VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 13 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 7. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Assista Rechtsschutz AG, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. Die 1984 geborene A._____ ist verheiratet und Mutter eines Sohnes (Jahrgang 2009). Am 9. Dezember 2005 reiste sie in die Schweiz ein. Danach arbeitete sie zunächst während einiger Jahre als Reinigungsfachfrau, anschliessend als Fabrikarbeiterin bei der B._____ AG. Diese Arbeitsstelle löste A._____ per 31. Dezember 2012 auf. Zuletzt war sie alsdann stundenweise als Reinigungsfachfrau in einem Kaffee tätig. 2. Am 7. November 2012 meldete sich A._____ bei der Arbeitslosenkasse Graubünden zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherungen an. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 sprach die zuständige Arbeitslosenkasse A._____ Arbeitslosentaggelder zu. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 verpflichtete das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ in der Folge, vom 5. März 2014 bis zum 5. September 2014 am Einsatzprogramm Mittelbünden in X._____ teilzunehmen. Am 14. November 2014 wies es sie überdies an, sich bei Dr. med. C._____ einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dr. med. C._____ teilte dem KIGA in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 daraufhin mit, die Versicherte sei in einer leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung zu 60 % arbeitsfähig. Auf der Grundlage dieser Beurteilung bejahte die zuständige Arbeitslosenkasse die Vermittlungsfähigkeit von A._____. 3. Wegen anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden hatte sich A._____ bereits am 2. Mai 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle klärte die gesundheitliche und erwerbliche Situation von A._____ ab. Am 20. August 2014 bejahte sie deren Anspruch auf Arbeitsvermittlung und sprach ihr am 23. September 2014 die Kosten für ein Arbeitstraining im Restaurant D._____ in Y._____ ab dem 22. September 2014 bis zum 31. März 2015 zu. In der Mitteilung vom 27. Oktober 2014 stellte die IV- Stelle sodann fest, das begonnene Arbeitstraining im Restaurant D._____
- 3 habe nur während einer Woche durchgeführt werden können. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sich A._____ nicht in der Lage fühle, an diesem niederschwelligen Arbeitstraining teilzunehmen. Deshalb würden die Mitteilung betreffend die Arbeitsvermittlung per 22. Oktober 2014 sowie jene betreffend das Arbeitstraining per 26. September 2014 aufgehoben. Das IV-Taggeld werde A._____ für den Zeitraum vom 22. September 2014 bis zum 26. September 2014 ausbezahlt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 den Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente. 4. Gegen diesen abschlägigen Rentenentscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. Januar 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Dezember 2014 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV- Stelle sei anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und vorgängig durchgeführtem Einigungsverfahren in Auftrag zu geben. Die Beschwerdeführerin leide gemäss dem vorläufigen Austrittsbericht der Klinik Valens vom 4. Februar 2014 an einem chronischen Panvertebralsyndrom und einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen gälten zwar praxisgemäss als überwindbar und seien deshalb ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die IV-Stelle jedoch gehalten, eine fachgerechte und umfassende Begutachtung in Auftrag zu geben. Die Gutachter hätten einleuchtend darzulegen, aus welchen Gründen sie ein unklares Beschwerdebild diagnostiziert und weshalb die klinisch psychiatrische Untersuchung keine nachvollziehbaren und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objektivierbaren Störungsbilder ergeben hätten. Eine solche Begutachtung habe die IV-Stelle im vorliegenden Fall nicht ver-
- 4 anlasst, womit sie den massgeblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt habe. 5. In der Vernehmlassung vom 26. Februar 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Einschätzungen von Dr. med. E._____ und von Dr. med. C._____ vermöchten die Beurteilung des RAD-Arztes, Dr. med. F._____, vom 21. Juli 2014 nicht zu erschüttern. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine seit Juli 2014 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Bei den Einschätzungen von Dr. med. E._____ und Dr. med. C._____ handle es sich somit um andere Beurteilungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands. Die fraglichen ärztlichen Einschätzungen unterschieden sich im Übrigen von der Einschätzung von Dr. med. F._____ lediglich in Bezug auf die Auswirkung der gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Derartige Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien durchaus nicht ungewöhnlich. Insbesondere Dr. med. E._____ liefere vorliegend als Hausarzt der Beschwerdeführerin eine Einschätzung, die sich an den tatsächlichen, also auch IV-fremden Gegebenheiten, einschliesslich der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und psychosozialer Faktoren orientiere. Bezeichnenderweise begründe er die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit auch damit, dass die Arbeitssuche für die unter Schmerzen leidende Beschwerdeführerin schwierig sei. Demgegenüber sei Dr. med. F._____ auf eine objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit spezialisiert. Er habe die Kompetenz, sich aus medizinisch-theoretischer Sicht zu der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu äussern. Dessen Beurteilung führe zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer behindertengeeigneten Tätigkeit ab dem 1. November 2014 zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Vergleich des unter Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit erzielbaren Invalideneinkommens von Fr. 49'158.48 mit dem Valideneinkommen der Beschwerdeführerin zeige, dass sie infolge ihres Gesundheitszustands of-
