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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.12.2016 S 2016 12

6. Dezember 2016·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,988 Wörter·~25 min·7

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 12 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher Richter Meisser, Audétat Aktuar Decurtins URTEIL vom 6. Dezember 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Paralegal Services, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ erlitt am 13. November 2012 bei seiner Tätigkeit als Maurer/Hilfsarbeiter einen Berufsunfall (Schlag gegen die Nase durch eine Bohrmaschine), wobei er sich eine Nasenbeinfraktur mit Schiefstand der Nase nach links und eine HWS-Distorsion zuzog. Nach einer ambulanten Operation, verschiedenen medizinischen Untersuchungen wegen anhaltendem Schwindel und Kopfschmerzen bei Kopfrotation, Sehstörungen und Handschwäche links sowie einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik meldete sich A._____ am 31. Juli 2013 bei der IV- Stelle des Kantons Graubündens (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. 2. Daraufhin holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten diverse Arztberichte ein und führte mit A._____ am 3. September 2013 ein Evaluationsgespräch durch. Am 10. September 2013 wurde seine bisherige Tätigkeit seitens des Arbeitgebers gekündet, nachdem er dort zwei erfolglose Wiedereingliederungsversuche von jeweils einem Vormittag unternommen hatte. 3. Die geplante Beschäftigungsmassnahme im Einsatzprogramm Mittelbünden kam nicht zustande, nachdem A._____ bereits am Einführungstag vom 25. September 2013 gesundheitliche Probleme bekundet hatte. Daraufhin wurde A._____ seitens der IV-Stelle am 11. Oktober 2013 mitgeteilt, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien und deshalb abgeschlossen würden. Bei veränderten Verhältnissen könne jedoch jederzeit erneut ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden. 4. Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Berichte eingeholt hatte, liess sie A._____ psychiatrisch und rheumatologisch begutachten und eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen.

- 3 - 5. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (in welchem der verspätete Einwand vom 3. Juni 2015 wegen Zustellungsverzögerungen des ersten Vorbescheids dennoch berücksichtigt wurde) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A._____ mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 ab. Bereits am 14. Dezember 2015 hatte sie verfügt, dass berufliche Massnahmen zurzeit nicht möglich seien und deshalb abgeschlossen würden. Da eine Arbeitsvermittlung für eine Stelle zu einem nicht steigerbaren Pensum von 50 % nicht im Rahmen ihrer Einschätzung liege, müsse der Auftrag an die Arbeitsvermittlung abgebrochen werden. 6. Gegen diese abschlägigen Verfügungen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. Januar 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Anträge: "Es sei die Verfügung vom 14. Dezember 2016 bezüglich beruflicher Massnahmen aufzuheben und auf ein 50 % Pensum anzupassen. Es sei die Verfügung vom 18. Dezember 2016 betreffend Invalidenrente aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Rente zuzusprechen. Der Leidensabzug sei im Invalideneinkommen einzurechnen. Eventualiter sei ein medizinisches Obergutachten einzuholen. Dem Beschwerdeführer sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Dabei monierte der Beschwerdeführer die Bemessung des Invalideneinkommens insofern als fehlerhaft, als ein zu geringer Leidensabzug gewährt worden sei, das psychiatrische Teilgutachten fehlerhaft, widersprüchlich und nicht umfassend sei, die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht gegeben sei, die neue Rechtsprechung in Bezug auf die zumutbare Willensanstrengung nicht angewendet worden sei und der Sachverhalt allgemein falsch festgestellt worden sei. So sei er aus rheumatologischer Sicht zu mind. 20 % und aus psychiatrischer Sicht zu mind. 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

