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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.01.2016 S 2015 94

7. Januar 2016·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,146 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 94 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuar Simmen URTEIL vom 7. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ war vom 1. Juli bis 23. Dezember 2014 in einem unbefristeten Vollarbeitsverhältnis als Leiterin der Tourist Information O.1._____ bei O.2._____ erwerbstätig. Am 4., bestätigt mit Kündigungsschreiben vom 5. Dezember 2014, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. März 2015. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin rückwirkend per 4. Dezember 2014 fristlos gekündigt. 2. Am 20. Januar 2015 meldete sich A._____ beim zuständigen Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung an. 3. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 gab die Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitslosenkasse unter Verweis auf die schriftliche Kündigung vom 5. Dezember 2014 die Gründe an, welche zur ordentlichen und nachfolgend zur fristlosen Kündigung geführt haben. Dazu nahm A._____ am 23. Februar 2015 Stellung. 4. Mit Verfügung vom 3. März 2015 wurde A._____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 5. Dezember 2014 für die Dauer von 30 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5. Die dagegen von A._____ erhobene Einsprache vom 3. Mai 2015 wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2015 ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Lohnzahlung gemäss Angaben der Arbeitgeberin bis am 23. Dezember 2014 vorgenommen worden sei. Bezüglich der ordentlichen Kündigung vom 5. Dezember 2014 per 31. März 2015 könne A._____ keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nachgewiesen werden. Hinsichtlich der fristlosen Kündigung vom 22. Dezember 2014 läge der Strafbefehl vom 24. April 2015 vor, mit welchem A._____ der mehrfachen Urkundenfälschung und der Veruntreuung, unter anderem im Zeitraum von September bis November

- 3 - 2014, schuldig gesprochen worden sei. Durch ihr Verhalten habe A._____ eine Kündigung beziehungsweise gar eine fristlose Kündigung in Kauf genommen. Daher sei A._____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Da A._____ bereits vorgängig aus anderen Gründen, wegen welchen sie nicht sanktioniert werden könne, gekündigt worden sei und sie sich um einen Monat verspätet als arbeitslos angemeldet habe, sehe die Arbeitslosenkasse von einer Sanktion im schweren Verschuldensbereich ab und verfüge eine Einstellung von 30 Tagen im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. August 2015, beiziehungsweise nach Aufforderung der Instruktionsrichterin zur Verbesserung der Beschwerde am 14. September 2015 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Kürzung der Einstelltage. 7. Die Arbeitslosenkasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte am 20. Oktober 2015 unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juli 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2015. Gegen solche Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerdeführerin in O.2._____/GR wohnhaft ist, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interessen an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 2. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Eine Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi-

- 5 gung (AVIV; SR 837.02) unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die Versicherte durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. b) Auf den vorliegenden Sachverhalt findet sodann Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der internationalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (IAO Übereinkommen; SR 0.822.726.8) Anwendung. Danach können Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, in einem vorgeschriebenen Masse verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Betreffende vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Damit wird klargestellt, dass eine durch die Versicherte verschuldete Kündigung des Arbeitgebers nur bei nachgewiesenem Vorsatz der Versicherten zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen darf. Dabei genügt jedoch Eventualvorsatz, welcher anzunehmen ist, wenn die betroffene Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt (vgl. NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2427 N. 831; vgl. auch AVIG-Praxis ALE/D18). Art. 20 lit. b des Übereinkommens ist im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor (vgl. CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Art. 30/30a AVIG unter Berücksichtigung des Übereinkommens Nr. 168 der IAO, Diss. Zürich 1998, S. 71). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurück-

- 6 zuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten der Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 30 S. 161 f.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I [Art. 1–58], Bern 1987, Art. 30 N. 8). Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen (GER- HARDS, a.a.O., Art. 30 N. 11; BGE 112 V 242 E.1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220). Dabei reicht es nach dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_466/2007 vom 19. November 2007 aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die Arbeitnehmerin trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab beziehungsweise eine solche in Kauf nahm (E.3.1 mit weiteren Hinweisen). Ausschlaggebend ist, ob die Beschwerdeführerin wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 242 E.1; AVIG-Praxis ALE/D21). Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 30 S. 162; Urteil des Bundesgerichtes C 277/06 vom 3. April 2007 E.2 mit Hinweis auf BGE 112 V 242).

