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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.12.2014 S 2014 55

2. Dezember 2014·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,560 Wörter·~28 min·7

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 55 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Kudelski URTEIL vom 2. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. Der am 1979 geborene A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 10. September 2001 als Lagermitarbeiter in einem 100%- Pensum. Aus gesundheitlichen Gründen war er vom 17. Dezember 2003 bis zum 31. März 2004 im Umfang von 100 % und vom 1. April 2004 bis zum 31. August 2004 im Umfang von 50 % krankgeschrieben. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende August 2004. 2. Am 1. November 2004 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an. Dabei gab er an, an chronischer Migräne, innerer Unruhe, Antriebslosigkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie einem Schwächegefühl trotz Herzoperation zu leiden. In der Folge wurde sowohl vom behandelnden Hausarzt Dr. med. B._____ wie auch von Dr. med. C._____ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) ein IV-Arztbericht eingeholt. 3. Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 teilte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden A._____ mit, dass der Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab dem 15. März 2005 abgelehnt werde. Bei ihrem Entscheid stützte sich das Amt auf den Bericht von Dr. med. D._____ vom 13. April 2005, wonach für A._____ höchstens eine maximal 50%ige Tätigkeit bei einer Arbeit, die er selber einteilen könne und bei der keine konstante Leistungserbringung erforderlich sei, in Frage käme. 4. Zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung erfolgte sodann eine von der IV-Stelle angeordnete interdisziplinäre Abklärung durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR), Klinik E._____. Im diesbezüglichen Gutachten vom 18. April 2006 hielten die zuständigen Ärzte fest, dass keine psychiatrische Diagnose vorläge, so dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt sei.

- 3 - Bezüglich der Beurteilung, ob eine Migräne und/oder Spannungskopfschmerzen vorlägen, werde auf die Beurteilung durch Dr. med. F._____ (Facharzt FMH für Neurologie) verwiesen. Dieser erachtete in seinem Bericht vom 1. Mai 2006 eine typische Aura mit Migränekopfschmerz, eine Migräne ohne Aura sowie wahrscheinlich chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 5. Die IV-Stelle teilte A._____ mit Schreiben vom 28. Juni 2006 mit, dass sie eine ambulante Migräne-/Kopfschmerztherapie als zumutbar erachte und die weitere Behandlung des IV-Gesuchs demzufolge für sechs Monate zurückstelle. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. B._____ informierte die IV-Stelle daraufhin mit Schreiben vom 18. Januar 2007, dass die durchgeführten Therapien dem Patienten offenbar keine Linderung der Leiden gebracht hätten. 6. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens teilte die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 10. Juli 2007 mit, dass keine Kostengutsprache für eine Umschulung möglich sei. Grund hierfür sei, dass aus arbeitsmarktlichen Gründen konkrete Erfolgsaussichten auf eine berufliche Reintegration fehlen würden. Sodann sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 2. August 2007 gestützt auf einen IV-Grad von 59 % eine halbe IV-Rente ab dem 17. Dezember 2004 zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es A._____ aus ärztlicher Sicht möglich sei, in adaptierten, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten im Rahmen eines 40%- Pensums, mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 25 kg, ein volles Leistungspensum in den Migräne/Spannungskopfweh-freien Tagen zu leisten. 7. Im Juni 2012 wurde mit der Revision der IV-Rente begonnen. Im diesbezüglichen Fragebogen vom 27. Juni 2012 gab A._____ an, dass der Ge-

