VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 40 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuar Simmen URTEIL vom 23. Februar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen SUVA, Abteilung Militärversicherung, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach MVG
- 2 - 1. A._____ erlitt am 18. März 1977 im Wiederholungskurs (WK) während einer Schiessübung ein Knalltrauma mit anschliessender Schwerhörigkeit mit Ohrensausen links. Dr. med. B._____ diagnostizierte am 24. März 1977 einen Tinnitus und eine Hochtonschallperzeptionsschwerhörigkeit links. Die Militärversicherung anerkannte am 30. Juni 1977 ihre Leistungspflicht. 2. Am 3. Mai 1990 gelangte Dr. med. C._____ an die Militärversicherung und teilte mit, A._____ leide seit dem Knalltrauma an einem Tinnitus. Eine weitere Anmeldung bei der Militärversicherung erfolgte am 21. Januar 2004 durch Dr. med. D._____, welcher von einem Ohrengeräusch links seit dem akustischen Trauma während dem Militärdienst berichtete. Am 14. Juni 2008 beantragte Dr. med. D._____ im Namen von A._____ bei der Militärversicherung die Kostenübernahme für eine Hörgerätversorgung und die Abgeltung des Integritätsschadens infolge des Tinnitus. Nachdem die Militärversicherung mit Schreiben vom 24. Juni 2008 die Leistungspflicht für die Hörgerätversorgung links anerkannt und gleichzeitig die Haftung für den Hörschaden rechts abgelehnt hatte, erteilte sie am 21. April 2009 Kostengutsprache für ein Hörgerät. Gestützt auf die Integritätsschadenbeurteilung durch den Kreisarzt der Militärversicherung, Dr. med. E._____, vom 14. Juli 2010 sprach die Militärversicherung A._____ mit Verfügung vom 23. August 2010 mit Wirkung ab dem 1. April 2009 für das knalltraumatisch gesetzte Zustandsbild (linksseitiger Tinnitus, Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit) eine Integritätsschadenrente von 7.5 % mit gleichzeitigem Auskauf per 1. September 2010 zu. Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 6. September 2010 wies die Militärversicherung mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 ab. 3. Am 15. Februar 2013 wandte sich A._____ erneut an die Militärversicherung und ersuchte angesichts der von Dr. med. D._____ im Arztbericht vom 5. Dezember 2012 diagnostizierten Verschlechterung der Hoch-
- 3 tonstörung links um eine zusätzliche Integritätsschadenrente. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 teilte die Militärversicherung A._____ mit, dass kein Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsschadenrente bestehe. 4. Am 14. Januar 2014 diagnostizierte Dr. med. F._____ eine Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, einen auf den Militärunfall von 1997 zurückzuführenden sehr schwergradigen Tinnitus aurium, eine sehr schwergradige Hyperakusis, eine mittelgradige Angststörung sowie eine leichtgradige Depression. 5. Dr. med. D._____ diagnostizierte am 6. Februar 2014 einen chronischen (dekompensierten) Tinnitus sowie einen hochgradigen Hochtonabfall beidseits und berichtete über Übermüdungs- und Erschöpfungssymptome sowie eine Tendenz zu Burnout. Er attestierte A._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 13. Januar 2014 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vom 13. Januar bis 28. Februar 2014. 6. Mit Schreiben vom 11. Februar, 5. März und 10. April 2014 verlangte der Beschwerdeführer von der Militärversicherung die Entschädigung des Lohnausfalls sowie der Reisekosten für zwei ärztliche Konsultationen. 7. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren bestätigte die Militärversicherung mit Verfügung vom 11. März 2014 die Ablehnung der Haftung und der Leistungspflicht für den Tinnitus sowie für die Erschöpfungsdepression und die Arbeitsunfähigkeit. 8. Dagegen erhob A._____ am 10. April 2014 Einsprache mit den Anträgen auf Ausrichtung einer zusätzlichen Rente, Übernahme der Anschaffungskosten eines (allenfalls später zu beschaffenden) Hörgeräts, Entschädigung der Arbeitsunfähigkeit, vollumfängliche Übernahme der medizinischen Kosten sowie Entschädigung der jeweiligen Reisekosten.
