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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.11.2017 S 2016 130

14. November 2017·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,807 Wörter·~29 min·7

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 130 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn Moser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 14. November 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Inclusion Handicap, Rechtsdienst, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____, ist gelernte Verkäuferin und war als solche seit 2005 mit einem Vollpensum in einem Bäckereibetrieb in X._____ tätig. Seit dem 1. Juni 2016 ist sie verbeiständet. Sie meldete sich am 27. Juli 2015 wegen Bewegungsstörungen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach Durchführung von beruflichen Massnahmen ist sie im bisherigen Betrieb noch zu 50 % als Mitarbeiterin in der Verpackung im Hintergrund der Bäckerei tätig. 2. Nach Vorbescheid vom 22. Juni 2016 und dagegen erhobenem Einwand vom 28. August 2016 lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. September 2016 die Gewährung einer Invalidenrente ab. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, A._____ sei für die Dauer der Eingliederung eine Alkoholabstinenz auferlegt worden. Eine Haaranalyse habe ergeben, dass sie während der Zeit der ihr auferlegten Abstinenz Alkohol in einem erheblichen Ausmass konsumiert haben müsse und sie damit der Auflage der IV-Stelle und ihrer Pflicht der Schadenminderung nicht nachgekommen sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Ein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung sei somit nicht entstanden. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Zusprechung einer halben Invalidenrente und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Begründend führte sie aus, selbst wenn bei ihr eine Alkoholsucht vorhanden sein sollte, was einstweilen bestritten werde, heisse das nicht in jedem Fall, dass dies invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts begründe eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert,

- 3 der zur Sucht geführt habe oder als deren Folge eingetreten sei. Sie leide erwiesenermassen an einer depressiven Störung und an einer Gangstörung, womit invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschäden nachgewiesen seien. Die Beschwerdegegnerin hätte demnach vor der Leistungsverweigerung die Frage nach der Kausalität zwischen der Affekterkrankung bzw. der Bewegungsstörung und der allfälligen Alkoholsucht beantworten müssen. So hätte sie sich dazu äussern müssen, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Sucht handle und ob dies eine Folge der Affekterkrankung oder der Bewegungsstörung oder letztgenannte Erkrankungen Folgen der Sucht seien. Der medizinische Sachverhalt sei damit ungenügend abgeklärt. Wenn aber zwischen einer Alkoholsucht und einem krankheitswertigen psychischen oder physischen Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang bestehe, seien für die Frage nach der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Sollte bei ihr tatsächlich ein Suchtgeschehen vorhanden sein, sei nicht abgeklärt worden, ob eine Alkoholabstinenz ihr überhaupt zumutbar sei und des Weiteren auch geeignet sei, ihre Arbeitsfähigkeit zu steigern. Auf jeden Fall habe sich dies gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin und der sie betreuenden Personen in der Tagesklinik nicht auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Schliesslich habe sich die ihr auferlegte Schadenminderungspflicht bloss auf die Eingliederungsmassnahmen und nicht auf einen allfälligen Rentenanspruch bezogen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie trug vor, erstens sei ihr die Schadenminderung, Alkohol- und Drogenabstinenz während der beruflichen Eingliederung u.a. auch auferlegt worden, damit die Beschwerdegegnerin den ohne Konsum allenfalls vorliegenden Gesundheitsschaden bzw. dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überhaupt habe abklären können, was durch ihre verweigerte

