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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.08.2018 S 2017 129

21. August 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,330 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 129 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser Richter von Salis, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 21. August 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ lebt seit 1987 in der Schweiz und war hier beruflich als Autospengler erwerbstätig. Nachdem er sich am 24. Januar 2002 wegen Atembeschwerden zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) nach diversen medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 23. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 77 % eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab dem 13. November 2002 zu. Im Rahmen einer ersten Revision wurde dieser Rentenanspruch gemäss Mitteilung vom 5. Dezember 2006 bestätigt. 2. Nach der Dossier-Evaluation im Rahmen der IV-Revision 6a wurde per 1. Januar 2012 ein erneutes Revisionsverfahren eingeleitet. Die diesbezüglichen medizinischen Abklärungen ergaben aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und eine deutliche Besserung der psychischen Gesundheitssituation sowie aus internistisch/ pneumologischer Sicht eine Minderung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer allgemeinen Leistungseinschränkung durch die chronische Atemwegserkrankung von ca. 20 %. 3. Im November 2013 wurden auf Empfehlung der beiden RAD-Gutachter (Psychiater pract. med. B._____ und Internist/Pneumologe Dr. med. C._____) berufliche Massnahmen eingeleitet, doch trotz verlängerter Unterstützung gelang keine Integration in den Arbeitsmarkt. 4. Aufgrund von Hinweisen Dritter liess die IV-Stelle A._____ am 27. Mai 2013, am 6. Juni 2013 sowie am 29. Juli 2014 observieren. Am 5. August 2014 nahm der RAD-Arzt pract. med. D._____ zum Observationsmaterial Stellung. 5. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 wurde die bisherige Rente rückwirkend per 31. Juli 2014 aufgehoben und mit Verfügung vom 22. Dezember

- 3 - 2015 die zu Unrecht bezogenen IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 4'036.- - von A._____ zurückgefordert. 6. Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil S 16 9 vom 16. August 2016 gutgeheissen, die angefochtenen Verfügungen aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückgewiesen. Das Gericht beurteilte die angefochtenen Verfügungen als auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt und damit einer unvollständigen Beweisgrundlage beruhend. Die IV-Stelle sei einzig gestützt auf das Observationsmaterial und die entsprechende Stellungnahme des fallführenden RAD- Arztes D._____ von der Einschätzung der RAD-Gutachter B._____ und C._____ (80%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit) abgewichen und von einer vollen (100%igen) Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgegangen. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wären die Observationsergebnisse jedoch im fachspezifischen Kontext zu würdigen gewesen, und die IV-Stelle somit gehalten gewesen, diese dem pneumologischen RAD-Gutachter noch vorzulegen (vgl. S 16 9 E. 5 und 6a). Im Übrigen wurde dem bidisziplinären RAD-Gutachten voller Beweiswert zuerkannt und das Vorliegen eines Revisionsgrunds bestätigt (E. 3 und 5c). 7. In der Folge unterbreitete die IV-Stelle dem RAD-Pneumologen Dr. med. C._____ die Observationsergebnisse und sie ersuchte ihn, zur Frage Stellung zu nehmen, ob er – in Kenntnis der Observationsvideos – weiterhin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe oder ob nicht nachvollziehbare Angaben (Simulation/Aggravation) oder ähnliche Zustände vorlägen. 8. In der RAD-Stellungnahme vom 25. November 2016 bestätigte Dr. med. C._____ seine damalige gutachterliche Einschätzung. Die in den Observationsvideos ausgeführten und abgebildeten Tätigkeiten stünden aus lun-

