Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.08.2017 S 2016 133

31. August 2017·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,081 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 133 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher Richter Audétat, Meisser Aktuar Simmen URTEIL vom 31. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ arbeitete zuletzt als Logistiker bzw. technischer Mitarbeiter bei der B._____ AG. Am 7. März 2013 erlitt A._____ auf Schnee/Eis einen Sturz, worauf die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bis Herbst 2013 Versicherungsleistungen erbrachte. Am 10. September 2013 meldete sich A._____ infolge eines andauernden Beschwerdeverlaufs und Einschränkungen im Zusammenhang mit einer Nacken-/Rückenproblematik zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. 2. Nach Durchführung beruflicher Massnahmen vom 6. Oktober 2014 bis 9. Januar 2015 (und gleichzeitiger Ausrichtung von Taggelder während dieser Zeit) sowie nach Einholung diverser Arztberichte stellte die IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) mit Vorbescheid vom 14. März 2016 in Aussicht, A._____ für die Zeit vom 1. September 2014 bis 30. April 2016 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % zuzusprechen. Für die Zeit ab 1. Mai 2016 bestehe aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 26.6 % kein Rentenanspruch mehr. Dagegen erhob A._____ am 7. April 2016 Einwand und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 60 - 70 %. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 sprach die IV-Stelle A._____ für die Zeit vom 1. September 2014 bis 30. April 2016 eine befristete ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % zu. Einen Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2016 lehnte die IV-Stelle aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 26.6 % ab. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Oktober 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 60 - 70 %. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Einvernahme, um

- 3 seine Situation darlegen zu können und weil er aus Kostengründen auf eine anwaltliche Vertretung verzichten müsse. Begründend führte er aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit der RAD-Abklärung vom 18. Januar 2016 nicht verbessert habe. Im Gegenteil sei er nach einem Arztbesuch bei Dr. med. C._____ vom 6. Oktober 2016 und einem Aufenthalt im Spital Schiers vom 11. bis 14. Oktober 2016 zuhause bettlägerig und nicht in der Lage, längere Zeit aufzustehen, geschweige denn einer Tätigkeit nachzugehen. Es stünden noch weitere medizinische Abklärungen an. Lediglich die Beinschmerzen, nicht aber die Rückenschmerzen hätten sich gebessert. 4. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne auf die Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. März 2016 abgestellt werden, wonach in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, die vollschichtig mit vermehrten Pausen zu erbringen sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands in den vergangenen Monaten habe im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch keine drei Monate angedauert, weshalb eine Änderung des Rentenanspruchs bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht habe eintreten können. Bei einer andauernden und erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands könne sich der Beschwerdeführer neu bei der IV-Stelle anmelden. 5. Am 8. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Die Beurteilung seines Invaliditätsgrads basiere auf nicht aktuellen ärztlichen Befunden. Der Entscheid sei aufgrund der 90minütigen RAD-Abklärung vom 18. Januar 2016 gefällt worden ohne Berücksichtigung der Berichte der Schulthess Klinik, des Spitals Davos

- 4 und des Hausarztes Dr. med. D._____. Diese könnten bestätigen, dass seine Arbeitsunfähigkeit mehr als 40 % betrage. Der Gesundheitszustand habe sich laufend verschlechtert, seit er in ärztlicher Behandlung sei. Temporäre Verbesserungen bezögen sich ausschliesslich auf die Beinschmerzen. 6. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. Dezember 2016 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2016, mit welcher diese dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2014 bis 30. April 2016 eine befristete ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % zugesprochen, den Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2016 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 26.6 % indes abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).

