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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.03.2017 S 2016 43

9. März 2017·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,443 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 43 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 9. März 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ war seit Mai 2012 als Ökonomieangestellte in einem 50%- Pensum bei der B._____ tätig. Im Sommer 2013 begab sie sich wegen Schulter- und Rückenbeschwerden in hausärztliche Behandlung. Nach diversen Konsilien fand vom 16. Dezember 2013 bis zum 15. Januar 2014 eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Valens statt. Diese brachte keine wesentliche Besserung, so dass A._____ für die Zeit nach dem Austritt aus der Klinik eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Trotz analgetischer, physio- und psychotherapeutischer Behandlung besserte sich ihr gesundheitlicher Zustand in der Folge nicht. 2. Am 26. Juni 2014 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte beim Hausarzt, bei der behandelnden Psychotherapeutin und bei der Klinik Valens Berichte ein, in welchen jeweils eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit diagnostiziert wurde. Am 4. Dezember 2014 fand eine Haushaltsabklärung statt. Dabei gab A._____ an, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % in der Reinigung oder im Service erwerbstätig. Mit Abklärungsbericht Haushalt vom 16. Dezember 2014 kam die Abklärungsperson zum Schluss, aufgrund der Akten und der Abklärung sei eine ausserhäusliche Tätigkeit von maximal 50 % nachvollziehbar. Die Einschränkung im Haushalt wurde auf 4.55 % festgelegt. In Kombination mit der Haushaltsabklärung fand eine Abklärung durch einen Psychiater des RAD statt. Mit Bericht vom 10. April 2015 diagnostizierte dieser eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Rein aus ärztlicher Sicht leide A._____ an chronischen Schmerzen, ein versicherungsmedizinisch anerkennenswerter Gesundheitsschaden sei zu verneinen, es liege keine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit vor. 3. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte A._____ den Bericht der Klinik Valens vom 12. Juni 2015 zur interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 25. Mai 2015 ein. Darin wurden neben dem bereits früher diagnostizierten zerviko- und lumbospondylogenen sowie thorakoverte-

- 3 bragenen Schmerzsyndrom neu ein Fibromyalgiesyndrom und eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Die aktuelle Tätigkeit sei nicht mehr leidensangepasst. Eine adaptierte leichte Tätigkeit mit ständigem Hantieren von Lasten bis 5 kg sei zu 100 % möglich. 4. Mit Verfügung vom 2. März 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Der Invaliditätsgrad sei mit der gemischten Methode zu ermitteln, da A._____ im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre. Sie arbeite seit Mai 2012 in einem 50%-Pensum und habe vor ihrer Erkrankung keine Bemühungen zur Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit gemacht. Der Teilinvaliditätsgrad im Bereich Erwerbstätigkeit sei 0 %, davon ausgehend, dass A._____ die bisherige Tätigkeit als Ökonomieangestellte oder eine adaptierte Tätigkeit im Rahmen von 50 % ausüben könne. Der Teilinvaliditätsgrad für den Bereich Haushalt liege gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt bei 2.27 %. Somit liege der Invaliditätsgrad bei 2.27 % und es bestehe kein Anspruch auf eine Rente. 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 30. März 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe bis zu ihrer Erkrankung immer eine 100%- Anstellung gesucht. Der Invaliditätsgrad sei deshalb nicht mit der gemischten Methode zu bestimmen. Zum Beweis reichte sie diverse Unterlagen aus dem Bereich Arbeitslosenversicherung ein. 6. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 20. April 2016 die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt an der Begründung der angefochtenen Verfügung fest und ergänzte, im Zeitraum von Juni 2007 bis Ende 2012 sei die Beschwerdeführerin maximal zu 50 % erwerbstätig gewesen, obwohl es ihr während dieser Zeit aus gesundheitlichen und familiären

- 4 - Gründen ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit über 50 % auszuüben. 7. Mit Replik vom 26. April 2016 hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe seit Juni 2007 wann immer möglich eine 100%-Anstellung inne gehabt. Dies belegte sie mit einer Liste der entsprechenden Arbeitsverhältnisse. 8. Mit Duplik vom 4. Mai 2016 machte die IV-Stelle geltend, bei den von der Beschwerdeführerin aufgelisteten 100%-Stellen habe es sich nie um ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis, sondern immer nur um kurzfristige Arbeitseinsätze gehandelt. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 2. März 2016. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht

- 5 eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Bestehen eines Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2015 zu Recht verneint hat. Im Zentrum steht dabei die Frage, welche Methode bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades anzuwenden ist. Die IV-Stelle geht in der angefochtenen Verfügung von der gemischten Methode aus mit der Begründung, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, es sei die Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden, da sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. 3. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG). Die versicherte Person hat bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei Nichterwerbstätigen wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Diese Methode wird Betätigungsvergleich oder spezifische Methode genannt (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Teilerwerbstätigen schliesslich kommt die gemischte Methode zur Anwendung, eine Kombination von Einkommens- und Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG). 4. a) Ob eine Versicherte als Erwerbstätige, Teilerwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist, ergibt sich aus der Annahme, was die Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge-

- 6 sundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 133 V 504 E. 3.3, 125 V 146 E.2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E.3.1). b) Die Beschwerdeführerin besuchte acht Jahre lang die Grundschule und während dreier Jahre das Gymnasium. Ein Studium oder eine Berufslehre absolvierte sie nicht. 1981 bekam sie ein Kind. 1986 übersiedelte sie in die Schweiz, wo sie 1990 heiratete und zwei weitere Kinder bekam. Von 1986 bis 1993 arbeitete sie zunächst in einem Hotel, später in einem Sportrestaurant und schliesslich in einem weiteren Restaurant (IV-act. 24 S. 1). In den Jahren 1994 bis 1997 war sie nicht erwerbstätig. Von 1998 bis 2007 hatte sie ein langjähriges vollzeitiges Arbeitsverhältnis im einem Hotel (IV-act. 18 S. 7). Nachdem ihr dort per Ende Mai 2007 gekündigt worden war, arbeitete sie von September bis Dezember 2007 zu 100 % in einem Einsatzprogramm des KIGA (IV-act. 19) und zusätzlich aushilfsweise für ein Hotel (IV-act. 18 S. 5) sowie für ein Bergbahnunternehmen (IV-act. 24 S. 2). Von Dezember 2007 bis März 2008 war sie als Hilfskraft in der Küche angestellt (IV-act. 18 S. 4). Von Juli bis Oktober 2008 hatte sie eine Vollzeitstelle in einem Bergrestaurant inne (IV-act. 24 S. 2) und für die Wintersaison von Dezember 2008 bis Februar 2009 arbeitete sie in einem Hotel als Etagenmitarbeiterin (IV-act. 18 S. 3). Im Juli 2009 konnte sie erneut im selben Bergrestaurant arbeiten und von August 2009 bis Oktober 2010 war sie mit einem vollen Pensum als Zimmermädchen in einem Hotel angestellt (IV-act. 24 S. 3 und 4). Von März bis November 2011 arbeitete sie sodann vollzeitig in einem Bistro (IV-act. 24 S. 4). Im Dezember 2011 und im Januar 2012 war sie mit einem kleinen Pensum als Ferienaushilfe im Gebäudeunterhalt tätig (IV-act. 18 S. 1), und von

