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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.08.2016 S 2015 83

23. August 2016·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,068 Wörter·~35 min·5

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 83 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Decurtins URTEIL vom 23. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ zog sich im Jahre 2000 im Rahmen ihrer zu 50 % ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester beim Heben eines Heimbewohners ein Verhebetrauma zu, welches eine Weiterbeschäftigung in der bisherigen Stellung nicht mehr zuliess. 2. Da die Rückenbeschwerden trotz medikamentöser Behandlung und diverser Therapien anhielten, meldete sich A._____ im Januar 2002 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle), welche das Leistungsbegehren nach diversen Abklärungen mit Verfügung vom 3. April 2003 jedoch ablehnte. Auch die dagegen erhobene Einsprache sowie Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (VGU S 03 132) sowie ans eidgenössische Versicherungsgericht wurden abgewiesen. 3. Im April 2004 musste sich A._____ aufgrund einer aufgetretenen Depression in psychiatrische Behandlung begeben. Nachdem sie sich am 12. Juli 2005 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldet hatte, wurden nebst verschiedenen Abklärungen eine interdisziplinäre Begutachtung in einer Klinik sowie eine Haushaltsabklärung durchgeführt. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 11. Februar 2009 rückwirkend per 1. Mai 2004 eine Dreiviertelsrente bei einem IV-Grad von 65.55 % zu. 4. Im Rahmen eines im August 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens konnte keine Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt werden, weshalb die Dreiviertelsrente bestätigt wurde. 5. Nachdem in der Zwischenzeit ein MRI-Untersuch der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine weitere Haushaltsabklärung stattgefunden hatten, wurde im September 2013 abermals ein Revisionsverfahren eingeleitet. Dabei wurden eine bidisziplinäre Begutachtung und eine Evaluation der

- 3 funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt sowie zwei ärztliche Verlaufsberichte und eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B._____ eingeholt. Gestützt auf diese Unterlagen verfügte die IV-Stelle am 12. Dezember 2014, dass sich der Gesundheitszustand von A._____ gebessert habe und die bisherige Rente aufgrund eines IV-Grades von lediglich noch 22 % eingestellt werde. 6. Der dagegen erhobene Einwand vom 29. Januar resp. 4. März 2015 wurde mit Verfügung vom 2. Juni 2015 abgewiesen. Dabei führte die IV-Stelle aus, dass A._____ eine leidensangepasste Tätigkeit, mithin die angestammte Tätigkeit ohne Betreuung von pflegebedürftigen Personen, im Umfang von 75 % zumutbar sei, dass sie im (hypothetischen) Gesundheitsfalle zu 50 % als Krankenschwester arbeiten würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre und dass sie gemäss gutachterlicher Schätzung im Haushalt zu (maximal) 10 % eingeschränkt sei. Daraus ergebe sich – unter Annahme eines jährlichen Valideneinkommens von Fr. 41'280.55 – ein nicht rentenbegründender IV-Grad von 22 %. 7. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. Juli 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Ausrichtung mindestens einer halben IV-Rente ab dem 1. Juli 2015. Eventualiter sei ein unabhängiges psychiatrisches und rheumatologisches Obergutachten inkl. EFL einzuholen und subeventualiter eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen. Zur Begründung legte sie insbesondere dar, inwiefern in Bezug auf ihren Gesundheitszustand resp. ihre Arbeitsfähigkeit nicht auf die Ausführungen in den beiden Teilgutachten von pract. med. C._____ und D._____ abgestellt werden könne (spannungsgeladene Begutachtungssituation bei pract. med. C._____, unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, falsche psychopathologische Befunde, unterbliebene radiologische Untersuchungen) und dass deshalb ein neutrales psychiatrisches

- 4 und rheumatologisches Gutachten einzuholen sei. Überdies bemängelte sie die gutachterlich geschätzte Einschränkung im Haushaltsbereich und legte dar, inwiefern diese mehr als 10 % betrage resp. weshalb diesbezüglich eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen oder auf die Ergebnisse der Haushaltsabklärung aus dem Jahre 2008 abzustellen sei. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2015 beantragte die IV-Stelle die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen. 9. Am 29. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin explizit auf das Einreichen einer Replik und liess dem Gericht die Honorarnote ihres Rechtsvertreters zukommen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 2. Juni 2015. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der an-

- 5 gefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Da die Beschwerde dem Verwaltungsgericht überdies formund fristgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.Vm. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die IV-Stelle mit ihrer Verfügung vom 2. Juni 2015 die bisherige Rente der Beschwerdeführerin zu Recht per Ende Juli 2015 aufgehoben hat. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob ein Revisionsgrund gegeben ist und zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vorgelegen hat. 2. a) Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidenti-

- 6 scher Basis ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad zu bestimmen ist (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 141 V 15 E.3.2, 128 V 29 E.1). Abweichend von dieser Methode der Invaliditätsbemessung wird der rentenbegründende Invaliditätsgrad bei nicht erwerbstätigen Versicherten festgelegt, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Bei diesen ist entscheidend, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so ist die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG zu bestimmen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Hierbei handelt es sich um die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E.3.2 m.w.H.). b) Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich

- 7 die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E.5 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2 und 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. zum Ganzen MEYER/REICHMUTH, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 10 ff.).