- 5 - Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. September 2014 bis 30. April 2016 (mit Ausnahme der Zeit vom 6. Oktober bis 31. Dezember 2014, während der berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings durchgeführt und Taggelder ausgerichtet wurden) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % hat. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2016. Zur Beurteilung dieser Frage ist der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2016 verwirklichte Sachverhalt massgebend. Dementsprechend sind aber für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren weder eine allenfalls nach dem 11. Oktober 2016 eingetretene Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands noch die Hospitalisationen zwecks Behandlung der neu festgestellten Diskushernie L2/L3 im Spital Schiers vom 11. bis 14. Oktober 2016 sowie in der Schulthess Klinik vom 2. bis 7. November 2016 (vgl. CT-Bericht des Spitals Schiers vom 13. Oktober 2016 [Akten der Beschwerdegegnerin [IV-act.] 124], MRI-Bericht Radiologie Südost vom 18. Oktober 2016 [IV-act. 127], Berichte des Spitals Schiers vom 13. und 18. Oktober 2016 [IV-act. 125 und 126], Berichte der Schulthess Klinik vom 1., 2., 3. und 7. November 2016 [Akten des Beschwerdeführers [Bfact.] B14, B26, B27, B28]) von Relevanz. Einerseits beziehen sich die erwähnten Berichte nicht auf den am 11. Oktober 2016 gegebenen Sachverhalt und anderseits konnte die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung − wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2016 zu Recht ausführt − noch keine drei Monate ange-

- 6 dauert haben (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine allenfalls seit dem Erlass der Verfügung stattgefundene Verschlechterung des Gesundheitszustands müsste der Beschwerdeführer − wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2016 zu Recht ausführt − auf dem Weg einer Neuanmeldung geltend machen. 3. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 24. Oktober 2016 zwar eine persönliche Befragung vor Gericht beantragt, da er sich aus Kostengründen nicht anwaltlich vertreten lassen könne. Er hat in der Folge auf Aufklärung und Nachfrage des Instruktionsrichters vom 27. Oktober 2016 hin indes weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt noch hat er sein Begehren auf persönliche Befragung bestätigt. In seiner Beschwerde verlangt er einzig eine mündliche Einvernahme im Sinne einer Beweisabnahme. Dieser Antrag ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nicht einem Antrag auf eine partei- und publikumsöffentliche Verhandlung gleichzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E.1.1, 8C_648/2012 vom 29. November 2012 E.3.2), weshalb im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Einvernahme. Denn der rechtserhebliche Sachverhalt und die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend in hinreichendem Masse aus den bei den Akten liegenden Unterlagen, weshalb das streitberufene Gericht in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d) von der Einvernahme des Beschwerdeführers absieht. 4. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör-

- 7 perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe

- 8 - Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.). 5. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung (11. Oktober 2016) hat die Beschwerdegegnerin insbesondere auf den ärztlichen Bericht vom

- 9 - 28. Januar 2016 der rheumatologischen RAD-Abklärung von Dr. med. E._____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 18. Januar 2016 (IV-act. 108), die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Kliniken Valens vom 19. Februar 2016 (IV-act. 107) sowie die RAD-Abschlussbeurteilung von Dr. med. F._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 8. März 2016 (IV-act. 118 S. 16) abgestellt. Dr. med. E._____ führt im ärztlichen Bericht der rheumatologischen RAD-Abklärung in der zusammenfassenden Beurteilung aus, dass beim Beschwerdeführer eine chronifizierte Schmerzproblematik der gesamten Wirbelsäule mit Betonung im lumbalen und cervikalen Bereich bestehe. Bekannt seien deutliche degenerative Veränderungen sowohl der LWS wie der BWS. Nach der im Juni 2015 durchgeführten Rezessotomie L4/5 rechts sei die Schwäche des rechten Fusses wieder verschwunden und die Schmerzausstrahlungen im rechten Bein hätten deutlich nachgelassen. Bei der heutigen Untersuchung finde sich als mögliches Residuum noch eine verminderte Oberflächensensibilität am lateralen Oberschenkel und proximalen Unterschenkel. Zeichen einer akuten radikulären Problematik fänden sich weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten. Bei der klinischen Untersuchung im Vordergrund gestanden sei die deutliche schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit sowohl der LWS als auch der HWS. Die Beschwerden und Befunde an den Schultern seien vereinbar mit einer Schädigung der Rotatorenmanschette. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei vermindert und es bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit sowohl der Lenden- wie der Halswirbelsäule (IV-act. 108 S. 7 f.). Bezüglich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit kommt Dr. med. E._____ aufgrund medizinisch theoretischen Überlegungen und Erfahrungswerten bei ähnlich gelagerten rheumatologischen Funktionsstörungen zum Schluss, dass die körperlichen Anforderungen für die Tätigkeit sowohl als LKW-Chauffeur wie auch als Arbeiter im Tanklager