- 4 genärztlicher Sicht nicht im Widerspruch zu der 2012 bestimmten Leistungsfähigkeit. Gegen den gestützt darauf erlassenen Vorbescheid der IV- Stelle vom 28. März 2017 erhob A._____ Einwand am 28. April 2017. 9. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 wurde die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung vom 14. Dezember 2015 – somit auf den 1. Februar 2016 – herabgesetzt. Es erfolge eine Nachzahlung der vorsorglich eingestellten Invalidenrente. Zur Begründung der Rentensenkung wurde vorgebracht, gemäss den Abklärungen des RAD-Pneumologen Dr. med. C._____ stünden die ausgeführten und abgebildeten Tätigkeiten (laut Observationsvideos) aus lungenärztlicher Sicht nicht im Widerspruch zur festgelegten Leistungsfähigkeit (80 %) in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Arbeit. Für die Zukunft wäre es jedoch wichtig, dass die in der Nichteignungsverfügung der Unfallversicherung beschriebenen Einschränkungen beachtet würden: Keine Tätigkeit mit Exposition gegenüber Isocyanaten und Schweissrauchen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 91'911.70 (Carrosseriespengler plus Nebenverdienst; angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2017) und einem Invalideneinkommen von Fr. 54'430.30 (gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen [LSE] 2014, indexiert bis 2017) ergebe sich ein IV-Grad von 41 %, was zum Bezug einer Viertelsrente berechtige. Beim Invalideneinkommen sei zu Recht (wie vom Bundesgericht gefordert) auf die LSE-Tabelle TA1 für die Lohnwerte in der Schweiz abgestellt worden. Ein zusätzlicher Leidensabzug wäre nach der festgelegten Leistungsfähigkeit (80 %) nicht gerechtfertigt gewesen. 10. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 14. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass die bisherige ganze Rente per 1. Februar 2016 auf eine halbe Rente (anstatt eine Viertelsrente) herabzusetzen sei. Die Angelegenheit sei dement-

- 5 sprechend an die IV-Stelle zu neuem Entscheid zurückzuweisen, inkl. Berechnung des ab 1. Februar 2016 zu korrigierenden Rentenanspruchs. Das Valideneinkommen sei nicht streitig, sondern nur das Invalideneinkommen. Der von der IV-Stelle ermittelte Tabellenlohn sei angesichts der beim Beschwerdeführer vorhandenen Erwerbsmöglichkeiten nicht nachvollziehbar. Weiter sei auf einen Leidensabzug unzulässigerweise verzichtet worden. Das Invalideneinkommen sei gemäss der LSE-Tabelle 2014 T17 Berufsgruppe 9 Kompetenzniveau 1 bei Arbeitspensum 80 % zu berechnen, was ein Einkommen von Fr. 45'273.60 trotz Behinderung ergebe. Davon sei mindestens noch ein Abzug von 5 % zuzulassen, da bei Teilzeit- weniger als bei Vollzeiterwerb verdient werde. Somit ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 43'009.95. Der von der IV-Stelle angewandte Meridianlohn nach LSE 2014 TA1 enthalte auch überdurchschnittliche Löhne im Bereich Produktion, die wegen der dem Beschwerdeführer auferlegten Einschränkungen nicht in Frage kämen. Wenn der Wert TA1 angenommen würde, dann müsste zwingend noch eine Konkretisierung erfolgen. Angesichts der individualisierbaren Möglichkeiten des Beschwerdeführers käme somit der Tabellenlohn im Bereich der Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (Rubrik 77-82) in Frage, eventuell gar sonstige persönliche Dienstleistungen. Danach ergäbe sich im Kompetenzniveau 1 für Männer ein Invalideneinkommen von Fr. 4'658.--. Ein noch tieferer Lohn würde in Rubrik 96 erzielt. Bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit würde ein Einkommen von Fr. 44'716.80 pro Jahr trotz Einschränkungen resultieren. Sodann müsste bei Abstellen auf einen Tabellenlohn zwingend noch eine Herabsetzung von 5 % bzw. mindestens 15 % bei Anwendung eines nicht individualisierten Meridianlohns vorgenommen werden. Bei einem Mindestabzug von 5 % (IV-Stelle habe im Case Report bei IV-Bemessung für 2014 ebenso einen Abzug von 5 % gemacht) auf das maximale Invalideneinkommen von Fr. 44'716.80 ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 42'280.--, woraus ein IV-Grad von 54 % und Anspruch auf eine halbe Rente resultiere.

- 6 - 11. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Weil in der Beschwerde keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgebracht würden, werde auf eine Wiederholung der Begründung verzichtet und auf die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2017 verwiesen, woran festgehalten werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG: SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 25. Juli 2017 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370. 100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die bisherige ganze Rente per 1. Februar 2016 auf eine Viertelsrente oder eine halbe Rente herabzusetzen ist. Ersteres wurde von der Beschwerdegegnerin verfügt, letzteres vom Beschwerdeführer beantragt. Umstritten sind dabei die Berechnung des Invalideneinkommens sowie der Leidensabzug. Einig sind sich die Parteien darin, dass beim Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit

- 7 existieren sowie das Valideneinkommen korrekt ermittelt wurde. Ebenfalls unbestritten ist der Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente per 1. Februar 2016, wobei hier gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 129 V 370 E.3.2, E.4.3) das Datum der Verfügung vom 14. Dezember 2015 und nicht das Datum der rückwirkenden Rentenaufhebung per 31. Juli 2014 für die Festsetzung des Leistungsbeginns massgebend ist. 2.1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt

- 8 gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist hier unbestritten von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sowie ziffernmässig von den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik auszugehen, da diese Tabellenlöhne immer dann beigezogen werden, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. BGE 142 V 178, 126 V 75 E.3b/bb; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; Nr. 318.507.13 d], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3066). Wird auf die LSE abgestellt, sind die Bruttolohntabellen (Tabellengruppe A, in der Regel TA1) massgebend, die für die gesamte Schweiz gültige Werte umfassen und nicht nach Regionen differenzieren (vgl. EVG-Urteil U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E.8, publiziert in SZS 2007 S. 64). Laut IV-Rundschreiben Nr. 273 vom 6. Februar 2009 hat die Bemessung des Invalideneinkommens gemäss den Tabellenlöhnen zu erfolgen, nachdem das Bundesgericht die Berücksichtigung regionaler Löhne laut Tabelle TA13 der LSE abgelehnt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E.4.2.1, I 860/06 vom 7. November 2007 E.3.1, I 424/05 vom 22. August 2006 E.3.2.3). Im IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 wurde zur Anwendung der neuen LSE-Tabellen 2012 ferner klargestellt, dass die bisherigen Anforderungsniveaus (laut LSE 2010) durch Kompetenzniveaus

- 9 ersetzt worden seien, wobei Niveau 1 neu das tiefste Kompetenzniveau (früher Anforderungsniveau 4) und Niveau 4 neu das höchste Kompetenzniveau (früher Anforderungsniveau 1) darstelle. Diese neuen LSE-Tabellen 2012 seien ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Rundschreibens auf alle Fälle anwendbar, in denen ein Einkommensvergleich durchzuführen sei; und dies unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige Rentenprüfung oder eine Revisionsprüfung handle. Im konkreten Fall ist zwar unbestritten, dass die Berechnung des Invalideneinkommens gemäss LSE zu erfolgen hat. Strittig ist hingegen, welcher Tabellenlohn beim Einkommensvergleich als Invalideneinkommen anzunehmen ist, mithin von welcher Tabelle dabei auszugehen ist. Während die Beschwerdegegnerin auf die LSE TA1 abstellte, erachtet der Beschwerdeführer die LSE T17 (früher TA7 - bis LSE 2010) für anwendbar und hier massgebend (vgl. erwähntes IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 S. 2, mit Anhang LSE- Tabellen 2010/2012 in der IV-Praxis). 2.3. Die Rechtsprechung wendet für die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE- Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Kompetenzniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht – Privater Sektor), Zeile "Total" an (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E.5, 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E.5.1) Bisweilen (nur ausnahmsweise) wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3 "Dienstleistungen") oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Es besteht allerdings kein Grundsatz, wonach immer auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles

- 10 rechtfertigen, stattdessen auf die Tabelle TA7 (oder T7S) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014 E.3.1.2.1 m.w.H., 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E.6.2, 9C_667/2017 vom 27. November 2017 E.3.2; ebenfalls Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 27. Juli 2017 [Nr. 720 1 102/189] E.5.3.2). Auf den "Totalwert" gemäss TA1 abzustellen, rechtfertigt sich dort, wo die versicherte Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarkts zur Verfügung steht (9C_811/2013 E.5). Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zudem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden im Jahr 2017 (vgl. betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik [BFS]; sowie auch BGE 142 V 178 E.1.3). 2.4. Die Parteien haben das Invalideneinkommen unterschiedlich wie folgt berechnet: Die Beschwerdegegnerin ist von der LSE 2014 Tabelle TA1 "Total", Kompetenzniveau 1, Männer, und gestützt darauf von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'312.-- (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5) ausgegangen. Dieser Zentralwert (40h/Wo, Kn1, privater Sektor, "Durchschnitt aller Wirtschaftszweige") wurde auf die übliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 h/Wo unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2015-2017 und der Restarbeitsfähigkeit von 80 % umgerechnet, was zum strittigen Invalideneinkommen von Fr. 54'430.30 führte (vgl. Berechnung in der angefochtenen Verfügung [Bf-act. 1] S. 2: Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 x 12 [Mte.] x 1.003674 [Teuerung 2015] x 1.01 [Teuerung 2016] x 1.01 [Teuerung 2017] x 0.8 [Arbeitspensum] = Fr. 54'430.30). Der Beschwerde-

