VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 40 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 4. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap - Schweiz. Invaliden-Verband, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ meldete sich im Februar 1999 wegen Nervosität, permanentem Zittern und Schlafstörungen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Mai 1999 ab. Im Dezember 2000 meldete sich A._____ infolge Schlaf- und Essstörungen, physischer und psychischer Störungen, Blutdruckproblemen und Hepatitis C erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an, worauf ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. September 2001 infolge eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. März 2001 zusprach. Im August 2003 meldete sich A._____ erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Daraufhin sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. März 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. August 2003 zu. 2. Per 1. August 2007 wurde zur Prüfung des Anspruchs auf Rentenleistungen eine Revision von Amtes wegen eingeleitet. Bei der Prüfung des Invaliditätsgrades wurden jedoch keine sich auf die Rente auswirkenden Änderungen festgestellt. Am 4. Dezember 2007 teilte die IV-Stelle des Kantons Zürich A._____ mit, dass er aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 3. Per 1. Januar 2013 führte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zur Prüfung des Anspruchs auf Rentenleistungen erneut eine Rentenrevision durch. Im "Fragebogen: Revision der Invalidenversicherung/Hilflosenentschädigung" gab A._____ der IV-Stelle am 11. Januar 2013 an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Nach Einholung eines Arztberichtes beim behandelnden Hausarzt Dr. med. B._____ teilte die IV-Stelle A._____ mit Schreiben vom 17. Mai 2013 mit, dass bei ihm gemäss Unterlagen neben anderen psychischen
- 3 - Leiden eine langjährige Abhängigkeitserkrankung bestehe. Zur Prüfung des weiteren Rentenanspruchs sei sie zwingend auf eine Suchtmittelabstinenz angewiesen. Andernfalls könnten die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne des IVG nicht beurteilt werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei daher eine ärztlich kontrollierte Abstinenz von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen während vier Monaten unerlässlich. Der Alkohol- und Drogenabstinenznachweis habe zu Beginn und dann alle vier respektive zwei Wochen mittels Blutkontrollen beziehungsweise Urinproben zu erfolgen. Sollte dieser Aufforderung nicht vollumfänglich Folge geleistete werden, werde sie das Revisionsverfahren aufgrund der vorhandenen Akten abschliessen und die Rente aufheben. Denn die vorhandenen (unvollständigen) Akten liessen den Schluss auf eine nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschränkung nicht (mehr) zu. 4. Mit Vorbescheid vom 19. November 2013 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie die Rentenzahlungen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht per sofort einstellen werde. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 2. beziehungsweise am 13. Januar 2014 Einwand mit dem sinngemässen Antrag auf nochmalige Überprüfung der Renteneinstellung. Er sei polytoxikoman und nehme seit dem 16. Lebensjahr Methadon. Zudem liege eine Co-Morbidität mit langjährig depressivem Zustand nach wiederholt sexuellem Missbrauch, eine tiefgreifende Persönlichkeitsstörung, fehlende Belastbarkeit sowie eine chronische Hepatitis C vor. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 stellte die IV-Stelle die Rentenzahlungen per sofort ein. Obwohl sie A._____ am 17. Mai 2013 auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht habe, sei
- 4 er entgegen den Auflagen weiterhin durchgehend positiv getestet worden. Indem er ihrer Aufforderung keine Folge geleistet habe, habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Daher schliesse sie das Revisionsverfahren aufgrund der vorhandenen Akten ab und hebe die Rente auf. Denn die vorhandenen Akten liessen den Schluss auf eine nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschränkung nicht (mehr) zu. Gemäss Regionalärztlichem Dienst (RAD) könne bei fortgesetztem Beikonsum im Methadonprogramm eine Überprüfung des IV-relevanten psychischen Gesundheitsschadens nicht vorgenommen werden. Eine Abstinenz des Beikonsums von THC, Kokain und Heroin sei für die überschaubare Dauer von vier Monaten zumutbar. Im Arztbericht vom 4. Februar 2013 schlage Dr. med. B._____ selbst einen Benzodiazepinabbau als Empfehlung für die zukünftige Therapie vor. Dr. med. B._____ mache nicht geltend, eine entsprechende Abstinenz sei nicht zumutbar. Vielmehr halte er fest, dass auch bei einer Abstinenz weiterhin ein schweres Leiden vorhanden wäre. Dies lasse sich ohne die verlangte Abstinenz indes nicht feststellen, da gerade depressive Symptome häufig durch Suchtmittelkonsum verursacht würden. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung von Rentenleistungen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen was folgt aus: • Die Voraussetzungen für eine Revision seien nicht gegeben. Selbst wenn indes ein Revisionsgrund vorläge, hätte sich die IV-Stelle mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandersetzen müssen, was sie nicht getan habe.
