VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 151 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 30. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ meldete sich am 28. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug einer Rente bzw. für berufliche Massnahmen an. Gemäss Gutachten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Juli 2014 wurde A._____ am 26. Juni 2014 rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Es wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Mai bis 21. Juni 2013 attestiert; ab dem 22. Juni 2013 wurde er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in jeglicher adaptierten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig eingestuft. 2. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015, welche den Vorbescheid bestätigte, teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass er keinen Leistungsanspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente habe, da bei ihm kein Gesundheitsschaden vorliege. Die IV-Stelle stellte dabei vor allem auf das RAD- Gutachten vom 4. Juli 2014 ab, welches keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit enthielt. Die gegenteiligen Berichte des Hausarztes Dr. med. B._____ und des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ (PDGR) weckten keine Zweifel am eingeholten RAD-Gutachten, weshalb auch keine weiteren Abklärungen vorzunehmen seien. Es liege keine Invalidität vor. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen, unter vorangehender Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Invaliditätsgrad mindestens 50 % betrage und somit eine entsprechende Rente zu gewähren sei, gegebenenfalls unter vorangehender Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. Der Beschwerdeführer sei weiter medizinisch abzuklären, insbesondere bezüglich Rückenleiden und den psychischen Beschwerden mittels neutralen Gutachtens. Die RAD-
- 3 - Begutachtung stelle nämlich – wie auch die PDGR festgehalten hätten – nur eine Momentaufnahme dar, welche zudem 1 ½ Jahre zurückliege. Die Beurteilung der behandelnden Klinik beruhe demgegenüber auf regelmässigen klinischen Kontrollen und sei somit beweiskräftiger. Die RAD- Beurteilung habe die Vorgeschichte völlig ausser Acht gelassen. Das Arbeitszeugnis der D._____ sei entsprechend zu würdigen; es hätte damals besser eine umfassende Stellungnahme zu seiner Leistungsfähigkeit eingeholt werden sollen. Im Arbeitszeugnis seien keine direkten Ausführungen zur Leistungsfähigkeit enthalten. Es lasse keine spezialmedizinischen Aussagen zu. Das Zeugnis sei im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung (ALV) ergangen. Das Ziel des Einsatzprogramms sei, dass die Teilnehmer möglichst rasch wieder ins Arbeitsleben einstiegen. Bereits aus dem Obligationenrecht (OR) folge, dass das Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert sein müsse. Dieses könne hier daher nicht ausschlaggebend sein, um das RAD-Gutachten zu bestätigen. Letzteres widerspräche sowohl dem Bericht des Hausarztes Dr. med. B._____ als auch jenem des Psychiater Dr. med. C._____, die beide eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festhielten. Auch das Zwischenzeugnis der E._____ GmbH zeige die Leistungslimite des Beschwerdeführers auf, da dort an einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit über 50 % gezweifelt werde. Die Sache sei daher zur erneuten Begutachtung an die IV- Stelle zurückzuweisen bzw. es sei noch ein Gerichtsgutachten einzuholen. 4. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der Regionale Ärztliche Dienst habe die Vorgeschichte berücksichtigt und er zeige schlüssig auf, weshalb seine Einordnung der Schwere der Depression richtig sei. Das Arbeitszeugnis der D._____ sei hier nicht ausschlaggebend gewesen. Es sei bloss ein weiteres Indiz gewesen, das die Ein-
- 4 schätzung des RAD bestätige. Nach Erhalt des Arbeitszeugnisses habe der RAD überdies noch eine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet. 5. In seiner Replik vom 22. Februar 2016 führte der Beschwerdeführer an, dass ihn der Psychiater Dr. med. C._____ seit Jahren kenne und dessen Beurteilung daher eine hohe Aussagekraft zukomme. Das beschönigende Arbeitszeugnis der D._____ könne nicht als „Bestätigung des RAD“ dienen. Der Verfasser des Zeugnisses sei kein Mediziner und er kenne deshalb seine Beschwerdeproblematik gar nicht. Die depressive Störung sei mittelgradig, was von verschiedenen Fachärzten bestätigt werde. 6. In der Duplik vom 26. Februar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, dass der RAD-Arzt Dr. med. F._____ in seiner Abschlussbeurteilung nicht den Bericht (das Zeugnis) der D._____ dem Abklärungsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ gegenübergestellt habe. Der RAD-Arzt Dr. med. F._____ habe auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt. Aus psychiatrischer Sicht habe RAD-Arzt Dr. med. G._____ ausführlich Stellung zum Abklärungsbericht von Dr. med. C._____ genommen, weshalb bestimmt keine anhaltende mittlere Depression vorliege. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2015 stellt
- 5 somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2013 betreffend Bezug von IV-Leistungen bzw. Gewährung beruflicher Massnahmen aufgrund der bestehenden medizinischen Akten zu Recht abgelehnt wurde. 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad (IV-Grad) bestimmen lässt
- 6 - (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Gewährung beruflicher Massnahmen wird in Art. 15 ff. IVG geregelt. Nach Art. 17 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Art. 17 Abs. 2 IVG). b) Um beurteilen zu können, ob der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers die Zusprechung von IV-Leistungen rechtfertigen lässt, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit
- 7 erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst er gibt eine Schätzung ab, die er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden dabei eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). 3. a) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be-
- 8 zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4).