- 5 fenkundig keine rentenrelevante Erwerbseinbusse erlitten habe. Demzufolge könne sie selbst dann keine Invalidenrente beanspruchen, wenn das Wartejahr entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung als erfüllt anzusehen wäre. 6. In der Replik vom 10. März 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und nahm zu den Ausführungen der IV-Stelle Stellung. Mit Schreiben vom 19. März 2015 verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik. 7. Auf entsprechende Aufforderung hin stellte das KIGA dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 20. August 2015 die Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 8. Dezember 2014 zu. Die Verfahrensparteien äusserten sich dazu am 25. August 2015 (Beschwerdeführerin) bzw. 28. August 2015 (IV-Stelle). Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 3. September 2015 überdies zu den fraglichen Vorbringen der IV- Stelle Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 12. Dezember 2014. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]
- 6 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten. 2. a) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in der Verfügung vom 12. Dezember 2014 zu Recht verneint hat. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer in rentenbegründendem Umfang invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten – wie der Beschwerdeführerin – gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m.Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, die aus objektiver Sicht nicht überwindbar sind (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG liegt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, wenn eine versi-
- 7 cherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens indessen im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). De rentenbegründende Invaliditätsgrad ist bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). b) Die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Sozialversicherungsgericht haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht oder alle zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft wurden. Um die medizinischen Voraussetzungen eines geltend gemachten Leistungsanspruchs beurteilen zu können, hat die IV-Stelle unter anderem die Möglichkeit, auf den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zurückzugreifen. Dieser bezeichnet die einer Versicherten zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung aufgrund einer objektiven Beurteilung in einer schriftlichen Stellungnahme (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Gestützt auf diese Angaben darf die IV-
- 8 - Stelle die Arbeitsfähigkeit einer Versicherten freilich nur festlegen, wenn der RAD-Bericht die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Anforderungen erfüllt, die beweiskräftige ärztliche Stellungnahmen zu respektieren haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.2 m.w.H.). Dazu muss der RAD-Bericht in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein, in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten sowie in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.1 = SVR 2009 IV Nr. 56; UL- RICH MEYER / MARCO REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 59 N. 5). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderliche Fachqualifikation verfügen (Urteile Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E.3.2.3, I 362/06 vom 10. April 2007 E.3.2.1). Nicht unerlässlich ist, dass der RAD-Arzt die Versicherte untersucht. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durchzuführen. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen. Das Absehen von einer eigenen Untersuchung bildet für sich allen folglich keinen Grund, um die Beweiskraft eines RAD-Berichts in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.1). In sozialversicherungsrechtlichen Verfahren besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist allerdings bereits anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit eines RAD-Berichts
