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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.10.2017 S 2017 1

17. Oktober 2017·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,731 Wörter·~34 min·5

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG (Renteneinstellung | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 1 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn Moser, Racioppi Aktuar Simmen URTEIL vom 17. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Renteneinstellung)

- 2 - 1. Am 26. November 2001 meldete sich A._____ erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von IV- Leistungen an. Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 2. Am 28. Januar 2004 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach medizinischen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2008 ab dem 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %), ab dem 1. Oktober 2005 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 46 %) und ab dem 1. März 2008 wiederum eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 75 %) zu. 3. Per 31. Dezember 2011 wurde zur Prüfung des Anspruchs auf Rentenleistungen eine Revision von Amtes wegen eingeleitet. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz vom 7. Juni 2012 setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2013 die bisherige ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40.4 %) herab. Dagegen erhob A._____ am 13. September 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 13 105) und beantragte unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente. Nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens sowie nach Androhung einer reformatio in peius durch das Gericht vom 11. Dezember 2015 teilte A._____ dem Gericht mit Schreiben vom 20. Januar 2016 mit, dass er die Beschwerde zurückziehe. Gestützt darauf wurde das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren S 13 105 am 22. Januar 2016 abgeschrieben. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-wurden aufgrund der Bejahung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde A._____ auferlegt, weil er durch bewusstes und gezieltes Vorspielen eines realitätsfremden Verhaltens sowie durch falsche Angaben zu seinem

- 3 - Gesundheitszustand die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente zu erwirken versucht hatte. Die Kosten für das gerichtliche Gutachten in der Höhe von Fr. 6'300.-- wurden aus denselben Gründen ebenfalls A._____ auferlegt. 4. Bereits mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 hatte die IV-Stelle die an A._____ ausgerichtete Viertelsrente per sofort eingestellt, nachdem die internen Abklärungen der Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) ergeben hatten, dass der Anspruch auf Rentenleistungen ernsthaft in Frage zu stellen und A._____ im Zeitraum vom 10. Oktober 2013 bis 25. November 2014 im Auftrag der IV-Stelle observiert worden war. Auf die gegen die Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid S 15 7 vom 24. September 2015 nicht ein. 5. Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2016 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass die Rentenausrichtung rückwirkend per 31. Oktober 2013 aufgehoben werde. Dagegen erhob A._____ am 12. April 2016 Einwand und beantragte, die bisherige Invalidenrente sei nicht rückwirkend, sondern lediglich ab dem Datum der vorsorglichen Verfügung einzustellen. Von einer Rückforderung sei abzusehen. Mit Verfügung vom 16. November 2016 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 23. Februar 2016 und hob die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 31. Oktober 2013 auf. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. Januar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung sei aufzuheben, wobei die bisherige Invalidenrente nicht rückwirkend sondern erst ab dem Datum der vorsorglichen Einstellung einzustellen und von einer Rückforderung abzusehen sei. 2. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.

- 4 - 3. Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA Graubünden." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es nicht ersichtlich sei, inwiefern eine Verbesserung des Gesundheitszustands stattgefunden haben sollte, da er nach wie vor in psychiatrischer Behandlung sei und gemäss der Einschätzung der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) lediglich eine gewisse Stabilität habe erreicht und aufrecht erhalten werden können. Er sei auf eine Tagesstruktur angewiesen und nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Die Observationen bestätigten den fehlenden sozialen Rückzug nicht. Im Kreise seiner engsten Verwandten könne es zwar durchaus einmal vorkommen, dass er fröhlich sei. Die Stichproben erlaubten aber den Schluss, dass er Kontakte pflege und kein sozialer Rückzug stattfinde, nicht. Er versuche lediglich, einen gewohnten Tagesablauf zu erstellen und sich wieder an das normale Leben heran zu tasten. Ihm vorzuwerfen, er sei ein Schwindler und er könne sich ohne Einschränkungen bewegen bzw. verhalten, sei überspitzt. Die Behandlung bei der PDGR zeige Wirkung, woraus er neues Selbstvertrauen schöpfen könne. Ihm dies insofern anzulasten, dass damit sein Fehlverhalten bewiesen werden könne, sei stossend. 7. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2017 unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2016 die Abweisung der Beschwerde. 8. Am 13. Februar 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2016 sowie auf die