- 8 d) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einer Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). e) Die Dreiviertelsrente, welche die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2004 bezogen hatte, wurde rückwirkend mit Verfügung vom 11. Februar 2009 zugesprochen (vgl. Beilage der IV-Stelle [IV-act.] 71). Im Rahmen eines per 1. August 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens kam die IV-Stelle zum Schluss, dass keine rentenrelevanten Veränderungen eingetreten seien und bestätigte die bisherige Rente mit Mitteilung vom 25. Februar 2010 (vgl. IV-act. 89). Diese formlos ergangene Bestätigung des Rentenanspruchs ist revisionsrechtlich jedoch nicht von Relevanz, zumal sie nicht gestützt auf eine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

- 9 - Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs erfolgt ist. Ob der Gesundheitszustand resp. der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin – wie in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2015 angenommen – eine rentenrelevante Änderung erfahren hat, beurteilt sich demnach anhand eines Vergleichs zwischen dem Sachverhalt, welcher der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Februar 2009 zugrunde lag, und jenem, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2015 verwirklicht hat (vgl. hierzu KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Art. 17 Rz. 37). 3. a) Die rentenzusprechende Verfügung vom 11. Februar 2009 beruhte – nebst einem RAD-Bericht vom 19. Dezember 2006, Verlaufsberichten der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E._____ sowie einer Haushaltsabklärung vom 8. Mai 2008 (vgl. IV-act. 25, 36, 42 und 60) – offenbar in erster Linie auf einer rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung in der Klinik vom 3. Januar 2008 inkl. einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), anlässlich welcher die Gutachter Dres. med. F._____ und G._____ ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom, ein Impingementsyndrom des rechten Schultergelenks sowie eine "nicht näher bezeichnete affektive Störung" diagnostiziert hatten, wobei diese psychopathologisch als "leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik" beschrieben wurde (vgl. IV-act. 52 f.). In der Haushaltsabklärung vom 8. Mai 2008 wurde die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt auf 71.8 % beziffert und festgehalten, dass Arbeiten, welche die Versicherte nicht ausführen könne, durch den Ehemann und die Kinder erledigt würden (vgl. IV-act. 60). Gestützt darauf ging die IV-Stelle in der rentenzusprechenden Verfügung von einer Einschränkung im Erwerb von 100 % und – einer vormaligen Haushaltsabklärung vom 26. August 2002 folgend (vgl. IV-act. 3 sowie Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. H._____ vom 4. August 2008 im Case Report in IV-act. 72 S. 6 f.) – im Haushalt von 31.1 % aus und setzte den Invaliditätsgrad – ausgehend von einer 50/50-Gewichtung von Er-

- 10 werb und Haushalt sowie einem Valideneinkommen von Fr. 37'237.75 – auf 65.55 % fest (vgl. IV-act. 70). b) In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung (2. Juni 2015) resp. die streitgegenständliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes lagen der IV-Stelle verschiedene medizinische Berichte und Einschätzungen vor, deren Inhalt im Folgenden – zumindest im Wesentlichen – in chronologischer Reihenfolge kurz wiedergegeben wird: • Im Revisionsfragebogen vom 29. August 2009 (IV-act. 83) gab die Beschwerdeführerin an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit einem Jahr verschlimmert habe, und zwar hinsichtlich der Rücken-, Schulter- und Hüftschmerzen. • In seinem Verlaufsbericht vom 22. September 2009 (IV-act. 85) hielt der behandelnde Dr. med. I._____, Facharzt für Innere Medizin und spezialisiert auf Rheumaerkrankungen, fest, dass sich die Diagnose aus rheumatologischer Sicht nicht geändert habe. Über den Verlauf in psychiatrischer Hinsicht sei er nicht orientiert. Bei ihm würden derzeit keine therapeutischen Massnahmen stattfinden und ergänzende medizinische Abklärungen halte er nicht für angezeigt. • In ihrem Verlaufsbericht vom 4. November 2009 (IV-act. 86) hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, fest, dass der Gesundheitszustand seit Mai 2009 stationär sei und sich die Diagnose nicht verändert habe. Die depressive Symptomatik im Sinne von Fühllosigkeit, Schweregefühle und Depressivität habe sich deutlich gebessert und einer emotionalen Entwicklung Platz gemacht. Dadurch seien jedoch die traumatische Reaktivierung resp. die traumatischen Symptome stärker in den Vordergrund getreten. Insgesamt habe folglich eine Entwicklung stattgefunden, d.h. der Gesundheitszustand habe sich zwar verändert, nicht aber verbessert. Das Trauma werde zunehmend bearbeitbar, weshalb langfristig sicher mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden könne. • In einem Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Januar 2010 (IV-act. 88) wurde die Einschränkung im Haushalt mit 66.9 % beziffert. Die Schwägerin helfe der Versicherten zweimal pro Woche bei den gründlichen Reinigungsarbeiten. Hinsichtlich der Mithilfe des Ehemannes sowie der Kinder sei keine Zeitangabe möglich.

