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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.10.2016 S 2015 160

25. Oktober 2016·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,549 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 160 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 25. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch MLaw Linard Guetg, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ ist gelernter Elektromonteur und arbeitete viele Jahre in diesem Beruf, zuletzt als Projektleiter, ehe ihm im Jahr 2014 gekündigt wurde. Seit 2009 litt A._____ an gesundheitlichen Problemen, namentlich an Schlafstörungen und Magen-Darm-Beschwerden. Im Jahr 2011 erlitt er einen gesundheitlichen Zusammenbruch und musste ambulant in einer Klinik therapiert werden. Vom 22. Mai 2014 bis 26. November 2014 war A._____ als Energieberater tätig. Diese Stelle kündigte er auf den 31. Dezember 2014. Ab dem 23. Dezember 2014 bezog A._____ Leistungen von der Erwerbsausfallversicherung der B._____, wobei er von Dr. med. C._____ krankgeschrieben wurde. 2. Am 28. Februar 2015 meldete sich A._____ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an, wobei er diesbezüglich verschiedene Abklärungsberichte von Dr. med. C._____ einreichte. 3. In der Folge wurde ein psychiatrisches Gutachten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Juni 2015 durch Dr. med. D._____ über A._____ erstellt. Auf Veranlassung der B._____ Erwerbsausfallversicherung wurde A._____ noch von deren Vertrauensarzt Dr. med. E._____ gemäss Bericht vom 2. Juli 2015 beurteilt. Der Case Report der IV-Stelle über dessen Krankengeschichte datiert vom 28. Oktober 2015. 4. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid, wonach kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Zur Begründung brachte sie vor, dass die medizinischen Abklärungen in der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Dezember 2014 ergeben hätten. Die IV- Stelle stellte dabei auf das RAD-Gutachten vom 4. Juni 2015 ab. In den zuletzt ausgeführten Tätigkeiten als Energieberater sei A._____ jedoch spätestens seit dem 1. September 2015 wieder voll arbeitsfähig, ausser

- 3 beim langjährigen Arbeitgeber. Davor sei A._____ ab dem 21. Mai 2015 zu 40 % und danach vom 4. Juni 2015 bis 31. August 2015 zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Damit sei erstellt, dass dieser nicht während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb eben auch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine IV-Rente habe. 5. Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführer) am 25. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle für weitere medizinische Abklärungen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, es könne nicht auf das RAD-Gutachten vom 4. Juni 2015 abgestellt werden, da dieses nicht umfassend, allseitig widerspruchsfrei und einleuchtend sei. Dr. med. D._____ habe ihn bloss 1 ½ Stunden untersucht und er sei unter grossem Arbeitsdruck gestanden, weshalb er die komplexe Problematik nicht habe erfassen können. Der RAD-Arzt setze sich - ohne näher darauf einzugehen - über die Beurteilungen der übrigen drei Ärzte hinweg. Selbst der Vertrauensarzt der B._____ Taggeldversicherung bescheinige eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei aufgrund der Hamilton-Skala erhoben worden. In dieser Zeit sei er aber kurzzeitig stabil gewesen. Der IV-Stelle sei auch das Gutachten von Dr. med. E._____ vorgelegen, welches zu einem völlig anderen, plausiblen Ergebnis (100%ige Arbeitsunfähigkeit) gelangt sei. Es werde auch nicht auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerdeführer zeitweise Antidepressiva in hoher Dosis einnehmen müsse und beim Psychiater Dr. med. F._____ in Behandlung sei. Aufgrund der sich widersprechenden Gutachten wäre eine weitergehende Abklärung geradezu geboten gewesen. Die IV-Stelle habe sich daher bei ihrer Verfügung auf einen falschen und unvollständigen Sachverhalt abgestützt.

