VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 27 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 10. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ (geb. 1968) war Reinigungsangestellte bei einer Metzgerei in X._____ und Hausfrau, als sie bei einem Unfall im September 2001 eine Daumensattelgelenks-Subluxation an der linken Hand erlitt und danach (im September 2001, Dezember 2001 und Dezember 2002) insgesamt drei Mal an der linken Hand operiert werden musste. 2. Am 28. Mai 2003 meldete sich A._____ wegen der Daumenverletzung an der linken Hand bei der Invalidenversicherung des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an, da sie nach der dritten Operation vermehrt an chronischen (Hand-) Schmerzen litt. Mit Gutachten vom 9. Dezember 2005 klärte die I._____-Klinik den Gesundheitszustand von A._____ zu Handen des Unfallversicherers ab. 3. Mit Verfügung vom 12. November 2008 sprach die IV-Stelle A._____ eine ganze Invalidenrente (IV-Rente) ab 1. September 2002 bis 31. Mai 2003 auf der Basis eines Invaliditätsgrades (IV-Grad) von 69 % zu. Die IV- Stelle brachte dabei die sog. gemischte Berechnungsmethode (50 % Erwerb mit Einschränkung 100 %; 50 % Hausfrau mit Einschränkung 37.2 %) zur Anwendung. Ab 27. Februar 2003 wurde A._____ in angestammter und adaptierter Tätigkeit für 50 % arbeitsfähig taxiert, womit sie im Erwerbsbereich keine Einbussen erleide. Gestützt auf das Gutachten der I._____-Klinik vom 9. Dezember 2005 wurde A._____ trotz Handproblematik ab Dezember 2005 in adaptierter Tätigkeit (wieder) zu 100 % arbeitsfähig eingestuft. 4. Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 trat die IV-Stelle auf ein neues Leistungsbegehren vom 1. Oktober 2010 von A._____ nicht ein, da der Nachweis einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht erbracht worden sei. Am 21. Juli 2011 meldete sich A._____ erneut für Leistungen bei der IV-Stelle an. In der Folge wurden weitere medizini-
- 3 sche Abklärungen über den Gesundheitszustand und die (Rest-) Arbeitsfähigkeit von A._____ durchgeführt. 5. Im Arztbericht vom 3. April 2012 des Dr. med. B._____, Kantonsspital Graubünden (KSGR), Handchirurgie, wurde festgehalten, dass die klinischen Untersuchungsbefunde im Vergleich zu den Befunden im Gutachten der I._____-Klinik unverändert seien. Allerdings hätten sich die Symptome des durchgemachten CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom) deutlich gebessert. Das Gutachten vom 19. März 2013 von Dr. med. C._____, Orthopädie, wurde zu Handen des Unfallversicherers erstellt. Der vor Ort erstellte Abklärungsbericht der IV-Stelle bezüglich „Haushaltstätigkeiten“ datiert vom 4./18. September 2013. Im Arztbericht vom 2. September 2013 attestierte Dr. med. D._____ A._____ in sitzender Tätigkeit ohne Gebrauch der linken Hand eine 30%ige Arbeitsfähigkeit und im Bericht vom 2. Mai 2014 in rein sitzender Tätigkeit ohne Gebrauch der linken Hand noch eine 20-25%ige Arbeitsfähigkeit. Der Abschlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz datiert vom 27. Januar 2014. 6. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 21. Januar 2015 eine ganze IV-Rente ab 1. Februar 2012 bis 30. Juni 2012 auf der Basis eines IV-Grades von 100 % zu. Ab 1. Juli 2012 werde noch eine Viertelsrente auf der Basis eines IV-Grades von 43 % gewährt. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass A._____ seit 21. Juli 2011 – ab Beginn der Wartezeit – gesundheitlich erheblich eingeschränkt und in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Sie wäre als Gesunde voll erwerbstätig. Die Bemessung des IV- Grades erfolge deshalb nach der allgemeinen Methode. Im Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 30. Juni 2012 sei A._____ weder in angestammter noch adaptierter Tätigkeit arbeitsfähig gewesen, weshalb ihr eine ganze
- 4 - Rente zustehe. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 43‘810.-- (gemäss Verfügung vom 12. November 2008, indexiert bis 2014) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 24‘639.65 habe ein IV- Grad von 43.76 % resultiert; wobei auf die Abschlussbeurteilung vom 27. Januar 2014 des RAD abgestellt worden sei. Im Arztbericht vom 2. September 2013 von Dr. med. D._____ sei keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands von A._____ seit dem Gutachten vom 19. März 2013 von Dr. med. C._____ festgestellt worden. Der RAD habe betreffend Handproblematik einen Zustand wie zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 9. Dezember 2005 der I._____-Klinik bzw. einen sogar eher verbesserten Zustand gemäss Arztbericht vom 3. April 2012 des Handchirurgen Dr. med. B._____ festgestellt. Bereits gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 12. November 2008 sei gestützt auf das Gutachten vom 9. Dezember 2005 der I._____-Klinik trotz Handproblematik auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit erkannt worden. Der RAD habe demnach bezüglich Handproblematik keine weiteren quantitativen Einschränkungen festgestellt. Im Gutachten von Dr. med. C._____ sei A._____ aufgrund der nicht unfallbedingten Beeinträchtigungen dauerhaft zu 50 % eingeschränkt taxiert worden. Richtig sei zwar, dass betreffend Arbeitsfähigkeit eine gewisse Diskrepanz zwischen der Beurteilung von Dr. med. D._____ und derjenigen des RAD und von Dr. med. C._____ bestehe. Dr. med. D._____ habe bei ihrer Beurteilung betreffend Handproblematik links aber auch noch die zumutbare quantitative anstatt nur die zumutbare qualitative Arbeitsfähigkeit beigezogen. Diesbezüglich liege jedoch bereits eine rechtskräftige Verfügung vor. Die Abschlussbeurteilung des RAD sei dadurch nicht erschüttert worden und es müssten deshalb auch keine weiteren Abklärungen getroffen werden. 7. Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführerin) am 23. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit
- 5 den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung einer ganzen IV-Rente (100 %) [weiterhin ab 1. Juli 2012]. Es sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten über die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie über deren Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit und über das Ausmass der verbleibenden Erwerbsfähigkeit einzuholen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass die angefochtene Verfügung nicht unterzeichnet und deshalb ungültig sei. Mit einer reduzierten Rente (Viertelsrente) ab 1. Juli 2012 sei sie nicht einverstanden. Sie leide an mehreren gesundheitlichen Problemen; so an Kniebeschwerden und Beschwerden nach Hüftgelenksimplantationen, zudem sei die linke Hand nach zahlreichen Operationen gebrauchsuntauglich. Die geschätzte Arbeitsfähigkeit von 20-25 % durch Dr. med. D._____ sei gar noch optimistisch. Ihr Gesundheitszustand sei gesamthaft zu erfassen und ihre Restarbeitsfähigkeit polydisziplinär zu ermitteln, was die Vorinstanz trotz begründetem Antrag unterlassen habe. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt und das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 19. März 2013 sei veraltet und nicht von der Vorinstanz veranlasst worden. Es berücksichtige nur den Unfall und die Hüfte, zu einer umfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei es untauglich. Als Folge der Hüftoperation und des Unfalls vom 24. Juli 2011 leide die Beschwerdeführerin weiterhin an Knie- und Hüftbeschwerden. Die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 12. März 2012 (Eintritt status quo ante gemäss Unfallversicherung) sei nicht richtig und werde selbst von Dr. med. D._____ nicht übernommen. Auf das Gutachten von Dr. med. C._____ könne auch wegen der von Dr. med. D._____ im 2013 und 2014 beschriebenen Verschlechterung an Hüfte und Kniegelenk nicht mehr abgestellt werden. Eine teilweise gehende oder stehende Tätigkeit sei nicht möglich. Dafür fehle es an einem aktuellen Beweis. Es sei auf die Beurteilung von Dr. med. D._____ abzustellen bzw. müsse das geforderte Gutachten eingeholt
- 6 werden. Die Folgen der integralen Funktionseinschränkung an der linken Hand müssten auch berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin sei auf die rechte Hand angewiesen, weil sie damit Defizite am Gehapparat ausgleichen müsse; deswegen sei sie zusätzlich eingeschränkt. Ihre Arbeitsfähigkeit sei auch aufgrund der Beschwerden an der linken Hand vermindert. Es bestehe eine funktionelle Einarmigkeit. Dazu komme die Schmerzproblematik. Der Zustand an der linken Hand habe sich auch noch verschlechtert wegen der Stockentlastung, welche zufolge Hüft- und Knieproblematik notwendig geworden sei. Allein schon deshalb sei sie nur zu 50 % arbeitsfähig. Mit den bestehenden Hand-, Hüft- und Kniebeschwerden sei es ihr nicht möglich ein Einkommen von Fr. 24‘639.65 zu erzielen. Allein schon die Einarmigkeit lasse dies nicht zu. Der von der Vorinstanz festgelegte Einkommensbetrag sei daher unrealistisch. 8. In der Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Formell hielt sie zunächst fest, dass EDV-gestützt ausgefertigte Verfügungen der Invalidenversicherung praxisgemäss nicht unterschrieben sein müssten. Die Ansichten des RAD und der Beschwerdegegnerin seien mit der neu eingereichten E-Mail vom 3. Februar 2015 von Dr. med. D._____ noch bestätigt worden. Gemäss Dr. med. D._____ seien die gegenwärtig geklagten Handbeschwerden die gleichen wie diejenigen, die von Dr. med. B._____ festgestellt worden seien. Dr. med. D._____ gehe, abweichend von der rechtskräftigen Verfügung vom 12. November 2008, davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von Dr. med. B._____ attestierten Handbeschwerden nicht arbeitsfähig sei. Dazu existiere jedoch bereits eine rechtskräftige Verfügung und – gestützt auf das Gutachten der I._____-Klinik – auch schon eine schlüssige Beurteilung. Die RAD-Beurteilung werde durch die vorhandenen Arzt- und Klinikberichte nicht erschüttert, weshalb auch keine weiteren Abklärungen in Auftrag gegeben werden müssten. Diese Auf-
