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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.09.2017 S 2017 15

27. September 2017·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,867 Wörter·~34 min·7

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 15 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuarin Parolini URTEIL vom 27. September 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Zanotelli, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____ war bei der C._____ als Reallehrer tätig und dadurch bei der B._____ obligatorisch unfallversichert. Laut Bagatellunfall-Meldung vom 10. März 2014 stürzte A._____ am 30. Januar 2014 beim Schlitteln (recte: auf der Fahrt mit einem Skibob) in einer Kurve und prellte sich dabei die rechte Schulter. Da die Beschwerden nicht abklangen, begab sich A._____ am 28. Februar 2014 zu seinem Hausarzt Dr. med. D._____. Dieser diagnostizierte eine Kontusion der rechten Schulter und ordnete eine antirheumatische sowie eine Bewegungstherapie an. Es bestand keine Arbeitsunfähigkeit. Die B._____ anerkannte die Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 2. Wegen anhaltender Schmerzen führte Dr. med. E._____ am 22. Juli 2014, auf Veranlassung des in der Zwischenzeit von A._____ aufgesuchten Dr. med. F._____, eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter durch. Diese Abklärung zeigte eine leichte AC-Gelenksarthrose mit deutlicher Ödematisierung der lateralen Clavicula, einen eingeengten Subacromialraum bei lateralem Downsloping, eine leichte Tendinitis der Supraspinatussehne und eine Begleitbursitis, wie bei Impingement, ohne Hinweis auf eine relevante Rissbildung, und eine orthotop gelegene lange Bizepssehne. 3. Nach zwei subacromialen Infiltrationen gab A._____ anlässlich der Kontrollkonsultation bei Dr. med. F._____ vom 15. September 2014 an, praktisch vollständig beschwerdefrei zu sein. Die Behandlung wurde bei sehr guter Prognose abgeschlossen. 4. Da die Beschwerden jedoch erneut wieder aufflammten, suchte A._____ Dr. med. G._____ auf. Dieser schrieb die Beschwerden in seinem Arztbericht vom 15. Dezember 2014 primär einer traumatischen AC-Arthralgie zu. Hinzu komme eine gewisse subacromiale Reizsymptomatik, die durch die zweimalige Infiltration gut habe beeinflusst werden können. Er hielt

- 3 fest, dass er mit dem Patienten sowohl die konservativen wie auch die operativen Therapiemöglichkeiten besprochen und diesem eine Infiltration des AC-Gelenks empfohlen habe. Gemäss dem Bericht von Dr. med. G._____ vom 22. Januar 2015 bestanden sechs Wochen nach der Infiltration des AC-Gelenks im Dezember 2014 keine Beschwerden mehr, geblieben seien jedoch die subacromialen Reizsymptome, worauf im Januar 2015 erneut eine subacromiale Infiltration durchgeführt wurde. Im Rahmen einer weiteren Sprechstunde vom 5. November 2015 wegen erneut aufgeflammter Schmerzen empfahl Dr. med. G._____ angesichts der ausgeschöpften konservativen Therapiemöglichkeiten ein aktives operatives Vorgehen. Die Operation an der rechten Schulter wurde schliesslich am 8. März 2016 durchgeführt. 5. Zur Beurteilung der weiteren Leistungspflicht zog die B._____ ihren beratenden Expertenarzt Dr. med. H._____ bei. In der Aktenbeurteilung vom 24. November 2015 kam dieser zum Schluss, dass der fragliche Schlittelunfall vom 30. Januar 2014 nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung sein könne, da es damals lediglich zu einer Prellung der rechten Schulter gekommen sei und im MRI keine gesicherte traumatisch bedingte morphologische Läsion am Schultergelenk habe festgestellt werden können. Durch diese Prellung seien die Symptome im Rahmen der AC-Gelenksarthrose und des subacromialen Impingement ausgelöst worden. Die AC-Gelenksarthrose sei vorbestehend, zumal eine gesicherte Verletzung des AC-Gelenks weder im MRI noch klinisch habe nachgewiesen werden können. Das subacromiale Impingement sei auf das Akromion Typ Bigliani 1 mit ausgeprägtem Downsloping und konsekutiver Einengung des Subacromialraums zurückzuführen. Dabei handle es sich um eine anlagebedingte Form des Acromions ohne Zusammenhang mit dem Bagatelltrauma. Gemäss Dr. med. H._____ sei die durch den Unfall verursachte Verschlimmerung des vorbestehenden Gesundheitszustands abgeheilt und der status quo sine per Ende Januar 2015 er-

- 4 reicht. Er bestätigte zudem, dass die Beschwerden auch ohne den Unfall im Rahmen des subacromialen Impingements und der AC-Gelenksarthrose überwiegend wahrscheinlich früher oder später im heutigen Ausmass aufgetreten wären. 6. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 informierte die B._____ A._____ darüber, dass sie den Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung für die Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2014 ab dem 1. Februar 2015 ablehne. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 liess A._____ der B._____ eine Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom 6. Januar 2016 zukommen, in der dieser darauf hinwies, dass sowohl klinisch, wie auch radiologisch (MRI) Hinweise bestehen würden, dass die Befunde unfallbedingt seien. 7. In einem Nachtrag vom 15. Februar 2016 zur Aktenbeurteilung vom 24. November 2015 hielt Dr. med. H._____ an seiner ursprünglichen Beurteilung vom 24. November 2015 fest. 8. Am 15. März 2016 erliess die B._____ eine anfechtbare Verfügung, mit der sie gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. H._____ vom 24. November 2015 und vom 15. Februar 2016 ihre Leistungspflicht ab dem 1. Februar 2015 verneinte. 9. Dagegen erhob A._____ am 29. April 2016 Einsprache, legte dieser u.a. den Operationsbericht vom 8. März 2016 und eine weitere Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom 8. April 2016 bei und beantragte die weitere Ausrichtung der Leistungen aus der Unfallversicherung für die Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2014 auch ab dem 1. Februar 2015.

