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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.09.2015 S 2015 7

24. September 2015·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,692 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 7 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Simmen URTEIL vom 24. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. Am 26. November 2001 meldete sich A._____ erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von IV- Leistungen an. Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 und Einspracheentscheid vom 14. April 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, es sei A._____ unter Berücksichtigung eines täglichen zusätzlichen Pausenbedarfs von zwei Stunden weiterhin möglich, als Kranführer auf der Basis von 100 % erwerbstätig zu sein. Eine Erwerbstätigkeit im Ausmass von 75 % sei deshalb aus medizinischer Sicht zumutbar. 2. Am 28. Januar 2004 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach Einholung eines Gutachtens bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 12. April 2006 sowie einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. B._____ vom 26. Mai 2008 sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2008 ab dem 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %), ab dem 1. Oktober 2005 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 46 %) und ab dem 1. März 2008 wiederum eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 75 %) zu. 3. Per 31. Dezember 2011 wurde zur Prüfung des Anspruchs auf Rentenleistungen eine Revision von Amtes wegen eingeleitet. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz vom 7. Juni 2012 stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 9. November 2012 in Aussicht, die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 17. Dezember 2012 Einwand und beantragte die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente.

- 3 - 4. Mit Verfügung vom 13. August 2013 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40.4 %) herab. Dagegen erhob A._____ am 13. September 2013 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente (vgl. verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren S 13 105). 5. Nachdem A._____ im Zeitraum vom 10. Oktober 2013 bis 25. November 2014 im Auftrag der IV-Stelle observiert worden war, stellte die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 die an A._____ ausgerichtete Viertelsrente per sofort ein. Begründend führte die IV-Stelle aus, dass die bisherigen internen Abklärungen der Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch ergeben hätten, dass der Anspruch der ausgerichteten Rentenleistung ernsthaft in Frage zu stellen sei. Um über eine allfällige Rückforderung bereits ausgerichteter Rentenleistungen infolge Meldepflichtverletzung und den künftigen Rentenanspruch korrekt entscheiden zu können, seien jedoch weitere Abklärungen erforderlich. Das Interesse der IV-Stelle, unrechtmässige Rentenauszahlungen und aufwändige Rückforderungen zu vermeiden, überwiege gegenüber dem Interesse der versicherten Person, bei einer allfälligen unberechtigten Leistungseinstellung nicht eventuell vorübergehend Sozialhilfe beanspruchen zu müssen. Diese Betrachtung sei umso mehr nicht zu beanstanden, als dass Renten, welche nicht aufgrund einer Meldepflichtverletzung unrechtmässig ausbezahlt würden, gar nicht mehr der Rückerstattungspflicht unterlägen. Es sei nicht zu befürchten, dass eine allfällige Nachzahlung irgendwie gefährdet sei. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. Januar 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:

- 4 - "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die bisherige Invalidenrente sei weiterhin auszurichten. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizugeben. 5. Es sei meinem Mandanten die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass aufgrund eines im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren S 13 105 eingeholten Gerichtsgutachtens von Dr. med. C._____, welcher dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten attestiere, davon auszugehen sei, dass der beschwerdeführerische Invaliditätsgrad deutlich über 40 % liege und die Auszahlung einer Viertelsrente damit gerechtfertigt sei. Zudem bedeute die vorsorgliche Einstellung der Rente eine grosse Härte für den Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen sei es nicht angemessen, die Rente vorsorglich einzustellen. Indem die IV-Stelle das erwähnte Gerichtsgutachten nicht in die Entscheidfindung einbezogen habe, habe sie überdies das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 7. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 habe für den Beschwerdeführer keinen Nachteil zur Folge, der sich voraussichtlich nicht mehr beheben lasse. Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids seien somit nicht erfüllt und es fehle an einem zulässigen Anfechtungsobjekt.