- 7 fassung gelte umso mehr, als der RAD die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. C._____ als hoch bewertet habe. Die Beschwerdegegnerin habe aber – notabene zu Gunsten der Beschwerdeführerin – auf weitere Abklärungen verzichtet. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 21. Januar 2015 betreffend Gewährung einer Viertelsrente ab 1. Juli 2012, sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung betreffend Rentenkürzung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte ganze Invalidenrente (für den Zeitraum 01.02.2012-30.06.2012; IV-Grad 100 %) zu Recht mit Wirkung ab 1. Juli 2012 auf eine Viertelsren-
- 8 te (IV-Grad 43.76 %) kürzte aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustands und damit auch wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Beschwerdegegenstand sind somit die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit einerseits und das trotz allfälliger Behinderungen noch erzielbare Jahreseinkommen (Invalideneinkommen) der Beschwerdeführerin anderseits. Zuerst gilt es aber noch den Einwand der fehlenden Unterschrift auf der angefochtenen Verfügung zu klären, woraus die Beschwerdeführerin ableitet, dass die Rentenverfügung nicht korrekt eröffnet worden und daher ungültig sei, was antragsgemäss bereits aus formellen Gründen zu ihrer Aufhebung (Nichtigkeit) und zur Gutheissung der Beschwerde führe. 2. Zum Formerfordernis von Verfügungen schreibt Art. 49 Abs. 3 ATSG vor: "Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen." Die bezeichnete Vorschrift geht auf die einzelnen Elemente der Verfügung ein. Danach ist eine Verfügung ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Dieses Kriterium bildet Teil der behördlichen Aufklärungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG, weil dem Adressat bzw. der Adressatin dadurch klar gemacht wird, dass sich aus dem betreffenden Akt Rechte und Pflichten ergeben. Eine Unterschrift ist bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen allerdings nicht generell verlangt; insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem allgemeinen Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 248 E.4a-b) und eine solche Verpflichtung besteht namentlich gerade nicht bei Verfügungen, welche IT-gestützt (d.h. mittels elektronischer Datenverarbeitung) ausgefertigt werden (BGE 112 V 87; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 49 Rz. 48; Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL [KSRP], gültig ab 2005,
- 9 - Stand 1. April 2013, Rz. 1007). Der formelle Einwand einer ungültigen, weil mangelhaften Verfügungseröffnung erweist sich somit als unbegründet, da die Unterschrift auf der strittigen (Massen-) Verfügung nachweislich kein Gültigkeitserfordernis darstellt. 3. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres
- 10 zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem 12. März 2012 derart gebessert hat, dass sich eine Rentenkürzung ab dem 1. Juli 2012 rechtfertigen lässt, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Versicherten konkret noch (oder wieder) zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4).
- 11 - 4. a) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle
- 12 - Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). b) Vorliegend sind folgende ärztlichen Gutachten, Arzt- und Facharztberichte aktenkundig und für die Streitentscheidung von Belang: • Im Gutachten vom 9. Dezember 2005 der I._____-Klinik hielten PD Dr. med. E._____, Oberarzt Handchirurgie, PD Dr. med. F._____, Chefarzt Handchirurgie, Prof. Dr. med. G._____, Leitender Arzt, und Dr. med. H._____, Oberarzt Neurologie, fest, dass die Versicherte (Rechtshänderin) am 19. September 2001 einen Unfall am Daumensattelgelenk links erlitten habe (Abrutschen von Stuhllehne und Aufschlagen der linken Hand auf Boden), worauf sich eine posttraumatische Gelenksarthrose entwickelt habe. Zum bisherigen Beruf als Putzfrau wurde festgehalten, dass direkt und insbesondere indirekt unfallbedingt aktuell im Wesentlichen eine Gebrauchsunfähigkeit des linken
- 13 - Armes bestehe. Dieser diene nur sehr eingeschränkt als Zureicharm oder bestenfalls Haltearm, könne aber für berufliche Tätigkeiten praktisch nicht eingesetzt werden. Daher seien beruflich nur noch einarmig ausführbare Tätigkeiten durchführbar. Gemessen an einem vollen Arbeitspensum als Putzfrau stellten diese Schädigungen eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % dar. In anderen Tätigkeiten (ausser Reinigungsarbeiten) könnte dies je nach Einsatzgebiet (z.B. im Telefondienst) jedoch durchaus noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit bedeuten (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [IV-act.] 14 S. 15, 20-21). • Im Bericht vom 18. September 2007 hielt PD Dr. med. F._____ auf Rückfrage des Unfallversicherers fest, dass die belastungsabhängigen Handgelenksschmerzen, die eingeschränkte Daumenbeweglichkeit und die Kraftminderung an der linken Hand mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Unfall 2001 zurückzuführen seien. Anders verhalte es sich mit den neurologischen Beschwerden wie Hypästhesie der linken Hand und rasche Ermüdbarkeit des linken Armes. Ein