- 7 - Januar bis März 2012 absolvierte sie, unterstützt vom KIGA Graubünden, einen Gastro-Service-Kurs (IV-act. 18 S. 9). Seit Mai 2012 arbeitet sie nun in einer 50%-Stelle als Ökonomieangestellte, wobei sie in dieser Tätigkeit seit Januar 2014 nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. c) Die IV-Stelle ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe vor Eintritt ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keine Bemühungen zur Aufnahme einer vollen Arbeitstätigkeit gemacht, sie habe seit Juni 2007 abgesehen von wenigen kurzfristigen Arbeitseinsätzen nie mehr in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis gestanden. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Zeitraum von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Kurhaus bis zum Antritt der aktuellen Stelle bei der Stiftung B._____ anfangs Mai 2012 war die Beschwerdeführerin – wie die Auflistung in der vorstehenden Erwägung zeigt - zum grossen Teil voll erwerbstätig. Von den 59 Monaten dieser Zeitspanne war die Beschwerdeführerin während rund 34 Monaten zu 100 % erwerbstätig, während rund 7 Monaten arbeitete sie im Rahmen eines Einsatzprogrammes und besuchte einen Gastro-Service-Kurs, und nur während der übrigen 18 Monate war sie arbeitslos oder in Aushilfstätigkeiten beschäftigt. Dass sie nach der Kündigung im Kurhaus nicht sofort wieder eine langjährige Anstellung finden konnte, kann ihr nicht angelastet werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung und war immer im Gastgewerbe tätig. Entsprechend standen ihr in der Umgebung ihres Wohnortes vor allem Saisonanstellungen im Gastgewerbe offen, bei welchen naturgemäss in der Zwischensaison eine Phase der Arbeitslosigkeit entsteht und häufige Stellenwechsel üblich sind. Der Beschwerdeführerin ist deshalb darin beizupflichten, dass sie in der Zeit zwischen den Anstellungen beim Kurhaus und bei der Stiftung B._____ wann immer möglich eine 100%ige Arbeitstätigkeit ausgeübt hat. d) Im Mai 2012 trat die Beschwerdeführerin ihre aktuelle 50%-Stelle bei der Stiftung B._____ an. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ist dies nicht in dem Sinne zu interpretieren, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspen-

- 8 sum freiwillig reduzierte. Vielmehr gibt es klare Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in einem vollen Pensum arbeiten wollte. Gegenüber der Arbeitslosenkasse hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie suche Arbeit im Umfang von 100 %. Als das RAV ihr die 50%- Stelle bei der Stiftung B._____ zuwies, nahm sie diese Stelle in der Hoffnung an, sie könne ihr Arbeitspensum später ausweiten (IV-act. 40 S. 3). Den bei der Stiftung B._____ erzielten Lohn rechnete die Arbeitslosenkasse entsprechend als Zwischenverdienst an und richtete Arbeitslosenentschädigung aus (Beilagen der Beschwerdeführerin B2 ff.). Auch gegenüber dem Mitarbeiter der IV-Stelle, welcher das Evaluationsgespräch führte (IV-act. 12 S. 3), gegenüber dem RAD-Arzt (IV-act. 40 S. 3) und gegenüber der Abklärungsperson Haushalt (IV-act. 32 S. 4 und S. 9) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie damals eine 100%-Stelle gesucht habe, beziehungsweise dass sie sich um eine Aufstockung ihres Arbeitspensums bemüht habe. e) Die Beschwerdeführerin erklärte am 16. Dezember 2014 im entsprechenden Formular (IV-act. 31), dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Als Gründe nannte sie die Notwendigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen und die Freude an der Arbeit. Auch später hielt sie immer an dieser Aussage fest. Gegenüber ihren erwachsenen Kindern hat die Beschwerdeführerin seit längerem keine Betreuungsaufgaben mehr, und seit November 2013 beziehen sie und ihr Ehemann Sozialleistungen, weil letzterer kein Einkommen mehr erzielt (IV-act. 32 S. 3, 40 S. 2). f) Vor dem Hintergrund der geschilderten erwerblichen, familiären und finanziellen Verhältnisse erscheint für den Gesundheitsfall eine hypothetische 100%ige Erwerbstätigkeit plausibel und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin war bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im Kurhaus immer voll erwerbstätig, abgesehen von einer dreijährigen, familiär bedingten Auszeit. Und auch in der Zeit von Juni 2007 bis Mai 2012 hat die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der IV-Stelle wann immer mög-