- 9 b) Im konkreten Fall sind folgende ärztlichen Gutachten und Abklärungsberichte – auszugsweise im Wesentlichen wiedergegeben - aktenkundig und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie allfälligen Bezugsberechtigung auf IV-Leistungen von Belang: • Im Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2013 hielt Dipl. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, der Patient leide an rezidivierenden depressiven Störungen (ICD10 F.33.1). Aufgrund der Diagnose sei mittel- bis langfristig von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-act. 23). • Im Bericht vom 9. Dezember 2013 des behandelnden Hausarztes Dr. med. B._____, Allgemeinmedizin FMH, wurde die Diagnose (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) einer chronischen mittelgradigen Depression bei St.n. rezidivierenden depressiven Episoden gestellt. Aktuell sei der Patient in psychisch stabiler Verfassung und von der Stimmung her moduliert. Der Affekt sei schwingend und es bestünden keine Hinweise für Suizidalität. Als Angestellter sei der Patient sicherlich längerfristig 50 % arbeitsunfähig. Ab Ende November 2013 habe er eine RAV- Anstellung mit einem 50 % Arbeitspensum begonnen (IV-act. 31). • Im Klinikbericht vom 15. Februar 2014 bestätigte der behandelnde Dr. med. C._____, Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR), die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Seit dem 21. Juni 2013 sei der Patient im bisherigen Beruf zu 50 % arbeitsfähig (IV-act. 36). • Im RAD-Gutachten vom 4. Juli 2014 mit psychiatrischer Abklärung vom 26. Juni 2014 durch Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie rheumatologischer Abklärung vom 26. Juni 2014 durch I._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, wurde dem Patienten aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt; ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt: F33.0 - Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Es bestünden keine Funktionsdefizite aus psychiatrischer Sicht. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei zu 8 ½ Stunden pro Tag möglich und die Patient zu 100 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht wurde ebenso keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt; ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt: Rezidivierende belastungsabhängige rechtsparavertebrale Beschwerden in Höhe des dorsolumbalen Übergangs nach Kontusion 01/2011 (radiologisch Frakturausschluss im BWS- und Rippenbereich). Normaler Funktionszustand der Wirbelsäule, keine Beteiligung nervaler Strukturen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, als auch
- 10 in jeder anderen gleichbelastenden Tätigkeit (IV-act. 46 – S. 7/9 und S. 14/ 15). • Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. Februar 2015 bescheinigte Dr. med. C._____ (PDGR) dem Patienten ab 1. Februar 2015 abermals eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 55). • Mit Schreiben vom 27. April 2015 präzisierte Dr. med. C._____ (PDGR) noch, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf regelmässigen klinischen Kontrollen beruhe und somit eine Beurteilung im Längsschnitt darstelle; im Gegensatz zur Momentaufnahme der Begutachtungssituation (s. Beilage 7 Beschwerdeführer [Bf-act. 7]). • Im Case Report der IV-Stelle [Ausdruck vom 23. Oktober 2015] ist der Schlussbericht des RAD-Arztes Dr. med. F._____ mitenthalten, worin dieser resümierte, dass im bidisziplinären RAD-Gutachten vom 4. Juli 2014 weder aus psychiatrischer noch rheumatologischer Sicht eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei. Es bestünden im Konsens also keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Ein Gesundheitsschaden mit länger