- 11 - • Im Fragebogen zur neuerlichen Rentenrevision vom 25. September 2013 (IVact. 97) gab die Beschwerdeführerin an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Im entsprechenden Zusatzfragebogen berichtete sie von ihren Schmerzen und dem sozialen Rückzug und führte aus, dass sie sich vorstellen könne – sofern es ihr psychischer Zustand zulasse –, 1-2 Stunden pro Tag zu arbeiten. • Im Verlaufsbericht vom 11. Oktober 2013 (IV-act. 99) berichtete Dr. med. K._____, Fachärztin für Innere Medizin, bei der sich die Beschwerdeführerin seit August 2013 in Behandlung befand, von einem stationären/verschlechterten Gesundheitszustand. Als arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnosen nannte sie eine Depression sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit Status nach Diskushernie. Neu seien Gonarthrosen sowie ein Eisenmangel hinzugekommen, welche jedoch wie die Adipositas keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Patientin arbeite stundenweise als Übersetzerin (in wechselnden Positionen, da sie höchstens eine Stunde sitzen könne), müsse wegen ihres psychischen Zustandes aber oft Aufträge absagen. Sie sei motiviert, durch ihre Psyche jedoch eingeschränkt. • Dem Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E._____ vom 6. Januar 2014 (IV-act. 102) lässt sich entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand tendenziell eher verschlechtert habe und dass nebst einer chronischen depressiven Störung nach Reaktivierung alter Traumatisierungen nach Krankheit und Berufsverlust mehrere rheumatologische Diagnosen bestünden. Seit einiger Zeit verleugne die Patientin ihren eigenen Zustand, weshalb von einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung resp. nach psychischer Krankheit gesprochen werden müsse. Nach zunehmendem sozialen Rückzug und verstärkter Depressivität seit dem Jahre 2012 fange sie sich jetzt wieder etwas auf. Eine Arbeitsfähigkeit sei aufgrund ihrer Probleme nicht gegeben, obschon sie dringend arbeiten wolle. Zu ihren besten Zeiten habe die Patientin maximal drei Stunden pro Woche als Dolmetscherin arbeiten können. Da sie ihre innere Abwehr nicht aufgeben könne, sei auch langfristig keine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. • In ihrem Bericht vom 5. September 2014 zur psychiatrischen Begutachtung vom 17. Februar 2014 (IV-act. 121) hielt pract. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, fest, dass die beabsichtigte Begutachtung nicht auftragsgemäss habe durchgeführt werden können, da die Untersuchung wegen mangelnder Kooperation und fehlender Auskunftsbereitschaft der Versicherten nach etwa 70 Minuten und mehreren vergeblichen Versuchen, diese zur konstruktiven Mitarbeit zu bewegen, habe abgebrochen wer-

- 12 den müssen. Dennoch diagnostizierte pract. med. C._____ eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig weitestgehend bis vollständig remittiert), einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie differentialdiagnostisch psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und histrionischen Anteilen. Es hätten jedoch keine wesentlichen psychischen Symptome festgestellt werden können, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten. In Bezug auf den unbegründeten Abbruch der Untersuchung durch die Versicherte hätten bei dieser keine krankheitsbedingten Gründe für die mangelnde Mitarbeit, Kooperationsbereitschaft und Auskunftsbereitschaft festgestellt werden können resp. wäre eine reguläre psychiatrische Begutachtung aufgrund der aktuell vorliegenden, nur sehr leichten psychischen/psychosomatischen Problematik uneingeschränkt zumutbar gewesen. • Im rheumatologischen Teilgutachten mit EFL vom 5. November 2014 (IVact. 124) diagnostizierte pract. med. D._____, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, belastungsabhängige Knieschmerzen und ein chronisches zervikovertebrales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom, jeweils beidseits linksbetont. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester eine deutlich reduzierte Belastbarkeit. Tätigkeiten mit Bedarf der Patientenmobilisation seien der Explorandin nicht mehr zumutbar. Überwachungs- oder Dokumentationstätigkeiten seien zumutbar, wobei aufgrund der multilokulären Schmerzsymptomatik Bedarf für vermehrte Pausen im Ausmass von ca. 20-30 % bestehe. Im Haushalt bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % für schwere Haushaltstätigkeiten. Der Eintritt in den Arbeitsmarkt solle aufgrund der langen Abwesenheit schrittweise über 3-4 Monate erfolgen. Zur durchgeführten EFL (vgl. den entsprechenden Bericht vom 25. April 2014 in IV-act. 125) wurde festgehalten, dass eine Beurteilung der effektiven Leistungsgrenze infolge Selbstlimitierung bei den Tests nicht möglich gewesen sei. Das Ausmass der demonstrierten psychischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. • In ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 22. November 2014 (IV-act. 127) hielten die Gutachter C._____ und D._____ fest, dass die Explorandin in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester mit Betreuung von Pflegebedürftigen voll arbeitsunfähig sei, bei Anpassung der angestammten Tätigkeit – mithin ohne Be-