- 4 - Mitwirkung aber nicht möglich gewesen sei. Zweitens könne dem Bericht des Kantonsspitals St.Gallen vom 8. August 2014 und dem Austrittsbericht der Kliniken Valens vom 16. Dezember 2014 entnommen werden, dass während der stationären Aufenthalte – mithin wohl unter relativ abstinenten Verhältnissen – "keine choreatischen Bewegungen" resp. "von körperlicher Seite kein Zittern der Hände sowie auffällige Gangstörungen beobachtet werden konnten". Dementsprechend sei der Beschwerdeführerin im Austrittbericht der Kliniken Valens eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Drittens werde im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 11. September 2015 keine depressive Störung diagnostiziert. Vielmehr werde als Hauptdiagnose lediglich psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher Gebrauch, ICD-10: F10.1) angegeben. Aus dem gleichen Bericht sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein Entzug zumutbar sei, weil sie dort nicht unter Entzugserscheinungen gelitten habe. Gestützt auf all diese fachärztlichen Berichte habe RAD-Arzt Dr. med. B._____ in der Abschlussbeurteilung vom 20. Juni 2016 nachvollziehbar und schlüssig festgehalten, dass sich die neurologische Symptomatik nicht habe objektivieren lassen, die Beschwerdeführerin der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei und unter Annahme von Abstinenz von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Schliesslich sei festzustellen, dass die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen vor Prüfung der Rentenfrage die Regel sei und die Erkenntnisse der Eingliederung selbstverständlich zur Prüfung des Rentenanspruches berücksichtigt werden könnten. In der Aufforderung vom 14. Oktober 2015 werde dementsprechend auch einleitend festgehalten, dass die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen prüfe. 5. In der Replik vom 22. Dezember 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass gemäss sämtlichen der sie behandelnden Ärzten bei ihr eine Chorea ungeklärter Ätiologie bestehe. Dies werde sowohl vom behandelnden

- 5 - Hausarzt Dr. med. C._____, dem Neurologen Dr. med. D._____ als auch von der bei den PDGR tätigen Psychiaterin Dr. E._____ bzw. der Psychologin lic. phil. F._____ bestätigt. Gemäss Dr. med. D._____ sei sie wegen der Chorea in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, auch wenn daneben eine Alkoholsucht bestehen sollte. Auch sei eine solche Bewegungsstörung nicht auf den Alkoholkonsum zurückzuführen. Ob die Suchterkrankung eine Folge davon sei, sei gemäss der behandelnden Psychologin denkbar. Demnach handle es sich dabei höchstens um eine sekundäre Sucht, welche im Rahmen der Bestimmung der Invalidität mitzuberücksichtigen sei. Der RAD-Arzt Dr. med. B._____, welcher zu gegenteiligen Schlüssen komme, sei Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und somit kein ausgewiesener Spezialist für neurologische Erkrankungen. Seine Einschätzung, wonach die bei ihr vorliegende Chorea sich nicht objektivieren lasse, sei fachmedizinisch nicht fundiert und somit nicht schlüssig. Schliesslich werde daran festgehalten, dass die erwähnte Schadenminderungspflicht gemäss Schreiben vom 14. Oktober 2015 ihr nur für die Dauer der beruflichen Massnahmen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG auferlegt worden sei und somit nicht die Folgen des für die Rentenfrage notwendigen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 43 Abs. 3 ATSG greifen könnten. 6. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 6 - 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 21. September 2016 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen verneinte bzw. ob der Beschwerdeführerin, wie von ihr beantragt, eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ist. 3. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). b) Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren

- 7 - Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E.3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E.5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E.2.2.1, 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E.2.2.1). c) Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c S. 103; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 4 IVG Rz. 51) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-

- 8 rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E.3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteile des Bundesgerichts 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2; 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E.2.2). 4. Im vorliegenden Fall tauchten bei der Beschwerdeführerin anfangs 2014 Chorea-Symptome auf (vgl. etwa den bei der Beschwerdegegnerin am 18. August 2015 eingegangenen Arztbericht des Hausarztes Dr. med. C._____ [Bg-act. 22]), weshalb sie zuerst im Kantonsspital St. Gallen (Aufenthalt vom 5. bis zum 8. August 2014 [vgl. Bg-act. 22 S. 5 ff.) und daraufhin in den Kliniken Valens (Aufenthalt vom 13. November bis zum 4. Dezember 2014 [vgl. Bg-act. 22 S. 15 ff.]) stationär behandelt wurde. Die übereinstimmenden Diagnosen lauteten: 1) Chorea ungeklärter Ätiologie (ICD-10: G 25.5) 2) Strukturelle Epilepsie ED 2005 3) Bekannter Tremor (am ehesten familiär). 4) Status nach Alkoholabusus bis 2002. Gemäss Austrittbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 8. August 2014 wurden während des Aufenthalts keine choreatischen Bewegungen beobachtet (vgl. Bg-act. 22 S. 6). Ferner ist im Austrittbericht vom 16. De-