- 9 lich eine 100%ige Arbeitstätigkeit ausgeübt. Ihre aktuelle 50%-Stelle bei der Stiftung B._____ hat sie sodann in der Hoffnung angetreten, ihr Pensum später aufstocken zu können. Ihre Aussage, sie würde als Gesunde in einem 100%-Pensum arbeiten, ist deshalb durchaus glaubhaft. Dies umso mehr, weil sie aufgrund des fehlenden Einkommens von Seiten ihres Ehemannes im Gesundheitsfall gezwungen wäre, voll erwerbstätig zu sein. 5. Somit ergibt sich, dass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad zu Unrecht mit der gemischten Methode ermittelt hat. Insoweit ist die Beschwerde also gutzuheissen und der Invaliditätsgrad ist neu festzulegen. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, ist dabei die Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden. Dazu ist gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Weise zu erfolgen, dass Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E.3.4.2). 6. a) Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen einer Versicherten in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 125 V 256 E.4). Aufgabe des Arztes ist

- 10 es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen zu der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4). b) Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung. Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen (BGE 134 V 231 E.5.1). Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). c) Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Ökonomieangestellte bei der Stiftung B._____ wurde zunächst von allen Ärzten auf 50 % festgelegt (Berichte der Klinik Valens vom 1. November 2013 [IV-act. 13 S. 10], vom 5. November 2013 [IV-act. 13 S. 19] und vom 17. Februar 2014 [IV-act. 13 S. 40], Bericht des Hausarztes vom 4. Juli 2014 [IV-act. 13 S. 4], Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 11. Juli 2014 [IV-act. 21 S. 3]). Mit Bericht vom 25. August 2014 führte die

- 11 - Klinik Valens dann aus, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege bei 50 % mit Steigerungserwartung auf eine ganztägige Einsatzmöglichkeit mit auf 75 % reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund vermehrter Kurzpausen von 2 Stunden pro Tag (IV-act. 28 S. 3). Die erhoffte Verbesserung trat indessen nicht ein. Am 25. Mai 2015 fand in der Klinik Valens erneut eine interdisziplinäre Schmerzsprechstunde statt. Im entsprechenden Bericht vom 12. Juni 2015 wurde ausgeführt, mit der bisherigen Tätigkeit als Ökonomieangestellte sei die Beschwerdeführerin überfordert, diese Tätigkeit sei nicht mehr leidensgerecht (IV-act. 42 S. 3). Die Beschwerdeführerin widerspricht diesen Einschätzungen nicht und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sie nicht sachgerecht wären. d) Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit werden zunächst die Einschränkungen aus physischen Gründen geklärt. Im Bericht der Klinik Valens vom 12. Juni 2015 findet sich dazu folgende Beurteilung: „Die im Rahmen der Testung beobachtete körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit entspricht einer sehr leichten Tätigkeit mit Hantieren von Lasten ständig bis 5 kg. Diese sollte zu 100 % möglich sein“ (IV-act. 42 S. 3). Grundlage für diese Beurteilung war einerseits der Untersuchungsbericht Innere Medizin/Rheumatologie vom 29. Mai 2015, in welchem ausgeführt wurde, nach Arbeitsentlastung und Rekonditionierung gegebenenfalls durch ein erneutes stationäres Rehabilitationsverfahren wären leichte wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % vorstellbar“ (IV-act. 42 S. 8). Grundlage war zudem der Bericht zu den so genannten „Basistests der körperlichen Leistungsfähigkeit“ vom 28. Mai 2015, in welchem festgehalten wurde, die gezeigte Belastbarkeit entspreche einer sehr leichten Tätigkeit (Hantieren von Lasten bis 5 kg), welche ganztags ausgeführt werden könne. Die Verhaltensbeobachtung habe eine erhebliche Symptomausweitung gezeigt, so dass die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar seien (IV-act. 42 S. 10). An physischen Leiden wurden ein Fibromyalgiesyndrom WPI 14/19 SS-Scale-Score 10/12, ein zervicospondylogenes Schmerzsyndrom