- 13 treuung von Pflegebedürftigen – jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % bestehe. Im Haushalt bestehe eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzungen würden möglicherweise schon länger, mit Sicherheit aber ab dem Begutachtungszeitpunkt im Jahre 2014 bestehen. • In einer Zwischenbeurteilung vom 12. November 2014 (Case Report in Gerichts- Beilage C1 S. 15 ff.) stellte RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Würdigung der medizinischen Aktenlage erhebliche Inkonsistenzen fest, welche geeignet seien, Zweifel an der Schweregradeinschätzung der Depression durch die behandelnde Dr. med. E._____ zu wecken und die Beurteilung von pract. med. C._____ (keine wesentlichen psychischen Beschwerden verifizierbar, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten) zu untermauern. Zudem beweise auch die Tatsache, dass die Versicherte Übersetzungsaufträge angenommen habe (unter anderem bei einer von ihm am 24. Oktober 2014 durchgeführten RAD-Abklärung), dass diese sich selbst für psychisch wieder stabil und für in guter psychischer Verfassung halte. • In seiner Abschlussbeurteilung vom 2. Dezember 2014 (Case Report in Gerichts- Beilage C1 S. 17 f.) hielt der fallführende RAD-Arzt pract. med. L._____ sodann fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine ordnungsgemässe Bestimmung ihres Gesundheitszustandes aktiv verhindert habe. Sowohl aus dem Gutachten als auch aus der EFL ergebe sich völlig unzweifelhaft eine ausgeprägte Selbstlimitierung. Zusammenfassend hielt er fest, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe, dass die genaue Einschätzung desselben durch die Versicherte durch Aggravation oder Simulation massiv behindert worden sei und dass die Arbeitsfähigkeit deswegen von Amtes wegen durch die IV-Stelle festzustellen sei. Die Besserung der Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen und könne gemäss dem rheumatologischen Gutachten auf Anfang 2013 datiert werden. • In einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit vom 21. März 2015 zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (IV-act. 136 S. 3 ff.) berichtete Dr. med. E._____ vom Verlauf eines Arbeitsversuches von Mai bis September 2014 bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden und legte dar, inwiefern die Versicherte sicher im Rahmen ihrer bisherigen Rente zu 66 %, ihrer Ansicht nach sogar zu einem deutliche höheren Grad arbeitsunfähig sei. 4. a) In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle vollumfänglich auf die bidisziplinäre Begutachtung durch pract. med. C._____ und D._____ ab-

- 14 gestellt und ist deshalb von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Februar 2009 ausgegangen. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf diese Gutachten abgestellt hat, mithin ob diese hinsichtlich ihres Beweiswertes den an sie gestellten Anforderungen zu genügen vermögen oder ob die übrige Aktenlage – insbesondere die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte – diese in Zweifel zu ziehen vermögen und allenfalls weitere Abklärungen erforderlich machen. b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-

- 15 reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b sowie 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5 sowie 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind

- 16 ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). c) In Revisionsfällen im Sinne von Art. 17 ATSG gilt es bei der Erhebung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts darüber hinaus noch Folgendes zu beachten: Da die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes erfolgt, bildet Gegenstand des Beweises das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den − den medizinischen Gutachten zu entnehmenden − Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema − erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts − bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.6.1.2 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.4.2). 5. a) Zum bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten ist zunächst festzuhalten, dass die darin gemachten Ausführungen von