- 4 - 7. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2016 schloss die IV-Stelle auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht anerkannt werde. Dabei legte sie dar, weshalb am ermittelten Invalideneinkommen und am daraus resultierenden, nicht rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 38.51 % festzuhalten sei. Hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen anerkannte sie die Beschwerde, merkte in Bezug auf die Kostenfolge jedoch an, dass sich der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren diesbezüglich nicht habe vernehmen lassen. Da sich das Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen andernfalls erübrigt hätte, sei dem Beschwerdeführer dafür keine Parteientschädigung zuzusprechen resp. der IV-Stelle keine Gerichtskosten aufzuerlegen. 8. In seiner Replik vom 9. März 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und vertiefte seine bisherige Argumentation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem hielt er dafür, der vermehrte Pausenbedarf sei separat auszuweisen und zu werten, womit sich eine weitere Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 80 % um 20 % auf 64 % ergebe. Ausserdem führte er aus, inwiefern hinsichtlich des anerkannten Anspruchs auf berufliche Massnahmen keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege und ihm demnach sehr wohl eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. 9. Am 4. April 2016 wiederholte die IV-Stelle duplicando ihre Ausführungen zur Kostenfolge. Auf die weiteren Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen und in den Rechtsschriften der Parteien sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügungen der IV-Stelle vom 14. und 18. Dezember 2015 betreffend berufliche Massnahmen bzw. Rentenanspruch stellen demnach taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht ergibt sich überdies aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügungen ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die IV- Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Dies hängt in erster Linie von dessen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab, zumal die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kehrichtwagenbelader unbestritten ist. Nicht mehr umstritten ist demgegenüber der seitens der IV-Stelle inzwischen anerkannte Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (vgl. hierzu jedoch nachfolgend Erwägung 6). 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten wie dem Beschwerdeführer gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere

- 6 - Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahres (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).

- 7 b) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). c) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne

- 8 das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte, insbesondere solche von der interdisziplinären medizinischen Gutachterstellen (MEDAS) der Invalidenversicherung, vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht hingegen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – etwa des RAD – kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Dabei ist auf Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hinzuweisen, wonach

- 9 die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (mithin der Feststellung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit) zur Verfügung stehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Stützt sich eine angefochtene Verfügung indes im Wesentlichen oder ausschliesslich auf solche Beweisgrundlagen, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts I 142/04 vom 20. November 2007 E.3.2.1; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1730 sowie FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.146). 3. a) Vorliegend ist die IV-Stelle gestützt auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten inkl. EFL vom 6. Juni 2014 sowie die RAD-Abschlussbeurteilung vom 17. Juni 2014 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in adaptierter (d.h. körperlich leichter bis knapp mittelschwerer, wechselbelastender) Tätigkeit über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit verfüge, deren Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zumutbar sei. Im erwähnten Gutachten vom 6. Juni 2014 hielten pract. med. B._____, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Me-

- 10 dizin SAMM, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, sowie Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige mittelschwere bis sehr schwere Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Steinbruch und zuletzt auf dem Hochbau aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar sei, zumal für solche Tätigkeiten eine ungenügende körperliche Leistungsfähigkeit bestehe. Demgegenüber seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht wechselbelastende, mindestens leicht bis knapp mittelschwere Tätigkeiten mit Gewichten bis maximal 12.5 – 15 kg, ohne monoton-repetitive Bewegungsmuster resp. Haltungsmonotonien und ohne Exposition auf Leitern oder Gerüsten zumutbar. Aufgrund der ausgeprägten multilokulären Schmerzen und einer sehr wahrscheinlich chronifizierten, im Moment nur schwer zu reduzierenden Dekonditionierung bestehe ein Bedarf für vermehrte Pausen über den Tag verteilt im Rahmen von 20 %. Damit bestehe aus rheumatologischer Sicht in einer ideal angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht habe sich demgegenüber keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit finden lassen. Dass vorübergehend tatsächlich eine eigentliche, die Arbeitsfähigkeit einschränkende depressive Episode bestanden habe, sei nicht auszuschliessen. Allerdings fänden sich keine Hinweise, wonach eine nicht mehr zu beeinflussende Einschränkung im IV-rechtlichen Sinne bestehe oder jemals bestanden habe (vgl. interdisziplinäre Beurteilung vom 6. Juni 2014 in IV-act. 69 S. 95). Die durchgeführte EFL liess keine abschliessende Aussage über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu, zumal dieser dabei eine ausgeprägte Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz manifestiert hatte (vgl. Bericht über die EFL vom 15. Mai 2014 in IV-act. 70). Die vorerwähnte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde in der Abschlussbeurteilung des fallführenden RAD-Arztes Dr. med. D._____ vom 17. Juni 2014 sodann explizit bestätigt (vgl. Case Report in IV-act. 83 S. 13 f.).