- 4 - 6. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2016 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Laut Dr. med. C._____ habe ab dem 23. Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Oktober 2015 habe damit aber das gesetzliche Wartejahr noch gar nicht erfüllt sein können. Bereits aus diesem Grunde sei die angefochtene Verfügung zumindest im Ergebnis rechtens und zu schützen. Zum Zeitpunkt der RAD- Abklärung vom 4. Juni 2015 habe sodann nur mehr eine 30%ige Einschränkung bestanden. Dr. med. E._____ habe zwar am 2. Juli 2015 eine schwere depressive Episode diagnostiziert, er folgere jedoch, dass innerhalb eines halben Jahres wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Selbst wenn man Dr. med. E._____ folgen wollte, fehle es hier an der erforderlichen Schwere, Ausprägung und Dauer, um eine IV-Rente zu begründen. Der vom RAD-Arzt festgehaltene Tagesablauf (Schwimmen morgens, Mittagessen bei Grosseltern der Pflegetochter, ausgedehnte Spaziergänge mit Hund usw.) des Beschwerdeführers sei nicht mit einer schweren depressiven Episode (mit 'innerer Leere') vereinbar. Das RAD-Gutachten sei schlüssig und vollständig, wohingegen Dr. med. E._____ sich sehr knapp halte. Denkbar sei, dass bei der Untersuchung von Dr. med. E._____ eine Verschlechterung vorgelegen habe, diese werde nun aber leitliniengerecht behandelt. Es sei deshalb – auch im Einklang mit der Prognose von Dr. med. E._____ – davon auszugehen, dass innerhalb eines halben Jahres die vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werde. 7. In seiner Replik vom 15. März 2016 hielt der Beschwerdeführer noch fest, dass er vom Psychiater Dr. med. F._____ nach wie vor als zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt werde. Die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung dränge sich hier vor allem auch deswegen auf, weil die Beschwerdegegnerin künftig alle Entscheide betreffend IV-Leistungen auf das fehlerhafte RAD-Gutachten stützen werde. Es würden derzeit zudem

- 5 weitere Abklärungen getätigt, weshalb das Verfahren einstweilen zu sistieren sei. Das RAD-Gutachten könne nicht schlüssig und korrekt sein, da drei andere Fachärzte gegenteiliger Meinung seien. 8. In ihrer Duplik vom 22. März 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin, das hängige Verfahren sei nicht zu sistieren. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich dauernd und erheblich verschlechtern – oder seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2015 verschlechtert haben –, so könne er sich erneut zum Leistungsbezug anmelden und sein Gesuch würde von neuem geprüft. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Amtsstelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 28. Oktober 2015 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Versicherungsgericht dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

- 6 b) Strittig und zu prüfen ist der erstmalige Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invalidenrente. Diese Beurteilung hängt hier zur Hauptsache von der Würdigung der bei den Akten liegenden Arztberichte und Gutachten ab. Beschwerdethema bildet dabei im Kern die Frage, ob die Beschwerdegegnerin (IV-Stelle) zu Recht auf das Gutachten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Juni 2015 abstellte und gestützt darauf eine fehlende einjährige mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit annahm, oder andernfalls die übrigen Arzt- bzw. Facharztberichte berechtigte Zweifel daran hätten aufkommen lassen und somit weitere Abklärungen unerlässlich gewesen wären. Trifft ersteres zu, so erfolgte auch die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2015 nicht verfrüht; trifft das Zweitgenannte zu, hätte mit dem Erlass der Verfügung - wie vom Beschwerdeführer beantragt - noch zugewartet werden müssen. 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).

- 7 b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu-

- 8 verlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). c) Im konkreten Fall sind folgende ärztlichen Gutachten und Abklärungsberichte - auszugsweise im Wesentlichen wiedergegeben – aktenkundig und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und eine allfällige Bezugsberechtigung auf Leistungen der Invalidenversicherung von Bedeutung: ➢ Im Arztzeugnis vom 23. Dezember 2014 attestierte Dr. med. C._____, Facharzt Innere Medizin FMH, Psychosoziale und Psychosomatische Medizin, dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab sofort bis 31. Januar 2015 wegen Krankheit (vgl. Beilage 6 des Beschwerdeführers [Bf-act.6] sowie Beilage 6 der IV-Stelle [IV-act.6). ➢ Im Arztbericht vom 5. März 2015 stellte derselbe die Diagnose F43.2 und Z.56. Die psychosomatischen Symptome (Cephalea, Insomnie) seien zurückgegangen und der Patient habe nun wieder eine regelmässige körperliche Aktivität begonnen (Schwimmen, mit dem Hund laufen), was ihm gut tue. Die Stimmungsschwankungen seien noch ausgeprägt, vor allem