- 4 sundheitszustand gleich geblieben sei. Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), med. pract. G._____ (Arzt für Allgemeinmedizin), ging in seinem Leistungsprofil vom 3. August 2012 allerdings davon aus, dass sich der Gesundheitszustand von A._____ seit dem letzten materiellen Entscheid mit medizinisch überwiegender Wahrscheinlichkeit gebessert habe und die ehemals invalidisierende Migräne aktuell nicht mehr vorhanden sein dürfte. Mit Verlaufsberichten vom 8. August 2012 sowie 31. August 2012 erklärten sowohl Dr. med. B._____ als auch Dr. med. C._____, dass der Gesundheitszustand von A._____ stationär sei. 8. Am 8. August 2012 sowie am 15. August 2012 gingen bei der IV-Stelle zwei anonyme Hinweise ein, wonach bei A._____ eine gesundheitliche Einschränkung nicht erkennbar sei und es ihm möglich sei, ganztags zu arbeiten und damit Geld zu verdienen. Daraufhin wurde A._____ im Auftrag der IV-Stelle im Zeitraum vom 6. September 2012 bis zum 8. Oktober 2012 von der L._____ AG observiert. Mit Bericht vom 16. Oktober 2012 führte diese aus, dass davon ausgegangen werden müsse, dass A._____ einer Erwerbstätigkeit nachgehe. A._____ sei an den Observationstagen aktiv gewesen und habe sich jedes Mal während vielen Stunden ausser Haus aufgehalten. Er habe wiederholt Unternehmen aufgesucht, welche in der Autobranche tätig seien und habe sich während mehreren Stunden in seiner Garage in X._____ aufgehalten. Zudem habe er ausschliesslich Arbeitskleidung getragen. Psychische oder physische Einschränkungen, Schmerzmimiken oder etwas, das darauf schliessen liesse, seien zu keiner Zeit festgestellt worden. Eine Beurteilung des Observationsvideos und der diesbezüglichen Akten durch med. pract. G._____ erfolgte am 23. Oktober 2012.

- 5 - 9. Am 30. Oktober 2012 sowie am 6. November 2012 erfolgte eine psychiatrische Abklärung durch RAD-Arzt H._____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Demzufolge bestünden keine Diagnosen des fachärztlich-psychiatrischen Spektrums mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei folglich ein unveränderter psychischer Gesundheitszustand zu attestieren. Am 6. November 2012 erfolgte zudem eine neurologische RAD- Untersuchung durch Dr. med. I._____ (Fachärztin für Neurologie). Sie führte aus, dass bei einem absolvierten Arbeitstraining eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreichbar sei. Nach erfolgreicher Behandlung in einem Kopfschmerzzentrum seien aus medizinischtheoretischer Sicht Steigerungen der Arbeitsfähigkeit bis auf zwischen 80 und 100 % möglich. Diese Aussagen bestätigten die beiden Ärzte auch in einer interdisziplinären Stellungnahme. 10. Schliesslich erfolgte eine weitere Observation von A._____ durch die K._____ GmbH im Zeitraum vom 9. April 2013 bis 20. Juni 2013, um den Nachweis für eine tägliche Anwesenheit von A._____ in der Garage zu erbringen. Im Ermittlungsbericht vom 12. Juni 2013 bestätigte die K._____ GmbH, dass A._____ an jedem der überwachten Tage im Umfeld seines Autoreparaturbetriebs gefilmt worden sei. Die tägliche Präsenzzeit habe zwischen minimal 4 Stunden 42 Minuten und maximal 12 Stunden 46 Minuten geschwankt. Med. pract. G._____ nahm am 12. August 2013 eine Beurteilung dieser Observationsvideos vor. Er führte aus, dass er aufgrund des Tatsachenbeweises keine Hinweise für eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Arbeitsvermögens von A._____ habe. 11. Daraufhin wurde A._____ am 13. August 2013 durch die IV-Stelle zu seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt und anschliessend mit den Ergebnissen der Observation konfrontiert. Er erklärte, dass es sich nicht

