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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.02.2017 S 2015 121

2. Februar 2017·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,409 Wörter·~22 min·7

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 121 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher Richter Audétat, Meisser Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 2. Februar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Eschmann, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. Vom 1. November 2007 bis zum 31. Mai 2008 war A._____ als administrative Leiterin des Kurswesens im B._____ tätig. In dieser Eigenschaft war sie obligatorisch bei der C._____ AG unfallversichert, als sie am 27. März 2008 eine Verletzung am linken Handgelenk erlitt, die operativ behandelt werden musste und zeitweilig zu einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) führte. Die C._____ anerkannte als zuständige Unfallversicherung für die Folge des Unfalls vom 27. März 2008 leistungspflichtig zu sein und erbrachte bis zum 29. Februar 2012 kurzfristige Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. 2. Am 2. März 2010 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV- Stelle A._____ mit Verfügungen vom 30. Juli 2013 für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente und vom 1. März 2011 bis zum 30. November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Im Übrigen wies sie das Leistungsbegehren von A._____ ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 13 114 vom 1. Juli 2014 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juli 2013 insoweit auf, als die IV-Stelle ihre Leistungspflicht darin bis zum 30. November 2011 befristete, sprach A._____ bis Ende Februar 2012 eine ganze Invalidenrente zu und wies die Sache betreffend den Zeitraum ab März 2012 zur erneuten Berechnung des Invaliditätsgrades sowie zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die IV-Stelle gehe zu Unrecht davon aus, A._____ sei seit dem 8. August 2011 sowohl in ihrer angestammtem wie auch in jeder leidensadaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen. Zwar könne bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von A._____ auf die Einschätzung von Dr. med. D._____ abgestellt werden.

- 3 - Dieser komme in Bezug auf die Zeitspanne von Anfang März 2012 bis Ende Mai 2013 indes zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab dem 14. Februar 2012 (zumindest) in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Vorgängig sei sie vollständig arbeitsunfähig gewesen, womit die IV-Stelle ihr bis Ende Februar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente auszurichten habe. Was den Zeitraum ab März 2012 betreffe, gehe die IV-Stelle davon aus, A._____ hätte mit einem Erwerbspensum von 80 % ein Valideneinkommen von Fr. 74'467.30 erzielen können. Dieses Valideneinkommen sei aufgrund der Akten ausgewiesen und werde von A._____ nicht bestritten, weshalb es sich erübrige, näher darauf einzugehen. Weil die IV-Stelle fälschlicherweise davon ausgegangen sei, A._____ sei im in Frage stehenden Zeitraum sowohl in der bisherigen wie auch in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, habe sie dem Valideneinkommen das gleiche Invalideneinkommen gegenübergestellt. A._____ sei jedoch nur in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb die Angelegenheit bezüglich des Zeitraums ab März 2012 zur Berechnung des massgeblichen Invalideneinkommens und der Neufestlegung des Invaliditätsgrads an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass A._____ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % bis Ende Februar 2012 eine ganze Invalidenrente beanspruchen könne. 3. Die IV-Stelle nahm die aufgrund dieses Rückweisungsentscheids erforderlichen Abklärungen vor und stellte mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2014 in Aussicht, A._____ für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Schreiben vom 14. November 2014 hielt A._____ fest, diese Anordnung insofern abzulehnen, als die IV-Stelle ihre Leistungspflicht darin (implizit) für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 verneine. Ihr stehe für die Zeit bis zur erfolgten Heilung per 1. Juni 2013 eine halbe

- 4 - Rente zu. In der Verfügung vom 24. August 2015 hielt die IV-Stelle an ihrer im Vorbescheidung vom 21. Oktober 2014 geäusserten Auffassung fest und sprach A._____ ab dem 1. März 2011 bis zum 31. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. 4. Gegen diese Verfügung reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 25. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte sie, die Verfügung der IV- Stelle vom 24. August 2015 sei dahingehend abzuändern, als die IV- Stelle ihr bis zum 31. Juli 2013 eine halbe Rente zuzüglich Verzugszinsen auszurichten habe. 5. Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. 6. In der Replik vom 9. November 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Argumentation. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2015 auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 24. August 2015. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2