- 5 - 10. Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 wies die B._____ die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung. 11. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Januar 2017 (Poststempel 19. Januar 2017) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die weitere Ausrichtung von Leistungen aus der Unfallversicherung (Heilbehandlungskostenersatz, Taggeld, eventuell Rente und Integritätsentschädigung) für die Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2014 auch ab dem 1. Februar 2015. 12. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 13. Auf die Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 24. August 2017 hin reichte der Beschwerdeführer am 28. August 2017 den vollständigen Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 8. Dezember 2015, mithin auch die bis dahin fehlende Seite 2, nach. Der vollständige Bericht wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. August 2017 zur Kenntnis zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2016. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die beschwerdeführende Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnte im massgeblichen Zeitpunkt in X._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem berührt, und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlichen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). b) Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob zwischen dem Unfall vom 30. Januar 2014 einerseits und dem festgestellten Gesundheitsschaden an der rechten Schulter, den persistierenden Beschwerden sowie der Notwendigkeit der Operation vom 8. März 2016 andererseits ein Kausalzusammenhang überwiegend wahrscheinlich (weiter) besteht oder nicht bzw. ob davon ausgegangen werden kann, dass der status quo sine vel ante per Ende Januar 2015 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

- 7 - Wahrscheinlichkeit erreicht war, und die Beschwerdegegnerin daher die im Anschluss an das Unfallereignis vom 30. Januar 2014 ausgerichteten Versicherungsleistungen zu Recht auf den 31. Januar 2015 eingestellt hat. 2. Seit dem 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft (Änderung vom 25. September 2015). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend ereignete sich der fragliche Unfall im Januar 2014, sodass diesbezüglich grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben. 3. a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen des Unfallversicherers bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2017 vom 13. September 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E.3). Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Beschwerdebilds genügt eine Teilursächlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109

- 8 - E.9.5), wobei sich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen erstreckt (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 E.4.1 mit Hinweis auf den nicht publ. E.3a des Urteils BGE 127 V 491 u.a.). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener körperlicher Beeinträchtigungen - wie sie vorliegend in Frage stehen - spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E.3.2; BGE 138 V 248 E.4). b) Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin anfänglich ihre Leistungspflicht nach UVG und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Diese Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast

- 9 - - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2). c) Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 mit Hinweisen). Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des status quo sine vel ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung, die auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 mit Hinweisen). d) Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2; BGE 138 V 218 E.6).

- 10 e) Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 mit Hinweisen). f) Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und schliesslich ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1; BGE 125 V 351 E.3a). Zur Frage der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen gilt der Grundsatz, dass ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 135 V 465 E.4.4; BGE 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein Versicherungsfall aber ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-

- 11 stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; BGE 122 V 157 E.1d). 4. a) Im vorliegenden Fall begründet die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 damit, dass die Aktenbeurteilungen von Dr. med. H._____ vom 24. November 2015 und vom 15. Februar 2016 den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten vollumfänglich entsprächen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Sowohl ihr Expertenarzt wie auch Dr. med. G._____ seien zum Schluss gekommen, dass die AC-Gelenksarthrose sowie das subacromiale Impingement überwiegend wahrscheinlich vorbestehend gewesen seien. Was allfällige Widersprüche in den Ausführungen dieser beiden Ärzte betreffe, müsse rechtsprechungsgemäss berücksichtigt werden, dass der behandelnde Arzt im Zweifelsfall eher zu Gunsten seines Patienten aussage. Daher könne gestützt auf die Aktenbeurteilungen von Dr. med. H._____, im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach der Unfallversicherer nicht negativ beweisen müsse, dass gar kein Gesundheitsschaden mehr vorliege, gesagt werden, dass die andauernden Beschwerden des Beschwerdeführers sowie die Operation vom 8. März 2015 nicht mehr unfallbedingt seien bzw. dass die natürliche Kausalität und somit die Leistungspflicht aus der Unfallversicherung per 31. Januar 2015 weggefallen seien. b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 18. Januar 2017 geltend, dass der mit dem konkreten Verletzungsbild bestens vertraute Schulterorthopäde Dr. med. G._____ wiederholt darauf hingewiesen habe, dass keine unfallfremden Vorschädigungen an der rechten Schulter nachweisbar seien und die Annahme eines Vorschadens mangels einer beweistauglichen Grundlage spekulativ sei. Gemäss diesem Arzt würden klinisch und radiologisch klare Hinweise auf eine unfallbedingte AC- Gelenksschädigung bestehen. Dr. med. G._____ zeige zudem auch schlüssig auf, aus welchen Gründen das chronifizierte subacromiale Im-