- 6 um einen Garagenbetrieb, sondern um einen Hobbyraum handle. Es gäbe Tage, an denen sei er oft dort, dann wieder einige Wochen nicht. Er schraube gerne an alten Autos herum. Dies sei keine Tätigkeit/Erwerb, sondern nur ein Hobby. 12. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2013 stellte die IV-Stelle die Rente von A._____ per sofort vorsorglich ein. Als Begründung wurde angegeben, dass interne Abklärungen ergeben hätten, dass der Anspruch auf Rentenleistungen ernsthaft in Frage zu stellen sei. 13. Am 5. September 2013 erfolgte die RAD-Abschlussbeurteilung durch med. pract. G._____. Er informierte, dass sich seiner Ansicht nach der Gesundheitszustand von A._____ deutlich verbessert habe. Da A._____ auch keine migränespezifischen Medikamente einnehme, gehe er von einer zumindest weitgehenden, wenn nicht gar völligen, Beschwerdefreiheit aus. Er habe keine Hinweise dafür, dass die Migräne zum heutigen Zeitpunkt für die Arbeitsfähigkeit relevant sei. Spätestens seit Aufzeigen der Widersprüche (Datum der ersten Observation) könne aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. 14. Mit Vorbescheid vom 26. September 2013 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass die Ausrichtung der IV-Rente rückwirkend per 30. September 2012 aufgehoben werde und für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. August 2013 eine Verletzung der Meldepflicht vorläge. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass aus ärztlicher Sicht wieder eine volle Leistungsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert werde. Die Beobachtungen seien erstmals am 6. September 2012 aufgenommen worden. Es müsse eine rückwirkende Aufhebung der IV-Rente erfolgen, da der Invaliditätsgrad seither unter 40 % liege und A._____ seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei.

- 7 - 15. Am 25. Oktober 2013 erhob A._____ gegen diesen Vorbescheid Einwand. Mit Schreiben vom 22. November 2013 sowie vom 18. Dezember 2013 reichte er die diesbezügliche Begründung nach. Er führte aus, dass die Aufnahmen nicht zeigen würden, dass er über einen längeren Zeitraum Arbeit verrichte. Weiter führte er aus, dass es sich bei den Räumlichkeiten nicht um einen Garagenbetrieb, sondern um einen Hobbyraum handle. Im Hobbyraum habe es eine Couch, welche er nutze, um sich hinzulegen, wenn er eine seiner häufigen Migräneattacken habe. Die beobachteten Fahrzeuge seien alle im Besitz der Mieter des Hobbyraumes oder einem ihrer Bekannten. Eine ärztliche Untersuchung, welche den angeblich verbesserten Zustand belegen würde, läge nicht vor. Er könne nach wie vor kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. 16. Mit Verfügung vom 11. März 2014 hielt die IV-Stelle vollumfänglich an ihrem Vorbescheid und der diesbezüglichen Begründung fest. Zum Einwand von A._____ führte sie aus, dass es teilweise zutreffend sein möge, dass es sich bei den beobachteten Kunden nur um Kollegen gehandelt habe. Dies möge jedoch nichts daran ändern, dass die Überwachungsberichte einen vitalen, mobilen, geschmeidigen und agilen Menschen zeigen würden, der als selbständiger Garagist aufgetreten sei und bei dem keinerlei gesundheitliche Einschränkungen ersichtlich seien. Es sei erwiesen, dass A._____ der IV-Stelle mehrfach unvollständig und/oder nicht wahrheitsgemäss Auskunft gegeben habe. Es liege sicherlich ein fahrlässiges (wohl sogar absichtliches) Fehlverhalten vor, so dass die Rente rückwirkend aufzuheben sei. 17. Mit Schreiben vom 22. April 2014 sowie vom 1. Mai 2014 ersuchte A._____ die IV-Stelle um Wiedererwägung. Am 1. Mai 2014 liess er zudem Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte,

- 8 dass die Verfügung vom 11. März 2014 aufzuheben und ihm ab 1. Oktober 2012 weiter eine halbe IV-Rente zu gewähren sei. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Begründung führte er zunächst aus, dass er den Hobbyraum oft auch nutze, um sich auszuruhen. Daneben bastle er an den VW’s herum. Ein Einkommen könne er damit nicht erzielen und aufgrund seiner 40%igen Arbeitsfähigkeit dürfe und könne er gewisse Arbeiten ausführen. Er leide nach wie vor an Migräneattacken und die Gesundheit habe sich nicht verbessert. Es sei ihm nicht möglich, sich über einen längeren Zeitraum zu konzentrieren. Da er mit Forderungen in existenzieller Höhe konfrontiert werde, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 18. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zudem sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin verwies vorweg auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führte sie aus, dass in Bezug auf den Antrag der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der Aufhebung der IV-Rente das private Interesse an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen des gerichtlichen Entscheids überwiege. 19. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 9 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2014. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer bringt vor, die entsprechende Verfügung sei am 17. Mai 2014 (recte: 17. März 2014) in seinen Machtbereich gelangt. Auf die am 1. Mai 2014 unter Beachtung des Fristenstillstandes an Ostern gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) - fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin unter Annahme eines Revisionsgrundes den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente zu Recht rückwirkend per 30. September 2012 eingestellt hat. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