- 9 zember 2014 der Klinken Valens unter anderem Folgendes zu lesen (vgl. Bg-act. 22 S. 16): "[…] während der Hospitalisation [liess sich eine] deutliche klinische Besserung erreichen. Die Patientin ist letztlich in der Lage gewesen, ohne Hilfsmittel eine Gehstrecke über 400 m zu bewältigen und beim Laufen fühlte sie sich viel selbstsicherer. Insbesondere die bestehende Erschöpfung konnte ebenfalls durch den Aufenthalt verbessert werden. Durch die gesamte Verbesserung des AZ äusserte die Patientin den Wunsch, die bisherige Arbeitsfähigkeit in einem 100%igen Pensum fortzuführen. Neuropsychologische Testung ergab keine grösseren Defizite." Die Arbeitsfähigkeit wurde dabei ab dem 8. Dezember 2014 auf 100 % attestiert. Da nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. Juli 2015 im Rahmen der eingeleiteten beruflichen Massnahmen am bisherigen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf einen weiterhin andauernden Alkoholkonsum bestand, vereinbarte die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin einen Alkoholentzugsaufenthalt einer Klinik, welcher vom 2. bis zum 9. September 2015 erfolgte. Gemäss entsprechendem Austrittsbericht vom 11. September 2015 (Bg-act. 33) "befand sich die Patientin zur Beobachtung der Alkoholproblematik und der Chorea-Erkrankung seit dem 2. September 2015 im Suchtzentrum. Die Patientin zeigte sich kooperativ und interessiert im Austausch. Der Hausarzt wurde bereits während des stationären Aufenthaltes der Patientin darüber informiert, dass vordergründig keine Alkoholabhängigkeit behandelt werde, sondern in Absprache mit der Patientin entschieden, dass eine ambulante psychiatrische Behandlung im Zusammenhang mit der Chorea-Erkrankung die bessere Lösung zu sein scheint." Da die Beschwerdegegnerin aus den ihr vorgelegten Berichten ein Suchtproblem erkannte, ordnete sie sodann am 14. Oktober 2015 unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Alkohol- und Drogenabstinenz für die Dauer der beruflichen Massnahmen mit entsprechenden Kontrollmassnahmen an (vgl. Bg-act. 36). Während die beruflichen Massnahmen im bisherigen Betrieb fortdauerten, wurde am 9. Februar 2016 zur Kontrolle der Alkoholabstinenz,

- 10 nachdem die Blutwerte auf einen Alkoholkonsum hingewiesen hatten, eine Haarkontrolle angeordnet (vgl. Bg-act. 77). Diese ergab gemäss "Bericht zu Haaranalysen" der Universität Zürich vom 18. März 2016 (Bg-act. 83) im Zeitraum von Ende September 2015 bis Ende Februar 2016 eine Konzentration von Ethylglucuronid von >100 pg/mg, was für einen starken, chronischen Alkoholkonsum spricht (laut erwähntem Bericht spricht für einen starken chronischen Alkoholkonsum bereits ein Messwert über 30 pg/mg). Gestützt darauf ging der untersuchende Arzt Dr. med. G._____, Facharzt Rechtsmedizin FMH, in seinem Bericht vom 24. März 2016 davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Ende September 2015 erhebliche Mengen Trinkalkohol konsumiert habe (Bg-act. 84). Am 24. Mai 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beistand der Beschwerdeführerin mit, dass die Integrationsmassnahmen durch die Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes (keine Tätigkeit mehr im Verkauf, sondern in der Packerei/Rüsterei) und die Eingliederung zu 50 % erfolgreich am 30. April 2016 abgeschlossen wurden. Eine höhere Arbeitsfähigkeit sei zurzeit nicht gegeben (vgl. Bg-act. 109). Fussend auf der Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 20. Juni 2016 (Bg-act. C2 S. 7 f.) erging in der Folge auch die hier angefochtene rentenverneinende Verfügung vom 21. September 2016. Dr. med. B._____ stellte in seiner Abschlussbeurteilung gestützt auf die Vorakten fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Schadensminderung während der Eingliederungsmassnahmen nicht nachgekommen sei. Möglicherweise hätte sich unter Abstinenzbedingungen eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielen lassen. Ein iv-relevanter Gesundheitsschaden sei folglich nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführerin sei unter Annahme eines positiven Verlaufs im Falle von Abstinenz nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzurechnen. 5. a) Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumut-