- 5 eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2016, mit welcher diese die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 31. Oktober 2013 aufgehoben hat. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat er seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2013 hinaus bis zum Datum der vorsorglichen Renteneinstellung, mithin bis zum 2. Dezember 2014, einen Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör-

- 6 perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels-

- 7 rente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Dagegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 115 V 308 E.4a/bb; Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.2). c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü-

- 8 fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30- 31 Rz. 13). d) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stel-

- 9 lung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). e) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der

- 10 freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).

- 11 - 3. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage der Verwertbarkeit der Observationsunterlagen im IV-Bereich. Das Bundesgericht hat im Leiturteil 9C_806/216 vom 14. Juli 2017 (in Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] 61838/10 vom 18. Januar 2017 bezüglich der Observation im Unfallversicherungsrecht) die Frage nach der genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die verdeckte Überwachung regelt, in der Invalidenversicherung verneint. Gleichwohl liess das Bundesgericht die Verwertung der rechtswidrig erlangten Observationsbeweise mit der Begründung zu, das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauches überwiege. Das Bundesgericht führte insbesondere aus, dass es sich in jenem Fall um (unbeeinflusste) Handlungen des Versicherten gehandelt habe, die im öffentlichen Raum aufgenommen worden seien. Es präzisierte, dass im Sozialversicherungsrecht wohl insoweit von einem absoluten Verwertungsverbot auszugehen sei, als es sich um Beweismaterial handle, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen worden sei. Zudem sei in jenem Fall die aufgrund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs(un)fähigkeit des Versicherten eingeleitete Observation auf vier Tage innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen begrenzt worden, wobei die einzelnen Überwachungsphasen zwischen fünf und neun Stunden gedauert hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E.4 ff.). Gleich wie im erwähnten Bundesgerichtsentscheid gilt es auch hier festzuhalten, dass die Interessenabwägung dazu führt, dass die Observationsresultate bzw. die darauf basierenden fachärztlichen Stellungnahmen und insbesondere das vom Gericht veranlasste Fachgutachten, wozu der Beschwerdeführer im Übrigen auch hat Stellung nehmen können, in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind. Beim Beschwerdeführer fanden eine Standobservation vom 9. bis 14. Oktober 2013 sowie weitere Observationen am 7. Januar, 11. Februar, 27. April, 8. und 15. Oktober sowie am 25. November 2014 statt (vgl. Überwachungsbericht vom 21. Mai 2014 [Akten der Beschwerdegegnerin [IV-act.] 221] so-

- 12 wie Ermittlungsbericht vom 5. Dezember 2014 [IV-act. 244]). Bei den Aufnahmen handelt es sich auch hier um unbeeinflusste Handlungen des Beschwerdeführers, die im öffentlichen Raum aufgenommen wurden. Der Beschwerdeführer war somit weder einer systematischen noch einer ständigen Überwachung ausgesetzt und er erlitt in dieser Hinsicht einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegen, ergibt sich, dass die Observationsresultate bzw. die darauf basierenden fachärztlichen Stellungnahmen und insbesondere das vom Gericht veranlasste Fachgutachten in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können. 4. Des Weiteren stellt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Ergänzungsgutachten des psychiatrischen Gutachters Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, spez. Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 20. Mai und 29. Juni 2015 sowie die Aktendokumentation BVM samt Videoaufnahmen einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht hat. a) Die letzte rechtskräftige Verfügung, mithin der zeitliche Referenzpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2013 [IV-act. 179 und 184], mit welcher diese die bisherige ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt hatte. Ob sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und, als Folge davon, dessen Arbeitsfähigkeit, wie in der angefochtenen Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 16. November 2016 angenommen, in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verbessert haben, beurteilt sich demnach durch den Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom 13. August 2013 zugrunde lag, mit jenem

