Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.04.2016 S 2016 6

18. April 2016·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,067 Wörter·~10 min·11

Zusammenfassung

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 6 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Stecher und Braunschweiler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 18. April 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Prämienverbilligung

- 2 - 1. A._____, selbstständig erwerbend, unterzeichnete am 6. März 2014 die Anmeldung zum Bezug der individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2014. Das Gesuch ging am 19. März 2014 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden ein. 2. Mit Verfügung der AHV-Ausgleichkasse vom 2. November 2015 wurde das Leistungsbegehren für die IPV für das Jahr 2014 abgewiesen, da A._____ aufgrund seines anrechenbaren Einkommens nicht anspruchsberechtigt sei. Sein steuerbares Einkommen betrage gemäss definitiver Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer für das Jahr 2013 Fr. 0.--. Jedoch habe er im Jahr 2013 diverse Beiträge an seine private Vorsorge geleistet sowie gemeinnützige Zuwendungen getätigt, weshalb die AHV-Ausgleichskasse ein anrechenbares Einkommen von Fr. 40'835.-- ermittelt habe. 3. Dagegen erhob A._____ am 30. November Einsprache an die AHV- Ausgleichskasse, welche diese mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 abwies. 4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. Januar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass ihm für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 die maximale Prämienverbilligung zuzusprechen sei. Zur Begründung führte er aus, dass beim steuerbaren Einkommen von einem Minusbetrag und nicht von Fr. 0.-- auszugehen sei. Ansonsten würden IPV-relevante Abzüge von den Einkünften zu Unrecht nur teilweise berücksichtigt. Weiter handle es sich bei den an die berufliche Vorsorge (Säule 2) getätigten Beiträge nicht um Einkaufsbeiträge, sondern um ordentliche Beiträge. Diese ordentlichen Beiträge seien nicht zum steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen.

- 3 - 5. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 beantragte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass sie zu Recht von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- ausgegangen sei. In Einzelfällen könne es vorkommen, dass IPV-relevante Abzüge von den Einkünften nur teilweise berücksichtigt werden, was jedoch im Sinne des Gesetzgebers sei. Betreffend die Beiträge an die berufliche Vorsorge führte die Beschwerdegegnerin aus, dass gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen bei Selbstständigerwerbenden sowohl ordentliche Beiträge als auch Einkaufsbeiträge zum satzbestimmenden steuerbaren Einkommen dazugezählt würden. 6. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest, führte jedoch keine weiteren rechtserheblichen Vorbringen an. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 25. Februar 2016 auf eine Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingetreten. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) kann gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. November 2015 abgewiesen und damit ihre Verfügung vom 2. November 2015 bestätigt hat, stellt demnach ein taugli-

- 4 ches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. b) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung beurteilt, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend geht es um die IPV für das Jahr 2014. Gemäss der Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2016 beantragt der Beschwerdeführer eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 3'540.--, womit der Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt. Da die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. c) Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. November 2015 abgewiesen und damit die den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2014 verneinende Verfügung vom 2. November 2015 bestätigt hat.

- 5 - 2. a) Bestritten ist im vorliegenden Fall das für die Prämienverbilligung des Jahres 2014 anrechenbare Einkommen. Gemäss Beschwerdeführer betrage dieses minus Fr. 16'192.--, nach Ansichten der Beschwerdegegnerin ist von Fr. 40'835.-- auszugehen. Unbestritten ist, dass das für die Prämienverbilligung des Jahres 2014 anrechenbare Einkommen gemäss Art. 8a Abs. 1 KPVG auf Grundlage der definitiven kantonalen Steuerdaten des Jahres 2013 berechnet wird. Der Beschwerdeführer rügt, dass das steuerbare Einkommen gemäss der definitiven Steuerveranlagung 2013 nicht Fr. 0.--, sondern minus Fr. 23'034.-- (Reineinkommen abzüglich Total der Sozialabzüge) betrage. Für die Ermittlung der IPV sei von diesem Minusbetrag und nicht von Fr. 0.-- auszugehen. Ansonsten würden IPV-relevante Abzüge von den Einkünften zu Unrecht nur teilweise berücksichtigt. Gemäss dem Beschwerdeführer ergibt sich folgende Berechnung des anrechenbaren Einkommens: Steuerbares Einkommen Fr. - 23'034.-- Beitrage an die Säule 3a Fr. 4'000.-- Nicht versteuerte Erträge aus Beteiligung Fr. 1'475.-- Gemeinnützige Zuwendungen Fr. 1'367.-- Anrechenbares Einkommen Fr. 16'192.-- Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass gemäss Art. 8a Abs. 1 KPVG als Basis für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens das satzbestimmende steuerbare Einkommen gelte. Dieses satzbestimmende steuerbare Einkommen könne aber nie einen Minuswert darstellen, da die Steuergesetzgebung keine negativen satzbestimmenden steuerbaren Einkommen kenne. Im vorliegenden Fall führe dies dazu, dass lediglich Fr. 5'466.-- von den IPV-relevanten Sozialabzügen in der Höhe von Fr. 28'500.-- berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin be-