- 5 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten. 2. a) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2013 eine halbe Rente auszurichten hat. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Die Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads richtet sich bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Ein-

- 6 kommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). Abweichend von diesen Methoden der Invaliditätsbemessung wird der rentenbegründende Invaliditätsgrad bei nicht erwerbstätigen Versicherten bestimmt, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesen Fällen ist entscheidend, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so ist die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG zu bestimmen. Gemäss dieser Regelung sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Hierbei handelt es sich um die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 137 V 334, 134 V 9, 130 V 393 E.3.3). Diese Methode der Invaliditätsbemessung gelangt auf Versicherte nicht zur Anwendung, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigkeit eine Invalidenrente beanspruchen konnten und diesen Anspruch infolge der Anwendung der gemischten Methode zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes verlieren würden, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich zu qualifizieren sind. In diesen Fällen verstösst die Aufhebung der Invalidenrente gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), womit der rentenbegründende Invaliditätsgrad nicht anhand der gemischten Methode bestimmt werden darf. In den übrigen Konstellationen bleibt

- 7 diese Methode aber weiterhin anwendbar (Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 E.4.1 und 4.4). b) Ob eine Versicherte als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, was – wie vorangehend ausgeführt – zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der Versicherten im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie im Gesundheitsfall mutmasslich erwerbstätig gewesen wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 137 V 334 E.3.2, 130 V 393 E.3.3, 125 V 146 E.2c, 117 V 194 E.3b). c) Das Verwaltungsgericht hat im Rückweisungsentscheid S 13 114 vom 1. Juli 2014 zunächst dargelegt, wie sich der rentenbegründende Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten bestimmt. In Bezug auf das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin hat es alsdann festgehalten, die IV-Stelle gehe davon aus, die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde mit einem Erwerbspensum von 80 % ein Valideneinkommen von

- 8 - Fr. 74'467.30 erzielen können. Dieses Valideneinkommen sei aufgrund der Akten ausgewiesen und werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb es sich erübrige, näher darauf einzugehen (E.10b). Die IV-Stelle habe dem Valideneinkommen von Fr. 74'467.30 indessen fälschlicherweise seit März 2012 dasselbe Invalideneinkommen gegenübergestellt, da sie angenommen habe, die Beschwerdeführerin sei ab diesem Zeitpunkt sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht mehr in der Anstellung tätig, welche dem Valideneinkommen zugrunde liege, weshalb dieses Einkommen nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden könne. Ausserdem sei sie nur mehr in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Ihr dürfe daher nicht ihr vormaliges Einkommen als Invalideneinkommen angerechnet werden. Dementsprechend sei die Sache zur Neuberechnung des Invalideneinkommens sowie zur Neufestlegung des Invaliditätsgrads an die IV-Stelle zurückzuweisen (E.10b). d) Im Rückweisungsentscheid S 13 114 vom 1. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht folglich entschieden, der rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs festzulegen, und das Valideneinkommen ausgehend von einem 80%igen Erwerbspensum mit Fr. 74'467.30 beziffert. Diese Beurteilung, mit welcher das Verwaltungsgericht die Rückweisung im ersten Rechtsgang begründet hat, bindet sowohl die Verfahrensparteien als auch das Verwaltungsgericht. Sie ist der neuerlichen Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 15 19 vom 5. April 2016 E.4c; BGE 135 II 334 E.2 [für das bundesgerichtliche Verfahren]). Für die Zwecke der Invaliditätsbemessung ist die Beschwerdeführerin demzufolge als teilerwerbstätige Versicherte ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATGS i.V.m. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) einzustufen, die im März 2012 als Gesunde mit überwiegen-