- 11 führer macht demgegenüber geltend, es sei von der LSE 2014 Tabelle T17 (ehemals TA7), Bereich Ostschweiz, privater und öffentlicher Sektor, Berufshauptgruppe 9, Kompetenzniveau 1 (Hilfsarbeiten) auszugehen. Dabei ergebe sich für Reinigungspersonal und Hilfskräfte (Ziff. 91) ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'486.-- und für Personal der Abfallentsorgung und sonstige Hilfskräfte (Ziff. 96) ein solcher von Fr. 4'716.--. Für andere Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer konkret gar nicht mehr eingesetzt werden. Daraus resultiere ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 45'273.60 (12 [Mte.] x Fr. 4'716.-- x 0.8 [Arbeitspensum]), welches noch mit mindestens 5 % nach unten zu korrigieren sei. Die Beschwerdegegnerin habe einfach ganz allgemein auf einen Meridianlohn im Kompetenzniveau 1 abgestellt, ohne jede weitere Unterscheidung und Individualisierung für den Beschwerdeführer zu treffen. Dieser Einwand gelte umso mehr, als der Meridianlohn gemäss TA1 auch überdurchschnittliche Löhne im Bereich Produktion enthalte, welche für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen nicht in Frage kämen. Wenn schon TA1 angewendet werde, habe zwingend eine Konkretisierung seiner Einsatzmöglichkeiten zu erfolgen. Angesichts der individualisierbaren Möglichkeiten des Beschwerdeführers käme daher ein Tabellenlohn im Bereich Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (Rubrik 77-82) mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'658.-- (Kompetenzniveau 1, Männer) in Frage, was ein Invalideneinkommen von Fr. 44'716.80 (12 x Fr. 4'658.-- x 0.8 [Pensum]) ergeben hätte (vgl. Publikationen LSE 2014: www.koordination.ch/onlinehandbuch/atsg/lohnstrukturerhebung). 2.5. Aufgrund der eingangs dargelegten Ausführungen (E.2.2 und 2.3, hiervor) ist das Gericht vorliegend zur Überzeugung gelangt, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht auf einen Tabellenlohn im Bereich Ostschweiz abgestellt werden kann. Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das Abstellen auf regionale Löhne mehrfach abgelehnt, da die versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit nicht bloss in ei-

- 12 ner bestimmten Region zu verwerten vermöge (so die bereits erwähnten Urteile I 424/05 E.3.2.3, bestätigt in 9C_466/200 E.4.2.1; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] S 14 111 vom 17. November 2015 E.9b/aa). Vorliegend ist somit auf die Lohntabelle TA1 (LSE 2014), jedoch nicht auf das Total (Durchschnitt aller Wirtschaftszweige), sondern auf den Sektor 3/Dienstleistungen abzustellen. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich nämlich zu Recht aus, dass die Tätigkeiten im Sektor 2/Produktion für ihn angesichts seiner Einschränkungen im Voraus nicht in Frage kämen. Dem Beschwerdeführer hat damit aber auch nicht der ganze Bereich des Arbeitsmarktes gemäss TA1 zur Verfügung gestanden (vgl. 9C_811/2013 E.5, hiervor). Umgekehrt rechtfertigen vorliegend die konkreten Umstände allerdings auch nicht ein Abstellen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rubrik 77-82 mit den Werten "sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen": Gemäss Beurteilung des Facharztes für Pneumologie Dr. med. C._____ im RAD-Bericht vom 23. Januar 2013 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 90) sind dem Beschwerdeführer aus lungenärztlicher Sicht - ganztags leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in Wechselhaltung ohne Expositionen gegenüber höheren Konzentrationen von atemwegreizenden Stäuben, Dämpfen und Rauchen zumutbar. Eine Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Zugluft sei ungünstig. Am besten vollzögen sich künftige Tätigkeiten in geschlossenen Räumlichkeiten mit ausreichender Temperierung. Für die frühere Tätigkeit als Autospengler mit Kontakt zu Isozyanat-haltigen Arbeitsstoffen und Schweissrauchen bestehe gemäss Nichteignungsverfügung des Unfallversicherers volle Arbeitsunfähigkeit. Die Leistungseinbusse durch die asthmatische Grunderkrankung werde auf etwa 20 % geschätzt. Schicht-, Akkord- und Nachtdienste unter erhöhtem Zeitdruck seien für diesen Versicherten ungünstig (Bg-act. 90 S. 20). In seiner RAD-Stellungnahme vom 25. November 2016 zu den Observationsergebnissen führte derselbe Dr. med. C._____ noch aus, für die Zukunft sei wichtig, dass die in der Nichteignungsverfügung des Unfallversicherungsträgers von 2002 beschriebenen