- 5 - • Die Sucht sei eine sekundäre Folge der psychiatrischen Leiden. Mit den diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen und posttraumatischen Belastungsstörungen lägen andere Gesundheitsschädigungen vor, womit die Sucht als Teil des Gesundheitsschadens zu berücksichtigen sei. Im Übrigen sei die dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle auferlegte Suchtmittelabstinenz auch unzumutbar, worauf Dr. med. B._____ bereits im Schreiben vom 2. Januar 2014 hingewiesen habe. 6. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes vor: • Vorliegend seien die Auswirkungen der Polytoxikomanie bei der Beurteilung der IV-relevanten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Da die Polytoxikomanie eine Beurteilung des IV-relevanten (psychischen) Gesundheitsschadens respektive seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verunmögliche, habe sie den Beschwerdeführer aufgefordert, sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen. Die angeordnete Abstinenz sei zumutbar. Sodann beruhe die Verweigerung der Mitwirkung auch nicht auf entschuldbaren Gründen, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal den Versuch unternommen habe, den multiplen Substanzmissbrauch einzustellen. • Sie sei nicht der Ansicht, dass ein Revisionsgrund vorliege. Möglicherweise habe sich aber der IV-relevante Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum 3. März 2004 verbessert. Aufgrund der Polytoxikomanie könne diese Frage indes nicht abschliessend beantwortet werden, weshalb sie den Beschwerdeführer aufgefordert habe, sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen. Die Weigerung, sich dieser Entzugsbehandlung zu unterziehen, habe sie als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet und demzufolge aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten entschieden, welche den Schluss auf eine nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht mehr zuliessen. Folglich habe sie die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per 28. Februar 2014 eingestellt. • 7. Am 12. Juni 2014 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Argumentation. Zu den einzelnen Ausführun-
- 6 gen in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin nahm er wie folgt Stellung: • Die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Suchtmittelabstinenz zumutbar sei. • Sollte wider Erwarten von der Zumutbarkeit der auferlegten Suchmittelabstinenz ausgegangen werden, sei die Renteneinstellung dennoch unverhältnismässig. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die gesamte Leistung verweigere, trage sie den weiteren Diagnosen mit Krankheitswerte keine Rechnung. • Wie dem Schreiben von Dr. med. B._____ vom 1. Juni 2014 entnommen werden könne, stehe der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung. 8. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. Juni 2014 (Poststempel) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung sowie ihre Vernehmlassung auf die Einreichung einer umfangreichen Duplik und wies lediglich noch darauf hin, dass der RAD am 20. Januar 2014 explizit festgehalten habe, dass dem Beschwerdeführer eine Abstinenz von THC, Kokain und Heroin zumutbar sei. Folglich habe sie die Frage der medizinischen Zumutbarkeit der Suchtmittelabstinenz also sehr wohl geprüft. Sodann befinde sich der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr in psychiatrischer Behandlung, seien doch weder Dr. med. B._____ noch Frau C._____ Fachärzte für Psychiatrie. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 7 - 1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 20. Februar 2014, sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen des per 1. Januar 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens zu Recht per 28. Februar 2014 eingestellt hat. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, dass die unbestritten vorliegende Polytoxikomanie eine Beurteilung des IV-relevanten (psychischen) Gesundheitsschadens respektive seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verunmöglicht und sie den Beschwerdeführer deshalb mit Schreiben vom 17. Mai 2013 zu Recht dazu aufgefordert hat, sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen. 2. a) Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des
