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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.02.2016 S 2015 8

16. Februar 2016·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,446 Wörter·~22 min·7

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 8 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuar Decurtins URTEIL vom 16. Februar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ kam 1988 in die Schweiz, wo er eine Schweizerin heiratete und eine Familie mit vier Kindern gründete. Nachdem sein Alkoholkonsum ab dem Jahre 1993 problematisch wurde, kam es zu wiederholten Entzugsund Entwöhnungsbehandlungen und schliesslich zur Trennung von seiner Frau. In den Jahren 2008 und 2011 verlor er seine Arbeitsstellen aufgrund seines Alkoholkonsums. Nach diversen Klinikaufenthalten entschied er sich schliesslich für eine Langzeittherapie und begab sich in eine Institution für begleitetes Wohnen. Seither arbeitet er wieder. 2. Am 21. Mai 2013 meldete sich A._____ wegen einer bipolaren Störung bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Einsicht in diverse Arzt- und Austrittsberichte der Kliniken I._____ und K._____ forderte die IV-Stelle A._____ am 12. November 2013 im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu einer ärztlich kontrollierten, viermonatigen Suchtmittelabstinenz auf, damit in der Folge sein Gesundheitszustand und sein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen abgeklärt werden könne. 3. Nach erfolgreicher Suchtmittelabstinenz wurde am 30. September 2014 eine interdisziplinäre RAD-Abklärung durchgeführt, in deren Rahmen jedoch weder in rheumatologischer noch in psychischer Hinsicht eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnte. 4. Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie das Leistungsbegehren von A._____ mangels Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abweisen werde. Aus ärztlicher Sicht sei ihm die Ausübung sowohl der angestammten als auch jeder leidensangepassten Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % zumutbar. Mit Einwand vom 12. November resp. 3. Dezember 2014 hielt A._____ dem entgegen, dass ihn ein volles Arbeitspensum körperlich und psychisch überfordern würde. Unterstützt wurde dieser Einwand durch ein Schrei-

- 3 ben der ärztlichen Leitung des Ambulanten Psychiatrischen Dienstes (APD) der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 9. Dezember 2014. 5. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A._____ – unter gleicher Begründung wie im Vorbescheid – ab. 6. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Januar 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zwecks Begründung verwies er auf ein Schreiben seines Hausarztes Dr. med. B._____ vom 22. Dezember 2014, welcher auf eine klare Diagnose hinweise. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2015 beantragte die IV-Stelle die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies sie auf die angefochtene Verfügung und hielt ausserdem fest, dass der Beschwerdeführer trotz seines psychischen Leidens nach wie vor arbeitsfähig sei. Entgegen der (zu) pessimistischen Einschätzung der behandelnden Ärzte sei er auch tatsächlich im ersten Arbeitsmarkt (zeitweise voll) erwerbstätig. 8. Im Rahmen einer ersten Beratung entschied die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts am 1. September 2015, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich und deshalb ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen sei. Mittels prozessleitender Verfügung vom 7. September 2015 teilte die Instruktionsrichterin dies den Parteien mit räumte ihnen gleichzeitig Gelegenheit ein, zum vorgeschlagenen Gutachter sowie zum beigelegten Fragenkatalog Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen einzureichen.

- 4 - 9. Nach Eingang der Stellungnahme der IV-Stelle vom 10. September 2015 beauftragte die Instruktionsrichterin Dr. med. C._____ am 6. Oktober 2015 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, welches sich unter anderem auf eine persönliche Exploration des Beschwerdeführers stützen und anhand der beigelegten Fragenkataloge erfolgen sollte. Das hierauf erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ datiert vom 21. Dezember 2015. 10. In ihrer Vernehmlassung zum Gutachten vom 6. Januar 2016 wies die IV- Stelle darauf hin, dass dieses ihre Auffassung uneingeschränkt bestätige. Seitens des Beschwerdeführers ging keine Stellungnahme zum Gutachten ein. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 11. Dezember 2015, sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als

- 5 - Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die – wenn auch nur sehr dürftig begründete, aber fristgerecht erhobene – Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die IV- Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Dies hängt in erster Linie davon ab, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, welcher sich negativ auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten wie dem Beschwerdeführer gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein ren-

- 6 tenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahres (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann ei-

