers
- 9 von Fr. 1'602.90 (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2018 und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2018). Aus den vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer auch für das Bezugsjahr 2016 eine Prämienverbilligung zugesprochen wurde bzw. bei der Beschwerdegegnerin Prämienverbilligungsbeiträge für die ausstehenden Prämien der Monate September bis Dezember 2016 eingingen (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2018 und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2018). Der Beschwerdeführer gesteht denn auch selber zu, dass sein Antrag auf Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2016 derzeit erst noch geprüft werde (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. März 2018). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht ausführt, berechtigt eine nicht bzw. noch nicht zugesprochene Prämienverbilligung den Versicherungsnehmer nicht, die Prämienrechnungen nicht zu bezahlen. Vielmehr sind in einem solchen Fall die Prämienrechnungen weiterhin vollständig zu bezahlen. Bei einem nachträglich zuerkannten Anspruch auf Prämienverbilligung wird dann allerdings dem Versicherungsnehmer die ihm zustehende Prämienverbilligung rückwirkend angerechnet (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2018). Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Prämienausstand für die Monate September bis Dezember 2016 korrekt auf Fr. 1'309.80 (4 x Fr. 327.45) berechnet (vgl. Bg-act. 10). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Entscheid hinsichtlich der Prämienverbilligung für das Jahr 2016 abzuwarten sei, erweist sich nach dem Gesagten als haltlos. Schliesslich ist der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, wonach die Prämie für den Monat September 2016 nicht geschuldet sei, durch nichts belegt, weshalb diese Rüge ebenfalls ins Leere zielt. 3.1.3. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass sich die Prämienausstände des Beschwerdeführers für die Monate September 2016 bis
- 10 - März 2017 auf insgesamt Fr. 1'602.90 (4 x Fr. 327.45 [Prämien für die Monate September bis Dezember 2016] + 3 x Fr. 97.70 [Prämien für die Monate Januar bis März 2017] belaufen. 3.2. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Krankenversicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit ̶ getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen ̶ zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer von Gesetzes wegen die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt. Die einzige Konsequenz ist eine Verzögerung einer allenfalls notwendigen Übernahme der Forderungen durch den Kanton nach Art. 64a Abs. 4 KVG und der Nichteintritt der Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 6 und 7 KVG (vgl. EUGSTER, Die obligatorische Krankenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1324 S. 801 f. [zit.: EUGSTER, Krankenversicherung]). Vorliegend bezahlte der Beschwerdeführer die geschuldeten Prämien für die Monate September 2016 bis März 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'602.90 nicht. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Prämien des Beschwerdeführers für die Monate September 2016 bis März 2017 am 16. März 2017, 13. April 2017 sowie 11. Mai 2017 ein letztes Mal gemahnt wurden (vgl. Bg-act. 2, 3 und 4). Mit diesen Mahnungen räumte die Beschwer-
- 11 degegnerin dem Beschwerdeführer lediglich eine Nachfrist von rund einem halben Monat zur Bezahlung des Prämienausstands ein (vgl. Bg-act. 2, 3 und 4). Dies ist indessen vorliegend unerheblich, da sich der Beschwerdeführer ab September 2016 grundsätzlich weigerte, die Prämien zu bezahlen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in den besagten Mahnungen auf die Folgen bei Nichterfüllung hingewiesen (vgl. Bg-act. 2, 3 und 4). Demgegenüber befinden sich bei den Akten der Beschwerdegegnerin keine Mahnungen, mit welchen der Beschwerdeführer zunächst ein erstes Mal an die Prämienausstände der Monate September 2016 bis März 2017 erinnert worden wäre. Allerdings hielt die Beschwerdegegnerin in den besagten letzten Mahnungen jeweils fest, dass der eingeforderte Betrag trotz Zahlungserinnerung noch ausstehend sei (vgl. Bg-act. 2, 3 und 4). Folglich ist davon auszugehen, dass die Prämien der Monate September 2016 bis März 2017 ein erstes Mal schriftlich gemahnt wurden, bevor die erwähnten letzten Mahnungen erfolgten. Gegenteilige Rügen bringt der Beschwerdeführer denn auch nicht vor. Aus dem Ausgeführten folgt somit, dass das Mahnverfahren in rechtsgenüglicher Weise durchführt wurde. Anschliessend leitete die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt die Betreibung ein (vgl. Bg-act. 5). Angesichts der Aktenlage ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Prämienzahlungen auf dem Betreibungsweg geltend gemacht hat. 3.3. Ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, kann direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte; gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art.
- 12 - 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bzw. desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist. Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen. Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Beschwerdeinstanz bzw. das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt allerdings als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ̶ gegebenenfalls auch nur teilweise ̶ als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat in ihrer Verfügung deshalb nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. zum Ganzen BGE 119 V 329 E.2b mit weiteren Hinweisen). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt und die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG).