- 17 pract. med. C._____ und D._____ auf einer eingehenden Anamnese, den bisherigen Akten sowie persönlichen Explorationen der Beschwerdeführerin beruhen und die Ergebnisse schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erscheinen. In Bezug auf die Begutachtungssituation bei pract. med. C._____ ist zwar festzuhalten, dass die Untersuchung in der Tat nicht wie geplant hat durchgeführt werden können. So berichtet die Gutachterin von einer mangelnden Kooperations- und Auskunftsbereitschaft der Beschwerdeführerin, von diversen Zwangspausen und energischen Wortwechseln sowie dem Abbruch der Exploration durch die Beschwerdeführerin, indem diese die Praxis schlussendlich einfach verlassen habe (vgl. psychiatrisches Teilgutachten von pract. med. C._____ vom 5. September 2014 in IV-act. 121). Damit stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen das Verhalten der Beschwerdeführerin resp. diese suboptimale Begutachtungssituation auf die beweisrechtliche Verwertbarkeit resp. die Aussagekraft der Ausführungen der Gutachterin pract. med. C._____ haben. b) Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es für die Aussagekraft eines Arztberichtes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung – welche hier trotz vorzeitigem Abbruch immerhin ca. 70 Minuten betragen hat – ankommen kann. Vielmehr ist massgeblich, ob der entsprechende Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_925/2008 vom 30. Juli 2009 E.3.3 m.w.H.). Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens damit sanktioniert werden, dass aufgrund der Akten verfügt oder die Erhebungen eingestellt und Nichteintreten beschlossen wird (vgl. hierzu KIESER, a.a.O:, Art. 43 N 86 ff.). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen Anwendungsfall dieser Bestimmung, zumal gestützt auf das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung weder die Erhebungen eingestellt und Nichtein-

- 18 treten beschlossen noch aufgrund der Akten verfügt wurde. Vielmehr sah sich die Gutachterin trotz des verkürzten Begutachtungsgesprächs in der Lage, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu beurteilen und zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Wie die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen im Teilgutachten zeigen, war es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – sehr wohl möglich, gestützt auf die vorhandenen Akten, das bis zum Abbruch der Untersuchung geführte Gespräch sowie das Verhalten und Auftreten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung deren Gesundheitszustand und Leistungsfähigkeit hinreichend – wenn auch diagnostisch nicht ganz abschliessend – zu beurteilen. Gerade aus dem auffälligen Verhalten der Beschwerdeführerin sowie den meist kurzen und vagen Antworten haben – insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten depressiven Symptomatik sowie der Inkonsistenzen – überzeugende Schlussfolgerungen gezogen werden können. So hat die Gutachterin in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine wesentlichen psychischen Symptome hätten festgestellt werden können, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten. Eine relevante depressive Symptomatik könne aktuell nicht festgestellt werden, und die von der Beschwerdeführerin präsentierte Distanzminderung und Aggressivität liessen sich nicht mit einer depressiven Gehemmtheit resp. einer depressiven Aggressionshemmung vereinbaren. Sodann hat sie ausgeführt, inwiefern keine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und/oder nach einer psychischen Krankheit habe festgestellt werden können und dass die Beschwerdeführerin bei einer schweren depressiven Episode – wie sie von der behandelnden Psychiaterin diagnostiziert worden sei – wohl nicht in der Lage gewesen wäre, auch nur stundenweise Aufträge als Dolmetscherin auszuführen (vgl. psychiatrisches Teilgutachten von pract. med. C._____ vom 5. September 2014 in IV-act. 121 S. 14 ff.). Insofern kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht von einem

- 19 ungenügend abgeklärten Sachverhalt resp. von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die Rede sein. c) Wenn die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Begutachtungssituation vorbringt, sie sei schlecht und erniedrigend behandelt worden und die Schwierigkeiten sowie den Abbruch der Begutachtung in den Verantwortungsbereich der Gutachterin schiebt, ist ihr nicht zu folgen resp. sind diese Ausführungen als Schutzbehauptung abzutun. Vielmehr ist – insbesondere in Anbetracht der auch andernorts festgestellten Inkonsistenzen (vgl. hierzu sogleich Erwägung 5d) sowie früherer Berichte über mangelnde Kooperationsbereitschaft in einer Begutachtungssituation (vgl. Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. M._____ vom 19. Dezember 2006 in IV-act. 42 S. 8) – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine ordnungsgemässe Bestimmung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit durch ihr Verhalten aktiv verhindert hat. Während die Gutachterin keine krankheitsbedingten Gründe für die mangelnde Kooperations- und Auskunftsbereitschaft erörtern konnte, mithin eine reguläre psychiatrische Begutachtung aus medizinischer Sicht für uneingeschränkt zumutbar erachtete (vgl. psychiatrisches Teilgutachten von pract. med. C._____ vom 5. September 2014 in IV-act. 121 S. 15), hat die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E._____ schon früher zu bedenken gegeben, dass sich eine Begutachtung der Beschwerdeführern – wohl wegen ihrer psychischer Probleme und den damit zusammenhängenden Schamgefühlen – schwierig gestalten könnte (vgl. Schreiben von Dr. med. E._____ vom 12. Juli 2006 in IV-act. 36). Da es sich vorliegend jedoch wie erwähnt nicht um einen Anwendungsfall von Art. 43 Abs. 3 ATSG handelt, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden, ob das unkooperative Verhalten der Beschwerdeführerin resp. der vorzeigte Abbruch in unentschuldbarer Weise erfolgt ist. Aus diesem Grunde war die Gutachterin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht gehalten, sie unter Androhung der vorerwähnten Sanktions-