- 4 - 9. Mit Entscheid vom 3. März 2015 wies die Militärversicherung die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Die Haftung für den Tinnitus und allfällige psychische Beschwerden sowie damit einhergehende Leistungen wies sie ab, während sie auf das Begehren um eine Integritätsentschädigung für den Hörverlust links nicht eintrat. • Auf den Antrag auf Übernahme der künftigen Kosten für ein Hörgerät sowie der Heilbehandlungs- und Reisekosten könne mangels Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten werden. • Ein aufgrund eines Knalltraumas eingetretener Hörschaden nehme in der Folgezeit nicht mehr zu. Ein allfälliger zusätzlicher Hörverlust sei nicht auf das Knalltrauma, sondern auf den Alterungsprozess zurückzuführen. Die Militärversicherung hafte nur für während der Dienstzeit verursachte oder verschlimmerte Gesundheitsschädigungen. Der militärdienstlich verursachte Hörverlust sei unverändert geblieben. Es liege kein Revisionsgrund vor. Auf das Begehren um eine höhere Integritätsschadenrente für den Hörverlust links sei nicht einzutreten. • Die Haftung für den Tinnitus sei trotz der einmal anerkannten Haftung und Erbringung von Leistungen im Hinblick auf künftige Leistungen erneut zu prüfen. Das im Jahr 1977 im Dienst erlittene Knalltrauma sei als leichtes Unfallereignis zu qualifizieren, womit der adäquate Kausalzusammenhang des Tinnitus und allenfalls weiterer psychischer Beschwerden entfalle. Selbst wenn von einem mittelschweren Ereignis auszugehen wäre, wäre der adäquate Kausalzusammenhang und damit die Haftung der Militärversicherung zu verneinen. Im Übrigen sei A._____ bereits früher der für einen Tinnitus höchstmögliche Ansatz des Integritätsschadens zuerkannt worden, weshalb eine zusätzliche Leistung auch aus diesem Grund nicht möglich wäre. 10. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. März 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den sinngemässen Anträgen auf Anpassung der Integritätsschadenrente für den Tinnitus und den Hörverlust links, Entschädigung der Reiseund Arztkosten sowie der ausgefallenen Arbeitsstunden ab dem 1. Januar 2013 und vollumfängliche Übernahme der allfälligen Anschaffungskosten eines weiteren Hörgeräts.
- 5 - • Am 14. Januar 2014 habe ein stellvertretender Arzt ohne seine Vorgeschichte zu kennen und gegen seinen Willen einen Bericht erlassen, wonach sein Leiden durch eine psychische Störung auftrete und nichts mit dem Unfall vom März 1977 zu tun habe. Die Diagnose weise er zurück. • Im Vorentscheid vom 23. Juli 2010 sei explizit erwähnt worden, dass das Risiko einer Verschlimmerung bei der Bemessung der Integritätsschadenrente nicht zu berücksichtigen sei und dass eine nachträgliche erhebliche Zunahme zu einer zusätzlichen Rente berechtige. • Im angefochtenen Entscheid vom 3. März 2015 werde behauptet, dass bereits früher der für einen Tinnitus höchstmögliche Ansatz des Integritätsschadens zuerkannt worden sei, weshalb auch aus diesem Grund eine zusätzliche Leistung nicht möglich wäre. Wäre der Sachverhalt so eindeutig, hätte die Militärversicherung die ausgefallenen Stunden und Reisekosten bis Ende Dezember 2012 nicht anstandslos übernommen. • Die Verschlimmerung des Tinnitus seit dem 23. Juli (gemeint wohl: August) 2010 sei unbestritten. • Der angefochtene Entscheid vom 3. März 2015 widerspreche den früheren Entscheiden in jeder Hinsicht. Zudem verstosse die Militärversicherung gegen Treu und Glauben. 11. Die Militärversicherung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 die Abweisung der Beschwerde. • Hinsichtlich des Tinnitus sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen, womit eine Haftung der Beschwerdegegnerin entfalle. Dass die Haftung früher anerkannt worden sei und nun neu geprüft und verneint werde, verstosse nicht gegen Treu und Glauben. Soweit der Tinnitus zu psychischen Beschwerden geführt habe, bestehe dafür keine Haftung, da sie (Spät-)Folgen des nicht militärversicherten Tinnitus seien. • Hinsichtlich der Hochtonstörung links halte sie an der Auffassung fest, wonach die einmal durch ein Knalltrauma gesetzte Schwerhörigkeit im Laufe der Zeit in der Regel nicht zunehme. Der entsprechende Leistungsanspruch hätte im Einspracheentscheid allerdings abgelehnt werden müssen, anstatt auf diesen nicht einzutreten.