Kausalzusammenhang dieser Symptome mit dem Unfallereignis sei eher unwahrscheinlich. Die letztgenannten Symptome hätten einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit der unfallfremden Medianuskompressionsneuropathie (IV-act. 49). • Im Arztzeugnis vom 19. November 2011 und im Folgezeugnis vom 10. Februar 2012 stellte die Hausärztin Dr. med. D._____, FMH Innere Medizin und Rheumatologin, der Versicherten die Diagnose einer posttraumatischen Hüftluxation rechts, wobei der bisherige Heilungsverlauf eine langsame Besserung gezeigt habe. Im Folgezeugnis wurde weiterhin eine Kraftlosigkeit am rechten Bein diagnostiziert. Als Putzfrau sei die Versicherte seit Juli 2011 zu 100 % arbeitsunfähig, eine sitzende Tätigkeit wäre hingegen zu 50 % möglich (IV-act. 91 S. 31 und 37). • Im Arztbericht vom 3. April 2012 stellte Dr. med. B._____, Co-Chefarzt im Kantonsspital Chur, Handchirurgie, der Versicherten u.a. folgende Diagnose: "Massive Restbeschwerden bei St.n. multiplen Operationen am Daumensattelgelenk links." Zur Anamnese wurde ausgeführt: "Bei St.n. mehreren operativen Eingriffen am Daumensattelgelenk inklusive Resektions-/Suspensionsarthroplastik und postoperativ aufgetretenen CRPS persistieren invalidisierende, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im Daumen der linken Hand. Zunahme der Beschwerden nach Stockentlastung bei St.n. einer Hüftoperation 2011. Die Versicherte ist Rechtshänderin und seit Februar 2011 arbeitsunfähig. Auf Ende April 2012 wurde ihr die Arbeitsstelle gekündigt. 2005 wurde durch PD Dr. E._____ in der I._____-Klinik ein ausführliches
- 14 - Gutachten erstellt. Daraus ist zu entnehmen, dass sich die Funktionseinschränkung, die Schmerzen und die von der Versicherten beschriebenen diffusen Gefühlsstörungen der gesamten linken Hand in den letzten Jahren kaum verändert haben. Die klinischen Untersuchungsbefunde sind im Vergleich zu den von PD Dr. E._____ beschriebenen Befunde unverändert. Allerdings haben die Symptome des durchgemachten CRPS deutlich gebessert, aktuell ist die Trophik der linken Hand unauffällig, es besteht keine deutliche Schwellung, kein vermehrtes Schwitzen und keine vermehrte Behaarung und eine im Vergleich zur kontralateralen Seite unauffällige Venenzeichnung." Zum Prozedere führte Dr. med. B._____ aus: "Wie von PD. Dr. E._____ bereits 2005 beschrieben, muss von einem Endzustand ausgegangen werden. Insbesondere glaube ich nicht, dass die Schmerzsymptomatik durch einen erneuten operativen Eingriff verbessert werden kann. Andere Optionen als Ergo-/Physiotherapie und möglicherweise einer Wiederholung einer Infiltration kommen meines Erachtens nicht in Frage" (IV-act. 116 S. 2 und 3). • Im Gutachten vom 19. März 2013 zuhanden des Unfallversicherers hielt Dr. med. C._____, Orthopädie, bezüglich der Hüft- und Knieleiden der Versicherten fest, dass er ein Schonhinken rechts bei der Versicherten festgestellt habe. Anlässlich der Kontrolle im Spital K._____ bei Dr. med. L._____ vom 24. Mai 2011 […] habe sie immer noch über Restbeschwerden geklagt. Durch die Synkope mit Sturz am 24. Juli 2011 sei es zu einer Luxation der Hüfte gekommen, welche primär nicht erkannt worden sei. Im Operationsbericht vom 12. September 2011 werde erwähnt, dass die Luxation wegen mangelnder pelvitrochanterer Zuggurtung stattgefunden habe. Nach der Operation seien die Hüftschmerzen sukzessive zurückgegangen auf Restbeschwerden lateral über dem Trochanter, wie dies bereits vor der Luxation der Fall gewesen sei. Die Schmerzen am Knie seien wahrscheinlich im Sinne von Ausstrahlungen von der Hüfte zu werten, zumal rückblickend auch im MRI, welches in X._____ nach der Synkope durchgeführt worden sei, keine Pathologie festgestellt worden sei und auch in der Arthroskopie vom 11. April 2012 lediglich eine unspezifische Chondromalazie diagnostiziert worden sei. Insgesamt sei es durch das Ereignis vom 24. Juli 2011 zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Hüft- und Kniesituation gekommen, die nach der Operation vom 12. September 2011 langsam wieder abgeklungen sei auf den Zustand wie vor der Synkope vom 24. Juli 2011. Es könne daher gesagt werden, dass innerhalb von sechs Monaten nach der erwähnten Operation wieder der „status qua ante“ und auch der „status quo sine“ vorhanden seien. Die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nicht unfallbedingt. Die Versicherte sei deshalb aber dauerhaft eingeschränkt. Es seien ihr lediglich noch leichte Arbei-