- 12 pingement in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Die Beschwerdegegnerin trage die volle Beweislast für den Eintritt des status quo sine. Die Beurteilungen von Dr. med. H._____ würden in verschiedener Hinsicht nicht zum rechtsgenügenden Beweis taugen, dass seit dem 1. Februar 2015 der Gesundheitszustand vorliege, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes eigendynamisch auch ohne Unfalleinwirkung eingestellt hätte. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin müsse daher auch für die Zeit nach dem 1. Februar 2015 bejaht werden. c) In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer dieselben Einwände wie bereits in seiner Einsprache vom 29. April 2016 erhoben habe. 5. a) Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Expertenarztes, Dr. med. H._____, abgestellt hat oder ob die übrigen medizinischen Akten, insbesondere die Berichte des behandelnden und operierenden Arztes, Dr. med. G._____, daran zumindest geringe Zweifel (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4) zu wecken vermögen. In diesem Fall wären weitere Abklärungen erforderlich und seitens der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. b) Dr. med. H._____, FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie und beratender Expertenarzt der Beschwerdegegnerin, führte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in seiner Aktenbeurteilung vom 24. November 2015 (Akten Beschwerdeführer [Bf-act.] 13, Akten Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 19) auf die diagnostizierte AC-Gelenksarthrose und das subacromiale Impingement zurück. Er hielt den Unfall vom 30. Januar 2014 als eine zwar überwiegend wahrscheinliche Mitursache, jedoch nicht als die

- 13 einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Es sei damals lediglich zu einer Prellung der rechten Schulter gekommen und in der MRI-Untersuchung habe keine gesicherte traumatisch bedingte morphologische Läsion am rechten Schultergelenk festgestellt werden können. Die Prellung habe Symptome im Rahmen der AC-Gelenksarthrose und des subacromialen Impingements ausgelöst. Die AC-Gelenksarthrose sei vorbestehend, zumal eine gesicherte Verletzung weder im MRI noch klinisch habe nachgewiesen werden können. Das subacromiale Impingement sei auf das Acromion Typ Bagliani 1 mit ausgeprägtem Downsloping und konsekutiver Einengung des Subacromialraums zurückzuführen. Dies sei eine anlagebedingte Form des Acromions ohne Zusammenhang mit dem Bagatelltrauma. Dr. med. H._____ kam auf entsprechende Frage hin (Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin) zum Schluss, dass der Unfall vom 30. Januar 2014 lediglich zu einer vorübergehenden, aber nicht richtungsgebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes an der rechten Schulter des Beschwerdeführers geführt habe. Diese sei aber abgeheilt und der status quo sine per Ende Januar 2015 erreicht, nachdem der Patient zu jenem Zeitpunkt im Wesentlichen beschwerdefrei gewesen sei. Nach seiner Ansicht wären die Beschwerden im Rahmen des subacromialen Impingements und der AC-Gelenksarthrose auch ohne den Unfall vom 30. Januar 2014 überwiegend wahrscheinlich früher oder später im zum Zeitpunkt der Aktenbeurteilung aktuellen Ausmass aufgetreten. c) Der Beschwerdeführer holte bei seinem behandelnden und operierenden Arzt, Dr. med. G._____, Leitender Arzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, eine Stellungnahme zur Aktenbeurteilung von Dr. med. H._____ vom 24. November 2015 (Bf-act. 13, Bg-act. 19) ein. Im Bericht vom 6. Januar 2016 (Bf-act. 16, Bg-act. 32) hob Dr. med. G._____ hervor, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis absolut beschwerdefrei gewesen sei. Diese Tatsache schliesse zwar eine vorbeste-

- 14 hende strukturelle Veränderung sowohl im AC-Gelenk als auch glenohumeral nicht aus, jedoch seien derartige mögliche degenerative Veränderungen dann nicht symptomatisch gewesen. Es bestehe zum fraglichen Zeitpunkt keine klinische oder apparative Diagnosemöglichkeit, den Zustand vor dem Unfall darzustellen, weshalb es absolut unmöglich sei, zu beweisen, dass die festgestellten Veränderungen bereits vor dem Unfall bestanden hätten. Auch Dr. med. G._____ bestätigte, dass der Unfall zur Traumatisierung der Schulter geführt habe und dass daraus die diagnostizierte chronische posttraumatische AC-Arthralgie sowie die posttraumatische subacromiale Reizsymptomatik resultierten und nun persistierten. Ursachen von acromioclaviculären Pathologien könnten sowohl ein Trauma, eine AC-Gelenksarthrose oder Osteolysen der lateralen Clavicula sein. Bei einer AC-Gelenkstraumatisierung ohne höhergradige AC- Gelenksseparation (Typ I n. Rockwood) sei die konventionell-radiologische Bildgebung definitionsgemäss unauffällig. MR-tomographisch zeige sich bei solchen Traumatisierungen gehäuft ein Ödem im Bereich der lateralen Clavicula, was bei der MRI-Bildgebung des Beschwerdeführers der Fall sei. Zusammenfassend hielt Dr. med. G._____ daher fest, dass beim Beschwerdeführer klinisch und radiologisch Hinweise auf eine unfallbedingte Ursache der AC-Gelenksverletzung bestehen würden, wobei er diese Befunde als nicht beweisend bezeichnete. Er gab auch an, dass das sich nun chronifizierte subacromiale Impingement seiner Meinung nach in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfall stehe, weil eine Schultertraumatisierung durch Einblutungen, Reizungen und Entzündungen ein subacromiales Impingement verursachen könne. Auf die Frage, ob der Unfall die Schädigung der rechten Schulter oder die Verschlimmerung eines Vorzustandes verursacht habe, erklärte er, dies könne medizinisch nicht abschliessend geklärt werden, und auf die Frage, ob ein allfälliger Vorzustand ohne Unfall die gleichen Beschwerden verursacht und die Operation nötig gemacht hätte, antwortete er, es sei spekulativ, über unfallfremde Vorschädigungen zu sprechen, seiner Meinung nach würde