- 8 rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E.2 mit Hinweisen, 130 I 180 E.3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E.3b mit Hinweisen). b) Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt indes nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E.7.2) beziehungsweise wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar oder das Verhalten schlechthin unverständlich ist (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 43 Rz. 51). Lässt sich jedoch der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären, auch wenn die versicherte Person die
- 9 - Mitwirkung verweigert oder unterlässt, so wird die Verwaltung die betreffenden Erhebungen zu tätigen und anschliessend materiell zu entscheiden haben (BGE 108 V 231 E.2). 3. a) Vorliegend gilt es vorfrageweise zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine rechtmässige Mitwirkungspflicht abverlangt worden ist (vgl. SVR 1998 UV Nr. 1). Vorausgesetzt hierfür ist, dass die nach Erfüllen der geforderten Abstinenz geplante psychiatrische Untersuchung angezeigt ist, dass sie eine vorgängige viermonatige Abstinenz erfordert und dass diese dem Beschwerdeführer zumutbar ist. b) Die geplante psychiatrische Untersuchung sollte im Hinblick auf die Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgen. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wird gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG verstanden als der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die Invalidität kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 E.2). Ob die Sucht ursächlich für eine andere Gesundheitsschädigung war oder
- 10 erst in Folge einer solchen auftrat, ist demnach nicht von Belang. Erforderlich ist stets lediglich, dass auch ein anderer Gesundheitsschaden vorliegt, der mit der Sucht in Zusammenhang steht. Ist dies erfüllt, so geht es nicht darum, den auf die Sucht entfallenden Anteil der Arbeitsunfähigkeit abzuspalten und als nicht invalidisierend zu bezeichnen. Vielmehr ist bei Bejahung eines solchen Zusammenhangs mit einer anderen Erkrankung auch die Sucht vollumfänglich zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen IV 2011/254 vom 12. Juli 2012, E.3.3). In diesem Fall ist auf den gesamten, unter Mitberücksichtigung der Folgen der Suchtmittelabhängigkeit bestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeitsgrad abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E.4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 169/06 vom 8. August 2006 E.2.2). 4. a) Vorliegend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Mai 2013 (IV-act. 12) mit, dass sie zur Prüfung des weiteren Rentenanspruchs zwingend auf eine ärztlich kontrollierte Abstinenz von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen während vier Monaten angewiesen sei. Nach Erfüllen der geforderten Abstinenz werde sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mittels psychiatrischer Untersuchung klären lassen. Sollte dieser Aufforderung nicht vollumfänglich Folge geleistet werden, werde sie − da die vorhandenen (unvollständigen) Akten den Schluss auf eine nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschränkung nicht mehr zuliessen − das Revisionsverfahren abschliessen und die Rente aufheben. Mit der geplanten psychiatrischen Untersuchung sollte demnach der Einfluss eines allenfalls weiter bestehenden eigenständigen Krankheitsgeschehens auf die Arbeitsfähigkeit ohne Auswirkung des Suchtgeschehens festgestellt werden. Ausgeschaltet werden sollten mit der psychiatrischen Untersuchung nach Einhaltung der Abstinenzauflage mithin die Auswirkungen des Suchtgesche-
- 11 hens auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es kann sich dabei nur um eine Auflage im Rahmen der Mitwirkungspflicht während der Phase der Sachverhalts- und Anspruchsabklärung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG handeln. Denn eine Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG würde erst nach feststehendem Leistungsanspruch im Zusammenhang mit Massnahmen zur Eingliederung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in Frage stehen. b) Soweit vorliegend mit der Abstinenz von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen erreicht werden sollte, dass der Einfluss eines allenfalls weiter bestehenden eigenständigen Krankheitsgeschehens auf die Arbeitsfähigkeit ohne Auswirkung des Suchtgeschehens festgestellt werden kann beziehungsweise dass die Auswirkungen des Suchtgeschehens auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden, ist massgebend, ob die Sucht im oben erwähnten Sinn mitzuberücksichtigen ist (vgl. vorstehend E.3b). Trifft dies zu, kann der betreffende Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht weggedacht werden. c) Der Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdegegnerin führen hinsichtlich der Frage möglicher Ursachen oder Folgen der Sucht was folgt aus: • Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund der langjährigen Drogensucht mit Beginn im Alter von 13 Jahren davon auszugehen, dass die Sucht eine sekundäre Folge der psychiatrischen Leiden ist. Mit den diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen und posttraumatischen Belastungsstörungen lägen andere Gesundheitsschädigungen vor, womit die Sucht als Teil des Gesundheitsschadens zu berücksichtigen sei. Die IV-Stelle sei bisher zu Recht so verfahren. Es gebe keinen Grund, hiervon abzuweichen, zumal im Revisionsverfahren keine Gründe dazugekommen seien, welche dies rechtfertigen würden. • Auch die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihren Rechtsschriften, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung und einer Poly-
- 12 toxikomanie leide und Letztere wohl Folge der psychischen Beschwerden sei. Dies bedeute entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers indes nicht, dass die Sucht als Teil des IV-relevanten (psychischen) Gesundheitsschadens automatisch lebenslänglich vollumfänglich zu berücksichtigen wäre. Denn das Auftreten einer psychiatrischen Komorbidität bilde noch keine ausreichende Grundlage, um rechtlich auf eine Invalidität wegen Abhängigkeit zu schliessen. Denn die diagnostizierte psychische Erkrankung müsse überwiegend wahrscheinlich zur Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person beitragen. Bei mehreren Gesundheitsstörungen müsse die medizinische Beurteilung die Auswirkungen jeder einzelnen Störung auf die Arbeitsfähigkeit beschreiben und bestimmen, welchen Grad die Arbeitsfähigkeit erreichen könnte, wenn man von den Auswirkungen der Abhängigkeit absehe. Falls dem Beschwerdeführer die Einstellung des multiplen Substanzmissbrauchs zumutbar sei, wovon sie ausgehe, seien die Auswirkungen der Polytoxikomanie bei der Beurteilung der IV-relevanten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. d) Den medizinischen Akten lässt sich bezüglich der Frage möglicher Ursachen oder Folgen der Polytoxikomanie was folgt entnehmen: • Dr. med. D._____, Facharzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte bereits im Arztbericht vom 3. März 1999 einen Status nach Polytoxikomanie (Heroin, Kokain, Rohypnol), Hepatitis C sowie depressiv-paranoide Reaktionen und attestierte dem Beschwerdeführer bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe zwischen 1986 und 1996 massiv Heroin, Kokain und Rohypnol konsumiert und seinen Lebensunterhalt in derselben Zeit als Strichjunge verdient. Seit Mai 1998 werde durch Dr. med. E._____ Methadon (50 mg/die) abgegeben. Seit längerer Zeit bestünden schwerste Schlafstörungen und ein paranoid-ängstliches Verhalten. Aufgrund der Vorgeschichte, der mangelnden Schulbildung und der fehlenden Berufsausbildung sowie der chronischen Rückenschmerzen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen, weshalb ihm eine 50%ige Invalidenrente zustehe (vgl. altIV-Akten).
- 13 - • Dr. med. F._____, Oberarzt am Psychiatriezentrum X._____, diagnostizierte am 18. Mai 2001 eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen (ICD-10: F19.22), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine kombinierte Störung der Persönlichkeit (ICD-10: F61.0), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F43.1 [recte: F33.1]), sowie rezidivierende Rückenschmerzen und einen Status nach Hepatitis C. Es bestünde in der angestammten Tätigkeit als Altmetallhändler seit dem 1. März 2000 eine 50 - 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit müsste idealerweise deutlich geringere körperliche Anforderungen an den Beschwerdeführer stellen. Zudem sollten nur geringe soziale Anforderungen mit klar strukturierten Kontakten zu anderen Personen im Rahmen dieser Tätigkeit bestehen (vgl. altIV-Akten). • Am 15. September 2003 hielt Dr. med. G._____, Oberärztin am Psychiatriezentrum X._____, an den am 18. Mai 2001 gestellten Diagnosen fest. Es sei von einer längeren Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. alt- IV-Akten). • Im Arztbericht der Beratungsstelle für Drogenprobleme Y._____ vom 16. Januar 2004 nannten Dr. med. H._____, Oberarzt, und dipl. psych. I._____ in der Rubrik "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) sowie rezidivierende Rückenschmerzen und einen Status nach Hepatitis C. Als "Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" nannten sie eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. altIV-Akten).