- 15 ten, die vorwiegend sitzend, teils stehend oder gehend ausgeübt würden und nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten über mehr als 7.5 kg verbunden seien, zuzumuten und dies nur bis zu einem gewissen Prozentsatz, welcher je nach Arbeitsstelle bei 50 % liegen werde (IV-act. 121 S. 3 und 7-9). • Im Arztbericht vom 2. September 2013 hielt Dr. med. D._____ fest, dass die Versicherte weiterhin Schmerzen habe und Unsicherheiten am rechten Bein verspüre; besonders das Biegen des Kniegelenks und das Treppensteigen seien lediglich noch bedingt – mittels Festhalten – möglich. Auch habe sie weiterhin Schmerzen am linken Daumen. Die ganze linke Hand sei für Arbeiten nicht einsetzbar. Der Gang auf ebener Fläche sei stabil. Sie könne mit dem rechten Bein aber nicht auf das Bett steigen. Ihre Kraft sei vermindert. Es bestehe eine Druckdolenz im ganzen Kniebereich rechts, medial betont. Bezüglich der linken Hand (Sudeck-Hand) bestehe eine generalisierte Muskelatrophie, eine diffuse Druckdolenz und eine Kraftverminderung beim Faustschluss. Seit 2001 leide die Versicherte posttraumatisch an chronischen Schmerzen am Daumensattelgelenk links (St.n. multiplen Operationen; Verschlechterung durch Stockentlastung). Am aktuellen Arbeitsplatz müsse sie ständig Treppen steigen, was nicht mehr gehe. Als Putzfrau sei sie auch wegen der linken Hand nicht mehr einsetzbar; sie könne nicht knien und auch nicht lange stehen. Für eine sitzende Arbeit ohne Gebrauch der linken Hand sei die Versicherte zu 30 % arbeitsfähig. Allerdings sei dieser Wert nur theoretisch, da keine solchen Arbeitsplätze verfügbar seien. In Bezug auf die Hüft- und Handproblematik bestünden keine operativen Behandlungsmöglichkeiten mehr; die konservative Therapie sei ausgeschöpft (IV-act. 140). • Im Abschlussbericht vom 27. Januar 2014 empfahl der RAD-Arzt M._____ den Fallabschluss auf folgender Basis: Zur Hüfte und zum Knie sei auf das Gutachten Orthopädie von Dr. med. C._____ vom 19. März 2013 abzustellen. Bezüglich der Handproblematik sei unverändert das Gutachten der I._____-Klinik vom 9. Dezember 2005 massgebend, wobei sich der Zustand gemäss Bericht des Handchirurgen Dr. med. B._____ des Kantonsspitals Graubünden vom 3. April 2012 eher noch verbessert habe. Die einzelnen Einschränkungen addierten sich nicht. Die eingeschränkte Hebe-Trage-Fähigkeit beeinflusse aber die Gesamtarbeitsfähigkeit in der Weise, dass die vom Gutachter festgelegte Arbeitsfähigkeit wie folgt korrigiert werden müsse: Es seien lediglich leichte Arbeiten, die vorwiegend sitzend, teils stehend oder gehend ausgeübt würden und nicht mit Heben von Lasten mit der linken Hand von über 2 kg und mit der rechten Hand von über 7.5 kg verbunden seien - und dies mit einer gesamthaften Leistungseinschränkung von 50 % - noch möglich. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit brau-
- 16 che nicht angepasst zu werden, da die versicherte Person trotz der Unfallfolgen an der linken Hand fähig sei, in der Metzgerei eine Tätigkeit als Reinigungskraft auszuüben und den Haushalt mit Einschränkung von jetzt unter 27.3 % zu bewältigen. Ausserdem sei eine Besserung der Hand-Symptomatik aktenkundig, so dass bezüglich der linken Hand eine weitere quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht angemessen sei. Qualitativ seien die Einschränkungen erstellt und summarisch mit einer Gesamtarbeitsunfähigkeit von 50 % angemessen bewertet worden (IV-act. 160 S. 13). • Im Arztbericht vom 2. Mai 2014 hielt Dr. med. D._____ erneut fest, dass die Versicherte nach wie vor eine Gangunsicherheit aufweise und an lumbalen Schmerzen an der rechten Hüfte und am rechten Knie leide; dasselbe gelte für die Schwäche (Kraftverlust) an der linken Hand. Die Arbeitsfähigkeit betrage 20-25 % für eine rein sitzende Tätigkeit ohne Gebrauch der linken Hand. Die Prognose der Versicherten schätze sie als schlecht ein (IV-act. 153 S.18 und 19). • Mit E-Mail vom 3. Februar 2015 führte Dr. med. D._____ – auf Rückfrage des Anwalts der Beschwerdeführerin - noch aus, dass die rechte Hand der Versicherten klinisch keinerlei Pathologie zeige. Die Schmerzen seien auf die Überlastung zurückzuführen, weil sie die linke Hand im Alltag nicht einsetze. Die Befunde im Bereich der rechten Hand seien nicht invalidisierend und könnten nicht aufgeführt werden bezüglich Rentenforderung. Die invalidisierenden Probleme seien und blieben die linke Hand (bei der Linkshänderin) mit permanenten Schmerzen nach dokumentierter Sudeck-Dystrophie und die Beschwerden im rechten Bein, nach zweimaliger Operation einer Hüft- Prothese. Seit April 2012 seien keine Veränderungen eingetreten. Der Handchirurg (Dr. med. B._____) habe damals in seinem Bericht klar festgehalten, dass die Versicherte erstens mit dieser Handerkrankung nicht arbeitsfähig sei und es zweitens keinerlei Therapiemöglichkeiten mehr zur Verbesserung dieser Situation gebe. Diese Beurteilung stamme von einem ausgewiesenen Spezialisten, welcher die Meinung der IV also nicht stützen könne. Die Beurteilung dieses Experten habe die IV einfach ignoriert. Falls nötig müsste nochmals ein ähnlich bekannter Spezialist zur Beurteilung beigezogen werden. Das letzte Gutachten (Orthopädie 2013) habe sich nur mit dem Problem im Bereich des rechten Beines befasst und die (linke) Hand überhaupt nicht berücksichtigt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe sie (Dr. med. D._____) im Mai 2014 einen Bericht an den Unfallversicherer geschrieben. Dort sei sie auf die einzelnen Gesundheitsprobleme und die entsprechende Arbeitsunfähigkeit eingegangen (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin).