- 10 die Belastbarkeit des Bewegungsapparats übersteigen würden. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer indes 75 % arbeitsfähig. Möglich seien leichte körperliche Tätigkeiten, die in Wechselbelastung ausgeführt werden könnten, ohne Überkopfarbeiten oder bimanuelles Arbeiten auf Schulterhöhe. Repetitives Hantieren und Stossen von Lasten sollte vermieden werden, während Tätigkeiten mit Drehbewegungen des Rumpfes nur selten vorkommen sollten (IV-act. 108 S. 8 f.). Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 17. und 18. Februar 2016 ergab eine mässige Symptomausweitung. Die Kliniken Valens beschrieben ein schlechtes Leistungsverhalten beispielsweise beim Heben horizontal. Der Beschwerdeführer habe sich weder im Problembereich noch in den nicht betroffenen Bereichen bis zur Leistungsgrenze belasten lassen. Auch die Konsistenz sei bei diskrepanten Resultaten zwischen Klinik und Testbefunden schlecht gewesen. Es habe sich bei demonstrativem Schmerzverhalten eine deutlich bessere Beweglichkeit in vermeintlich unbeobachteten Situationen als bei der Untersuchung gezeigt. Die Resultate bezüglich funktioneller Belastbarkeit seien infolge der beobachteten Selbstlimitierung nur teilweise verwertbar im Sinne der minimal möglichen Belastung. Die demonstrierte Belastbarkeit entspreche einer leichten körperlichen Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 10 kg) während 4 Stunden pro Tag, wobei bei gutem Effort eine etwas bessere Leistung hätte erbracht werden können, als dies bei den Leistungstests gezeigt worden sei (IV-act. 107 S. 2 ff). Abstellend auf den RAD-Abklärungsbericht von Dr. med. E._____ vom 28. Januar 2016 attestiert Dr. med. F._____ dem Beschwerdeführer in der RAD- Abschlussbeurteilung vom 8. März 2016 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (IV-act. 118 S. 16). Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2016 gestützt auf den EFL-Bericht der Kliniken Valens vom 19. Februar 2016 sowie die Ausführungen der RAD-Ärzte Dres. med. E._____ und F._____ davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ab dem 18. Januar

- 11 - 2016 eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit zu 75 % zugemutet werden könne und wies den beschwerdeführerischen Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2016 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 26.6 % ab. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den ärztlichen Bericht vom 28. Januar 2016 der rheumatologischen RAD-Abklärung von Dr. med. E._____ abgestellt hat, mithin ob dieser Bericht hinsichtlich seines Beweiswerts den an solche Berichte gestellten Anforderungen zu genügen vermag oder ob die übrige Aktenlage – insbesondere die Berichte der behandelnden Ärzte – diesen in Zweifel zu ziehen vermag und allenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind. 6. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-

- 12 perten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl.

- 13 zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 7. a) Die Ausführungen des RAD-Arztes Dres med. E._____ in dessen Bericht vom 28. Januar 2016 der rheumatologischen RAD-Abklärung vom 18. Januar 2016 (IV-act. 108 S. 1 ff.) sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden und erscheinen schlüssig und widerspruchsfrei. Sie beruhen auf einer eingehenden persönlichen Exploration des Beschwerdeführers, wurden in Kenntnis der Vorakten − insbesondere und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch der Berichte der Schulthess Klinik, des Spitals Davos sowie des behandelnden Hausarztes (vgl. IV-act. 108 S. 1 - 3) − erstellt und berücksichtigen auch die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. IV-act. 108 S. 6 f.). Da sich der erwähnte RAD-Bericht von Dr. med. E._____ hinreichend mit anderen ärztlichen Beurteilungen auseinandersetzt und die Schlussfolgerungen überdies nachvollziehbar begründet sind, genügt er den beweismässigen Anforderungen an eine medizinische Beurteilung. b) Anderslautende medizinische Beurteilungen für den hier relevanten Zeitraum liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Invaliditätsgrad liege bei 60 - 70 %, ohne diese Werte irgendwie zu belegen oder eine Berechnung vorzulegen. Er bringt lediglich vor, seit der Begutachtung durch den RAD-Arzt Dr. med. E._____ sei eine Verschlechterung eingetreten. Die zwischenzeitliche Verbesserung habe nur die Bein-, nicht aber die Rückenschmerzen betroffen. Wie vorstehend dargestellt ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren indes bloss der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober

- 14 - 2016 verwirklichte Sachverhalt massgebend, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, erst im Oktober 2016 eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustands im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz ist (vgl. vorstehend E.2). Indem der Beschwerdeführer lediglich kritisiert, dass die RAD-Beurteilung nicht (mehr) aktuell sei, anerkennt er im Übrigen implizit, dass die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. E._____ im Begutachtungszeitpunkt korrekt war. Wie gesehen attestiert Dr. med. E._____ aufgrund einer persönlichen Exploration des Beschwerdeführers sowie unter Einbezug aller wesentlichen Akten − und nicht zuletzt auch aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst gemachten Aussage, wonach er regelmässig im Betrieb der Partnerin mithelfe (vgl. IV-act. 108 S. 5), − eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 75 %. Zwar wurde bei der durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit lediglich eine Arbeitstätigkeit von etwa 4 Stunden pro Tag als möglich erachtet; allerdings wurde im entsprechenden EFL- Bericht vom 19. Februar 2016 auch festgehalten, dass die Aussage der Testergebnisse eingeschränkt sei wegen der demonstrierten Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz und vom Beschwerdeführer bei gutem Effort eine etwas bessere Leistung erbracht werden könnte (IV-act. 107 S. 2). Diese Einschätzung wird auch von Dr. med. G._____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, geteilt, welche im Arztbericht vom 9. März 2015 von einem demonstrativen Schmerzverhalten des Beschwerdeführers berichtet und ausführt, dass sich dieser unbeobachtet deutlich besser bewegen könne (vgl. IV-act. 72 S. 2). Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D._____ erachtet eine leichte Tätigkeit von 4 - 6 Stunden pro Tag mit vermehrten Pausen als zumutbar und attestiert dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 30 - 50 % in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. dessen Arztbericht vom 5. November 2015 [IVact. 98 S. 5]). Diese Einschätzung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit wird vom Hausarzt indes mit keinem Wort begründet. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die

- 15 - Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit von Dr. med. D._____ nicht so aktuell ist wie die umfassend und nachvollziehbar begründete Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E._____, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der rheumatologischen RAD-Abklärung vom 18. Januar 2016 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat, wie dies Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 28. Januar 2016 attestiert (vgl. IV-act. 108 S. 9). Dieses Ergebnis erscheint auch vor dem Hintergrund als richtig, dass es in Bezug auf Berichte von Hausärzten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehend E.6). Zudem hat sich auch der RAD-Arzt Dr. med. F._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 8. März 2016 der Argumentation und Einschätzung von Dr. med. E._____ angeschlossen (vgl. IV-act. 118 S. 16). c) Damit ist festzuhalten, dass der ärztliche Bericht vom 28. Januar 2016 der rheumatologischen RAD-Abklärung von Dr. med. E._____, wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten leichten Tätigkeit in Wechselbelastung 75 % arbeitsfähig ist, voll beweiswertig ist. Eine stichhaltige abweichende Einschätzung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit liegt genauso wenig vor wie eine fundierte medizinische Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Schlussfolgerungen von Dr. med. E._____. Der Beschwerdeführer selbst stellt die Einschätzungen von Dr. med. E._____ auch nicht grundsätzlich in Frage sondern erachtet diese − wie gesehen − lediglich als nicht mehr aktuell. Wie gesehen beziehen sich aber die vom Beschwerdeführer eingereichten, neueren Arztberichte nicht auf den sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2016 verwirklichten Sachverhalt, weshalb diese im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz sind (vgl. vorstehend E.2).

- 16 - 8. a) Zusammenfassend ist nach dem vorstehend Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den ärztlichen Bericht vom 28. Januar 2016 der rheumatologischen RAD-Abklärung von Dr. med. E._____ abgestellt hat, welcher auf der Vorgeschichte und den bisherigen Akten beruht und in seinem Ergebnis schlüssig und widerspruchsfrei erscheint. Darin kam Dr. med. E._____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit 75 % arbeitsfähig sei. Daraus resultiert gemäss der nicht beanstandeten Berechnung der Beschwerdegegnerin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26.6 %. Dementsprechend hat aber die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2016 zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2016 erweist sich somit als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheinen Gerichtskosten von Fr. 500.-- als angemessen, welche in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 17 - 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2016 133 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.08.2017 S 2016 133 — Swissrulings