- 12 rechts mehr als links, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mehr als links und ein chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom mit Verdacht auf Osteoporose bei Höhenabnahme von -5,5 cm diagnostiziert (IV-act. 42 S. 2). Den zitierten Berichten der Klinik Valens zur zweiten interdisziplinären Schmerzsprechstunde kann volle Beweiskraft beigemessen werden. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen, wurden in Kenntnis der Krankheitsgeschichte und der wesentlichen Vorakten abgegeben und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein. In den Akten finden sich denn auch keine abweichenden Einschätzungen. In den früheren Berichten der Klinik Valens zur ersten interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 31. Oktober 2013 und zu stationären Rehabilitation vom 16. Dezember 2013 bis am 15. Januar 2014 wurde die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht thematisiert. Nur im Bericht der Ergonomietherapeutin vom 5. November 2013 wurde erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin in einer leichteren Tätigkeit als derjenigen der Ökonomieangestellten ein Vollzeitpensum vorstellen könne (IV-act. 13 S. 21). Der Hausarzt äusserte sich in seinem Bericht vom 4. Juli 2014 ebenfalls nicht zur Frage der behinderungsangepassten Tätigkeit (IV-act. 13 S. 3). Somit kann festgehalten werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten leichten und wechselbelastenden Tätigkeit aus physischer Sicht bei 100 % liegt. e) Zu klären ist ferner die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus psychischen Gründen. Dazu stehen drei verschiedene ärztliche Einschätzungen zur Verfügung. Mit Bericht vom 11. Juli 2014 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode und einen Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung. Sie attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einem wohlwollenden und verständnisvollen Team (IV-act. 21). Der RAD-Arzt diagnostizierte mit Bericht vom 10. April 2015 zur psychiatrischen RAD-Abklärung vom 4. Dezember 2014 eine

- 13 anhaltende somatoforme Schmerzstörung (IV-act. 40 S. 7). Es bestehe eine so genannte syndromale Störung anhaltenden Charakters. Die Förster Kriterien seien nur teilweise erfüllt. Eine in der Vorgeschichte attestierte Depression sei nicht mehr auszumachen. Für den Abklärungszeitpunkt sei deshalb ein versicherungsmedizinisch anerkennenswerter Gesundheitsschaden, der eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit begründen könne, zu verneinen (IV-act. 40 S. 11). Die Klinik Valens schliesslich diagnostizierte mit Bericht vom 12. Juni 2015 zur zweiten interdisziplinären Schmerzsprechstunde eine Anpassungsstörung (IV-act. 42 S. 2). Grundlage dafür war der Bericht zur psychosomatischen Untersuchung vom 29. Mai 2015, in welchem eine Anpassungsstörung (mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen), wahrscheinlich im Rahmen einer Dysthymie, diagnostiziert und wo ausgeführt wurde, es lasse sich keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen attestieren. Zum Zeitpunkt der Untersuchung beziehungsweise für einen Zeitraum von wenigen Wochen davor und überwiegend wahrscheinlich auch in die Zukunft projiziert sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychischen Gründen mit maximal 20 % anzusetzen (IV-act. 42 S. 17). Dem letztgenannten Bericht kommt – aus den nachfolgend dargelegten Gründen – gegenüber den anderen beiden Berichten mehr Beweiskraft zu. Massgeblich für die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 2. März 2016. Die Untersuchung durch die Klinik Valens fand somit rund 10 Monate vor dem massgeblichen Zeitpunkt statt, diejenige durch den RAD rund 15 Monate zuvor, und der Bericht der behandelnden Psychiaterin widerspiegelt die Situation, wie sie fast zwei Jahre vor dem Erlass der Verfügung bestanden hatte. Der Bericht der Klinik Valens ist somit der aktuellste. Er stammt zudem von einem unabhängigen Facharzt, während der versicherungsinterne RAD-Arzt und die behandelnde Psychiaterin in einem Näheverhältnis zu den beiden Parteien stehen. Es ist in diesem Zusammenhang die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