- 9 reaktiv auf die rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem früheren Arbeitgeber wegen der Lohnzahlungen in den Monaten Januar bis März 2015. Seine Prognose sei vorsichtig optimistisch. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten. Ein Stellenantritt per 1. September 2015 sei noch pendent (Bf-act. 8; IV-act. 16). ➢ Im Arztbericht vom 21. Mai 2015 hielt Dr. med. C._____ zudem noch fest, dass beim Patienten eine ausgeprägte narzisstische Kränkbarkeit im Vordergrund stehe. Ab dem 15. Juni 2015 erachte er den Patienten wiederum zu 40 % arbeitsfähig (Bf-act. 10; IV-act. 32) ➢ Im RAD-Gutachten vom 4. Juni, mitgeteilt am 16. Juni 2016, hielt Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter Berücksichtigung der gesamten bisherigen Krankengeschichte (Anamnese) fest, dass er dem Versicherten die Diagnose [mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit] F33.1 stelle: Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode in Teilremission, aktuell noch leicht depressives Zustandsbild (Ziff. 6.1). Die Diagnose [ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit] F45.0 laute auf Somatisierungsstörung (Ziff. 6.2). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt fest, dass keine andauernden Funktionsdefizite bestünden und dem Versicherten die Ausübung der bisherigen Tätigkeit zu 8 ½ Stunden pro Tag zumutbar sei. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten werde auf 100 % spätestens ab dem 1. September 2015 geschätzt. Der Grad der Arbeitsfähigkeit sei zeitlich wie folgt festzusetzen: 40 % ab 21. Mai 2015, 70 % ab jetzigem Bericht, 100 % ab 1. September 2015. Die geschätzte Gesamt-Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit liege aus medizinischer Sicht bei 100 % (vgl. Ziff. 8.1.1-8.2.5) - (Bf-act. 3; IV-act. 36). ➢ Im Abklärungsbericht vom 2. Juli 2015 hielt Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, dass der Versicherte nicht an einem aktuell leicht depressiven Zustandsbild mit Somatisierungsstörung leide, sondern an einer schweren depressiven Episode F32.31 mit somatischem Syndrom, die sich über die letzten 5 Jahre langsam entwickelt habe, aber nie diagnostiziert und auch nie behandelt worden sei. Die Diagnose basiere in erster Linie auf den Schlafstörungen am Anfang, auf dem Auftreten der Darmproblematik als erster erheblicher körperlicher Reaktion und auf den schweren Ängsten, dem Druck auf der Brust, dem „Spannungs“-Kopfweh und vor allem dem nächtlichen Schwitzen, sowie auch auf dem Kollaps nach der ersten psychiatrischen Konsultation und der Tatsache, dass der Versicherte überhaupt nicht belastungsfähig und schnell gestresst sei. Die jetzige Behandlung sei weder nützlich noch leitliniengerecht und der Versicherte daher unverändert schwer krank und arbeitsunfähig. Wenn ab sofort aber eine korrekte und intensive Behandlung durchgeführt werde, sollte der Versicherte ab dem 1. Januar 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig sein (Bf-act. 18; IV-act. 41).