- 9 der Wahrscheinlichkeit ein Valideneinkommen von Fr. 74'467.30 erzielt hätte. Ausgehend von diesem versicherungsrechtlichen Status und einem Valideneinkommen von Fr. 74'467.30 ist anschliessend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in rentenbegründendem Umfang invalid ist. 3. a) Streitig ist diesbezüglich, wieviel die Beschwerdeführerin ab März 2012 mit einem 80%igen Pensum in einer leidensadaptierten Tätigkeit hätte verdienen können. Die Beschwerdeführerin bringt in dieser Beziehung primär vor, die IV-Stelle bezeichne als mögliche Tätigkeit zutreffend die Berufszweige "77, 79-81 Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (ohne 78)". Wenn die IV-Stelle dort vom Kompetenzniveau 2 ausgehe, hätte sie indessen einen Abzug für behinderungsbedingte Einbussen von mindestens 20 % vornehmen müssen. Im Urteil S 13 114 vom 1. Juli 2014 habe das Verwaltungsgericht in den Erwägungen 9b und 9c festgehalten, laut den vorliegenden Arztberichten könne die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. Wenn man die Beschreibungen in den dieser Annahme zugrunde liegenden, echtzeitlichen Arztberichten ernst nehme, dann könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem damaligen Gesundheitszustand gleich viel hätte verdienen können wie eine gesunde Person mit einer gleichen Tätigkeit. Denn praktisch jede der im berücksichtigten Berufszweig in Frage kommenden Tätigkeiten schlössen Tastaturbedienung mit ein. Es sei sogar äusserst fraglich, ob die (damals) noch mögliche Restarbeitsfähigkeit wirklich zu einer Anstellung hätte führen können oder ob die festgestellten Einschränkungen beim Einsatz der linken Hand die Arbeitgeber nicht davon abgehalten hätten, die Beschwerdeführerin zu beschäftigen. Die festgestellte Restarbeitsfähigkeit sei daher nicht aussagekräftig und irreführend, böte doch der Arbeitsmarkt praktisch keine Stellen, in denen manuelle Tätigkeiten, insbesondere die Arbeit am Computer, völlig getrennt von anderen Einsatzbereichen ausgeführt würden. Wenn man – wie die IV-Stelle – vom Kompetenzniveau 2 ausginge, wäre der Be-

- 10 schwerdeführerin deshalb ein Abzug für die behinderungsbedingten Einbussen von 25 % zuzugestehen. Realistischer sei allerdings ohnehin das Abstellen auf das Kompetenzniveau 1, was jeder Arbeitgeber bei den geschilderten Einschränkungen als massgebend erachtet hätte. Werde die Invaliditätsbemessung aufgrund dieser Angaben durchgeführt, so habe die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. b) Gegen diese Argumentation wendet die IV-Stelle ein, die Beschwerdeführerin sei in einer adaptierten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ab dem 14. Februar 2012 (Zeitpunkt nach zwei Monaten Rehabilitationszeit nach der operativen Metallentfernung), ungeachtet kleinerer Einschränkungen, ohne Leistungseinbusse oder zeitliche Beschränkung voll arbeitsfähig gewesen. Mit einer solchen Tätigkeit hätte sie nach den LSE 2012 TA 1 im Sektor 3 Dienstleistungen (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen [ohne 78], Ziffer 77, 79.82) ein Invalideneinkommen von Fr. 48'142.95 erzielen können. Dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer damaligen gesundheitlichen Verfassung weniger verdient hätte, sei nicht ausgewiesen. Ein Abzug wegen eines verminderten Beschäftigungsgrads falle von vornherein ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit hätte ausüben können. Ebenso komme dem Merkmal des Alters bei der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1963 keine wesentliche Bedeutung zu. Die Rechtsprechung habe zwar festgehalten, dass die Lohnzuwachskurve mit zunehmendem Alter einer Versicherten im Allgemeinen abflache, sich das Alter allein indessen nicht lohnsenkend auswirke. Im Übrigen habe die Invalidenversicherung nicht dafür einzustehen, wenn eine Versicherte zufolge ihres Alters keine Arbeit finde, da eine allfällige, sich hieraus ergebende Erwerbslosigkeit nicht invaliditätsbedingt sei. Aus den genannten Gründen sei der Tabellenlohn nicht zu kürzen. Die Beschwerdeführerin hätte folglich ab Mitte Februar 2012 ein renten-