- 15 ohne Unfall weder die subacromiale Reizsymptomatik noch die AC- Arthralgie bestehen und entsprechend gehe er davon aus, dass die vorgeschlagene Operation ohne den Unfall nicht indiziert gewesen wäre. Nach ihm habe der Unfall die Beschwerden verursacht, inwiefern der Unfall Ursache der strukturellen Veränderungen sei, sei unklar. Dr. med. G._____ gab auch an, er könne Dr. med. H._____ insofern zustimmen, als die morphologisch dargestellten Veränderungen nicht zwingend mit dem Unfall in direktem Zusammenhang stehen müssten, die daraus resultierenden Symptome jedoch schon. Die Schmerzen und Symptome seien dem Unfall vom 30. Januar 2014 zuzuschreiben und entsprechend sei der Unfall deren alleinige Ursache. d) Zu der von Dr. med. G._____ vorgenommenen Beurteilung in der Stellungnahme vom 6. Januar 2016 (Bf-act. 16, Bg-act. 32) äusserte sich Dr. med. H._____ mit einem Nachtrag zur Aktenbeurteilung vom 15. Februar 2016 (Bf-act. 17, Bg-act. 38). Er führte aus, er halte nach wie vor an seiner primären Beurteilung vom 24. November 2015 fest. Der Unfall vom 30. Januar 2014 habe zu einer Traumatisierung der Schulter geführt, die erste medizinische Behandlung habe aber erst am 28. Februar 2014 stattgefunden. Dabei könne es sich nicht um ein wesentliches Trauma gehandelt haben, das geeignet gewesen wäre, eine relevante morphologische Schädigung an der rechten Schulter zu verursachen. Im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 22. Juli 2014 habe denn auch keine sichere strukturelle Läsion nachgewiesen werden können. Hingegen habe sich ein subacromiales Impingement mit leichter Tendinitis der Supraspinatussehne und Begleitbursitis gezeigt. Diese sei auf einen engen Subacromialraum mit Downsloping des Acromions, also eine anlagebedingte Formvariante zurückzuführen. Das Hauptproblem des Patienten sei das subacromiale Impingement gewesen und nicht die Arthralgie des AC- Gelenks, ansonsten der Beschwerdeführer durch die subacromiale Infiltration nicht beschwerdefrei geworden wäre, vielmehr hätten die Be-

- 16 schwerden im AC-Gelenk persistiert. Die AC-Gelenksarthrose sei überwiegend wahrscheinlich vorbestehend gewesen, zumal Gelenksarthrosen sehr oft symptomlos seien und erst im Rahmen eines Bagatelltraumas symptomatisch würden. Das Trauma sei nicht geeignet gewesen, eine relevante Läsion im AC-Gelenk und damit eine posttraumatische Arthrose zu verursachen, zumal eine Bandläsion oder Fraktur im AC-Gelenk im Rahmen der MRI-Untersuchung habe ausgeschlossen werden können. Der Patient sei früher Eishockeyspieler gewesen, eine AC-Gelenksarthrose im Rahmen dieser sportlichen Belastung sei sehr gut erklärbar. Das Ödem im Bereich des AC-Gelenks sei eher Ausdruck eines Reizzustands bei AC-Gelenksarthrose und nicht die Folge des Unfalls vom 30. Januar 2014, ansonsten sich dieses bis zur MRI-Untersuchung zurückgebildet hätte. Zusammenfassend kam Dr. med. H._____ zum Schluss, dass es beim Unfall vom 30. Januar 2014 überwiegend wahrscheinlich lediglich zu einer vorübergehenden, aber nicht richtungsgebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen sei. e) Auch Dr. med. G._____ hielt in einem weiteren Bericht vom 8. April 2016 (Bf-act. 19, Bg-act. 48) an seiner Beurteilung vom 6. Januar 2017 (Bfact. 16, Bg-act. 32) fest. Er nahm zum Nachtrag zur Aktenbeurteilung von Dr. med. H._____ vom 15. Februar 2016 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) folgendermassen Stellung: Dessen Aussage, wonach das im MRI festgestellte Ödem eher Ausdruck eines Reizzustandes bei AC-Gelenksarthrose sei, weil sich ein traumatisch bedingtes Ödem nach dem Trauma zurückgebildet hätte, sei nicht korrekt. Seines Wissens würden keine Literatur bzw. Untersuchungen zur Verweildauer eines Ödems im Bereich des AC- Gelenks in Abhängigkeit der Ätiologie bestehen. Er bestätigte die von Dr. med. H._____ gemachte Aussage, dass eine subacromiale Impingementsymptomatik mit Tendinitis der Supraspinatussehne und Begleitbursitis durchaus anlagebedingt sein könne. Jedoch sei hinlänglich bekannt, dass eine solche auch auf extrinsische Faktoren wie Trauma (in diesem