- 20 möglichkeiten zur Mitwirkung bei der psychiatrischen Begutachtung zu mahnen. d) An diesen gutachterlichen Einschätzungen vermögen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die Verlaufsberichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E._____ vom 4. November 2009 resp. 6. Januar 2014 sowie das Schreiben vom 21. März 2015 (vgl. vorstehend Erwägung 3b) keine Zweifel zu begründen. Abgesehen davon, dass es sich dabei um die Einschätzungen der behandelnden Ärztin handelt (vgl. zum eingeschränkten Beweiswert von solchen Berichten vorstehend Erwägung 4b), weist pract. med. C._____ diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E._____ ihre Einschätzungen weitgehend, wenn nicht vollständig auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden und Klagen abgestellt habe (vgl. psychiatrisches Teilgutachten von pract. med. C._____ vom 5. September 2014 in IV-act. 121 S. 15). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass von verschiedenen Seiten festgestellt worden ist, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin resp. ihre Leidensdarstellung gegenüber den Behandlern und Gutachtern durch teilweise erhebliche Inkonsistenzen geprägt ist (vgl. etwa Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 12. November 2014 mit detaillierter Konsistenzprüfung im Case Report in Gerichts-Beilage C1 S. 15 ff., EFL-Bericht vom 25. April 2014 in IV-act. 125 S. 4 sowie Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt pract. med. L._____ vom 2. Dezember 2014 im Case Report in Gerichts-Beilage C1 S. 17 f.), was die Schweregradeinschätzung des psychischen Leidens durch Dr. med. E._____ erheblich relativiert. Die Aussagekraft der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit vom 21. März 2015 (IV-act. 136) ist insbesondere auch deshalb eingeschränkt, weil sich Dr. med. E._____ darin mit keinem Wort zur im Jahre 2014 erfolgten bidisziplinären Begutachtung resp. zu den entsprechenden Stellungnahmen des RAD äussert. Demgegenüber setzt sich pract. med. C._____ in ihrem Gutachten detailliert mit der Anamnese

- 21 sowie insbesondere mit den Einschätzungen von Dr. med. E._____ auseinander und legt dar, inwiefern die damals festgestellten Beschwerden heute nicht mehr resp. nicht mehr in arbeitsfähigkeitsrelevantem Ausmass vorliegen würden (vgl. psychiatrisches Teilgutachten von pract. med. C._____ vom 5. September 2014 in IV-act. 121 S. 14 f.), was die volle Beweiswertigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens insbesondere vor dem Hintergrund der beweismässigen Anforderungen an ein revisionsrechtlich relevantes Gutachten (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 4c) unterstreicht. Bestätigt wird die darin festgestellte Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auch durch das rheumatologische Teilgutachten, gemäss welchem die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter ausgeführt habe, "es gehe ihr psychisch relativ gut seit Anfang Jahr letztes Jahr" und "allgemein gehe es eher besser" (vgl. rheumatologisches Teilgutachten von pract. med. D._____ vom 5. November 2014 in IV-act. 125 S. 14 f.). Aus diesem Grunde sind die Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E._____ in ihren Verlaufsberichten (und insbesondere die von ihr diagnostizierte chronische depressive Erkrankung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, vgl. den Verlaufsbericht vom 6. Januar 2014 in IV-act. 102) denn auch nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen von pract. med. C._____ hinreichend in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin tut es der Aussagekraft des psychiatrischen Teilgutachtens auch keinen Abbruch, dass die Gutachterin nicht abschliessend hat beurteilen können resp. die Frage offen gelassen hat, ob es sich bei den angegebenen Beschwerden um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder um psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen handle. Gestützt auf die wie erwähnt nachvollziehbare Feststellung, wonach keine wesentlichen psychischen Symptome und insbesondere keine depressive Symptomatik vorliege, hat sich eine abschliessende Klärung der als nicht erheblich eingestuften Symptomatik – sei es nun aufgrund einer somatoformen