- 10 wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 128 V 29 E.1). Der Invaliditätsgrad bemisst sich somit nach der wirtschaftlichen Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum hängt wesentlich von der medizinischen Arbeitsunfähigkeit ab. b) Anlass zur Revision einer Invalidenrente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu ist nicht nur eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand zu zählen. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E.3.5). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E.5.4). 3. Die letzte dem Beschwerdeführer eröffnete rechtskräftige Verfügung datiert vom 2. August 2007 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 47), mit welcher dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente ab dem 17. Dezember 2004, gestützt auf einen IV-Grad von 59 %, zugesprochen wurde.

- 11 - Diese Zusprache basierte auf diversen Arztberichten und Gutachten, so insbesondere auf der interdisziplinären Abklärung durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR), Klinik E._____, welche mit Bericht vom 18. April 2006 (Bg-act. 30) informierte, dass keine psychiatrische Diagnose vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtige. In neurologischer Hinsicht wurde auf das Gutachten von Dr. med. F._____ verwiesen. Dieser stützte sich in seinem Gutachten vom 1. Mai 2006 auch auf die weiteren vorhandenen Arztberichte und erachtete eine typische Aura mit Migränekopfschmerz, eine Migräne ohne Aura sowie ein wahrscheinlich chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Bg-act. 33 S. 5). In der Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. März 2007 erachtete Dr. med. I._____ daher einzig eine therapieresistente Migräne als Grund der Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage adaptiert im Mittel 40 % in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Bg-act. 48 S. 5). 4. a) In materieller Hinsicht ist nun zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Erlass dieser Verfügung vom 2. August 2007 (Bg-act. 47) wesentlich verbessert hat und somit - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - ein Revisionsgrund vorliegt. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, die Beschwerdegegnerin habe sich im Wesentlichen auf die Beobachtungsergebnisse gestützt und sich ohne vertiefte ärztliche Untersuchung über die Diagnose und Beurteilung von Dr. med. C._____ hinweggesetzt. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert und er nehme regelmässig Schmerzmittel ein. Weiter rügte er, dass die Beschwerdegegnerin bei den Räumlichkeiten von einem Garagenbetrieb ausgehe, obwohl es sich um einen Hobbyraum handle. Zudem würden die beobachteten Fahrzeuge allesamt entweder den Besitzern des Hobbyraums oder einem ihrer Bekannten

- 12 gehören. Dr. med. C._____ sei ebenfalls der Ansicht, dass sich punkto Einschränkungen der Arbeitskraft nichts geändert habe, was er mit Arztzeugnis vom 13. Dezember 2013 auch bestätigt habe. b) Die Beschwerdegegnerin bringt ihrerseits vor, dass aufgrund der Ermittlungen davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer keine Einschränkungen mehr vorlägen, welche seine Arbeitsfähigkeit vermindern würden. Aus ärztlicher Sicht werde wieder eine volle Leistungsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert. Es läge sowohl eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands als auch eine erhebliche Änderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden vor (Bg-act. 139 S. 2). Der Beschwerdeführer sei wieder (voll) arbeitsfähig für die gezeigte Tätigkeit in der Garage oder für jede andere Tätigkeit, die diesem Leistungsniveau entspräche (somit sicherlich mittelschwere bis gelegentlich schwere Tätigkeiten). Aufgrund der Observationen würden sich keine Hinweise für irgendwelche sonstigen Leistungseinschränkungen ergeben (Bg-act. 139 S. 4). Der Bericht von Dr. med. C._____ vermöge die RAD-Abschlussbeurteilung nicht im Geringsten zu erschüttern. Es sei aufgrund der Aktenlage offensichtlich, dass es der Beschwerdeführer mit der Wahrheit nicht so genau nehme. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Dr. med. C._____ über gesundheitliche Beschwerden berichtet habe, welche effektiv entweder überhaupt nicht oder nur teilweise vorlägen (Bg-act. 139 S. 4). Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, dass der Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich bei den beobachteten Kunden nur um Kollegen gehandelt habe, zwar teilweise zutreffend sein möge. Dies ändere nichts daran, dass die Überwachungsberichte einen altersentsprechend vitalen, mobilen, geschmeidigen und agilen Menschen zeigen würden, der als selbständiger Garagist auftrete und bei dem keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen ersichtlich seien (Bg-act. 139 S. 4).