- 17 - Fall eine Kontusion) zurückgeführt werden könne. Zum Erfolg der subacromialen Infiltration (und zur Behauptung von Dr. med. H._____, das Impingement und nicht die AC-Arthralgie sei im September 2014 das Hauptproblem gewesen) hielt Dr. med. G._____ fest, dass eine solche Infiltration stets auch gewisse Auswirkungen auf das umliegende Gewebe habe, womit erfahrungsgemäss häufig auch eine AC-Arthralgie gelindert werde. Schliesslich bestätigte er auch, dass das AC-Gelenk durchaus bereits degenerativ vorgeschädigt gewesen sein könne, jedoch sei zu berücksichtigen, dass vor dem Eingriff keinerlei Symptomatik bestanden habe, weshalb er an seiner ursprünglichen Beurteilung, die Symptome seien unfallbedingt und die Operation ohne Unfall deshalb nicht indiziert gewesen, festhalte. 6. a) Die Beurteilungen von Dr. med. H._____ und Dr. med. G._____ stimmen darin überein, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen war, dass der Unfall vom 30. Januar 2014 zu einer Traumatisierung der rechten Schulter des Beschwerdeführers geführt hat und dass seither Beschwerden im Rahmen einer AC-Gelenksarthrose sowie eines subacromialen Impingements (mit leichter Tendinitis der Supraspinatussehne und Begleitbursitis) persistierten. Während jedoch Dr. med. H._____ eine vorbestehende Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter als Ursache für die geklagten persistierenden Symptome als überwiegend wahrscheinlich hielt, erachtete Dr. med. G._____ solch vorbestehende strukturelle/degenerative Veränderungen lediglich für möglich und diese nicht als eine überwiegend wahrscheinliche Ursache für die geklagten Beschwerden an der rechten Schulter. b) Vorerst ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob Dr. med. H._____ für seine Beurteilung überhaupt über sämtliche medizinischen Akten verfügte oder nicht. Die Beschwerdegegnerin forderte im Zusammenhang mit der bevorstehenden Schulteroperation Dr. med.

- 18 - I._____, den sie fälschlicherweise als Hausarzt des Beschwerdeführers hielt (vgl. Bg-act. 10), mit Schreiben vom 13. November 2015 auf, ihr sämtliche Sprechstundenberichte, MRI- und Röntgenbilder zuzustellen (Bg-act. 11). Dass die Zustellung von entsprechenden Unterlagen je erfolgt wäre, geht aus den Akten der Beschwerdegegnerin indes nicht hervor. Der Beschwerdeführer wies die Beschwerdegegnerin sodann in einem E-Mail vom 7. Dezember 2015 (Bg-act. 26 S. 2) darauf hin, dass nicht Dr. med. I._____, sondern Dr. med. D._____ sein Hausarzt sei. Dass sich die Beschwerdegegnerin in der Folge an den richtigen Hausarzt gewandt hätte, ist ebenfalls nicht aktenkundig. Auch in der Aktenbeurteilung von Dr. med. H._____ vom 24. November 2015 (vgl. Aktenzusammenfassung) (Bf-act. 13, Bg-act. 19) und dem Nachtrag zur Aktenbeurteilung vom 15. Februar 2015 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) sind nebst der MRI-Untersuchung vom 22. Juli 2014 (Bf-act. 2, Bg-act. 5), dem Zeugnis des Hausarztes (Dr. med. F._____) vom 19. September 2014 (Bf-act. 5, Bg-act. 9), der orthopädischen Beurteilung (Dr. med. G._____) vom 15. Dezember 2014 (Bf-act. 8, Bg-act. 12), den orthopädischen Kontrollen (Dr. med. G._____) vom 19. Januar 2015 (Bf-act. 9, Bg-act. 13) und vom 5. November 2015 (Bf-act. 10, Bg-act. 14) sowie dem Bericht der Klinik (Dr. med. G._____) vom 6. Januar 2016 (Bf-act. 16, Bg-act. 32) keine Vorakten des Hausarztes aufgeführt. Ist somit nicht klar, ob überhaupt sämtliche Vorakten eingeholt worden sind und der beratende Expertenarzt der Beschwerdegegnerin seine medizinische Aktenbeurteilung vom 24. November 2015 (Bf-act. 13, Bg-act. 19) und den Nachtrag dazu vom 15. Februar 2016 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben hat, mangelt es seiner medizinischen Einschätzung an einem wichtigen formellen Kriterium für deren beweismässige Verwertbarkeit (BGE 134 V 231 E.5.1; BGE 125 V 351 E.3a, vgl. vorne E.2f). Dies bedeutet, dass die medizinische Beurteilung von Dr. med. H._____, was deren Beweiswert betrifft, mit Vorsicht zu behandeln ist.

- 19 c) Nach Ansicht von Dr. med. H._____ im Nachtrag vom 15. Februar 2016 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) ist eine vorbestehende AC-Gelenksarthrose gut mit der früheren Betätigung des Beschwerdeführers als Eishockeyspieler und der entsprechenden sportlichen Belastung erklärbar. Dem widersprach Dr. med. G._____ in seinem Bericht vom 8. April 2016 (Bf-act. 19, Bg-act. 48, vgl. auch Bg-act. 49) grundsätzlich nicht, er wies lediglich darauf hin, dass vor dem Unfall vom 30. Januar 2014 keinerlei Symptome bestanden hätten. Der Beschwerdeführer führte dazu bereits in seiner Einsprache vom 29. April 2016 (Bg-act. 51) und dann auch in seiner Beschwerde vom 18. Januar 2017 aus, er habe nie den mit häufigen Körperkollisionen befrachteten Eishockeysport ausgeübt, er sei Unihockeyspieler gewesen. In diesem Sport sei jeglicher harter Körpereinsatz untersagt und es werde nicht körperbetont gespielt. In einem Telefongespräch zwischen dem Case-Manager und dem Beschwerdeführer, festgehalten in der Telefonnotiz des Case-Managers vom 10. September 2014 (Bf-act. 6, Bg-act. 7), soll der Beschwerdeführer angegeben haben, dass er als ehemaliger Eishockeyspieler relativ schmerztolerant sei. Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob damals der Beschwerdeführer eine falsche Angabe (Eishockeyspieler) gemacht oder ob der Case-Manager die richtige Angabe des Beschwerdeführers (Unihockeyspieler) falsch verstanden und/oder falsch notiert hat. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer früher Unihockey und nicht Eishockey gespielt hat, hat dies auf die vorliegende Beurteilung keinen relevanten Einfluss. Auch der Unihockey-Sport ist, wie die Beschwerdegegnerin bereits in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 festhielt, ein schnelles und mit Körpereinsatz gespieltes Ballspiel. In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Wikipedia- Ausdruck zum Unihockey-Sport bzw. zu den Regeln dieser Sportart (Bfact. 7 Ziff. 5) steht, dass zwar Eishockey deutlich körperbetonter gespielt werde, es wird aber auch ausdrücklich erwähnt, dass im Unihockey das