- 13 - Einschränkungen - keine Tätigkeit mit Exposition gegenüber Isocyanaten und Schweissrauchen – beachtet werden (Bg-act. 184 S.1). Nach Auffassung des Gerichts kann damit aber offenbleiben, ob auf den Sektor 3/ Dienstleistungen abzustellen ist oder eine weitere Konkretisierung der Arbeitseinschränkungen zu erfolgen hat. Denn selbst wenn auf die Rubrik 77- 82, Kompetenzniveau 1, Männer, mit einem Invalideneinkommen von Fr. 4'658.-- (Bf-act.] 5) abgestellt wird, würde sich am Ergebnis – lediglich Anspruch auf Viertelsrente - nichts ändern. Dieses Resultat würde selbstredend umso mehr eintreten, wenn auf den Sektor 3/Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Männer, mit einem höheren Invalideneinkommen von Fr. 4'971.-- (Bf-act. 5) abgestellt würde. Im erstgenannten Fall ergäbe sich gestützt auf die LSE 2014, TA1, Rubrik 77-82, Kn1, Männer, ein auf 41.7 Wochenstunden umgerechnetes und an die Nominallohnentwicklung angepasstes Invalideneinkommen (2017) bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeit von Fr. 47'319.90 (Fr. 4'658.-- : 40 x 41.7 x 12 [Mte.] x 1.004 [Teuerung 2015] x 1.007 [2016] x 1.004 [2017]) x 0.8 [Arbeitsfähigkeit]). Für die Teuerung bis ins Jahr 2017 kann auf die Quartalschätzung (www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit quartalsschaetzung) des Bundesamts für Statistik verwiesen werden. Ausgehend vom Valideneinkommen von Fr. 91'911.70 (Carrosseriespengler plus Nebenverdienst) resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 48.516 %, was zum Bezug einer Viertelsrente berechtigt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei Anwendung der Lohnwerte für den Sektor 3/Dienstleistungen käme das Invalideneinkommen auf Fr. 50'499.60 (Fr. 4'971.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 1.007 x 1.004 x 0.8) zu stehen, was einen tieferer IV-Grad von 45.056 % ergäbe und damit ebenfalls einzig Anspruch auf eine Viertelsrente bestünde. 3.1. Es bleibt vorliegend aber noch die Frage eines allfälligen Leidensabzugs beim Invalideneinkommen des Beschwerdeführers zu klären bzw. zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2017 zu Recht keinen derartigen Abzug gewährt hat (Bf-act. 1 S.2-3).

- 14 - Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre bei ihm mindestens ein Leidensabzug von 5 % vorzunehmen gewesen, da ein Teilerwerbstätiger (80%ig arbeitsfähig) erfahrungsgemäss weniger verdiene als ein Vollzeiterwerbstätiger. Neben der verminderten Leistungsfähigkeit seien bei ihm zudem noch weitere gesundheitsbedingte und andere Einschränkungen vorhanden, die eine gegenüber dem Durchschnitt geringere Entlöhnung mit sich brächten. So sei er in Italien aufgewachsen, italienischer Muttersprache, in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker zu 100 % arbeitsunfähig und verfüge sonst über keine weiteren beruflichen Erfahrungen. Derzeit sei er noch als Zeitungsverträger angestellt. Es seien ihm folglich nur noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen möglich und zumutbar. 3.2. Das Bundesgericht anerkannte zunächst, dass Versicherte, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen, weshalb es den Tabellenlohn um 25 % herabsetze (nicht publizierte E.4b von BGE 114 V 310; AHI 1998 S. 177 E. 3a). In der Folge stellte es fest, dass sich die gegenüber Durchschnittswerten zu erwartende Reduktion des Lohnansatzes bei gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten, die – im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten – nicht mehr voll leistungsfähig sind, unabhängig von der früher ausgebübten Tätigkeit grundsätzlich gleich präsentiert (BGE 124 V 321 E.3b/bb). Damit entwickelte sich der ursprünglich einzig bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, der sowohl bei Versicherten, welche vollzeitig eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit ausüben, als auch bloss teilzeitig einsetzbaren Versicherten erfolgt. Zugleich betonte das Bundesgericht, dass der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung komme. Im Gegenteil sei anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und

