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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.01.2016 S 2015 2

7. Januar 2016·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,537 Wörter·~23 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 2 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin ad hoc Dedual URTEIL vom 7. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Husmann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. Der aus X._____ stammende A._____ absolvierte nach eigenen Angaben in seinem Heimatland ein Studium der Geschichte. Anschliessend arbeitete er als Mittelschullehrer, wechselte nach zweieinhalb Jahren aber in den familieneigenen Konditoreibetrieb, in welchem er verschiedene Tätigkeiten übernahm. 2. Nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 2000, wo er den Status F betreffend vorläufig aufgenommene Ausländer erhielt, gestaltete sich die Arbeitssuche schwierig. Schliesslich fand er eine Anstellung als Nutzfahrzeugreiniger in Y._____ im Umfang von 70-90 Stellenprozent. Am 16. Dezember 2012 erlitt A._____ infolge eines Sturzunfalles eine Distorsion des rechten Kniegelenks sowie eine Kontusion im Bereich der rechten Hüfte. Seine Anstellung wurde durch den Arbeitgeber krankheitsbedingt per Juli 2013 gekündigt. Aufgrund seiner persistierenden Beschwerden meldete sich A._____ am 15. August 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. 3. Am 26. März 2014 wurde A._____ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch und rheumatologisch abgeklärt. Im interdisziplinären RAD-Abklärungsbericht kommen die Gutachter zum Schluss, dass A._____ seine bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit jedoch vollumfänglich gegeben. A._____ könne mindestens einer leichten körperlichen Tätigkeit mit überwiegender Sitzmöglichkeit nachgehen, wobei "Hocken und Knien", "Gehen auf unebenem Gelände" und "repetitives Treppensteigen" nicht möglich seien. 4. Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe. Zur Begründung führte die IV- Stelle aus, dass A._____ die angestammte Tätigkeit zwar nicht mehr zu-

- 3 gemutet werden könne, in einer leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeit sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Die Berechnung des Invaliditätsgrades ergebe einen Wert von 0 %. 5. Im Einwandschreiben vom 17. Juni 2014 machte A._____ geltend, es sei ihm eine halbe Rente auszurichten, eventualiter sei eine fachärztliche Begutachtung durchzuführen. Er rügte, der Sachverhalt sei von der IV-Stelle nicht genügend abgeklärt worden. Er sei höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Indes nicht bestritten wurde die Einkommensberechnung auf Basis der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE). Dennoch sei die Einkommensberechnung zu überarbeiten, da die aufgeführten Zahlen nicht übereinstimmten und aufgrund der geltend gemachten Einwände eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit einzukalkulieren sei. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % und eines Teilzeitabzugs bei Männern von mindestens 5 % resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von mehr als 50 %. 6. Mit Verfügung vom 20. November 2014 hielt die IV-Stelle vollumfänglich an ihrem Vorbescheid und der diesbezüglichen Begründung fest. 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 20.11.2014 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Leistungen nach IVG, namentlich eine Rente nach Gesetz, auszurichten. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten weitere Abklärungen, namentlich eine verwaltungsexterne unabhängige polydisziplinäre Begutachtung – unter Einbezug eines Orthopäden, eines Rheumatologen und eines Psychiaters – durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zur Ermittlung seiner Arbeitsfähigkeit nicht auf die RAD-Abklärung abgestellt werden könne, da auf-

- 4 grund der Widersprüchlichkeit der verschiedenen Arztberichte vorliegend Zweifel an der Beurteilung durch die versicherungsinternen Ärzte bestünden. Zudem gründe der Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrads auf falschen Annahmen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er verfüge über ein Studium der Geschichte und sei in seiner Heimat als Lehrer und danach als Konditor tätig gewesen. Dementsprechend sei es vorliegend nicht gerechtfertigt für das Valideneinkommen vom LSE- Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auszugehen. Schliesslich sei die Berechnung des Invaliditätsgrads auch aufgrund eines zu geringen Leidensabzugs nicht korrekt erfolgt 8. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 beantragte die IV- Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Arztberichte führte sie aus, dass hinsichtlich der ärztlichen Befunde vorliegend keine erheblichen Divergenzen auszumachen seien. Sowohl die behandelnden als auch die RAD- Ärzte kämen übereinstimmend zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Knieproblematik nicht mehr zumutbar sei, in seiner angestammten Tätigkeit zu arbeiten. Zudem würden ihm auch seine behandelnden Ärzte keine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptieren Tätigkeit bescheinigen. Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens sei entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient habe, und nicht, was sie als Gesunde bestenfalls verdienen könnte. Vorliegend lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein höheres Valideneinkommen hätte erzielen können. Auch seien keine Gründe ersichtlich, welche einen höheren Leidensabzug als 10 % rechtfertigten.