- 11 b) Zu diesem bidisziplinären Gutachten ist zunächst festzuhalten, dass es einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit darstellt und auf einer sorgfältigen Anamnese, den bisherigen Akten, mehreren persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, einer Fremdanamnese (Telefongespräch mit Dr. med. E._____ vom 2. April 2014) sowie einer zweitätigen EFL beruht. Sodann erscheinen die Ergebnisse schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zu den beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Beurteilungen ist nachfolgend jedoch zu prüfen, ob weitere medizinische Berichte bei den Akten liegen, welche geeignet wären, diese gutachterlichen Einschätzungen hinreichend in Zweifel zu ziehen und damit weitere Abklärungen erforderlich zu machen. 4. a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seinen angestammten Tätigkeiten im Steinbruch und auf dem Hochbau nicht mehr arbeitsfähig ist. Unbestritten ist auch, dass in einer ideal leidensangepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Dennoch ist die beschwerdeführerische Interpretation des Gutachtens, wonach der erhöhte Pausenbedarf zusätzlich in Abzug zu bringen sei, mithin diese Einschränkung im Umfang von 20 % in Bezug auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zu werten sei und daraus eine 64%ige Arbeitsfähigkeit resultiere, aber als unzutreffend zurückzuweisen. Aus dem rheumatologischen Teilgutachten sowie der RAD-Abschlussbeurteilung geht nämlich unmissverständlich hervor, dass sich die Einschränkung von 20 % auf ein volles Arbeitspensum bezieht und sich daraus eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in ideal angepasster Tätigkeit ergibt (vgl. hierzu das rheumatologische Teilgutachten vom 6. Juni 2014 in IV-act. 69 S. 89 sowie die RAD-Abschlussbeurteilung vom 17. Juni 2014 im Case Report in IV-act. 83 S. 13 f.).

- 12 b) Diskrepanzen bestehen jedoch bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes resp. der daraus resultierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Wie vorstehend angetönt, konnte Dr. med. C._____ im Rahmen seines psychiatrischen Teilgutachtens vom 9. April 2014 keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schizotypen oder wahnhaften Störung ausmachen, mithin keine psychiatrische Diagnose stellen. Demgegenüber wurde von den behandelnden Ärzten in den Monaten nach dem Unfall mehrfach eine depressive Störung diagnostiziert (vgl. etwa Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 4. Juni 2013 in IV-act. 16 S. 2 sowie Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 18. Juni 2013 in IV-act. 16 S. 4). In Würdigung dieser damaligen Beurteilungen sowie auch in Anbetracht der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers (so spricht der Beschwerdeführer etwa von früheren Suizidgedanken, vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom 9. April 2014 in IV-act. 69 S. 17) schliesst Dr. med. C._____ zwar nicht aus, dass damals tatsächlich eine eigentliche depressive Episode vorgelegen habe. Auf der anderen Seite sei der damals von Dr. med. G._____ beschriebene Psychostatus aber nicht sehr ausführlich, und schon im Austrittsbericht der Klinik Valens, wo sich der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 23. Juli 2013 aufgehalten habe, sei nur noch eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. Aufgrund der aktuellen Untersuchung komme die Diagnose einer eigentlichen depressiven Episode aktuell jedoch sicherlich nicht mehr in Frage (vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom 9. April 2014 in IV-act. 69 S. 30 f.). Zu dieser Auffassung gelangte letztlich auch Dr. med. E._____ in seinem Arztbericht vom 26. August 2015 (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 7), obschon dieser einen depressiven Zustand im Rahmen des Telefongesprächs mit Dr. med. C._____ vom 2. April 2014 noch als vorhanden erachtet hatte (vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom 9. April 2014 in IVact. 69 S. 24 f.).