- 13 - Sachverhalt, welcher sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2016 verwirklicht hat (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 17 Rz. 37). b) Die vorerwähnte Verfügung vom 13. August 2013 beruhte in erster Linie auf dem ärztlichen Bericht vom 7. Juni 2012 der psychiatrischen RAD- Abklärung vom 30. Mai 2012 (IV-act. 161). Darin diagnostizierte der RAD- Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie einen Verdacht auf eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt (IV-act. 161 S. 12). Unter dem Titel "Zusammenfassende Beurteilung" führte Dr. med. C._____ aus, dass deutliche Hinweise vorlägen, dass das Verhalten und der (demonstrierte) Gesundheitszustand sehr stark von psychosozialen Faktoren und nicht (nur) von einem verselbständigten psychischen Gesundheitszustand abhängen würden, der auch nach Wegfall der psychosozialen Faktoren persistieren würde. Auch habe die aktuelle Untersuchung deutliche Hinweise auf Aggravation gezeigt. Das Anamnesegespräch mit reger Mimik und Gestik und zeitweise deutlicher Aufhellung der initial stark bedrückt präsentierten Stimmung spreche gegen eine schwere depressive Episode. Attestiere man dem Beschwerdeführer, dass eine gedrückte Stimmung, ein Interesseverlust, ein vermindertes Selbstwertgefühl, negative Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken und Schlafstörungen vorlägen, sei die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode weiterhin gerechtfertigt. Die Diagnose der schweren depressiven Episode, wie sie die behandelnden Ärzte der Klinik Waldhaus im Eintrittsstatus vom 15. Mai 2012 gestellt hätten, sei der Aggravation des Beschwerdeführers geschuldet. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe ab sofort eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer sei eine zeitliche Präsenz von 100 % zumutbar, wobei aufgrund des

- 14 - Schmerzempfindens eine leichte Tätigkeit ausgeübt werden sollte. Die reduzierte Leistung resultiere aus dem depressionsbedingt verminderten Arbeitstempo und dem schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf (IVact. 161 S. 12 ff.). c) In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2016 liegen insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 12. November 2014 (IV-act. 232) sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 20. Mai 2015 (IV-act. 262) und 29. Juni 2015 (IV-act. 266) bei den Akten. Die am 8. und 15. Oktober 2014 erfolgte psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. B._____ führte zu folgenden Diagnosen (IV-act. 232 S. 51): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.1), seit ca. 2003 2. Dysthymie/neurotische Depression mit einer Dauer von mehr als 2 Jahren (ICD-10 F34.1), seit ca. 2003 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstisch-paranoiden Typus, sich ab dem Jahr 2003 langsam manifestierend, zwischenzeitlich konsolidiert (ICD-10 Z73.1)" Bezüglich der Diagnosestellung äusserte sich Dr. med. B._____ im psychiatrischen Gutachten vom 12. November 2014 wie folgt (IV-act. 232 S. 50): Der Psychostatus, welcher im Rahmen der beiden Untersuchungen habe erhoben werden können, habe unter Berücksichtigung der für depressive Leidenszustände zentralen Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode entsprochen. Was die Art der beklagten körperlichen Beschwerden betreffe sowie unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie sie vorgebracht worden seien, lasse sich als Zweitdiagnose eine anhaltende Schmerzstörung objektivieren. Besser geeignet wäre die Diagnose einer sogenannten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen, wobei diese Subspezifität gemäss ICD-10 indes nicht mehr gestellt werden könne, da sie nicht hinreichend von der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung abgrenzbar sei. Aufgrund des Aktenmaterials sowie punktuell auch als Ergebnis der aktuellen Untersuchung bestehe der Verdacht auf akzen-