- 5 - 8. Am 9. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und führte aus, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Zwischenverfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen habe. Insofern sei es widersprüchlich, wenn sie sich nun auf den Standpunkt stelle, die Verfügung sei nicht anfechtbar. 9. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 16. Februar 2015 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Viertelsrente vorsorglich per sofort eingestellt. Vor der materiellen Beurteilung ist von Amtes wegen das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Streitsache zu prüfen. 2. a) Wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 zu Recht ausführt, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2014 ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach um eine vorläufige Verfügung ("vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente"), die unter Vorbehalt des endgültigen Ergebnisses der laufenden Abklärungen ("zu gegebener Zeit erhalten Sie unseren definitiven Entscheid") ergangen ist. Solche Zwischenentscheide sind gemäss Art. 49 Abs. 4 lit. a des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR

- 6 - 370.100) nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt (vgl. KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 56 Rz. 16 f.). Lässt sich der Nachteil im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid beheben, ist folglich auf den Zwischenentscheid nicht einzutreten. Als Zwischenentscheide − und im Gegensatz zu den Endentscheiden − sind alle Entscheide zu verstehen, "die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder − vorausnehmend − eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand haben" (BGE 117 Ia 396 E.1 mit Hinweisen). Wo kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, fehlt es auch am tatsächlichen oder rechtlichen Interesse an der Erhebung einer Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 02 35 vom 22. Mai 2002 E.1). Dabei gelten alle Nachteile als wiedergutzumachend, welche nur vorübergehend bestehen und im Falle des Obsiegens durch den Endentscheid aufgehoben und rückgängig gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A_106/2015 vom 20. März 2015 E.1 und 3.1). b) Die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 hat für den Beschwerdeführer − wie nachfolgend dargestellt − keine Nachteile zur Folge, welche sich später nicht mehr beheben lassen. aa) Einerseits bestehen vorliegend − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auszahlung der Viertelsrente nicht mehr gerechtfertigt ist. Es trifft zwar zu, dass Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, spez. Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, dem Beschwerdeführer im psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 12. November 2014, welches vom streitberufenen Gericht im verwal-

- 7 tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren S 13 105 eingeholt wurde, in einer adaptierten Tätigkeit zunächst eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Nach Vorlage der Ergebnisse der im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgten Observation des Beschwerdeführers während des Zeitraums vom 10. Oktober 2013 bis 25. November 2014 korrigierte beziehungsweise präzisierte Dr. med. C._____ sein psychiatrisches Gutachten indes mit Stellungnahmen vom 20. Mai und 29. Juni 2015 dahingehend, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer und Bauarbeiter unbestrittenermassen 100 % arbeitsunfähig sei. In einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer demgegenüber aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden zwar beeinträchtigt, doch nicht in jenem Umfang, dass sich daraus eine relevante anhaltende Arbeitsunfähigkeit ableiten liesse. Des Weiteren lassen vorliegend auch die Ergebnisse der im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgten Observation des Beschwerdeführers während des Zeitraums vom 10. Oktober 2013 bis 25. November 2014 darauf schliessen, dass das Verhalten und Auftreten des Beschwerdeführers nicht mit der tatsächlichen gesundheitlichen Situation übereinstimmt beziehungsweise dass die angeblichen Einschränkungen nicht in dem Masse vorhanden sind, wie vom Beschwerdeführer geschildert. Folglich bestehen vorliegend aber durchaus konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auszahlung der Viertelsrente über den 2. Dezember 2014 hinaus nicht mehr gerechtfertigt ist. bb) Anderseits − und dies ist entscheidend − werden dem Beschwerdeführer aufgrund der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 zwar vorläufig keine Renten mehr ausbezahlt, was offenkundig einem finanziellen Nachteil gleichkommt, der dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen gewisse Probleme verursachen kann. Dieser Nachteil ist aber wieder gutzumachen. Denn durch die vorsorgliche Zahlungseinstellung entstehen keine fertigen Tatsachen, die nur noch erschwert oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Sollten nämlich die Ab-