- 6 ruft sich hierbei auf den Willen des Gesetzgebers und verweist auf die Botschaft zur Teilrevision des KPVG. Dem Beschwerdeführer sei es im vorliegenden Fall möglich gewesen, nicht vorgeschriebene Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen (Beiträge an die Säulen 2 und 3a) in der Höhe von Fr. 37'993.-- zu tätigen und freiwillige Zuwendungen von Fr. 1'367.-- zu leisten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Teilbesteuerungsabzuges für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen in der Höhe von Fr. 1'475.-- sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 40'835.-- zur Verfügung gestanden seien, womit er auch seine Krankenkassenprämien hätte bezahlen können. b) Der vorliegend relevante Art. 8a Abs. 1 KPVG besagt Folgendes: Art. 8a (Berechnung der Prämienverbilligung, 1. wirtschaftliche Verhältnisse) 1 Das anrechenbare Einkommen entspricht dem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen gemäss den definitiven kantonalen Steuerdaten des Vorjahres zuzüglich: a) 10 Prozent des Reinvermögens gemäss der Steuerveranlagung, soweit der Wert nicht negativ ist; b) der nicht versteuerten Erträge aus massgeblichen Beteiligungen gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer; c) des absoluten Nettoertrags der Liegenschaften gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer, soweit der Wert negativ ist; d) der Beiträge einschliesslich der Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer; e) der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer; f) der gemeinnützigen Zuwendungen gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer; g) der Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer

- 7 - Aus dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 KPVG geht ausdrücklich hervor, dass für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens das satzbestimmende steuerbare Einkommen dient. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, kennt die Steuergesetzgebung kein negatives satzbestimmendes steuerbares Einkommen. Eines der Hauptziele der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des KPVG war es, dass Personen, die nicht in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und somit nicht zur eigentlichen Zielgruppe gehören, keine Prämienverbilligungen mehr beziehen können, wie dies bis anhin der Fall war. Das bisherige System widersprach der Konzeption der Prämienverbilligung als Instrument zur Sicherung des allgemeinen Zugangs zur Gesundheitsversorgung und als Korrektiv zum Einheitsprämiensystem (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3, 2013 – 2014, S. 57). In der Botschaft wird weiter festgehalten, dass es nicht der Zielsetzung der Prämienverbilligung entspreche, wenn Personen, denen es aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unter anderem möglich sei, gesetzlich nicht vorgeschriebene Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zu tätigen oder freiwillige Zuwendungen zu leisten, aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben Prämienverbilligung erhalten könnten. Die Lösung dieser Problematik bestehe darin, dass steuerrechtliche Abzüge, soweit diese nicht sozial- oder familienpolitisch motiviert seien, bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebenden Einkommens nicht berücksichtigt würden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3, 2013 – 2014, S. 58). c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers legt Art. 8a Abs. 1 KPVG ausdrücklich fest, dass für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens das satzbestimmende steuerbare Einkommen aus den definitiven Steuerdaten des Vorjahres massgebend ist. Im vorliegenden Fall weist die definitive kantonale Steuerveranlagung 2013 des Beschwerdeführers ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- aus. Somit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, dass sein steu-