- 13 c) Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind zunächst die relevanten Arztberichte und Gutachten wiederzugeben: • Dr. med. C._____ informierte mit einem IV-Verlaufsbericht vom 8. August 2012 (Bg-act. 77), dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei. Eine Arbeitsfähigkeit von 41 % habe bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erreicht werden können. Aus ärztlicher Sicht handle es sich beim Patienten um eine vollumfängliche Invalidität von 100 %. Mit Arztzeugnis vom 13. Dezember 2013 (Bgact. 138 S. 3) gab er zudem an, dass versuchsweise Wiedereingliederungsversuche bisher immer an einschiessenden Migräneattacken gescheitert seien. Geregelte Tätigkeiten seien auch im Rahmen eines selbstgewählten Beschäftigungsprogramms nur sporadisch möglich gewesen. • Am 30. Oktober 2012 sowie am 6. November 2012 erfolgte eine psychiatrische Abklärung durch RAD-Arzt H._____. Gemäss dieser Abklärung bestünden keine Diagnosen des fachärztlichpsychiatrischen Spektrums mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei ein unveränderter psychischer Gesundheitszustand zu attestieren (Bg-act. 96 S. 8 ff.). Am 6. November 2012 erfolgte zudem eine neurologische RAD-Untersuchung durch Dr. med. I._____. Sie führte aus, dass nach einem absolvierten Arbeitstraining eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreichbar sei. Nach erfolgreicher Behandlung in einem Kopfschmerzzentrum seien aus medizinisch-theoretischer Sicht Steigerungen der Arbeitsfähigkeit bis auf zwischen 80 und 100 % möglich (Bg-act. 96 S. 3 ff.). Diese Erkennt-

- 14 nisse hielten die beiden Ärzte in einer interdisziplinären Stellungnahme fest (Bg-act. 96 S. 1 f.). • Med. pract. G._____ führte in seiner RAD-Abschlussbeurteilung vom 5. September 2013 - unter anderem gestützt auf die Observationsvideos - aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutlich verbessert habe. Da der Beschwerdeführer auch keinerlei migränespezifische Medikamente einnehme, gehe er von einer zumindest weitgehenden wenn nicht gar völligen Beschwerdefreiheit aus (Case Report S. 9). Der jetzt präsentierte Status widerspreche den Angaben der bisherigen medizinischen Abklärung durch Dr. med. I._____. Es dürfe vermutet werden, dass der Beschwerdeführer Dr. med. I._____ über seine wahre Leistungsfähigkeit im Unklaren gelassen habe. Der Casus sei völlig ausreichend medizinisch beurteilt. Aufgrund des Tatsachenbeweises der Observation stelle er fest, dass er keinerlei Hinweise für eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Arbeitsvermögens des Beschwerdeführers habe. Der Beschwerdeführer sei somit arbeitsfähig für die gezeigte Tätigkeit in der Garage oder für jede andere Tätigkeit, die diesem Leistungsniveau entspreche (somit sicherlich mittelschwere bis gelegentlich schwere Tätigkeiten). Aufgrund der Observation würden sich zudem keine Hinweise für irgendwelche sonstigen Leistungseinschränkungen (Heben, Tragen, Bücken, Gehen, Stehen etc.) ergeben (Case Report S. 10). d) Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist somit entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

- 15 berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Nach der Rechtsprechung kann bei der Beweiswürdigung allerdings auf gewisse Richtlinien abgestellt werden. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4; 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein von der IV-Stelle nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Er verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arztes die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E.3c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be-

- 16 gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die RAD den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Die RAD-Ärzte sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. RAD-Berichte haben deshalb einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten, sofern sie den materiellen und formellen Anforderungen genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.2). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu. So hat die Rechtsprechung bezüglich Gerichtsgutachten ausgeführt, das Gericht weiche nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Auch der EGMR hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, E.4.4 m.w.H.).