- 15 tuierte Wesenszüge. Die objektivierten Befunde würden jedoch nicht ausreichen, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom narzisstisch-paranoiden Typus zu bezeichnen. Was die Depressionsdiagnose betreffe sei davon auszugehen, dass die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung überwiegend wahrscheinlich nicht mehr erfüllt seien, sich einzelne Behandler wahrscheinlich aber vom aggravierenden/demonstrativen Handeln des Beschwerdeführers hätten irreleiten lassen. Vielmehr liege eine anhaltende affektive Störung vor, im Sinne einer neurotischen Depression mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren bzw. einer Dysthymie. Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. B._____ Folgendes aus (IV-act. 232 S. 54 f.): Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf des Kranführers und Bauarbeiter sei bereits seit dem Jahr 2002 aus körpermedizinischen Gründen ausgeschlossen. In einer rheumatologisch-orthopädisch adaptierten Tätigkeit, die zudem die Verantwortungsübernahme für Menschen und/oder Material weitgehend ausschliesse, erscheine der Beschwerdeführer aktuell, obwohl kein stabiler Gesundheitszustand vorherrsche, zu 50 % arbeitsfähig bei wegen vermehrter Pausenbedürftigkeit erforderlicher und gleichzeitig auch zumutbarer ca. 80%igen Arbeitsplatzanwesenheit. Im Falle einer optimalen Behandlung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit werde steigern können. Es sei davon auszugehen, dass bei erfolgreicher Behandlung in rund sechs Monaten in Verweistätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei 100%iger Arbeitsplatzanwesenheit erreichbar sei. Nach Vorlage der Ergebnisse der im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgten Observation des Beschwerdeführers während des Zeitraums vom 10. Oktober 2013 bis und mit 25. November 2014 sowie nach entsprechender Kritik der Parteien − insbesondere der Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen vom 5. Dezember 2014 (IV-act. 243) − wonach das psychiatrische Gutachten an einem inneren Widerspruch leide, indem Dr. med. B._____ einerseits bestätige, dass keine Beeinträchtigungen vorlägen, die eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Verweistätigkeit ableiten liessen und anderseits feststelle, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ideal adaptierter Verweistätigkeit bestehe, korrigierte beziehungsweise präzisierte Dr. med. B._____ sein psychiatrisches Gutachten ein erstes Mal mit Stellungnahme vom 20. Mai 2015 (IV-act. 262). Nach abermaliger Kritik der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme

- 16 vom 11. Juni 2015 (IV-act. 263) präzisierte Dr. med. B._____ sein psychiatrisches Gutachten mit Stellungnahme vom 29. Juni 2015 (IV-act. 266) erneut. Zusammenfassend führte er dabei hinsichtlich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer und Bauarbeiter unbestrittenermassen 100 % arbeitsunfähig sei. In einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer zwar aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden beeinträchtigt, doch nicht in jenem Umfang, dass sich daraus eine relevante anhaltende Arbeitsunfähigkeit ableiten liesse, zumal sich der Beschwerdeführer bis dato einer lege artis verordneten und im Bedarfsfall (sofern man tatsächlich krank sei) meist auch wirksamen Behandlung zumindest teilweise entzogen habe. Doch entspreche es seiner langjährigen Erfahrung, dass die Mehrheit der von unspezifischen muskuloskelettalen Beschwerden betroffenen Personen selbst in ideal adaptierter Tätigkeit und unter Annahme einer guten Leistungsbereitschaft gegenüber sogenannten Rückengesunden, eine erhöhte Pausenbedürftigkeit und somit auch eine geringfügige Einschränkungen der Produktivität aufweisen würden. Diesem Phänomen werde im Rahmen der Begutachtung Rechnung getragen, um bei der medizinischen Realität zu bleiben und wohl wissend, dass Einschränkungen von 20 % auf die Bemessung einer Invalidenrente keinen Einfluss hätten. d) In Würdigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 12. November 2014 einschliesslich dessen Stellungnahmen vom 20. Mai und 29. Juni 2015 ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass vorliegend keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, um nicht auf das psychiatrische Gutachten einschliesslich der erwähnten Stellungnahmen abstellen zu können. Das psychiatrische Gutachten einschliesslich der erwähnten Stellungnahmen mit der Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei, in einer adaptierten Verweistätigkeit indes keine versicherungsmedizinisch rele-