- 9 als versicherungsinterne Beurteilung bestehen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 122 V 157 E.1d). c) Die IV-Stelle hat die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der RAD-Beurteilung von Dr. med. F._____, Facharzt für Rheumatologie FMH, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 21. Juli 2014 bestimmt (IV-act. 52 S. 11). Dieser beurteilte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf der Grundlage der seinerzeitigen medizinischen Berichte, ohne die Beschwerdeführerin persönlich zu untersuchen. Die ihm vorliegenden Arztberichte fasste er dahingehend zusammen, als dass die Versicherte seit mehr als einem Jahr an verstärkten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf sowie Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule mit Ausstrahlung in den Schultergürtel beidseits und in die Arme bis zu den Händen mit rezidivierendem Einschlafgefühl an den Armen leide. Zudem bestünden lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine (IV-act. 52 S. 11). Während des stationären Aufenthalts in der Klinik Valens vom 8. Januar bis zum 4. Februar 2014 sei die cerviko-cephale und –brachiale Symptomatik im Vordergrund gestanden. Das MRI der Halswirbelsäule vom 8. Mai 2014 habe breitbasige Diskusprotrusionen von C5/6 und C6/7 ohne neurale Kompression ergeben. Die Symptomatik habe auf eine eingeschränkte Haltefähigkeit der Rückenmuskulatur, vor allem im Schultergürten/Nackenbereich zurückgeführt werden können. Dadurch bestünden qualitative Einschränkungen für Tätigkeiten über Schulterhöhe. Diese funktionellen Beeinträchtigungen könnten durch eine weitere konsequente Physiotherapie indessen deutlich verbessert werden. Die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten weiterhin möglich. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. G._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gehe sodann von einer aktuell leichten depressiven Episode (Differentialdiagnose: Dysthymie) aus. Dadurch ergebe sich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ca. 30 %. Diese Einschränkung könne durch Arbeitstraining
- 10 behoben werden. Der Hausarzt attestiere der Versicherten eine 50 % Krankschreibung, weil sich die Arbeitssuche aufgrund der Schmerzproblematik schwierig gestalte (IV-act. 52 S. 11). In Würdigung dieser medizinischen Beurteilungen gelangte Dr. med. F._____ zur Überzeugung, bei der Versicherten bestünden derzeit Einschränkungen für Tätigkeiten über Schulterhöhe infolge der muskulären Problematik im Schulter- / Nackenbereich. Diese funktionellen Beeinträchtigungen liessen sich durch eine konsequente Physiotherapie verbessern (IV-act. 52 S. 11). Aus psychiatrischer Sicht würden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund einer leichten depressiven Störung geltend gemacht. Diese würden mit ca. 30 % beziffert, wobei sie mit einem Arbeitstraining behoben werden könnten. Sollte bei der Versicherten tatsächlich eine Dysthymie vorliegen, so würde diese psychische Krankheit für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Sollte es sich hierbei um eine leichte depressive Episode handeln, so müsste diskutiert werden, inwieweit diese psychische Krankheit nicht in die ebenfalls diagnostizierte chronische Schmerzstörung einfliesse, was meistens der Fall sei. In diesem Fall würde die psychische Erkrankung die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht zusätzlich beeinträchtigen. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage sei jedoch nicht erforderlich, da der behandelnde Psychiater zum einen festhalte, die fragliche Beeinträchtigung würde in den nächsten Monaten wegfallen, zum anderen bereits aufgrund der somatischen Beschwerden derzeit nur von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt könne demzufolge von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ausgegangen werden, die nicht mit repetitiven Arbeiten über Schulterhöhe verbunden seien. Sowohl somatisch wie auch psychiatrisch sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch die entsprechende Behandlung bzw. durch Arbeitstraining in den nächsten Monaten freilich möglich und zu erwarten. Die vom Hausarzt darüber hinausgehend attestierte Arbeitsunfähigkeit werde mit einer Schmerzproblematik begründet, die sich
- 11 so nicht objektivieren lasse und damit nicht beachtlich sei (IV-act. 52 S. 11). d) Diese Beurteilung von Dr. med. F._____ stützt sich sowohl hinsichtlich der diagnostizierten Krankheiten als auch bezüglich der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf den Verlaufsbericht der Klinik Valens vom 13. Mai 2014 betreffend den dortigen knapp einmonatigen stationären Rehabilitationsaufenthalt (IV-act. 12 S. 1 ff.), den diesen Aufenthalt betreffenden Austrittsbericht der Klinik Valens vom 17. März 2014 (IV-act. 20 S. 11 f.) sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch deren behandelnden Psychiater, Dr. med. G._____, vom 2. Juni 2014 (IV-act. 21). Die von diesen Beurteilungen abweichende Einschätzung des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. E._____, im Arztbericht vom 14. Mai 2014 (IV-act. 20 S. 1-3) erachtet Dr. med. F._____ nicht für überzeugend. Dr. med. E._____ führte darin im Wesentlichen aus, die Patientin habe sich erstmals im Juni 2012 bei ihm wegen seit langem bestehender Rückenbeschwerden bei dazumal schwerer körperlicher Arbeit vorgestellt. Die getätigten Abklärungen hätten keine Hinweise auf ein rheumatologisches Grundleiden ergeben. Eventuell als mögliche Folge der chronischen Schmerzen, möglicherweise aber auch als deren Ursache, seien im Krankheitsverlauf immer wieder depressive Symptome mit wechselnden somatischen Beschwerden ohne entsprechende organische Korrelate aufgetreten (IV-act. 20 S. 2). Eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. G._____ sei im Gang. Obwohl der Patientin in Valens formal eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, gestalte sich die Arbeitssuche sowie das Arbeiten auch aktuell beim RAV aufgrund der Schmerzproblematik als sehr schwierig bis nicht durchführbar. Deshalb habe er die Patientin auf den 25. April 2014 hin wieder zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 20 S. 2).