- 10 - ➢ Laut Eintrag im Kranken-Kontrollblatt (B._____) vom 21. Juli 2015 bestätigte Dr. med. F._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dem Versicherten hand- und unterschriftlich ab sofort eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne Erläuterungen dazu. Die letzte Bescheinigung datierte vom 17. November 2015 (Bf-act. 16; IV-act. 42 S. 2). d) In Würdigung der aufgeführten ärztlichen Beurteilungen gilt es vorliegend zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das verwaltungsinterne RAD-Gutachten von Dr. med. D._____ abstellte und dieses somit im Ergebnis höher gewichtete als die verwaltungsexternen Abklärungen, Zeugnisse und Bestätigungen der übrigen Fachärzte (Dres. med. C._____, E._____ und F._____). Zu beurteilen ist dabei insbesondere, ob die drei letzteren Fachärzte tatsächlich erhebliche Zweifel am Gutachten und den Schlussfolgerungen des RAD-Arztes Dr. med. D._____ zu wecken vermochten, was weitere Abklärungen unerlässlich gemacht hätte und damit den Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2015 als verfrüht erscheinen liesse. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dies hier nicht der Fall, weil das RAD-Gutachten vom 4. Juni 2015 umfassend, einleuchtend, in sich widerspruchsfrei und schlüssig erscheint und keine Indizien bestehen, um an dessen Zuverlässigkeit oder Aussagekraft zu zweifeln, weshalb dieser verwaltungsinternen Expertise auch voller Beweiswert zuzubilligen ist. Die dazu geäusserte Kritik des Beschwerdeführers – wonach der RAD-Arzt nur 1 ½ Stunden für die Untersuchung aufgewendet, unter hohem Zeitund Arbeitsdruck gestanden, keine fachspezifischen Tests durchgeführt und aus diesen Gründen die komplexe Problematik nicht richtig erfasst habe – ist jedenfalls nicht stichhaltig und kann auch nicht nachvollzogen werden. In seiner Herleitung (inkl. Anamnese), seinem Aufbau, den Diagnosen und den daraus arbeitsmedizinisch stringent gezogenen Schlussfolgerungen ist das RAD-Gutachten vielmehr klar und inhaltlich überzeugend. Im Vergleich dazu muss der Abklärungsbericht vom 2. Juli 2015 von Dr. med. E._____ als knapp und inhaltlich weniger aussagekräftig und schlüssig bezeichnet werden. Sowohl die Befunde wie auch die Her-

- 11 leitung der von ihm gestellten Diagnosen (schwere depressive Episode F32.31 mit somatischem Syndrom; unerkannt in seiner Entwicklung seit rund 5 Jahren) sind kaum fundiert erläutert worden und können daher inhaltlich auch nicht genügend nachvollzogen werden. Im Besonderen die Begründung für die Diagnose einer „schweren Depression" - aufgrund anfänglicher Schlafstörungen, wegen Verdauungsproblemen, Angst- /Panikattacken, Brustschmerzen, Spannungskopfweh und Schweissausbrüchen nachts sowie eines gesundheitlichen Zusammenbruchs infolge fehlender Belastbarkeit bzw. Stressresistenz - überzeugt nicht. Der Rückschluss von den erwähnten Symptomen auf eine „schwere Depression“ erscheint dem Gericht zu wenig nachvollziehbar, zumal sich eine solche Diagnose in den Befunden des konsultierten Facharztes widerspiegeln müsste. Im Gegensatz zu dieser Beurteilung erkannte der RAD-Arzt lediglich kurze Zeit davor auf die Diagnose F33.1: Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode in Teilremission, aktuell noch leicht depressives Zustandsbild (IV-act. 36, Ziff. 6.1) und er untermauerte diese Feststellung mit dem Hinweis, dass der aktuelle Tagesablauf des Beschwerdeführers (Morgens Schwimmen im Hallenbad oder Freibad; seit zwei Wochen wieder Kontaktaufnahme mit Freundeskreis; Mittagessen bei Grosseltern der Pflegetochter; Nachmittags ausgedehnte Spaziergänge mit Hund [zweimal pro Woche gar zusammen mit Freundin]; sowie Büroarbeiten, Internetsurfen oder Buchlesen; Abendessen nur Joghurt oder Käse, da Gewichtsreduktion unter 130 kg anvisiert; Samstags manchmal auswärts essen; Sonntagnachmittag Jassen mit Grossvater der Pflegetochter [IV-act. 36, Ziff. 3.2.6]) mit einer schweren Depression nicht vereinbar sei. Zudem hielt bereits Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 5. März 2015 fest, dass die psychosomatischen Symptome (Cephalea, Insomnie) beim Patienten zurückgegangen seien und dieser nun wieder eine regelmässige körperliche Aktivität (Schwimmen, mit dem Hund laufen) begonnen habe (IV-act. 16). Hinzu kommt, dass der Psychiater Dr. med. E._____ auf die gegenteilige Beurteilung des RAD-Arztes nur