- 5 - 9. In seiner Replik vom 24. Februar 2015 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, es bestünden zumindest geringe Zweifel an der RAD- Beurteilung. Insbesondere die Bezugnahme der RAD-Ärzte auf die Vorakten aus dem SUVA-Verfahren, welches sich nicht auf die Frage der Arbeitsfähigkeit bezogen habe, sondern nur thematisiert habe, ob die Beschwerden noch unfallkausal seien, sei zu kritisieren. Der Beschwerdeführer legte seiner Replik zudem einen neuen Arztbericht vom 27. Januar 2015 bei. Hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens bringt er vor, dass er sich als Gesunder aufgrund seines Ausbildungsstandes nicht auf Dauer mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde. Insofern sei LSE-Anforderungsniveau 3 als Bemessungsgrundlage gerechtfertigt. Schliesslich fordert er, dass seinem fortgeschrittenen Alter beim Leidensabzug mehr Gewicht beizumessen sei. 10. Die IV-Stelle hielt in ihrer Duplik vom 3. März 2015 grundsätzlich an ihren Standpunkten gemäss Vernehmlassung fest und betonte, dass auch der neue Arztbericht die Beurteilung des RAD bestätige. 11. Mit Schreiben vom 16. März 2015, 12. Mai 2015 und 11. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein, welche nach seinem Dafürhalten allesamt die Richtigkeit der RAD-Abklärung in Zweifel ziehen und die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung indizieren. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung vom 20. November 2014 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2014. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 20. November 2014 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Im Zentrum stehen dabei die rechtsgenügende Feststellung des medizinischen Sachverhalts, die korrekte Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens, insbesondere die Festsetzung des Leidensabzugs und der daraus resultierende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 3. a) Zur Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers beauftragte die Beschwerdegegnerin den RAD mit einer psychiatrischen sowie rheumatologischen Untersuchung desselben. Der RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie- und Psychotherapie FMH, zertifizierter Gutachter SIM, untersuchte den Beschwerdeführer zu diesem Zweck am 26. März 2014. Die rheumatologische Untersuchung führte die

- 7 - RAD-Ärztin, med. pract. C._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zertifizierte Gutachterin SIM, am 26. Februar 2014 durch. Auf der Grundlage dieser persönlichen Untersuchungen und der medizinischen Vorakten verfassten die involvierten RAD-Ärzte am 7. April 2014 sowie am 8. Mai 2014 ihre Einzelbeurteilungen und daran anschliessend eine Konsensbeurteilung unbekannten Datums als Ergebnis der angeordneten bidisziplinären RAD-Abklärung (zum Ganzen IV-act. 48, S.1 ff.). b) Der Beweiswert der durch diese Beweisvorkehren gewonnenen ärztlichen Stellungnahmen hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte, insbesondere solche von der interdisziplinären medizinischen Gutachterstellen (MEDAS) der Invalidenversicherung, vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht hingegen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

- 8 eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Stützt sich eine angefochtene Verfügung indes im Wesentlichen oder ausschliesslich auf solche Beweisgrundlagen, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts I 142/04 vom 20. November 2007 E.3.2.1; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1730; FLÜCKIGER, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.146). c) Als unbestritten gilt vorliegend die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft. Hingegen ist seine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit umstritten. Die zuständige Ärztin des RAD, Dr. med. D._____, gab in ihrer Abschlussbeurteilung vom 8. Mai 2014 an, dass beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Dezember 2013 bestehe (IV-