- 14 - Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, da bei ihnen die Behandlung und nicht die objektive Beurteilung des Gesundheitszustands im Hinblick auf einen Entscheid über Versicherungsansprüche im Zentrum steht (BGE 135 V 465 E.4.5). Die behandelnde Psychiaterin führte die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf eine Depression zurück. Dass diese zum Zeitpunkt der RAD- Untersuchung nicht mehr vorlag, begründet der RAD-Arzt eingehend und nachvollziehbar. Auch im Bericht der Klinik Valens wird gebührend auf frühere Episoden von leichter bis mittelgradiger Verstimmung hingewiesen und dargelegt, dass der aktuelle Zustand diesbezüglich weitgehend unauffällig sei (IV-act. 42 S. 17). Dies steht denn auch in Einklang mit der Angabe der behandelnden Psychiaterin, wonach sich die von ihr attestierten Einschränkungen durch konsequente psychotherapeutische sowie optimierte medikamentöse Therapie vermindern liessen (IV-act. 21). Der Bericht der Klinik Valens wurde sodann aufgrund einer umfassenden persönlichen Untersuchung verfasst, wobei auch auf die Ergebnisse der früheren Untersuchungen anlässlich der ersten interdisziplinären Schmerzsprechstunde und im Rahmen der stationären Rehabilitation zurückgegriffen werden konnte. Der Bericht erwähnt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden der psychischen Überlastung, der Anspannung, der schmerzbedingten Einschränkungen der Nachtruhe sowie eines daraus resultierenden Circulus vitiosus von Schmerz – Erschöpfung - psychische Symptome (IV-act. 42 S. 16). Der Bericht wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und nimmt wie erwähnt Stellung zu der abweichenden Einschätzung der behandelnden Psychiaterin. Er legt die medizinische Situation einleuchtend dar und überzeugt in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Es ist deshalb gestützt auf die Einschätzung der Klinik Valens davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht maximal zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. f) Es hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführerin in körperlicher Hinsicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist und dass

- 15 aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von maximal 20 % besteht. Somit ergibt sich eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von mindestens 80 %. 7. a) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden, um ein hypothetisches Invalideneinkommen festzulegen (BGE 139 V 592 E.2.3). b) Vorliegend ist bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht vom tatsächlich erzielten Verdienst auszugehen. Mit dem 50%-Pensum bei der Stiftung B._____ schöpft die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus, könnte sie doch in einer adaptierten leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ein Pensum von 80 bis 100 % absolvieren und damit offensichtlich ein grösseres Einkommen erzielen. Damit soll indessen nicht gesagt sein, dass die Beschwerdeführerin problemlos eine geeignete 80%ige Arbeitsstelle finden könnte. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades kommt es nämlich nicht darauf an, wie die Beschäftigungslage und die Chancen einer Versicherten bei der Stellensuche tatsächlich aussehen. Vielmehr ist im Sinne einer abstrakten Annahme von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen und anzunehmen, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie die

- 16 versicherte Person trotz ihres Gesundheitsschadens noch zu leisten vermag (BGE 137 V 20 E.2.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 856/06 vom 10. Mai 2007 E.4.2). Zu denken ist dabei an leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung. c) Somit wird das Invalideneinkommen vorliegend gestützt auf die LSE festgelegt. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2012 beträgt der monatliche Bruttolohn für Frauen im privaten Sektor im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1, das heisst für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Fr. 4'112.--. Aufgerechnet auf die übliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2013 0.7 %, 2014 0.8 %, 2015 1 %) und des Arbeitspensums von mindestens 80 % ergibt sich für das Vergleichsjahr 2015 ein Invalideneinkommen von Fr. 42'190.20 (Fr. 4112.-- : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008 x 1.01 x 0.8 x 12). 8. a) Das Valideneinkommen bemisst sich danach, was die Beschwerdeführerin im Vergleichsjahr 2015 aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat nach der Rechtsprechung so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 135 V 58 E.3.1). b) Vorliegend ist die IV-Stelle zu Recht vom Lohn der Beschwerdeführerin bei der Stiftung B._____ von Fr. 26'818.05 für ein 50%-Pensum ausge-

- 17 gangen. Aufgerechnet auf das im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübte 100%-Pensum ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 53'636.10. 9. a) Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 42'190.20 und einem Valideneinkommen von Fr. 53'636.10 ergibt sich eine invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse von Fr. 11'446.10 und damit ein Invaliditätsgrad von 21.34 %. Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente besteht, hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Resultat als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 500.-- festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausganges der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden IV-Stelle nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2016 43 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.03.2017 S 2016 43 — Swissrulings