- 22 - Schmerzstörung oder einer Differentialdiagnose – erübrigt. Diesbezüglich liegt demnach keine unzureichende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, welche weitere Abklärungen erforderlich machen würde. e) In Würdigung sämtlicher Umstände ist demnach festzuhalten, dass dem psychiatrischen Teilgutachten voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Gestützt darauf sind der RAD sowie schliesslich die IV-Stelle folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Verfügung im Jahre 2009 eine wesentliche Verbesserung erfahren hat. Dementsprechend erscheint es auch nicht als angezeigt, entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin ein neutrales psychiatrisches Gutachten einzuholen. f) Auch in somatischer Hinsicht kann vollumfänglich auf die schlüssige, umfassende und nachvollziehbare Einschätzung des rheumatologischen Teilgutachtens von pract. med. D._____ abgestellt werden. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin zwar vor, dass seit der Begutachtung in der Klinik im Jahre 2007 neue Beschwerden dazugekommen seien (mithin ein chronisches zervikovertebrales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits sowie Kniebeschwerden beidseits linksbetont) und dass diesbezüglich genauere Abklärungen sowie die Erstellung von Röntgenbildern oder eine MRI-Untersuchung nötig gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 12 f.). Wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, war der rheumatologische Gutachter indes nicht gehalten, derartige Abklärungen vorzunehmen. Denn auch wenn dieser die erwähnten Diagnosen in seinem Gutachten als "mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" bezeichnet, hat er das intermittierende zervikospondylogene bis zervikobrachiale Schmerzsyndrom aufgrund der Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin als leicht bis mässiggradigen Ausmasses ohne Hinweise für eine zervikoradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik und die

- 23 - Kniegelenkschmerzen beidseits als mässiggradig beurteilt (vgl. rheumatologisches Teilgutachten von pract. med. D._____ vom 5. November 2014 in IV-act. 125 S. 14 ff. und 28). Diese fachärztliche Würdigung des Gutachters, welche gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen sowie die Anamnese erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Überdies ist mit der IV- Stelle festzuhalten, dass die behandelnde Hausärztin Dr. med. K._____ die Nackenbeschwerden (zervikovertebral und zervikobrachial) gar nicht und die Kniebeschwerden (Gonarthrosen beidseits) nur bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt hat (vgl. Verlaufsbericht von Dr. med. K._____ vom 11. Oktober 2013 in IV-act. 99). Damit ist auch dem beschwerdeführerischen Antrag auf Einholung eines rheumatologischen Zusatzgutachtens nicht stattzugeben. g) In Würdigung der gesamten Aktenlage gelangt das Verwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 11. Februar 2009 bis zum 2. Juni 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wesentlich gebessert hat. Bei dieser Sachlage ist die IV-Stelle deshalb zu Recht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG ausgegangen. 6. a) Liegt ein Revisionsgrund vor, hat die IV-Stelle und im Beschwerdefall das angerufene Sozialversicherungsgericht ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei zu prüfen, ob eine versicherte Person im Zeitpunkt der Revisionsverfügung in rentenbegründendem Umfang invalid ist (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3 und 6.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.3). Da die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall unbestrittenermassen zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre, sind im Folgenden die gesundheitsbedingten Einschränkungen im Erwerbsbereich einerseits sowie im Haushalt andererseits zu prüfen. Ausserdem wird in Anwendung der gemischten Methode zu prüfen sein, ob bei der

- 24 - Beschwerdeführerin ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt (vgl. vorstehend Erwägung 2a). Dabei ist zu erwähnen, dass die jüngste EGMR-Rechtsprechung der Anwendbarkeit der gemischten Methode vorliegend nicht entgegensteht (vgl. hierzu IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016). Die Beschwerdeführerin hat zwar drei Kinder (vgl. IVact. 1 S. 2), doch befinden sich diese mittlerweile allesamt im Erwachsenenalter, weshalb nicht von einer familiär bedingten Reduktion der Arbeitszeit die Rede sein kann. Ausserdem war die Beschwerdeführerin bereits vor dem Eintritt des gesundheitsschädigenden Ereignisses im Jahre 2000 lediglich zu 50 % arbeitstätig. Mit anderen Worten erfolgt die vorliegende Revision infolge einer Veränderung des Gesundheitszustandes und nicht gestützt auf eine familiär bedingte Reduktion der Arbeitszeit, weshalb die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode hier zulässig ist. b) In Bezug auf die Einschränkungen im Erwerbsbereich kann auf das voll beweiswertige bidisziplinäre Gutachten von pract. med. C._____ und D._____ abgestellt werden. Wie diese in ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 22. November 2014 festhalten, erachten sie die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester mit Betreuung von Pflegebedürftigen als voll arbeitsunfähig. Bei Anpassung der angestammten Tätigkeit – mithin ohne die Betreuung von Pflegebedürftigen – bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % und betrage die Leistungsfähigkeit im Haushalt 90 % (vgl. IV-act. 127 S. 5). Bemerkenswerterweise hat der fallführende RAD-Arzt pract. med. L._____ diese gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in seiner Abschlussbeurteilung nicht übernommen, sondern festgehalten, dass die genaue Einschätzung des Gesundheitszustandes durch die Beschwerdeführerin massiv behindert worden sei (durch Aggravation, Simulation oder ähnliche Umstände). Aus diesem Grunde hat er der IV-Stelle abschliessend empfohlen, die Arbeitsfähigkeit von Amtes wegen festzulegen (vgl. Ab-