- 17 vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, ist umfassend, beruht auf umfassenden Untersuchungen (insbesondere zweier psychiatrischer Untersuchungen vom 8. und 15. Oktober 2014 sowie einer am 15. Oktober 2014 durchgeführten Laboruntersuchung), berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, stützt sich auf die Wiedergabe der vollständigen medizinischen Vorakten sowie eine ausführliche Anamnese, berücksichtigt die Ergebnisse der Observation des Beschwerdeführers während des Zeitraums vom 9. Oktober 2013 bis und mit 25. November 2014 und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen des Gutachters nachvollziehbar und überzeugend begründet. Insbesondere hielt Dr. med. B._____ − nachdem die Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen vom 5. Dezember 2014 und 11. Juni 2015 zu Recht kritisiert hatte, dass das psychiatrische Gutachten vom 12. November 2014 sowie das Ergänzungsgutachten vom 20. Mai 2015 an einem inneren Widerspruch leiden würden, indem Dr. med. B._____ einerseits bestätige, dass keine Beeinträchtigungen vorlägen, die eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Verweistätigkeit ableiten liessen und anderseits feststelle, dass eine 50%ige (gemäss psychiatrischem Gutachten vom 12. November 2014 [vgl. IV-act. 232 S. 54]) beziehungsweise eine 20%ige (gemäss Ergänzungsgutachten vom 20. Mai 2015 [vgl. IV-act. 262 S. 15]) Arbeitsunfähigkeit in ideal adaptierter Verweistätigkeit bestehe − in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2015 nachvollziehbar und schlüssig fest, dass in einer Verweistätigkeit keine versicherungsmedizinisch relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und der Beschwerdeführer dementsprechend in einer adaptierten Tätigkeit grundsätzlich 100 % arbeitsfähig sei. Da überdies keine Anhaltspunkte für Falschannahmen oder Unregelmässigkeiten bei der Beschaffung und/oder Auswertung der medizinischen Fakten bestehen, kommt dem psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. med. B._____ vom 12. November 2014 einschliesslich dessen Stellungnahmen vom 20. Mai und 29. Juni 2015 voller Beweiswert

- 18 zu. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend mit Dr. med. B._____ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 13. August 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wesentlich gebessert hat und der Beschwerdeführer in einer ideal dem Leiden angepassten beziehungsweise adaptierten Tätigkeit grundsätzlich 100 % arbeitsfähig ist, während im erlernten Beruf des Beschwerdeführers als Kranführer und Bauarbeiter nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 12. November 2014 sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 20. Mai und 29. Juni 2015 zu Recht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Herbst 2014 kein Gesundheitsschaden mehr vorgelegen hat, der geeignet ist, eine versicherungsmedizinisch relevante andauernde Arbeitsfähigkeitsbeeinträchtigung in adaptierter Verweistätigkeit zu begründen. Mithin ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung des Gesundheitszustands seit dem 13. August 2013 ausgegangen und hat folgerichtig auch das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu Recht bejaht. e) Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege. Vielmehr beantragt er selbst eine Aufhebung der Viertelsrente ab dem 2. Dezember 2014 und anerkennt damit implizit das Vorliegen eines Revisionsgrunds. Er führt aus, dass die Beschwerdegegnerin in deren Vernehmlassung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens S 13 105 vom 27. September 2013 selbst zum Schluss gekommen sei, dass die Reduktion auf eine Viertelsrente gerechtfertigt sei. Es sei unwahrscheinlich, dass derart kurz nach Erlass der Verfügung eine markante Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sein solle. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer aber nicht darzulegen, dass vorliegend kein Revisionsgrund vorlie-