- 12 einen Monat zuvor nicht näher eingeht, sondern bloss deren Existenz erwähnt. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin zu dieser Diskrepanz in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2015 selbst ebenfalls nicht Stellung nahm, da sie dieses „Versäumnis“ in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2016 gebührend nachholte (vgl. im Sachverhalt Ziff. 6, hiervor). Selbst wenn man aber noch anderer Meinung wäre und der Beurteilung vom 2. Juli 2015 von Dr. med. E._____ folgen wollte, hätte der Beschwerdeführer aufgrund einer „korrekten und intensiven Behandlung“ ab dem 1. Januar 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig sein können (IV-act. 41). Der Umstand, dass selbst Dr. med. E._____ innert sechs Monaten wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rechnete, beweist gerade, dass hier nicht von einem langdauernden invalidisierenden Effekt des Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG ausgegangen werden kann. Zum selben Ergebnis ist im Übrigen auch bereits Dr. med. C._____ gelangt, als er im Arztbericht vom 5. März 2015 festhielt, dass von einer vorsichtig optimistischen Prognose auszugehen sei und ein bleibender Gesundheitsnachteil nicht zu erwarten sei, weshalb auch schon ein Stellenantritt per 1. September 2015 ins Auge gefasst worden sei, wobei das Zustandekommen dieser Anstellung jedoch derzeit noch pendent sei (IV-act. 16). Was schliesslich noch die Bestätigungen in den Krankenkontroll-Blättern (der B._____) ab dem 21. Juli 2015 durch den Facharzt Dr. med. F._____ betrifft, so sind dessen Kontrolleinträge (100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert) jeweils ohne Erläuterung oder plausible Begründung erfolgt, obwohl die bescheinigte (volle) Arbeitsunfähigkeit gleich sieben Mal im Zeitraum vom 21. Juli 2015 bis 17. November 2015 verlängert wurde (Bf-act. 16). Eine solch kommentar- und vorbehaltlos erfolgte Eintragungs- und Bestätigungskontrolle der (vermeintlichen) Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vermag für sich allein betrachtet aber noch keine begründeten Zweifel am RAD-Gutachten vom 4. Juni 2015 zu wecken, womit allein deswegen auch keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren.

- 13 - Die erhöhte Medikation mit Antidepressiva spricht zwar für das Vorliegen einer Depression (Bf-act. 19), sie vermag alleine aber weder die Ausprägung noch die Dauer der Störung beim Beschwerdeführer zuverlässig und insbesondere nachhaltig aufzuzeigen. Im Übrigen sind alle anderen Fachärzte (Dres. med C._____ /D._____/E._____) einhellig von einer baldigen (bis 1. September 2015) bzw. zumindest innert sechs Monaten absehbaren (bis spätestens 1. Januar 2016) Verbesserung der Symptomatik bei suffizienter Therapie – wozu der Beschwerdeführer aufgrund der Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG) verpflichtet ist – ausgegangen, was ebenfalls dafür spricht, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch verneinte. Die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2015 erging nach dem Gesagten somit aber auch nicht zu früh, weil sich gezeigt hat, dass auf die RAD-Beurteilung von Dr. med. D._____ abgestellt werden konnte. Sollte nach Erlass der angefochtenen Verfügung allerdings tatsächlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sein oder dereinst noch eintreten, steht es dem Beschwerdeführer selbstverständlich immer noch frei, ein neues Gesuch um Versicherungsleistungen zu stellen. 3. a) Die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2015 ist demzufolge rechtens und schützenswert, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25. November 2015 führt. b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens recht-

- 14 fertigt es sich im konkreten Fall, dem unterliegenden Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]