- 20 - Drücken Schultern an Schultern erlaubt ist. Damit ist aber gesagt - und dies ist im Übrigen auch gerichtsnotorisch -, dass auch die Ausübung des Unihockey-Sports Körperkontakt und Körpereinsatz erfordert und gerade auch für die Schultern erhebliche Belastungen mit sich bringen kann. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer gegenüber dem Case-Manager wohl nicht explizit darauf hingewiesen, dass er als ehemaliger Eishockeyspieler (recte: Unihockeyspieler) besonders schmerztolerant sei. Somit vermag allein der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nie Eishockey gespielt, die Beurteilung von Dr. med. H._____, die AC-Gelenksarthrose könne aufgrund der früheren sportlichen Belastung vorbestehend gewesen sein, nicht zu entkräften. Den Fragen, wie lange und wie intensiv der Beschwerdeführer dieser sportlichen Betätigung nachging und wie stark die körperlichen Belastungen tatsächlich gewesen sein dürften, wird allerdings im Rahmen des noch einzuholenden versicherungsexternen fachärztlichen Gutachtens (vgl. unten E.5g) nachzugehen sein. d) Zu beachten ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, dass entgegen der Aussage von Dr. med. H._____ nicht von einer gänzlichen Beschwerdefreiheit per Ende Januar 2015 und damit von einem Eintritt des status quo sine per jenem Zeitpunkt ausgegangen werden könne. Ausgewiesen ist vorliegend, dass Dr. med. G._____ im Rahmen der Konsultationen vom 15. Dezember 2014 (Bf-act. 8, Bg-act. 12), vom 19. Januar 2015 (Bf-act. 9, Bg-act. 13) und vom 5. November 2015 (Bf-act. 10, Bgact. 14) mit dem Beschwerdeführer jeweils einen operativen Eingriff thematisierte, und dass die Schulteroperation schliesslich im März 2016 doch durchgeführt werden musste (Bg-act. 50). Davor hatte Dr. med. F._____ bis im September 2014 zweimal eine subacromiale Infiltration appliziert, worauf die Beschwerden für jeweils zwei Wochen verschwunden, danach allerdings wieder aufgeflammt waren (Bf-act. 8, Bg-act. 12 und Bf-act. 5, Bg-act. 9). Der dann konsultierte Dr. med. G._____ schrieb die Beschwerden in seinem Bericht vom 15. Dezember 2014 (Bf-act. 8, Bg-

- 21 act. 12) primär der traumatischen AC-Arthralgie zu, weshalb am 22. Dezember 2014 eine AC-Gelenksinfiltration durchgeführt wurde. Die entsprechenden Beschwerden verschwanden. Da jedoch die subacromialen Reizsymptome bestehen blieben und der Beschwerdeführer bereits ein mehrmonatiges Sabbatical geplant hatte, wurde von einer operativen Sanierung abgesehen und am 19. Januar 2015 erneut eine subacromiale Infiltration durchgeführt (Bf-act. 15 und Bg-act. 13, Bg-act 14). Nach einer vorübergehenden Besserung flammten die Beschwerden sowohl im Bereich des AC-Gelenks als auch im Rahmen der subacromialen Reizsymptomaktik wieder auf (Bf-act. 15). Im Rahmen der Konsultation vom 5. November 2015 bei Dr. med. G._____ berichtete der Beschwerdeführer immer noch von Schulterschmerzen mit Ausstrahlung bis in den Oberarm (Bf-act. 15, Bg-act. 14). Wenn Dr. med. H._____ unter diesen Umständen von einer gänzlichen Beschwerdefreiheit per Januar 2015 sprach, so kann dies nur vor dem Hintergrund der im Dezember 2014 erfolgten Infiltration des AC-Gelenks und der im Januar 2015 erfolgten Infiltration des subacromialen Bereichs gesehen werden. Beide führten zu einer Linderung der Symptomatik, die jedoch in der Folge nicht anhielt. Da die Beschwerden wieder aufflammten und schliesslich die am 8. März 2016 durchgeführte Operation notwendig machten, kann, entgegen der Angabe von Dr. med. H._____, von einer Beschwerdefreiheit im Sinne des status quo sine vel ante per Januar 2015 nicht gesprochen werden. e) Dr. med. H._____ begründete seine medizinische Einschätzung, dass eine vorbestehende Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter Ursache der geklagten Symptome sei, mit der relativen Schwere des Unfalls und mit dem Resultat der MRI-Untersuchung. Beim Bagatellunfall vom 30. Januar 2014 habe sich der Beschwerdeführer lediglich eine Prellung der rechten Schulter zugezogen und die erste Behandlung habe erst am 28. Februar 2014 stattgefunden. Aus diesen Umständen ergebe sich, dass es sich beim Unfall nicht um ein wesentliches Trauma gehandelt habe kön-