- 11 ausschliessendes Einkommen erzielen können, womit ihr ab Juni 2012 keine Invalidenrente mehr zustehe. 4. a) Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation der Versicherten auszugehen. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und das Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen erscheint, ist der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn anzusehen. Erzielt die Versicherte kein solches Erwerbseinkommen, namentlich weil sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kann die IV-Stelle das Invalideneinkommen entweder aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder der sogenannten DAP-Zahlen (DAP = dokumentierte Arbeitsplätze der SUVA) bestimmen (BGE 142 V 178 E.2.5.7, 139 V 592 E.2.3, 135 V 297 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.1, 126 V 76 E.3b). Beim Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne sind die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A1) und der entsprechende Zentralwert (Median) zu verwenden, welche – da auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden beruhend – auf die massgebliche durchschnittliche Arbeitszeit umzurechnen sind (BGE 129 V 472 E.4.3.2, 126 V 75 E.3b/bb). Dabei sind jeweils die aktuellsten Tabellenlöhne anzuwenden, es sei denn deren Verwendung begründete für sich allein eine anspruchsrelevante Änderung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads (BGE 142 V 178 E.2.5.8.1). b) Die Beschwerdeführerin übte im hier interessierenden Zeitraum ab dem 14. Februar 2012 keine Erwerbstätigkeit aus. Die IV-Stelle kam daher nicht umhin, deren Invalideneinkommen in der angefochtenen Verfügung aufgrund lohnstatistischer Daten zu bestimmen. Sie zog hierfür die LSE

- 12 - 2012, TA 1, Sektor 3, Frauen, Dienstleistungen (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen [ohne 78], 79-82), heran, wobei sie vom Kompetenzniveau 2 ausging. Bei dieser Einordnung trug sie der Tatsache Rechnung, dass die Beschwerdeführerin diplomierte Tourismusfachfrau HF MAS ist und von 2001 bis 2003 einen Exekutiv Master of Advanced Studies an der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaft erwarb (IV-act. 2 S. 5). Ausserdem spricht sie neben Deutsch als ihrer Muttersprache Englisch, Italienisch, Französisch und Romanisch und verfügt über Anfängerkenntnisse in Spanisch sowie Portugiesisch (IV-act. 2 S. 5). Angesichts dieser Qualifikationen ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle die Beschwerdeführerin dem Kompetenzniveau 2 zuwies. Dieses setzt zwar im Unterschied zum Kompetenzniveau 1 berufliche Vorkenntnisse voraus, umfasst jedoch nur praktische Tätigkeiten, die kein grosses Spezialwissen in einem Fachgebiet voraussetzen. Mit einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 2 hätte die Beschwerdeführerin im Bereich der allgemeinen Dienstleistungen (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen [ohne 78], 79- 82) bei einem Arbeitspensum von 80 % im 2012 ausgehend von der damals üblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'932.85 (Fr. 4'727.-- : 40 x 41.6 x 0.8) bzw. ein Jahreseinkommen von Fr. 47'194.20 (Fr. 3'932.85.-- x 12) erzielen können. c) Wird ein Invalideneinkommen solchermassen ermittelt, ist es zu kürzen, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass die Versicherte die trotz Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen hätte verwerten können (BGE 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.3). Mit diesem sogenannten Leidensabzug hat das Bundesgericht ursprünglich berücksichtigt, dass Versicherte, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur mehr be-