- 7 ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). 3. a) Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers standen dem Gericht im vorliegenden Fall zunächst folgende ärztliche Einschätzungen zur Verfügung: • Aus diversen Austrittsberichten der Klinik I._____ (Beilagen der IV-Stelle [IV-act.] 20 S. 7 ff.) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Juli 2008 und September 2013 mehrfach für einige Tage/Wochen einvernehmlich in die Klinik I._____ zur stationären Behandlung begeben hat. Diagnostiziert wurde dabei meist ein Abhängigkeitssyndrom (Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol) sowie eine bipolare affektive Störung mit leichter oder mittelgradiger depressiven Episode und teilweise wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des stationären Aufenthalts festgestellt. • Im Schlussbericht der K._____ Klinik vom 18. Oktober 2012 (IV-act. 21 S. 2. f.), in welcher sich der Beschwerdeführer ebenfalls mehrfach stationär hat behandeln lassen, wurde auch ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig mittelgradig depressiver Episode diagnostiziert und – für die Dauer des stationären Aufenthalts – eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen. • In seinem Arztbericht vom 20. Juni 2013 (IV-act. 13) zuhanden der IV-Stelle diagnostizierte Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom APD der PDGR, eine bipolare affektive Störung (gegenwärtig hauptsächlich depressive Episoden, aktuell in Remission), eine Alkoholabhängigkeit (gegenwärtig abstinent), eine Hüftgelenksarthrose links mit geplanter totaler Endoprothese sowie Adipositas und Hypotonie (allesamt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Der psychopathologische Status sei gegenwärtig weitestgehend unauffällig. Die bisherige Tätigkeit sei dem Patienten noch zumutbar; bei Aufrechterhaltung einer Abstinenz und optimaler medikamentöser Phasenprophylaxe könne der Patient wieder Hilfsarbeiten ausführen. Frühestens ab Oktober 2013 (nach Rehabilitation nach der geplanten Hüftoperation) sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. • In seinem Arztbericht vom 24. Juni 2013 (IV-act. 12) sah Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zeitweise behandelnder Psychiater des Beschwerdeführers, den Alkoholkonsum in klarem Zusammenhang mit der affektiven Störung. Die Arbeitsfähigkeit sei auch in nüchternem Zustand momentan deutlich eingeschränkt. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen erachte er als sinnvoll. Zumin-

- 8 dest mittelfristig sehe er nicht, dass der Patient im freien Arbeitsmarkt tätig werden könne. • In seinem Arztbericht vom 17. Oktober 2013 (IV-act. 20 S. 1-3) zuhanden der IV- Stelle diagnostizierte Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom APD der PDGR, eine bipolare affektive Störung (gegenwärtig gemischte Episode), psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch), eine Hüftgelenksarthrose links mit geplanter Hüftgelenks-Totalprothesenimplantation, Zustand nach Meniskusoperation rechts, chronische Lumbalgie sowie Adipositas (allesamt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Seit Jahrzehnten zeige der Patient schwere, kurzdauernde manische und depressive Schübe mit exzessivem Alkoholkonsum in der Manie. Nach medikamentöser Einstellung der bipolaren affektiven Störung sei er über längere Zeit abstinent gewesen, danach sei es wieder zur Rückfälligkeit mit Arbeitsplatzverlusten und ausgeprägten, längerdauernden depressiven Episoden gekommen (gegenwärtig vorherrschend depressiv unter erfolglosen Bemühungen der Aufrechterhaltung einer Alkoholabstinenz). Bei einem aktuellen Arbeitsversuch in einem Gärtnereibetrieb (zwei Tage pro Woche) bringe er laut dem Arbeitgeber – trotz Einschränkungen durch depressive Stimmungslage, Alkoholkonsum und körperliche Schmerzen – gute Leistung und erscheine regelmässig zur Arbeit. Der Arbeitsversuch sei wegen des Alkoholkonsums jedoch vom Scheitern bedroht. Die bisherige Tätigkeit sei ihm – mit verminderter Leistungsfähigkeit – im Rahmen von zwei Tagen pro Woche zumutbar, wobei sich die Einschränkungen nicht durch medizinische Massnahmen vermindern liessen und auch nicht mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne. • Nach erfolgter Aufforderung zur Mitwirkung (Abstinenzauflage; IV-act. 23) teilte Dr. med. B._____, Hausarzt des Beschwerdeführers, der IV-Stelle mit Schreiben vom 4. April 2014 (IV-act. 30) unter Beilage der Laborwerte mit, dass es seit der letzten Hospitalisation wegen der bipolaren Störung im August/September 2013 zu keinen grösseren Rückfällen mit Alkohol gekommen sei, obschon der Patient noch nicht ganz abstinent sei. Er gehe regelmässig einer Arbeit nach und wohne in einer betreuten Wohngruppe. Mit Schreiben vom 19. August 2014 (IV-act. 33) reichte Dr. med. B._____ weitere Laborwerte nach, aus welchen sich ein deutlich reduzierter Alkoholkonsum ergebe. Der Patient sei auch psychisch stabiler geworden, arbeite Teilzeit und wohne weiterhin betreut, was dieser aus psychischen Gründen unbedingt auch für die Zukunft brauche, weshalb er die Gewährung einer halben Rente empfehle. • Im ärztlichen Bericht vom 14. Oktober 2014 zur psychiatrischen RAD-Abklärung vom 30. September 2014 (IV-act. 39 S. 1-10) stellte Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, erwähnte als Diagnosen ohne