- 7 - 3. a) Nach dem Gesagten stellt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit nachweisbar vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich verschuldet hat. Hinsichtlich der Umstände der Kündigung durch die ehemalige Arbeitgeberin ergibt sich aus den Akten was folgt: b) Am 4., bestätigt mit Kündigungsschreiben vom 5. Dezember 2014 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 119), kündigte die ehemalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. März 2015. Als Grund für diese Kündigung wird im erwähnten Kündigungsschreiben vom 5. Dezember 2014 die mangelhafte Qualität der administrativen Leistungen genannt. Diesen Kündigungsgrund bestätigte die ehemalige Arbeitgeberin im Schreiben vom 6. Februar 2015 an die Beschwerdegegnerin (Bgact. 108). Ergänzend wird darin ausgeführt, dass die Qualität der Leistungen mehrfach bemängelt worden sei, ohne dass eine zufriedenstellende Leistungs- und Verhaltenssteigerung erfolgt sei. Eine schriftliche Verwarnung oder eine Androhung der Kündigung habe es nicht gegeben. Jedoch seien die mangelnde Qualität der Leistungen sowie das problematische Verhalten der Beschwerdeführerin Gegenstand verschiedener Gespräche mit entsprechender Verbesserungsaufforderung gewesen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 (Bg-act. 109) kündigte die ehemalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin sodann rückwirkend per 4. Dezember 2014 fristlos. Im erwähnten Schreiben wird die fristlose Kündigung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die aus der Kasse der Infostelle entnommenen Fr. 2'000.-- nie auf das Geschäftskonto einbezahlt habe. Es bestehe dringender Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin sowohl die internen Kassabelege wie auch die Einzahlungsquittungen des Postschalters vorsätzlich gefälscht habe. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2014 Fr. 250.-- aus der Kasse der Infostelle entnommen und über deren Ver-

- 8 bleib stillgeschwiegen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ehemalige Arbeitgeberin bestohlen und Dokumente in betrügerischer Absicht gefälscht habe. Die Gründe für die fristlose Kündigung bestätigte die ehemalige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 6. Februar 2015 (Bg-act. 108) an die Beschwerdegegnerin. c) In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2015 hinsichtlich der Kündigungsgründe (Bg-act. 103) wies die Beschwerdeführerin die Anschuldigungen zurück. Es habe bis zum persönlichen Gespräch vom 28. November 2014 niemals eine mündliche oder schriftliche Verwarnung gegeben. Selbst im Gespräch vom 28. November 2014 habe ihr Vorgesetzter eine Kündigungsabsicht ausdrücklich verneint. Seit dem 30. November 2014 sei sie krank geschrieben gewesen. Die Kündigung sei während ihrer Krankheit erfolgt. Sie habe nichts vorsätzlich unterschlagen und behalte sich eine Gegenanzeige wegen Verleumdung und üblicher Nachrede vor. In ihrer Beschwerdeschrift vom 14. September 2015 (Poststempel) ergänzt die Beschwerdeführerin diese Ausführungen dahingehend, dass es bis zur Kündigung am 4. Dezember 2014 keine Anzeichen einer Leistungsunzufriedenheit seitens der Arbeitgeberin gegeben habe. Am 28. November 2014 habe lediglich ein persönliches Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten stattgefunden, da dieser sich Sorgen gemacht habe. Sie habe ihm in der Hoffnung, etwas Verständnis und Rückhalt zu erhalten, anvertraut, persönliche und damit verbundene Schlafprobleme zu haben. Bezüglich der Unterschlagung läge ein Zusammentreffen unglücklicher Umstände vor. Nach erfolgter Kündigung sei sie im Affekt auf die Idee gekommen, die Einzahlung vorzutäuschen, um Zeit zu gewinnen und keine Schwierigkeiten oder etwas Negatives nachgesagt zu bekommen. Heute sei sie schlauer, aber zum damaligen Zeitpunkt habe die Kündigung eine Existenzangst in ihr ausgelöst. Wäre es nicht zu der unvorhersehbaren Kündigung gekommen, wäre sie nicht in Zugzwang bezüglich