- 6 - • Die Entschädigung der Reisekosten und der Kosten für die ärztlichen Behandlungen seien, entgegen der Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid, auch Gegenstand der Verfügung vom 11. März 2014 gewesen. Da die ärztliche Behandlung, die Reisen und die Arbeitsunfähigkeit mit dem Tinnitus in Verbindung stünden, könne die Beschwerdegegnerin mangels Haftung für den Tinnitus für diese Kosten ebenfalls nicht aufkommen. Zudem sei eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 10. Januar 2014 belegt. • Auf den Antrag auf Übernahme künftiger Kosten für ein Hörgerät sei die Beschwerdegegnerin mangels Anfechtungsobjekts zu Recht nicht eingetreten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2015, mit welchem die Be-
- 7 schwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers, soweit sie darauf eingetreten ist, abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG, Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägung 1b − einzutreten. b) Wie gesehen hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Dabei hat sie die Haftung für den Tinnitus und allfällige psychische Beschwerden sowie damit einhergehende Leistungen abgewiesen. Demgegenüber ist sie auf das Begehren um eine zusätzliche Integritätsschadenrente für den Hörverlust links sowie auf den Antrag auf Übernahme der künftigen Kosten für ein Hörgerät und der Heilbehandlungs- und Reisekosten nicht eingetreten. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 indes zu Recht ausführt, hätte sie den Antrag des heutigen Beschwerdeführers auf eine zusätzliche Integritätsschadenrente für den Hörverlust links − statt auf diesen nicht einzutreten − korrekterweise ablehnen müssen, da es dabei um eine inhaltliche Prüfung einer Leistungspflicht ging. Ebenfalls hätte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Reise- und Heilbehandlungskosten im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 − statt diesbezüglich nicht auf die Einsprache einzutreten − korrekterweise die entsprechenden Begehren des heutigen Beschwerdeführers ablehnen müssen, da − wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 selber erkannt hat − auch die Entschädigung der Reise- und Heilbehandlungskosten Gegenstand der Verfügung vom 11. März 2014 waren. Streitig und zu prüfen ist demnach im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Haf-
- 8 tung beziehungsweise die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den Tinnitus, die psychischen Beschwerden, die Hochtonschwerhörigkeit links, die Reise- und Heilbehandlungskosten sowie für die Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des beschwerdeführerischen Antrags auf Übernahme der Anschaffungskosten eines (allenfalls später zu beschaffenden) Hörgeräts zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. 2. Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen des MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 MVG). Die Militärversicherung erstreckt sich gemäss Art. 5 Abs. 1 MVG auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Nach Art. 5 Abs. 2 MVG haftet die Militärversicherung nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (lit. a) und dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (lit. b). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwie-
- 9 gender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG). 3. a) Nach Art. 48 MVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Integritätsschadenrente, wenn er eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (Abs. 1). Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann (Abs. 2). Gemäss Art. 49 MVG wird die Schwere des Integritätsschadens in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt (Abs. 1). Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen (Abs. 2). Die Zusprechung erfolgt auf unbestimmte Zeit und wird in der Regel ausgekauft (Abs. 3). Der Bundesrat legt durch Verordnung den für alle Versicherten geltenden Jahresrentenansatz fest. Er geht dabei vom Ansatz aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn periodisch den veränderten Verhältnissen, namentlich der Preisentwicklung, an (Abs. 4). Gemäss Art. 25 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11) liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht (Abs. 1). Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt (Abs. 2). Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusam-
- 10 men gezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes (Abs. 3). b) Nach der vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung verwendeten Formel wird der Integritätsschaden ermittelt „aufgrund vergleichender Betrachtung des funktionellanatomischen Zustands vor und nach Eintritt des versicherten Gesundheitsschadens". Dabei wurde von Anfang an klargestellt, dass nicht die vergleichende medizinisch-theoretische Beurteilung für die Bemessung des Integritätsschadens entscheidend ist, sondern das Ausmass, in welchem der Versicherte in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Lebensgestaltung eingeschränkt ist. Die Einschränkung kann − je nach den Umständen − geringfügiger oder schwerwiegender sein als die rein aus medizinischer Sicht beurteilte Beeinträchtigung der Integrität (vgl. MAE- SCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Art. 49 N. 18). c) Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicherte gemäss Art. 50 MVG verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsschadenrente zugesprochen wird. Ob nachträglich eine erhebliche tatsächliche Änderung eingetreten ist, bestimmt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (beziehungsweise des Einspracheentscheids) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs. Anlass zur Revision der Integritätsschadenrente geben nur erhebliche Änderungen des Integritätsschadens. Die Voraussetzung der Erheblichkeit ist gegeben, wenn der hinzutretende Schaden für sich allein das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 48 Abs. 1 MVG erfüllt. Grundsätzlich hat jede Änderung als erheblich zu gelten, die zu einer andern Einstufung des Schadens innerhalb der in Art. 25 Abs. 2 MVV vorgesehenen Abstufungen von 2,5 % führt (MAESCHI, a.a.O., Art. 50 N. 8 f.). Tritt die Militärversi-