- 19 gen sollte. Sowohl aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 12. November 2014 einschliesslich dessen Ergänzungsgutachten vom 20. Mai und 29. Juni 2015 als auch aufgrund der Observationsunterlagen (vgl. Überwachungsbericht vom 21. Mai 2014 [IV-act.] 221] sowie Ermittlungsbericht vom 5. Dezember 2014 [IV-act. 244]) liegt offenkundig ein Revisionsgrund vor. Dies anerkennt im Grundsatz − wie gesehen − auch der Beschwerdeführer, wenn er beantragt, dass die Ausrichtung der Viertelsrente ab dem 2. Dezember 2014 aufgehoben werden solle. Fraglich ist somit einzig noch, ab welchem Zeitpunkt die revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist (vgl. dazu nachstehend E.6). 5. a) Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat die IV-Stelle und das im Beschwerdefall angerufene Verwaltungsgericht ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei zu prüfen, ob eine Versicherte im Zeitpunkt der Revisionsverfügung in rentenbegründendem Umfang invalid ist (BGE 141 V 9 E.2.3 und E.6.1; Urteile des Bundesgerichtes 8C_209/2015 E.6.3, 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.2.2). Dabei liegt regelässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die geltend gemachte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ähnlichen Erscheinungen beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Dagegen weist ein bloss verdeutlichendes Verhalten gerade in der Untersuchungssituation nicht per se auf Aggravation hin (BGE 141 V 281 E.2.2.2).

- 20 b) Vorliegend kann zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 16. November 2016 in rentenbegründendem Umfang invalid war, im Ergebnis auf die Feststellungen des psychiatrischen Gutachtens vom 12. November 2014 einschliesslich der Stellungnahmen vom 20. Mai und 29. Juni 2015 mit der Schlussfolgerung, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung im Herbst 2014 kein Gesundheitsschaden vorlag, der geeignet war, eine versicherungsmedizinisch relevante andauernde Arbeitsfähigkeitsbeeinträchtigung in adaptierter Verweistätigkeit zu begründen (vgl. Ergänzungsgutachten vom 29. Juni 2015 S. 1 f. [IV-act. 266 S. 3 f.]), abgestellt werden. Der Beschwerdeführer führt zwar in seiner Beschwerdeschrift vom 4. Januar 2017 aus, dass er nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sind indes keinerlei aktenkundigen Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese beschwerdeführerische Einschätzung korrekt sein sollte. Selbst die behandelnden Ärzte der PDGR halten in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 25. Mai 2016 fest, dass der Beschwerdeführer aus medizinischpsychiatrischer Sicht in einer leidensadaptierten Tätigkeit bei genügender Mitwirkung arbeitsfähig wäre bzw. dass ihm eine Arbeitsfähigkeit prognostisch zumutbar gewesen wäre und dies auch aktuell noch der Fall wäre (vgl. PDGR-Arztbericht vom 25. Mai 2016 [Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 4]). Zusammen mit den Ergebnissen der im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgten Observation des Beschwerdeführers während des Zeitraums vom 9. Oktober 2013 bis 25. November 2014 sowie den Beurteilungen der Observationsergebnissen durch die RAD-Ärzte med. pract. D._____, Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. med. C._____ vom 5./6. März (IV-act. 211 S. 6 f.), 21.Oktober (IV-act. 230 S. 3) und 2. Dezember 2014 (IV-act. 242) ist davon auszugehen, dass das Verhalten und Auftreten des Beschwerdeführers nicht mit der tatsächlichen gesundheitlichen Situation übereinstimmt. Die Observation zeigt deutlich, dass die angeblichen Einschränkungen nicht in dem Masse vorhanden