- 17 c) In Würdigung der soeben zitierten Gutachten, Arzt- und Facharztberichte ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung gelangt, dass für die Beurteilung einer allfälligen Gesundheitsverbesserung seit März 2012 und einer dadurch erhöhten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erster Linie auf das orthopädische Gutachten vom 19. März 2013 betreffend das Hüft- und Knieleiden (50%ige Arbeitsfähigkeit) und auf den Abschlussbericht des RAD-Arztes M._____ vom 27. Januar 2014 (Gesamtarbeitsunfähigkeit 50 % inklusive Handproblematik links) abzustellen ist. Vor allem der RAD-Abschlussbericht erscheint unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten zuverlässig und nachvollziehbar, wird darin doch noch einlässlich zum Arztbericht vom 3. April 2012 des Handchirurgen und dem früheren Gutachten vom 9. Dezember 2005 der I._____-Klinik Stellung genommen und deren Einschätzungen korrekt angepasst. Der RAD-Arzt M._____ erkannte gestützt darauf zu Recht, dass seit 2005 offensichtlich eine Verbesserung des Zustands am linken Handgelenk zu verzeichnen gewesen sei und damit bei der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, da seit dem Gutachten von 2005 keine weiteren quantitativen Einschränkungen linksseitig dazugekommen seien und die qualitativen Einschränkungen an der linken Hand (geringere Hebe- und Tragfähigkeit als rechts) bereits angemessen berücksichtigt worden seien. Dieser Gesamtbeurteilung ist umso mehr zuzustimmen, als im Gutachten vom 19. März 2013 bezüglich der Hüft- und Knieleiden noch auf die Operation vom 12. September 2011 hingewiesen wurde und danach der frühere Gesundheitszustand innert sechs Monaten – also bis am 12. März 2012 – wieder hergestellt sei. Alle diese plausiblen Gutachten, Arzt- und Facharztberichte werden durch die gegenteiligen Berichte und Zeugnisse der Hausärztin, Dr. med. D._____, vom 19. November 2011, 10. Februar 2012, 2. September 2013, 2. Mai 2014 samt E-Mail vom 3. Februar 2015 nicht erschüttert oder sogar entkräftet, da der Beschwerdeführerin zunächst (für den Zeitraum
- 18 - 01.02.2012-30.06.2012) bereits eine ganze Invalidenrente gewährt wurde und die danach geschätzte Arbeitsfähigkeit von 30 % (im Bericht vom 2. September 2013) bzw. von 20-25 % (im Bericht vom 2. Mai 2014) aus medizinischer Sicht auf keiner neuen Diagnose oder sonst anders gearteten Unfall- oder Krankheitsbildern als bisher bereits bekannt basierte. Die Einschätzungen der bisher konsultierten Gutachter und übrigen Ärzte gingen bei gleicher Beurteilungsgrundlage aber von einer deutlich höheren Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % aus. Für das Gericht bestehen deshalb keinerlei Zweifel, wieso nicht auf die profunden und einleuchtenden Erkenntnissen im RAD-Abschlussbericht vom 27. Januar 2014, im Gutachten vom 19. März 2013 und im Facharztbericht vom 3. April 2012 abgestellt werden dürfte, womit sich auch weitere Abklärungen – z.B. mittels Einholung eines neuen Gutachtens – erübrigen (siehe hinten E.4h). Zu den Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich ungenügender Berücksichtigung ihrer Gesundheitsprobleme gilt es im Einzelnen noch das Folgende festzuhalten (s. E. 4d-g). d) In Bezug auf die linke Hand (seit Unfallverletzung 2001) wurde bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom 12. November 2008 gestützt auf das Gutachten der I._____-Klinik vom 9. Dezember 2005 festgehalten, dass trotz der eruierten Handproblematik ab Dezember 2005 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestehe. In dieser längst in Rechtskraft erwachsenen und damit heute nicht mehr abänderbaren Verfügung wurde festgehalten, dass die Gutachter der I._____-Klinik der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit (im Wesentlichen ausschliesslich einarmig auszuführende Verrichtungen) aber noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert hätten. Ihre unfallfremden gesundheitlichen Probleme (neurologischen Beschwerden) fielen funktionell nicht ins Gewicht, weil die Gutachter schon aufgrund der funk-
- 19 tionellen Beeinträchtigungen nur noch einarmig ausführbare Tätigkeiten für zumutbar erachteten (IV-act. 62 S. 7 und 9). Für das Gericht ist damit hinreichend erstellt, dass die Leistungseinschränkungen an der linken Hand bereits damals umfassend abgeklärt und beurteilt wurden. Laut Bericht des Handchirurgen Dr. med. B._____ vom 3. April 2012 sind die klinischen Untersuchungsbefunde an der linken Hand im Vergleich zu den erhobenen Befunden in der I._____-Klinik unverändert geblieben. Ferner bestätigte selbst Dr. med. D._____ im E-Mail vom 3. Februar 2015 noch – unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. B._____ -, dass die gegenwärtigen Beschwerden an der linken Hand genau die gleichen seien, wie die Beschwerdeführerin damals und davor geäussert habe. Es hätten sich seither keinerlei Veränderungen ergeben, was im Abschlussbericht des RAD ebenfalls so bestätigt wurde. Nicht korrekt ist hingegen die Aussage von Dr. med. D._____, wonach Dr. med. B._____ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Der genannte Handspezialist hat sich in seinem Arztbericht vom 3. April 2012 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt nicht geäussert, weshalb seine Angaben sicherlich auch nicht für den Standpunkt der Beschwerdeführerin sprechen. e) In Bezug auf die rechte Hand machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, dass die Beeinträchtigungen der integralen Funktionseinschränkung der linken Hand ebenfalls invalidisierend in die Betrachtung einbezogen werden müssten. Der Hinweis in den Akten, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie am Stock oder an den Krücken gehe oder sich am Geländer festhalten müsse, dafür die rechte Hand benötige, weshalb der Ausfall der gebrauchsuntauglichen und völlig geschwächten linken Hand keine Rolle spiele, reiche nicht. Die Beschwerdeführerin sei umso mehr auf die rechte Hand angewiesen, als sie damit die Defizite am Gehapparat ausgleichen müsse und daher in ihrer Erwerbstätigkeit zusätzlich mehr eingeschränkt sei, als andere Personen, die für die Arbeit zwei gesunde Hände hätten.