- 12 e) Bezüglich dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weist Dr. med. F._____ zutreffend darauf hin, dass sie allein auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu Art und Umfang ihrer Beschwerden beruht, die Dr. med. E._____, ohne sie einer kritischen Würdigung zu unterziehen, einfach übernimmt. Er begründet denn auch nicht, inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführer in den knapp drei Monaten seit Beendigung des Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik Valens verschlechtert haben soll. Freilich ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Einsatzprogramm Mittelbünden X._____, welches sie nach dem Rehabilitationsaufenthalt vom 5. März bis zum 5. September 2014 besuchte, mehrfach krankheitsbedingt fehlte und deshalb die gesetzten Ziele nur zu 86 % erreichen konnte (vgl. Schlussbericht vom 2. September 2013 S. 3 [IV-act. 35 S. 3]). Im betreffenden Schlussbericht vom 2. September 2014 wird die Versicherte jedoch als aktive Person beschrieben, die es gewohnt sei, unter Zeit- und Leistungsdruck zu arbeiten. Sie sei in ihrer Arbeitsweise speditiv gewesen und habe ihre Arbeitsabläufe selbständig organisiert. Sie sei zuverlässig und habe sich rasch auf neue Aufgaben einstellen können (IV-act. 23 S. 2). Bedauerlicherweise leide sie an einer Fybromyalgie. Diese Krankheit sei für die Versicherte nicht so leicht zu akzeptieren. Es falle ihr schwer, ihr Arbeitstempo zu drosseln. Sie sei es gewohnt, zu funktionieren, wenn Arbeit zu erledigen sei. Leider bringe sie diese Haltung immer wieder an ihre körperlichen Grenzen. Nach einigen Reinigungseinsätzen unter voller Leistung sei sie jeweils ein paar Tage krank gewesen. Ausserdem sei die Versicherte öfters nicht im Einsatzprogramm erschienen. Die Medikamente reduzierten ihre Wachsamkeit und so habe sie des Öftern verschlafen (IV-act. 35 S. 2). Soweit diese Ausführungen Rückschlüsse auf das objektive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin zulassen, lässt sich daraus nichts Relevantes betreffend deren Arbeitsfähigkeit ableiten. Offenbar war die Beschwerdeführerin immer in der Lage, die ihr zugewiesenen Arbeiten zu erledigen. Sie erschien jedoch bisweilen zu spät oder meldete sich
- 13 krankheitshalber ab. Dagegen wurde nicht beobachtet, dass sie Tätigkeiten aufgrund vorhandener gesundheitlicher Beschwerden und Beeinträchtigungen nicht oder verlangsamt ausführen konnte. Die von Dr. med. E._____ als Grund für die angenommene Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführer angeführten Schwierigkeiten bei der Arbeit im RAV-Einsatzprogramm lassen sich folglich nicht objektivieren. f) Soweit Dr. med. E._____ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer sodann die Situation auf dem Arbeitsmarkt miteinbezieht, nimmt er auf einen invaliditätsfremden Faktor Bezug. Die Invalidenversicherung bietet ausschliesslich Versicherungsschutz für gesundheitlich bedingte Erwerbseinbussen (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG, vorne E.2a). Für die Invaliditätsbemessung kommt es daher nicht darauf an, wie die Beschäftigungslage tatsächlich ist. Konjunkturelle Entwicklungen, der Verlauf der gesamtwirtschaftlichen Beschäftigung usw. sind deshalb für die Invaliditätsbemessung unerheblich. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine Versicherte unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarkts die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. Es wird also bei der Ermittlung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads im Sinne einer abstrakten Annahme ein ausgeglichener Arbeitsmarkt unterlegt, von dem angenommen wird, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie die Versicherte trotz ihres Gesundheitsschadens noch zu leisten vermag (vgl. statt vieler BGE 130 V 343 E.3.3; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 132; GUSTAVO SCARTAZ- ZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 11 N. 40). Wenn Dr. med. E._____ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf die praktischen Schwierigkeiten der Be-