- 11 bare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E.4a m.H.). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 E.6b, 117 V 278 E.2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 E.4a m.H.). b) Aus der Schadenminderungspflicht entspringt auch die Pflicht zur Mitwirkung an all jenen Massnahmen, welche auf direktem oder indirektem Weg der Schadenminderung dienen können (Mitwirkungspflicht; Botschaft 5. IV-Revision, BBl 2005 4525). Die Schranken der Mitwirkungspflicht finden sich im Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1113 ff.). Die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren kann unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.4.2.1). c) Im vorliegenden Fall war der auferlegte Drogen- und Alkoholentzug unzweifelhaft geeignet und erforderlich, um den Einfluss einer Suchterkrankung auszuklammern. Ein Entzug war der Beschwerdeführerin ausserdem zumutbar, verliefen doch ihre bisherigen stationären Aufenthalte allesamt zufriedenstellend (vgl. Austrittsberichte des Kantonsspitals St. Gallen vom 8. August 2014 [Bg-act. 22 S. 6] und der Kliniken Valens vom 16. Dezember 2014 [Bg-act. 22 S. 16]). Somit war der verlangte Entzug verhältnismässig.

- 12 d) Einschlägig hinsichtlich der Folgen unerfüllter Mitwirkungspflichten ist hier Art. 43 Abs. 3 IVG, der das Folgende besagt: "Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen." Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung vom 14. Oktober 2015 schriftlich gemahnt und auf die betreffenden Rechtsfolgen hingewiesen (vgl. Bg-act. 36). Aufgrund der eindeutigen Ergebnisse der Haaranalyse (vgl. vorne E.4), und weil die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. H._____ einen Alkoholkonsum während laufender beruflicher Massnahmen offenbar einräumte (vgl. Bg-act. 86), ist von einer Nichteinhaltung der auferlegten Abstinenz auszugehen. e) Dazu ist noch zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufforderung zur Schadenminderung während laufender beruflicher Massnahmen mit der Drohung zur Leistungskürzung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG verknüpft hat. Dieser besagt Folgendes: "Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar." Die Aufforderung zur Schadenminderung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG war nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdegegnerin die gewährten beruflichen Massnahmen aufgrund des

- 13 - (sich später bestätigten) Verdachts auf einen Alkoholkonsum als gefährdet ansah. Da die Abklärungen im Rahmen der beruflichen Massnahmen auch für die Prüfung eines Rentenanspruchs verwendet werden dürfen, spielt es keine Rolle, ob der angeordnete Entzug unter dem Titel der Schadenminderungspflicht angeordnet wurde. Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs hat die Verletzung dieser angeordneten Massnahme hier dieselben Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG. Dies darum, weil beide Normen dasselbe Mahnund Bedenkzeitverfahren vorschreiben und in der zur Diskussion stehenden Aufforderung vom 14. Oktober 2015 (Bg-act. 36) zudem die Rechtsfolgen von Art. 43 Abs. 3 IVG angedroht wurden. Demnach erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und des Rentenanspruchs eine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG statt gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG auferlegen müssen, als rein akademische Frage. Das von der Beschwerdeführerin diesbezüglich erwähnte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.01499 vom 8. Juli 2008, wonach es unzulässig sei, das Abklärungsverfahren mit Schadenminderungspflichten zu verbinden und den Entscheid über das Leistungsbegehren bis zur Erfüllung von Schadenminderungsauflagen auszusetzen, ist hier im Übrigen unter anderem deshalb nicht massgebend, weil dort der Nachweis einer Abstinenz für die Prüfung des Leistungsbegehrens – anders als vorliegend – nicht notwendig erschien (vgl. E.3.3 des Urteils). Die Beschwerdegegnerin durfte demnach aufgrund der unentschuldigten Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten verfügen. 6. Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt daher der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

- 14 pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Zuge des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Fachleuten und Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Resultaten gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3a mit Hinweisen).