- 8 erbares Einkommen minus Fr. 23'034.-- betragen würde. Weiter sieht Art. 8a Abs. 1 KPVG vor, dass zum steuerbaren Einkommen unter anderem die nicht versteuerten Erträge aus massgeblichen Beteiligungen (lit. b), die Beiträge einschliesslich der Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge (lit. d), die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (lit. e) sowie gemeinnützige Zuwendungen (lit. f) hinzuzurechnen sind. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 Fr. 33'993.-- an die berufliche Vorsorge Säule 2 und Fr. 4'000.-- an die gebundene Selbstvorsorge Säule 3a geleistet und zudem Fr. 1'475.-- an nicht versteuerten Erträgen aus Beteiligungen und Fr. 1'367.-- an gemeinnützigen Zuwendungen ausgewiesen. Daraus resultiert ein anrechenbares Einkommen von Fr. 40'835.--. Mit diesem Einkommen wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, seine Krankenkassenprämien zu begleichen. Der Beschwerdeführer lebt in diesem Sinne nicht in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und soll folglich auch keine Prämienverbilligung beziehen können. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist betreffend die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob bezüglich der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Selbstständig- und Unselbstständigerwerbenden vorliegt. 3. a) Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich beim Betrag von Fr. 33'933.-- an die berufliche Vorsorge nicht um Einkaufsbeiträge, sondern um ordentliche Beiträge. Diese ordentlichen Beiträge seien, analog zu den BVG-Prämien der Unselbstständigerwerbenden, nicht zum steuerbaren Einkommen zu addieren. Eine solche Aufrechnung führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Selbstständig- und Unselbstständigerwerbenden. b) Die Beschwerdegegnerin führt richtigerweise aus, dass gemäss Art. 8a Abs. 1 lit. d KPVG neben den Einkaufsbeiträgen auch die ordentlichen

- 9 - Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die berufliche Vorsorge zum satzbestimmenden steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen sind. Folglich ist es nicht relevant, ob es sich im vorliegenden Fall um Einkaufsbeiträge oder ordentliche Beiträge handelt. Betreffend die vom Beschwerdeführer angeführte sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Selbstständig- und Unselbstständigerwerbenden bleibt festzuhalten, dass dies dem Gesetzgeber bei der Teilrevision des KPVG durchaus bewusst war. Bei der Aufrechnung der ordentlichen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge werden Unselbstständigerwerbende gegenüber Selbstständigerwerbenden bevorzugt. Unselbstständigerwerbende können die ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge bereits beim Einkommen in Abzug bringen, sodass sie später nicht zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet werden. Bei der Aufrechnung der Einkaufsbeiträge sind dagegen die Selbstständigerwerbenden gegenüber den Unselbstständigerwerbenden im Vorteil, da lediglich der "Arbeitnehmeranteil" der Einkaufsbeiträge zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet wird. Durch diese Vorgehensweise erkennt der Gesetzgeber einen gewissen Ausgleich zwischen Unselbständig- und Selbstständigerwerbenden. Eine durchgehende Gleichbehandlung dieser beiden Gruppen sei jedoch nicht möglich, da nicht alle dazu notwendigen Daten elektronisch erfasst würden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3, 2013 – 2014, S. 65 f., S. 66). Es ist somit zutreffend, dass bezüglich der Leistung von ordentlichen Beiträgen an die berufliche Vorsorge eine Benachteiligung der Selbstständigerwerbenden besteht. Jedoch entspricht diese aus Art. 8a Abs. 1 lit. d KPVG resultierende Ungleichbehandlung zwischen Selbstständig- und Unselbstständigerwerbenden dem Willen des Gesetzgebers und ist sachlich gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge die ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge in der Höhe von Fr. 33'993.-- zu Recht zum satzbestimmenden steuerbaren Einkommen addiert.

- 10 c) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 2. November 2015, mit welcher festgestellt wurde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf IPV für das Jahr 2014 aufgrund seines anrechenbaren Einkommens in der Höhe von Fr. 40'835.-- nicht bestehe, erweisen sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sachen Prämienverbilligung laut Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehrschluss; so auch bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 81 vom 19. November 2015 E.5 m.w.H). Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2016 6 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.04.2016 S 2016 6 — Swissrulings