- 9 der Einzahlung des Geldes getrieben worden und das Geld wäre kurze Zeit später auf dem richtigen Konto einbezahlt worden. 4. a) Hinsichtlich der am 4., bestätigt mit Kündigungsschreiben vom 5. Dezember 2014, ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnis per 31. März 2015 hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juli 2015 zu Recht auf eine Sanktionierung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verzichtet. Aus den bei den Akten liegenden Unterlagen ergibt sich nämlich, dass das der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zur Last gelegte Verhalten, mithin die mangelhafte Qualität der Leistungen (vgl. das Kündigungsschreiben vom 5. Dezember 2014 [Bg-act. 119] sowie das Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin an die Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015 [Bgact. 108]), beweismässig nicht klar feststeht. Während die ehemalige Arbeitgeberin im Schreiben vom 6. Februar 2015 ausführt, dass die Qualität der Leistungen mehrfach bemängelt worden sei, ohne dass eine zufriedenstellende Leistungs- und Verhaltenssteigerung erfolgt sei (vgl. Bgact. 108), bestreitet die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2015 (Bg-act. 103) als auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 14. September 2015 (Poststempel), jemals wegen ungenügender Leistungen mündlich oder schriftlich verwarnt worden zu sein. Sie habe lediglich am 28. November 2014 mit ihrem direkten Vorgesetzten ein Gespräch geführt, bei dem es um ihre private Situation gegangen sei und dieser eine Kündigungsabsicht ausdrücklich verneint habe. Praxisgemäss muss das der Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (vgl. vorne E.2b). Die Geltendmachung von unbestimmten Gründen, die zu einer Vertragsauflösung geführt haben, ohne dass Beweise angeführt werden, reicht dagegen nicht aus, um auf ein fehlerhaftes Verhalten der versicherten Person zu schliessen (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 30 S. 161 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes C 19/06

- 10 vom 5. Januar 2007 E.2.5 sowie ARV 1993/94 Nr. 26 S. 183 E.2a). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Verzicht auf eine Sanktionierung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit hinsichtlich der ordentlichen Kündigung vom 4./5. Dezember 2014 als rechtens. Auf die neuerlichen Einwände der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der ordentlichen Kündigung braucht demnach nicht weiter eingegangen zu werden. b) Demgegenüber erweist sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung vom 22. Dezember 2014 ohne Weiteres als gerechtfertigt. Die fristlose Kündigung hat die ehemalige Arbeitgeberin im Kündigungsschreiben vom 22. Dezember 2014 (Bg-act. 109) sowie im Schreiben vom 6. Februar 2015 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 108) damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mehrfach Geld unterschlagen und die Arbeitgeberin mit gefälschten Belegen und Abschlussunterlagen zu betrügen versucht habe, weswegen Strafanzeige eingereicht worden sei. Bereits dieses Verhalten der Beschwerdeführerin genügt, um aus ALV-rechtlicher Sicht dem Arbeitgeber berechtigten Anlass zur Kündigung zu geben. Wie vorstehend bereits dargestellt (vgl. E.2b) setzt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nämlich keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 oder Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Vielmehr genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung oder Entlassung gegeben hat, ohne dass Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben müssen. Eine Einstellung kann dementsprechend bereits dann erfolgen, wenn die versicherte Person dem Arbeitgeber − wie dies vorliegend offenkundig der Fall ist − durch vermeidbares Verhalten begründeten Anlass zur ordentlichen Kündigung gegeben hat (vgl. CHOPARD, a.a.O., S. 107). Vorliegend liegt darüber hinaus jedoch auch ein wichtiger Grund