- 15 - Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Anhaltspunkte gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des verwaltungsinternen Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (s. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der verwaltungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende medizinischen Abklärungen vorzunehmen oder allenfalls ein gerichtliches Obergutachten zur Klärung der festgestellten Widersprüche einzuholen (BGE 135 V 465 E.4.4). 7. a) Die Diagnose "Chorea ungeklärter Ätiologie" (ICD:10: G25.5 [sonstige Chorea]) wurde vorliegend von den hierfür spezialisierten Fachmedizinern der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen zwar gestellt. Dem Austrittsbericht vom 8. August 2014 der besagten Klinik über die vom 5. bis zum 8. August 2014 erfolgten Hospitalisierung der Beschwerdeführerin (Bg-act. 22 S. 5 ff.) ist aber Folgendes zu entnehmen: "Während des Aufenthaltes wurden von uns keine choreatischen Bewegungen beobachtet. Es erfolgte ein cMRT, welches jedoch keine relevanten Veränderungen zeigte. Die Ergebnisse der Lumbalpunktion waren unauffällig. Eine Bewegungsstörung aufgrund einer Hyperthyreose konnte anhand normaler Werte von TSH und Schilddrüsenautoantikörpern ausgeschlossen werden. Ebenso zeigte das Labor keine Hinweise für eine Vaskulitis oder einer Kupferspeicherkrankheit. lm EMG und ENG zeigte sich ein Normalbefund. in der neuropsychologische Testung fiel eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung, sowie eine leichte bis mittel schwere Störung der Antriebs- und Aufmerksamkeitsregulierung auf. Zur genetischen Testung einer Chorea Huntington wurde eine Blutprobe ins USZ gesendet."

- 16 - Angesichts dieser Feststellungen erscheint die Auffassung des RAD- Arztes Dr. med. B._____, die Chorea-Symptomatik liess sich während des stationären Aufenthalts vom 5. bis zum 8. August 2014 nicht objektivieren, nachvollziehbar (vgl. Abschlussbeurteilung vom 20. Juni 2016 [Bgact. C2 S. 7 f.]). Die Richtigkeit dieser Auffassung wird zudem durch die Feststellungen im Austrittsbericht der Kliniken Valens vom 16. Dezember 2014 [Bg-act. 22 S. 15 ff.]) bekräftigt, wonach sich während der Hospitalisierung der Beschwerdeführerin eine deutliche klinische Besserung erreichen liess, und zwar sowohl körperlich als auch neuropsychologisch. Die Ärzte der Kliniken Valens Dres. med. I._____ und K._____ attestierten sodann eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem 8. Dezember 2014. b) Zu untersuchen ist des Weiteren, ob die auf den soeben erwähnten Austrittberichten beruhende nachvollziehbare Beurteilung des RAD-Arztes von anderen aktenkundigen medizinischen Berichten erschüttert wird. Zum Ausschluss der eigenständigen Berücksichtigung der Alkoholproblematik verweist die Beschwerdeführerin auf die Aktennotizen der Telefonate ihrer Rechtsvertreterin mit dem Neurologen Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie FMH, vom 19. Dezember 2016 (Bf-act. 9) sowie Dr. med. L._____ von den PDGR, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und der Psychologin lic. phil. F._____ vom 2. Januar 2017 (Bf-act. 11). Zunächst ist zu der von Dr. med. L._____ sowie von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (vgl. Telefonnotiz vom 22. Dezember 2016 [Bf-act. 10]) berichteten ausgeprägten Ermüdung bzw. dem objektiv ersichtlichem starkem Zittern der Beschwerdeführerin zu sagen, dass diese beobachteten Beschwerden an der Feststellung des RAD-Arztes, ein iv-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen, nichts ändern. Ferner sind die in der Telefonnotiz vom 2. Januar 2017 (Bf-act. 11) angegebenen, von den PDGR festgestellten Angstsymptome und die rezidivierende depressive Störung (zurzeit mittleren Grades) für die Beurteilung der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. September 2016 nicht