- 13 schränkt einsatzfähig sind, in der Regel das statistisch ausgewiesene, durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Versicherte wegen einem oder mehrerer der genannten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)-Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann (BGE 134 V 322 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.3). Der Einfluss der vorgenannten Merkmale auf das Invalideneinkommen ist dabei nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 E.5.2, 126 V 79 E.5b/aa-cc), in der Regel indessen nicht unter 10 % liegen sollte (MEY- ER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N. 104). Die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, während es sich bei jener nach der Höhe des Abzugs um eine typische Ermessensfrage handelt. Bei der Überprüfung des Leidensabzugs erstreckt sich die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichts auch auf die Beurteilung der Angemessenheit (BGE 137 V 71 E.5.2). Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Hierfür muss es sich auf Gegebenheiten stützen, welche seine abweichende Ermessensausübung naheliegender erscheinen lassen als die von der Verwaltung

- 14 vertretene Auffassung (BGE 126 V 75 E.6, 123 V 152 E.2; MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 104). d) Im vorliegenden Fall ist die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs ausschliesslich wegen der über den 14. Februar 2012 hinaus anhaltenden Beeinträchtigung in der Belastbarkeit sowie der Funktionalität der linken Hand in Betracht zu ziehen. Die diesbezüglich massgebliche medizinische Situation hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich bereits im Urteil S 13 114 vom 1. Juli 2014 festgehalten (vgl. dazu die Erwägungen 9b und 9c). Danach war die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit dem 14. Februar 2012 zu 100 % arbeitsfähig, jedoch persistierten Schmerzen in der linken Hand, welche die Beschwerdeführerin beeinträchtigten. Laut dem Arztbericht von Dr. med. D._____ (IV-act. 59) vom 9. Februar 2012 konnte die Versicherte nach wie vor keine handwerklichen oder anderweitigen Tätigkeiten, die mit einer wesentlichen mechanischen Belastung der linken oberen Extremität einhergingen, ausführen (IV-act. 59 S. 6). Laut eigenen Angaben sei sie aber in der Lage, während 90 Minuten mindestens 30 Minuten eine Tastatur zu bedienen. Dies würde bedeuten, dass sie bei einer normalen Arbeitszeit von 8.4 Stunden mindestens 2.5 Stunden an einem modernen Schreibgerät tätig sein könne; mit entsprechenden Pausen jeweils nach 30 Minuten. Ähnlich schilderte die Ergotherapeutin der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 10. Februar 2012 das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin, wobei sie betonte, ein funktioneller Einsatz der linken Hand im Alltag sei vor allem in Bezug auf repetitive Tätigkeiten und Belastungen eingeschränkt (IV-act. 65 S. 3-4). Dr. med. E._____ beurteilte die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Arztberichten vom 5. März (IVact. 84 S. 22-23) sowie 25. Mai 2012 (IV-act. 84 S. 25-27) kritischer. Laut seiner Einschätzung liege eine komplexe chronische Situation vor mit residuellen Restbeschwerden links, die an eine chronische CRPS erinnerten. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor deutliche Ruheschmer-