- 17 e) Bei den oben genannten Arztberichten ist ein Widerspruch zwischen dem Arztbericht von Dr. med. I._____ und der RAD-Abschlussbeurteilung durch med. pract. G._____ erkennbar. Dr. med. I._____ attestiert dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % nach absolviertem Arbeitstraining und eine Steigerung bis auf zwischen 80 und 100 % nach erfolgreicher Behandlung in einem Kopfschmerzzentrum, wohingegen med. pract. G._____ von einer sofortigen vollen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Es liegen mehrere Indizien vor, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer Dr. med. I._____ über seine wahre Leistungsfähigkeit getäuscht hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine migränespezifischen Medikamente mehr zu sich nimmt (Bg-act. 69 und Case Report S. 9) und bezüglich der Migräne auch seit längerem Dr. med. B._____ nicht mehr aufsucht (Bg-act. 89), sprechen für eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die Migräne. Des Weiteren erfolgte die Beurteilung von Dr. med. I._____ ohne Kenntnis des Observationsmaterials. Die Beurteilung durch med. pract. G._____ ist schlüssig, nachvollziehbar und erfolgte in Kenntnis der Vorakten, insbesondere des Observationsmaterials. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an seiner Einschätzung zweifeln lassen, so dass auf seine Beurteilung abzustellen ist. f) Die Ausführungen von Dr. med. C._____ vermögen die oben genannte Beurteilung durch med. pract. G._____ ebenfalls nicht zu erschüttern. Dr. med. C._____ ist der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers mit einer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung, wobei seine Beurteilung wohl auf den subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers fusst. Hinzu kommt, dass beim Erlass der ersten Verfügung vom 2. August 2007 aufgrund des Gutachtens der Klinik E._____, sowie des Gutachtens von Dr. med. F._____ einzig neurologische Gründe rentenbegründend waren,

- 18 nicht hingegen psychiatrische Diagnosen (Bg-act. 30, 33, 48 S. 5). Bei der psychiatrischen Abklärung vom 30. Oktober 2012 sowie vom 6. November 2012 durch RAD-Arzt H._____ wurde nochmals bestätigt, dass keine Diagnosen des fachärztlich-psychiatrischen Spektrums mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Folglich sei von einem unveränderten psychischen Gesundheitszustand auszugehen (Bg-act. 96 S. 18). Dies wurde auch durch med. pract. G._____ festgehalten (Bgact. 93 S. 6). Alle Ärzte - selbst Dr. med. C._____ - gehen von einem unveränderten Gesundheitszustand in Bezug auf die psychiatrischen Diagnosen aus. Darauf ist abzustellen. In Bezug auf die Migräne vermag die Einschätzung von Dr. med. C._____ nichts an der schlüssigen und nachvollziehbaren RAD-Abschlussbeurteilung durch med. pract. G._____ zu ändern. 5. a) Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei den Räumlichkeiten um einen Hobbyraum und nicht um einen Garagenbetrieb handle (Bg-act. 114 S. 2 ff.), kann schliesslich nicht gefolgt werden. Die Observationsvideos zeigen eine hohe zeitliche Präsenz des Beschwerdeführers in den genannten Räumlichkeiten, wobei die tägliche Präsenzzeit zwischen minimal 4 Stunden 42 Minuten und maximal 12 Stunden 46 Minuten schwankte (Bg-act. 110 S. 10). Auch die Tatsache, dass der Mietzins der beiden Räume monatlich Fr. 2'700.-- beträgt, wobei der Beschwerdeführer als alleiniger Mieter in den Mietverträgen verzeichnet ist (Bg-act. 123), lässt an der Behauptung eines Hobbyraumes erheblich zweifeln. Die vier vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Untermietverträge über total Fr. 1'900.-- (Bg-act. 118 S. 3 ff.) vermögen daran nichts zu ändern. Diese Mietverträge sind allesamt mit Mietbeginn 1. März 2012 datiert, wobei eine Garage bereits seit 25. März 2006 gemietet wird und der Beschwerdeführer seit dem Rückzug von zwei Mitmietern ab Januar 2010 als alleiniger Mieter auftrat. Die zweite Garage wurde seit dem 23. Dezember 2011