dauerndem oder bleibendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei deshalb medizinisch nicht ausgewiesen (IV-act. 59 S. 12). c) In Würdigung der soeben aufgeführten Hausarzt-, Facharzt- und Klinikberichte sowie insbesondere dem bidisziplinären RAD-Gutachten vom 4. Juli 2014 ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung gelangt, dass hier vollumfänglich und uneingeschränkt auf Letzteres abgestellt werden darf. Die darin im Konsens enthaltende Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stellt den Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, beruht auf der gesamten Vorgeschichte (Anamnese), den bisherigen Untersuchungen der behandelnden Ärzte sowie auf den persönlichen Untersuchungen der RAD-Ärzte G._____ und I._____. Deren Erkenntnisse und Beurteilungen sind in ihren Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Daran vermögen die gegenteiligen Einschätzungen des Psychiaters H._____ vom 5. Dezember 2013 (50 % arbeitsunfähig), des Hausarztes Dr. med. B._____ vom 9. Dezember 2013 (längerfristig 50 % arbeitsunfähig) sowie im Besonderen des Psychiaters Dr. med. C._____ (PDGR) vom 15. Februar 2014 und 4. Februar 2015 (jeweils
- 11 - 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert) mit Präzisierung vom 27. April 2015 (Unterscheidung: Längsschnitt - Momentaufnahme) allesamt nichts zu ändern. Beim Abklärungsbericht des Psychiaters H._____ handelt es sich um einen bereits etwas älteren Untersuchungsbericht, der vor allem retrospektiv festhielt, dass der Beschwerdeführer seit 2008 an psychischen Problemen leide und daher immer wieder behandelt worden sei. Prognostisch sei der Grad der Arbeitsunfähigkeit unklar und die Wiederaufnahme der Arbeit vom Verlauf der akuten Depressivität abhängig. Es bedürfe dazu weiterer Abklärungen (IV-act. 23 S. 3). Aus diesem Bericht kann deshalb für den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Oktober 2015 nichts abgeleitet werden. Der Bericht des Hausarztes Dr. med. B._____ stammt aus demselben Zeitraum wie derjenige des Psychiaters H._____ und muss darum ebenfalls als weniger aussagekräftig bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass es sich beim Hausarzt Dr. med. B._____ um einen Allgemeinpraktiker und somit – im Gegensatz zu Dr. med. C._____ (PD- GR) und Dr. med. G._____ (RAD) - nicht um einen Spezialisten auf dem Gebiet der psychischen Gesundheitsprobleme handelt. Er hielt denn auch selbst fest, dass die genaue Arbeitsfähigkeit aktuell durch Dr. med. C._____, festgelegt werden müsse (vgl. IV-act. 31 S. 2). Für den Standpunkt des Beschwerdeführers wurde deshalb auch zur Hauptsache auf den Klinikbericht vom 15. Februar 2014 (IV-act. 36), das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. Februar 2015 (IV-act. 55) einschliesslich Präzisierung vom 27. April 2015 (Bf-act. 7) des Psychiaters Dr. med. C._____ (PDGR) abgestellt. Die dort gemachten Angaben vermögen die differenzierter durchgeführten Abklärungen des RAD-Psychiaters Dr. med. G._____ im Attest vom 4. Juli 2014 nicht genügend in Zweifel zu ziehen (IV-act. 46 S. 3-10). Während sich Dr. med. C._____ im Klinikbericht nur sehr kurz in fünf Zeilen zum Psychostatus des Beschwerdeführers äusserte (IV-act. 36 S. 2), bemühte sich der genannte RAD-Arzt um eine lückenlose Aufarbeitung der ganzen Krankengeschichte des Beschwerdeführers (IV-act. 46 S. 1-2) und führte nachvollziehbar sämtliche Abklärungsschritte im