- 11 cherung auf eine Neuanmeldung ein, hat sie das neue Leistungsgesuch umfassend und nicht nur hinsichtlich jener Sachverhaltselemente zu prüfen, für welche eine Änderung glaubhaft gemacht wurde (MAESCHI, a.a.O., Art. 50 N. 11 mit weiteren Hinweisen). 4. Nach Lage der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 18. März 1977 im Militärdienst während einer Schiessübung ein Knalltrauma erlitten hat und seither an einem Tinnitus und einer Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit links leidet (vgl. insbesondere den Arztbericht von Dr. med. B._____, Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen- Halskrankheiten, vom 25. März 1977 [Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 5]). Die Beschwerdegegnerin hat die Haftung für den Tinnitus und die Hörverminderung im früheren Verfahren anerkannt und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2010 (Bg-act. 72) gestützt auf die Integritätsschadenbeurteilung durch den beschwerdegegnerischen Kreisarzt Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, vom 14. Juli 2010 (Bg-act. 58.1) mit Wirkung ab dem 1. April 2009 für das knalltraumatisch gesetzte Zustandsbild (linksseitiger Tinnitus, Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit) eine Integritätsschadenrente von 5 % für den Tinnitus beziehungsweise von 2.5 % für die Hörverminderung (gesamthaft 7.5 %) mit gleichzeitigem Auskauf per 1. September 2010 zugesprochen. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Verschlechterung der Hochtonstörung links sowie des Tinnitus um eine zusätzliche Integritätsschadenrente. Diesem Antrag kann − wie nachfolgend dargestellt − nicht stattgegeben werden. 5. a) Zunächst gilt es festzuhalten, dass der beschwerdegegnerische Kreisarzt Dr. med. E._____ bei der ursprünglichen Integritätsschadenbeurteilung vom 14. Juli 2010 (Bg-act. 58.1) zwischen dem Tinnitus und der Hörverminderung unterschieden hat. Den Integritätsschaden des sehr schweren Tinnitus schätzte er auf 5 %, denjenigen der Hörverminderung auf 2.5 %,
- 12 was gesamthaft einen Integritätsschaden von 7.5 % ergab. Hinsichtlich des Integritätsschadens für den sehr schweren Tinnitus wurde im entsprechenden Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 (Bg-act. 80 S. 7 Ziff. 10.1) ausgeführt, dass mehrere der von der Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino- Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, aufgestellten Kriterien, so die deutlichen Beeinträchtigungen in bestimmten Aktivitäten des täglichen Lebens inklusive Einschlafstörung, für einen sehr schweren Tinnitus erfüllt seien. Eine psychische Dekompensation mit entsprechender Behandlungsbedürftigkeit jedoch, notwendiges Kriterium für einen sehr schweren Tinnitus, sei nicht ausgewiesen. Wegen der gleichzeitig geklagten Lärmüberempfindlichkeit sei der vorliegende Tinnitus in der Bemessung dennoch einem sehr schweren Tinnitus gleichzustellen. Nach der Praxis der Militärversicherung entspreche ein sehr schwerer Tinnitus einem Integritätsschaden von 5 %. b) Die mit Verfügung vom 23. August 2010 (Bg-act. 72) erfolgte und mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 (Bg-act. 80) bestätigte Zusprache einer Integritätsschadenrente für den sehr schweren Tinnitus von 5 % basierte noch auf der Annahme, dass es sich beim Tinnitus um ein körperliches Leiden handle, dessen eigentliche Ursache in einem kleineren oder grösseren Innenohrschaden zu suchen sei. Daraus wurde abgeleitet, dass bei gegebenem natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall der adäquate Kausalzusammenhang ohne besondere Prüfung bejaht werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 116/03 vom 6. Oktober 2003 E.2.1; BGE 138 V 248 E.5.3). In BGE 138 V 248 hat das Bundesgericht diese bisherige Rechtsprechung bereinigt. Dabei führte es zunächst aus, dass sich ein Tinnitus unter verschiedenen Gesichtspunkten unterteilen lasse. Von Interesse sei vorab die Unterscheidung in "objektiver" und "subjektiver" Tinnitus. Der objektive Tinnitus bezeichne ein Ohrgeräusch, welches aufgrund pathologisch-anatomischer Verände-