- 15 in welchem Ausmass das hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden müsse. Sodann wurde bestimmt, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person – wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad – Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (so auch BGE 126 V E.5a/aa-cc). Im Urteil 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 (E.4.4) hielt das Bundesgericht überdies noch fest, dass bei einer Konstellation, in welcher die Verwertung der 80%igen Arbeitsfähigkeit ganztags zumutbar sei bei verminderter Leistungsfähigkeit, auch kein Teilzeitabzug in Frage komme (unter Hinweis auf SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130; Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E.6.2.2). 3.3. In Anwendung und Umsetzung der soeben erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das streitberufene Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass sich im konkreten Fall kein (separater) Leidensabzug rechtfertigt. Ein Abzug aufgrund verminderten Beschäftigungsgrads kommt nicht in Frage, da die 80%ige Arbeitsfähigkeit ganztags mit reduzierter Leistungsfähigkeit verwertbar ist, so wie dies der Facharzt Dr. med. C._____ in seinen Einschätzungen noch eigens bestätigte (Bg-act. 90 S.19 f.). Auch ein Teilzeitabzug fällt bei dieser Fallkonstellation ausser Betracht (vgl. Urteil 8C_884/2017 E.4.4, hiervor; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 15 162 vom 19. Mai 2016 E.4b mit Verweis auf die Urteile des Bundegerichts 9C_763/2015 vom 9. Mai 2016 E.4.2, 8C_7/2015 vom 27. April 2015 E.5.2.3, 9C_359/2014 vom 5. September 2014 E.5.4, 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E.3.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist bezüglich der Kostennachteile für den Arbeitgeber aufgrund der reduzierten Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers nämlich davon auszugehen, dass die Vorteile der ganztägigen Präsenz des Arbeitsnehmers in adaptierter Tätigkeit den möglichen Effekt der Kostennachteile überwiegen (so Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E.3.2). Hinzu kommt, dass die gesundheitsbedingten Einschränkungen beim Beschwer-

- 16 deführer bereits nachweislich im Ausmass einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit berücksichtigt wurden. Im Einklang mit der Beschwerdegegnerin ist umgekehrt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit eine adaptierte Tätigkeit ausüben könnte, ohne dass ein potentieller Arbeitgeber weitere nennenswerte gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte. Aus den medizinischen Akten (Bg-act. 87, 90 und 93) ergibt sich nichts, was dies in Frage stellen könnte. Einzig die fachärztlich bestätigte Tatsache, dass dem Beschwerdeführer lediglich noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind (Bg-act. 90, 184), rechtfertigt für sich allein betrachtet noch keinen Leidensabzug; zumal der Tabellenlohn gemäss LSE-Tabelle TA1, Kn1 (früher An4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (so u.a. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E.4.2). Weiter sind sowohl die mangelnde Berufserfahrung wie auch die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten vorliegend nicht abzugsrelevant. Der Beschwerdeführer wohnt und lebt bereits seit 1987 in der Schweiz und seit 1997 ist er sogar im Besitze des Schweizer Bürgerrechts. Im Übrigen erfordern Hilfstätigkeiten - wie sie im Kompetenzniveau 1 mitenthalten sind – weder gute Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 E.6.3.2 m.w.H.) noch berufliche Erfahrungen. Weitere Kriterien, die einen zusätzlichen Abzug vom evaluierten Invalideneinkommen rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch vorgebracht worden. 4.1. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass hier ohne Leidensabzug auf ein Invalideneinkommen von Fr. 47'319.90 (gemäss LSE 2014 Rubrik 77-82) abzustellen ist. Wird dieses dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 91'911.70 gegenübergestellt, resultiert daraus ein IV-Grad von gerundet 49 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E.3.1-3.2), was in jedem Fall Anspruch auf eine Viertelsrente (und keine halbe Rente) ergibt. Die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente ab 1. Februar 2016 ist somit nicht zu beanstanden, sondern wird vom Gericht bestätigt.

- 17 - 4.2. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. Mai 2019 abgewiesen (8C_705/2018).

S 2017 129 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.08.2018 S 2017 129 — Swissrulings