- 22 ne, das geeignet gewesen wäre, eine relevante morphologische Schädigung hervorzurufen. Dementsprechend sei auch die MRI-Untersuchung vom 22. Juli 2014 unauffällig gewesen. Am AC-Gelenk sei keine gesicherte traumatisch bedingte morphologische Verletzung festgestellt worden. Gelenksarthrosen seien aber sehr oft symptomlos und würden erst im Rahmen eines Bagatelltraumas symptomatisch. Demgegenüber bestätigte Dr. med. G._____ zwar, dass die festgestellten morphologisch dargestellten Veränderungen nicht zwingend mit dem Unfall im Zusammenhang stehen müssten, das AC-Gelenk also durchaus bereits degenerativ vorgeschädigt gewesen sein könnte. Er hielt jedoch fest, dass es keine klinische oder apparative Diagnosemöglichkeit gebe, um den Zustand vor dem Unfall zu beweisen, weshalb er es als spekulativ bezeichnete, über unfallfremde Vorschädigungen zu sprechen. Seiner Ansicht nach würden vielmehr deutliche klinische und radiologische Hinweise für eine unfallbedingte Traumatisierung des AC-Gelenks bestehen. Als solchen Hinweis nannte er das beim Beschwerdeführer im MRI vom 22. Juli 2014 festgestellte Ödem im Bereich der lateralen Clavicula. In diesem Punkt widersprach er der diesbezüglichen Beurteilung von Dr. med. H._____, der das im Bereich des AC-Gelenks festgestellte Ödem eher als Ausdruck eines Reizzustandes bei AC-Gelenksarthrose sah, weil sich seines Erachtens ein traumatisch bedingtes Ödem Monate nach dem Trauma zurückgebildet haben müsste. Dr. med. G._____ erachtete diese Aussage mangels entsprechender Literatur bzw. Untersuchungen zur Verweildauer eines Ödems im AC-Gelenk als nicht korrekt. Ferner ging Dr. med. G._____ bezüglich des diagnostizierten subacromialen Impingements mit Dr. med. H._____ zwar darin einig, dass eine subacromiale Impingementsymptomatik mit Tendinitis und Begleitbursitis anlagebedingt sein könne. Dr. med. G._____ wies aber darauf hin, dass auch extrinsische (äussere) Faktoren wie ein Schultertrauma, hier also die Kon-

- 23 tusion anlässlich des Unfalls vom 30. Januar 2014, deren Ursache sein könnte. Die Ausführungen von Dr. med. G._____ in seinen Berichten vom 6. Januar 2016 (Bf-act. 16, Bg-act. 32) und vom 8. April 2016 (Bf-act. 19, Bgact. 48), wonach bestimmte Hinweise - Ödem im AC-Gelenk und Kontusion als mögliche Ursache des subacromialen Impingementsyndroms seiner Einschätzung nach für eine unfallbedingte Ursache der Schmerzen und Symptome sprechen würden, weichen von den Beurteilungen von Dr. med. H._____ ab. Da es sich dabei immerhin um eine Beurteilung des behandelnden und operierenden Facharztes handelt und diese inhaltlich durchaus auch einleuchtet, vermögen sie nach Ansicht des Gerichts zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des versicherungsinternen Expertenarztes, Dr. med. H._____, zu wecken (BGE 135 V 465 E.4.4; BGE 122 V 157 E.1d), dessen Berichte ihrerseits gewisse Mängel aufweisen (vgl. vorne E.5.b und d). Daher kann zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht auf die Aktenbeurteilung vom 24. November 2015 (Bf-act. 13, Bg-act. 19) und auf den Nachtrag vom 15. Februar 2016 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) von Dr. med. H._____ abgestellt werden. f) Was allerdings die Frage der Kausalität zwischen dem Unfall vom 30. Januar 2014 und den geklagten Beschwerden betrifft, blieben die Ausführungen von Dr. med. G._____ eher vage. So schrieb sogar er selbst, dass die Befunde für eine unfallbedingte Kausalität der Schultersymptomatik nicht beweisend seien. Letztlich beschränkte sich Dr. med. G._____ auf die Aussage, dass der Unfall die bekannten Symptome ausgelöst habe, weil der Beschwerdeführer davor beschwerdefrei gewesen sei. Dies läuft auf die Schlussfolgerung "post hoc ergo propter hoc" (deutsch: danach, also deswegen) hinaus, was als Beweisregel im Sinne einer natürlichen Vermutung, die Beschwerden seien unfallbedingt, weil der Be-