- 25 schlussbeurteilung von RAD-Arzt pract. med. L._____ vom 2. Dezember 2014 im Case Report in Gerichts-Beilage C1 S. 18). Dennoch ist es selbstredend nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle ihrerseits auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt hat und in der angefochtenen Verfügung von einer adaptierten Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgegangen ist. Dementsprechend hat die IV-Stelle den Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich – ausgehend von der unbestrittenen 50/50- Gewichtung sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 41'280.95 – zu Recht auf 17 % festgesetzt. c) Zur Bestimmung der gesundheitsbedingten Einschränkungen im Haushalt hat die IV-Stelle ebenfalls auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt und ist von einer Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 90 % ausgegangen. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre 70- 80%ige Arbeitsfähigkeit für maximal leicht bis mittelschwere Arbeiten vor, die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten müssten zu einem Viertel als mittelschwer und zu einem Viertel als schwer bezeichnet werden (so etwa Teppiche saugen, Bodenpflege, Grossreinigung, Fensterputz, Grosseinkauf oder Wäschearbeiten). Ausserdem sei unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht der Umstand zu berücksichtigen, dass ihr Ehemann und die drei Kinder lediglich noch teilweise für die Erledigung der Haushaltarbeiten beigezogen werden könnten (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). Dem hält die IV-Stelle aber nachvollziehbarerweise entgegen, dass im Haushalt praktisch keine schweren Arbeiten anfielen, mithin weder beim Teppichsaugen noch bei der Bodenpflege oder bei weiteren Reinigungs- und Wäschearbeiten Gewichte von mehr als 10-12 kg gehoben werden müssten, und dass ein allfälliger schwerer Grosseinkauf auf mehrere Taschen aufgeteilt werden könne. Ausserdem könnten all diese Arbeiten im Haushalt zeitlich frei eingeteilt werden. Insofern leuchtet es in Anbetracht der Gewichtslimite von 12.5 kg sowie der gebotenen Wechselbelastung in der Tat nicht ein, inwiefern mittelschwere Tätigkeiten im Haushalt nicht mehr

- 26 zumutbar sein sollten. Ebenfalls ist – insbesondere vor dem Hintergrund der relativ weit reichenden Schadenminderungspflicht durch Familienmitglieder (vgl. BGE 133 V 504 E.4) – nicht nachvollziehbar, warum der Ehemann und die Kinder – zumindest die beiden jüngeren, welche offenbar noch zu Hause wohnen – nicht mehr im Haushalt mithelfen könnten. Soweit die Beschwerdeführerin zufolge einer Änderung der zumutbaren Mithilfe von Drittpersonen die Durchführung einer neuen Haushaltsabklärung oder das Abstellen auf die Haushaltsabklärung aus dem Jahre 2008 beantragt, ist ihr deshalb nicht zu folgen. Damit ist festzuhalten, dass die IV-Stelle bezüglich der Einschränkungen im Haushalt zu Recht auf die gutachterliche Einschätzung abgestellt und diese auf 10 % festgesetzt hat. Vor dem Hintergrund der unbestrittenen 50%igen Gewichtung des Haushaltsbereichs ist demnach von einem entsprechenden Teilinvaliditätsgrad von 5 % auszugehen. In Anbetracht des Gesamtinvaliditätsgrades von 22 % ist den beschwerdeführerischen Einwänden gegen die Festlegung der Einschränkung im Haushaltsbereich überdies entgegenzuhalten, dass selbst dann kein rentenbegründender IV-Grad gegeben wäre, wenn wie bisher von einer Einschränkung von 31 % ausgegangen würde (diesfalls würde der Gesamtinvaliditätsgrad 32 % betragen). In Anbetracht der nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine erneute Haushaltsabklärung keine rentenerhebliche Änderung des IV-Grades ergeben würde. d) Daraus ergibt sich, dass die Festlegung der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich durch die IV-Stelle nicht zu beanstanden ist. In Anbetracht des daraus resultierenden, nicht rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrades von 22 % hat die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin zu Recht per Ende Juli 2015 aufgehoben. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2015 zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

- 27 - 7. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung steht der obsiegenden IV-Stelle jedoch nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2015 83 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.08.2016 S 2015 83 — Swissrulings