- 13 rungen entstehe und grundsätzlich auch für Aussenstehende − allenfalls mit technischen Hilfsmitteln − hörbar werde. Meist handle es ich um gefässreiche Missbildungen, Tumore oder um muskulär bedingte Schallgeräusche. Der subjektive (beziehungsweise "nicht objektive") Tinnitus werde einzig durch den Betroffenen gehört und stelle die weitaus häufigste Form dar. Der objektive Tinnitus werde auch als Körpergeräusch bezeichnet (BGE 138 V 248 E.5.7.2). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der medizinischen Lehrmeinungen an der Annahme, wonach Tinnitus ein körperliches Leiden sei oder zumindest (zwingend) auf eine körperliche Ursache zurückzuführen sei, nicht festgehalten werden könne. Denn es bestehe keine medizinisch gesicherte Grundlage, um einen Tinnitus als körperliches Leiden zu betrachten oder diesen (zwingend) einer organischen Ursache zuzuordnen. Auch lasse sich nicht vom Schweregrad eines Tinnitus auf eine organische Unfallfolge als Ursache schliessen. Das schliesse zwar nicht aus, dass ein Tinnitus in einer organischen Unfallfolge begründet sein könne. Es bestehe aber keine Rechtfertigung, bei einem Tinnitus, welcher im Einzelfall nicht nachgewiesenermassen auf eine solche Unfallfolge zurückzuführen sei, auf das Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung zu verzichten. Anders zu verfahren würde kausalrechtlich einer sachlich und rechtlich nicht begründbaren Bevorteilung des Tinnitus gegenüber anderen organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerdebildern entsprechen. In diesem Sinne sei die Rechtsprechung zu bereinigen (BGE 138 V 248 E.5.8.3 und 5.10). Dementsprechend kann der bereinigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge der adäquate Kausalzusammenhang zum leistungsauslösenden Ereignis bei einem Tinnitus, der sich keiner organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge zuordnen lässt − wie bei anderen organisch nicht ausgewiesenen Beschwerdebildern − nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden. In diesen Fällen kommt demnach − abhängig von den festgestellten Beschwerden − die Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109), welche auch bei Schädelhirntraumata anwendbar ist
- 14 - (BGE 117 V 369), oder die sogenannte Psychopraxis (BGE 115 V 133) zur Anwendung. Die dargestellte, bereinigte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist unstrittig auch im Bereich der Militärversicherung anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E.4.1). c) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Haftung für den Tinnitus im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 − nachdem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Tinnitus um eine zusätzliche Integritätsschadenrente ersuchte hatte − zu Recht unter Berücksichtigung dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung geprüft. Gemäss Art. 50 MVG kann der Versicherte bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsschadenrente zugesprochen wird. Dabei ist das neue Leistungsbegehren, sofern die Militärversicherung auf eine Neuanmeldung eintritt, umfassend und nicht nur hinsichtlich jener Sachverhaltselemente zu prüfen, für welche eine Änderung glaubhaft gemacht wurde (vgl. MAESCHI, Art. 50 N. 11; vgl. auch BGE 141 V 9 zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist, wenn die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung bejaht wird). Im Verhalten der Beschwerdegegnerin ist überdies, entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung, auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu sehen. Obschon die Beschwerdegegnerin im früheren Verfahren die Haftung für den Tinnitus anerkannt hat, ist es ihr der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nämlich nicht verwehrt, in einem späteren Zeitpunkt neue Abklärungen hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs zu tätigen. Dauert eine gesundheitliche Beeinträchtigung an, ist der Unfallversi-
- 15 cherer berechtigt und letztlich sogar verpflichtet, die allenfalls weiterbestehende ursächliche Bedeutung des Unfalls zu klären (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008 E.4.3.2). Dies hat − wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 zu Recht ausgeführt hat − auch für die Feststellung des adäquaten Kausalzusammenhangs zu gelten. Im Übrigen hat der Unfallversicherer der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge auch die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege − bei richtiger Betrachtungsweise − gar nicht vor (vgl. BGE 130 V 380 E.2). 6. a) Die medizinische Aktenlage seit der mit Verfügung vom 23. August 2010 (Bg-act. 72) erfolgten und mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 (Bgact. 80) bestätigten Zusprache einer Integritätsschadenrente von 7.5 % für den sehr schweren Tinnitus und die Hörverminderung links präsentiert sich wie folgt: • Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, diagnostizierte im Arztbericht vom 5. Dezember 2012 einen linksbetonten Hochtonabfall sowie einen chronischen Tinnitus. Es sei eine Verschlechterung der Hochtonstörung links gegenüber dem Reintonaudiogramm vom 4. Juni 2008 von 18 auf 35 % nach CPT-AMA- Tabelle eingetreten. Eine medikamentöse Therapie sei bei Bedarf vorgesehen. Ebenso sei eine Hörgeräte-Neuversorgung geplant nach Ablauf von fünf Jahren, wobei die Erstexpertise am 4. Juni 2008 vorgenommen worden sei. • Dr. med. F._____, Facharzt für Hals-, Nasen, Ohren-Heilkunde, Facharzt FMH für Allergologie und klinische Immunologie, diagnostizierte im Arztbericht vom 14. Januar 2014 eine beidseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit, einen sehr schwergradigen Tinnitus aurium, eine schwergradige Hyperakusis, eine mittelgradige Angststörung sowie eine leichtgradige Depression. Der Tinnitus sei auf das akustische Trauma von 1977 zurückzuführen. Durch eine Verschlechterung des