- 13 c) In den früheren Berichten war sodann von einer Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.22 die Rede (vgl. etwa Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 29. Juli 2013 in IV-act. 16 S. 7, Austrittsbericht der Klinik Valens vom 28. August 2013 in IV-act. 30 S. 9 oder Arztbericht der Klinik Valens vom 18. November 2013 in IV-act. 41). Keinem dieser Berichte lässt sich indes eine Stellungnahme zu einer daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen. Auch Dr. med. E._____ erwähnt in seinem Bericht vom 26. August 2016 eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen wie Angst, Besorgnis, Anspannung und Ärger, doch relativiert er diese Diagnose insofern umgehend selber, als diese "am ehesten" zutreffe und nur bis zu einer Dauer von sechs Monaten gestellt werden könne (vgl. Bf-act. 7). Diesbezüglich hielt Dr. med. C._____ in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, dass sich aktuell keine Hinweise auf eine Anpassungsstörung finden liessen und der Psychostatus bezüglich Angst oder depressiver Symptome völlig unauffällig sei (vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom 9. April 2014 in IV-act. 69 S. 31). Auch die in vormaligen Berichten erwähnte (unspezifische) Somatisierungsstörung (vgl. etwa Arztberichte von Dr. med. G._____ vom 16. Mai resp. 18. Juni 2013 in IV-act. 39 S. 18 und IV-act. 16 S. 4 oder Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 29. Oktober 2013 in IV-act. 39 S. 1), welche schon damals nicht hinreichend nachvollziehbar diagnostiziert wurde, liegt zum jetzigen Zeitpunkt gemäss übereinstimmender Auffassung von Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ nicht mehr vor. So seien die entsprechenden Symptome (mithin die früher nebst den Rückenschmerzen geklagten Beschwerden wie diffuse Gliederschmerzen, Bauchschmerzen, Überblähung, Miktionsschwierigkeiten, Atemlosigkeit, Übelkeit, Brustschmerzen) nicht mehr vorhanden (vgl. Bericht von Dr. med. E._____ vom 26. August 2015 in Bf-act. 7) resp. habe der Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Untersuchung festgehalten, dass er keine Schmerzen habe, wenn er sitze und sich nicht bewege (vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom 9. April 2014 in IV-act. 69

- 14 - S. 31). Ausserdem legt auch die Beschreibung von Kreisarzt Dr. med. Bürge, welcher in seinem Bericht vom 24. April 2013 den nicht weiter begründeten Verdacht auf eine Somatisierungsstörung geäussert hatte (vgl. IV-act. 39 S. 4 ff.), keine abweichende Einschätzung nahe. Gemäss Dr. med. C._____ habe dieser in erster Linie Nackenbeschwerden mit unterschiedlichen Ausstrahlungen bei Status nach Schlag gegen die Nasenbeinregion beschrieben und damit wohl keine undifferenzierte Somatisierungsstörung nach ICD-10 gemeint (vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom 9. April 2014 in IV-act. 69 S. 31). d) Zu klären bleibt das Vorliegen einer neurotischen oder somatoformen Störung sowie die ebenfalls im Raum stehende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Hierzu führt der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. C._____ nachvollziehbar aus, dass diesbezüglich insofern keine Hinweise vorlägen, als der Beschwerdeführer nicht über anhaltende Schmerzen klage. Die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung bedinge gemäss den ICD-10-Klassifikationen jedoch einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz (ICD-10: F45.4; vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom 9. April 2014 in IV-act. 69 S. 31). Diese Einschätzung steht auch nicht im Widerspruch zu den gegenüber dem rheumatologischen Gutachter geäusserten multilokulären Schmerzen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der EFL-Untersuchung ein nicht adäquates Schmerzverhalten, eine undifferenzierte Beschreibung von Schmerzen und Einschränkungen und damit eine erhebliche Symptomausweitung offenbart hat (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 6. Juni 2014 in IV-act. 69 S. 83 sowie EFL-Bericht vom 15. Mai 2014 in IV-act. 70). Obschon die geklagten Schmerzen im Nacken und im Kreuz nicht durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung hinreichend erklärbar sind, treten diese nicht in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der