- 8 klärungen der Beschwerdegegnerin ergeben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine Viertelsrente hat, so wird sie ihm die zurückbehaltenen Rentenleistungen überweisen. Dazu ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet und dies hat sie in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 auch explizit zugesichert. Da an der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin keine Zweifel bestehen, kann der Beschwerdeführer sicher sein, dass er nach einem für ihn positiven Ausgang des Revisionsverfahrens finanziell genau so gestellt sein wird, wie wenn die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 nicht ergangen wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils vorliegend nicht erfüllt, so dass nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. c) An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 die Beschwerde ans Verwaltungsgericht vorgesehen ist, nichts zu ändern. Denn − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − war diese Rechtsmittelbelehrung korrekt. Wie sich gezeigt hat, sind sozialversicherungsrechtliche Zwischenverfügungen bedingt anfechtbar. Ob die Bedingung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllt ist, hat die Beschwerdeinstanz zu prüfen. Läge es an der verfügenden Behörde zu entscheiden, ob diese Bedingung erfüllt ist oder nicht, würde das Beschwerderecht bei Zwischenverfügungen in unzulässiger Weise eingeschränkt, könnte doch die verfügende Behörde willkürlich in jedem Fall gegen die Anfechtbarkeit entscheiden, was nicht angeht. 3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

- 9 - Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheinen Gerichtskosten von Fr. 500.-- als angemessen. Diese werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 4. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (vgl. BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel

- 10 verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b) Hinsichtlich der Prozessaussichten der vorliegenden Beschwerde ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin bereits in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 darauf hingewiesen wurde, dass auf eine Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung ihres Erachtens nicht eingetreten werden könne, weil sie im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge habe. In Kenntnis der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils hat es der Beschwerdeführer dennoch weitgehend unterlassen, in seiner Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid irgendwelche Nachteile erwachsen, die sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lassen. Damit bestanden aber für die Beschwerde von vornherein kaum Gewinnchancen. Eine solche Beschwerde würde eine Partei, die den Prozess auf eigene Kosten führen müsste, denn auch mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht einreichen. Das Verfahren muss daher als zum vornherein aussichtslos angesehen werden, weshalb dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) schon aus diesem Grund nicht Folge geleistet werden kann. Wie nachfolgend dargestellt fehlt es vorliegend zudem auch an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Mit dem Gesuchsformular um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung reichte der Beschwerdefüh-

- 11 rer lediglich die Verfügung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 7. Januar 2013 betreffend Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung des Jahres 2013 einschliesslich des entsprechenden Berechnungsblatts ein. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über flüssige Mittel in der Höhe von Fr. 29'882.-- (gemäss Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistung der AHV/IV) verfügt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einem Gesuchsteller, der über ein Vermögen verfügt, zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag, den sogenannten "Notgroschen", nicht übersteigt (Urteil des Bundesgerichtes 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.2.2.2). Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Es wäre unverhältnismässig, vom Gesuchsteller für einen normalen Prozess die Zerstörung seiner wirtschaftlichen Basis zu verlangen und ihn dadurch in die Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen. In der Literatur wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von einem verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag von gegenwärtig Fr. 15'000.-- für Alleinstehende auszugehen ist, wobei ein Notgroschen von über Fr. 20'000.-- nur in besonderen Fällen in Frage kommt (MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 86 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 362/05 vom 9. August 2005 E.5.3 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E.4c). Die flüssigen Mittel des Beschwerdeführers von mehr als Fr. 29'882.-- übersteigen diesen Notgroschen offensichtlich. Selbst unter Berücksichtigung eines Notgroschens von Fr. 20'000.-- würden dem Beschwerdeführer noch rund Fr. 10'000.-flüssige Mittel zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Alters (Jahrgang 1961) sowie der Gesundheit des Beschwerdeführers ist es ihm daher durchaus zumutbar, die Kosten für das

- 12 - Beschwerdeverfahren zu übernehmen, zumal diese vorliegend bloss gering sind. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist damit bereits aufgrund der Vermögenssituation abzulehnen. Nichts anderes ergibt im Übrigen die Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens mit den monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers. Denn mit den seit dem 1. Januar 2013 ausgerichteten Ergänzungsleistungen von Fr. 2'181.-- pro Monat wird der aus der Gegenüberstellung des Einkommens mit dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt resultierende Negativsaldo ausgeglichen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann deshalb auch mangels Bedürftigkeit nicht entsprochen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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