- 14 - • Dr. med. B._____, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Arztbericht vom 20. November 2007 fest, dass keine Änderung der Diagnose eingetreten sei. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nach wie vor die Persönlichkeitsstörung/Depression, die Polytoxikomanie (Methadonprogramm) sowie die Hypertonie (vgl. altIV-Akten). • Am 4. Februar 2013 (IV-act. 9 S. 1-4) diagnostizierte Dr. med. B._____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie (Methadonprogramm ab 16-jährig, gegenwärtig 160 mg) sowie eine Persönlichkeitsstörung bei Status nach Missbrauch mit depressiver Entwicklung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. B._____ fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor 100 % arbeitsunfähig sei. • Im Bericht vom 2. Januar 2014 (IV-act. 24) hielt Dr. med. B._____ sodann fest, dass der Beschwerdeführer polytoxikoman gewesen sei, aktuell sei und dies auch bleiben werde. Es liege eine Co-Morbidität vor mit langjährig depressivem Zustand, unter anderem nach wiederholt sexuellem Missbrauch. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer als Strichjunge verkauft, was seine schwere tieferliegende Persönlichkeitsstörung zu belegen vermöge. Zudem seien die kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt. Es bestehe eine fehlende Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer nehme seit seinem 16. Lebensjahr Methadon und leide an einer chronischen Hepatitis C. Es bestehe nach wie vor eine langfristige Arbeitsunfähigkeit. e) Den bei den Akten liegenden Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie von Fahrenden stammt und in seiner Kindheit und Jugend eine instabile und belastende psychosoziale Situation herrschte. So verdiente er sich seinen Lebensunterhalt während seiner Jugend als Strichjunge und machte dabei wiederholt sexuelle
- 15 - Missbrauchserfahrungen. Anamnestisch fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 13. Altersjahr an umfangreichen psychischen Störungen mit depressiver Symptomatik und Angststörungen leidet. Ebenfalls im Alter von 13 Jahren begann er mit dem Konsum von Cannabis, und bereits ein Jahr später, mithin im Jahre 1986, wurde beim Beschwerdeführer erstmals eine Polytoxikomanie festgestellt (vgl. die Arztberichte von Dr. med. D._____ vom 13. März 1999 und von Dr. med. F._____ vom 18. Mai 2001 sowie die Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen für Erwachsene vom 21. Dezember 2000 S. 6 [altIV-Akten]). Dr. med. B._____ hielt in seinem Bericht vom 1. Juni 2014 in Bestätigung seiner bisherigen Berichte fest, dass dem Beschwerdeführer das Absetzen der Benzodiazepine im Rahmen eines ambulanten Settings nicht zumutbar und wegen der Co-Morbidität bei allgemeiner Labilität, infantilem Verhalten und Abhängigkeitsstörung auch nicht sinnvoll sei. Eine Reintegration in einen marktwirtschaftlichen Arbeitsprozess könne nicht befürwortet werden. Es bestehe weiterhin eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen verdeutlichen somit, dass die Polytoxikomanie des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in direktem Zusammenhang mit dem psychischen Krankheitsbild zu sehen ist, teilweise auf dieses folgte und sich teilweise mit diesem zusammen einstellte. Jedenfalls weist die medizinische Aktenlage insgesamt eine erhebliche Schwere der psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aus und lässt einen Kausalzusammenhang von Sucht und psychiatrischen Leiden ausreichend wahrscheinlich erscheinen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind sich denn auch insofern einig, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer Persönlichkeitsstörung (bei Status nach Missbrauch und depressiver Entwicklung) und an einer Polytoxikomanie leidet und Letztere als Folge der psychiatrischen Leiden zu betrachten ist. Da unter dieser Voraussetzung auch die Sucht eine relevante Arbeitsunfähigkeit mitbegrün-