- 21 sind, wie vom Beschwerdeführer geschildert. Vielmehr hat der Beschwerdeführer anlässlich der Observation einen gesunden Eindruck ohne Anzeichen von Schmerzen, Müdigkeit, qualitativen Einschränkungen oder Konzentrationsproblemen gemacht. Auch ein sozialer Rückzug ist nicht festzustellen. Diese Feststellungen stehen in diametralem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der psychiatrischen RAD-Abklärung vom 30. Mai 2012 durch Dr. med. C._____ sowie der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. B._____ vom 8. und 15. Oktober 2014 und auch der Evaluationsgespräche vom 2. Juni und 2. Dezember 2014. So gab der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 2. Juni 2014 an, dass er aufgrund seiner Konzentrationsschwierigkeiten nicht mehr Auto fahren könne (IV-act. 222 S. 10 Frage 58). Ebenso tätigte der Beschwerdeführer solche Angaben bei den untersuchenden Fachärzten, so beispielsweise bei Dr. med. B._____, dass er nur noch selten und jeweils nur kurze Strecken fahre (vgl. das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 12. November 2014 [IV-act. 232] S.39) oder bei Dr. med. C._____, dass ihn die Frau zum Hausarzt nach O.1._____ fahre und er selber nur noch in O.2._____ fahre (vgl. der ärztliche Bericht vom 7. Juni 2012 der psychiatrischen RAD-Abklärung vom 30. Mai 2012 von Dr. med. C._____ [IVact. 161] S. 4). Aus den Überwachungen geht indes offenkundig hervor, dass der Beschwerdeführer sein Auto regelmässig benutzt und dabei auch weitere Strecken wie O.2._____ - O.3._____ retour oder O.2._____ - O.4._____ zurücklegt (vgl. der Überwachungsbericht der ECO Schweiz GmbH vom 21. Mai 2014 [IV-act. 221] S. 7). Insbesondere ist der Beschwerdeführer nach seinen Begutachtungsterminen in der Klinik Valens vom 8. und 15. Oktober 2014 in O.4._____ als Beifahrer in sein Auto gestiegen, um ausgangs O.4._____ auf den Fahrersitz zu wechseln, wohl um zu verheimlichen, dass er − entgegen seinen getätigten Ausführungen − durchaus auch über längere Distanzen sein Auto selber lenken kann. Des Weiteren hat die Observation auch gezeigt, dass es dem Beschwer-

- 22 deführer − entgegen seinen diesbezüglichen Äusserungen und dem anlässlich der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. B._____ und Dr. med. C._____ gezeigten Verhalten − ohne Einschränkungen und ohne erkennbaren Schmerz möglich ist, bei teilweise forcierter Geschwindigkeit zu gehen sowie ein Kleinkind aus einer Schaukel zu heben. Der Beschwerdeführer präsentierte bewusst und zielgerichtet Einschränkungen, welche nicht beziehungsweise nicht in dem vom Beschwerdeführer präsentierten Ausmass vorliegen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern und der Beschwerdegegnerin unvollständige bzw. gar falsche Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand beziehungsweise zu den Auswirkungen seiner Schmerzen auf seine Leistungsfähigkeit. Damit hat der Beschwerdeführer Beschwerden durch Aggravation verdeutlicht beziehungsweise gar durch Simulation vorgetäuscht. Wie gesehen stellt eine auf Aggravation beziehungsweise Simulation beruhende Leistungseinschränkung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung dar. Dem Beschwerdeführer stehen folglich keine Rentenleistungen mehr zu. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 16. November 2016 zu Recht eingestellt. 6. a) Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugesprochene Viertelsrente bei dieser Sachlage zu Recht rückwirkend per 31. Oktober 2013 aufgehoben hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV darf die IV-Stelle eine Rente rückwirkend (ex tunc) vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufheben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er einer ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist. b) Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zum Vorliegen einer allfälligen unrechtmässi-