- 16 - Hörvermögens auch rechts höre der Beschwerdeführer den Tinnitus nun auch intermittierend rechts. • Im Arztbericht vom 6. Februar 2014 diagnostizierte Dr. med. D._____ neben einem chronischen Tinnitus einen beidseitigen Hochtonabfall und hielt gleichzeitig eine gewisse Verbesserungstendenz fest. Nach wie vor zeigten sich aber eine Erschöpfung und eine Tendenz zu Burnout. Subjektiv störe das Ohrgeräusch. Der Beschwerdeführer könne wegen dem Ohrgeräusch gut einschlafen; häufig erwache er aber morgens um 03:00 Uhr und finde keinen Schlaf mehr. Im Verlaufe des Tages trete eine Tagesmüdigkeit auf und er benötige häufig einen Mittagsschlaf. Gegen den späteren Nachmittag zeigten sich häufig Übermüdungs- und Erschöpfungssyndrome, sodass er vorzeitig die Tagesarbeit abbrechen müsse. Dr. med. D._____ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 13. Januar 2014 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vom 13. Januar bis 28. Februar 2014. b) Der Tinnitus des Beschwerdeführers beziehungsweise die diesem Leiden zugrunde liegende organische Schädigung konnte unstrittig nicht mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 138 V 248 E.5.2). Auch gibt es in den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten der behandelnden und untersuchenden Ärzte keine Anhaltspunkte für eine organische Ursache in Form etwa einer gefässreichen Missbildung, eines Tumors oder einer muskulären Veränderung. Am fehlenden Nachweis einer organisch objektivierbaren Grundlage der fraglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung vermag der Umstand, dass nebst dem Tinnitus noch eine Gehörschädigung besteht, nichts zu ändern. Dementsprechend hat vorliegend eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen (vgl. vorstehend E.5b). Der Beschwerdeführer hat anlässlich des Knalltraumas vom 18. März 1977 aktenkundig weder ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule noch eine äquivalente Verletzung noch ein Schädelhirntrauma erlitten. Vielmehr diagnostizierte Dr. med. B._____ am 24. März 1977 (vgl. dessen Arztbericht vom 25. März 1977 [Bg-act. 5]) "bloss" einen Tinnitus und eine Hochtonschallperzeptionsschwerhörigkeit links. Die Frage der Adäquanz der Unfallfolgen ist demnach nach den Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133, mithin unter Ausschluss psy-
- 17 chischer Aspekte, zu prüfen (BGE 115 V 133 E.6c/aa sowie vorstehend E.5b). c) Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn das Unfallereignis objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E.6 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei − ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften − eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist (BGE 129 V 177 E.4.1). Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E.4.2.2). Bei banalen Unfällen wie beispielsweise bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E.4.1, 115 V 133 E.6a). Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E.5b/aa; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E.3b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psy-
- 18 chisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 109 E.6.1, 115 V 133 E.6c/aa): − besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; − die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; − ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; − körperliche Dauerschmerzen; − ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; − schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; − Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff., 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlag-
- 19 gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich um einen Unfall im eigentlichen mittleren Bereich genügen drei Kriterien zur Bejahung der Adäquanz (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E.4.2). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E.6c/bb, 120 V 352 E.5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.2). d) Das ursächliche Knalltrauma erfolgte am 18. März 1977 anlässlich einer militärischen Scharfschiessübung. Obschon der damals stark erkältete Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Gehörschutz getragen hat, ist es nach der Schiessübung zu einer Schwerhörigkeit mit Ohrensausen links gekommen (vgl. Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 25. März 1977 [Bg-act. 5]). Es handelt sich somit beim Knalltrauma um eine rein akustische Einwirkung, welche in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer während der Schiessübung einen Gehörschutz getragen hatte, aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs nicht als erheblich bezeichnet werden kann. Aufgrund des Hergangs und der dabei wirkenden Kräften ist das fragliche Ereignis als leichter Unfall zu qualifizieren, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet war, einen anhaltenden Tinnitus zu bewirken. Weitere Ausführungen zur Frage, ob das Knalltrauma von 1977 als leichtes oder mittelschweres Ereignis einzustufen ist, können vorliegend unterbleiben, da die für Letzteres erforderliche Voraussetzung, dass entweder ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliegt oder drei der Kriterien in einfacher Weise erfüllt sind (vgl. vorstehend E.6c) nicht erstellt ist. Denn − wie vorstehend bereits