- 9 - Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jedoch ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie eine bipolare affektive Störung (gegenwärtig remittiert). Anamnestisch und aufgrund der Aktenlage zeige der Versicherte wiederholt hypomane Phasen. Es lägen keine Hinweise auf manische Phasen vor, und auch die depressiven Phasen würde eher als leicht und nur wenige Tage andauernd geschildert. In Phasen medikamentöser Behandlung der bipolaren affektiven Störung könne der Versicherte auch Alkoholabstinenz halten, wie der Verlauf der letzten Jahre zeige. Unter zumutbarer Abstinenz sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Suchterkrankung nicht eingeschränkt. Die Stimmungsschwankungen zwischen kürzerer leichter depressiven Episode und kürzerer Hypomanie seien zu wenig ausgeprägt, um die Arbeitsfähigkeit nachhaltig zu beeinträchtigen. Während Dr. med. D._____ seine Beurteilung bestätige, seien die Beurteilungen von Dres. med. E._____ und F._____ zu pessimistisch; der Versicherte habe im letzten Winter ja bewiesen, dass er uneingeschränkt arbeiten könne (6 Tage/Woche, 5-6 Std/Tag als Skiliftmitarbeiter). • Im Rahmen der rheumatologischen RAD-Abklärung vom 30. September 2014 (vgl. Bericht vom 14. Oktober 2014 in IV-act. 39 S. 11 ff.) konnte RAD-Ärztin H._____, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, keine Funktionseinschränkungen feststellen, welche eine länger- oder überdauernde Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen oder entsprechend adaptierten Tätigkeit begründen würden. Häufige schwere Tätigkeiten mit besonderer Belastung der unteren Extremitäten solle der Versicherte allerdings nicht ausführen und eine Weiterführung der Gewichtsreduktion sei angezeigt. • In seinem Schreiben vom 22. Dezember 2014, in welchem Hausarzt Dr. med. B._____ den Regionalsozialdienst um die Einreichung einer Beschwerde namens des Beschwerdeführers bat (IV-act. 55), führte dieser aus, es bestehe aus medizinischer Hinsicht kein Grund, eine IV-Rente abzulehnen, da seitens des Psychiaters die Diagnose einer bipolaren Affektpsychose klar gestellt worden sei. Der Patient könne sein Leben nur mit einer geschützten Arbeit und in einer geschützten Wohnstätte bestreiten. b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be-

- 10 deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte, insbesondere solche von der interdisziplinären medizinischen Gutachterstellen (MEDAS) der Invalidenversicherung, vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht hingegen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versi-

- 11 cherungsinterner Ärzte – etwa des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) – kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Stützt sich eine angefochtene Verfügung indes im Wesentlichen oder ausschliesslich auf solche Beweisgrundlagen, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts I 142/04 vom 20. November 2007 E.3.2.1; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1730; FLÜCKIGER, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.146). c) In rheumatologischer Hinsicht erweist sich die Aktenlage als relativ eindeutig. Im Rahmen der rheumatologischen RAD-Abklärung haben keine arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnosen gestellt werden können, weshalb auf eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in adaptierter Tätigkeit erkannt worden ist (vgl. RAD-Abklärungsbericht vom 14. Oktober 2014 in IV-act. 39 S. 13 f.). An dieser nachvollziehbar begründeten Einschätzung bestehen auch insofern keine Zweifel, als keine