- 19 gemietet, wobei auch hier der Beschwerdeführer, zumindest für einige Zeit, alle Kosten alleine tragen musste (Bg-act. 123 S. 1). Weiter wurde der Beschwerdeführer stets in Arbeitskleidung angetroffen, was als Indiz für den Betrieb einer Garage gewertet werden kann. b) Selbst aber wenn die Tätigkeit, wie vom Beschwerdeführer bezeichnet, einzig ein hobbymässiges Schrauben an alten Autos wäre, so ist anhand des über mehrere Tage beobachteten und zeitlich ausdauernden Verhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er voll leistungsund arbeitsfähig ist, wie dies in der RAD-Abschlussbeurteilung zutreffend festgestellt wurde (Case Report S. 10). 6. a) Hinzu kommt ein widersprüchliches bzw. unvollständiges Aussageverhalten des Beschwerdeführers, welches Zweifel an dem von ihm geltend gemachten Gesundheitszustand aufkommen lässt. Insbesondere erwähnte er die Garage in keiner Befragung. Auch der in der RAD-Untersuchung durch Dr. med. I._____ vom 6. November 2012 durch den Beschwerdeführer geschilderter Tagesablauf stimmt nicht mit den Erkenntnissen der Observation überein. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Hobbys (Bg-act. 96 S. 4 f.). Dieselben Aussagen machte er auch in der Befragung durch die IV-Stelle am 13. August 2013 (Bg-act. 113). Anhand der durchgeführten Observation ist allerdings ersichtlich, dass der Beschwerdeführer viel Zeit in den besagten Räumlichkeiten verbringt. Die Garage wurde erstmals anlässlich der Konfrontation mit den Observationsergebnissen erwähnt. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, dass er sich immer dort befinde, wenn er könne. Es sei sein Hobby (Bg-act. 114 S. 2). Diese Aussage widerspricht damit den früheren Aussagen des Beschwerdeführers, bei denen er angab, kein Hobby zu haben und gemäss des geschilderten Tagesablaufs meistens zu Hause zu sein.

- 20 b) Auch der Videobeweis, dass der Beschwerdeführer an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen, so insbesondere täglich vom 25. April 2013 bis und mit 2. Mai 2013, mit Ausnahme vom 30. April 2013, an dem keine Observation erfolgte (Bg-act. 110 S. 8), in den besagten Räumlichkeiten angetroffen wurde, widerspricht den Ausführungen des Beschwerdeführers. Dieser gab mehrmals an, sicher dreimal pro Woche eine Migräneattacke zu erleiden, wobei bei einer nächtlichen Migräneattacke der nächste Tag „gelaufen“ sei (Bg-act. 96 S. 13). Bei einer Migräneattacke müsse er schnellstmöglich nach Hause. Er müsse es dann dunkel haben, ziehe sich in sein Zimmer zurück, gehe ins Bett und ziehe das Kopfkissen über sich (Bg-act. 113 S. 2 f.). c) Der Beschwerdeführer machte auch in Bezug auf das Autofahren falsche bzw. unvollständige Aussagen. So behauptete er sowohl anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. I._____ vom 6. November 2012 als auch anlässlich derjenigen vom 30. Oktober 2012 und vom 6. November 2012 durch den RAD-Arzt H._____, dass er nur Auto fahre, wenn er einen schmerzarmen Tag habe. Er fahre vielleicht ein- bis zweimal pro Woche Auto, jeweils kurze Strecken. Weiter als Y._____ traue er sich nicht zu fahren. Oft müsse er das Auto stehen und sich von jemandem heimfahren lassen (Bg-act. 96 S. 4 f. und S. 13). Diese Aussagen bestätigte er auch in der Befragung vom 13. August 2013 (Bg-act. 113 S. 6). Durch die erfolgte Observation sind diese Aussagen widerlegt. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt - auch mehrere Tage hintereinander - als Lenker eines Fahrzeuges beobachtet, wobei er regelmässig mit weit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, so dass gar die Observation abgebrochen werden musste (vgl. Bg-act. 91 und 110). d) Als weitere Ungereimtheit kann der Medikamentenbezug erwähnt werden. In der RAD-Untersuchung vom 6. November 2012 sowie in der Befragung