- 13 - Vorliegend wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2017 der vom Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Nr. 21702347 des Betreibungsamts erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2'675.85 beseitigt und der Beschwerdeführer zur Zahlung von ausstehenden Prämien für die Monate September 2016 bis März 2017 von Fr. 2'335.65 zuzüglich Zins zu 5 % ab 14. Januar 2017 von Fr. 72.90 sowie zu Mahnspesen von Fr. 90.--, Bearbeitungsgebühren von Fr. 90.-- und Betreibungskosten von Fr. 87.30 verpflichtet (vgl. Bf-act. 1 und Bg-act. 6). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht den vorhin erläuterten Vorgaben und ist somit nicht zu beanstanden. 3.4. Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV zufolge sind auf fälligen Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüchen Verzugs- und Vergütungszinsen von 5 % zu leisten. Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin und somit ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1326 S. 802). Ganz allgemein gilt auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, dass Verzugszinsen bereits ab dem Fälligkeitstermin geschuldet sind und keine Inverzugsetzung durch Mahnung erforderlich ist (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 26 Rz. 27). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017 auf den Prämienforderungen betreffend die Monate September 2016 bis März 2017 einen Verzugszins von 5 % ab 14. Januar 2017 geltend gemacht. Dies ist allerdings zu korrigieren, zumal aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdegegnerin diesen Verzugszinsbeginn ermittelt hat. Mit Abrechnung vom 8. Dezember 2016 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Zahlung
- 14 der Prämien für die Monate September 2016 bis Januar 2017 in der Höhe von Fr. 1'651.75 innert 30 Tagen auf (vgl. Bg-act. 1). Folglich ist die Fälligkeit der Prämien September 2016 bis Januar 2017 auf den 7. Januar 2017 festzusetzen. Demgegenüber finden sich die Prämienrechnungen für die Monate Februar und März 2017 nicht bei den Akten. Allerdings sieht Art. 19 Abs. 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2009 (Fassung 2013) (nachfolgend: AVB KVG) vor, dass die Prämien jeweils am 1. des betreffenden Monats fällig sind. Ebenfalls sind die Prämien gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Somit liegen im konkreten Fall für die Prämien Februar und März 2017 folgende Fälligkeiten vor: Prämien Februar 2017: 1. Februar 2017, Prämien März 2017: 1. März 2017. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Zinssatz von 5 % gesetzeskonform, jedoch der Beginn der Verzinsung auf den 1. März 2017 festzusetzen ist (die Beschwerdegegnerin ermittelte den 14. Januar 2017), zumal die Monatsprämien September 2016 bis März 2017 zu diesem Zeitpunkt fällig waren. 3.5. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; EUGSTER, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz. 3 [zit.: EUGSTER, Rechtsprechung]). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1348 f. S. 807). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen hal-
- 15 ten muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E.7.1; EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzen Mahnspesen von Fr. 480.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 90.--) bei Prämienausständen von Fr. 1'025.25, von Fr. 280.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 100.--) bei Prämienausständen von Fr. 735.60 sowie Mahnspesen von Fr. 280.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 100.--) bei Prämienausständen von Fr. 549.95 das Äquivalenzprinzip klar. Eine vorinstanzlich vorgenommene Reduktion der Mahnkosten auf Fr. 120.-- (bei Prämienausständen von Fr. 549.95 und Fr. 735.60) bzw. Fr. 240.-- (bei einem Prämienausstand von Fr. 1'025.25) wurde als gerade noch tragbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.3). Vorliegend machte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017 nebst Prämienausständen von Fr. 2'335.65 Mahnkosten im Umfang von Fr. 90.-- sowie Bearbeitungsgebühren für die Betreibung von Fr. 90.-- geltend (vgl. Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2017). Gemäss Art. 20 Abs. 4 AVB KVG fallen Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person. Die Geltendmachung von Mahnkosten sowie Bearbeitungsgebühren durch die Beschwerdegegnerin ist in Anbetracht dieser Bestimmung somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der Verwaltungskosten ist in den AVB KVG nicht festgelegt. Wie vorne bereits erwähnt, ist in solchen Fällen für die Beurteilung der Angemessenheit das Äquivalenzprinzip anzuwenden. Angesichts der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.3) kann bei den im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017 geltend gemachten Mahngebühren von Fr. 90.-- zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 90.-- (bei Prämienausständen von Fr. 1'602.90) nicht von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zu den Ausständen gesprochen werden.
- 16 - Die besagten Mahngebühren sowie Bearbeitungskosten sind dem Beschwerdeführer somit zu Recht auferlegt worden. 3.6. Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 11). Vorliegend ist der Beschwerdeführer Schuldner im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 21702347 in der Höhe von Fr. 73.30 sowie die weiteren Betreibungskosten von Fr. 14.-- (vgl. Bg-act. 5) von ihm zu übernehmen sind. 4. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017 teilweise gutzuheissen ist (vgl. vorne E.3.4). Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'782.90 (Prämien für die Monate September 2016 bis März 2017 von Fr. 1'602.90, Mahnspesen von Fr. 90.-- sowie Bearbeitungskosten für die Betreibung von Fr. 90.--) zuzüglich Zins zu 5 % auf den ausstehenden Prämien ab 1. März 2017 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 21702347 des Betreibungsamts die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem sind dem Beschwerdeführer die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 73.30 und die weiteren Betreibungskosten von Fr. 14.-- aufzuerlegen. 5. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er nicht anwaltlich vertreten ist, steht auch dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
- 17 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 3.4 teilweise gutgeheissen. A._____ wird verpflichtet, der B._____ den Betrag von Fr. 1'782.90 nebst 5 % Zins auf Fr. 1'602.90 seit 1. März 2017 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21702347 des Betreibungsamts aufgehoben und der B._____ die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 87.30 werden A._____ auferlegt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Dezember 2018 nicht eingetreten (9C_840/2018).