- 15 zen, die ihre Bewegungsfähigkeit und Belastbarkeit beeinträchtigten. Die linke Hand sei nur als Hilfshand einsetzbar und deutlich vermindert belastbar. Es seien viele Alltagsaktivitäten als auch mögliche berufliche Aktivitäten deutlich eingeschränkt. Das bimanuelle Tastaturschreiben und auch sonstige beidhändig durchzuführende Arbeiten seien deutlich eingeschränkt. Es sei auch ein gewisses Erschöpfungssyndrom mit einer Verschlechterung der gesamten psychischen Situation der Beschwerdeführerin hinzugekommen. Dies werde nun psychiatrisch therapiert. Diese medizinischen Beurteilungen stimmen insofern überein, als die Beschwerdeführerin über den 14. Februar 2012 hinaus keine handwerklichen oder anderweitigen Tätigkeiten, die mit einer wesentlichen mechanischen Belastung der linken oberen Extremität verbunden sind, ausführen kann und im Übrigen bei beidhändigen Tätigkeiten, wie insbesondere beim bimanuellen Tastaturschreiben, beeinträchtigt ist. Nach eigenen Angaben konnte sie indessen im interessierenden Zeitraum während 90 Minuten mindestens 30 Minuten lang eine Tastatur bedienen. Die Beschwerdeführerin ist somit weder als faktisch einhändig anzusehen noch kann sie ihre linke Hand nur mehr als Zudienhand nutzen. e) Das Bundesgericht hat in langjähriger Rechtsprechung anerkannt, dass die eingeschränkte Belastbarkeit sowie Funktionalität der Hand die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erheblich behindern kann. Faktische Einhändigkeit oder wo die dominante Hand praktisch nur noch als Zudienhand eingesetzt werden kann, stellten nach der Gerichtspraxis vor BGE 126 V 75 Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit dar. Im Urteil U 99/95 vom 11. August 1997 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dem mit einer Herabsetzung des Tabellenlohnes im Umfang von 50 % Rechnung getragen. Im Urteil U 106/89 vom 13. August 1990 bestätigte es die vorinstanzliche Festsetzung des Invalideneinkommens auf 20 % des Valideneinkommens bei einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 75 %.

- 16 - Seit BGE 126 V 75 hat das Bundesgericht bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, z.B. als unbelastete Zudienhand, einsetzen können, regelmässig einen Abzug von 20-25 % vorgenommen respektive als angemessen bezeichnet (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. September 2008 E.3.3.2, U 521/06 vom 10. Dezember 2007, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 685/05 vom 16. Mai 2006, I 479/03 vom 19. November 2003, U 247/00 vom 28. Oktober 2002 und U 40/02 vom 18. Juli 2002). Im vorliegenden Fall ist ein solch weitgehender Abzug sicherlich nicht angezeigt, kann doch die Beschwerdeführerin ihre linke Hand durchaus einsetzen und beidhändige Tätigkeiten ausführen. Die IV-Stelle hat jedoch das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie der Beschwerdeführerin wegen der bestehenden Beeinträchtigungen in der Funktionsfähigkeit und Belastbarkeit der linken Hand keinen leidensbedingten Abzug zugestanden hat. Dies ist vom Verwaltungsgericht zu korrigieren, wobei der leidensbedingte Abzug vor dem Hintergrund der dargestellten, bundesgerichtlichen Rechtsprechung maximal 15 % betragen kann. Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung der ihr verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ab dem 14. Februar 2012 mit einem 80%igen Pensum in einer leidensadaptierten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 40'115.-- (85 % von Fr. 47'194.20) erzielen können. f) Wird dieses Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von Fr. 74'467.30 gegenübergestellt (vgl. vorstehende Erwägung 2c), so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'352.30, was einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 46 % (Fr. 34'352.30 : Fr. 74'467.30 x 100) entspricht. Für die Festlegung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads ist diese Beeinträchtigung allerdings nur im Umfang des hypothetischen Erwerbspensums der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Andernfalls könnte ein das hypothetische Erwerbspensum übersteigender Invali-

- 17 ditätsgrad resultieren, womit eine Einschränkung in nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde, was unzulässig ist (BGE 142 V 290 E.7.3). Unter Zugrundelegung eines hypothetischen Erwerbspensums von 80 % beträgt der (gerundete) rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin demnach 37 % (36.90 % [0.8 x 46 %], BGE 130 V 121 E.3). Die Beschwerdeführerin ist folglich seit dem 14. Februar 2012 nicht mehr in rentenbegründendem Umfang invalid (Art. 28 Abs. 2 IVG). Diese anspruchsmindernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ist demnach spätestens per 31. Mai 2012 erloschen. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Sie werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Aufwand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen

- 18 - 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2015 121 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.02.2017 S 2015 121 — Swissrulings