- 14 schwerdeführerin bei der Arbeitssuche begründet, orientiert er sich an den konjunkturellen Bedingungen auf dem realen Arbeitsmarkt, die als invaliditätsfremde Faktoren bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit ausser Betracht zu bleiben haben. Die Beurteilung von Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 14. Mai 2014 vermag daher weder Zweifel an der Zuverlässigkeit sowie Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F._____ noch am im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu begründen (vgl. dazu vorne E.2b). g) Zu demselben Schluss gelangt die IV-Stelle in Bezug auf die Stellungnahme von Dr. med. C._____, Leitender Arzt Rheumatologie, vom 8. Dezember 2014, die dieser im Auftrag des KIGA verfasste (vgl. die vom KI- GA edierte Stellungnahme von Dr. med. C._____). In der fraglichen Stellungnahme weist Dr. med. C._____ vorab darauf hin, die Versicherte bereits am 12. November 2014 im Auftrag von Dr. med. E._____ (X._____) persönlich untersucht zu haben. Deshalb habe er sich erlaubt, sie nicht zu einer zweiten Untersuchung aufzubieten. An Unterlagen seien ihm ein Bericht der Klinik Valens über die Rehabilitation im Januar 2014 sowie ein Bericht des Hausarztes, Dr. med. E._____, zur Verfügung gestanden. Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit dem Rehabilitationsaufenthalt vom Januar 2014 insgesamt wesentlich verschlechtert und verschiedene zwischenzeitlich durchgeführte Arbeitsversuche seien aufgrund von Schmerzexazerbation gescheitert. Medizinisch leide die Versicherte seit Jahren an chronischen Rückenschmerzen, die sich zwischenzeitlich zu einem generalisierten Schmerzsyndrom ausgeweitet hätten. Trotz intensiver therapeutischer Massnahmen inklusive einer stationären Rehabilitationsbehandlung hätten sich die Beschwerden der Versicherten nicht gebessert. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so bestehe aktuell für eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die Einschränkungen seien einerseits bedingt durch einen erhöhten Pausenbedarf, wobei die Versicherte bei einem acht Stunden Arbeitstag Zusatz-
- 15 pausen von insgesamt mindestens zwei Stunden pro Tag benötige. Andererseits sei damit zu rechnen, dass Tätigkeiten allenfalls aufgrund von Schmerzexazerbationen unterbrochen werden müssten, was zusätzlich zu den benötigen Pausen zu einem verlangsamten Arbeitstempo führe. h) Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer hat Dr. med. C._____ als Vertrauensarzt für das KIGA vorgenommen, mit dem Zweck, der zuständigen Arbeitslosenkasse zu ermöglichen, über die Versicherungsansprüche der Beschwerdeführerin aufgrund einer objektiven Beurteilung ihres Gesundheitszustandes und ihrer Arbeitsfähigkeit zu entscheiden (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [ALV; SR 837.0]). Allerdings war Dr. med. C._____ zugleich als behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin tätig. In dieser Funktion durfte er das Vorhandensein der von der Beschwerdeführerin beklagten gesundheitlichen Beschwerden und funktionellen Beeinträchtigungen grundsätzlich voraussetzen, während er als Vertrauensarzt insbesondere auch zu prüfen hatte, ob die geltend gemachten Beeinträchtigungen in der behaupteten Form überhaupt existieren (vgl. CHRISTOPH BODMER, Wenn der Gutachter nicht gut achtet, in: MURER [Hrsg.], Möglichkeiten und Grenzen der medizinischen Begutachtung, Freiburger Sozialrechtstage 2010, Bern 2010, S. 195, S. 197). Wegen dieser ganz unterschiedlicher Herangehensweise kann ein behandelnder Arzt grundsätzlich nicht als Gutachter eigener Patienten tätig sein (vgl. statt vieler: Qualitätsrichtlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung, Februar 2012, S. 3, abrufbar unterhttp://www.swiss-insurance-medicine.ch/de/Leitlinien_ IV-Gutachten. html; besucht am 5. April 2016). Der Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 8. Dezember 2014 ist deshalb nicht derselbe Stellenwert beizumessen wie einem vom Versicherungsträger eingeholten verwaltungsexternen oder –internen Gutachten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der fraglichen Stellungnahme von vornherein jeder Beweis-