- 11 im Sinne von Art. 337 OR vor, welcher der ehemaligen Arbeitgeberin zweifellos berechtigten Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben hat (vgl. CHOPARD, a.a.O., S. 107). Denn die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. April 2015 (Bgact. 35) der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB im Zeitraum zwischen September und November 2014 zum Nachteil ihrer ehemaligen Arbeitgeberin schuldig gesprochen. Unter anderem wird im erwähnten Strafbefehl ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwischen September und November 2014 Fr. 2'000.--, welche sie in ihrer Funktion als Leiterin der Infostelle O.2._____ einkassiert habe, statt auf das Konto ihrer Arbeitgeberin auf ihr eigenes Konto einbezahlt habe. Das Geld habe sie für eigene Zwecke verwendet. Um ihrer Arbeitgeberin zu beweisen, dass sie die veruntreute Geldsumme auf das Geschäftskonto überwiesen habe, habe sie einen Posteinzahlungsschein gefälscht, indem sie den oberen Abschnitt einer am 6. November 2014 getätigten Einzahlung über Fr. 24.-- abgetrennt habe, auf einem leeren Abschnitt eines Einzahlungsscheins die Adresse ihrer Arbeitgeberin und die Summe von Fr. 2'000.-- eingefügt und die beiden Teile so kopiert habe, dass ein neuer Abschnitt entstanden sei, welchen sie dem Monatsabschluss angeführt habe. Dementsprechend wurden die von der ehemaligen Arbeitgeberin in den Schreiben vom 22. Dezember 2014 (Bg-act. 109) und 6. Februar 2015 (Bg-act. 108) genannten Kündigungsgründe von der Staatsanwaltschaft Graubünden bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat erwiesenermassen Gelder der ehemaligen Arbeitgeberin veruntreut und mehrfach Urkundenfälschungen begangen. Mit diesem Verhalten hat die Beschwerdeführerin ihrer ehemaligen Arbeitgeberin zweifellos begründeten Anlass zur Kündigung beziehungsweise zur fristlosen Kündigung gegeben. Die Beschwerdeführerin musste aufgrund ihres Verhaltens gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Sie hat diese in Kauf genommen und damit −

- 12 zumindest eventualvorsätzlich − ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung vom 22. Dezember 2014 zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Angesichts der klaren und ausgewiesenen Sachlage vermögen die beschwerdeweise vorgebrachten Einwände an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 5. a) Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der Einstellung von 30 Tagen. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens. Je nach Einstellungsgrund beträgt die Dauer der Einstellung gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Im Übrigen ist die Schwere des Verschuldens individuell unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichtes C 289/03 vom 24. März 2005 E.3). Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosser Ermessenspielraum zugestanden, weshalb bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (vgl. BGE 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch BGE 126 V 353 E.5d). b) Wie bereits die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juli 2015 zu Recht ausgeführt hat, stellt der vorliegende

- 13 - Sachverhalt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Bereich des schweren Verschuldens dar, womit grundsätzlich eine Einstellung bis zu 60 Tagen möglich gewesen wäre (vgl. zur Kasuistik KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 30 S. 189 f.). Dennoch hat die Beschwerdegegnerin von einer Sanktion im schweren Verschuldensbereich abgesehen und eine Einstellung von 30 Tagen im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens verfügt, weil der Beschwerdeführerin bereits vorgängig aus anderen Gründen, wegen denen sie nicht habe sanktioniert werden können, gekündigt worden sei und weil sie sich um einen Monat verspätet als arbeitslos angemeldet habe. Dieser Auffassung vermag sich das streitberufene Gericht ohne Weiteres anzuschliessen, zumal keine weiteren Reduktionsgründe ersichtlich sind und solche von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan worden sind. 6. a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten der Arbeitgeberin Anlass zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu Recht erfolgt ist. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstelldauer von 30 Tagen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2015 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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