- 20 - Zur geltend gemachten Problematik der rechten Hand hielt Dr. med. D._____ im E-Mail vom 3. Februar 2015 aber fest, dass die Befunde im Bereich der rechten Hand nicht invalidisierend seien und somit bezüglich Rentenforderung nicht aufgeführt werden könnten. Es bestehen diesbezüglich zudem keine anderen medizinischen Berichte oder Hinweise auf irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen oder Kraftdefizite an der rechten Hand der Beschwerdeführerin, weshalb weitere medizinische Abklärungen in dieser Hinsicht nicht angezeigt sind. f) In Bezug auf das Hüft- und Knieleiden ist das Gutachten vom 19. März 2013 von Dr. med. C._____ schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt. Daran ändert nichts, dass aus dem Gutachten nicht ersichtlich ist, wann genau die persönliche Untersuchung stattgefunden hat. Anhand der im Gutachten vorgenommenen bildgebenden Abklärungen vom 13. November 2012 am Ort der Begutachtungsstelle – also konkret in der Orthopädie am Rosenberg (IV-act. 121 S. 4, zweitletzter Absatz) – ist zu schliessen, dass diese fachärztliche Untersuchung ebenfalls im November 2012 stattgefunden haben dürfte. Richtig ist, dass das Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers erstellt wurde. Der Orthopäde Dr. med. C._____ hat sich aber nachweislich auch zu den nicht unfallbedingten Beschwerden geäussert. Laut Gutachten wurde die Diagnose persistierende Hüft- und Knieschmerzen rechts gestellt (IV-act. 121 S. 6). Durch das Sturzereignis vom 24. Juli 2011 sei nur vorübergehend eine Verschlechterung der Hüft- und Kniesituation eingetreten, die nach der Hüftoperation vom 12. September 2011 langsam wieder auf den Zustand vor dem Sturzereignis abgeklungen sei. Der Vorzustand (status quo ante) sei sechs Monate nach der Operation wieder erreicht worden. Danach seien bloss noch unfallfremde Beschwerden vorgelegen, verursacht durch die chronische Hüftluxationsdysplasie, die bereits am 18. Februar 2011 mittels Hüfttotalprothese versorgt worden sei. Aufgrund der nicht un-
- 21 fallbedingten Beeinträchtigungen sei die Beschwerdeführerin dauerhaft eingeschränkt. Es seien ihr deshalb nur noch leichte Arbeiten zumutbar, vorwiegend sitzend, teils stehend oder gehend. Das Heben und Tragen von Lasten über 7.5 kg sei nicht möglich, was je nach Arbeitsstelle eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bedeute. Dr. med. D._____ geht in ihrem Arztzeugnis vom 19. November 2011 ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit aus (IV-act. 91 S. 31). Sie bestätigt diese Beurteilung noch im Folgezeugnis vom 10. Februar 2012 (IV-act. 91 S. 37). Weder aus dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 2. September 2013 (IV-act. 140) noch aus jenem vom 2. Mai 2014 (IV-act. 153) ergibt sich eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, womit sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. med. C._____ (IV-act. 121) nicht verändert hat. Dr. med. D._____ erkannte zwar auf eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, indem sie auf eine 30%ige bzw. gar nur auf 20-25%ige Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit ohne Gebrauch der linken Hand schloss. Diese Einschätzung ist aufgrund der übrigen medizinischen Aktenlage (s. Gutachten Klinik I._____ [IV-act.14] samt Ergänzung [IV-act. 49] und RAD-Abschlussbericht [IV-act. 160]) aber nicht nachvollziehbar, zumal sich die Hausärztin Dr. med. D._____ keineswegs vertieft mit den anderslautenden Einschätzungen der übrigen Ärzte (in adaptierter Tätigkeit Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar und möglich) auseinandersetzte. Weiter trifft der Einwand der Beschwerdegegnerin zu, wonach die besagte Hausärztin bei der Bewertung die linke Handproblematik - abweichend von der rechtskräftigen IV-Verfügung vom 12. November 2008 (IV-act. 62) und unbesehen der seither mehrfach bestätigten unveränderten Situation an der linken Hand – in ihre quantitative Arbeitsfähigkeit miteinbezog, anstatt sich lediglich noch zur noch zumutbaren qualitativen Arbeitsfähigkeit zu äussern, weshalb die Angaben
- 22 von Dr. med. D._____ auch unter diesem Gesichtspunkt an einem Mangel leiden und nicht schlüssig sind. g) Unter dem Aspekt der Beweiswürdigung kann in diesem Zusammenhang überdies noch auf den Fragebogen des Arbeitsgebers vom 13. April 2012 (IV-act. 100) verwiesen werden, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin trotz Unfallfolgen an der linken Hand immer noch fähig war, als Reinigungskraft in einer Metzgerei tätig zu sein. Dieses Arbeitsverhältnis wurde der Beschwerdeführerin per Ende Monat April 2012 gekündigt, nachdem sie seit Februar 2011 aufgrund ihrer Hüftleiden nicht mehr einsatzfähig gewesen war. Nichts Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 18. September 2013 (IV-act. 130), worin noch festgehalten wurde, dass sich die Einschränkung im Haushalt von ehemals 37.2 % (2003) auf neu 27.3 % (2014) reduziert habe, was ebenfalls für eine verbesserte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin spricht. Die RAD-Abschlussbeurteilung vom 27. Januar 2014 inklusive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit zusätzlicher qualitativer Einschränkung (IV-act. 160) ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin ist infolgedessen zu Recht von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen. h) Angesichts dieser eindeutigen Aktenlage sind weitere medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit – wie von der Beschwerdeführerin in Form der zusätzlichen Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in der Beschwerde beantragt – nicht erforderlich oder angezeigt, weil davon zum Voraus keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 134 I 140 E.5.3, 137 V 64 E.5.2). Das Gericht kann hiernach auf die Abnahme von zusätzlichen Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, seine