- 16 wert abzusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht diese – wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung eines behandelnden Arztes – nach den von der Rechtsprechung entwickelten Beweiswürdigungsgrundsätzen dahingehend zu prüfen, ob sie in rechtserheblichen Fragen den RAD- Bericht vom 21. Juli 2014 derart zu erschüttern vermag, dass an dessen Schlüssigkeit und Richtigkeit oder am im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu zweifeln ist (vgl. dazu vorne E.2b). i) Diesbezüglich ist mit der IV-Stelle zunächst festzuhalten, dass Dr. med. C._____ keine neue Diagnose stellt, sondern in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 diagnostisch unscharf von chronischen Rückenschmerzen spricht, die sich zwischenzeitlich zu einem generalisierten Schmerzsyndrom ausgeweitet hätten. Soweit er unmittelbar anschliessend an diesen medizinischen Befund festhält, trotz intensiver therapeutischer Massnahmen, inklusive einer stationären Rehabilitationsbehandlung, hätte keine Besserung der Beschwerden erreicht werden können, steht diese Aussage im Widerspruch zum Schlussbericht der Klinik Valens vom 17. März 2014 (IV-act. 20 S. 12). Diesem Bericht zufolge ist es den behandelnden Ärzten während des knapp einmonatigen stationären Rehabilitationsaufenthalts durch ein intensives, multimodales Therapiekonzept gelungen, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung vollständig wiederherzustellen (IV-act. 20 S. 12). Im Übrigen ist auch der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. G._____, davon überzeugt, die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin liesse sich durch eine geeignete Therapie und ein Arbeitstraining verbessern (IV-act. 21). Weshalb diese Annahmen unzutreffend sind und die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden einer Therapie nicht zugänglich sein sollen, begründet Dr. med. C._____ nicht. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem Rehabilitationsaufenthalt verschlechtert haben soll. Sofern er die an-
- 17 genommene Verschlechterung mit den gescheiterten Arbeitsversuchen begründen sollte, so vermag diese Schlussfolgerung – wie bereits im Zusammenhang mit dem Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 14. Mai 2014 (IV-act. 20 S. 1-3) festgehalten – in Bezug auf die Teilnahme der Beschwerdeführerin am RAV-Einsatzprogramm Mittelbünden X._____ nicht zu überzeugen. Sollte er das Scheitern des von der Invalidenversicherung finanzierten Arbeitstrainings als Küchengehilfin im Restaurant D._____ als Indiz für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ansehen, so ist diesbezüglich aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin das fragliche Arbeitstraining nach einem guten Gespräch mit der dortigen Geschäftsführerin positiv startete, jedoch bereits nach wenigen Tagen nicht mehr im Restaurant erschien. Weder habe sie sich abgemeldet noch sei sie telefonisch erreichbar gewesen. Deshalb sei das Arbeitstraining abgebrochen worden (IV-act. 45 S. 3). Soweit aktenkundig nahm sie erst am 13. Oktober 2014 mit der IV-Stelle Kontakt auf und teilte mit, nicht in der Lage zu sein, das Aufbautraining durchzuführen. Den vorgeschlagenen Wechsel in eine andere Institution, bei welcher auf einem tieferen Niveau mit dem Arbeitstraining hätte begonnen werden können, lehnte sie ab, da sie sich für jegliche Tätigkeit nicht arbeitsfähig fühle (IV-act. 45 S. 3). Bei dieser Aktenlage lässt das Scheitern des Arbeitstrainings im Restaurant D._____ aus objektiver Sicht keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Aus den genannten Gründen vermag die Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 8. Dezember 2014 keine begründeten Zweifel an der RAD- Beurteilung von Dr. med. F._____ vom 21. Juli 2014 zu wecken. Auch dürfte nach wie vor von einem an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen sein, weshalb eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne persönliche Exploration aufgrund der vorhandenen ärztlichen Unterlagen zulässig gewesen sein dürfte (vgl. dazu vorne E.2b). Letztlich kann diese Frage indessen offengelassen werden. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin – wie von Dr. med.