- 17 massgebend. Im Austrittsbericht der PDGR vom 11. September 2015 (Bg-act. 33) wurde nämlich keine depressive Störung diagnostiziert. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses war somit – soweit ersichtlich – keine psychiatrische Problematik aktenkundig, weshalb eine solche im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden kann. Schliesslich ist noch auf die Beurteilung von Dr. med. D._____ einzugehen. Auch dieser diagnostizierte eine Chorea unbekannter Ätiologie. Wie Dr. med. M._____ vom Kantonsspital St. Gallen sei er der Meinung, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund dessen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Chorea sei stark beinbetont, so dass das stets eine Sturzgefahr bestehe. Ob auch aus kognitiven Gründen eine Beeinträchtigung bestehe, könne er nicht sagen. Der Umstand einer allfälligen Alkoholsucht ändere nichts an dieser Diagnosestellung und dem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. So beeinflusse der Alkoholkonsum das Kleinhirn, was zu anderen Bewegungsbeeinträchtigungen führe, als die Chorea. Entsprechend habe auch Dr. M._____ im Wissen um die anamnestisch vorhandene Alkoholsucht dennoch eine Choreaerkrankung diagnostiziert. Zur genauen Bestimmung derselben seien noch weitere Untersuchungen notwendig (vgl. Telefonnotiz vom 19. Dezember 2016 [Bf-act. 9]). Die Chorea-Erkrankung ungeklärter Ätiologie und deren Folgen wurden aber bereits im Rahmen der oberwähnten Klinik-Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 untersucht. Am Kantonsspital St. Gallen wurden bei der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Diagnose keine choreatischen Einschränkungen festgestellt und die Fachärzte der Kliniken Valens haben ihr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. oben E.7a). Gegen die Zuverlässigkeit der gestützt auf die Austrittsberichte des Kantonsspitals St. Gallen vom 8. August 2014 (Bg-act. 22 S. 5 ff.) und der Kliniken Valens vom 16. Dezember 2014 (Bg-act. 22 S. 15 ff.) abgegebenen Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 20. Juni 2016 (Bg-act. C2 S. 7 f.) sprechen demnach keine stichhaltigen Indizien, insbesondere vermag auch die Einschätzung von Dr. med. D._____ die Beurteilung des versi-

- 18 cherungsinternen Arztes nicht zu erschüttern, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf abstellen durfte. c) An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des RAD-Arztes ändert im Übrigen auch nichts, dass dieser Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und kein Neurologe ist, da seine medizinische Einschätzung auf den erwähnten externen Arztberichten beruht. Die überzeugende Schlussfolgerung, die der RAD-Arzt daraus zog, wonach sich die Corea-Symptomatik während des klinischen Aufenthalts – mithin wohl unter relativ abstinenten Verhältnissen – nicht objektivieren liess, setzte kein besonderes neurologisches Fachwissen voraus. d) Die die Verwaltungsbehörde und das Sozialversicherungsgericht treffende Untersuchungspflicht wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, eingeschränkt (vgl. BGE 121 V 204 E.6c, 122 V 157 E.1a je m.H.). Nachdem die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht zur Abstinenzeinhaltung nicht nachkam (vgl. oben E.4d), war die Beschwerdegegnerin entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin umso mehr nicht gehalten, weitere Abklärungen über den Kausalzusammenhang zwischen dem Suchtgeschehen und den Beschwerden zu tätigen. Mit dem RAD-Arzt ist somit festzuhalten, dass vorliegend kein iv-relevanter Gesundheitsschaden nachgewiesen ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Bewegungsstörungen der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich in einem übermässigen Alkoholkonsum begründet sind. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden durfte und keine weiteren Abklärungen vornehmen musste. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin sodann in nachvoll-

- 19 ziehbarer Weise davon aus, dass unter Annahme von Abstinenz eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht. Die vorliegende Beschwerde ist in Bestätigung der angefochtenen Verfügung somit abzuweisen. 9. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (vgl. BGE 125 V 201 E.4a m.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro-

- 20 zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b) Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein als aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch eine Anwältin notwendig oder doch zumindest geboten, zumal es sich bei Beschwerdeführerin um eine Laie handelt. c) Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert einiger Monate bis rund eines Jahres, bei anderen aufwendigeren Prozessen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 75 f., je mit Hinweisen). d) Für die Berechnung des prozessualen Zwangsbedarfs wird der betreibungsrechtliche Grundbetrag durch effektive Bedarfsposten wie Woh-