- 23 - Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 127 V 491 E.1b in fine, 131 I 153 E.3). Die vorhandenen beiden Gutachten sowie die RAD-Abschlussbeurteilung sind vorliegend nachvollziehbar, umfassend und aussagekräftig genug, um auch ohne die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens sachgerecht entscheiden zu können. 5. a) Was die wirtschaftliche Komponente und demnach die Ermittlung des Invaliditätsgrads gestützt auf den üblichen Einkommensvergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen nach Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG angeht, so ist zunächst für die Festlegung des Valideneinkommens (mutmasslicher Jahresverdienst ohne Behinderung) entscheidend, was die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. statt vieler: BGE 135 V 297 E.5.1). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Jahreseinkommen von Fr. 43‘810.-- zugestanden (IV-act. 161 S.1). Dieses Vorgehen ist zu Recht unbeanstandet geblieben und gibt zu keinen weiteren Ausführungen oder gar Korrekturen Anlass. b) Strittig und zu prüfen ist demgegenüber noch, welches Invalideneinkommen (mutmasslich noch erzielbarer Jahresverdienst trotz Behinderung) die Beschwerdeführerin unter Ausschöpfung der ihr verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte erzielen können. Hat die Versicherte, wie vorliegend die Beschwerdeführerin, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist das massgebliche
- 24 - Invalideneinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder aufgrund der DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) oder der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall ist praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom sog. Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, weil die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb). c) Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin auf der Grundlage der LSE 2010, Anforderungsprofil 4, leichte und repetitive Tätigkeiten, weiblich, bestimmt. Danach beträgt der standardisierte, monatliche Bruttoverdienst bei Frauen (TA 1) in einer leichten und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) Fr. 4'225.-- (IV-act. 161 S. 2). Daraus ergibt sich auf der Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.6 Stunden unter Anpassung an die Nominalentwicklung ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 52'728.-- bei einer 100%igen Leistungsfähigkeit bzw. die Hälfte (Fr. 26'364.--) bei einer 50%igen Leistungsfähigkeit (IV-act. 161 S. 1). d) Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung selbst bei Ausübung einer leidensadaptierten beruflichen Tätigkeit gewissen Einschränkungen unterliegt, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % zugestanden, der Beschwerdeführerin mithin nur 90 % des vorangehend bei einer 50%igen Leistungsfähigkeit berechneten Bruttoeinkommens angerechnet, somit Fr. 23'727.60 (0.9 x Fr. 26'364.--). Unter Berücksichtigung der No-
- 25 minallohnentwicklung bis 2014 ergibt dies ein aufgewertetes Invalideneinkommen von Fr. 24'639.65 (IV-act. 161 S. 1). Mit dem sog. Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass Versicherte, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichtet haben und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiterinnen nicht erreichen. Der ursprünglich nur für körperliche Schwerarbeit zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der Versicherten – wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad – Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und total auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen, wobei der Abzug in der Regel nicht weniger als 10 % betragen sollte (vgl. BGE 134 V 322 E.5 und 6, BGE 126 V 75 E.5b/aa; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 50 vom 1. Oktober 2013 E.4d und S 14 35 vom 27. August 2015 E.5e; ULRICH MEY- ER/MARCO REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich u.a. 2014, Art. 28a N. 104). Die Beschwerdeführerin machte dazu einzig geltend, dass es ihr mit den bestehenden Hand-, Hüft- und Kniebeschwerden nicht möglich sei, das eva-
- 26 luierte Invalideneinkommen zu erzielen. Dieser Sachdarstellung kann sich das Gericht nicht anschliessen, da die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung völlig korrekt und zu Recht auf eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit abstellte. Werden das mutmassliche Valideneinkommen für 2014 von Fr. 43‘810.-- und das mutmassliche Invalideneinkommen für 2014 von Fr. 24'639.-- einander gegenübergestellt, ergibt sich rechnerisch aber tatsächlich ein Invaliditätsgrad von 43.77 %, mithin gerundet 44 % (BGE 130 V 121 E.3). Daran würde selbst ein höherer Leidensabzug von 15 % nichts ändern, zumal sich bei einem entsprechend tieferen Jahreseinkommen trotz Behinderungen von Fr. 22'409.40.- - (0.85 x Fr. 26'364.--), aufindexiert bis 2014 Fr. 23'270.--, immer noch ein Invaliditätsgrad von deutlich weniger als 50 % - mithin genau 46.88 % - ergäbe. e) Im Einklang mit Art. 28 Abs. 2 IVG war die Beschwerdegegnerin folglich von Gesetzes wegen verpflichtet, der Beschwerdeführerin nur noch eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % ab dem 1. Juli 2012 zu gewähren. Die Anpassungsfrist von drei Monaten nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wurde dabei ebenfalls korrekt eingehalten, da die ärztlich attestierte Verbesserung des Gesundheitszustands schon ab dem 12. März 2012 eingetreten ist und deshalb die Rentenkürzung einwandfrei erst drei Monate später (April-Juni 2012) per 1. Juli 2012 verfügt wurde. Die Verweigerung der Zusprechung einer ganzen IV-Rente über das Datum vom 30. Juni 2012 hinaus bzw. deren Kürzung auf eine Viertelsrente erfolgte demnach zu Recht und gibt materiell-rechtlich zu keiner Korrektur Anlass. f) Die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2015 betreffend Rentenkürzung ist damit in jeder Beziehung rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 23. Februar 2015 führt.
- 27 - 6. a) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- - bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 73 Abs. 1 VRG). b) Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]