- 16 den kann und − wie oben erläutert − nicht etwa anteilsmässig auszugrenzen und als nicht invalidisierend zu bezeichnen ist (vgl. vorstehend E.3b), ist das Verlangen eines Abstinenznachweises im Abklärungsstadium des Revisionsverfahrens unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Prüfung der materiellen Leistungsansprüche (und ausserhalb der eigentlichen Schadenminderung) nicht rechtens und damit nicht zu billigen. Vielmehr ist in diesem Fall auf den gesamten, unter Mitberücksichtigung der Folgen der Suchtmittelabhängigkeit bestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeitsgrad abzustellen. f) Der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Abstinenzauflage zumutbar gewesen ist, kommt nach dem soeben Dargelegten keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu, weshalb sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Auch auf die Frage, ob vorliegend nicht zumindest ein Rechtfertigungsgrund die Verletzung der Mitwirkungspflicht habe entschuldbar erscheinen lassen, braucht nicht näher eingegangen zu werden, da − wie gesehen − bereits die Auferlegung der ärztlich zu kontrollierenden Abstinenz von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen während vier Monaten nicht zulässig war. 5. Der Beschwerdeführer hat die Abstinenzauflage im massgeblichen Zeitpunkt unbestrittenermassen nicht eingehalten. Sie abzuverlangen, war indessen − wie soeben dargestellt − nicht zulässig, sodass eine Sanktion, mithin der Abschluss des Revisionsverfahrens unter gleichzeitiger Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf die (unvollständigen) Akten, nicht zulässig war. Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht das Revisionsverfahren abgeschlossen und die Rentenzahlungen per sofort eingestellt hat, erweist sich somit als nicht rechtens und ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird das per 1. Januar 2013 von
- 17 - Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren ohne Erfüllen der Abstinenzauflage sowie unter Berücksichtigung aller Gesundheitsschäden − einschliesslich der Sucht − weiterzuführen haben. Aufgrund der bei den Akten liegenden ärztlichen Beurteilungen sowie aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Rentenleistungen aufgrund unvollständiger Akten entschieden hat, erscheinen vorliegend ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Denn es ist beispielsweise bereits unklar, ob und bei wem sich der Beschwerdeführer aktuell noch in psychiatrischer Behandlung befindet. Ebenfalls lassen sich den Akten keinerlei Informationen entnehmen zu der im Verlaufsbericht von Dr. med. B._____ vom 20. November 2007 erwähnten Schussverletzung im Nasenwurzelbereich, welche der Beschwerdeführer angeblich im Mai 2007 erlitten hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, unter welchen Umständen sich der Beschwerdeführer diese Verletzung zugezogen hat und ob diese allenfalls Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand hat. 6. a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2014 gutzuheissen. Die Angelegenheit wird zur Weiterführung des Revisionsverfahrens im Sinne der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertig es sich, der unterliegenden Beschwerdegegnerin Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden.
- 18 c) Die Beschwerdegegnerin hat den durch den Schweizerischen Invaliden- Verband Procap vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 8. Juli 2014 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 1'994.20 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 1'496.-- für 9.35 Arbeitsstunden à Fr. 160.--, Auslagen für Kopien von Fr. 313.-- (Fr. 1.--/Kopie), Portokosten von Fr. 34.50, Telefongebühren von Fr. 3.-- sowie 8 % MWST von Fr. 1'846.50 (= Fr. 147.70). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 9.35 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Hingegen ist der Spesenaufwand − insbesondere jener für 313 Kopien à Fr. 1.00 − nicht gerechtfertigt. Dies zumal die IV-Stelle der versicherten Person bzw. deren Rechtsvertretung in der Regel das IV-Dossier kostenlos zustellt, wobei die Zustellung sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form (Akten-CD) verlangt werden kann. Da jedoch gleichwohl Spesen angefallen sind (Porto, Telefon, anderweitige Kopien) ist der Beschwerdeführer diesbezüglich mit der üblichen Spesenpauschale von 3 %, ausmachend Fr. 44.90, zu entschädigen. Folglich ergibt sich eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'664.15 (9.35 h x Fr. 160.-- [= Fr. 1'496.--] + Barauslagen von Fr. 44.90.-- sowie 8 % MWST von Fr. 1'540.90 [= Fr. 123.25]. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer noch aussergerichtlich zu entschädigen. d) Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden, da dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu auferlegen sind und eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.
- 19 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 20. Februar 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Revisionsverfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden ist verpflichtet, A._____ eine reduzierte aussergerichtliche Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 1'664.15 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]