- 21 nungsmiete, Sozialbeiträge, Berufsauslagen, Arztkosten, laufende Steuern usw. erweitert. Zudem ist der betreibungsrechtliche Grundbetrag praxisgemäss um einen pauschalen Zuschlag von 20 % zu erhöhen (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 74-95; Kreisschreiben des Kantonsgerichts betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009; Urteil des Verwaltungsgerichts S 16 89 vom 8. Juni 2017 E.12cc). Im vorliegenden Fall sind gemäss dem eingereichten Gesuchsformular und den beigelegten Unterlagen monatliche Ausgaben von insgesamt Fr. 2'510.-ausgewiesen. Dazu ist noch der Grundbedarf für Alleinstehende (inkl. prozentualen Zuschlags von 20 %) von Fr. 1'440.-- hinzuzurechnen. Der Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (prozessualen Zwangsbedarf) beträgt somit total Fr. 3'950.--. Im Zeitpunkt der Gesucheinreichung wies die Beschwerdeführerin noch ein Erwerbseinkommen von Fr. 4'364.-- auf. Wie von ihrer Arbeitgeberin bestätigt, bezieht die Beschwerdeführerin ab März 2017 (also nach Ablauf des Anspruches auf Krankentaggelder) entsprechend einem 50%igen Pensum nur noch die Hälfte ihres bisherigen Lohnes. Da der Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch massgebend ist (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 79), beläuft sich das Einkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 2'182.--. Die Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens (total Fr. 2'182.--) mit dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (prozessualen Zwangsbedarf, total Fr. 3'950.--) der Beschwerdeführerin ergibt einen Negativsaldo von Fr. 1'768.--. e) Wie aus dem Gesuchsformular ersichtlich, verfügt die Beschwerdeführerin über Wertschriften in der Höhe von Fr. 9'891.35. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer Gesuchstellerin, die über ein Vermögen verfügt, zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag,

- 22 den sogenannten "Notgroschen", nicht übersteigt (Urteil des Bundesgerichtes 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.2.2.2). Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit der Gesuchstellerin, Rechnung zu tragen. Es wäre unverhältnismässig, von einer Gesuchstellerin für einen normalen Prozess die Zerstörung ihrer wirtschaftlichen Basis zu verlangen und sie dadurch in die Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen. In der Literatur wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von einem verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag von gegenwärtig Fr. 15'000.-- für Alleinstehende auszugehen ist, wobei ein Notgroschen von über Fr. 20'000.-- nur in besonderen Fällen in Frage kommt (MEICHSSNER, a.a.O., S. 86 m.H.; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 362/05 vom 9. August 2005 E.5.3 m.H.; Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E.4c und S 15 7 vom 24. September 2015 E.4b). Die flüssigen Mittel der Beschwerdeführerin von Fr. 9'891.35 werden vom erwähnten Notgroschen erfasst. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Verhältnisse des konkreten Falles ist es ihr daher nicht zuzumuten, für die Gerichtskosten von Fr. 700.-- sowie die durch das vorliegende Beschwerde-verfahren verursachten Anwaltskosten aufzukommen. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach stattzugeben und Rechtsanwältin lic. iur. Susanne von Aesch Kamer als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zulasten der Gerichtskasse. Dasselbe gilt für die Anwaltskosten, sofern sich diese als notwendig und angemessen erweisen. f) Die unentgeltliche Rechtsvertreterin kann für den berechtigten Aufwand ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer beanspruchen (Art. 76 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 16 des kantonalen Anwaltsgesetzes [BR 310.100] und Art. 5 der Verordnung

- 23 über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [BR 310.250]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in der Honorarnote vom 12. Januar 2017 einen Zeitaufwand von 14 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 2'800.--. Dazu sind die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 35 sowie 8 % MWST hinzuzurechnen. Es resultiert somit ein Honoraranspruch von Fr. 3'061.80, der aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. g) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten von Fr. 700.-- von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Susanne von Aesch Kamer eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 3'061.80 (inkl. MWST) entschädigt. c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

- 24 - 4. [Mitteilungen]

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