- 15 - Schmerzen zukommt. Ebensowenig ist eine beträchtliche Steigerung der persönlichen oder medizinischen Hilfe oder Unterstützung ausgewiesen, weshalb die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 entgegen der Auffassung von Dr. med. E._____ (vgl. Bf-act. 7) nicht vollumfänglich erfüllt sind. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Aussage von Dr. med. E._____, inwiefern dabei auch psychische Faktoren eine Rolle spielten und demnach die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) angebrachter sei. Vielmehr zählt Dr. med. E._____ am Ende seines Berichts vom 26. August 2015 lediglich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf und erklärt diese als erfüllt, ohne diese Ausführungen zu begründen oder mit Einschätzungen anderer Ärzte zu untermauern. e) Insgesamt liegen demnach keine Anhaltspunkte vor, welche dazu veranlassen, die voll beweiswertigen gutachterlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen. Wie soeben dargelegt, liegen sämtliche medizinischen Berichte, welche eine abweichende Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes beinhalten, entweder zeitlich weiter zurück oder sind diese nicht differenziert begründet. Ausserdem hat sich Dr. med. C._____ im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung mit diesen früheren Beurteilungen eingehend auseinandergesetzt und gestützt auf seine durchgeführten Untersuchungen nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine psychischen Einschränkungen (mehr) vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit negativ beeinflussen können. Insbesondere hat er nachvollziehbar ausgeführt, weshalb beim Beschwerdeführer keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliege, weshalb selbstredend auch nicht geprüft werden musste, ob die Schmerzen mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind oder nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das bidisziplinäre Gut-

- 16 achten für die streitigen Belange demnach umfassend und gilt der medizinische Sachverhalt als ausreichend abgeklärt. Da von weiterführenden medizinischen Abklärungen überdies keine abweichenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist dem beschwerdeführerischen Antrag auf Einholung eines Obergutachtens in antizipierter Beweiswürdigung nicht stattzugeben (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3 m.w.H). Folglich ist die IV-Stelle bei der Bemessung des Invalideneinkommens (vgl. hierzu sogleich Erwägung 5) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten zu Recht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit ausgegangen. 5. a) Zur Bemessung des Invaliditätsgrades ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die Anwendung der Einkommensvergleichsmethode als auch das für das Jahr 2014 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 77'624.54 seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht bestritten wird. In Bezug auf das Invalideneinkommen macht der Beschwerdeführer einen Leidensabzug von insgesamt 20 % geltend, zumal ihm aufgrund der starken Einschränkungen keine Arbeit im Produktionssektor mehr zumutbar sei und teilzeitarbeitende Männer statistisch gesehen weniger gut entlohnt würden als Vollzeitarbeitende. Hierzu ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass es auch im Produktionssektor zahlreiche körperlich leichte bis knapp mittelschwere, wechselbelastende Arbeitsmöglichkeiten gibt, welche vom Beschwerdeführer noch ausgeführt werden können. Zu denken ist dabei etwa an leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüfund Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der Lageroder Ersatzteilbewirtschaftung (vgl. hierzu angefochtene Verfügung S. 9). Das gestützt auf die LSE 2012-Tabellenlöhne zu ermittelnde Invalideneinkommen ist also nicht auf den Dienstleistungssektor anzupassen, und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund auch nicht von einer fehlenden wirtschaftlichen Verwertbarkeit seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt die Rede sein. Ausserdem ist der geltend gemachte Teilzeitabzug bei Männern resp. die

- 17 hierzu vorgebrachte Rechtsprechung mittlerweile überholt. Wie aus den neuesten LSE 2012 hervorgeht, wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 50 – 89 % bei den hier relevanten Tätigkeiten ohne Kaderfunktion (Kompetenzniveau 1) nicht nur bei Frauen, sondern auch bei Männern eher lohnerhöhend, jedenfalls aber nicht lohnmindernd aus (vgl. den entsprechenden LSE 2012-Auszug in der Beilage zur Vernehmlassung der IV-Stelle). Ausserdem rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Person behinderungsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit hinausgehenden Abzug (dies im Gegensatz zu einer aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbsfähigen Person; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E.3.2 m.w.H. sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 48 vom 2. Februar 2016 E.3b/aa). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich demnach nicht, einen über die bereits veranschlagten 10 % hinausgehenden Leidensabzug zu gewähren. Die Rechtmässigkeit dieses von der IV-Stelle berücksichtigten Leidensabzuges von 10 % braucht an dieser Stelle jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal ohnehin kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad vorliegt (vgl. hierzu sogleich Erwägung 5b). b) Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sowie einem Leidensabzug von 10 % hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen im Jahre 2014 auf Fr. 47'728.56 berechnet (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 77'624.54 resultiert ein nicht rentenanspruchsbegründender IV-Grad von 38.51 %, weshalb die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2015 zu Recht abgewiesen hat. Diesbezüglich ist die vorliegende Beschwerde demnach abzuweisen.

