Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.04.2014 S 2014 29

30. April 2014·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,308 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 29 2. Kammer als Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Brülisauer als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 30. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ meldete am 7. Dezember 2012 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. Januar 2013 an. 2. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) forderte A._____ mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 zur Stellungnahme auf, da sie während der Kontrollperiode November 2013 nur gerade vier persönliche Arbeitsbemühungen vorweise. A._____ hielt hierzu am 30. Dezember 2013 fest, dass der zuständige Personalberater sie anlässlich des Beratungsgesprächs vom 18. November 2013 habe wissen lassen, dass im laufenden Monat nur vier Arbeitsbemühungen vorzunehmen seien. Im Dezember 2013 habe sie dann wieder zehn Bewerbungen abgegeben. 3. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 stellte das KIGA A._____ für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, sie weise für die Kontrollperiode November 2013 nur gerade vier persönliche Arbeitsbemühungen vor. Straferhöhend wirke sich der Umstand aus, dass sie bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen habe sanktioniert werden müssen. Dagegen erhob A._____ am 28. Januar 2014 Einsprache, wobei sie sich auf das Missverständnis seitens des KIGA respektive des zuständigen Personalberaters berief. Im Rahmen dieses Einspracheverfahrens gelangte das KIGA am 5. Februar 2014 an den zuständigen Personalberater. Dieser führte gleichentags aus, dass er A._____ anlässlich des Beratungsgesprächs vom 18. November 2013 mitgeteilt habe, dass im November 2013 zehn und im Dezember 2013 drei Arbeitsbemühungen nachzuweisen seien. 4. Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 wies das KIGA die von A._____ erhobene Einsprache ab. Es sei offensichtlich von einem Miss-

- 3 verständnis seitens von A._____ auszugehen, welches nicht zur Rechtfertigung der in ungenügendem Umfang getätigten Arbeitsbemühungen reiche. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 5. März 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, dass sie nur befolgt habe, was ihr der zuständige Personalberater gesagt habe. Ob der Berater Märchen erzähle oder die Wahrheit sage, sei ja egal. Man könne machen was man wolle, alles sei falsch. Im Weiteren warf sie die Frage auf, weshalb sie so hart bestraft werde, wenn sie im Dezember 2013 dann zehn Bewerbungen geschrieben habe. Im Übrigen sei auch bei den anderen Einstelltagen der Personalberater schuld gewesen. 6. Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte ihn seiner Vernehmlassung vom 26. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen führte der Beschwerdegegner dazu aus, dass die geltend gemachte Fehlinformation durch den zuständigen Personalberater aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen werden könne. Vielmehr liege das Missverständnis bei der Beschwerdeführerin. Ihr Irrtum vermöge ihre ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode November 2013 nicht zu rechtfertigen. Sie sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht in vollumfänglicher Weise nachgekommen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

- 4 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 4'175.-- und wird ihm im Umfang von 72.76 % entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 140.-- (Fr. 4'175.-- : 21.7 Tage x 0.7276). Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin für insgesamt acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 1'120.-- (Fr. 140.-- x 8 Tage) entspricht. Somit liegt der Streitwert unter Fr. 5`000.--. Da die Streitsache sodann nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, sind die vormaligen Einstelltage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode November 2013 für acht Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 3. a) Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden

- 5 oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Die versicherte Person muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (Abs. 2), mithin muss der Versicherte seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. b) Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (CHO- PARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Die versicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102). c) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative

- 6 - Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So fordert das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis, dass – für den Regelfall – acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode nachzuweisen sind, damit sie im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in quantitativer Hinsicht genügend sind (vgl. statt vieler PVG 1996 Nr. 96 E.3). Auch das Bundesgericht hat eine kantonale Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat verlangt wurden, nicht beanstandet (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1, C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2, C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Im Übrigen ist nicht ausschliesslich die Zahl der Bewerbungen massgebend, sondern es kommt auch auf deren Qualität an (vgl. BGE 112 V 215 E.1b, 120 V 74 E.2, je mit Hinweisen; dazu ausführlich CHOPARD, a.a.O., S. 139 ff.; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 104 und 173). So hat sich der Versicherte gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit zu bemühen, in der Regel durch ordentliche Bewerbung mit schriftlichem Gesuch oder persönlicher Vorsprache. Ob sich ein Versicherter genügend um Arbeit bemüht hat, hängt einerseits von objektiven Kriterien ab, wie der in Frage