- 21 durch die IV-Stelle vom 13. August 2013 gab der Beschwerdeführer an, bei auftretender Migräne Saridon Forte 400 sowie Irfen 600 einzunehmen. Geschätzt seien dies wöchentlich 1 bis 1,5 Packungen Saridon sowie ein bis zwei Tabletten Irfen (Bg-act. 96 S. 4, 113 S. 3). Aus den Abrechnungen der Krankenkasse ergibt sich allerdings kein Bezug dieser Medikamente, sondern nur der Medikamente für die Behandlung der psychischen Diagnosen (Bg-act. 69). Die Aussage des Beschwerdeführers etwa dreimal in der Woche an Migräneattacken zu leiden und dann besagte Medikamente zu sich zu nehmen (Bg-act. 113 S. 2 f.), widerspricht damit den tatsächlich bezogenen Medikamenten. e) Schliesslich gab der Beschwerdeführer sowohl im Revisionsfragebogen als auch in der Befragung vom 13. August 2013 an, keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen und verneinte auch eine freiwillige Arbeit (Bg-act. 60 1 f. und 113 S. 5). Bei der Befragung vom 13. August 2013 anlässlich der Konfrontation mit den Ergebnissen der Observation gab der Beschwerdeführer schliesslich an, er und seine Kollegen hätten ein „Kässeli“ und man könne freiwillig etwas bezahlen. Manche würden Fr. 5.-- für einen Pneuwechsel bezahlen oder ein 6er Pack Cola mitbringen (Bg-act. 114 S. 2). Einige Fragen später führte er aus, etwa Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- pro Monat einzunehmen, um damit den Mietzins zu bezahlen (Bg-act. 114 S. 4). f) Sowohl das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers als auch die Tatsache, dass dieser seine häufige Anwesenheit in der Garage erst unter dem Druck der Konfrontation mit den Observationsergebnissen zugab, lassen begründende Zweifel am vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitszustand aufkommen.

- 22 - 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die ärztliche Einschätzung von med. pract. G._____, welche in Kenntnis der Observationsergebnisse sowie der vorliegenden Gutachten verfasst wurde und aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht in jeglicher Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist, schlüssig und nachvollziehbar ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsdarstellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E.7.1, mit weiteren Hinweisen). Weitere medizinische Abklärungen sind deshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Beim Beschwerdeführer liegt seit spätestens dem 6. September 2012 kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor, so dass folglich kein Rentenanspruch mehr besteht. 8. a) Eine Rentenrevision entfaltet ihre Wirkung normalerweise für die Zukunft. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erfolgt die Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Ausnahmsweise wird der Rentenanspruch gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Die Meldepflicht ist in Art. 77 IVV umschrieben. Danach hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes und der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

- 23 b) Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin und gegenüber den mit der Begutachtung beauftragten Ärzten in offensichtlichem Widerspruch zu den Erkenntnissen der Observation. Spätestens seit Beginn der Observation am 6. September 2012 ist von einem deutlich verbesserten Gesundheitszustand bzw. voller Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerdegegnerin geht somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat. Die rückwirkende Aufhebung des Rentenanspruchs per 30. September 2013 ist folglich rechtmässig. 9. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache fällt das Gesuch um aufschiebende Wirkung nunmehr dahin. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig und die Beschwerdegegnerin daher zu Recht die halbe IV-Rente des Beschwerdeführers rückwirkend per 30. September 2012 aufgehoben hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragenden Kosten auf Fr. 700.-- fest.

- 24 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2014 55 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.12.2014 S 2014 55 — Swissrulings