- 20 festgehalten − hat sich das Knalltrauma vom 18. März 1977 objektiv betrachtet weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war es von besonderer Eindrücklichkeit. Dies zumal der Beschwerdeführer während des Schiessens noch keinerlei Gehörsstörung festgestellt hatte. Erst nach Abschluss der Schiessübung stellte er gemäss Aussendienstprotokoll vom 27. Juni 1977 (Bg-act. 10) ein Sausen im linken Ohr und eine gewisse Gehörsverminderung fest. Sodann handelt es sich beim erlittenen Tinnitus weder um eine schwere Verletzung noch um eine Verletzung von besonderer Art. Zudem sind den medizinischen Berichten keine Informationen zu entnehmen, wonach der Tinnitus, wie er beim Beschwerdeführer unstrittig besteht, grundsätzlich geeignet wäre, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Für eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung gibt es genauso wenig Anhaltspunkte wie für eine ärztliche Fehlbehandlung und für einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Ebenfalls ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine lang andauernde psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. Was schliesslich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen anbelangt sind solche desgleichen nicht erstellt. Weil nach dem Gesagten weder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Form noch drei der Kriterien in einfacher Form erfüllt sind, besteht zwischen dem militärdienstlichen Knalltrauma − selbst wenn dieses als mittelschweres Unfallereignis qualifiziert würde − und dem Tinnitus kein rechtsgenüglicher Zusammenhang. Ein zusätzlicher Integritätsschadenrentenanspruch − wie vom Beschwerdeführer beantragt − fällt demnach ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat somit ihre Haftung für den heutigen Tinnitus sowie für die psychischen Folgebeschwerden, insbesondere die von Dr. med. F._____ im Arztbericht vom 14. Januar 2014 diagnostizierte mittelgradige Angststörung sowie die leichtgradige Depression, mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zu Recht verneint. Im Übrigen wäre vorliegend eine zusätzliche Integritätsschadenrente für den Tinnitus − wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent-
- 21 scheid vom 3. März 2015 zu Recht ausgeführt hat − ohnehin nicht möglich, da dem Beschwerdeführer bereits früher die für einen sehr schweren Tinnitus maximal mögliche Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen wurde (zu den Richtwerten bei Tinnitus vgl. MAESCHI, a.a.O., Art. 49 N. 41). e) Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Entschädigung der Reise- und Heilbehandlungskosten sowie der Arbeitsunfähigkeit führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 zu Recht aus, dass sowohl die Leistungspflicht für die Arbeitsunfähigkeit als auch die Entschädigung der Reise- und Heilbehandlungskosten − entgegen den anderslautenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 − Gegenstand der Verfügung vom 11. März 2014 waren. Dementsprechend hätte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Reise- und Heilbehandlungskosten im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 − statt diesbezüglich nicht auf die Einsprache einzutreten − korrekterweise die entsprechenden Begehren des heutigen Beschwerdeführers ablehnen müssen (vgl. vorstehend E.1b). Mangels Haftung für den Tinnitus (vgl. vorstehend E.6d) hat die Beschwerdegegnerin für diese Kosten nämlich nicht aufzukommen, da sowohl die ärztliche Heilbehandlung als auch die entsprechenden Reisekosten mit dem Tinnitus in Verbindung stehen. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Taggelder, da auch die Arbeitsunfähigkeit mit dem Tinnitus in Verbindung steht. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit gilt es sodann noch festzuhalten, dass eine solche − entgegen der Beschwerdeschrift vom 27. März 2015, worin der Beschwerdeführer unter anderem eine Entschädigung für die ausgefallenen Arbeitsstunden ab dem 1. Januar 2013 beantragt − erst ab dem 10. und bis 13. Januar 2014 (100%ige Arbeitsunfähigkeit) beziehungsweise ab dem 13. Januar 2014 bis 28. Februar 2014 (30%ige Arbeitsunfähigkeit) belegt ist (vgl. Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 6. Februar 2014).
- 22 - 7. Zu prüfen bleibt der beschwerdeführerische Antrag auf eine zusätzliche Integritätsschadenrente für die Zunahme der Hochtonstörung links. a) Anlässlich der ursprünglichen Integritätsschadenbeurteilung vom 14. Juli 2010 (Bg-act. 58.1) führte Dr. med. E._____ bezüglich Bemessung des Integritätsschadens der Hörverminderung aus, dass lediglich der knalltraumatisch gesetzte Schaden heranzuziehen sei. Dieser sei aus den echtzeitlichen Audiogrammen, das heisst aus denjenigen Audiogrammen, die in den ersten Jahren nach erfolgtem Knalltrauma durchgeführt worden seien, ersichtlich. Bei beidseitigem vollständigem Verlust des Gehörs werde in der Regel ein Integritätsschaden von 50 % und bei einseitigem Verlust in der Regel ein solcher von 10 % angenommen. Dies sei vorliegend bei weitem nicht der Fall. Der Integritätsschaden für nicht vollständige Hörverluste werde entsprechend tiefer angesetzt, abgestuft nach der Schwere der Hörverminderung gemäss Reintonaudiogramm; dabei ergebe ein einseitiger Hörverlust von 50 % einen Integritätsschaden von 2.5 %. Auch davon seien die Werte weit entfernt. Daraus folge, dass der knalltraumatisch gesetzte Hörverlust eigentlich nicht entschädigungswürdig sei. Sofern infolge der ungewöhnlichen Benachteiligung in der allgemeinen Lebensgestaltung aber eine Hörgerätversorgung notwendig sei, bestehe gemäss langjähriger Praxis dennoch Anspruch auf eine Integritätsschadenrente von 2.5 %. Da im Beschwerde- und Behinderungsprofil die negativen Auswirkungen des Tinnitus von denjenigen der Hörverminderung zu trennen seien, sich also nicht gegenseitig überlappten, sei es vorliegend gerechtfertigt, den Anspruch auf eine Integritätsschadenrente von 2.5 % zu bejahen. b) Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 auf das Begehren um eine zusätzliche Integritätsschadenrente für den Hörverlust links fälschlicherweise formell nicht eingetreten,