- 7 kommenden Branche und der Arbeitsmarktlage, und anderseits von der subjektiven Situation des Arbeitslosen, namentlich von seinem Alter, seiner Schul- und Berufsbildung, seiner geografischen Mobilität, allfälligen Sprachschwierigkeiten oder Behinderungen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel streng beurteilt werden (vgl. u.a. BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.). 4. a) Der Beschwerdegegner stützt die achttägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode November 2013 gemäss dem Nachweisblatt der persönlichen Arbeitsbemühungen vom 29. November 2013 nur gerade vier persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen könne, was ungenügend sei. Die Anzahl der nachgewiesenen Arbeitsbemühungen während der besagten Kontrollperiode wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie hält diesbezüglich indes entgegen, dass der zuständige Personalberater ihr mitgeteilt habe, dass für die Periode November 2013 nur vier Arbeitsbemühungen vorzunehmen seien. b) Wie bereits vorstehend unter Erwägung 3c ausgeführt, sind gemäss konstanter Praxis acht bis zehn Arbeitsbemühungen pro Monat zu erwarten, wobei indes die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Vorliegend kann die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen lediglich deren vier nachweisen. Der von ihr vorgebrachte Einwand, dass der zuständige Personalberater für die Kontrollperiode November 2013 anlässlich des Gesprächs vom 18. November 2013 nur vier Arbeitsbemühungen verlangt habe, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint

- 8 die Erklärung des Beschwerdegegners respektive des zuständigen Personalberaters plausibel und nachvollziehbar, wonach Letzterer der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 18. November 2013 mitgeteilt habe, dass im November 2013 zehn Arbeitsbemühungen und im Dezember 2013 deren drei einzureichen seien (vgl. E-Mail vom 5. Februar 2014 [act. 10]). Ergänzend führte der Beschwerdegegner aus, dass es Praxis sei, jeweils während der Kontrollperiode Dezember eines Jahres in quantitativer Hinsicht geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen zu stellen. Angesichts der Feiertage im Monat Dezember macht dies durchaus Sinn, wohingegen die von der Beschwerdeführerin vertretene Version der Aussage des Personalberaters (vier verlangte Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode November 2013) wenig schlüssig erscheint. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdegegner respektive der zuständige Personalberater für die Kontrollperiode November 2013 weniger Bewerbungen als üblich verlangen sollten. Sodann wurde die Beschwerdeführerin gemäss dem bei den Akten liegenden Protokoll vom 22. Januar 2013 im Anschluss an ihre Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2013 sowohl am Infotag vom 10. Januar 2013 allgemein wie auch anlässlich des Beratungsgesprächs vom 22. Januar 2013 konkret über ihre Pflichten informiert, jeweils über den ganzen Monat verteilt mindestens zehn Arbeitsbemühungen vorzunehmen (act. 14). Eine spätere anderweitige diesbezügliche Weisung ist nicht belegt und auch nicht nachvollziehbar. Damit hätte die Beschwerdeführerin – selbst wenn ihren Angaben gefolgt würde – bis zum besagten Beratungsgespräch vom 18. November 2013 von nicht weniger als zehn Arbeitsbemühungen pro Monat ausgehen dürfen und bis dahin bereits mindestens fünf, jedenfalls sicherlich mehr als drei Arbeitsbemühungen vornehmen müssen. Aktenkundig hat sie jedoch bis zum 18. November 2013 erst drei persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen, nämlich am 5., 13. und 15. November 2013 (act. 6). Auch

- 9 deshalb ist der von der Beschwerdeführerin behaupteten Aussage des zuständigen Personalberaters betreffend die Anzahl der geforderten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2013 nicht zu folgen. Schliesslich ist auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre behaupteten zehn Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Dezember 2013 unbehelflich. Denn für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen darf durchaus auf eine einzelne Kontrollperiode, d.h. einen einzelnen Kalendermonat abgestellt werden, und es geht rechtsprechungsgemäss nicht an, mit dem Hinweis auf intensivere Anstrengungen in anderen Monaten sich in einer andern Kontrollperiode ungenügend um Arbeit zu bemühen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/05 vom 29. September 2005 E.2.2, C 10/05 vom 25. April 2005 E.2.3.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund vermag der Irrtum der Beschwerdeführerin die ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode November 2013 nicht zu rechtfertigen. Die erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten rechtens. 5. a) Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern

- 10 muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). b) Die vorliegend angefochtene Einstelldauer von acht Tagen bewegt sich offenkundig innerhalb des dargelegten Rahmens und es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin musste schliesslich bereits am 14. März 2013 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden. Gemäss AVIG-Praxis sind bei zweitmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode fünf bis neun Einstelltage zu verfügen (vgl. 030-AVIG-Praxis/D72-D72 vom Oktober 2011). Der Beschwerdegegner verfügte somit rechtens, indem er von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich ausgegangen ist. Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich abzuweisen. 6. a) Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen vier Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode November 2013 sind nach dem Gesagten als ungenügend im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu werten. Die Anzahl der Einstelltage ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach in jeder Hinsicht als unbegründet. b) Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 11 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

S 2014 29 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.04.2014 S 2014 29 — Swissrulings