- 12 anderslautenden medizinischen Berichte bei den Akten liegen. Soweit ersichtlich, sind allfällige somatische Gesundheitsschäden auch nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. In psychischer Hinsicht weisen die vorstehend dargelegten ärztlichen Einschätzungen jedoch erhebliche Unterschiede auf. In Bezug auf die vorliegenden Diagnosen – Alkoholabhängigkeitssyndrom gemäss ICD-10 F10.2 sowie bipolare affektive Störung gemäss ICD-10 F31 – besteht zwar weitgehend Konsens. Hinsichtlich deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit widersprechen sich die medizinischen Beurteilungen indes in wesentlichen Punkten – während RAD-Arzt Dr. med. G._____ sowie Dr. med. D._____ die Ausübung der bisherigen Tätigkeit – bei stabiler Einstellung der affektiven Erkrankung mithilfe stimmungsstabilisierender Medikamente und bei Aufrechterhaltung der Abstinenz – als zumutbar betrachten, erachten Dres. med. F._____ und E._____ die Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers im freien Arbeitsmarkt als sehr beschränkt resp. gar ausgeschlossen. Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren einerseits zwar oft (zumindest auf Teilzeitbasis) arbeitstätig war, sich andererseits aber permanent in ärztlicher Betreuung befand, sich diverse Male in stationäre Behandlung begab, mehrmals rückfällig wurde und deswegen zwei Arbeitsstellen verloren hatte. In Anbetracht dieser erheblichen Differenzen in den medizinischen Beurteilungen in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist das Verwaltungsgericht im Rahmen einer ersten Beratung vom 1. September 2015 zum Schluss gekommen, dass die Berichte der behandelnden Ärzte geeignet sind, die RAD-Beurteilung (auf welche sich die IV-Stelle in erster Linie abgestützt hat) derart in Zweifel zu ziehen, dass weitere Abklärungen erforderlich sind (vgl. hierzu soeben Erwägung 3b). Aus diesem Grunde wurde bei Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben.

- 13 - 4. a) In diesem Gutachten vom 21. Dezember 2015 stellt Dr. med. C._____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch gemäss ICD-10 F10.26 sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend selbstunsicheren Zügen gemäss ICD-10 Z73.1 und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert, gemäss ICD-10 F31.7 (vgl. Gutachten S. 38). Aus gutachterlicher Sicht liege keine vorangehende Gesundheitsstörung mit gravierendem Krankheitswert vor, welche zum späteren Abhängigkeitssyndrom geführt habe. Das Abhängigkeitssyndrom habe auch nicht zu einer irreversiblen Gesundheitsstörung geführt. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine ausgeprägt unsichere Persönlichkeit, welche aber nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10-Klassifikation annehme. Rein medizinisch gesehen sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, Tätigkeiten zuverlässig und auch über einen längeren Zeitraum auszuführen. Dies habe er mit seinen Tätigkeiten in den letzten Wintersaisons sowie im letzten Sommer, bei welchen es sich um Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt in einem vollen Pensum gehandelt habe, gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich stets um Arbeit bemüht. In Bezug auf das betreute Wohnen führt der Gutachter aus, dass es sich dabei um eine sehr gute und schlussendlich auch sehr wichtige soziale Situation handle (vgl. Gutachten S. 35 ff.). In der Diskussion und versicherungsmedizinischen Würdigung mit Stellungnahme zu vorhandenen Einschätzungen in den Vorakten hält der Gutachter fest, dass der Arbeitsfähigkeits-Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. G._____ grundsätzlich zugestimmt werden könne. Aktuell gebe auch Dr. med. F._____ an, dass aus seiner Sicht die Arbeitsfähigkeit in den letzten Monaten grundsätzlich gegeben gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in den letzten eineinhalb Jahren bewiesen, dass er vollumfänglich einer Arbeit nachgehen könne. Aus gutachterlicher Sicht sei deshalb festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-

- 14 rers für (Hilfs-)Arbeiten, wie er sie in den letzten Jahren ausgeführt habe, seit dem Eintritt in das betreute Wohnheim im April 2013 vollumfänglich gegeben sei. Einzig Arbeiten mit einer hohen Verantwortungsübernahme – wie etwa als alleiniger und alleine verantwortlicher– würden auf längere Sicht eine gewisse Überforderungsgefahr bergen und seien ihm deshalb nicht zumutbar (vgl. Gutachten S. 41 ff.). b) Nach der Praxis des Bundesgerichts weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung medizinischer Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.b/aa.). c) Im vorliegenden Fall kann vollumfänglich auf die Ergebnisse des gerichtlichen Gutachtens abgestellt werden. Diesem Gutachten kommt insofern uneingeschränkter Beweiswert zu, als es die sich stellenden Fragen umfassend beantwortet, auf allseitigen Untersuchungen inklusive einer persönlichen Exploration des Beschwerdeführers beruht, die geklagten und anamnestisch erhobenen Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben worden ist. Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind stichhaltig begründet. Ausserdem bestätigt das Gutachten die ebenfalls fundierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen RAD-Abklärungsbericht von Dr. med. G._____ in den wesentlichen Punkten. Die einzige Abweichung besteht lediglich darin, dass der Gutachter Dr. med. C._____ aus Überforderungsgründen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der