- 24 schwerdeführer vor dem Unfall nie unter entsprechenden Beschwerden gelitten habe, unzulässig ist (Urteil des Bundesgericht 8C_230/2017 vom 22. Juni 2017 E.6.2.2 mit Hinweisen). Damit äusserte sich Dr. med. G._____ letztlich nicht dazu, was tatsächlich als überwiegend wahrscheinliche Ursache der Schädigung (nicht der Symptome/Beschwerden) der rechten Schulter anzusehen ist - mithin der Unfall oder eine davor bestandene Gesundheitsstörung bzw. ein degenerativer Vorzustand. Somit kann für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch auf seine Ausführungen in den Berichten vom 6. Januar 2016 (Bfact. 16, Bg-act. 32) und vom 8. April 2016 (Bf-act. 19, Bg-act. 48) nicht abgestellt werden. g) Das Gericht kommt in Berücksichtigung all dieser Umstände (keine Kenntnis sämtlicher Vorakten, keine Beschwerdefreiheit per Januar 2015, unterschiedliche Beurteilungen von Dr. med. H._____ und Dr. med. G._____ vgl. vorne E.5a-e) zum Schluss, dass die Ausführungen des behandelnden und operierenden Arztes, Dr. med. G._____, geeignet sind, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung des beratenden Expertenarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H._____, zu wecken (vgl. vorne E. 5e). Für die Frage der Kausalität zwischen dem Unfall vom 30. Januar 2014 und den persistierenden Schulterbeschwerden (im Rahmen der diagnostizierten AC-Gelenksarthralgie und des subacromialen Impingements) bzw. für die Frage des Eintritts des status quo sine vel ante und in der Folge der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin kann jedoch vorliegend weder auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. med. H._____ vom 24. November 2015 (Bf-act. 13, Bgact. 19) und vom 15. Februar 2015 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) noch auf die Beurteilungen des behandelnden und operierenden Arztes, Dr. med. G._____, vom 6. Januar 2016 (Bf-act. 16, Bg-act. 32) und vom 8. April 2016 (Bf-act. 19, Bg-act. 48), abgestellt werden. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin, da die Sache nicht ausreichend abgeklärt ist, ein ver-

- 25 sicherungsexternes fachärztliches (orthopädisches) Gutachten zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 30. Januar 2014 und dem Gesundheitsschaden an der rechten Schulter des Beschwerdeführers (AC-Gelenksarthralgie und subacromiales Impingement) einzuholen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4). Der/die zu beauftragende Gutachter/in wird sich zum Vorzustand der rechten Schulter und zur Frage, ob durch den Unfall vom 30. Januar 2014 überwiegend wahrscheinlich eine richtunggebende Verschlimmerung eingetreten ist oder nicht, sowie zum Zeitpunkt eines allfälligen Eintritts des status quo sine vel ante zu äussern haben. Dabei werden auch die Umstände des Unfalls (Sturz mit einem Skibob ähnlichen Gefährt, Beschaffenheit der Schlittelbahn, gefahrene Geschwindigkeit, Krafteinwirkung, etc.) zu berücksichtigen und korrekt zu würdigen sein, wobei das Gericht allerdings eine spezifische unfallanalytische und biomechanische Untersuchung zur effektiven Krafteinwirkung und zu deren Eignung, eine morphologische AC-Gelenksschädigung hervorzurufen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, nicht als notwendig erachtet. Einzuholen sind jedoch sämtliche medizinischen Vorakten, insbesondere auch diejenigen des Hausarztes Dr. med. D._____. In diesem Zusammenhang werden auch die im MRI-Bericht von Dr. med. E._____ aufgeworfene Frage, ob nicht ein Zustand nach einer geringen AC- Gelenksverletzung vorliegen könnte (Bg-act. 5), die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2014 (wonach sich der Beschwerdeführer vor 20 Jahren an der - allerdings linken - Schulter verletzt, an der rechten jedoch nie Beschwerden gehabt haben soll) (Bg-act. 7), der Operationsbericht vom 8. März 2016 (vgl. insbesondere den Hinweis auf Narbengewebe im AC-Gelenk) (Bf-act. 18, Bg-act. 50) und die frühere sportliche Aktivität des Beschwerdeführers als Unihockeyspieler (und nicht Eishockeyspieler) mitzuberücksichtigen sein. Die Beschwerdegegnerin wird dabei die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers zu beachten und diesem insbesondere die Möglichkeit zu geben haben, sich zu den Gutachterfragen vorgängig zu äussern (BGE 138 V 318 E.6.1.4, vgl. auch

- 26 - BGE 137 V 201 E.3.4.2.9). Nach Vorliegen des versicherungsexternen fachärztlichen (orthopädischen) Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. h) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die medizinische Beweislage in Bezug auf die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 30. Januar 2014 einerseits und dem Gesundheitsschaden an der rechten Schulter des Beschwerdeführers und den daraus resultierenden Beschwerden andererseits unvollständig ist und keine zuverlässige Beurteilung erlauben. Die Beschwerdegegnerin hat den Nachweis dafür, dass der status quo sine vel ante per 31. Januar 2015 eingetreten ist, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung unter Einhaltung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. a) Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. b) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E.3), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses

- 27 bemessen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. Februar 2017 seine Honorarnote im Umfang von Fr. 3'229.20 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'875.-- für 11.5 Arbeitsstunden à Fr. 250.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 115.-- und 8 % MWST (Fr. 239.---). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 11.5 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ausgegangen werden. Dieser Ansatz entspricht zwar demjenigen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250), wonach ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich gilt. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch keine Honorarvereinbarung eingereicht hat (Art. 4 Abs. 1 HV), ist vorliegend gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden von einem mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- auszugehen. Folglich ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'105.-- (11.5 h x Fr. 240.-- = Fr. 2'760.--, Barauslagen Fr. 115.--, MWST 8 % auf Fr. 2'875.-- = Fr. 230.--). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäss UVG über den 31. Januar 2015 hinaus an die B._____ zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

- 28 - 3. Die B._____ hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'105.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2017 15 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.09.2017 S 2017 15 — Swissrulings