- 9 act. 65, S. 11). Der Beschwerdeführer rügt, die von ihm vorgelegten Arztberichte würden hinsichtlich der Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit weitergehen als diejenige der RAD-Ärzte, was Zweifel an der Richtigkeit der RAD-Arztberichte hervorrufe und weitere Abklärungen erforderlich mache. Zudem seien die bildgebenden Abklärungen nicht ausreichend. aa) In der RAD-Konsensbeurteilung vom 17. Juli 2013 stellten die RAD-Ärzte, Dr. med. B._____ sowie med. pract. C._____, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine reduzierte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks bei erheblichem Knorpeldefekt der distalen Trochleaanteile (Chondropathie Grad IV sowie retropatelläre Chondropathie Grad II) fest (IV-act. 48, S. 24). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie eine beidseitige Coxarthrose, welche jedoch für adaptierte Tätigkeiten einen ausreichenden Funktionszustand habe, eine arterielle Hypertonie, Adipositas Grad II (BMI 35), ein medikamentös behandeltes Asthma bronchiale, Verdacht auf eine kleine Hiathushernie aufgrund des CT vom Juli 2012 sowie eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen fest (IV-act. 48, S. 24). Hinsichtlich der daraus resultierenden Leistungsfähigkeitseinschätzung kommen sie aus bidisziplinärer Sicht zum Schluss, dass sich ausschliesslich die rheumatologische Problematik arbeitsfähigkeitslimitierend auswirke, während aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (IV-act. 48, S. 24). Auf dieser Grundlage kommen sie zum Schluss, dass für angepasste, leichte körperliche Tätigkeiten mit überwiegender Sitzmöglichkeit, ohne Hocken und Knien, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne repetitives Treppensteigen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege (IV-act. 65, S. 11). bb) Die behandelnden Ärzte nehmen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht explizit oder nur zurückhaltend Stellung. Der Hausarzt des Be-

- 10 schwerdeführers, Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, hält allerdings fest, dass seinem Patienten eine rein sitzende Tätigkeit zumutbar sei (IV-act. 23, S. 5). Dies steht somit in Übereinstimmung mit der Einschätzung der RAD-Ärzte, welche ebenfalls eine vorwiegend sitzende, leichte Tätigkeit als zumutbar erachten. Auch hinsichtlich der Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehen die Berichte der behandelnden Ärzte entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht erheblich weiter als diejenigen des RAD, sondern bestätigen diese. Im RAD-Bericht wurde, wie oben in Erw.3c/aa dargelegt, ein erheblicher Knorpeldefekt der distalen Trochleaanteile festgestellt, welcher zu einer reduzierten Belastbarkeit des rechten Kniegelenks führt. Die MRI- Untersuchung von Dr. med. F._____, Facharzt FMH Radiologie, dokumentiert einen "deutliche[n] Knorpelschaden am lateralen Femurkondylus und in der Trochlea bei zusätzlich leichter Trochleadyslapsie" (IV-act. 36, S. 1). Auch Dr. med. G._____, FMH Orthopädische Chirurgie, kann diese Befunde gemäss seinen Berichten vom 24. September 2013 und 4. Dezember 2013 aufgrund zweier bildgebender Untersuchungen bestätigen. Am 24. Januar 2014 hat gemäss Bericht von Dr. med. H._____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, eine weitere MRI- Untersuchung stattgefunden und es wurden Röntgenbilder angefertigt, weil der Beschwerdeführer zusätzlich Schmerzen in der rechten Flanke beklagt habe (vgl. (IV-act. 46, S. 1). Auch in diesem Bericht werden glaubhafte Schmerzen im rechten Kniegelenk dokumentiert. Bezüglich der sonstigen Schmerzen hätten sich im MRI jedoch weder ein Bandscheibenvorfall noch eine relevante Einengung der foramina gezeigt (IVact. 44, S. 1). Am 11. Juni 2014 hielten die beiden Orthopädischen Chirurgen Dres. med. G._____ und H._____, fest, die geltend gemachten Beschwerden seien weitgehend unverändert. Es bestehe in erster Linie ein schmerzhaftes rechtes Knie mit Ausstrahlung und entsprechender funktioneller Einschränkung. Gleichzeitig würden Hüftbeschwerden rechts und Rückenbeschwerden vorwiegend im lumbalen Bereich sowie zunehmend