- 18 - 6. a) In Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen hat die IV-Stelle die vorliegende Beschwerde im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2016 anerkannt. Insoweit kann die Beschwerde demnach als erledigt abgeschrieben werden (Art. 20 Abs. 1 VRG). Umstritten ist diesbezüglich lediglich die Kostenfolge, weshalb diese in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 VRG vom Gericht festzulegen ist. Grundsätzlich gilt der Beschwerdeführer diesbezüglich als obsiegend und damit nicht kostenpflichtig resp. entschädigungsberechtigt, zumal sein Anspruch auf berufliche Massnahmen anerkannt worden ist. Die IV-Stelle weist jedoch zutreffend darauf hin, dass keine Parteientschädigung beanspruchen kann, wer zwar im Prozess (teilweise) obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes geltenden Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2007 vom 30. Juli 2007 E.1 sowie zur dem Verursacherprinzip folgenden Praxis des Verwaltungsgerichts zur Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit auch Urteil des Verwaltungsgerichts A 15 36 vom 23. Oktober 2015 E.2). b) Vorliegend ist der IV-Stelle insofern zuzustimmen, als sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen im Vorbescheidverfahren nicht hat vernehmen lassen. Daran ändert es auch nichts, dass in den Wochen vor dem Erlass des Vorbescheids am 1. Oktober 2015 (vgl. IV-act. 113) diesbezüglich ein reger Austausch stattgefunden hat (Telefonate, E-Mails, Sistierungsgesuch; vgl. Replik S. 3 f.). Da die entsprechende Korrespondenz ausnahmslos vor dem Erlass des Vorbescheids betreffend berufliche Massnahmen stattgefunden hatte, bestand für die IV-Stelle kein Anlass, ihren im Vorbescheid vertretenen Standpunkt zu überprüfen und die Arbeitsvermittlung wieder aufzunehmen. Demnach hat es der Beschwerdeführer zu verantworten, dass es hinsichtlich der beruflichen Massnahmen zu einem unnötigen Prozess

- 19 gekommen ist. In Bezug auf die teilweise Anerkennung der vorliegenden Beschwerde ist er demnach nicht von den Gerichtskosten zu befreien resp. aussergerichtlich zu entschädigen. 7. a) Aufgrund des Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Einschätzungen im bidisziplinären Gutachten vom 6. Juni 2014 abgestellt und dessen Leistungsanspruch mangels rentenanspruchsbegründendem Invaliditätsgrad abgewiesen hat. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2015 zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit diese – in Bezug auf die Verfügung vom 14. Dezember 2015 betreffend Anspruch auf berufliche Massnahmen – nicht zufolge Anerkennung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. b) Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem unterliegenden Beschwerdeführer Parteikosten in Höhe von Fr. 700.-- aufzuerlegen (vgl. zur Kostenverteilung trotz Anerkennung vorstehend Erwägung 6). c) Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 61 lit. f ATSG i.V.m. Art. 76 VRG entsprochen, zumal die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in Anbetracht der Sozialhilfeverfügung der Gemeinde X._____ vom 11. März 2016 (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2016 inkl. Verfügung im separaten URP-Dossier) ausgewiesen und seine Beschwerde nicht gerade von Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen war. Aus diesem Grunde werden die Gerichtskosten von

- 20 - Fr. 700.-- auf die Gerichtskasse genommen. Die Entschädigung der Rechtsbeiständin wird – infolge Fehlens einer detaillierten Honorarnote, in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Vertreterin des Beschwerdeführers nicht um eine Rechtsanwältin/Juristin handelt sowie vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur Kostenfolge in Bezug auf die teilweise Anerkennung der vorliegenden Beschwerde (vgl. vorstehend Erwägung 6) – ermessensweise auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. allfälliger MWST) festgelegt. In diesem Umfang wird die Vertreterin des Beschwerdeführers durch die Staatskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 77 VRG jedoch verpflichtet, die erlassenen Gerichts- und Vertretungskosten zurückzuerstatten, falls er dereinst aufgrund verbesserter Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazu im Stande sein sollte. Der obsiegenden IV-Stelle steht demgegenüber keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Anerkennung als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person einer Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

- 21 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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