- 18 - C._____ in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 postuliert – in einer leichten Arbeitstätigkeit mit Wechselbelastung nur mehr zu 60 % arbeitsfähig wäre, hätte sie, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 3. Hinsichtlich des für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin massgeblichen Einkommensvergleichs gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der von der Beschwerdeführerin im 2012 als Gesunde erzielte Validenlohn auf der Grundlage des von ihr bei der B._____ AG erzielten Einkommens zu bestimmen ist. Danach hätte sie im 2014 unter Anpassung an die zwischenzeitliche Nominallohnentwicklung mit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit einen Jahreslohn von Fr. 38'622.50 erzielen können (38'049.65 [vgl. IV-act. 25 S. 9] x 1.007 [2013] x 1.008 [2014; abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Themen > 03 > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > Detaillierte Daten > Lohnentwicklung, besucht am 31. März 2016]; vgl. dazu BGE 134 V 322 E.4.1). Diesem Valideneinkommen ist das Einkommen gegenüberzustellen, welches die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer Arbeitsfähigkeit im 2014 auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte erzielen können (sog. Invalideneinkommen). Diesbezüglich gehen die Verfahrensparteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspotential derzeit nicht ausschöpft. Unter diesen Umständen ist das Invalideneinkommen aufgrund der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (vgl. BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.3b/aa). Nach den LSE 2012 betrug der standardisierte, monatliche Bruttoverdienst von Frauen (TA1) im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art) im privaten Sektor durchschnittlich Fr. 4'112.--. Auf der Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/ > 03-Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Indikatoren > Arbeitszeit > Normalarbeitsstunden, besucht am 31. März 2016) und unter
- 19 - Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergibt sich daraus bei einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit für das Jahr 2014 ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'351.30 (Fr. 4'286.75 [Fr. 4'112.-- : 40 x 41.7] x 1.007 [2013] x 1.008 [2014]). Wird, der Meinung von Dr. med. C._____ folgend, angenommen, die Beschwerdeführerin sei in einer leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung zu 60 % arbeitsfähig, so könnte sie bei Ausschöpfung dieses Arbeitspotentials ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 2'610.80 (Fr. 4'351.30 x 0.6) bzw. ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 31'329.60 (12 x Fr. 2'610.80) erzielen. Dass die Beschwerdeführerin dieses Lohnniveau aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichen könnte und ihr deshalb ein leidensbedingter Abzug zuzugestehen wäre, wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 322 E.5 und 6, 126 V 75 E.5). Folglich wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, mit einer leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung bei einem Pensum von 60 % jährlich Fr. 31'329.60 zu verdienen. Wird dieses Erwerbseinkommen dem massgeblichen Valideneinkommen der Beschwerdeführerin gegenübergestellt, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'292.90 (Fr. 38'622.50 – Fr. 31'329.60), was einem Invaliditätsgrad von 19 % (18.8825 %, BGE 130 V 121 E.3) entspricht. 4. Selbst wenn im vorliegenden Fall, der Auffassung von Dr. med. C._____ folgend, anzunehmen wäre, die Beschwerdeführerin könne seit dem 12. November 2014 infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung nur mehr eine leichte Arbeitstätigkeit mit Wechselbelastung ausüben und das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entgegen der angefochtenen Verfügung als erfüllt angesehen würde, hätte sie demnach bei einem Invaliditätsgrad von 19 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Beschwerdeführerin entgegen der hier vertretenen Auffassung ein leidensbedingter Abzug von 10 %
- 20 zuzugestehen wäre. Dass die Einholung des von der Beschwerdeführerin beantragten polydisziplinären Gutachtens zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen und damit einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde, kann unter den gegebenen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden (BGE 137 V 64 E.5.2, 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.3.2). Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen. Die IV-Stelle hat den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Fall demzufolge hinreichend abgeklärt und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente auf der Grundlage der getätigten Sachverhaltsabklärungen zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich folglich jedenfalls im Ergebnis als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Aufwand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
- 21 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]