- 11 auch Schulterbeschwerden linksseitig beschrieben. Die beiden Fachärzte kommen zum Schluss, dass es sich hierbei um ein chronisches Lumbovertebral-Syndrom, Coxarthrosen beidseits, sowie um eine Periathropatia humerus scapularis links handle. Bezüglich des rechten Kniegelenks könne der posttraumatische Kniearthopathiebefund mit Knorpelschaden bestätigt werden (IV-act. 59, S. 8). Die beiden Ärzte lassen offen, ob und welche Auswirkungen dieser Befund auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. Auch der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztbericht von Dr. med. I._____, Oberarzt Orthopädie in einer Universitätsklinik, vom 27. Januar 2015, vermag die Beweiskraft der RAD- Abklärung nicht in Zweifel zu ziehen. Wie die RAD-Ärzte hielt auch er fest, dass radiologisch von leichten bis moderaten degenerativen Veränderungen des linken Knies auszugehen sei. Er äusserte sich indes nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und attestierte ihm keine Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Auch die Sprechstundenberichte vom 19. März 2015 und vom 15. April 2015 der Dres. med. K._____ und L._____, beide Spitalfachärztinnen einer Universitätsklinik, geben keinen Anlass für weitere Abklärungen. Der Beschwerdeführer verweist explizit auf folgende Passage: "Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kann aufgrund von 1-2 Konsultationen keine abschliessende Beurteilung abgegeben werden. Grundsätzlich kann bisher festgehalten werden, dass aufgrund degenerativer Veränderungen eine verminderte Belastbarkeit für die Wirbelsäule und untere Extremitäten besteht. Für sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit gelegentlich Aufzustehen ist wahrscheinlich eine Teil-Arbeitsfähigkeit möglich. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass aufgrund des Alters, der mehrjährigen Arbeitslosigkeit und des Ausbildungsstandes das Finden einer solchen Tätigkeit schwierig ist. […]." Daraus kann der Beschwerdeführer allerdings nichts für sich ableiten. Allein die Erwähnung einer möglichen Teilarbeitsfähigkeit ohne nähere Spezifizierung und Quantifizierung reicht nicht aus, um geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung zu erwecken.

- 12 cc) Auch der vom Beschwerdeführer gegen dieses Beweisergebnis erhobene Einwand, die RAD-Ärzte hätten Vorakten aus dem SUVA-Verfahren berücksichtigt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Soweit er vorbringt, in den SUVA-Akten sei eine andere Frage behandelt worden, nämlich diejenige nach der Unfallkausalität, kann ihm insoweit nicht gefolgt werden, als die Ärzte auf dieses Material nicht hätten abstellen dürfen. Medizinische Vorakten zu einer anderen Frage vermögen einen Untersuchungsbefund nicht zu verfälschen, sondern können zur Vervollständigung der Krankheitsgeschichte sogar sachdienlich sein. d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit keine Widersprüche vorliegen. In Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass kein weiterer Abklärungsbedarf besteht. Die Arztberichte des Hausarztes und weiterer behandelnder Ärzte des Beschwerdeführers vermögen keinen Zweifel an der Beurteilung des RAD hervorzurufen, weshalb ihr volle Beweiskraft zukommt. Insbesondere auch bildgebend erweist sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt. 4. a) Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Invalideneinkommen (Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte) in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen (Erwerbseinkommen, dass sie erzielen könnte, wenn sie nicht

- 13 invalid geworden wäre [Art. 16 ATSG]). Unerheblich ist, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. b/aa) Gemäss Art. 16 ATSG gilt als Valideneinkommen das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Das heisst, zur Berechnung des Invaliditätsgrads ist die erwerbliche Situation zu ermitteln, in der sich die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens befand oder zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich befunden hätte. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Valideneinkommens ist daher der vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielte Lohn. Da sich die Ermittlung des Valideneinkommens vorliegend nach Auffassung der Beschwerdegegnerin relativ schwierig gestaltete, zumal die in den letzten Jahren erzielten Einkommen keine verlässliche Grundlage lieferten, wurde das Valideneinkommen in der zu beurteilenden Verfügung vom 20. November 2014 auf Grundlage der LSE berechnet. Demnach belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2010 im privaten Sektor im Wirtschaftszweig 96 "Sonst. persönliche Dienstleistungen" bei Männern im Jahr 2010 auf Fr. 4'256.--. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der massgeblichen durchschnittlichen Lohnentwicklung berechnete die Vorinstanz ein Valideneinkommen von Fr. 55'156.54 (zum Ganzen IVact. 52). bb) Gegen dieses Valideneinkommen wendet der Beschwerdeführer ein, dass fälschlicherweise von Anforderungsniveau 4 anstatt 3 ausgegangen worden sei, was zu einem zu tiefen Valideneinkommen geführt habe. Der Beschwerdeführer habe ein Studium der Geschichte vorzuweisen und sei in seinem Heimatland als Lehrer und Konditor tätig gewesen. Dies recht-