- 15 bisherigen, mit grosser Verantwortung verbundenen Tätigkeit als Bademeister ausgeht. Diese eine Abweichung zur Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. G._____ ist vorliegend jedoch nicht von Relevanz, zumal auf dem ersten Arbeitsmarkt viele (Hilfsarbeiter-)Tätigkeiten bestehen, welche dem Beschwerdeführer vollumfänglich zugemutet werden können. Bemerkenswerterweise liess sich auch Dr. med. F._____, welcher im Jahre 2012 noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen war (vgl. dessen Bericht vom 19. März 2012 in IV-act. 20 S. 26 f.), im Rahmen des Gutachtens im Sinne einer Fremdanamnese dahingehend verlauten, dass die Arbeitsfähigkeit aus seiner Sicht "in den letzten Monaten eher gegeben gewesen" sei (vgl. Gutachten S. 29 f. und 41). 5. a) Den nachvollziehbaren Feststellungen im gerichtlichen Gutachten vom 21. Dezember 2015 sowie den Einschätzungen im RAD-Abklärungsbericht vom 14. Oktober 2014 folgend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeiten auf Hilfsarbeiterniveau mit nicht allzu grosser Eigenverantwortung vollumfänglich zumutbar sind. Im Ergebnis ist die IV-Stelle demnach zu Recht zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, weshalb sie dessen Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2014 zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde abzuweisen. b) Bei der Zuteilung der Kosten und beim Entscheid über die aussergerichtliche Entschädigung ist im vorliegenden Fall eine differenzierte Betrachtungsweise geboten. Das vorliegende Verfahren umfasst eine erste Phase, in welcher sich im Wesentlichen die Frage stellte, ob die vorhandenen Arztberichte eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben. Diese Frage musste in Anbetracht der sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit teilweise diametral zuwiderlaufenden Einschätzungen der involvierten

- 16 - Ärzte verneint werden (vgl. vorstehend Erwägung 3c). Das Einholen des Gerichtsgutachtens kommt – materiell betrachtet – demnach einer Rückweisung zu neuer Abklärung gleich, was hinsichtlich der Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1.). In der zweiten Phase des Verfahrens stellte sich sodann die Frage, ob auf das gerichtliche Gutachten abgestellt werden kann und ob sich daraus ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt. In dieser Phase drang der Beschwerdeführer mit seiner Sichtweise und seinen Anträgen nicht durch und die angefochtene Verfügung wurde im Ergebnis bestätigt, so dass in dieser zweiten Verfahrensphase die IV- Stelle als obsiegende Partei zu betrachten ist. c) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Jene Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Parteien verpflichtet, für das Verfahren insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen; dabei hat die in der ersten Verfahrensphase unterlegene IV-Stelle 2/3 der Kosten, mithin Fr. 666.--, und der in der zweiten Phase unterlegene Beschwerdeführer 1/3, mithin Fr. 334.-- zu übernehmen. Eine Parteientschädigung ist vorliegend nicht zuzusprechen, zumal der teilweise obsiegende Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war und der ebenfalls teilweise obsiegenden IV-Stelle gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario ohnehin kein derartiger Anspruch zusteht. d) Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung des Sachverhalts durch einen unabhängigen Sachverständigen, wenn er die Massnahme angeordnet hat oder wenn diese

- 17 für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war. Dazu zählen nach Lehre und Rechtsprechung auch Gerichtsgutachten, die das Gericht einholen musste, weil die Abklärungen des Versicherers ungenügend waren (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 45 N 16 ff. sowie BGE 139 V 496 [= Pra 3/2014 Nr. 32] E. 4.4 und 137 V 210 E.4.4.2). Gemäss der Rechnung vom 21. Dezember 2015 hat das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. C._____ Kosten von Fr. 4'303.90 verursacht. Diese Kosten bewegen sich im vereinbarten Kostenrahmen und erscheinen dem Gericht als gerechtfertigt. Da die Einholung des Gutachtens in Anbetracht der unzureichenden Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erwägung 3c) zwecks abschliessender Beurteilung der Angelegenheit erforderlich war, sind diese in vollem Umfang von der IV-Stelle zu übernehmen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- gehen im Umfang von Fr. 666.-- zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und im Umfang von Fr. 334.-- zulasten von A._____. Diese Beträge sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Kosten für das gerichtliche Gutachten in der Höhe von Fr. 4'303.90 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]

- 18 - 5. [Mitteilungen]

S 2015 8 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.02.2016 S 2015 8 — Swissrulings