- 12 - Gutachten auf (so unter ZIff. 5.1 Verhaltensbeobachtung/äusseres Erscheinungsbild; Ziff. 5.2 Untersuchungsbefunde mit Beurteilung Psychostatus; Ziff. 5.3 Zusatzuntersuchungen [Labor, Testpsychologie, apparative Untersuchungen]; Ziff. 6 Diagnosen). Von besonderer Bedeutung ist dabei Ziff. 7.5 S. 9 (IV-act. 46), worin der RAD-Arzt G._____ gezielt zur geschätzten Arbeitsunfähigkeit von 50 % durch die vorbehandelnden Ärzte (samt Klinikbericht Dr. med. C._____) Stellung bezog und diese früheren Einschätzung plausibel und überzeugend widerlegte. In Ziff. 8.1.4 S. 9 hielt Dr. med. G._____ gestützt auf seine fachärztlichen Erkenntnisse klar fest, dass die Gesamtarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit aus medizinischer Sicht (bezogen auf ein 100%- Pensum) 100 % betrage. Für das Gericht besteht kein genügender Anlass, an dieser fachärztlichen Beurteilung zu zweifeln. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als Dr. med. C._____ (PDGR) im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. Februar 2015 (IV-act. 55) nicht auf die beträchtlich höhere Arbeitseinschätzung von Dr. med. G._____ (RAD) einging, sondern ohne weitere Begründung eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2015 bescheinigte. Dasselbe gilt auch für die nachgereichte Präzisierung von Dr. med. C._____ im Schreiben vom 27. April 2015 (Bf-act. 7), worin er hervorhob, dass seine Einschätzung auf regelmässigen klinischen Kontrollen und damit auf einem zeitlichen Längsschnitt beruhe, während die Begutachtungssituation durch den RAD nur eine Momentaufnahme darstelle. Auch wenn dieser Hinweis etwas für sich hat und gerade bei psychischen Erkrankungen von besonderer Bedeutung ist, so genügt diese pauschale Aussage für sich allein vorliegend aber trotzdem nicht, um bereits ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Aussagekraft des RAD-Gutachtens vom 4. Juli 2014 aufkommen zu lassen. Nichts Anderes ist überdies dem Abschlussbericht des RAD-Arztes Dr. med. F._____ im Case Report [Ausdruck vom 23. Oktober 2015] zu entnehmen, worin nochmals bekräftigt wurde, dass im Konsens aufgrund der psychiatrischen und rheumatologischen Abklärungen keine Einschrän-
- 13 kungen der Arbeitsfähigkeit bestünden. Ein Gesundheitsschaden mit länger dauerndem oder bleibendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei medizinisch nicht ausgewiesen (IV-act. 59 S. 12). An der im bidisziplinären RAD-Gutachten ermittelten Arbeitsfähigkeit von 100 % des Beschwerdeführers gibt es folglich nichts auszusetzen, womit die Zusprechung von IV-Leistungen sowohl gestützt auf Art. 17 IVG als auch auf Art. 28 IVG (vgl. E. 2a, hiervor) im Voraus ausser Betracht fällt. d) Der Vollständigkeit halber sei noch zweierlei erwähnt. Der Beschwerdeführer stellte zu keinem Zeitpunkt die rheumatologische Einschätzung der RAD-Ärztin I._____ in Frage. Einzig im Rechtsbegehren wird die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beantragt, ohne jedoch zu begründen weshalb. Das Gericht sieht daher keinen Grund, nicht auch somatischerseits vollends auf das RAD-Gutachten vom 4. Juli 2014 abzustellen. Im Weiteren sei noch klargestellt, dass das Arbeitszeugnis vom 24. Februar 2014 der D._____ (Bf-act. 8), der Schlussbericht der ALV vom 28. Februar 2014 (IV-act. 49) sowie das Zwischenzeugnis vom 18. November 2015 der E._____ GmbH allesamt keine Hinweise enthalten, wonach die arbeitsspezifischen Einschätzungen des RAD in Zweifel zu ziehen wären und damit unerlässlich zusätzliche Abklärungen nötig gewesen wären. Insofern kann deshalb gesagt werden, die vorerwähnten Dokumente hätten das RAD-Gutachten gewissermassen "bestätigt". 4. a) Die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2015 erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens und schützenswert, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25. November 2015 führt. b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver-
- 14 fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]