- 14 fertige es nicht, für das Valideneinkommen vom Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auszugehen, da dies bedeutete, dass der Beschwerdeführer lediglich Hilfsarbeiten ausführen könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim Valideneinkommen der Wirtschaftszweig der "Sonst. Persönlichen Dienstleistungen" herangezogen worden sei. Vielmehr sei hier das Total aller Wirtschaftszweige bzw. der Zentralwert massgebend. Auf dieser Grundlage ergebe sich nominallohnindexiert für 2014 korrekterweise ein Valideneinkommen von Fr. 76'391.60. cc) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ermittlung seines Valideneinkommens kann nicht beigepflichtet werden. Er arbeitete vor seinem Unfall in der Schweiz als Reinigungskraft von Fahrzeugen. Bereits in seiner Heimat hatte er trotz eines abgeschlossenen Geschichtsstudiums gemäss eigenen Angaben vorwiegend im familieneigenen Konditoreibetrieb gearbeitet. In der Schweiz gestaltete sich die Suche einer Arbeitsstelle sodann als schwierig. Es ist durchaus üblich, dass Arbeitssuchende in einer vergleichbaren Situation nur Arbeiten finden, die unter ihrem ausländischen Bildungsniveau liegen. Insofern trägt das Argument nicht, der Beschwerdeführer hätte sich längerfristig nicht mit seiner Arbeitsstelle zufrieden gegeben, sondern diese nur vorübergehend in Kauf genommen. Vorliegend ist praxisgemäss deshalb von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit auszugehen und nicht vom bestenfalls erzielbaren Valideneinkommen. Das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn (LSE 2010, TA1, Ziffer 96, Männer, Anforderungsniveau 4, gerechnet mit 41.6 Wochenstunden, nominallohnindexiert auf 2014) ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Verglichen mit dem Einkommen des Beschwerdeführers, welches er in den Jahren vor seinem Unfall tatsächlich erwirtschaftet hat, fällt der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenlohn deutlich höher aus (vgl. IV-act. 26, S. 9).

- 15 c/aa) Als Invalideneinkommen gilt nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Beim Invalideneinkommen handelt es sich deshalb nicht um ein tatsächliches, sondern um ein normatives Einkommen, welches dazu dient, den invalidenrechtlich kompensationsfähigen Nachteil für den jeweiligen Einzelfall zu konkretisieren. Sofern die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine neue ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kann auf lohnstatistische Annahmen abgestellt werden (SIKI, Invalidität und Sozialversicherung, Zürich 2012, S. 166 f). Da der Beschwerdeführer keine Arbeit aufgenommen hat, ist die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 20. November 2014 zur Berechnung des Invalideneinkommens von der LSE-Tabelle ausgegangen. Ihre Berechnung hat die Beschwerdegegnerin auf Basis der LSE 2010, allgemeine Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten, männlich, bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % angestellt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und eines Leidensabzugs in Höhe von 10 % führte dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 57'164.-- (vgl. IVact. 68, S. 2). bb) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift, es sei vorliegend nicht vom Total aller Wirtschaftszweige auszugehen, sondern vom Tabellenlohn der "Sonst. persönlichen Dienstleistungen" (Ziff. 96). Dies führe zu einem Invalideneinkommen von Fr. 53'242.60. Davon sei aufgrund der aktenkundigen erheblichen gesundheitlichen bzw. auch ergonomischen Einschränkungen, des Aufenthaltsstatus F, der Tatsache, dass keine schweren Arbeiten mehr verrichtet werden könnten und ebenfalls aufgrund des Alters und der Sprachkenntnisse ein Leidensabzug von min-

- 16 destens 20 % zu gewähren. Daraus resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 44'017.05. cc) Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, gibt es auch im Sektor Produktion körperlich leichte bis mittelschwere und sitzende Tätigkeiten. Es ist üblich und entspricht im Übrigen der Schadenminderungspflicht, in diesen Fällen zur Errechnung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn TA1 aus dem Total aller Wirtschaftszweige abzustellen (vgl. etwa BGE 141 III 407 E.6.1). Das heisst, der Beschwerdeführer hat sich zur Berechnung seines Invalideneinkommens den Medianlohn aus sämtlichen Wirtschaftszweigen aus dem Sektor Produktion anrechnen zu lassen. Es kann hier nicht – wie von ihm verlangt – auf den Medianlohn nur aus einem bestimmten Wirtschaftszweig abgestellt werden. d/aa) Zu klären bleibt damit noch die Frage nach der Berechtigung eines allfälligen Leidensabzugs, der vom ermittelten Invalideneinkommen in Abzug zu bringen wäre und deshalb für die Höhe des Invaliditätsgrades von Bedeutung sein könnte. Die Frage, ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne für die Ermittlung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von allen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind (BGE 126 V 75 E.5b/aa; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 09 161 vom 16. März 2010 E.3a) Es kann dabei höchstens ein Leidensabzug von 25 % zugelassen werden. Ein Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurch-