- 23 anstatt diesen abzuweisen, was − wie nachfolgend dargestellt − korrekt gewesen wäre (vgl. vorstehend E.1b). In seiner Beurteilung vom 25. Februar 2013 führte der beschwerdegegnerische Kreisarzt Dr. med. E._____ unter Bezugnahme auf seine ursprüngliche Integritätsschadenbeurteilung vom 14. Juli 2010 (Bg-act. 58.1) sowie der Erkenntnisse von Prof. Dr. med. Kellerhals in dessen Publikation "Progressive hearing loss after single exposure to acute acoustic trauma" nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die Evolution einer knalltraumatischen Gehörschädigung nicht wahrscheinlich sei. Denn ein Gehörschaden, der aufgrund eines Knalltraumas eingetreten sei, nehme in der Folgezeit nicht mehr zu. Die knalltraumatische Gehörschädigung wirke sich nicht evolutiv, sondern rein additiv aus, was bedeute, dass sich ein knalltraumatischer Hörschaden mit einem schon bestehenden oder später hinzukommenden Hörschaden summiere, ohne aber eine Hörschadenentwicklung in Gang zu setzen. Der nachträgliche Hörverlust sei somit keine Spätfolge des initialen Knalltraumas. Der militärversicherte Anteil an der vorliegenden Gehörschädigung, mithin die beim Knalltrauma während des Dienstes 1977 verursachte Hochtonperzeptionsstörung, sei nach wie vor gleich gross. Folglich habe sich der militärversicherte Integritätsschaden in Folge der knalltraumatischen Einwirkung während des Dienstes 1977 seit der Beurteilung vom 14. Juli 2010 nicht erheblich verändert. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Ausführungen von Dr. med. E._____ hinsichtlich der Hochtonstörung links einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 50 MVG verneint und sich auf den Standpunkt stellt, dass ein allfälliger zusätzlicher Hörverlust nicht auf das Knalltrauma während des Militärdienstes 1977 zurückzuführen sei, ist dies nicht zu beanstanden, zumal keine dem widersprechenden ärztlichen Beurteilungen bei den Akten liegen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine zusätzliche Integritätsschadenrente für die Zunahme der Hochtonstörung links zu Recht abgelehnt, auch wenn sie, wie gesehen,
- 24 statt den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen − was korrekt gewesen wäre − nicht auf den Antrag eingetreten ist. 8. Abschliessend ist noch die Rechtmässigkeit des beschwerdegegnerischen Nichteintretensentscheids bezüglich des Antrags des heutigen Beschwerdeführers auf Übernahme der künftigen Kosten für die Anschaffung eines Hörgeräts zu prüfen. a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches − im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes − den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten − verfügungsweise festgelegten − Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E.2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 414 E.1b i.V.m. E.2a; vgl. auch vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Bern/Basel/Genf 2013, Rz 687). b) Nach dem soeben Gesagten ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 zu Recht nicht auf den Antrag des heutigen Beschwerdeführers auf Übernahme der künftigen Kos-
- 25 ten für die Anschaffung eines Hörgeräts eingetreten. Der Beschwerdeführer hat den entsprechenden Antrag auf Übernahme der künftigen Kosten für ein Hörgerät nämlich erstmals in seiner Einsprache vom 10. April 2014 gestellt. Diese Frage bildete demnach nicht Gegenstand der Verfügung vom 11. März 2014, welche dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 zugrunde liegt. Insoweit diesbezüglich kein Entscheid ergangen ist, fehlt es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsobjekt. Die Beschwerdegegnerin wird, wie sie in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 selber ausführt, den Anspruch des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anschaffung eines Hörgeräts nach Abklärung der konkreten Bedürfnisse im Lichte der Rechtslage und der gültigen Tarife prüfen. Den entsprechenden Entscheid der Beschwerdegegnerin wird der Beschwerdeführer, sofern er damit nicht einverstanden sein sollte, dann wiederum mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechten können. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Beschwerdegegnerin aber auf den beschwerdeführerischen Antrag auf Übernahme der künftigen Kosten für die Anschaffung eines Hörgeräts mangels Anfechtungsobjekts zu Recht nicht eingetreten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2015 erweist sich auch diesbezüglich als rechtens. 9. Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Antrag auf Ausrichtung einer zusätzlichen Integritätsschadenrente für den Tinnitus und die allfälligen psychischen Folgebeschwerden sowie für die Hochtonstörung links zu Recht abgewiesen hat. Ebenfalls zu Recht hat die Beschwerdegegnerin − obschon sie diesbezüglich fälschlicherweise nicht auf die Einsprache eingetreten ist, anstatt die entsprechenden Begehren abzuweisen − ihre Leistungspflicht bezüglich der Reise- und Arztkosten sowie der ausgefallenen Arbeitsstunden verneint, weil diese in Verbindung mit dem Tinnitus stehen, für welchen − wie gesehen − keine Haftung der Beschwerdegegnerin besteht. Nicht zu beanstanden ist schliess-
- 26 lich auch, dass die Beschwerdegegnerin mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht auf den beschwerdeführerischen Antrag auf Übernahme der künftigen Kosten für die Anschaffung eines Hörgeräts eingetreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2015 erweist sich im Ergebnis demnach als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]