- 23 gen Erwirkung einer Leistung beziehungsweise zu einer allfälligen Meldepflichtverletzung geäussert. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2016 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl der Beschwerdegegnerin als auch dem beauftragten medizinischen Gutachter mehrfach unvollständig und/oder nicht wahrheitsgemäss Auskunft erteilt habe. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die IV-Leistungen unrechtmässig erwirkt habe bzw. seiner Auskunfts- und Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer spätestens seit Beginn der Observationen am 9. Oktober 2013 zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschwerdegegnerin ihm die Viertelsrente weiterhin auszahle, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür objektiv nicht mehr erfüllt gewesen seien. Es liege zumindest ein fahrlässiges Verhalten vor, weshalb die ganze Invalidenrente rückwirkend per 31. Oktober 2013 aufzuheben sei. c) Das Gericht vermag sich der Auffassung der Beschwerdegegnerin anzuschliessen. Wie vorstehend dargestellt (vgl. E.5b) hat der Beschwerdeführer sowohl der Beschwerdegegnerin als auch dem beauftragten medizinischen Gutachter und den Ärzten des RAD Ostschweiz bewusst und zielgerichtet Einschränkungen präsentiert, welche nicht beziehungsweise nicht in dem vom Beschwerdeführer demonstrierten Ausmass vorliegen. Zudem gab der Beschwerdeführer unvollständige beziehungsweise gar falsche Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand beziehungsweise zu den Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beschwerden auf seine Leistungsfähigkeit. Dadurch hat der Beschwerdeführer spätestens seit Beginn der Observationen am 9. Oktober 2013 zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschwerdegegnerin ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszahlt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür objektiv nicht mehr erfüllt waren. Es liegt sicherlich ein fahrlässiges, wohl sogar ein absichtliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor, weshalb die

- 24 vorliegende Revision ihre Wirkung ex tunc zu zeitigen hat und die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 31. Oktober 2013 aufzuheben ist. Auch diesbezüglich erweist sich die angefochtene Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 16. November 2016 als rechtens. 7. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 16. November 2016 das Vorliegen eines Revisionsgrunds infolge eines wesentlich verbesserten Gesundheitszustands zu Recht bejaht und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der veränderten Sachlage ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu festgelegt hat. Diese Prüfung führte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden durch Aggravation verdeutlicht beziehungsweise gar durch Simulation vorgetäuscht hat. Da der Beschwerdeführer die Leistung zu Unrecht erwirkt hat, war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Rente rückwirkend per 31. Oktober 2013 aufzuheben. Die angefochtene Verfügung vom 16. November 2016 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgelt-

- 25 liche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b) Hinsichtlich der Prozessaussichten der vorliegenden Beschwerde gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorliegend durch bewusstes und gezieltes Vorspielen eines realitätsfremden Verhaltens sowie durch falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente zu erwirken versucht hat (vgl. vorstehend E.5b). Vor diesem Hintergrund ist die Aussichtslosigkeit zu bejahen. Dem Beschwerdeführer war klar beziehungsweise musste zumindest klar sein,

- 26 dass er − bei objektiver Betrachtung − keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. Dennoch hat er sich zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entschieden. Bei dieser Sachlage mussten die Erfolgsaussichten der vorliegenden Beschwerde von vornherein als beträchtlich geringer bezeichnet werden als die Verlustgefahr. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, würde sich bei vernünftiger Überlegung jedenfalls nicht zu einem solchen Prozess entschliessen. Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Anhängigmachung als aussichtslos zu bezeichnen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als zweite Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht weiter eingegangen zu werden. Dementsprechend erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht − abweichend von Art. 61 lit. a ATSG − kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 27 - 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2017 1 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.10.2017 S 2017 1 — Swissrulings