- 17 schnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann (BGE 129 V 472 E.4.2.3; 126 V 75 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2008 vom 15. Dezember 2013 E.4). bb) Mit Blick auf den Leidensabzug bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Höhe von 10 % berücksichtigt worden seien. Es ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen für leichte Tätigkeiten keinen höheren Leidensabzug als 10 % rechtfertigen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.4.4). Der Beschwerdeführer hält diesen Leidensabzug mit Blick auf sein Alter, die Sprachkenntnisse, den Aufenthaltsstatus und seine Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche für zu gering. Diesbezüglich zeigt die Rechtsprechung folgendes Bild: Vom Bundesgericht von vornherein nicht als lohnmindernde Kriterien anerkannt sind bei zumutbarer Erwerbstätigkeit im Anforderungsniveau 4 die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E.5) sowie die erwähnten Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche (Urteil des Bundesgerichts 8C_10/2011 vom 10. August 2011 E.7). Die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kriterien, Alter und Aufenthaltsstatus, werden vom Bundesgericht bekanntlich theoretisch zwar als Abzugsgründe aufgeführt (vgl. BGE 126 V 75 E.5b/bb), in der Praxis aber kaum je gewährt. Wie die Kasuistik zeigt, ist zwar anerkannt, dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, doch muss es als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E.5). Da sich der Faktor Alter bislang in keinem Fall lohnsenkend ausgewirkt hat, besteht auch vorliegend kein Anlass, unter dem Titel des Alters einen höheren Leidensabzug zu gewähren (Abzug mit Blick auf Alter 57 etwa verneint in Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.4.2; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_130/2010 vom

- 18 - 14. April 2010 E.3.3.3, 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E.10.2, wonach Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden; abweichend Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013 E.3). Auch die Nationalität und die Aufenthaltskategorie führen nicht zwingend zu einem Abzug (vgl. 8C_594/2011E. 5, I 39/98 E.2c.dd). Kein Leidensabzug ist jedenfalls zu gewähren bei erworbenem Schweizer Bürgerrecht (Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E.4.2). Nur im Fall einer zu 50 % erwerbsfähigen Ausländerin, Analphabetin, mit schlechten Französischkenntnissen hat das Bundesgericht einen Leidensabzug von 20 % als nicht willkürlich befunden (Urteil des Bundesgerichts 9C_449/2012 vom 3. Oktober 2012 E.3.5). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im konkreten Fall keine getrennten Abzüge für die je massgeblichen Kriterien vorzunehmen, sondern ist der Leidensabzug gesamthaft unter Würdigung der Umstände nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (BGE 126 V 75 E.5b/bb). cc) Vorliegend erscheint ein Leidensabzug von 10 % als gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt der Beschwerdeführer die Kriterien für einen darüber hinausgehenden Leidensabzug nicht. Dass der Beschwerdeführer bei Antrag auf IV-Rente 54jährig war, hat wie gesehen grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Faktoren Aufenthaltsstatus und seine mangelhaften Sprachkenntnisse beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass er bereits zum Zeitpunkt seines Antrags auf IV-Rente seit einigen Jahren in der Schweiz lebte und seine Sprachkenntnisse, welche zusammen mit dem Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen sind, offensichtlich schon früher für eine über dreijährige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgereicht haben. Zudem wurde der Invalidenlohn in casu gemäss Anforderungsniveau 4 berechnet, welches diesen beiden Faktoren ebenfalls Rechnung trägt.

- 19 - 5. a) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der medizinisch relevante Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt wurden. Der Invaliditätsgrad liegt vorliegend somit unter 40 %. Der Beschwerdeführer hat deshalb keinen Anspruch auf eine IV-Rente und seine Beschwerde ist somit abzuweisen. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

- 20 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. April 2017 abgewiesen (9C_360/2017).

S 2015 2 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.01.2016 S 2015 2 — Swissrulings